Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2« April 1951 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Widerklage durch Peilanerkenntnisurteil f estgeste.il t wird, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und ihrem Sohne Josef KB^HP andererseits ein dem ErbhofÜber- * gabevertrag vom 5* September 1945 entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden hat« jetzigen Erst beklagten, verlobt war, vor dem stellvertretenden .Bezirks- und öffentlichen Hotar Geiger von Neresheim einen Erbhofübergabevertrag« Die Auflassung sollte hach* Genehmigung * des Vertrags durch das Anerbengerioht, bezw« der Außerkraftsetzung des Reichs- Erstbeklagte, später auch gegen den Zweitbeklagten, mit dem Antrag erhoben, die .Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Haus Nr in Klfl^-Ku^^^ nebst den in der Klagschrift auf ge führten Grundstücken heraus zugeben« Die Klage ist darauf gestützt worden, der Erbhofübergabevertrag vom 3© September 1945 sei aus förmlichen und sachlichen Gründen nichtig gewesen, außerdem wären die Beklagten als Erben des Josef nicht in dessen Rechtsstellung, e Inge treten« Die Klägerin mache deshalb auch den Wegfall der Vertragsgrundlage geltend und trete vom übergabevertrag zurück« Der Rechtsstreit wurde im Einverständnis beider Parteien im-schriftlichen Verfahren gemäß § 7 der Entlastungsverordnung geführt« Auf Aufforderung des Gerichts’, sich zu dem Zwischenfeststel-lungsantrag der Beklagten zu erklären, reichte der Prozeß® evolJ.mäclltigte dter Klägerin den Schriftsatz vom Oktober 1949 ein^.dLgr folgendermaßen lautet: teil festgbstellt, der am 3® September .194 5 ^geschlossene notarielle Erbhofübergabevertrag sei rechtsgültig® Es sieht das Anerkenntnis in der in erster Instanz abgegebenen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 17o Oktober 194-9 (Bl 137)® Der Zwischenfeststellungsantrag ist mit Schriftsatz vom 1« Juli 1949 (Bl 115) ebenso wie die Erklärung vom 17® Oktober 1949 fin ‘ichriftlichen Verfahren nach § 7 der Eirblästungsver-ordnüng gestellt worden, mit‘dem sich beide Parteien einverstanden erklärt hatten® Der Antrag'auf Erlassung eines Eeilanerkenntnisürteils ist im zweiten, itechts-zug gestellt worden® Das Berufungsgericht führt aus, nach dem, was der Erklärung vom'17o Oktober 1949 vorausgegangen sei, liege in ihr nicht nur’die Erklärung, bisher bestrittene 'Behauptungen nicht mehr bes breiten und den‘bisher eingenommenen 3echtsstandpunkt aufgeben zu wollen, sondern auch die Erklärung, “dem Pest'steliungs- Der Vertrag vom 3« September 1945 habe allerdings der Genehmigung des Anerbengerichts und später des Bauerngerichts bedurft« Dabei handle es sich um einen staatlichen Akt, der der Parteilisposition entzogen sei und durch das prozessuale Anerkenntnis nicht entbehrlich werde„ In . erster Instanz hätte daher ein Anerkenntnisurteil nur Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde n ergehen können, wie das damals auch beantragt worden sei« Nachdem aber der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in Bauerngerichtssachen mit Beschluß vom 18« April 1950 den Übergabevertrag vorbehaltlich seiner zivilrechtlichen Gültigkeit genehmig« nabe, haue aas Gericht aeu AnerkennInis guiuä» erkennen müssen,und bei dem Teilanerkenntnisurteil sei ein Vorbehalt der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Feststellung der Aechtsgültigkeit des Übergabevertrags vom 5« September 1945 zu Unrecht stattgegeben« ‘‘'ie Erlassung eines Anerkenntnisurteils hätte abgelehnt werden müssen,, da ein wirksames Anerkenntnis nicht Vorgelegen habe« 2fit der Erklärung vom 17. Ein etwaiges Anerkenntnis wäre aber auch von der Klägerin wirksam angefochten worden« Der Antrag der Beklagten auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils habe endlich gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagten hätten erkennen müssen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein eindeutiger Irrtum unterlaufen seio Bern Einwand der Revision, ein Anerkenntnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, ist der Erfolg zu versagen« Bas Teilanerkenntnisurteil, das ein Zwischenfeststellungsurteil im Sinne des § 280 ZPO ist, stellt fest, daß der am 3« September 1945 geschlossene Erbhofübergabevertrag rechtsgültig ist« Es ist nicht klar, was das Berufungsurteil damit feststellen wollte« Es bestehen zwei Möglichkeiten: Aus der Passung des Teilurteils könnte entnommen werden, daß zwischen den Parteien jetzt ein Rechtsverhältnis bestehe, das den dem Vertrag entsprechenden Inhalt habe und aus dem sich dann der Auflassungsanspruch 'der Beklagten ohne weiteres ergebe« Bas Anerkenntnis des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses kann aber aus der.Erklärung des klägerischen Vertreters vom 17« Oktober 1949 nicht entnommen werden, denn es ergab sich aus den Umständen deutlich, daß die Klägerin mindestens die Behauptung aufrechterhalten wollte, daß der Vertrag, wenn er vielleicht auch gültig abgeschlossen worden sein sollte, doch durch den Tod des Josef oder durch Rechtshandlungen, die durch diesen Tod ausgelöst wurden, hinfällig geworden sei» Baß auch das Berufungsgericht die Erklärung vom 17« Oktober 1949 in diesem Sinne auffaßte, ergibt sich daraus, daß es auf der Grundlage des gültigen Zustandekommens des Vertrages vom 3» September 1945 weiter prüfte, ob dieser Vertrag nicht später wieder beseitigt worden ist» gebern und ihrem Sohn Josef einmal ein dem Vertrag entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden habe, das Jo3ef den Anspruch auf Übereignung des Rofes gewährte „ Ein Anerkenntnis in diesem Sinne ist in uer Tat vom Vertreter der Klägerin ausgesprochen worden« Burch Beschluß von 22« Juni 1949 hat das Gericht den Parteien anheimgegeben, Klage oder Widerklage entsprechend § 280 ZPO duroh Antrag auf Peststellung der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrags vom 3* September 1945 au erweitern, und gleichzeitig angefragt, ob vor dem Bauerngericht das Genehmigungsverfahren anhängig sei« Bie Beklagten haben darauf unter Bezugnahme auf diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 1« Juli 1949 widerklagend den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der am 3« Sep~ tember 1945 geschlossene notarielle übergabevertrag , rechtsgültig 3ei, und gleichzeitig mitgeteilt, ein Genehmigungsverfahren vor dem Bauemgericht Heidenheim sei nicht anhängig« Burch Beschluß vom 13« Oktober 1949 hat das Gericht der -Klägerin- aufgegebeir, sieh -au dem Peststellungsantrag der Widerkläger vom 10 Juli 1949 zu erklären, insbesondere 'darüber, ob* die Behäüptung-v der Vertrag sei nichtig, aufrechterhälten•*werde» Das Gericht fügte noch bei, wenn die Behauptung aufrechterhalten werde, .werde zunächst wohl ein Zwisclieftifest-stellungsurteil ergehen* Werde die Behauptung nicht auf rechterhaüten, sei also davon auszugeheh', daßder notarielleL^bergabevertrag‘‘*an sich rechtsgültig-sei, -werde das Verfahren bis zur Entscheidung des*‘ Bauerngerichts über die Genehmigung des Übergabevertrags aufgesetzt werden« Darauf kan der Schriftsatz vom 17* Okto-- ‘ber '>949- ein* Es konnte als'o kein Zweifel sein,*- daß-die Erklärung sich auf einen Zwischenfes'tstellungsah-trag bezog', der dahin ging, der notarielle übergabevertrag-,sei "an sichw,'d.h. vorbehaltlich der Genehmigung de® Bauerngerichts, rechtsgültig» Wenn dabei ein' ÄecIiüSAundigor den Ausdruck, uer Vertrag .;eruo "anerkannu" ■gebraucht^ Bier ist darin eine -Erklärung ih - dem'- Sinne zur sehen,* daß'der Peststelluhgsfentrag. Wenn dann beigefttgt Wird, die ‘Behauptung der Dichtigkeit des Vertrags werde fallen ge* lassen,* so soll damit nichtgenau dasselbe wie im ersten Satzteil gesagt, sondern zu dem Ausdruck gebracht werdens daß nur die Behauptung der Dichtigkeit' des Vertrags fallen gelassen, die übrigen Einwendungen gegen den Anspruch auf Auflassung des Grundstücks -"aüfrechterhalten bleiben sollen. II'u I7:*SPp) kann auf Feststellung eines in* der Vergangenheit bestanden habenden Rechtsverhältnisses nur dann geklagt werden,-wenn*daraus Rechtsfolgen für die '• Gegenwart -oder für-‘die Zukunft abgeleitet werden können» Riese Voraussetzung ist gegeben« Renn wenn damal« ein sole ches Rechtsverhältnis bestand,-können die Beklagten daraus ableiten, daß sie in dieses Rechtsverhältnis eingetreten sind, und brauchen sich nur noch gegen die Angrif- . tend gemacht werden, daß:an der Feststellung des-ifi*der Vergangenheit bestanden habenden Rechtsverhältnisses kein rechtliches Interesse bestehe, da ein solches bei einer Zwi8chenfeststellungsklcge im Sinne des§ 280 ZPO nicht gefordert wird».Ein Anerkenntnisurteil kann aber, Wie* ■ das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ‘nicht erlassen werden, wenn das Rechtsverhältnis, das anerkannt wird, der Parteidisposition entzogen ist, weil seine Gültigkeit ZoB» von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängto Ras Berufungsgericht .nimmt nun an, daß durch die Genehmigung durch das Oberlandesgericht der Hofübergabevertrag zwischen, den Übergebern und dem Sohn Josef M der vorher schwebend unwirksam gewesen, endgültig wirksam geworden sei und daß nun kein Hindernis bestan- den habe, das Anerkenntnisurteil*zu erlassen0 Der 1» Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat allerdings im Beschluß vom 18« April 1950 nicht ausdrücklich den Vertrag mit dem Josef sondern das durch seinen Tod ent- geben« Gerade auf dieses Rechtsverhältnis bezieht sioh aber das Anerkenntnis der Klägerin nicht« Bas Berufungsgericht konnte .jedoch den Beschluß des 1« Zivilsenats unbedenklich dahin auslegen, daß damit auch der ursprüngliche Vertrag mit Josef genehmigt worden ist« Es kann daniugeb *ellc bleiben, ob ein Anerkenntnis widerrufen oder angefoch-ten werden kann,- denn aus dem Berufungsurteil und den Schriftsätzen, auf die in diesem Bezug genommen ist, ergibt sich weder eine Widerrufs- noch eine Anfechtungserklärung« Insbesondere ist eine solche nicht in dem Schriftsatz vom 17« Mai 1950 (Bl 160 GA) zu sehen« Hier ist lediglich dargelegt, weshalb nach Auffassung der Klägerin auf Grund des, Schriftsatzes vom .17« Oktober 1949 ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen konnte« Wenn die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung, geltend gemacht hat, die Erklärung ihres Frozeßbevollmächtigten sei kein prozessuales Anerkenntnis, ein solches hätte zu Protokoll gegeben werden müssen, der Schriftsatz sei lediglich eine schriftliche Erklärung und bedeute allenfalls einen Versieht für die erste Instanz, so ist darin keine Anfechtung su sehen« Die Anfechtung soll nach Auffassung der Revision auf Irrtum gestützt worden sein« Es ist aber nicht vorpetragen, inwiefern der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der ersten Instanz in einem Irrtum befangen gewesen sein soll« Eie in zweiter Instanz geäußerte Meinung, ein prozessuales Anerkenntnis müsse zu Protokoll, d«h« in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, ist nicht richtig* Im schriftlichen Verfahren kann dies auch in einem Schriftsatz geschehen« Wenn nun nachträglich gesagt ;.irG? diese Ez*klärung 3ei kein „ Anerkenntnis, so ist damit nicht gesagt, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz diese Erklärung irrtümlich abgegeben hat« Es müßte dann schon gesagt werden,, welche Erklärung er überhaupt abgeben wollte« Wenn die Erklärung nur mit Wirkung für die erste Instanz abgegeben werden sollte, so wäre dies nach § 116 BGB belanglos, da dieser Vorbehalt in der Erklärung nicht zu dem Ausdruck gekommen ist« Es wurde in zweiter Instanz auch nichts dafür vorgebracht, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz bei verständiger Würdigung des Palls die Erklärung nicht abgegeben haben würde, Denn es ist durchaus denkbar, daß er die Einwendungen gegen die Gültigkeit des tjbergabevertrags nicht für durchschlagend angesehen oder geglaubt hat, seine übrigen Einwendungen würden Erfolg haben« Es kann unter diesen Umständen in dem Antrag der Beklagten auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden« SS ist v/eiter zu prüfen, ob die erst in zweiter Instanz vorgebrachte Einsendung, der amtierende Notar sei- zur Vornahme von Beurlcundun&en noch nicht berechtigt gewesen, das in erster Instanz abgegebene Anerkenntnis hinfällig machte oder der Erlassung eines Anerkenntnisurteils entgegenstand« Das ist zu verneinen« Ttenn der hotar keine Beurkundungsbefugnis gehabt-hätte, so würde es an einer formgültigen Beurkundung gefehlt haben, es würde nur -in privatachriftlicher Vertrag vorliegen. Dies würde aber einem Anerkenntnis des bestanden habenden Rechtsverhältnisses, wie das Berufungsgericht'mit* Hecht äusTührt, nicht entgegenstehen,*“ ünd‘wenn ein-'solches wirksam ausgesprochen ist, können Welteres*Erklärun-- e,en, die-damit in «Idersprhch stehen", nicht m'ehr abgegeben werden. es /.erde festgestellt, daß zwischen den Übergebern und ihrem Sohn Josef ein dem Erbhofübergabevertrag vom 5* September 1945 entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden habe0 Das Vorbringen der Hevision ist also ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der nicht berücksichtigt werden kann. (MDR 1949, 175 ßllj = DRspr II 282 Bl 50 sa JZJinBl BRT7 1949, 261) und des Obersten Gerichtshofs für‘die Britische Zone im Urteil .vorn 19« Mai 1949 I ZS 241/48 (OGIIZ 2, 175 « HdL 1949, 107) und bittet um deren Nachprüfung» Es handelt sich hier aber um zwei verschiedene Prägen, einmal, ob der Anspruch auf Auflassung nach bürgerlichem Hecht sich vererbt, und weiter, ob nach dem Tod des ursprünglich Berechtigten vor der Auflassung die Genehmigung des Vertrags noch ausgesprochen werden kann oder gegebenenfalls noch einmal erteilt werden muß» Daß der Auflässungsanspruch vererblich ist, sofern eine etwaige gegenteilige Vereinbarung nicht besteht, ergibt sich aus 5 1922 3G3, denn der Auflas-sungsunupruch ist nicnt etwa hochytpersönlicn., so daß er mit dem Tode des Berechtigten von selbst erlisoht» Die Frage der nach Landrirtschaftsrecht erforderlichen Gene.imigung, die auch schon unter der Geltung des Erbhofrechts bestand, ist allerdings im Laufe der Zeit verschieden beurteilt worden« Während zunäohst die Auffassung vertreten wurde, daß das Genehmigungsverfahren nach dem Tode des Übernehmers gegenstandslos sei (EHG Nürnberg JW 1955, 1504), setzte sich später die Auffassung durch, daß der Anerbe des Verstorbenen in dessen Rechtsstellung eintrete, daß aber eine zusätzliche Genehmigung des Übergangs des Hofs auf diesen Anerben erforderlich sei (Reichserbhofgericht in REHG 7, 171; 9, 500; Landeserbhofgericht Colle in HechtdRNährst 1941, 164; Kem-mergerieht in DNotZ 1945, 62)« Dieselben Prägen erheben sich jetzt« Sie v.erden aber im vorliegenden Pall nicht bedeutsam« Ob eine Genehmigung des Hofttbergabevertrags nötig ist, erledigt sich dadurch, daß das zuständige Gericht fliese inzwischen rechtskräftig erteilt hat, und die Präge,* welcher von mehreren Erben in die Anwartschaft des Verstorbenen einti'itt (OLG Hamm vom 28. Der Klägerin kann auch entg^en den Ausführungen der Revision der Rücktritt vom Vertrag wegen veränderter Umstände nicht zugestanden werden« Len Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggcfiillen sei und da.^ das Festhalten ^ Vertrag nloho gegen Treu und Glauben verstoße, ist im Ergebnis zuzustimmen« Es ist dabei zu berücksichtigen, da« bei Abschluß des Vertrags damit gerechnet wurde, die Übereignung des Hofs werde dem Abschluß des Übergabevertrags nach verhältnismäßig kurzer Zeit folgen, daß die Verzögerung der Übereignung den Beteiligten nicht zur Last fällt, daß der Sohn Josef den Hof beinahe zwei Jahrs bis zu seinem Tode bewirtschaftete, dort eine Familie gründete, mit deren wirtschaftlicher Sicherheit er rechnen durfte, und daß andererseits die Klägerin dieselbe Rechtsstellung behalten hat, die sie hätte, wenn der Hof dem Sohn Josef übereignet worden wäre« i)ie Hevision bringt endlicli vor, selbst wenn man eine selbständige Auflösung des Obergabevertrags infolge des Todeis des Übernehmers verneine, müsse in Anlehnung an die bisherige Rechtsprecnung (OLG Hamm in KDR 1949, 177) gefolgert werden, daß sich die Vererbung allein nach den Vorschriften des württemberg-badischen Anerbenrechts richte, so daß höchstens dem Zweitbeklagten ein Anspruch auf Übereignung des Hofs zustehe« Dieser Anspruch sei aber noch nicht genehmigt, da die bisher erteilte Genehmigung auf beide Beklagte laute« Juli 1946 (RegBD V.'ürttBad 165) nicht angewendet, das nur in Verbindung mit § 1 Abs 1 u 3 der Verordnung Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen Über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke idP der Bekanntmachung vom 13, Januar 1950 (RegBl WürttBad 3) gilt« Es ist zunächst zu prüfen, ob die Anwendung oder Nichtanwendung dieses Gesetzes über das Anerbenrecht gemäß §§ 562, 549 ZPO vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann« Das Gesetz galt zunächst nur im Landesbezirk Vlürttemberg des Landes Württemberg-Baden« In Württemberg-Hohenzollern, dem Bezirk des ©berlandesgerichts Tübingen, gilt es in einer etwas anderen Passung (Gesetz über das Anerben- Das Berufungsgericht hat aber das württemberg-badische Gesetz Über das Anerbenrecht mit Recht nicht angewendet, denn dieses Gesetz kommt nur in Betracht, wenn der Hof in die Höferolle eingetragen ist, was - im Gegensatz zu der Rechtslage in Württemberg-Hohenzollern - nur auf Antrag geschehen kann» Daß dies geschehen sei, ist in den Akten nirgends gesagt«
v,.,r Pltr das Nachschlagewerk! Nicht für die .Amtliche Sammlung j Gesetz: ZPO §§ 562, 549* Bechtasatz: Die Anwendung.-des württemberg-badischen Gesetzes über das Anerbenrecht idF-der Bekanntmachung Nr 240 vom 30* Juli 1948 (RegBl WÜrttBad 165) ■ kann vom Bundesgerichtshof als Revisionsge^icht nachgeprüft werden* Aktenzeichen: 7 ZR 46/51 Urteil vom 4'* April .1.952 OLG Stuttgart - *- v ’ CA V ZR 46/51 Verkündet am 4« April. 1952 • Hoffmeister, Just«Angest« als Urkundsbeamter der Geschäftssteile«, Im Hamen des Volkes. In dem Rechtsstreit i der Bauernv/itv/e Johanna geh« Sc: (Kreis HflBÜHB), in K! Klägerin, Ui derbeklagte ? Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklagerin, - Prozfeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr„ gegen 1 a die Witwe Elisabeth geb„ in * KlBP-KufllP, 2« den minderjährigen Josef daselbst,gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beklagte zu 1, Beklagte« Uiderkläger. Berufungdüe.clagte^ Anschlußfcerufungskläger und Revisionsbekxagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom* 4c April 1952 unter Mitwirkung des" Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch und der Bundesrichter Br«von Hermann, Br« Heck, Schuster und £r* Oechßler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2« April 1951 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf die Widerklage durch Peilanerkenntnisurteil f estgeste.il t wird, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und ihrem Sohne Josef KB^HP andererseits ein dem ErbhofÜber- * gabevertrag vom 5* September 1945 entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden hat« Von Rechts wegen Tatbestands !Die -am BHBP. 1874 geborene Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem am 14« Dezember 1866 geborenen Bauern Andreas KBHHP? auf Grund Ehe-, und Erbvertrags vom 28c Xärz ä1900 in allgemeiner- Gütergemeinschaft0 Beide waren . Eigentümer des Erbhofs. Haus Itr auf. dem BflHft in KlflB-KuB|p^ der etwa 28 ha umfaßt und einen Einheits-. wert von 29 800 DU hat« Kit Testament vom 1« August 1941 setzten sie sich gegenseitig als Anerben ein« Au3 der Ehe sind mehrere Kinder herv’orgegangen« Am 3« September 1945 schlossen die ..Eheleute mit ihrem am HHHft 1908 geborenen Sohn Josef der damals mit- Elisabeth _ 4 der. jetzigen Erst beklagten, verlobt war, vor dem stellvertretenden .Bezirks- und öffentlichen Hotar Geiger von Neresheim einen Erbhofübergabevertrag« Die Auflassung sollte hach* Genehmigung * des Vertrags durch das Anerbengerioht, bezw« der Außerkraftsetzung des Reichs- erbhof gesetzes- erfolgeiioDie .Genehmigung $urde* 'zunächst nicht eingeholt« Am 13« September 1945 starb "Andreas Am 1« Oktober 1945 wurde der. Hof an Josef überge- ben« Aus dessen, am 14« Januar 1946 'geschlossenen Ehe mit ■ , . • ♦ der Erstbeklagten ging der am W«: 1946 geborene Sohn Josef, der Z;veitbeklagte, hervor* Die jungen Eheleute hatten bereits am 4*. September 1945 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den sie vom Tag der Eheschließung ab allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofs und zu dem alleinigen r Erben für das erbhoffreie Vermögen einsetzten« Am 8« Kai 1947 starb Josef infolge eines Unglücksfalls« Die Erstbeklagte schlug die Erbschaft als vertragsmäßige Alleinerbin aus, nahm sie aber als gesetzliche Erbin eben- . so wie der Zweitbeklagte an« Im Oktober 1947 hat die Klägerin Klage gegen die • « Erstbeklagte, später auch gegen den Zweitbeklagten, mit dem Antrag erhoben, die .Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Haus Nr in Klfl^-Ku^^^ nebst den in der Klagschrift auf ge führten Grundstücken heraus zugeben« Die Beklagten haben den Antrag gestellt, die Klage *ab-zu\:eisen* Sie haben Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, die Auflassung der in der Klage im einzelnen aufgeführten Grundstücke an die Beklagte Ziff 1 und deren Kind jo3ef KfllBP vor dem Gründbuchamt zu erklären,» Der Widerklageantrag ist später hilfsweise durch Hinzu-fügung der Worte ergänzt worden "vorbehaltlich einer erforderlichen Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde im Sinne des Kon-trcllratsgesetces. Nr 45©"* Der Widerklageantrag ist endlich noch dahin erweitert worden, festzustellen, daß der am 3© September 1945 geschlossene. notarielle übergabevertrag rechtsgültig ist* • . Die Klage ist darauf gestützt worden, der Erbhofübergabevertrag vom 3© September 1945 sei aus förmlichen und sachlichen Gründen nichtig gewesen, außerdem wären die Beklagten als Erben des Josef nicht in dessen Rechtsstellung, e Inge treten« Die Klägerin mache deshalb auch den Wegfall der Vertragsgrundlage geltend und trete vom übergabevertrag zurück« Der Rechtsstreit wurde im Einverständnis beider Parteien im-schriftlichen Verfahren gemäß § 7 der Entlastungsverordnung geführt« Auf Aufforderung des Gerichts’, sich zu dem Zwischenfeststel-lungsantrag der Beklagten zu erklären, reichte der Prozeß® evolJ.mäclltigte dter Klägerin den Schriftsatz vom Oktober 1949 ein^.dLgr folgendermaßen lautet: * "In Sachen' wirdLzu dem JBeöchluß vom 13« 10«*1949 ’namens der Klägerin erklärt, daß • der notarielle Vertrag vom 3«»9o1945 nunmehr als 'rechtsgültig anerkannt und damit die Behauptung seiner Nichtigkeit fallen gelassen wird«" • • Bas Landgericht hat Klage und Widerklage als zur Zeit .unbegründet angewiesen«. Bie Klägerin hat' mit dem Antrag, dem Klagantrag stättzugeben, Berufung erhoben, die Beklagten haben An-sohlüßberufung eingelegt und den An »rag gestellt» V 1 • die Klage abzuweisen, 2, dem erweiterten Widerklageähtrag. 3taKtsügeben und a) Teilanerkenntnisurteil dahin -zu erlassen: Es • * . * « wird festgestellt,* daß der am *3« September 1945 geschlossene .notarielle tfbergabevertrag 1 reclit^^tig ist,* * " ~ b; die Klägerin zu verurteilen^ die Auflassung der in der Klage auf geführten Grundstücke an »I n* # * 1 dj.e. Beklagten zu erklären« Bie Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt« _ • # I* • • t S * * . * 1 . . I * ^ Bie Klägerin hat im Berufungsverfahren ihre Sin- tw ' *■ v * • Wendungen gegen *ie Gültigkeit des Srbhofübergabevertrags vom 3. September 1945 wiederholtund weiter geltend gemacht, der Notar 0^/^ sei am 3« September 1945 noch nicht beeidigt und deshalb nicht, berechtigt gewesen, als Notar zu amtieren« Während des Berufungsverfahrens > hat der.S« Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Be-scir./erdegericht in Bauerngerichts Sachen den Übergaben vertrag vom 3« September-1945. vorbehaltlich seiner zivilrechtlichen Gültigkeit genehmigt* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klä-gerin zurückgev/iesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten dahin entschieden:* .' Auf die. ‘widerklage wird durch Teilanerkenntijisur- . teil festges-cellt, daß der am 3« September 1945' geschlösene notarielle Erbhofübergabevertrag rechts- ► gütig isTo ; Im übrigen wurde 1. die Klage abgewiesen, 2. die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten ln Erbengemeinschaft nach dem. Ableben des am 8« 2Iai 1947 verstorbenen Bauern Josef KflHP ‘ die Auflassung der im einzelnen aufgeführten Grundstücke zu erüären« . * « Uit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision« * • Ent sc he idlings gründe: !#• Bas Berufungsgericht hat durch Teilanerkenntnisur- teil festgbstellt, der am 3® September .194 5 ^geschlossene notarielle Erbhofübergabevertrag sei rechtsgültig® Es sieht das Anerkenntnis in der in erster Instanz abgegebenen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 17o Oktober 194-9 (Bl 137)® Der Zwischenfeststellungsantrag ist mit Schriftsatz vom 1« Juli 1949 (Bl 115) ebenso wie die Erklärung vom 17® Oktober 1949 fin ‘ichriftlichen Verfahren nach § 7 der Eirblästungsver-ordnüng gestellt worden, mit‘dem sich beide Parteien einverstanden erklärt hatten® Der Antrag'auf Erlassung eines Eeilanerkenntnisürteils ist im zweiten, itechts-zug gestellt worden® Das Berufungsgericht führt aus, nach dem, was der Erklärung vom'17o Oktober 1949 vorausgegangen sei, liege in ihr nicht nur’die Erklärung, bisher bestrittene 'Behauptungen nicht mehr bes breiten und den‘bisher eingenommenen 3echtsstandpunkt aufgeben zu wollen, sondern auch die Erklärung, “dem Pest'steliungs- stanz seine Wirksamkeit behalten® Das Gericht sei damit des Eechts und der Pflicht enthoben worden, die materielle Begründetheit des Anspruchs nachzurßüfen®* ‘^urch ‘das Anerkenntnis seien die Einwendungen gegenstandslos gewor- 1 h. den, die dahin gegangen seien," de!r Vertrag "entbehre der Porm des § 313 BGB, die Urkunde gebe‘den wahren Uillen der Klägerin nicht wieder, die maschinenschriftliche Wiedergabe der Erklärungen stimme mit den handschriftlichen Notizen des Notars nicht überein, der verstorbene Andreas sei bei der Aufnahme der Vertragsurkunde nicht mehr im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen, die Poiworscliriften über die Aufnahme notarieller Urkundexi seien nicht eingehalten. Gegenstandslos geworden sei to t auch die erst in zweiter Instans vorgebrachte Einwendung, der tfotar sei am 3® September 1945 noch nicht beeidigt und nicht wirksam zur Ausübung der Notarsgeschäfte ermächtigt gewesen« i Der Vertrag vom 3« September 1945 habe allerdings der Genehmigung des Anerbengerichts und später des Bauerngerichts bedurft« Dabei handle es sich um einen staatlichen Akt, der der Parteilisposition entzogen sei und durch das prozessuale Anerkenntnis nicht entbehrlich werde„ In . erster Instanz hätte daher ein Anerkenntnisurteil nur Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde n ergehen können, wie das damals auch beantragt worden sei« Nachdem aber der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in Bauerngerichtssachen mit Beschluß vom 18« April 1950 den Übergabevertrag vorbehaltlich seiner zivilrechtlichen Gültigkeit genehmig« nabe, haue aas Gericht aeu AnerkennInis guiuä» erkennen müssen,und bei dem Teilanerkenntnisurteil sei ein Vorbehalt der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde nicht mehr erforderlich gewesen« • Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Feststellung der Aechtsgültigkeit des Übergabevertrags vom 5« September 1945 zu Unrecht stattgegeben« ‘‘'ie Erlassung eines Anerkenntnisurteils hätte abgelehnt werden müssen,, da ein wirksames Anerkenntnis nicht Vorgelegen habe« 2fit der Erklärung vom 17. Oktober 1949 habe kein- Anerkenntnis ausgesprochen werden sollen« Das Berufungsgericht hätte durch Ausübung des Pragerechts der Slägerin Gelegenheit zur weiteren Aufklärung geben müssen«- Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, am 17» Oktober 1949> sei der Vertrag auch wegen Fehlens der bauern-gerichtlichen Genehmigung noch nicht gültig gewesen« Ein Anerkenntnis, daß der Vertrag gültig sei, habe daher deshalb nicht abgegeben werden können, ebenso könne ein Anerkenntnis sich nicht über Staatshoheitsakte hinwegsetzen, auf deren Vorliegen eine Partei nicht wirksam verzichten könne « Ein etwaiges Anerkenntnis wäre aber auch von der Klägerin wirksam angefochten worden« Der Antrag der Beklagten auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils habe endlich gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagten hätten erkennen müssen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein eindeutiger Irrtum unterlaufen seio Bern Einwand der Revision, ein Anerkenntnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, ist der Erfolg zu versagen« Bas Teilanerkenntnisurteil, das ein Zwischenfeststellungsurteil im Sinne des § 280 ZPO ist, stellt fest, daß der am 3« September 1945 geschlossene Erbhofübergabevertrag rechtsgültig ist« Es ist nicht klar, was das Berufungsurteil damit feststellen wollte« Es bestehen zwei Möglichkeiten: Aus der Passung des Teilurteils könnte entnommen werden, daß zwischen den Parteien jetzt ein Rechtsverhältnis bestehe, das den dem Vertrag entsprechenden Inhalt habe und aus dem sich dann der Auflassungsanspruch 'der Beklagten ohne weiteres ergebe« Bas Anerkenntnis des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses kann aber aus der.Erklärung des klägerischen Vertreters vom 17« Oktober 1949 nicht entnommen werden, denn es ergab sich aus den Umständen deutlich, daß die Klägerin - 9 — mindestens die Behauptung aufrechterhalten wollte, daß der Vertrag, wenn er vielleicht auch gültig abgeschlossen worden sein sollte, doch durch den Tod des Josef oder durch Rechtshandlungen, die durch diesen Tod ausgelöst wurden, hinfällig geworden sei» Baß auch das Berufungsgericht die Erklärung vom 17« Oktober 1949 in diesem Sinne auffaßte, ergibt sich daraus, daß es auf der Grundlage des gültigen Zustandekommens des Vertrages vom 3» September 1945 weiter prüfte, ob dieser Vertrag nicht später wieder beseitigt worden ist» Bas Anerkenntnisurteil kann also nur den Sinn haben, daß festgestellt v/erden soll, daß in der Vergangenheit nach Abschluß des Vertrags zwischen den Hofüber- • gebern und ihrem Sohn Josef einmal ein dem Vertrag entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden habe, das Jo3ef den Anspruch auf Übereignung des Rofes gewährte „ Ein Anerkenntnis in diesem Sinne ist in uer Tat vom Vertreter der Klägerin ausgesprochen worden« Burch Beschluß von 22« Juni 1949 hat das Gericht den Parteien anheimgegeben, Klage oder Widerklage entsprechend § 280 ZPO duroh Antrag auf Peststellung der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrags vom 3* September 1945 au erweitern, und gleichzeitig angefragt, ob vor dem Bauerngericht das Genehmigungsverfahren anhängig sei« Bie Beklagten haben darauf unter Bezugnahme auf diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 1« Juli 1949 widerklagend den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der am 3« Sep~ tember 1945 geschlossene notarielle übergabevertrag , rechtsgültig 3ei, und gleichzeitig mitgeteilt, ein Genehmigungsverfahren vor dem Bauemgericht Heidenheim sei nicht anhängig« Burch Beschluß vom 13« Oktober 1949 '-* 10' — hat das Gericht der -Klägerin- aufgegebeir, sieh -au dem Peststellungsantrag der Widerkläger vom 10 Juli 1949 zu erklären, insbesondere 'darüber, ob* die Behäüptung-v der Vertrag sei nichtig, aufrechterhälten•*werde» Das Gericht fügte noch bei, wenn die Behauptung aufrechterhalten werde, .werde zunächst wohl ein Zwisclieftifest-stellungsurteil ergehen* Werde die Behauptung nicht auf rechterhaüten, sei also davon auszugeheh', daßder notarielleL^bergabevertrag‘‘*an sich rechtsgültig-sei, -werde das Verfahren bis zur Entscheidung des*‘ Bauerngerichts über die Genehmigung des Übergabevertrags aufgesetzt werden« Darauf kan der Schriftsatz vom 17* Okto-- ‘ber '>949- ein* Es konnte als'o kein Zweifel sein,*- daß-die Erklärung sich auf einen Zwischenfes'tstellungsah-trag bezog', der dahin ging, der notarielle übergabevertrag-,sei "an sichw,'d.h. vorbehaltlich der Genehmigung de® Bauerngerichts, rechtsgültig» Wenn dabei ein' ÄecIiüSAundigor den Ausdruck, uer Vertrag .;eruo "anerkannu" ■gebraucht^ Bier ist darin eine -Erklärung ih - dem'- Sinne zur sehen,* daß'der Peststelluhgsfentrag. des'sen Bescheidung durch Zwischenfeststellungsurteil in Aussicht gestellt war, irf prozessual wirksamer Weise außer Streit'gesetzt werden soll. Sie stellt' somit ein Anerkenntnis i. 'S. des § *307 ZPO dar. Wenn dann beigefttgt Wird, die ‘Behauptung der Dichtigkeit des Vertrags werde fallen ge* lassen,* so soll damit nichtgenau dasselbe wie im ersten Satzteil gesagt, sondern zu dem Ausdruck gebracht werdens daß nur die Behauptung der Dichtigkeit' des Vertrags fallen gelassen, die übrigen Einwendungen gegen den Anspruch auf Auflassung des Grundstücks -"aüfrechterhalten bleiben sollen. Unter diesen Umständen lag für das Berufungsgericht kein Anlaß vor, die Parteien unter Ausübung des richterlichen Pragerechts zu einer nochmali- * * * / — Il- gen Stellunganhme zur Auslegung der Erklärung vom 17» Oktober 1949 aufzufordern. Es fragt sich nur, ob auf Grund dieser Erklärung ein Anerkenntnisurteil erlassen werden dürfte» i . i Nach der herrschenden, auch vom Reichsgericht vertretenen Meinung (RG in J?M910, 66 - Stein-Jonas zu § 266. II'u I7:*SPp) kann auf Feststellung eines in* der Vergangenheit bestanden habenden Rechtsverhältnisses nur dann geklagt werden,-wenn*daraus Rechtsfolgen für die '• Gegenwart -oder für-‘die Zukunft abgeleitet werden können» Riese Voraussetzung ist gegeben« Renn wenn damal« ein sole ches Rechtsverhältnis bestand,-können die Beklagten daraus ableiten, daß sie in dieses Rechtsverhältnis eingetreten sind, und brauchen sich nur noch gegen die Angrif- . fe zu wehren, die gegen diesen Eintritt und gegen den Fortbestand des Rechtsverhältnisses nach dem Tode des -Josef gerichtet sind. Es kann euch niuht gel- tend gemacht werden, daß:an der Feststellung des-ifi*der Vergangenheit bestanden habenden Rechtsverhältnisses kein rechtliches Interesse bestehe, da ein solches bei einer Zwi8chenfeststellungsklcge im Sinne des§ 280 ZPO nicht gefordert wird».Ein Anerkenntnisurteil kann aber, Wie* ■ das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ‘nicht erlassen werden, wenn das Rechtsverhältnis, das anerkannt wird, der Parteidisposition entzogen ist, weil seine Gültigkeit ZoB» von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängto Ras Berufungsgericht .nimmt nun an, daß durch die Genehmigung durch das Oberlandesgericht der Hofübergabevertrag zwischen, den Übergebern und dem Sohn Josef M der vorher schwebend unwirksam gewesen, endgültig wirksam geworden sei und daß nun kein Hindernis bestan- 12 - den habe, das Anerkenntnisurteil*zu erlassen0 Der 1» Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat allerdings im Beschluß vom 18« April 1950 nicht ausdrücklich den Vertrag mit dem Josef sondern das durch seinen Tod ent- standene llechtsvorhältnis zwischen den Übergebern und den Erben des Josef vorbehaltlich seiner zivil- rechtlichen Gültigkeit genehmigt* Bas ergibt sich daraus, daß in ,919m Beschluß gesagt ist, Gründe, die dem * Übergang der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Erben des .Josef entgegenstünden, seien nicht ge- geben« Gerade auf dieses Rechtsverhältnis bezieht sioh aber das Anerkenntnis der Klägerin nicht« Bas Berufungsgericht konnte .jedoch den Beschluß des 1« Zivilsenats unbedenklich dahin auslegen, daß damit auch der ursprüngliche Vertrag mit Josef genehmigt worden ist« % Bie Revision macht weiter geltend, das Anerkenntnis sei tirkuaiii angefochöeu worden.. Es kann daniugeb *ellc bleiben, ob ein Anerkenntnis widerrufen oder angefoch-ten werden kann,- denn aus dem Berufungsurteil und den Schriftsätzen, auf die in diesem Bezug genommen ist, ergibt sich weder eine Widerrufs- noch eine Anfechtungserklärung« Insbesondere ist eine solche nicht in dem Schriftsatz vom 17« Mai 1950 (Bl 160 GA) zu sehen« Hier ist lediglich dargelegt, weshalb nach Auffassung der Klägerin auf Grund des, Schriftsatzes vom .17« Oktober 1949 ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen konnte« Wenn die Klägerin nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung, geltend gemacht hat, die Erklärung ihres Frozeßbevollmächtigten sei kein prozessuales Anerkenntnis, ein solches hätte zu Protokoll gegeben werden müssen, der Schriftsatz sei lediglich eine « schriftliche Erklärung und bedeute allenfalls einen Versieht für die erste Instanz, so ist darin keine Anfechtung su sehen« Die Anfechtung soll nach Auffassung der Revision auf Irrtum gestützt worden sein« Es ist aber nicht vorpetragen, inwiefern der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der ersten Instanz in einem Irrtum befangen gewesen sein soll« Eie in zweiter Instanz geäußerte Meinung, ein prozessuales Anerkenntnis müsse zu Protokoll, d«h« in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, ist nicht richtig* Im schriftlichen Verfahren kann dies auch in einem Schriftsatz geschehen« Wenn nun nachträglich gesagt ;.irG? diese Ez*klärung 3ei kein „ Anerkenntnis, so ist damit nicht gesagt, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz diese Erklärung irrtümlich abgegeben hat« Es müßte dann schon gesagt werden,, welche Erklärung er überhaupt abgeben wollte« Wenn die Erklärung nur mit Wirkung für die erste Instanz abgegeben werden sollte, so wäre dies nach § 116 BGB belanglos, da dieser Vorbehalt in der Erklärung nicht zu dem Ausdruck gekommen ist« Es wurde in zweiter Instanz auch nichts dafür vorgebracht, daß der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz bei verständiger Würdigung des Palls die Erklärung nicht abgegeben haben würde, Denn es ist durchaus denkbar, daß er die Einwendungen gegen die Gültigkeit des tjbergabevertrags nicht für durchschlagend angesehen oder geglaubt hat, seine übrigen Einwendungen würden Erfolg haben« Es kann unter diesen Umständen in dem Antrag der Beklagten auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden« f «HA- SS ist v/eiter zu prüfen, ob die erst in zweiter Instanz vorgebrachte Einsendung, der amtierende Notar sei- zur Vornahme von Beurlcundun&en noch nicht berechtigt gewesen, das in erster Instanz abgegebene Anerkenntnis hinfällig machte oder der Erlassung eines Anerkenntnisurteils entgegenstand« Das ist zu verneinen« Ttenn der hotar keine Beurkundungsbefugnis gehabt-hätte, so würde es an einer formgültigen Beurkundung gefehlt haben, es würde nur -in privatachriftlicher Vertrag vorliegen. Dies würde aber einem Anerkenntnis des bestanden habenden Rechtsverhältnisses, wie das Berufungsgericht'mit* Hecht äusTührt, nicht entgegenstehen,*“ ünd‘wenn ein-'solches wirksam ausgesprochen ist, können Welteres*Erklärun-- e,en, die-damit in «Idersprhch stehen", nicht m'ehr abgegeben werden. Im übrigen war' der Notar' von der Militärregierung zur *orhahme von Amtshandlungen e^fi^öhtigt-V' Es "handelt sich'liier um einen Ver..altüngsakt ’eines 'Offiziers der Bosalzungsiiiaclit, der vom ^orient nur dann nicht be- achtet- wbräeih kbMt^* w%rin* ^Mcfctigc«rf,f, - a*s c^tönze etwa 3emanü die Genehmigung ausgesprochen hätte, der gar nicht im dienst-'der' Bes at'Zungs macht stand, oder wenn der Verwaltungsakt von der Besatzungsmacht aufgehoben worden * wäre'. Es* liegt“ äbbf ftlchts*iür die* Annahme vor, daß'der Offizier nicht berechtigt gewesen"sei/ eine solche Ermächtigung zu erteilen’.' Bah"bloße ‘Bestreiten der Befugnis dieses Offisidrs reicht' zu oiher solchen Annahme nicht hus, Es würde daher' auch"kein Anläß bestehen, gem.Art 3 Abs 2 AHKG'Nr 13’die irage an'die Besatzungsbehörden zu überweisen« * •‘ * * ' ■* -- -* Das Anerkenntnisurteil ist daher zu Hecht erlassen worden« Es hätte allerdings dahin gefaßt werden sollen, - 15 ~ es /.erde festgestellt, daß zwischen den Übergebern und ihrem Sohn Josef ein dem Erbhofübergabevertrag vom 5* September 1945 entsprechendes Rechtsverhältnis bestanden habe0 II, Auf Grund des Teilanerkenntnisurteils hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob durch den Tod des Sohnes Josef die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags weggefallen ist« Es führt aus: Es möge sein, daß die Vertragschließenden nicht mit dem frühen Tod des Josef sondern im Gegenteil mit einem langen Beben dieses Sohnes gerechnet hätten« Biese Vorstellung sei aber nicht Geschäftsgrundlage geworden« Wenn dies hätte geschehen sollen, so hätte dieser Punkt in den Besprechungen der Parteien erörtert werden müssen« Während der Vcx'«ragjeingn iIiir.,cio auf die beabsichtigte Heirat des Sohnes/enthalte, fehle ein solcher über dessen mutmaßliche Lebensdauer« .Venn v*ie Klägerin vortragen lasse, sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, v/enn sie nit dem frühzeitigen Tod des Sohnes gerechnet hätte, so sei sehr wohl denkbar, daß Josef wenn er die- se Möglichkeit ins Auge gefaßt hätte, mit Rücksicht auf 3eine zukünftige Ehefrau und die erhoffte ITachkommen-3chaft den allergrößten Wert auf den Abschluß dieses Jbergabevertrags gelegt hätte. Ber Wegfall der Geschäfts-Grundlage könne auch nicht deshalb angenommen werden, veil das Verlangen der Erfüllung des Vertrags nicht ge-s’en Treu und Glauben, verstoße« Aus der Erwägung, der jweck des Vertrags sei gewesen, den Hof der Familie zu erhalten, könne nichts Brauchbares abgeleite.t werden. °olche Gesichtspunkte könnten in ein Vertragswerk nicht stillschweigend hineininterpretiert werden. Wenn derartige Möglichkeiten berücksichtigt .erden sollten, bestehe' kein anderer Weg, als sie vertraglich fest-zulegen*. \ • Ml* « * #, 1 fi # % Demgegenüber macht die Hevision geltend, ein derartiger Öbergabevertrag werde unter der selbstverständlichen, auch stillschweigenden Bedingung geschlossen, daß der* Übernehmer nicht vor Vollztig der Bigentumsübertragung . sterbe1. * * . ‘ Ds mag richtig sein, daß es dem Willen der Parteien entsprechen kann, daß .ein>üborgabevertrag gegenstandslos* werden soll, wenn der Übernehmer vor der Auflassung stirbt (ftange-dulff, Höfeordnung '3« Aufl S 293, Hr 242). Dafür spricht aber im vorliegenden Pall nichts« .Bas. Berufungsgericht erörtert; allerdings unter dem Gesichts-’ ptfnfcte de^:ife^jßa3sLs ö^;(bächäftägrundlager^ .aihgehehd, ob die Gültigkeit:- des Vex'trags etwa davon abhängig ge-macht werden^«s.ollte, daß der Übernehmer ein bestimmtes -Alter erreiche.: Es stellt fest., «daß das bei dem Zustandekommen des Vertrags nicht zur /Sprache gekommen sei* daß der Vertrag darüber nicht das Geringste enthalte, und. daß diese Gesichtspunkte nicht ln .ein Vezrtragswerk hineininterpretiert werden könnten,, zu demal eine solche auflösende Bedingung den .Interessen des Übernehmers widersprochen hätte. Damit stellt das Berufungsgericht fest, daß eine äolche auflösende Bedingung nicht stillschweigend -vereinbart worden s.ei. Das Vorbringen der Hevision ist also ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der nicht berücksichtigt werden kann. Auch der Einwand, der Übereignungsanspruch sei unvererblich, kann keinen Erfolg haben» Die Revision v.endet sich in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Obei'landesgerichts Hbbd im Beschluß von 28» Juni 1948, 4 b Wlw 24/48. (MDR 1949, 175 ßllj = DRspr II 282 Bl 50 sa JZJinBl BRT7 1949, 261) und des Obersten Gerichtshofs für‘die Britische Zone im Urteil .vorn 19« Mai 1949 I ZS 241/48 (OGIIZ 2, 175 « HdL 1949, 107) und bittet um deren Nachprüfung» Es handelt sich hier aber um zwei verschiedene Prägen, einmal, ob der Anspruch auf Auflassung nach bürgerlichem Hecht sich vererbt, und weiter, ob nach dem Tod des ursprünglich Berechtigten vor der Auflassung die Genehmigung des Vertrags noch ausgesprochen werden kann oder gegebenenfalls noch einmal erteilt werden muß» Daß der Auflässungsanspruch vererblich ist, sofern eine etwaige gegenteilige Vereinbarung nicht besteht, ergibt sich aus 5 1922 3G3, denn der Auflas-sungsunupruch ist nicnt etwa hochytpersönlicn., so daß er mit dem Tode des Berechtigten von selbst erlisoht» Die Frage der nach Landrirtschaftsrecht erforderlichen Gene.imigung, die auch schon unter der Geltung des Erbhofrechts bestand, ist allerdings im Laufe der Zeit verschieden beurteilt worden« Während zunäohst die Auffassung vertreten wurde, daß das Genehmigungsverfahren nach dem Tode des Übernehmers gegenstandslos sei (EHG Nürnberg JW 1955, 1504), setzte sich später die Auffassung durch, daß der Anerbe des Verstorbenen in dessen Rechtsstellung eintrete, daß aber eine zusätzliche Genehmigung des Übergangs des Hofs auf diesen Anerben erforderlich sei (Reichserbhofgericht in REHG 7, 171; 9, 500; Landeserbhofgericht Colle in HechtdRNährst 1941, 164; Kem-mergerieht in DNotZ 1945, 62)« Dieselben Prägen erheben 18 - sich jetzt« Sie v.erden aber im vorliegenden Pall nicht bedeutsam« Ob eine Genehmigung des Hofttbergabevertrags nötig ist, erledigt sich dadurch, daß das zuständige Gericht fliese inzwischen rechtskräftig erteilt hat, und die Präge,* welcher von mehreren Erben in die Anwartschaft des Verstorbenen einti'itt (OLG Hamm vom 28. Juni 1948; OGH vom 19. Mai 1949, 3iehe oben; 33GH in Rdl 1951, 244; Lange-Culff Nr 57, S 156), wird nur für Fälle praktisch, für die ein Anerbenrecht der britischen oder einex* anderen Zone gilt« * ii: Der Klägerin kann auch entg^en den Ausführungen der Revision der Rücktritt vom Vertrag wegen veränderter Umstände nicht zugestanden werden« Len Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Geschäftsgrundlage nicht weggcfiillen sei und da.^ das Festhalten ^ Vertrag nloho gegen Treu und Glauben verstoße, ist im Ergebnis zuzustimmen« Es ist dabei zu berücksichtigen, da« bei Abschluß des Vertrags damit gerechnet wurde, die Übereignung des Hofs werde dem Abschluß des Übergabevertrags nach verhältnismäßig kurzer Zeit folgen, daß die Verzögerung der Übereignung den Beteiligten nicht zur Last fällt, daß der Sohn Josef den Hof beinahe zwei Jahrs bis zu seinem Tode bewirtschaftete, dort eine Familie gründete, mit deren wirtschaftlicher Sicherheit er rechnen durfte, und daß andererseits die Klägerin dieselbe Rechtsstellung behalten hat, die sie hätte, wenn der Hof dem Sohn Josef übereignet worden wäre« i)ie Hevision bringt endlicli vor, selbst wenn man eine selbständige Auflösung des Obergabevertrags infolge des Todeis des Übernehmers verneine, müsse in Anlehnung an die bisherige Rechtsprecnung (OLG Hamm in KDR 1949, 177) gefolgert werden, daß sich die Vererbung allein nach den Vorschriften des württemberg-badischen Anerbenrechts richte, so daß höchstens dem Zweitbeklagten ein Anspruch auf Übereignung des Hofs zustehe« Dieser Anspruch sei aber noch nicht genehmigt, da die bisher erteilte Genehmigung auf beide Beklagte laute« Auch diese Ausführungen gehen fehl. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nur auf das Recht der Höfeordnung der britischen Zone« Das Berufungsgericht hat da3 württemberg-badische Gesetz über das Anerbenrecht idp der 3ekpnri'machung Nr 240 von 50«. Juli 1946 (RegBD V.'ürttBad 165) nicht angewendet, das nur in Verbindung mit § 1 Abs 1 u 3 der Verordnung Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen Über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke idP der Bekanntmachung vom 13, Januar 1950 (RegBl WürttBad 3) gilt« Es ist zunächst zu prüfen, ob die Anwendung oder Nichtanwendung dieses Gesetzes über das Anerbenrecht gemäß §§ 562, 549 ZPO vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann« Das Gesetz galt zunächst nur im Landesbezirk Vlürttemberg des Landes Württemberg-Baden« In Württemberg-Hohenzollern, dem Bezirk des ©berlandesgerichts Tübingen, gilt es in einer etwas anderen Passung (Gesetz über das Anerben- recht von 14* Februar 1950 idF der Bekanntmachung von 8« August 1950 /5egBl TOrttEoh 2727 Verb mit § 2 des Gesetzes liber die Wiedereinführung des Anerbenrechts und über weitere Maßnahmen auf dem Gabiet des Landwirtschaftsrechts - Zweites Ausführungsgesetz zu dem Kontroll-ratsgesetz Nr 45 vom 16„ Juni 1950 /ffegBl WürttHoh S 2*27) Durch die Verordnung Nr 174 der württemberg-badischen Landesregierung zur Abänderung der Verordnung Nr 166 zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 14* Juli 1948 (RegBl württBad 94) wurde es auf den Landesbezirk Baden ausgedehnt» Gemäß Art 8, III, 100 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12» September 1950 (BGBl, 455 £E>107) in Verb mindern württembergbadischen Gesetz Nr 295 vom 19« Dezember 1951 (RegBl MttBad 113) gilt der Nebensitz Karlsruhe des Oberlandee-gerichbS Sfcufcogtu’t im Sinne des Gerichts^erfassungsge-setzes und der Verfahrensgesetze als selbständiges Ober-landesgericht» Das Gesetz gilt daher in zwei oberlandes-gerichtsbezirken,und seine Am/endung kann in der Revisionsinstanz naohgeprüft werden« Das Berufungsgericht hat aber das württemberg-badische Gesetz Über das Anerbenrecht mit Recht nicht angewendet, denn dieses Gesetz kommt nur in Betracht, wenn der Hof in die Höferolle eingetragen ist, was - im Gegensatz zu der Rechtslage in Württemberg-Hohenzollern - nur auf Antrag geschehen kann» Daß dies geschehen sei, ist in den Akten nirgends gesagt« s ist also davon auszugehen, daß der Anspruch auf Auflassung aus dem Übcrgabevertrag auf die beiden Beklagten als Erbengemeinschaft nach Josef Kinzler Übergegangen ist» Die Revision konnte somit keinen Erfolg haben, sie war vielmehr mit der unter I angeführten Maßgabe als unbegründet auf ICosten der Klägerin zurückzuv/eisen« Dr» Pritsch DroV«Hormann Dr„Heck Schuster Br«Oechßler M, V ZR jBt/50 Beschluß « In Sachen des Fabrikanten Josef Spenner in Brwitte als alleinigen Inhabers der Fa, Portlandt-Zementwerke Nordstern Josef Spenner in Erwitte, Klägers, Berufungsbeklagten und hevisioneklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Krille,Karlsruh o- gegen die Witwe Bäuerin Josof Struchholz genannt Kemmer, Gertrud gebt Flüchter in Brwitte, Beklagte, Berufungsklägerin und Revislonsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Justizrat Br. Sohrömbgens in Karlsruhe u wird das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Vom 12. Januar 1951 auf Grund von § 319 Abs 1 ZPO hinsichtlich folgender Schreibfehler berichtigt* Auf Seite 2 des Urteils 1* Absatz muß es heißem 7« September 1940 anstatt 9« Juli 1940j auf Seite 5* ... nur der Sohn der Beklagten und Hoferbe Josef Struchholz anstatt Friedrich Struohholzj auf Seite 11* ... zu diesem Zweckt, als Vertreter boigeordneten Sohn Josef Struchholz anstatt Friedrich Struchholz« Karlsruhe, den 9* März 1951 Ber Bundesgerichtshof V . Zivilsenat goz.Br.Pritsch goz.Br.Hook