Bas als AusweicbgrundstÜck erworbene Gelände dagegen blieb weiterhin auf den Namen von Johann und Ludwig Ad|^^ eingetragen, wurde jedoch zusammen mit dem übrigen Grundbesitz der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dieser verwaltet und genutzt. März 1934 schlossen die A^f^1 sehen Miterben - deren Zahl sich nach dem Ausscheiden einer Schwester aus der Erbengemeinschaft (beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft) auf fünf verringert hatte - eine als MRech-nungslegung uind Vertrag” bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung. November 1951 verkauften die Miterben das mehrfach erwähnt^, im Grundbuch noch auf den Namen von Johann und Ludwig Afl|^^ eingetragene Grundstück an die Firma Die Kläger haben - von einem jetzt nicht mehr interessierenden Grundbuchberichtigungsanspruch abgesehen - Verurteilung der beiden Beklagten zur Einwilligung dahin begehrt, daß dOr Kaufpreis zu 3/5 an die Erstklägerin und zu je 1/5 an;den Zweitkläger und an die Erstbeklagte aus- gezahlt werdü* Sie behaupten, das Grundstück habe wirtschaftlich von Anfang an zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und sei auch mit Gesamtguts-Mitteln erworben worden* Johann und Ludwig A^BM6^6** im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten lediglich Treuhänder gewesen; ihre Eintragung im Grundbuch sei nur deshalb erfolgtt weil man damals mit der Möglichkeit gerechnet habe, das ihnen zugedachte Baugeschäft werde später auf das Grundstück verlegt werden, und weil für diesen Fall die Kosten einer nochmaligen Grundbuchumschreibung gespart werden sollten* Bei Errechnung der auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Beträge haben die Kläger zunächst das in der schriftlichen Vereinbarung vom 2. 1o Die Verteilung des Kaufpreises hängt von den Eigentumsverhältnissen des verkauften Grundstücks ab« Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, däß die beiden Brüder Johann und Ludwig zwar formell Miteigentümer je zur Hälfte gewesen seien, daß sie aber im Verhältnis zu der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach ihrem Vater und später zu der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter (gemeint ist: der beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft) das Grundstückseigentum nur treuhänderisch innegehabt hätten; wirtschaftlich habe das Grundstück zu dem Gesamtgut bzwt zu dem Nachlaß gehört. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß im Jahre 1904 das Gelähde, auf dem Baugeschäft und Sägewerk betrieben wurden, von Enteignung bedroht gewesen sei, daß man nach einer Auäweichmöglichkeit für den Betrieb gesucht und deshalb d^s streitige Grundstück erworben habe und daß damals ziemlich sicher damit gerechnet worden sei, Johann A^|^ werde eines Tages entweder allein oder zusammen mit seinen Bruder Ludwig das väterliche Geschäft Übernehmen« Mehr hoch als die beiden Brüder - so führt das Oberlandesgericht aus - sei an dem Erwerb des Grundstücks die aus Witwe und Kindern bestehende fortgesetzte Gü- Das spreche dafür, daß Johann und Ludwig von der Gütergemeinschaft zu dem treuhänderischen Erwerb des Grund- Stücks beauftragt worden seien« Dem stehe ein gleichzeitiges eigene# Interesse der Brüder an dem Grundstückser-werb nicht entgegen, durch dieses werde vielmehr gerade die Tatsache Ierklärt, daß sie das Grundstück im eigenen Namen erworben hätten; denn Johann und vielleicht auch Ludwig hätten den väterlichen Betrieb später ein- Daß ein solcher, der Interessenlage entsprechender Auftrag den Brüdern tatsächlich erteilt worden sei, entnimmt das Berufungsgericht dem weiteren Verlauf der Dinge, insbesondere aus der Urkunde vom 2« März 1934« 2« Von der Revision wird beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beweislast-Grundsätze verletzt habe; es verkenne zwar1 nicht, daß die Kläger das von ihnen behauptete Treuhandvelrhältnis beweisen müßten, halte aber zu Unrecht diesen Beweis für erbracht« Fehlerhaft erscheint der Revision insbesondere, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit dem: Vorbringen der Kläger und deren Beweisangeboten auseinahdergesetzt habe; es erörtere nur den Vortrag der Beklagten; und lege dar, ihre Folgerungen aus den unstreitigen Tatsachen seien nicht richtig oder nicht zwingend. sonders auf daf Vorbringen der Beklagten einging, so geschah das ersicjhtlich deshalb, weil die Berufung von diesen eingelegt vforden war und infolgedessen Anlaß bestand, zu ihren Einwäiiden gegen das Urteil des Landgerichts Stel- lung zu nehmend Soweit in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht a4& dem unstreitigen Sachverhalt andere Folgerungen gezogen hat als die Beklagten, hat das mit der Frage der Beweislasterteilung nichts zu tun; nur wenn entscheidungseifhebliche Tatsachen bestritten sind und nicht aufgeklärt werden können, kommt es auf die Beweislast an. Dieses hat ausgeführt, sie erbringe vollen Beweis dafür, daß die Brüder Johann und Ludwig A^fl^ bei dem Erwerb des Grundstücks nur als Treuhänder tätijg geworden seien; deutlicher als dort könne der Sachverhalt nicht ausgedrückt werden; durch die Uxv künde habe keinje neue Verpflichtung begründet, sondern nur ein längst bestehender Zustand festgestellt und anerkannt werden sollen, jnämlich die Pflicht der beiden Brüder, das Grundstück auf jverlangen an die Erbengemeinschaft zu übereignen. Venn dije Revision demgegenüber geltend macht, der Wortlaut des Schriftstücks bestätige diese Auffassung keineswegs, über den Rechtsgrund der angeblichen Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Nachlaß, insbesondere über ein Treuhandverhältjnis werde darin nichts gesagt, vielmehr handele es sich umj die Wiedergabe einer bloßen Rechtsmeinung, so greift sie djamit in verfahrensrechtlich unzulässiger Aus den Worten des angefochtenen Urteils, daß der Sachverhalt "unter allen Gesichtspunkten nur den Schlulln auf die Treuhänder-Eigenschaft von Johann und Ludwig zulasse, kann entgegen der Ansicht der Revision nich*; entnommen werden, das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung überhaupt nicht gesehen; ersichtlich hat es mit diesen Worten allein zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es unter den gegebenen Umständen seine eigene Auslegung für zutreffend und damit von seinem Standpunkt aus für zwingend hielt. >rwe gründung der den Brüdern Johann und Ludwig e|nden Rechtspflicht, das erworbene Grundstück an die Gütergemeinschaft bzw. an die Erbenübereignen, bedurfte es nach Ansicht des hts nicht der Form des § 313 BGB (gericht-tarielle Beurkundung); diese Verpflichtung habe da die beiden Brüder zu dem treuhänderischen rb beauftragt gewesen seien, für sie unmit-Gesetz, und zwar aus § 667 BGB ergeben, wo-fftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte r herausgeben müsse. Sie meint jedoch, daß diese}* Grundsatz nicht gelte, wenn der zur Ge-schäftsbesorgun> Verpflichtete das Grundstück vertragsgemäß zunächst fü:r eigene Rechnung erwerben und es erst dann dem Geschäftsherrn übereignen sollte; so verhalte es sich im vorliegenden Fa ll. Denn entgegen der Revi-Ln Anhaltspunkt dafür, daß Johann und Ludwig er von ihnen) seinerzeit das Grundstück auf erworben hätten. >[Lcher Ersatzanspruch aber gar nicht geltend und aus diesen Worten möchte die Revision slststellungen des angefochtenen Urteils umfaß-Herkunft des Kaufpreises offen lasse, auch den Fall, daß Johann und Ludwig A^|^ das Grundstück zunächst für eigeie Rechnung erworben hätten, um es alsdann, auf Anforderung, an die Güter- oder Erbenge-Dereignen. Juli 190*f -wonach der Kaufpreis zu dem größten Teil durch Abtretung einer für Johann A^flp als Hypothek eingetragenen Baukostenforderung getilgt wu:*de - etwa den Schluß zulasse, das Grundstück sei mit Mitteln des Johann A^fp bezahlt worden. Das erachtet das Oberlandesgericht aber für "mindestens zweifelhaft": Johann A^f^ hübe im Jahre 190h kein eigenes Baugeschäft betrieben, sondern sei lediglich Geschäftsführer des zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörigen väterlichen Unternehmens gewesen, sodaß nicht zu verstehen sei, wie er damals eine oigene Baukostenforderung erworben haben könnte; auch die Beklagten hätten dafür trotz wiederholten Hinweises keine Erklärung zu geben vermocht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es wahrscheinlich, daß die Forderung in Wirklichkeit dem Baugeschäft des im Jahre 1902 verstorbenen Vaters Johann A^|^ zugestanden habe, zu demal da das Geschäft von dem i;leichnamigen Sohn unter der bisherigen Firma wei terbetrieben wo]'den sei; diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich der Nichterwähnung des Grundstückkaufpreises in der Urkunde vom 2. Denn Johann Falles nicht bt nung“ erworben angefochtenen auf der ührungen, die seitens der Revision nicht bean-sprechen gegen die Annahme, das Berufungsge-Möglichkeit, daß Johann A^|^ den Kaufpreis offen lassen wollen* Aber selbst wenn die ein-(“letztlich ohne Bedeutung“) in diesem Sinne £in sollten, wäre damit für die Revision nichts eine etwaige Bezahlung des Kaufpreises durch ^Ürde angesichts der besonderen Umstände des deuten, daß er das Grundstück “auf eigene Rechhätte. Das Treuhkndverhältnis, das nach den Feststellungen des Fr teils zwischen den Brüdern Johann und Ludwig einen und den übrigen Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf der anderen Seite bestand, war nach der ursprünglichen Absicht der Beteiligten nur als ein Zustand von verhältnismäßig kurzer Dauer, als eine Art Durchgangsstadium godacht. Ihr Treuhandeigentum sollte sich aber in Volleigen t\im verwandeln, sobald sie (oder einer von ihnen) das väterliche Geschäft übertragen erhielten und dieses Geschäft herigen Standort auf das neue Grundstück verlegt uhandverhältnis war also auflösend bedingt (§ 158 von seinem bis wurde« Das Tre Abs. 2 BGB), und zwar bedurfte es zu seiner Beendigung des iligten damals erwarteten - Eintritts der bei-en Bedingungen. Das hatte zur Folge, daß die Umwandlung desj treuhänderischen Eigentums in Volleigentum und damit die Beendigung des Treuhandverhältnisses unterblieb« Aus dem Durchgangsstadium war ein Dauerzustand geworden. Mit dem Ausfall der Bedingung erfuhren aber ghungen der Beteiligten eine inhaltliche Verände-suvor die Treuhänder Johann und Ludwig »chnen dürfen, demnächst Volleigentümer des ihnen bislang nur formell gehörigen Grundstücks zu werden, und sie infolgedessen bis auf weiteres noch nicht gehalten waren, es dem lesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu übertragen, erwuchs ihnen eine dahingehende Verpflichtung, sobald sich h Grund s tü ck s erw Diese Besonderheit des • Treuhandverhältnisses - die das Berufungsgericht zwar nicht erörtert hat, die sich aber aus dem Zusammenhang seiner tatsächlichen Feststellungen ergibt -bringt es mit |sich, daß Johann falls er den Kauf- preis aus sein|er eigenen Tasche bezahlt haben sollte, das Grundstück trotzdem nicht für eigene Rechnung erworben hat, sondern für Belehnung seines Auftraggebers, der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Ein Erwerb für eigene Rechnung hätte nur Vorgelegen, wem die Bedingung eingetreten und Johann Beteiligten in das Grundstück infolgedessen tfolleigentümer (allein oder zusammen mit seinem Bruder) geworden wäre; dann allerdings würde er die Kaufpreiszahlung im eigenen Interesse geleistet haben und sie wäre ihm bei der späteren Geschäftsübertragung seitens der übrigen der Weise gutgebracht worden, daß er alsdann für nichts hätte zu bezahlen brauchen. Nur im letzteren Falle bestand eine Pflicht zur Weiterübereignung; da aber dann zugleich feststand, daß der Beauftragte nicht für eigene Rechnung erworben hatte, bedurfte die Auftragserteilung - selbst vom Boden jener Rechtsmeinung aus, die zwischen einem Erwerb für eigone und einem solchen für fremde Rechnung unterscheiden möqhto - nicht der Form des § 313 BGB. *-Entgegen der Meinung der Revision bietet schließlich der zur Entscheidung stehende Fall keinen Anlaß, von dem Grundsatz absugehen, daß eine Vereinbarung, wonach der Beauftragte eil Grundstück zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers erwerben soll, nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterliegt. A I 3 ajJ)* Die Bedenken von Hoeniger (JW 1926, 2571)» auf welche die Revision in diesem Zusammenhang noch verweist, bezogen sich auf einen besonderen, hier nicht vorliegenden Sachverhalt; dort war nämlich erst nachträglich und mit Rückwirkung ein Rechtsverhältnis vereinbart worden, das zur Herausgabe ej[nes bereits erworbenen Grundstücks verpflichten sollte. Verkauf seriös der Erbengemeinschaft nach Anna (d.h. der beendeten; aber noch auseinanderzusetzenden fortgesetzten Gütergemeinschaft) zustehe und entsprechend den Erbanteilen zu verteilen sei« Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet« Diese wendet sich jedoch dagegen,dä£ der Erstbeklagten bei der Verteilung nicht der sogenannte* "Voraus” - d.h« das in der Urkunde vom 2« März 193*+ zu Gunsten ihres Vaters Johann A^[^ ausgewiesene Guthaben von 3 **57 Mark - gutgebracht worden sei. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß die Kläger selbst doch zu Beginn des Rechtsstreits einen anderen Standpunkt vertreten und in ihrem ursprünglichen Klageantrag den "Voraus” zu Gunsten der Erstbeklagten berücksichtigt hätten; darin liege ein gerichtliches Geständnis, das für die Kläger bindend sei.
1365 097 V, ZR 46/58 Verkündet am 23• September 1939 Hirth, Justizankestellter als Urkundsbeamter der ße-scbäftssteljLe Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1• der Ehefrau Apollonia Z 2« des Kaufmanns Dipl»Ing. Heinrich beide in Ad^^, RÄ|fcstraße %9 Beklagten, Berufungskläger und Rev is ions kläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«v gegen 1• die Witwe Ann in 2. den Kaufinann Ludwig B — i Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1939 unter Mitwirkung des Senatspiräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br» Rothe, jDr. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht ejrkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17« Januar 1938 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen ( Tatbestand^ Nach dem Tode des 1902 verstorbenen Baumeisters Johann i^^^sen. setzten seine Witwe Anna A^|^und seine Kinder die bisherige allgemeine Gütergemeinschaft fort. Bas zu dem Gesamtgut gehörige Baugeschäft und Sägewerk des Verstorbenen wurde zunächst von den beiden Söhnen Johann und Ludwig weiterbetrieben. Biese kauften; da das Geschäftsgrundstück damals von einem Enteignungsverfahren bedroht war, am 5. Juli 1904 ein unbebautes Grundstück (Ackerparzellen 396, 398 und 399 in K^|^^ Grundbuch von Band 0 Blatt 204), um notfalls den Betrieb dorthin verlegen zu können; sie wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Es kam dann aber zu keiner Enteignung des Geschäftsgrundstückes, letzteres einschließlich des darauf betriebenen Geschäfts ging vielmehr im Jahre 1906 in das Alleineigentum des Johann Aßß/ß jun, über, der es von seiner Hutter und seinen Geschwistern käuflich erwarb. Bas als AusweicbgrundstÜck erworbene Gelände dagegen blieb weiterhin auf den Namen von Johann und Ludwig Ad|^^ eingetragen, wurde jedoch zusammen mit dem übrigen Grundbesitz der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dieser verwaltet und genutzt. An der gemeinschaftlichen Nutzung änderte sich auch nichts, als im Jahre 1926 Anna starb und kraft Ge- setzes von ihren Kindern beerbt wurde. Ende 1933 verpachteten sämtliche Erben das erwähnte Gelände an die Gefangenenanstalt A^||^^ Am 2. März 1934 schlossen die A^f^1 sehen Miterben - deren Zahl sich nach dem Ausscheiden einer Schwester aus der Erbengemeinschaft (beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft) auf fünf verringert hatte - eine als MRech-nungslegung uind Vertrag” bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung. Barin wurde u.a* festgestellt, daß aus der Verwaltung dies Nachlasses den beiden Miterben Johann A^D und Antonie B^P geb. Guthaben von je 5 457 RM zustünden, «welche Ansprüche bei der endgültigen Auseinandersetzung vorab befriedigt werden11 müßten« In dem Schriftstück hieß es ferner; «Im Grundbuch sind Äcker bei Hi 598, 599 hinterer, vorderer u fKJ/b Steuergemeinde Miterben Johann A ie!nBr __ Plan Nr. am vorderen H(^ ____nur au^die Name! _____ und Ludwig eingetragen« Tatsächlich gehören"^!^Grundstücke jedoch zu dem Erbe» Johann und Ludwig sind nicht allein Eigentü- mer, sondern die genannten Grundstücke gehören den Erben Jhhann AflHB? Ludwig A^Ü^fc# Antonie Anna uncHJeorg A^fH) zu gleichen Teilen. Dies wird ausdrücklich anerkannt• Aus Ersparnisgründen wird dib Umschreibung im Grundbuch auf sämtliche Erben unterlassen.” Von denjfünf Geschwistern ist heute nur noch Anna geb. die Erstklägerin, am Leben. Da sie testamentarische Alleinerbin ihrer Brüder Ludwig - gestorben 1954 - und Georg A00^ - gestorben 1955 -geworden ist, vereinigt die Erstklägerin drei der insgesamt fünf Anteile am mütterlichen Nachlaß in ihrer Hand» Der FUntelanteil des 1937 verstorbenen Johann A^|^ jun» ist auf dessen Tochter, die Erstbeklagte, übergegangen. Derjenige de* 1959 verstorbenen Antonie B^^ gehört jetzt ihrem Sohn, <|em Zweitkläger« Am 17. November 1951 verkauften die Miterben das mehrfach erwähnt^, im Grundbuch noch auf den Namen von Johann und Ludwig Afl|^^ eingetragene Grundstück an die Firma ACk Schon vorher war es zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten über seine Zugehörigkeit zu dem Nachlaß der Anna :A^^^ (richtig: zu dem Gesamtgut der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft) gekommen, weil die Erst- beklagte und; ihr Ehemann, der Zweitbeklagte, die Auffassung vertraten, der zu erwartende Kaufpreis gebühre zur Hälfte der Ejrstbeklagten, da sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Johann hälftige Miteigentümerin sei; die Kläger und der damals noch lebende Georg woll- ten ihr dagegen, ihrem Erbteil entsprechend, nur ein Fünftel des Kaufpreises zugestehen* Sie hatten deshalb im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt (2 Q 22/51 LG Amberg). Mit Rücksicht hierauf wurde im Kaufvertrag vereinbart, daß der von der Firma gezahlte Kaufpreis zu Gunsten der Parteien bei dem beurkundenden Notar zu hinterlegen sei und erst nach Löschung des Widerspruchs ausgezahlt werden dürfe* Die Kläger haben - von einem jetzt nicht mehr interessierenden Grundbuchberichtigungsanspruch abgesehen - Verurteilung der beiden Beklagten zur Einwilligung dahin begehrt, daß dOr Kaufpreis zu 3/5 an die Erstklägerin und zu je 1/5 an;den Zweitkläger und an die Erstbeklagte aus- i gezahlt werdü* Sie behaupten, das Grundstück habe wirtschaftlich von Anfang an zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und sei auch mit Gesamtguts-Mitteln erworben worden* Johann und Ludwig A^BM6^6** im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten lediglich Treuhänder gewesen; ihre Eintragung im Grundbuch sei nur deshalb erfolgtt weil man damals mit der Möglichkeit gerechnet habe, das ihnen zugedachte Baugeschäft werde später auf das Grundstück verlegt werden, und weil für diesen Fall die Kosten einer nochmaligen Grundbuchumschreibung gespart werden sollten* Bei Errechnung der auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Beträge haben die Kläger zunächst das in der schriftlichen Vereinbarung vom 2. März 1934 erwähnte Guthaben deB Johann von 3 457 Mark (den sogenanhten "Voraus11) zu Gunsten der Erstbeklagten mit in Anrechnung gebracht; im weiteren Verlauf des Prozesses haben sie jedoch unter entsprechender Änderung ihres Klageantrages behauptet, daß der "Voraus" im Rahmen einer späteren Teilauseinandersetzung bereits ausbezahlt oder durch Verrechnung getilgt worden sei. Pie Beklagten, die IKlageabweisung beantragt haben, bestreiten dies. Im übrigen, so machen sie geltend, hätten Johann und Ludwig das Grundstück mit eigenen Mitteln er- worben, und 4s habe weder der fortgesetzten Gütergemeinschaft noch 4er späteren Erbengemeinschaft gehört; daran ändere auch 4&s Schriftstück vom 2. März 1934 nichts, zu demal da es der gesetzlich vorgeschriebenen Form entbehre. i i Bas Landgericht hat die Beklagten nach dem zuletzt gestellten Klageantrag zur Einwilligung verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien durch Teilvergleich vereinbart, d|aß von dem hinterlegten Kaufpreis auf jeden Fall die Hälijte an die Erstklägerin und ein Fünftel an die Erstbeklagte jausbezahlt und daß der Widerspruch im Grundbuch gelöscht werde. Im Streit ist seither nur noch die Verteilung dejr restlichen drei Zehntel nebst aufgelaufenen Zinsen. Bie Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit derl Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen worden, daß die jSache insoweit erledigt sei, als die im Teilvergleich verieinbarten Auszahlungen stattgefunden haben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantjrag weiter, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Bie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. i Ent s c he i du^sßründej. I 1o Die Verteilung des Kaufpreises hängt von den Eigentumsverhältnissen des verkauften Grundstücks ab« Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, däß die beiden Brüder Johann und Ludwig zwar formell Miteigentümer je zur Hälfte gewesen seien, daß sie aber im Verhältnis zu der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach ihrem Vater und später zu der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter (gemeint ist: der beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft) das Grundstückseigentum nur treuhänderisch innegehabt hätten; wirtschaftlich habe das Grundstück zu dem Gesamtgut bzwt zu dem Nachlaß gehört. Daß ein solches Treuhandverhältnis bestanden habe, ergebe sich aus den Umständen des Fallet* Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß im Jahre 1904 das Gelähde, auf dem Baugeschäft und Sägewerk betrieben wurden, von Enteignung bedroht gewesen sei, daß man nach einer Auäweichmöglichkeit für den Betrieb gesucht und deshalb d^s streitige Grundstück erworben habe und daß damals ziemlich sicher damit gerechnet worden sei, Johann A^|^ werde eines Tages entweder allein oder zusammen mit seinen Bruder Ludwig das väterliche Geschäft Übernehmen« Mehr hoch als die beiden Brüder - so führt das Oberlandesgericht aus - sei an dem Erwerb des Grundstücks die aus Witwe und Kindern bestehende fortgesetzte Gü- tergemeinschaft interessiert gewesen, da das Geschäft, dessen gesicherter Fortbestand von dem Vorhandensein eines Ausweichgrunditücks abhing, damals noch zu ihrem Vermögen gehört habe. Das spreche dafür, daß Johann und Ludwig von der Gütergemeinschaft zu dem treuhänderischen Erwerb des Grund- Stücks beauftragt worden seien« Dem stehe ein gleichzeitiges eigene# Interesse der Brüder an dem Grundstückser-werb nicht entgegen, durch dieses werde vielmehr gerade die Tatsache Ierklärt, daß sie das Grundstück im eigenen Namen erworben hätten; denn Johann und vielleicht auch Ludwig hätten den väterlichen Betrieb später ein- mal übernehmen sollen, und zwar, sofern das eigentliche Betriebsgrundstück enteignet würde, einschließlich des Ausweichgrundstücks, dessen Umschreibung im Grundbuch unter Kostenaufwendung sich dann erübrigt haben würde. Daß ein solcher, der Interessenlage entsprechender Auftrag den Brüdern tatsächlich erteilt worden sei, entnimmt das Berufungsgericht dem weiteren Verlauf der Dinge, insbesondere aus der Urkunde vom 2« März 1934« 2« Von der Revision wird beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beweislast-Grundsätze verletzt habe; es verkenne zwar1 nicht, daß die Kläger das von ihnen behauptete Treuhandvelrhältnis beweisen müßten, halte aber zu Unrecht diesen Beweis für erbracht« Fehlerhaft erscheint der Revision insbesondere, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit dem: Vorbringen der Kläger und deren Beweisangeboten auseinahdergesetzt habe; es erörtere nur den Vortrag der Beklagten; und lege dar, ihre Folgerungen aus den unstreitigen Tatsachen seien nicht richtig oder nicht zwingend. Im Ergebnis, so meint die Revision, habe somit das Oberlandesgericht die Beklagten als beweispflichtig behandelt« Die Rüge!greift nicht durch« Wieso die Revisionskläger durch die:angebliche Nichtberücksichtigung des Sach-vortrages der:Kläger, also der Gegenpartei, beschwert sein sollten, ist unerfindlich« Wenn das angefochtene Urteil be- sonders auf daf Vorbringen der Beklagten einging, so geschah das ersicjhtlich deshalb, weil die Berufung von diesen eingelegt vforden war und infolgedessen Anlaß bestand, zu ihren Einwäiiden gegen das Urteil des Landgerichts Stel- i lung zu nehmend Soweit in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht a4& dem unstreitigen Sachverhalt andere Folgerungen gezogen hat als die Beklagten, hat das mit der Frage der Beweislasterteilung nichts zu tun; nur wenn entscheidungseifhebliche Tatsachen bestritten sind und nicht aufgeklärt werden können, kommt es auf die Beweislast an. 3. Nicht Stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die Revision dije Auslegung der Urkunde vom 2. März 1934 durch das Berufungsgericht bekämpft. Dieses hat ausgeführt, sie erbringe vollen Beweis dafür, daß die Brüder Johann und Ludwig A^fl^ bei dem Erwerb des Grundstücks nur als Treuhänder tätijg geworden seien; deutlicher als dort könne der Sachverhalt nicht ausgedrückt werden; durch die Uxv künde habe keinje neue Verpflichtung begründet, sondern nur ein längst bestehender Zustand festgestellt und anerkannt werden sollen, jnämlich die Pflicht der beiden Brüder, das Grundstück auf jverlangen an die Erbengemeinschaft zu übereignen. Venn dije Revision demgegenüber geltend macht, der Wortlaut des Schriftstücks bestätige diese Auffassung keineswegs, über den Rechtsgrund der angeblichen Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Nachlaß, insbesondere über ein Treuhandverhältjnis werde darin nichts gesagt, vielmehr handele es sich umj die Wiedergabe einer bloßen Rechtsmeinung, so greift sie djamit in verfahrensrechtlich unzulässiger r Weise die tatriichterliche Vertragsauslegung an. Gegenstand derselben war ejine Individualvereinbarung; die Würdigung des Urkundeninhalts! durch das Berufungsgericht erscheint möglich und läßt kein«m Rechtsverstoß erkennen. Ob die Urkunde auch anders hätte ausgelegt werden können, ist für die Revi-sionsinstanz belanglos. Aus den Worten des angefochtenen Urteils, daß der Sachverhalt "unter allen Gesichtspunkten nur den Schlulln auf die Treuhänder-Eigenschaft von Johann und Ludwig zulasse, kann entgegen der Ansicht der Revision nich*; entnommen werden, das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung überhaupt nicht gesehen; ersichtlich hat es mit diesen Worten allein zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es unter den gegebenen Umständen seine eigene Auslegung für zutreffend und damit von seinem Standpunkt aus für zwingend hielt. Es erübrigt sich daher eitfe Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, r erwähnten Urkunde* "Aus Ersparnisgründen reibung im Grundbuch auf sämtliche Erben un-se sich wegen des Wortes "wird" (anstatt dahin auslegen, daß hier etwas Neues vereinschon vorher bestehender Zustand bestätigt nn falls das richtig ist, würde gleichwohl da- der Satz in dci wird die Umscit terlassen" las "wurde") auch bart und kein worden sei; de durch die Auslegung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlos- zu sen. 4. Zur Be oblieg auf Verlangen gemeinschaft Berufungsgeric liehe oder no sich nämlich, Grundstückse telbar aus dem nach der Beau dem Auftraggeble >rwe gründung der den Brüdern Johann und Ludwig e|nden Rechtspflicht, das erworbene Grundstück an die Gütergemeinschaft bzw. an die Erbenübereignen, bedurfte es nach Ansicht des hts nicht der Form des § 313 BGB (gericht-tarielle Beurkundung); diese Verpflichtung habe da die beiden Brüder zu dem treuhänderischen rb beauftragt gewesen seien, für sie unmit-Gesetz, und zwar aus § 667 BGB ergeben, wo-fftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte r herausgeben müsse. Die Revision bekämpft - 10- i das als rechtsirrig und rügt Verletzung des § 313 BGB« Sie verkennt nisht, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich Formfreiheit besteht, sofern jemand auf Grund eines Auftrages oder sonstigen Geschäftsbesorgungsvertrages für einen anderen als dessen verdeckter Stellvertreter ein Grundstück erwirbt (RGZ $k9 75; 91» 69; RG JW 1925», 1760; 1926, 257H W28, 1813 Nr« 31*; 1931» 3268 Nr. 9; 1937» MDR 19^9» **08 unter Nr. Ill 1). Sie meint jedoch, daß diese}* Grundsatz nicht gelte, wenn der zur Ge-schäftsbesorgun> Verpflichtete das Grundstück vertragsgemäß zunächst fü:r eigene Rechnung erwerben und es erst dann dem Geschäftsherrn übereignen sollte; so verhalte es sich im vorliegenden Fa ll. s * JV Der Revisip: Schrifttum gele erwerb für Rechfr gen zu dem Erwerb und die Meinung ersten Gruppe 1930 Nr. 202; Anm, 1, 3. 585 RGZ 77, 130; Wa schlägig?). Ob Staudinger/Wern^ indessen hier d sion besteht ke (oder eigene Rechnung ei: 1 Allerdings es als "letztlib stückserwerb aufc dem des Johann vom Auftraggeber n ist 2uzugeben, daß in Rechtsprechung und 'entlieh zwischen Aufträgen zu dem Grundstücks-.ung des Auftraggebers einerseits und Aufträ-mf eigene Rechnung andererseits unterschieden vertreten worden ist, nur in den Fällen der i die Form des § 313 BGB entbehrlich (RG HRR 1937» 1306 Nr. 2; BGB RGRK 10. Aufl. § 313 Kdie übrigen daselbst angeführten Belegstellen: mRspr 1920 Nr. 189; LZ 1920/ 57 sind nicht ein-iiese Unterscheidung berechtigt ist (vgl. dazu r, BGB 9« Aufl. § 313 Bern. A I 3 a/?), kann ihingestellt bleiben. Denn entgegen der Revi-Ln Anhaltspunkt dafür, daß Johann und Ludwig er von ihnen) seinerzeit das Grundstück auf erworben hätten. bezeichnet das Berufungsgericht (BU S. 20) h ohne Bedeutung”, ob die Mittel zu dem Grund-dem Vermögen der Gütergemeinschaft oder aus stammten (da letzterenfalls zwar eine zu ersetzende Aufwendung des Beauftragten 11 - vorläge, ein so gemacht werde), folgern, die Fe ten, da es die möglicherweise meinschaft zu ü doch keineswegs mehr enthält es >[Lcher Ersatzanspruch aber gar nicht geltend und aus diesen Worten möchte die Revision slststellungen des angefochtenen Urteils umfaß-Herkunft des Kaufpreises offen lasse, auch den Fall, daß Johann und Ludwig A^|^ das Grundstück zunächst für eigeie Rechnung erworben hätten, um es alsdann, auf Anforderung, an die Güter- oder Erbenge-Dereignen. Das Berufungsurteil hat sich je-mit der angeführten Bemerkung begnügt. Vieles. 20 - 22) eingehende Erörterungen Über die Frage, ob der ihhalt des Kaufvertrages vom 5. Juli 190*f -wonach der Kaufpreis zu dem größten Teil durch Abtretung einer für Johann A^flp als Hypothek eingetragenen Baukostenforderung getilgt wu:*de - etwa den Schluß zulasse, das Grundstück sei mit Mitteln des Johann A^fp bezahlt worden. Das erachtet das Oberlandesgericht aber für "mindestens zweifelhaft": Johann A^f^ hübe im Jahre 190h kein eigenes Baugeschäft betrieben, sondern sei lediglich Geschäftsführer des zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörigen väterlichen Unternehmens gewesen, sodaß nicht zu verstehen sei, wie er damals eine oigene Baukostenforderung erworben haben könnte; auch die Beklagten hätten dafür trotz wiederholten Hinweises keine Erklärung zu geben vermocht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es wahrscheinlich, daß die Forderung in Wirklichkeit dem Baugeschäft des im Jahre 1902 verstorbenen Vaters Johann A^|^ zugestanden habe, zu demal da das Geschäft von dem i;leichnamigen Sohn unter der bisherigen Firma wei terbetrieben wo]'den sei; diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich der Nichterwähnung des Grundstückkaufpreises in der Urkunde vom 2. März 193**, da es unerklärlich sei, warum Johann Arnold jiin. damals die Baukostenforderung, wenn sie wirklich seine eigene Forderung gewesen wäre, nicht als Aufwendungsersatz geltend gemacht haben sollte. Das Urteil verweist 12 - ferner auf die auffällige Tatsache, daß der Bruder Ludwig als Miteigentümer des angeblich von Johann allein bezahlten Grundstücks eingetragen wurde; lasse sich noch rechtfertigen mit der damals bestehenden Möglichkeit, dkß beide Brüder später zusammen das väterliche Geschäft übernahmen würden, so sei jedoch unverständlich, nachdem er 1906 das Geschäft allein übernommen hatjbe, nicht auf Übertragung des Miteigentumsanteils seines Bruders bestanden habe; auch diese Tatsache könne nur dadurch erklärt werden, daß der Kaufpreis für das Grundstück nicht aus Mitteln des Johann stamme* Diese Aus standet werden rieht habe die bezahlt habe, leitenden Wortk zu verstehen s gewonnen. Denn Johann Falles nicht bt nung“ erworben angefochtenen auf der ührungen, die seitens der Revision nicht bean-sprechen gegen die Annahme, das Berufungsge-Möglichkeit, daß Johann A^|^ den Kaufpreis offen lassen wollen* Aber selbst wenn die ein-(“letztlich ohne Bedeutung“) in diesem Sinne £in sollten, wäre damit für die Revision nichts eine etwaige Bezahlung des Kaufpreises durch ^Ürde angesichts der besonderen Umstände des deuten, daß er das Grundstück “auf eigene Rechhätte. «n Das Treuhkndverhältnis, das nach den Feststellungen des Fr teils zwischen den Brüdern Johann und Ludwig einen und den übrigen Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf der anderen Seite bestand, war nach der ursprünglichen Absicht der Beteiligten nur als ein Zustand von verhältnismäßig kurzer Dauer, als eine Art Durchgangsstadium godacht. Maßgebend für seine Begründung war die doppelte Erwägung, daß demnächst die beiden Brüder (oder einer von ihnen) das väterliche Geschäft zu Eigentum erwerben würden und daß wegen drohender Enteignung des Geländes, auf dem das Geschäft betrieben wurde, ein Ausweichgrundstück erworben werden müsse« Um die Umständlichkeit und die Kosten einer zweimaligen EiLgentumsumschreibung im Grundbuch - zuerst .auf die Gütergemeinschaft und dann auf die (oder den) zukünftigen Geschäftsinhaber - zu vermeiden, kam man überein, daß sofort Eigentümer des zu erwerben- Johann und Ludwig A( den Grundstücks werden sollten, - wenn auch im Innenverhältnis zu den übrigen Beteiligten zunächst nur in treuhänderischer. Eigenschaft. Ihr Treuhandeigentum sollte sich aber in Volleigen t\im verwandeln, sobald sie (oder einer von ihnen) das väterliche Geschäft übertragen erhielten und dieses Geschäft herigen Standort auf das neue Grundstück verlegt uhandverhältnis war also auflösend bedingt (§ 158 von seinem bis wurde« Das Tre Abs. 2 BGB), und zwar bedurfte es zu seiner Beendigung des iligten damals erwarteten - Eintritts der bei-en Bedingungen. - von den Bete den vorgenannt Entgegen den Erwartungen ist die eine Bedingung, nämlich die Geschäftsverlegung auf das Grundstück, nicht eingetreten, sondern infolge Nichtverwirklichung der Enteignungsgefahr endgültig ausgefallen. Das hatte zur Folge, daß die Umwandlung desj treuhänderischen Eigentums in Volleigentum und damit die Beendigung des Treuhandverhältnisses unterblieb« Aus dem Durchgangsstadium war ein Dauerzustand geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S. 19) geschah das im Jahre 1906. die Bechtsbezi rung. Während damit hatten r Mit dem Ausfall der Bedingung erfuhren aber ghungen der Beteiligten eine inhaltliche Verände-suvor die Treuhänder Johann und Ludwig »chnen dürfen, demnächst Volleigentümer des ihnen bislang nur formell gehörigen Grundstücks zu werden, und sie infolgedessen bis auf weiteres noch nicht gehalten waren, es dem lesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu übertragen, erwuchs ihnen eine dahingehende Verpflichtung, i - Ilf - \l er ausstell'te, daß der mit ihrem immittelbaren erb verfolgte Zweck nicht erreichbar war. sobald sich h Grund s tü ck s erw Diese Besonderheit des • Treuhandverhältnisses - die das Berufungsgericht zwar nicht erörtert hat, die sich aber aus dem Zusammenhang seiner tatsächlichen Feststellungen ergibt -bringt es mit |sich, daß Johann falls er den Kauf- preis aus sein|er eigenen Tasche bezahlt haben sollte, das Grundstück trotzdem nicht für eigene Rechnung erworben hat, sondern für Belehnung seines Auftraggebers, der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Ein Erwerb für eigene Rechnung hätte nur Vorgelegen, wem die Bedingung eingetreten und Johann Beteiligten in das Grundstück infolgedessen tfolleigentümer (allein oder zusammen mit seinem Bruder) geworden wäre; dann allerdings würde er die Kaufpreiszahlung im eigenen Interesse geleistet haben und sie wäre ihm bei der späteren Geschäftsübertragung seitens der übrigen der Weise gutgebracht worden, daß er alsdann für nichts hätte zu bezahlen brauchen. Nachdem aber die Bedingung jausgefallen war, mußten nach dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Vereinbarung die Treuhänder das Grundstück nunmehr gemäß \ 667 BGB:heräusgebeii, während Joftann nach § 670 BGB das, was er etwa zur Ausführung des Auftrages aus eigenen Mitteln aufgewendet hatte, vom Auftraggeber (fortgesetzte Gütergemeinschaft) oder dessen Rechtsnachfolger erstattet verlangen durfte. Ob der Grundstückserwerb für eigen» oder fremde Rechnung erfolgt sei, hing also von dem Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung ab. Nur im letzteren Falle bestand eine Pflicht zur Weiterübereignung; da aber dann zugleich feststand, daß der Beauftragte nicht für eigene Rechnung erworben hatte, bedurfte die Auftragserteilung - selbst vom Boden jener Rechtsmeinung aus, die zwischen einem Erwerb für eigone und einem solchen für fremde Rechnung unterscheiden möqhto - nicht der Form des § 313 BGB. Daß es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift keine Rolle spielt, ob die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung bedingt oder r - 15- unbedingt bl5, bl7} Werner, BGB 10. Aufl. § übernommen wird, ist allgemein anerkannt (RGZ 77» 162, 78, 8*f; WarnHspr 1915» Nr. *f2; Staudinger/ Aufl. § 313 Bern. A I 3 a, S. *f25$ BGB RGRK 313 Anm. 1, S. 585 unten). *-Entgegen der Meinung der Revision bietet schließlich der zur Entscheidung stehende Fall keinen Anlaß, von dem Grundsatz absugehen, daß eine Vereinbarung, wonach der Beauftragte eil Grundstück zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers erwerben soll, nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterliegt. Dieser Grundsatz entspricht einer seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Entscheidungen), der auch der erkennende Senat sowie in den an ihn gelangten Rechtsstreit: Lgkeiten die Instanzgerichte ausnahmslos gefolgt sind. Seine Richtigkeit wird, soweit ersichtlich, im neueren Schrifttum nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Kritik von Endemann (JW 1925» 1760) und Gut (JW 19291 7105 1929» 3^32; 1-930, 65D ist überholt; beide haben übersehen, daß die Entscheidung RGZ 77? 130, die nach ihrer Meinung im Widerspruch cu RGZ 51*» 75 stehen soll, kein Auftragsverhält-nis betrifft (zutreffend Großmann JW 1929» 2855 und - besonders eingehend - Staudinger/Werner, BGB 9* Aufl. § 313 Bern. A I 3 ajJ)* Die Bedenken von Hoeniger (JW 1926, 2571)» auf welche die Revision in diesem Zusammenhang noch verweist, bezogen sich auf einen besonderen, hier nicht vorliegenden Sachverhalt; dort war nämlich erst nachträglich und mit Rückwirkung ein Rechtsverhältnis vereinbart worden, das zur Herausgabe ej[nes bereits erworbenen Grundstücks verpflichten sollte. 5» Aus stückseigent cer Treuhändereigenschaft der eingetragenen Grund-imer hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Verkauf seriös der Erbengemeinschaft nach Anna (d.h. der beendeten; aber noch auseinanderzusetzenden fortgesetzten Gütergemeinschaft) zustehe und entsprechend den Erbanteilen zu verteilen sei« Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet« Diese wendet sich jedoch dagegen,dä£ der Erstbeklagten bei der Verteilung nicht der sogenannte* "Voraus” - d.h« das in der Urkunde vom 2« März 193*+ zu Gunsten ihres Vaters Johann A^[^ ausgewiesene Guthaben von 3 **57 Mark - gutgebracht worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der "Voraus”, nachdem er zunächst einige Jahre lang auf dem Anteilkonto Johann zu des- sen Gunsten weitergeführt worden war, 1938 anläßlich einer Teilauseinandersetzung durch Zuteilung entsprechender Nachlaßwerte ausgeglichen worden. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß die Kläger selbst doch zu Beginn des Rechtsstreits einen anderen Standpunkt vertreten und in ihrem ursprünglichen Klageantrag den "Voraus” zu Gunsten der Erstbeklagten berücksichtigt hätten; darin liege ein gerichtliches Geständnis, das für die Kläger bindend sei. Die Rüge Ist nicht stichhaltig. Es mag auf sich beruhen, ob das erwähnt* Vorbringen der Kläger überhaupt ein "Geständnis" im Sinne des § 288 ZPO darstellte oder ob es sich insoweit nicht vie! .mehr lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsansicht handelte. Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung der in den beiden ersten Rechtszügen erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß eine Verrechnung des "Voraus1* tatsächlich stattgefunden und daß sich das mit Sicher!leit erst im Verlauf des Prozesses (neuerliche Aussage des Zeugen D^^ in zweiter Instanz) herausgestellt habe. Es hat al so ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 290 ZPO ein etwaiges gerichtliches Geständnis widerrufen werden konnte, erfüllt i :.e seien. Wenn di4 Unrecht auf dai\ Tatsachen keine so übersieht s standenen Tatsi § 290 ZPO ausd fsnde Partei ruf des Geständl: 20. Juni 1952 behauptet und (vgl. auch BU Prozesses der den “Voraus" n sen brauchte d4 weis nicht erh Revision rügt, das Urteil stütze sich zu Beweisergebnis, obgleich zugestandene s Beweises bedürften (§ 288 Abs. 1 ZPO), , daß es hier um den Beweis nicht der zuge-che, sondern ihres Gegenteils ging, der in iücklich vorgeschrieben ist (“wenn die widerru- l|>eweist, ....“). Der von ihr vermißte Wider- nisses lag in dem Schriftsatz der Kläger vom 3 ff), worin erstmals Zahlung des “Voraus“ Klageantrag entsprechend geändert wurde 8 unten). Daß die Kläger vor Beginn des insicht gewesen sind, die Erstbeklagte habe zu bekommen, ist unstreitig; infolgedes-r von den Beklagten hierzu angebotene Be-dben zu werden. :s. der o. Die Rev gründet. Da dasi gen keinen Anl aus § 97 Abs Dr. Tasche isionsangriffe erweisen sich somit als unbe-Berufungsurteil auch sonst zu Beanstandun-dß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge ZPO zurückzuweisen. Rothe Dr. Freitag Mat tern Offterdinger i