Die Grundschuld sollte - abweichend von dem weitergehenden Wortlaut der Zweckerklärung - alle Forderungen der Klägerin sichern, die ihr gegen die von dem Ehemann der Beklagten gemeinsam mit Alfred und Heinz gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundbesitz in Irland entstehen. März 1982 vereinbarte die Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten und mit die Gewährung eines Kredits von Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe die Grundschuld wirksam durch Abtretung von der Sparkasse erworben. Der Abtretung könne die Beklagte nicht entgegenhalten, ihr Ehemann habe ohne Vertretungsmacht die Sparkasse zur Abtretung angewiesen. habe sich ihrem Ehemann gegenüber Vorbehalten, ihn nur "von Fall zu Fall" zu bevollmächtigen, zu der Abtretung aber die Zustimmung verweigert, sei unbeachtlich, weil darüber die Klägerin nicht unterrichtet worden sei. Der Ehemann habe sich sowohl der Klägerin als auch der Sparkasse gegenüber so verhalten, als sei sein rechtsgeschäftliches Handeln von der Vollmacht gedeckt. Aus den gleichen Erwägungen müsse die Beklagte auch die von ihrem Ehemann zu der Grundschuld abgegebene Zweckerklärung gegen sich gelten lassen. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagte ihren Ehemann bevollmächtigt hatte, die Sparkasse zur Abtretung an die Klägerin anzuweisen, kommt es insoweit nicht an; denn die Wirksamkeit der Zession ist nicht von der Zustimmung des Eigentümers abhängig. Die Beklagte kann aus ihrem schuldrechtlichen Verhältnis zur Sparkasse der Klägerin jeden- Februar 1982 verpflichtet worden ist, der Klägerin die Grundschuld für den vereinbarten Sicherungszweck zu belassen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bindung der Beklagten an die Zweckerklärung aus einer sich als Folge der Errichtung der Vollmachtsurkunde vom 8. Die Vollmachtsurkunde hat der Ehemann der Beklagten nicht der Klägerin vorgelegt. Februar 1982 an die Sparkasse (Anweisung zur Abtretung der Grundschuld) und an die Klägerin (Mitteilung hiervon) so verhalten habe, als handele er im Rahmen der Vollmacht. Zwar kann das Vertrauen des Geschäftsgegners auf den Bestand der Vollmacht auch an einen anderen Umstand als den der Vorlegung der Urkunde anknüpfen; es muß aber ein Umstand sein, der Vertrauen verdient (BGHZ 102, 60, 64). Allein die Erwartung, daß derjenige, der sich als Vertreter ausgibt, Vertretungsmacht hat, ist nicht schutzwürdig. Der Ehemann der Beklagten hat als deren Vertreter die Zweckerklärung zur Grundschuld abgegeben. Die Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten bestätigt nicht, wie die Revision meint, den behaupteten Vorbehalt. Der Ehemann hat lediglich bekundet, es sei vereinbart worden, daß er die Beklagte "informiere", bevor er von der Vollmacht Gebrauch mache. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Beklagten vermochte die abstrakte Vollmacht auch nicht einzuschränken, sondern bewirkte nur in dem ihr zugrunde liegenden Auftragsverhältnis eine Bindung des Ehemannes, die allein unter dem Gesichtspunkt eines Vollmachtsmißbrauches von Bedeutung sein kann (MünchKomm/ Thiele 2.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 45/88
URTEIL
Verkündet am:
8. Dezember 1989 H i r t h
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Gudrun W
von-K(
!-Straße 81,
/
Beklagte und Revisionklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
P Aktiengesellschaft, Niederlassung
vertreten durch den Vorstand, AM|Mstraße 4, E|HB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Tropf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte übertrug am 16. März 1981 eine ihr am eigenen Grundstück zustehende Briefgrundschuld von 200.000 DM der Sparkasse , und zwar durch
Abtretungserklärung ihres Ehemannes. Dieser handelte aufgrund der ihm von der Beklagten in notarieller Urkunde vom 8. September 1980 erteilten Generalvollmacht. Die Sparkasse trat die Grundschuld am 10. März 1982 an die Klägerin ab.
Die Anweisung dazu hatte der Ehemann mit Schreiben vom 26. Februar 1982 gegeben. Dem Schreiben hatte er ein von der Klägerin erhaltenes Formular einer "Zweckerklärung" mit seiner Unterschrift ("i.V.") beigefügt. Diese Erklärung leitete die Sparkasse an die Klägerin weiter.
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Die Grundschuld sollte - abweichend von dem weitergehenden Wortlaut der Zweckerklärung - alle Forderungen der Klägerin sichern, die ihr gegen die von dem Ehemann der Beklagten gemeinsam mit Alfred und Heinz
gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundbesitz in Irland entstehen. Am 12. März 1982 vereinbarte die Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten und mit die Gewährung eines Kredits von
315.000 DM, der später auf 375.000 DM erhöht wurde. Den Kredit in der nach dem Kontostand vom 15. Mai 1986 bestehenden Höhe von 378.405,74 DM kündigte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tage.
Der im Urkundenprozeß erhobenen Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld hat das Landgericht entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Im Nachverfahren hat es diese Entscheidung für vorbehaltslos erklärt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision will die Beklagte Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe
Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe die Grundschuld wirksam durch Abtretung von der Sparkasse
erworben. Der Abtretung könne die Beklagte nicht entgegenhalten, ihr Ehemann habe ohne Vertretungsmacht die Sparkasse zur Abtretung angewiesen. Ihre Behauptung, sie
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habe sich ihrem Ehemann gegenüber Vorbehalten, ihn nur "von Fall zu Fall" zu bevollmächtigen, zu der Abtretung aber die Zustimmung verweigert, sei unbeachtlich, weil darüber die Klägerin nicht unterrichtet worden sei. Die Beklagte habe mit Errichtung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 8. September 1980 einen Rechtsscheinstatbestand gesetzt. Der Ehemann habe sich sowohl der Klägerin als auch der Sparkasse gegenüber so verhalten, als sei sein rechtsgeschäftliches Handeln von der Vollmacht gedeckt. Aus den gleichen Erwägungen müsse die Beklagte auch die von ihrem Ehemann zu der Grundschuld abgegebene Zweckerklärung gegen sich gelten lassen.
Das angefochtene Urteil hält zwar nicht mit dieser Begründung, aber im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
1. Die Grundschuld hat die Klägerin durch schriftliche
Abtretungserklärung der Sparkasse unc* durch
BriefÜbergabe wirksam erworben (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagte ihren Ehemann bevollmächtigt hatte, die Sparkasse zur Abtretung an die Klägerin anzuweisen, kommt es insoweit nicht an; denn die Wirksamkeit der Zession ist nicht von der Zustimmung des Eigentümers abhängig.
2. Die Beklagte kann aus ihrem schuldrechtlichen Verhältnis zur Sparkasse der Klägerin jeden-
falls dann nicht die Einrede eines Rückgewähranspruchs gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB entgegensetzen, wenn sie durch die
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von ihrem Ehemann abgegebene Zweckerklärung vom 26. Februar 1982 verpflichtet worden ist, der Klägerin die Grundschuld für den vereinbarten Sicherungszweck zu belassen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bindung der Beklagten an die Zweckerklärung aus einer sich als Folge der Errichtung der Vollmachtsurkunde vom 8. September 1980 ergebenden Rechtsscheinhaftung begründet, rechtsfehlerhaft sind.
Die Vollmachtsurkunde hat der Ehemann der Beklagten nicht der Klägerin vorgelegt. Diese kann sich daher nicht schon nach § 172 BGB auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung berufen. Das verkennt auch der Tatrichter nicht. Er stellt darauf ab, daß sich der Ehemann in den beiden Schreiben vom 26. Februar 1982 an die Sparkasse (Anweisung zur Abtretung der Grundschuld) und an die Klägerin (Mitteilung hiervon) so verhalten habe, als handele er im Rahmen der Vollmacht. Dies genügt nicht. Zwar kann das Vertrauen des Geschäftsgegners auf den Bestand der Vollmacht auch an einen anderen Umstand als den der Vorlegung der Urkunde anknüpfen; es muß aber ein Umstand sein, der Vertrauen verdient (BGHZ 102, 60, 64). Allein die Erwartung, daß derjenige, der sich als Vertreter ausgibt, Vertretungsmacht hat, ist nicht schutzwürdig.
Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grund im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO):
Der Ehemann der Beklagten hat als deren Vertreter die Zweckerklärung zur Grundschuld abgegeben. Er war auch ver-
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tretungsberechtigt, denn die Beklagte hat die ihm am 8. September 1980 erteilte Generalvollmacht weder widerrufen noch wirksam eingeschränkt. Sie hat allerdings vorgetragen, sie habe sich ihm gegenüber Vorbehalten, ihn nur "von Fall zu Fall" zu bevollmächtigen. Dies könnte bedeuten, daß die beurkundete Vollmacht nicht gewollt war. Ob bei einer Innenvollmacht - wie hier - ein solcher, dem Bevollmächtigten bekannter Vorbehalt entgegen § 116 Satz 2 BGB unbeachtlich ist, wenn er dem Geschäftsgegner verheimlicht wird (so BGH Urt. v. 4. Juli 1966, VIII ZR 90/64, NJW 1966, 1915, 1916), ist fragwürdig, kann aber dahinstehen. Denn die notarielle Vollmachtsurkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, und diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Zeugenaussage des Ehemannes der Beklagten bestätigt nicht, wie die Revision meint, den behaupteten Vorbehalt. Der Ehemann hat lediglich bekundet, es sei vereinbart worden, daß er die Beklagte "informiere", bevor er von der Vollmacht Gebrauch mache. Daraus ergibt sich nicht, daß die Vollmacht nicht gewollt war. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Beklagten vermochte die abstrakte Vollmacht auch nicht einzuschränken, sondern bewirkte nur in dem ihr zugrunde liegenden Auftragsverhältnis eine Bindung des Ehemannes, die allein unter dem Gesichtspunkt eines Vollmachtsmißbrauches von Bedeutung sein kann (MünchKomm/ Thiele 2. Aufl. § 164 Rdn. 95 ff; herrsch. Auff.). Dieser Gesichtspunkt greift hier nicht ein, da nicht behauptet ist, daß der Klägerin ein Mißbrauch erkennbar war (BGH Urt. v. 28. Februar 1966, VII ZR 125/65, WM 1966, 491; BGHZ 50, 112, 114). Die Beklagte ist mithin aus der Zweckerklärung verpflichtet .
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3. Rechtlich einwandfrei ist die tatrichterliche Feststellung, daß die Grundschuld nach der Sicherungsabrede die Kreditforderung der Klägerin gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Zeit vom 25. März bis 30. April 1982 erfaßt und daß sie demgemäß in voller Höhe valutiert ist. Dagegen sind auch keine Revisionsrügen erhoben. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld ist somit begründet (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hagen Vogt Räfle
Lambert-Lang Tropf