dungsgründen ist ausgeführt: Ein solcher Anspruch bestehe "zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht, weil die Beibringung der in Ziff.1 b des Vertrages genannten Verpflichtungserklärungen (der Ansiedlungsinteressenten, innerhalb eines Jahres nach Grundstücksübereignung eine Betriebsstätte zu errichten) bei richtiger Auslegung eine Bedingung darstelle, die derzeit nicht erfüllt sei und deren Eintritt der Beklagte auch nicht treuwidrig verhindert habe. Insbesondere sei es nicht treuwidrig, daß der Beklagte auf einer Anbindung des Nachbargrundstücks (Kirchengrundstück) über eine Straße auf den streitgegenständlichen Grundstücken bestehe, weil die geplante Erschließungsstraße die einzige Möglichkeit sei, dieses Grundstück überhaupt zu erschließen (Ziff.1 a der Entscheidungsgründe). Ein Übereignungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der verlangten Grundstücke bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Erschließung des Nachbargrundstücks unstreitig den Bau einer Straße auf dem streitgegenständlichen Gelände erforderlich mache. Aus den unter Ziff.1 b genannten Gründen ergebe sich auch, daß ein Anspruch auf Erschließung in der begehrten Form nicht bestehe. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründung der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen von § 519 Abs.3 ZPO, weil sie nur auf die Urteilsgründe des Landgerichts unter Ziff.1 a eingehe, sich aber nicht mit den die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen unter Ziff.1 b der Entscheidungsgründe befasse. 1. Wie auch die Revision nicht in Frage stellen will, entspricht das Berufungsurteil in seinem rechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. gestützt, so muß der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Pflicht nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. Auf der Grundlage einer unmittelbaren Vertragsauslegung von Ziff.1 b des notariellen Vertrages verneint das Landgericht jedenfalls zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt einen Übereignungsanspruch, weil dieser Anspruch von einer Bedingung abhänge (Beibringung von Verpflichtungserklärungen der Ansiedlungsinteressenten), die noch nicht eingetreten sei. Davon unabhängig fehlt nach Auffassung des Landgerichts ein solcher Anspruch überhaupt, weil die streitgegenständlichen Grundstücke für eine Erschließungsstraße zur Anbindung des Kirchengrundstücks benötigt werden und die Parteien in Kenntnis des Verkaufs dieses Grundstücks dessen Anbindung in der genannten Form an die B vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung) . Würde sich die unmittelbare Vertragsauslegung (nicht eingetretene Bedingung) als unrichtig erweisen, bliebe das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Übereignungsanspruchs bei Bestand, wenn auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen wäre, daß die Par- Die Abweisung des Klageantrags Nr. 2 (Erschließung) wird ohnehin nur mit der genannten ergänzenden Vertragsauslegung begründet. An der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der verschiedenen Erwägungen kann auch die Tatsache nichts ändern, daß das Landgericht unter Ziff.1 a seiner Entscheidungsgründe sich ebenfalls mit der Notwendigkeit der Erschließungsstraße für das Kirchengrundstück befaßt, und zwar unter dem Aspekt, ob der Beklagte insoweit durch das Beharren auf seinem Standpunkt treuwidrig den Eintritt der genannten Bedingung verhindert hat (§ 162 BGB). Die Berufungsbegründung befaßt sich allein mit der Frage, ob in Ziff.1 b des Vertrages eine Bedingung für den Anspruch auf Grundstücksübereignung vereinbart ist. versucht, zuletzt mit der Argumentation, der Vertrag könne so nicht durchgeführt werden, da die Anbindung des Nachbargrundstück an die B wie angeblich erst jetzt erkennbar, nur über das Grundstück, welches vertragsgegenständlich ist, erfolgen könne”. Eine Berufungsbegründung muß deshalb erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelklägers als unrichtig kennzeichnen. Dabei ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. Sie lassen schon nicht klar erkennen, ob sich die Klägerin damit überhaupt gegen die zweite Erwägung des Landgerichts wenden will. November 1977, IV ZB 29/77, VersR 1978, 182), die nicht erkennen lassen, in welchen Punkten der Entscheidungsgründe zur ergänzenden Vertragsauslegung das landgerichtliche Urteil angegriffen werden soll und aus welchen Gründen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Berufungsklägerin sie für unrichtig hält (vgl. Sie läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, ob die Tatsachenwürdigung des Erstrichters als unrichtig oder unvollkommen angegriffen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren bemängelt oder ob das Ersturteil in verschiedenen Beziehungen erschüttert werden soll (RGZ aaO). Ist über die Zweitbegründung des Landgerichts ein Übereignungsanspruch nicht gegeben, wird auch die
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v ZR 45/93 URTEIL Verkündet am: 14. Januar 1994 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Michael VMB, Am KMIB-WfllBB-Si Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Landkreis HfHM» gesetzlich vertreten durch den Oberkreisdirektor Gerhard KH|, Sl Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines sogenannten Unternehmensparks auf Grundstücken, die dem Beklagten gehören. Bei dem Gelände handelt es sich um eine frühere Mülldeponie. Teile dieser Flächen sind wegen chemischer Rückstände, insbesondere einer Methangasblase, auch jetzt ohne besondere Sanierungsarbeiten nicht bebaubar. Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1989 vereinbarten die Parteien, daß die aus insgesamt neun Flurstücken bestehende Gesamtfläche von ca. 50.000 qm ohne Zahlung eines Kaufpreises entweder an die Klägerin oder an Ansiedlungsinteressanten übereignet werden solle. Diese Ansiedlungsinteressenten hatten auf der Fläche Betriebsstätten mit insgesamt zu demindest 200 Arbeitsplätzen zu errichten. Der Beklagte 3 sollte das Gelände ferner in einer vertraglich näher beschriebenen Weise erschließen bzw. erschließen lassen. Ein an das Gelände angrenzendes Nachbargrundstück, das ursprünglich im Eigentum der evangelisch-lutherischen Landeskirche stand, veräußerte diese nach dem 26. Juli 1989 an eine Firma LflHP GmbH, die dort einen Autohof mit Tankstelle errichten will. Die Vertragsdurchführung zwischen den Parteien ist bislang nicht erfolgt, weil sie über die Voraussetzungen der Öbereignungspflicht und darüber streiten, in welchem Ausmaß die fragliche Grundfläche durch Rückstände der Mülldeponie belastet ist. Außerdem besteht noch kein wirksamer Bebauungsplan . Die Klägerin verlangt teilweise Vertragserfüllung. Sie hat beantragt, den Beklagten 1. zur Übereignung zweier Flurstücke (an der Bundesstraße gelegen), hilfsweise zur Bestellung einer Auflassungsvormerkung auf dem genannten Grundbesitz, und 2. zur Erschließung des in Ziff. 1 genannten Geländes in näher bezeichneter Weise zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint einen Übereignungsanspruch der Klägerin. In den Entschei- 4 dungsgründen ist ausgeführt: Ein solcher Anspruch bestehe "zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht, weil die Beibringung der in Ziff. 1 b des Vertrages genannten Verpflichtungserklärungen (der Ansiedlungsinteressenten, innerhalb eines Jahres nach Grundstücksübereignung eine Betriebsstätte zu errichten) bei richtiger Auslegung eine Bedingung darstelle, die derzeit nicht erfüllt sei und deren Eintritt der Beklagte auch nicht treuwidrig verhindert habe. Insbesondere sei es nicht treuwidrig, daß der Beklagte auf einer Anbindung des Nachbargrundstücks (Kirchengrundstück) über eine Straße auf den streitgegenständlichen Grundstücken bestehe, weil die geplante Erschließungsstraße die einzige Möglichkeit sei, dieses Grundstück überhaupt zu erschließen (Ziff. 1 a der Entscheidungsgründe). Ein Übereignungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der verlangten Grundstücke bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Erschließung des Nachbargrundstücks unstreitig den Bau einer Straße auf dem streitgegenständlichen Gelände erforderlich mache. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei anzunehmen, daß die Parteien dies auch so vereinbart hätten (Entscheidungsgründe Ziff. 1 b). Aus den unter Ziff. 1 b genannten Gründen ergebe sich auch, daß ein Anspruch auf Erschließung in der begehrten Form nicht bestehe. Da ein Übereignungsanspruch fehle, könne die Klägerin auch die Bestellung einer Auflassungsvormerkung nicht verlangen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet 5 sich die Klägerin mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. Entscheidunqsgründe Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründung der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen von § 519 Abs. 3 ZPO, weil sie nur auf die Urteilsgründe des Landgerichts unter Ziff. 1 a eingehe, sich aber nicht mit den die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen unter Ziff. 1 b der Entscheidungsgründe befasse. Daraus folge auch die Unzulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 2 und den Hilfsantrag. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Wie auch die Revision nicht in Frage stellen will, entspricht das Berufungsurteil in seinem rechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hat das Instanzgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Pflicht nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990, IX ZB 89/89, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Anfechtungsgrund 1). Die Rechtsmittelbegründung muß im Falle ihrer Berechtigung nämlich geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. a) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei den im landgerichtlichen Urteil unter Ziff. 1 a und 1 b behandelten Erwägungen um zwei voneinander unabhängige und selbständig tragende Abweisungsgründe. Auf der Grundlage einer unmittelbaren Vertragsauslegung von Ziff. 1 b des notariellen Vertrages verneint das Landgericht jedenfalls zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt einen Übereignungsanspruch, weil dieser Anspruch von einer Bedingung abhänge (Beibringung von Verpflichtungserklärungen der Ansiedlungsinteressenten), die noch nicht eingetreten sei. Davon unabhängig fehlt nach Auffassung des Landgerichts ein solcher Anspruch überhaupt, weil die streitgegenständlichen Grundstücke für eine Erschließungsstraße zur Anbindung des Kirchengrundstücks benötigt werden und die Parteien in Kenntnis des Verkaufs dieses Grundstücks dessen Anbindung in der genannten Form an die B vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung) . Würde sich die unmittelbare Vertragsauslegung (nicht eingetretene Bedingung) als unrichtig erweisen, bliebe das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Übereignungsanspruchs bei Bestand, wenn auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen wäre, daß die Par- 7 teien gerade die streitgegenständlichen Grundstücke von der Übereignungspflicht ausgenommen hätten. Die Abweisung des Klageantrags Nr. 2 (Erschließung) wird ohnehin nur mit der genannten ergänzenden Vertragsauslegung begründet. An der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der verschiedenen Erwägungen kann auch die Tatsache nichts ändern, daß das Landgericht unter Ziff. 1 a seiner Entscheidungsgründe sich ebenfalls mit der Notwendigkeit der Erschließungsstraße für das Kirchengrundstück befaßt, und zwar unter dem Aspekt, ob der Beklagte insoweit durch das Beharren auf seinem Standpunkt treuwidrig den Eintritt der genannten Bedingung verhindert hat (§ 162 BGB). Die Frage der Anbindung des Nachbargrundstücks gehört damit entgegen der Auffassung der Revision nicht in einen "Gesamtzusammenhang", in dem die "ergänzende Vertragsauslegung nur einen Teilbereich darstellt" . b) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Berufungsbegründung erfülle im Blick auf die zweite Erwägung des Landgerichts (ergänzende Vertragsauslegung) die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Berufungsbegründung befaßt sich allein mit der Frage, ob in Ziff. 1 b des Vertrages eine Bedingung für den Anspruch auf Grundstücksübereignung vereinbart ist. Am Ende der BegründungsSchrift ist ausgeführt, die Klägerin wolle sich nach wie vor vertragsgerecht verhalten und innerhalb eines Jahres eine BetriebsStätte errichten. Wie dies angesichts der Praxis der Beklagten vonstatten gehen solle, entziehe sich ihrer Phantasie, weil sie erkennen müsse, "daß der Beklagte sich in sittenwidriger und arglistiger Weise immer wieder aus dem Vertrag zu winden 8 versucht, zuletzt mit der Argumentation, der Vertrag könne so nicht durchgeführt werden, da die Anbindung des Nachbargrundstück an die B wie angeblich erst jetzt erkennbar, nur über das Grundstück, welches vertragsgegenständlich ist, erfolgen könne”. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Ergebnis diese Ausführungen nicht als ordnungsgemäße Berufungsbegründung angesehen. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem die Vorschrift den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darzulegen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, damit Gericht und Gegner sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Eine Berufungsbegründung muß deshalb erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelklägers als unrichtig kennzeichnen. Dabei ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17. September 1992, IX ZB 45/92, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Inhalt, notwendiger 8 - m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Klägerin mit den oben wiedergegebenen Ausführungen nicht gerecht. Das Urteil des Landgerichts enthält tatsächlich und rechtlich detaillierte Gründe für das Bestehen einer Vertragslücke und für deren Ergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen auf der Grundlage der als unstreitig bezeichneten Notwendigkeit 9 einer bestimmten Erschließungsstraße. Die erwähnten Ausführungen der Klägerin, in deren Würdigung der Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung frei ist, befinden sich am Ende eines gezielten Berufungsangriffs gegen einen anderen und unabhängigen Teil der Entscheidungsgründe und stellen sich nur als abrundende und allgemein gehaltene Bemerkung zur angeblichen Vertragsuntreue des Beklagten dar. Sie lassen schon nicht klar erkennen, ob sich die Klägerin damit überhaupt gegen die zweite Erwägung des Landgerichts wenden will. Es fehlt damit bereits an der notwendigen Kenntlichmachung der Zielrichtung ihres Angriffs (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, VII ZR 8/92, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Inhalt, notwendiger 7) . Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin in formelhaften Wendungen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1977, IV ZB 29/77, VersR 1978, 182), die nicht erkennen lassen, in welchen Punkten der Entscheidungsgründe zur ergänzenden Vertragsauslegung das landgerichtliche Urteil angegriffen werden soll und aus welchen Gründen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Berufungsklägerin sie für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschlüsse v. 3. Juli 1986, IX ZR 18/86; v. 24. November 1987, VI ZB 13/87; Urt. v. 1. Dezember 1987, VI ZR 5/87 und Beschl. v. 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Inhalt, notwendiger 1, 2, 3, 4; RGZ 144, 6, 7 ff). § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO setzt zwar weder eine schlüssige noch eine rechtlich haltbare Berufungsbegründung voraus. Formell erforderlich ist aber, daß sich der Berufungsführer mit den Gründen des Ersturteils auseinandersetzt. Daran fehlt es aber im Hinblick auf den zweiten Abweisungsgrund. Die pauschale Schlußbemerkung in anderem Zusammenhang zur Abwertung des Verhaltens des Beklagten zeigt nicht, worauf die Kläge 10 - rin ihre Berufung im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung stützen will. Sie läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, ob die Tatsachenwürdigung des Erstrichters als unrichtig oder unvollkommen angegriffen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren bemängelt oder ob das Ersturteil in verschiedenen Beziehungen erschüttert werden soll (RGZ aaO). Auch die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf das Vorbringen erster Instanz vermag daran nichts zu ändern, weil derartige Bezugnahmen grundsätzlich die gebotene, auf das angefochtene Urteil und dessen Ausführungen zugeschnittene Begründung nicht ersetzen können (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 -Inhalt, notwendiger 4). 2. Mit Recht verneint das Berufungsgericht deshalb auch eine zulässige Berufungsbegründung im Blick auf den Antrag Nr. 2 sowie den Hilfsantrag. Insoweit fehlt eine gesonderte Berufungsbegründung. Den Antrag Nr. 2 hatte das Landgericht ohnehin nur mit der Begründung zur ergänzenden Vertragsauslegung abgewiesen. Ist über die Zweitbegründung des Landgerichts ein Übereignungsanspruch nicht gegeben, wird auch die 11 Abweisung des Hilfsantrags (Bestellung einer Auflassungsvor-merkung zur Absicherung eines Übereignungsanspruchs) nicht zulässig angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Räfle Wenzel Schneider