* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revisionen der Kläger und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30o Juni 1949 werden zurückgewiesen, jedoch mit der Hassgäbe, dass von den gesamten Kosten des Rechtsstreits die Kläger und’ die Beklagte zu 2) je die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen ausoergerichtlichen Kosten tragen, die Kläger .ausserdem die außergerichtlichen Kosten. des Beklagten zu 1), und dass die Kläger für die ihnen auferlegten Kosten nicht gesamtschuldnerisch haften» sein, den Beklagten zu 1) im vorliegenden ; Rechtsstreit -zu vertreten, da er sie nur bevollmächtigt habe, die mit der Führung der Drogerie zusammenhängenden Geschäfte zu tätigen. In einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, 'iit 'dem der Antrag des Klägers zu l) auf Bestellung 'eines' Agm;; Abwesenheitspflegers für den gegenvhirtigen Prozess abgelehnt wurde.,: hat sie erklärt, sie : sei von ihrem Ehemann bevollmächtigt worden,'alle' Handlungen vorzunehmen, die der Fortführung des Geschäftes dienlich seien. Die Beklagte zu 2) führte weiter aus, die Klage gegen sie selbst müsse schon daran scheitern, dass ihre -Rechte aus dem 'Hi et Verhältnis zu dem Veingebrachten Gut gehörten und die Zustimmung des Ehemanns zur Prozess führ ung fehle. die Kläger zu verurteilen, an sie einen Schlüssel zu dem Koftor auszuhändigen» Zur .Begründung brachte sie vor, zu Beginn der Hietzeit habe das Tor .immer offen gestanden. Die Kläger haben Abweisung ,der Widerklage beantragt ■und ein Vertragsmäss i ge s Hecht auf Aushändigung eines Schlüssels bestritten, Das Landgericht wies die Klage ab und erkannte nach der Widerklage. Die Kläger legten Berufung ein mit dem Antrag, im Sinne der Klage zu erkennen und die Widerklage abzuweisen. Das Oberlandesgericht b'eliess es bei der Abweisung der Klage gegen den -Beklagten zu 1)» stellte aber die Unwirksamkeit der beiden strittigen 'Mietverträge gegenüber den Klägern hinsichtlich der Beklagten zu 2) fest und wies die'Widerklage ab. :Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Klage auch gegen sie abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, hilfs-weise die Sache an das Berufungsgericht zur tickzuverweisen» Die Kläger beantragen hiegegen, das Eerufungsurteil in der. tollungr klage, voll die Ehefrau' in solchem Pall das Recht nur verteic!igungs-ooise, nicht aber klagend geltend macht, - Es fehlt auch an 0 areas elä! erfordert es hiegegen nicht, dass eine Poststellungs-klago gegen die Ehefrau, der er nicht zugestimmt hat, unterbunden viertle, da nach § 1400 Abs 1 BGB das von-den Eine Feststellun klage .gegen den Hann allein, die zugelassen werden muss, wenn der Dritte gegen die Frau ohne Zustimmung des Hannes' . 'beanstanden,' dass1 das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte su 2) nicht regen fehlender Zustimmung des Bels ].. a) Mietverträge Liber das Grundstück konnten für die Kläger bindend .ohne ihre Mitwirkung, die auch durch Vollmacht sort ei lung an die Y/itwe Josef ine P^HHl erfolgen konnte, nicht abgeschlossen werden. ‘„was nicht ausdrücklich "behauptet worden ist), somit im Gesamt handseigentum der Ehegatten stand und daher nur der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut zu seinem Nachlass gehörte, so stand doch auch in diesen Fall die Verwaltung des Grundstücks als eines Teiles des Gesamtguts der 7/itwe Josefine (Mpl nur gemeinschaftlich und zu gleichen Rechten mit der an dem anderen Gesamtgutsenteil bestehenden Erbengemeinschaft zu, an der sie ebenfalls beteiligt war ('§§ 1472, 1549 • BGB). Beklagte zu 2) konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die Aitwo V§||f§i§i' an dem gesamten Grundstück mit mehr als der Hälfte beteiligt gewesen sei, und dass die von ihr geschlossenen Mietverträge schon kraft Mehrheitsbeschlusses* b) Dass die Kläger der Witwe Josefine T'füi, wie os demnach für die Wirksamkeit der Verträge zu Lasten der Kläger erforderlich gewesen wäre, zu dem Abschluss der beiden strittigen Verträge Vollmacht erteilt hätten oder sich doch so behandeln lassen müssten, als hätten sie das getan (sog. ' ' ■■( V / Zunächst brauchte es sich nicht damit zu befassen, ob - wie die -Revision der Beklagten zu 2) behauptet -die Kläger sich dem als Zeugen benannten DflHMU gegenüber zur Abwehr von ihm erhobener Ansprüche wegen Schädigung seiner Gewächshäuser einmal dahin geäussert haben, sie hätten damit nichts zu tun, damals habe noch die Witwe Josefine XfflMHl zu bestimmen gehabt. Abgesehen davon, dass es an' der näheren Zeitangabe fehlt, hat die Beklagte zu 2) nicht behauptet, dass sie von dieser Äusserung schon zur Zeit des Abschlusses der Verträge Kenntnis gehabt habe, so dass sie einen Schluss auf das Vcrfügungsroch't der Witwe Josefine Df|M8ii hätte ziehen können. Das Berufungsgericht stellt weiter zwar fest, dass die Kläger sowohl' dem Vertrage vom 1. -• die Witwe - Josefine diesen Vertrag} dessen Inhalt isle kennten, allein abschloss, so konnten die Beklagten auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Verkcbrssitte (RGZ 73, 349), daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Kläger der V/itvie Jose fine P^i damit ganz allgemein gestatteten, ohne ihre Kenntnis l'.Iietver-trägo über das Grundstück abzuschliessen, insbesondere solche, eile jene bekannten Verträge änderten und voraus-■ sichtlich über die Lebenszeit der betagten Witwe B(0HI hinaus für die Kläger nachteilige Wirkungen äussern nur den."- Das nur de selbst dann gelten, nenn die Witwe Josef ine IflMMl iki Palle des Bestehens einer Pahrnisge-ncinschaft deren Gesarathänderin genesen sein und das Grundstück zu dem Gesamtgut gehört haben sollte. Bas Alleineigentum des Johann Arnold BljBliBI am Grundstück und die Höhe der Beteiligung der Witne Josef ine P(p01l und der Kläger sind aber überdies nach dem allein massgebenden Tatbestand des Berufungsurteils jedenfalls bei Urteilserlass nicht mehr streitig gev;esen. Es ist ebensowenig ausschlaggebend, dass während der Krankheit der Witwe 3 IWi im Oktober 1945, also erst nach Abschluss der ITachtragsvereinbarung, die Klägerin zu l) einmal die niete mit dem Kamen "Witwe Hi" emittiert hat und dass in der Folge nach ihrem lode der Ausdruck "Erben WSSSk" verwendet wurde» Auch der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellte Grundsatz, dass eine Vollmacht unter Umständen schon dann anzunehmen ist, wenn der Vertretend das Auftreten des .Vertreters zwar nicht kannte', aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen, führt für den vorliegenden Fall nicht zur Bejahung der Vertretungsmacht der Witwe Josef ine F^PM|o Hach den Feststellungen der Vorinstanz war'die Witwe F^MlI bemüht, die Verträge vor den Klägern geheimzuhalten« Besondere Nachforschungen der Kläger, ob die Witwe KfHHI etwa, ohne bevollmächtigt zu .seih,-, 'den 'ursprünglichen -Mietvertrag mit seiner mündlichen Veränderung durch einen anderen langfristigen ersetzt habe, waren nach dem früheren Verhalten der Witwe nicht veranlasst »Ob die Erhöhung der Miete um monatlich 5 ELI seit Januar 1944 zu Nachforschungen Anlass gegeben hätte, kann da hingestellt bleiben, da die Erhöhung, wenn überhaupt, jedenfalls: erst nach Abschluss des Vertrages vom 25. ; Soweit das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen den Widerruf einer etwa durch die Erben doch erteilten Vollmacht annimmt, handelte es sich nur um eine Hilfserwägung, die nicht geprüft mu werden braucht, da, wie ausgeführt, das Berufungsgericht bereits rechts irr. 3« Zur Y/i der klage macht die Revision der Beklagten zu ?.) geltend, mit der Vollmacht des Beklagten zu 1) an sie,, alle der Fortsetzung des Geschäftes dienenden Handlungen vorzünehmen, habe er seiner Ehefrau zugleich die Zustimmung erteilt, das von ihr auf Grund des Mietvertrages in Anspruch genommene eigene- Recht auf Aushändigung eines ferse hl üss eis g gen die Kläger selbst gerichtlich geltend -zur'machen.RBie BlgR Revision «endet sich damit gegen die Auslegung der Vollmacht durch das Berufungsgericht« Beesen Auslegung ist ab e r v; e d o r unmo g 11 c h, mo c h ve r s t ö s s t .' s i e ! ge ge n: ane r lcanrit e: Auslegungsregeln, insbesondere .nicht gegen § 133 BGB oder Benkgesotzo, ebensowenig ist wesentlicher Aüslegungsstoff übersehen« Inhaber des Geschäftes war' nur der Hann«' Seine Ermächtigung kann daher dahin ausgelegt werden, dass er die . der die Zustimmung des Ehemanns entbehrlich Y machen würde, nicht gegeben'sei, ist'die■ Widerklage mit Rocht abgewiesen worden« _ : Aber auch wenn die Zustimmung des Beklagten zu T) : zur Widerklage seiner Ehefrau in der von "ihmerteilten- ..i Vollmacht enthalten sein sollte, wäre die Widerklage •nicht begründet. meist offen stehende for und spätere Aushändigung eines Schlüssels kann nur als eine Gefälligkeit betrachtet v;erden, in der auch nicht eie Einräumung dos Mitbesitzes an Toreinfahrt oder Hof lag. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den" Beklagten zu iV abgewiesen, v;eil für-ihn mangels eines: Vertretungsrechts der Beklagten zu 2) die Zustellung an sie nicht wirksam gewesen und daher kein Prozessrechtsvor-hältnis entstanden sei. Der gesetzliche Umfang dieser Vollmacht umfasst aber gerade die Prozessführung nicht, für sie bedarf es besonderer Bevollmächtigung.-Es ist daher unschädlich, nenn das Berufungsgericht die HandlungsVollmacht nicht erörtert hat, und es ist nicht schon deswegen" Dadurch;, dass das Berufungsgericht die Vollmacht der Beklagten zu 2) verneint hat, den vorliegenden Prozess für t ' ihren Ehemann zu führen, hat es das Gesetz nicht verletzt» Jur die Durchführung des Geschäftes konnte es insbesondere nötig norden, Rechte gegenüber Lieferanten im Prozessweg durchzusetzen» Umgekehrt konnte es die Kreditwürdigkeit des Geschäftes und damit seine Fortführung gefährden, wenn der Lieferant seine Forderung nicht auch gerichtlich gegen den Beklagten zu l) geltend machen konnte. die Grundlage des Geschäfts überhaupt rührt, da ein Geschäft bei dem heutigen Hange 1 an Wohn- und Geschäftsräumen häufig-überhaupt nicht, immer aber nur mit beträchtlichem Schaden verlegt werden'kann. Die Wirksamkeit Odor Unwirksamkeit des langfristigen -Mietvertrages ist daher trotz der Mieterschatzbestimmungen im vorliegenden Fall für das Geschäft von besonderer Bedeutung. Auch unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB kann daher die Vollmachterteilung durch den Beklagten zu 1) nicht dahin gedeutet werden, dass er seiner Frau mit der Vollmacht zur Fortführung des Geschäfts auch die Vertretungsmacht in einem Prozess über die Wirksamkeit des Mietvertrages, der auch die Geschäftsräume betrifft, geben wollte, zu demal da auch die nähere Kenntnis der Umstände, die zun Vertragsabschluss führten, wichtig sein-musste. und sogar die Prozessführung hierUber noch einbeziehen wollte«, 'Denn die Prozessführang bezieht sich im vorliegenden Falle ■'auf eine .Angelegenheit; die bestenfalls sowohl dem häuslichen 7/ ir kungs kr eis der Frau als auch dem geschäftlichen Wirkungskreis -angehört«, Für die Vertrotungsmacht der Witwe Josefine P^Btt^Sf1 kam es auf die Zweckbestimmung der vermieteten Räume nicht an, die Wirksamkeit der strittigen Verträge kann daher nur einheitlich entschieden werden» Daraus ergibt sich, dass die Vertretungsmacht der Beklagten zu ?.) im häuslichen ’Wirkungskreis für die Vertretung im vorliegenden Prozess nicht ausreichto Das Ergebnis def Prüfung ist demnach, dass das Berufungsgericht zutreffend die Befugnis der Beklagten zu 2) verneint ..hat, den Beklagten zu l) im gegenwärtigen Rechtsstreit zu vertreten» Damit steht fest, dass" schon die Klageerhebung gegen 'den Beklagten zu l) an einem - in absehbarer Zeit nicht zu behebenden - Hange1 leidet, indem die Klage gegenüber einem vollnachtlosen Vertreter, der durch ihre Anwälte vertretenen Beklagten zu 2), erhoben wurde, spätestens im V/cge der Klage-Bänderung durch Verlesen des nunmehr auch gegen den Ehemann, vertreten durch die Ehefrau, gerichteten Klageantrags in der • BorufungsschlussVerhandlung (§ 281 ZPO: s Jonas ZPO 17» Auf1 ; § 260 Anm II; § 281 Anm.I). Denn die Unterbrechung tritt, nie der Vorschrift zu entnehmen, erst nach der Klagerhebung ein, und an einer gegen den Beklagten zu l) wirksamen Klagerhebung fehlt es gerade. Aufl Anm 5 D Grundziige vor § 128), davon ausgegangen, dass der Beklagte ßu i) von den Anwälten der Beklagten zu 2) nicht vertreten dorden ist, da alle ihre Erklärungen gerade darin gipfelten, ci Qss sie ihn als blosse Vertreter der Frau nicht vertreten könnten. Kiegegen wurde davon abgesehen?wie sonst im Pall dos Obsiegens des einen und .Unterliegens : des anderen Streitgenosseh in der Regel angebracht, der •Beklagten'zu 2) auch noch die Hälfte der den Klägern erwachsenen' Kosten aufzuerlegen, da diese dem nicht ver-’■ trotonen Beklagten zu l) voraussichtlich keine Kosten wer den erstatten müssen„ : . Berufungsgerichts Wegfällen, weil § 100 Abs. 4 ZPO auf die unterliegenden Kläger, wenn sie nicht als Widerbeklagte in der.Hauptsache gesamtschuldnerisch verurteilt werden, nicht a uv; end bar ist „

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1472 BGB § 93 ZPO
EhefrauBGBVollmachtBerufungsgerichtRechtWitweKläger

Volltext der Entscheidung

Für flss, Nsc.bsc)i3.0.:^:ey;nrJCj.„
.Fiit. die. Amt; lie h e_. 3s Hfl 1 r fg.
Gesetz? ■ BGB § 1400 A'bs ?.
Ilcchtssatzs '	1'"'	;	■■■■;.	;V""0
§ 1400 Abc ?. BG-B gilt nicht-'für die gegen ■ eine Ehefrau gerichtete'negative;:Eest~ stellungsklage, die sich auf ein zu dem eihge :	Erachten	Gut	gehörigesHecht bezieht!:
Aktenzeichens "T ZK 46 50
Urteil vom 151 Juni 11951	:lg:vi:lOj5G-'''''KD
Verkündet am 15,, Juni 1951 gos« 3y na 11 a, Justiz io icTlft är ? als Urkundsbeamter der Geschäft sgteile.
I m N a m1 e n des V o 1 k c s
In dem Rechtsstreit
1)	des Drogisten Paul '	fn	y
in russischer Kriegsgefangenschaft'.
2)	dessen Ehefrau Clementine geh. .B vJ'liMBRk trasse 154 ,
zur Zeit
 ln
Beklagte, zu 2) auch Vaderklägerin, zu 2) Revisionsklägerin, zu 1) und 2) Revisionsbeklagte,
 Prozossbevollmächtigtor zu 2): Rechtsannalt Justizrat
 Dr o
Sage n
1)	die 33h e fr au .Albert Be
 verwitwete 3	1	in	Vi
2)	die Ehefrau Irmgard U
in c'r
, Anna geh. A(|
RI
geh. P
|str. 154,
, verwitwete
3)	die städtische Beamtin Harlene P
4)	den Kaufmann Hans Georg iplüfti .
zu 3) Lind 4) in	1:MH	trasse 154,
Kläger, '.Wi derbe klagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozossbevollmächtigtor: Rcchtse.nv;alt Dr.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Prof. Dr. Pritsch als Vorsitzenden und der Bundecrichtsr Dr. von Normahri, Dr. Keck, Schuster und Air. Oechßler	.	:	.
. f ür Recht erkannt s
Die Revisionen der Kläger und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
 
30o Juni 1949 werden zurückgewiesen, jedoch mit der Hassgäbe, dass von den gesamten Kosten des Rechtsstreits die Kläger und’ die Beklagte zu 2) je die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen ausoergerichtlichen Kosten tragen, die Kläger .ausserdem die außergerichtlichen Kosten. des Beklagten zu 1), und dass die Kläger für die ihnen auferlegten Kosten nicht gesamtschuldnerisch haften»
Von Rechts v;egen
>■'	-/•;,p ' - :r;	gr ■ • vgv;v Mg. OM--
Ult schriftlichem Vertrag vom 1» April 1930 mietete
 der Beklagte zu 1) in dem Hause der Kläger in VUMi^. RfHHi
 Strasse 154, ein Lager und ein Kontor für 50 RH monatlich; er..;
oröffnete dort eine Drogerie» Die Beklagten waren damals noch
 Brautleute. Nach ihrer Heirat mieteten sie zunächst mündlich
 zwei weitere Zimmer im Hause dazu; kurz darauf schlossen sie
 einen;schriftlichen Mietvertrag vom 21. Juni 1939 für die
 Dauer von 1.0 Jahren. Hx et ge genstand waren die sämtlichen
 genannten Räume; der Mietpreis betrug 70 RM monatlich» Die
 Mietzeit wurde durch einen schriftlichen Nachtrag vom 25»
Januar 1944 auf 20 Jahre verlängert» In dem Mietvertrag vom
21. Junik1939 ist während der Vertragsdauer nur' den- Mietern
 das Recht zur Kündigung mit halbjähriger Frist zugebilligt»
Sämtliche Verträge wurden auf der Vermietorseite nur von der inzwischen verstorbenen V/xtwc Josefine i||||§ij£, der
 Schwiegermutter 'der Klägerin zu 1) und Gross mutter . der Kläger zu 2) bis 4),abgeschlossen. Sie ist auch
 allein in den Vertragsurkunden als Vermieterin anfge-fiihr t. Bei den Ver hand langen, die zu.ni Abschluss des ersten'Vertrages vorn. 1. April 1938 führten, waren auch die Kläger und die Beklagte.za 2) anwesend und stimmten ziU
Die Klager sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Früher war Eigentümer der 1901 verstorbene Arnold Ü—t, der Ehemann der vorgenannten Josef ine ]
Er wurde von ihr zu 1 4 und von seihen Kindern Johanna und Albert WSSKm. - dem ersten Ehemann der Klägerin zu 1) - zu je 3. 8 beerbt. Die 1906 verstorbene Johanna	wurde	von	Hirer	Hutter.	Josef	ine ’ fHHI und
 ihrem .Bruder Albert je zur Hälfte beerbt. Dieser, 1928 ebenfalls verstorben, hat als Erben je zu 1 4 seine v/itwei die Klägerin zu 1) , und seine 3 Kinder, die Kläger zu 2) t) i s 4), h i n t e r 1 a s s e n. J o s e f i n e	vi	u r d e ' v o n i h r e n
Enkeln, den Klägern zu 8) bis 4), zu gleichen Teilen beerbt„
Der Beklagte zu 1) wurde im. Oktober 1940 zur Kehr-ivv macht einberufen und befindet sich noch in Gefangenschaft Deine Ehefrau führt für ihn die Drogerie <
'sie iljger haben von den Vertrügen vom 21,. Juni 1939 und 85. Januar 1944 zu Lebzeiten der -Witwe Josef ine keine Kenntnis erhalten. Sie erachten sich nicht an sie-' i-gebunden, weil die 7/1 twe Josefine • WKHKtt von ihnen zu dem Abschluss dieser Verträge nicht bevollmächtigt gewesen sei.
” 4 -
Die Beklagte-za 2) ist im ersten Rechtszug "int eigenen
i
Harne li und ;als Bevollmächtigte ihres abwesenden Ehemannes, • evtl o' in;ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin ohne Auftrag". verklagt worden. Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der llietvertrag vom 21. Juni 1339 mischen der Witwe Josefine 3 UMMk und den beklagten Eheleuten und der" Nachtrag vom 25. Januar 1944 rechts unwirksam seien. •;	.
i'
4. Eie Beklagte zu '2) beantragte IClagabv;eis'ung. Sie be-'.stritt, doefugt zu. sein, den Beklagten zu 1) im vorliegenden ; Rechtsstreit -zu vertreten, da er sie nur bevollmächtigt habe, die mit der Führung der Drogerie zusammenhängenden Geschäfte zu tätigen. In einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, 'iit 'dem der Antrag des Klägers zu l) auf Bestellung 'eines' Agm;; Abwesenheitspflegers für den gegenvhirtigen Prozess abgelehnt wurde.,: hat sie erklärt, sie : sei von ihrem Ehemann bevollmächtigt worden,'alle' Handlungen vorzunehmen, die der Fortführung des Geschäftes dienlich seien. Die Beklagte zu 2) führte weiter aus, die Klage gegen sie selbst müsse schon daran scheitern, dass ihre -Rechte aus dem 'Hi et Verhältnis zu dem Veingebrachten Gut gehörten und die Zustimmung des Ehemanns zur Prozess führ ung fehle.
wSic hat aus eigenem Recht Widerklage erhoben mit dem Antrag.',' die Kläger zu verurteilen, an sie einen Schlüssel zu dem Koftor auszuhändigen» Zur .Begründung brachte sie vor, zu Beginn der Hietzeit habe das Tor .immer offen gestanden.
werde jetzt aber von den Klägern versperrt gehalten. Sie müsse einen Schlüssel haben, um die Waren für die Drogerie,

ip
 durch das Tor anstatt durch Laden und Küche ins Lager bringen zu können»
Die Kläger haben Abweisung ,der Widerklage beantragt ■und ein Vertragsmäss i ge s Hecht auf Aushändigung eines Schlüssels bestritten,
 Das Landgericht wies die Klage ab und erkannte nach der Widerklage. Die Kläger legten Berufung ein mit dem Antrag, im Sinne der Klage zu erkennen und die Widerklage abzuweisen. Sie richteten im zweiten Hechtszug die Klage gegen den Beklagten zu 1), vertreten durch die Beklag te zu 2), und gegen diese selbst. Das Oberlandesgericht b'eliess es bei der Abweisung der Klage gegen den -Beklagten zu 1)» stellte aber die Unwirksamkeit der beiden strittigen 'Mietverträge gegenüber den Klägern hinsichtlich der Beklagten zu 2) fest und wies die'Widerklage ab.
Die Beklagte zu 2) und die Kläger haben Revision eingelegt» Die Beklagte zu 2) beantragt, unter entsprechender'
:Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Klage auch gegen sie abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, hilfs-weise die Sache an das Berufungsgericht zur tickzuverweisen» Die Kläger beantragen hiegegen, das Eerufungsurteil in der. Richtung gegen den Beklagten zu l) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision»
Entscheldpngs gr ii.nd e;
Beide Revisionen sind unbegründete
 Revisipjr 6on^Beklao;ten_zu_ 2j_
1<	. .Rio Revision der Beklagten zu 2) macht zunächst
 gc'.'i. or.cn der Ria vc gc ;_:en sic hätte"negon der fehlenden Zustimmung der; J'ähälagton zu 1) zur ProzessRührung seiner Ehefrau nicht stattgegeben norden dürfen., da die gegen die Ehefrau ge-ric! ieto Pcststc 11 angsl: 1 s.ge, die das Bostehen oinos zu dem oin-gebrachten Gat gehörigen Rechtes verneint rissen nolle, der aktiv on Geltendmachung dieses Rechter; durch die Ehefrau im Prozessv;ege g; HOC Ale 2 Bim) gl e i c:. z as teile n sei,, Biese Auffassung; ist in der Tat v,oil verbreitet, vicivn nicht herr-•sehend (Palendt BGB 9« Aufl § 1400 Ann 3: Staudinger BGB 9=> Aufl Anm 3 a; Planck BGB 4. Aufl § 1400 Anm 4; Baumbach 0B0 10, Aufl Anh zu § 52 Ann 1 A), Zutreffend erscheint jedoch eientgogengoso-'z’te, vom Ramncrgericht in der Entscheidung«;
OLG 01; 022 und vor. R.RIlviig; Lehrbuch des Deutschen Zivil-
:
■rose': s roste 1. 33Y vertretene Meinung, Ruch dem 'fort laut d s s § 14 CO Abs 2 BGB ist die Fes ts t el lungs klag-e ohne Zu--■ risrr.ung des Rhersannes regen die Ehefrau auch, uneingeschränkt zulässig: cur gilt auch für die negative Pos 1v. tollungr klage, voll die Ehefrau' in solchem Pall das Recht nur verteic!igungs-ooise, nicht aber klagend geltend macht, - Es fehlt auch an 0 areas elä! aue aden sachlic’r.cn Gründen gegen dio Zulassung diesor d'sulstoilungr klag.o, Bio Vorschrift des § 14 00 ihr; 2 RGB enthält oino Einschränkung der Rechte der Ehefrau,der sich diese durch die Ehe Schliessung - bei gesetzlichem Gitterst and - unterwirft» ;| Biese Beschränkung besteht gerade im Interesse des Britten, ge-
. ••
Et
P-.; '
gfe.:
lltf
S'
Mäi ',••. |M •' :
mu
; ’ V'.'-
jpv. f| •;■?;•.
I &:
'• & ■■ •.
k
I#':»?
«BW ••.
mir
 gört den sich das zu dem einge'brachten Gut gehörende Recht
 danach
Gin Cl-
OC;!
richtet, insofern,
 diesen Recht,nur ausgesetzt ist, v;onn das ergehende Urteil gegen beide Ehegatten wirkt'. Das Interesse des Ehsmannc? erfordert es hiegegen nicht, dass eine Poststellungs-klago gegen die Ehefrau, der er nicht zugestimmt hat, unterbunden viertle, da nach § 1400 Abs 1 BGB das von-den
I
Dritten erstrittene obsiegende Urteil gegen den Ehemann nicht wirkt. Allerdings haftet das eingebrachtev Gut, wenn die Prau unterliegt, auch ohne Zustimmung des-Hannes -für die 'Prozesskosten. Aber diese Vorschrift muss als eine allgemeine, für alle Arten von Prozessen der Prau-gültige Be Stimmung für die„Auslegung.des besonderen Palles des § 1400 Abs 2 BGB ausser Betracht bleiben. Es erscheint unangebracht, durch ausdebnende Auslegung einer nicht unmittelbar anwendbaren Vorschrift, die zugunsten des Dritten besteht, diesen daran zu hindern, ohne die kaum zu erhoffende Zustimmung dos Ehemannes überdas .Bestehen eines Rechtes der Ehefrau dieser gegenüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn der Dritte an dieser Entscheidung ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO), insbesondere - wie hier -die Ehefrau Rechte gegen ihn in Anspruch nimmt. Eine nur relativ wirkende 'Feststellung, die durch die Vorschrift' dos § 1400 Abs 2 an sich vermieden werden sollte (llotive zu dem 1. Entwurf eines BGB IV 232), ergibt sich zwar möglicherweise weil das Urteil gegen den. Mann nicht wirkt. Eine Feststellun klage .gegen den Hann allein, die zugelassen werden muss, wenn der Dritte gegen die Frau ohne Zustimmung des Hannes' . nicht klagen kann und nicht rechtlos■gestellt werden soll ,A
Each dem vorstehend Aus gef uhr ten irrt es also nicht zu. 'beanstanden,' dass1 das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte su 2) nicht regen fehlender Zustimmung des Bels ].. a [: t e n z u I) ab g e v< :1.. e s e n h a t,
0
rürd^ aber in gleicher Arise zu einer nur relativen Pest-
stell.ung über das bestehen der; Kochten, nämlich nur im Vor-■ hältnis Zwischen dem Ehemann und dem Britten fuhren;, v;cnig-■.stens dann, renn'der Kann, v;ie in der Hegel, über das Hecht den Amu ohne ihre Zustimmung nicht verfügen kenn„ As ist Aee-.:.: nicht ctnzusohei:, warum os dm Br it'ten nie ist brei-ut-H.en r.eilte, die Klage auch ohne die Zustimmung dos Eherne mos gegen die Frau zu richten» Die Gegenmeinung kann sich zv;ar auf die Entscheidung des Keichsgerichts in z Hof 1 iey 1906, eil berufen, die § liCC Abs 2 BOB au.f die norc;tive Fes t;; t;;].i:e;;/• r; ’..Icg•; ;~ o re • j dl n V:■ '■ 11\x f:r erv;c\l.dba.r cricrirt,, Bis Enssc heis nng ist aber nie) i eindeutig,, Oie bejaht die Frage, ob der Ehemann auf Feststellung mitvor-hlagt uerdon kenn, v;bil der Höchts .streit einheitlich gegen beide Ehegatten müsse erledigt v;erden können, ein Urteil gegen die Frau aber infolge der fohl end on Zustimmung, des ..Annos diesem das eigene Klagerecht nach § 1380 BOB nicht' entziehen würde, Bas Heichsgericht hält es demnach anscheinend doch für möglich, dass der Dritte mit seiner Festste! lungs klage gegen die Frau, dürchdringt, nobel er dann allerdings auf das hierdurch nicht berührte Klarerecht clec Hannes nach § 1380 BGB stossen würde.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ohne Höchts irr tuen die Unwirksamkeit der Verträge Vörn 21. Juni 1939 und 25. Januar 1944 den Klägern gegenüber hinsichtlich der Beklagten zu 2) festgestellt.
a) Mietverträge Liber das Grundstück konnten für die Kläger bindend .ohne ihre Mitwirkung, die auch durch Vollmacht sort ei lung an die Y/itwe Josef ine P^HHl erfolgen konnte, nicht abgeschlossen werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Ehegatten Arnold und Josefine D(HHi in der (.aus der rheinischen übergeleiteten) Fahrnis gerne in-Schaft des DGB lebten (Art 200 EGBGB, Art 56 PrAGBGB), wie die De vision im Y/id er sprach mit dem Tatbestand des Berufungsurteils geltend machen will, der das Alleineigentun' dos Johann Arnold PfHI als unbestritten feststellt. Gelbst wenn das Grundstück zur Errungenschaft gehörte,
‘„was nicht ausdrücklich "behauptet worden ist), somit im Gesamt handseigentum der Ehegatten stand und daher nur der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut zu seinem Nachlass gehörte, so stand doch auch in diesen Fall die Verwaltung des Grundstücks als eines Teiles des Gesamtguts der 7/itwe Josefine (Mpl nur gemeinschaftlich und zu gleichen Rechten mit der an dem anderen Gesamtgutsenteil bestehenden Erbengemeinschaft zu, an der sie ebenfalls beteiligt war ('§§ 1472, 1549 • BGB). An der Erbengemeinschaft war die Y/itwe Josef ine E^iV aber auf jeden Fall nur mit 28.64 beteiligt. 3U.e Beklagte zu 2) konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die Aitwo V§||f§i§i' an dem gesamten Grundstück mit mehr als der Hälfte beteiligt gewesen sei, und dass die von ihr geschlossenen Mietverträge schon kraft Mehrheitsbeschlusses*
auch fur die Kläger bindend, gewesen seien (EGZ 136, 19).
b) Dass die Kläger der Witwe Josefine T'füi, wie os demnach für die Wirksamkeit der Verträge zu Lasten der Kläger erforderlich gewesen wäre, zu dem Abschluss der beiden strittigen Verträge Vollmacht erteilt hätten oder sich doch so behandeln lassen müssten, als hätten sie das getan (sog. Scheinvollmacht, s Palandt BGB § 173 Anrn 4), hat das Berufungsgericht ohne Kcchtsverstoss verneinto
I ....	...	■■■	'■	.	'	'	■■(	V	/
 Zunächst brauchte es sich nicht damit zu befassen, ob - wie die -Revision der Beklagten zu 2) behauptet -die Kläger sich dem als Zeugen benannten DflHMU gegenüber zur Abwehr von ihm erhobener Ansprüche wegen Schädigung seiner Gewächshäuser einmal dahin geäussert haben, sie hätten damit nichts zu tun, damals habe noch die Witwe Josefine XfflMHl zu bestimmen gehabt. Abgesehen davon, dass es an' der näheren Zeitangabe fehlt, hat die Beklagte zu 2) nicht behauptet, dass sie von dieser Äusserung schon zur Zeit des Abschlusses der Verträge Kenntnis gehabt habe, so dass sie einen Schluss auf das Vcrfügungsroch't der Witwe Josefine Df|M8ii hätte ziehen können.
Das Berufungsgericht stellt weiter zwar fest, dass die Kläger sowohl' dem Vertrage vom 1. April 1938 als auch seiner mündlichen Erweiterung (Beitritt der beklagten Prc.u, Erhöhung des llietsinses um 20 ELI monatlich und Überlassung '-zweier weiterer Zimmer) zugestimmt haben. Diese Verträge waren zwar wie die strittigen von der Witwe
11
Josef ine P(0H| im - eigenen Hamen allein abgeschlossen v;orden, der'Vertrag vom 1. April 1938 v;ar aber ein Hin-heitsmiotvertrag- gewesen. ’Venn die. Kläger duldeten, : dass. -• die Witwe - Josefine	diesen Vertrag} dessen Inhalt
 isle kennten, allein abschloss, so konnten die Beklagten auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Verkcbrssitte (RGZ 73, 349), daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Kläger der V/itvie Jose fine P^i damit ganz allgemein gestatteten, ohne ihre Kenntnis l'.Iietver-trägo über das Grundstück abzuschliessen, insbesondere solche, eile jene bekannten Verträge änderten und voraus-■ sichtlich über die Lebenszeit der betagten Witwe B(0HI hinaus für die Kläger nachteilige Wirkungen äussern nur den."- Das nur de selbst dann gelten, nenn die Witwe Josef ine IflMMl iki Palle des Bestehens einer Pahrnisge-ncinschaft deren Gesarathänderin genesen sein und das Grundstück zu dem Gesamtgut gehört haben sollte. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre cs daher unschädlich, nenn das Berufungsgericht. nie die Revision der Beklagten zu 2) rügt, auf ihre Behauptung über die bestehende Fahrnis- und Errungenschafts-gerne inschuft nicht eilige gangen und die hierfür als Ben eis-; mittel benannten Grundakten nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hätte. Bas Alleineigentum des Johann Arnold BljBliBI am Grundstück und die Höhe der Beteiligung der Witne Josef ine P(p01l und der Kläger sind aber überdies nach dem allein massgebenden Tatbestand des Berufungsurteils jedenfalls bei Urteilserlass nicht mehr streitig gev;esen.
12
Es ist ebensowenig ausschlaggebend, dass während der Krankheit der Witwe 3 IWi im Oktober 1945, also erst nach Abschluss der ITachtragsvereinbarung, die Klägerin zu l) einmal die niete mit dem Kamen "Witwe Hi" emittiert hat und dass in der Folge nach ihrem lode der Ausdruck "Erben WSSSk" verwendet wurde» Auch der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellte Grundsatz, dass eine Vollmacht unter Umständen schon dann anzunehmen ist, wenn der Vertretend das Auftreten des .Vertreters zwar nicht kannte', aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen, führt für den vorliegenden Fall nicht zur Bejahung der Vertretungsmacht der Witwe Josef ine F^PM|o Hach den Feststellungen der Vorinstanz war'die Witwe F^MlI bemüht, die Verträge vor den Klägern geheimzuhalten« Besondere Nachforschungen der Kläger, ob die Witwe KfHHI etwa, ohne bevollmächtigt zu .seih,-, 'den 'ursprünglichen -Mietvertrag mit seiner mündlichen Veränderung durch einen anderen langfristigen ersetzt habe, waren nach dem früheren Verhalten der Witwe nicht veranlasst »Ob die Erhöhung der Miete um monatlich 5 ELI seit Januar 1944 zu Nachforschungen Anlass gegeben hätte, kann da hingestellt bleiben, da die Erhöhung, wenn überhaupt, jedenfalls: erst nach Abschluss des Vertrages vom 25. Januar 1944 zur Kenntnis der Kläger gekommen sein kann»
; Soweit das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen	den	Widerruf einer etwa durch die Erben
 doch erteilten Vollmacht annimmt, handelte es sich nur um eine Hilfserwägung, die nicht geprüft mu werden braucht, da, wie ausgeführt, das Berufungsgericht bereits rechts irr. turns-
•J?rei das Bestehen einer Vollmacht überhaupt verneint hat,,
3« Zur Y/i der klage macht die Revision der Beklagten zu ?.) geltend, mit der Vollmacht des Beklagten zu 1) an sie,, alle der Fortsetzung des Geschäftes dienenden Handlungen vorzünehmen, habe er seiner Ehefrau zugleich die Zustimmung erteilt, das von ihr auf Grund des Mietvertrages in Anspruch genommene eigene- Recht auf Aushändigung eines ferse hl üss eis g gen die Kläger selbst gerichtlich geltend -zur'machen.RBie BlgR Revision «endet sich damit gegen die Auslegung der Vollmacht durch das Berufungsgericht« Beesen Auslegung ist ab e r v; e d o r unmo g 11 c h, mo c h ve r s t ö s s t .' s i e ! ge ge n: ane r lcanrit e: Auslegungsregeln, insbesondere .nicht gegen § 133 BGB oder Benkgesotzo, ebensowenig ist wesentlicher Aüslegungsstoff übersehen« Inhaber des Geschäftes war' nur der Hann«' Seine Ermächtigung kann daher dahin ausgelegt werden, dass er die . Beklagte zu ?.) zwa? ermächtigen .wollte, für ihn alle der Bortführung ssines Gesshafts dienenden Handlungen vorzunehnien in diesem Umfang allenfalls auch Prozesse zu führen, dass er aber keine Veranlassung hatte, der. Frau die gerichtliche1 Geltendmachung eigener Rechte, zu -gestatten',’'-die - zwar zu dem : eingebrachten Gut gehörten, .für dessen Verwaltung aber keine Bedeutung hatten. Ba auch die Ausführungen des Berufungsgerichts -darüber unbedenklich, sind, dass ein Eilfall im Sinne . des § 1/01 BGB. der die Zustimmung des Ehemanns entbehrlich Y machen würde, nicht gegeben'sei, ist'die■ Widerklage mit Rocht abgewiesen worden«	_	:
14 -

Aber auch wenn die Zustimmung des Beklagten zu T) : zur Widerklage seiner Ehefrau in der von "ihmerteilten- ..i Vollmacht enthalten sein sollte, wäre die Widerklage •nicht begründet. Auf eine ausdrückliche Vortragsbe-Stimmung ist der Anspruch auf einen•Torschlüsse! nicht ? gestützt; in AA Betracht käme auch nur Er 4 des Mietvertrags von 21. Juni 1939, der'zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) nichttwirksam ist. Die blosse Gestattung der Durchfahrt durch.das. meist offen stehende for und spätere Aushändigung eines Schlüssels kann nur als eine Gefälligkeit betrachtet v;erden, in der auch nicht eie Einräumung dos Mitbesitzes an Toreinfahrt oder Hof lag.
ADA Revision' der "Kläger ,r A	'	.A
1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den" Beklagten zu iV abgewiesen, v;eil für-ihn mangels eines: Vertretungsrechts der Beklagten zu 2) die Zustellung an sie nicht wirksam gewesen und daher kein Prozessrechtsvor-hältnis entstanden sei. Der Revision der Kläger ist zuzugeben, dass die der Beklagten zu2) vom Beklagten zu J.) erteilte Vollmacht, nährend seiner Abwesenheit alle' Handlungen vorzunehmen, welche der Eartführung 'seihen Geschäftes dienen, als Handlungsvollmacht gemäss' § 54 KGB zu beurteilen ist. Der gesetzliche Umfang dieser Vollmacht umfasst aber gerade die Prozessführung nicht, für sie bedarf es besonderer Bevollmächtigung.-Es ist daher unschädlich, nenn das Berufungsgericht die HandlungsVollmacht nicht erörtert hat, und es ist nicht schon deswegen"
die Sache an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen. Dadurch;, dass das Berufungsgericht die Vollmacht der Beklagten zu 2) verneint hat, den vorliegenden Prozess für t ' ihren Ehemann zu führen, hat es das Gesetz nicht verletzt»
Es kann freilich nicht angenommen vierden. dass der Beklagte zu 1) seiner Frau jede Prozessführung versagen v;ollte„
Jur die Durchführung des Geschäftes konnte es insbesondere nötig norden, Rechte gegenüber Lieferanten im Prozessweg durchzusetzen» Umgekehrt konnte es die Kreditwürdigkeit des Geschäftes und damit seine Fortführung gefährden, wenn der Lieferant seine Forderung nicht auch gerichtlich gegen den Beklagten zu l) geltend machen konnte. Zutreffend führt jedoch, das Berufungsgericht aus. dass der gegenwärtige Rechtsstreit an. die Grundlage des Geschäfts überhaupt rührt, da ein Geschäft bei dem heutigen Hange 1 an Wohn- und Geschäftsräumen häufig-überhaupt nicht, immer aber nur mit beträchtlichem Schaden verlegt werden'kann. Die Wirksamkeit Odor Unwirksamkeit des langfristigen -Mietvertrages ist daher trotz der Mieterschatzbestimmungen im vorliegenden Fall für das Geschäft von besonderer Bedeutung. Auch unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB kann daher die Vollmachterteilung durch den Beklagten zu 1) nicht dahin gedeutet werden, dass er seiner Frau mit der Vollmacht zur Fortführung des Geschäfts auch die Vertretungsmacht in einem Prozess über die Wirksamkeit des Mietvertrages, der auch die Geschäftsräume betrifft, geben wollte, zu demal da auch die nähere Kenntnis der Umstände, die zun Vertragsabschluss führten, wichtig sein-musste. Pie Richtigkeit der von der Revision-der Kläger angeführten
 Eechtsäüffassung dos OLG Kiel (1TJW 194-9,, 150), dass bei normaler Ehe die Pfau des abwesenden Kriegsgefangenen zur Vornahme' aller Geschäfte ermächtigt sei, die in seinem Interesse nach seinem mutmasslichen Willen und nach Lago der Sache wirtschaftlich zweckmässig und daher geboten ■ sind (anders OGK DEZ 1950, 65 = JE 1950, 243)5 kenn hier dahingestellt bleiben, da eine besondere, vom Berüfungs-gericht fehlerfrei ausge 1 egte Y/iIlenserKlärung des Beklagten zu l) bezüglich der Geschäftsangelegenheiten vorliegt, t-:	\ /
I
20	Pohl	geht auch der Angriff der Egvision, das Be-
rufungsgericht hätte die Vertretung des Beklagten zu 1) durch seine Ehefrau wenigstens wegen deren Schlüsselgewalt bejahen müssen«
Es bedarf keiner Prüfung, ob und in welchem Umfang' . die Kriegs- und Kachkriegsverhältnisse den Inhalt der Schlüsselgewalt gegenüber früherer Zeit erweitert haben«
Denn daran, dass eine Vertretung kraft Schlüsselgewalt nur im häuslichen Wirkungskreis möglich ist, muss fest-gehalten werden (§ 1357 BGB). Die; Führung eines Prozesses, der Geschäftsräume des Ehemanns betrifft, gehört aber keines^ falls zu dem häuslichen Wirkungskreis„ Die Vertretungsmacht kraft Schlüsselgewalt ist hier, auch nicht etwa deswegen gegeben, weil der Hietvprtrag sich auch auf Wohnräume erstreckt'; und zwar auch dann nicht, wenn man die Kündigung und den Ab-| Ischiuss eines'■ Mietvertrages über die1 eheliche Wohnung zu dem ^häuslichen Wirkungskreis rechnen (Palaridt BGB § 1357 Anm 2)
— 17 -
und sogar die Prozessführung hierUber noch einbeziehen wollte«, 'Denn die Prozessführang bezieht sich im vorliegenden Falle ■'auf eine .Angelegenheit; die bestenfalls sowohl dem häuslichen 7/ ir kungs kr eis der Frau als auch dem geschäftlichen Wirkungskreis -angehört«, Für die Vertrotungsmacht der Witwe Josefine P^Btt^Sf1 kam es auf die Zweckbestimmung der vermieteten Räume nicht an, die Wirksamkeit der strittigen Verträge kann daher nur einheitlich entschieden werden» Daraus ergibt sich, dass die Vertretungsmacht der Beklagten zu ?.) im häuslichen ’Wirkungskreis für die Vertretung im vorliegenden Prozess nicht ausreichto
 Das Ergebnis def Prüfung ist demnach, dass das Berufungsgericht zutreffend die Befugnis der Beklagten zu 2) verneint ..hat, den Beklagten zu l) im gegenwärtigen Rechtsstreit zu vertreten» Damit steht fest, dass" schon die Klageerhebung gegen 'den Beklagten zu l) an einem - in absehbarer Zeit nicht zu behebenden - Hange1 leidet, indem die Klage gegenüber einem vollnachtlosen Vertreter, der durch ihre Anwälte vertretenen Beklagten zu 2), erhoben wurde, spätestens im V/cge der Klage-Bänderung durch Verlesen des nunmehr auch gegen den Ehemann, vertreten durch die Ehefrau, gerichteten Klageantrags in der • BorufungsschlussVerhandlung (§ 281 ZPO: s Jonas ZPO 17» Auf1 ; § 260 Anm II; § 281 Anm.I). Das Berufungsgericht hat diese fehlerhafte Klage mit Recht durch Prozessurteil abgewiesen .(Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl § 51 II 2)„
- 18 1 -
Dor Urteilsfällung stand es auch nicht ent
- cTci s i
der Beklagte sich in Kriegs gef angen'schaf t befindet und dass in solchem Pall das Verfahren unbeschadet der Zustellung •oder des sonstigen das Verfahren einleitenden Aktes nach;
f v> ■
1 der SchutzVO v 4. Dezember 1943 (R&B1 I 666) unterbrochen ist. Denn die Unterbrechung tritt, nie der Vorschrift zu entnehmen, erst nach der Klagerhebung ein, und an einer gegen den Beklagten zu l) wirksamen Klagerhebung fehlt es gerade. Keine Rechte v; er den durch die Klagab-violsung -‘auch in keiner Y/oise beeinträchtigt» :
Bach alledem viaren die beiderseitigen Revisionen als unbogrundet zurLiekzuv;eisen.
Die Kos tonentscheidung hatte gemäss §§ 93, 100 ZPO zu erfolgen. Hierbei vmrde berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2) und die Kläger annähernd in gleichem Masse unterlegen sind - der. geringe Streitwert der Widerklage kann ausser Acht bleiben - und dass der Beklagte zu l) voll obgesiegt hat» Der erkennende Senat ist bei der Kostenentscheidung im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, an dessen Auffassung das Revisionsgericht hier nicht gebunden ist (Jonas § 549 III U 4, vor § 12Q V 2. a.B. ? Baumbach 'ZPO 19. Aufl Anm 5 D Grundziige vor § 128), davon ausgegangen, dass der Beklagte ßu i) von den Anwälten der Beklagten zu 2) nicht vertreten dorden ist, da alle ihre Erklärungen gerade darin gipfelten,
 ci
Qss sie ihn als blosse Vertreter der Frau nicht vertreten
 könnten. Es wurden daher von den gesamten Verfahrenskosten ä oh Klägern und der Beklagten zu 2) je die Hälfte der Ger ich *Costem und die eigenen aussergerichtlichen Kosten auferlegt»
d oi
-h Klägern ausserdem aber die aussergerichtlichen Kosten r
dos Beklagten zu l). Kiegegen wurde davon abgesehen?wie sonst im Pall dos Obsiegens des einen und .Unterliegens : des anderen Streitgenosseh in der Regel angebracht, der •Beklagten'zu 2) auch noch die Hälfte der den Klägern erwachsenen' Kosten aufzuerlegen, da diese dem nicht ver-’■ trotonen Beklagten zu l) voraussichtlich keine Kosten wer den erstatten müssen„ :	.
. Ausserdem musste auch noch die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger in der Kostenentscheid urig des? Berufungsgerichts Wegfällen, weil § 100 Abs. 4 ZPO auf die unterliegenden Kläger, wenn sie nicht als Widerbeklagte in der.Hauptsache gesamtschuldnerisch verurteilt werden, nicht a uv; end bar ist „
Br. Pritsch	Br.	v. Kormahn	Br.	Heck
 Schuster	Br.	Oechßler