Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit dem Begriff "Inventar" in Ziff.XIII des Vertrages auch und vor allem "Mobiliar" gemeint war und daß in Bezug auf diese Vertragsbestimmung der Beklagte im eigenen Namen gehandelt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, ein Kaufvertrag über das Inventar sei wegen versteckten Dissenses über den Umfang des Mobiliars, auf das sich Ziff.XIII des Vertrages beziehen sollte, in Wirklichkeit nicht zustande gekommen. 1. Unbegründet sind ihre Angriffe allerdings insoweit, als sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wenden, die Berufung der Kläger auf Dissens könne der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. Der Beklagte behaupte dagegen, die Kläger hätten neben dem landwirtschaftlichen Inventar nur die Einrichtungsstücke gekauft, die sich in dem Altbau befunden hätten, wobei er sich mit ihnen an Ort und Stelle auf jeden einzelnen dieser Gegenstände geeinigt habe; hieraus ergebe sich ebenfalls nichts für einen (versteckten) Einigungsmangel. b) Die Revision mißversteht diese Ausführungen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Frage, in welchem Umfang die Kläger Inventarstücke gekauft hätten, für ’’nicht dissensfähig” gehalten, und habe verkannt, daß nach seinen eigenen Feststellungen insoweit eine Einigung nicht Vorgelegen habe; die auf diesen Feststellungen beruhende Annahme eines ”non liquet” durch das Berufungsgericht zu Lasten der Kläger wiederum verstoße gegen die Rechtslogik. Vielmehr befaßt sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur mit dem Vorbringen der Parteien und vermißt bereits einen für einen versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) schlüssigen Tatsachenvortrag der Kläger. Mit einer Sachdarstellung dahin, daß eine Einigung in einem bestimmten Sinn erfolgt sei, ist - unabhängig davon, ob, wie im vorliegenden Fall, die Gegenseite eine in anderem Sinn erfolgte Einigung behauptet - in der Tat ein versteckter Einigungsmangel von den Klägern nicht schlüssig dargetan; anders läge - objektiv mehrdeutige Erklärungen vorausgesetzt - der Fall etwa dann, wenn das eigene Vorbringen der Kläger, zu demindest dem Sinne nach, dahin ginge, die von beiden Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages zu dem Inventarverkauf abgegebenen Erklärungen seien von den Klägern anders gemeint gewesen und verstanden worden als vom Beklagten. 2. Soweit das Berufungsgericht auch einen hinreichenden Sachvortrag der Kläger für ihr Vorbringen vermißt, ein etwa wirksam zustande gekommener Inventarkauf sei jedenfalls zwischen den Parteien einverständlich wieder aufgehoben worden, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 3. Fehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es sich mit dem Vorbringen der Kläger befaßt hat, dem Beklagten sei es gar nicht möglich, den Kaufvertrag über das Mobiliar voll zu erfüllen; sie, die Kläger, seien daher zu Recht von dieser Vereinbarung insgesamt zurückgetreten. Die Kläger haben sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf berufen, das Inventar, das sich in dem Bungalow befunden habe, habe zu dem Teil gar nicht dem Beklagten gehört und sei insoweit auch bereits von den Eheleuten SÜIHHI abgeholt worden, des weiteren habe auch der Beklagte selbst Mobiliar in erheblichem Umfang inzwischen weggeschafft. Würde das Ergebnis dieser - unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmenden - Auslegung den Vortrag der Kläger bestätigen, verkauft worden sei sämtliches Mobiliar, das sich in den beiden Wohngebäuden befunden habe, so könnte die Klage nicht schon deshalb als unbegründet abgewiesen werden, weil die Kläger keinen Beweis hierfür angetreten haben. b) Auch hinsichtlich der sich gegebenenfalls anschließenden Frage, welche Gegenstände im einzelnen sich in dem maßgebenden Zeitpunkt in den beiden Wohngebäuden befunden haben, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb nicht jedenfalls im Umfang dieser Liste die Kläger nicht ausreichend dargetan hätten, auf welche Einzelgegenstände sich die Vereinbarung der Parteien bezogen habe. Anders ist die Situation nur hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die nach der Darstellung der Kläger zwar ebenfalls von ihnen gekauft worden, aber nicht in der von ihnen vorgelegten Liste enthalten seien (so insbesondere das unstreitig von den Eheleuten SHH^B inzwischen abgeholte Inventar). Denn mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vorbringen des Beklagten die Kaufabsprache sich jedenfalls auf kein damals im Bungalow befindliches Mobiliar bezog, die Liste der Kläger aber nach Altbau und Bungalow aufgegliedert ist, ist zu demindest hinsichtlich des den Bungalow betreffenden Teiles dieser Liste nicht ersichtlich, weshalb es einer weiteren Klarstellung bedurft hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 45/79 URTEIL Verköndet am 6. November 1981 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirtsehepaares 2. Margot RflB geb. F beide Nr. H, W Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von gegen den Fabrikanten Siegfried I, BSHHIstraße Kl Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 8. Februar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom 2. November 1976 verkaufte der Beklagte in Vertretung seiner Tochter Anita SflBB ein dieser gehörendes Anwesen zu dem Preis von 1 000 000 DM an die Kläger. Das Anwesen ist u.a. mit zwei Wohnhäusern bebaut, dem "Altbau” und dem "Bungalow". Beide Häuser wurden damals jedenfalls zu einem Teil von dem Beklagten und seiner Ehefrau bewohnt; in dem Bungalow waren im Erdgeschoß Büroräume an eine Firma sowie das Obergeschoß an die Mutter der Ehefrau des Beklagten, Anna EflHi vermietet. Ziff. XIII des notariellen Vertrages lautet wie folgt: "Mitverkauft ist das den Beteiligten im einzelnen bekannte tote Inventar zu einem Kaufpreis von 100 000 DM ... . Dieser Betrag ist zusammen mit dem Kaufpreis zu 1 000 000 DM zur Zahlung fällig." Unter Ziff. X des Vertrages haben sich die Kläger hinsichtlich der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Vertragsurkunde unterworfen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit dem Begriff "Inventar" in Ziff. XIII des Vertrages auch und vor allem "Mobiliar" gemeint war und daß in Bezug auf diese Vertragsbestimmung der Beklagte im eigenen Namen gehandelt hat. Vor dem Vertragsschluß hatten die Parteien sämtliche Räume der beiden Wohngebäude besichtigt. Die Kläger sind als Eigentümer des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen worden. Den Betrag von 100 000 DM für Mobiliar haben sie bisher nicht bezahlt und halten sich dazu auch nicht für verpflichtet. Der Beklagte hat sich dieserhalb "bezüglich eines Teilbetrages von 98 513,3^ DM" eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages erteilen lassen und hat die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Mit der vorliegenden Klage - soweit sie nicht rechtskräftig erledigt ist - haben die Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, ein Kaufvertrag über das Inventar sei wegen versteckten Dissenses über den Umfang des Mobiliars, auf das sich Ziff. XIII des Vertrages beziehen sollte, in Wirklichkeit nicht zustande gekommen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. 1. Unbegründet sind ihre Angriffe allerdings insoweit, als sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wenden, die Berufung der Kläger auf Dissens könne der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Von den Klägern werde zwar im Anschluß an das erstinstanzliche Urteil nunmehr als rechtliches Ergebnis geltend gemacht, daß sich die Erklärungen der Vertragsparteien nicht vollständig gedeckt hätten und daher Dissens vorliege. Dies sei aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger über den tatsächlichen Geschehensablauf nicht der Fall. Danach hätten sie nämlich mit dem Beklagten vereinbart, daß sie das gesamte in den Räumen der beiden Häuser befindliche Mobiliar, so wie es stehe und liege, übernehmen würden. Der Beklagte behaupte dagegen, die Kläger hätten neben dem landwirtschaftlichen Inventar nur die Einrichtungsstücke gekauft, die sich in dem Altbau befunden hätten, wobei er sich mit ihnen an Ort und Stelle auf jeden einzelnen dieser Gegenstände geeinigt habe; hieraus ergebe sich ebenfalls nichts für einen (versteckten) Einigungsmangel. Der Streit der Parteien gehe danach nicht darum, ob überhaupt, sondern in welchem Umfang nach ihrer Vereinbarung die Kläger Inventarstücke gekauft hätten. Daß die Parteien insoweit ira Sinn eines Dissenses sich mißverstanden, ’’aneinander vorbeigeredet” hätten, behaupte in Wahrheit keine von ihnen. Die Darlegungslast (und gegebenenfalls Beweislast) für Einwände gegen den sich aus der vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Vertrages ergebenden Anspruch aber treffe die Kläger. b) Die Revision mißversteht diese Ausführungen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Frage, in welchem Umfang die Kläger Inventarstücke gekauft hätten, für ’’nicht dissensfähig” gehalten, und habe verkannt, daß nach seinen eigenen Feststellungen insoweit eine Einigung nicht Vorgelegen habe; die auf diesen Feststellungen beruhende Annahme eines ”non liquet” durch das Berufungsgericht zu Lasten der Kläger wiederum verstoße gegen die Rechtslogik. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht nicht etwa davon aus, daß die Kläger bei Vertragsabschluß (tatsächlich) der Meinung gewesen seien, das gesamte vorhandene Mobiliar zu kaufen, der Beklagte dagegen (tatsächlich) nur die später in seiner Inventarliste aufgeführten J Einrichtungsstücke aus dem Altbau als Vertragsgegenstand angesehen habe. Vielmehr befaßt sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur mit dem Vorbringen der Parteien und vermißt bereits einen für einen versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) schlüssigen Tatsachenvortrag der Kläger. Ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage. Mit einer Sachdarstellung dahin, daß eine Einigung in einem bestimmten Sinn erfolgt sei, ist - unabhängig davon, ob, wie im vorliegenden Fall, die Gegenseite eine in anderem Sinn erfolgte Einigung behauptet - in der Tat ein versteckter Einigungsmangel von den Klägern nicht schlüssig dargetan; anders läge - objektiv mehrdeutige Erklärungen vorausgesetzt - der Fall etwa dann, wenn das eigene Vorbringen der Kläger, zu demindest dem Sinne nach, dahin ginge, die von beiden Parteien bei Abschluß des notariellen Vertrages zu dem Inventarverkauf abgegebenen Erklärungen seien von den Klägern anders gemeint gewesen und verstanden worden als vom Beklagten. Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die bloße Rechtsbehauptung, es habe Dissens Vorgelegen, die Schlüssigkeit nicht zu begründen vermag. 2. Soweit das Berufungsgericht auch einen hinreichenden Sachvortrag der Kläger für ihr Vorbringen vermißt, ein etwa wirksam zustande gekommener Inventarkauf sei jedenfalls zwischen den Parteien einverständlich wieder aufgehoben worden, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 3. Fehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es sich mit dem Vorbringen der Kläger befaßt hat, dem Beklagten sei es gar nicht möglich, den Kaufvertrag über das Mobiliar voll zu erfüllen; sie, die Kläger, seien daher zu Recht von dieser Vereinbarung insgesamt zurückgetreten. Die Kläger haben sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf berufen, das Inventar, das sich in dem Bungalow befunden habe, habe zu dem Teil gar nicht dem Beklagten gehört und sei insoweit auch bereits von den Eheleuten SÜIHHI abgeholt worden, des weiteren habe auch der Beklagte selbst Mobiliar in erheblichem Umfang inzwischen weggeschafft. a) Es fehlt hier in erster Linie die erforderliche tatrichterliche Auslegung, was nach der notariellen Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, Vertragsgegenstand war. Würde das Ergebnis dieser - unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmenden - Auslegung den Vortrag der Kläger bestätigen, verkauft worden sei sämtliches Mobiliar, das sich in den beiden Wohngebäuden befunden habe, so könnte die Klage nicht schon deshalb als unbegründet abgewiesen werden, weil die Kläger keinen Beweis hierfür angetreten haben. In diesem Fall wäre es vielmehr Sache des Beklagten, den Beweis zu führen, daß der Ziff. XIII des Vertrages ein anderer Inhalt zukomme. b) Auch hinsichtlich der sich gegebenenfalls anschließenden Frage, welche Gegenstände im einzelnen sich in dem maßgebenden Zeitpunkt in den beiden Wohngebäuden befunden haben, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum. Wie von ihm dargelegt, 8 haben sich die Kläger insoweit auf die von ihnen vorgelegte Inventarliste Anlage K 4 zu Blatt 1 der Akten berufen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb nicht jedenfalls im Umfang dieser Liste die Kläger nicht ausreichend dargetan hätten, auf welche Einzelgegenstände sich die Vereinbarung der Parteien bezogen habe. Anders ist die Situation nur hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die nach der Darstellung der Kläger zwar ebenfalls von ihnen gekauft worden, aber nicht in der von ihnen vorgelegten Liste enthalten seien (so insbesondere das unstreitig von den Eheleuten SHH^B inzwischen abgeholte Inventar). c) Ähnliches gilt hinsichtlich der Beanstandung des Berufungsgerichts, zu dem Zweck der Darlegung, welche Gegenstände im einzelnen umstritten seien, hätten die Kläger in einer übersichtlichen Aufstellung die Angaben aus ihrem Verzeichnis und aus demjenigen des Beklagten einander gegenüberstellen müssen. Denn mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vorbringen des Beklagten die Kaufabsprache sich jedenfalls auf kein damals im Bungalow befindliches Mobiliar bezog, die Liste der Kläger aber nach Altbau und Bungalow aufgegliedert ist, ist zu demindest hinsichtlich des den Bungalow betreffenden Teiles dieser Liste nicht ersichtlich, weshalb es einer weiteren Klarstellung bedurft hätte. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern die Kläger verpflichtet gewesen wären, neben der listenmäßigen, nach Räumen gegliederten Aufstellung auch noch einen Plan über sämtliche Räumlichkeiten anzufertigen und darin im einzelnen einzutragen, wie sich die Inventarstücke darauf verteilten. c) Was schließlich die Frage betrifft, welche der verkauften Inventarstücke der Beklagte den Klägern nicht (mehr) zu verschaffen vermöge oder jedenfalls nicht verschaffen wolle, so hätte sich das Berufungsgericht dann ebenfalls damit befassen müssen, ob nicht zu demindest teilweise der Sachverhalt von den Klägern hinreichend dargetan und überdies - wiederum zu demindest teilweise - auch unstreitig war. So ist insbesondere zu der Beanstandung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten im einzelnen vortragen müssen, welche Gegenstände der Beklagte am 11. Oktober 1978 entfernt habe, zu bemerken, daß der Beklagte selbst sich nur darauf beruft (S. 4 des Berufungsurteils), es befänden sich alle verkauften (d.h. alle nach seiner Darstellung verkauften) Wobei noch auf dem Anwesen; die Wegschaffung des ursprünglich in dem Bungalow befindlichen Mobiliars wird also von ihm ersichtlich nicht in Abrede gestellt. Eine andere Frage ist, ob der Sachverhalt, der danach zugrundezulegen wäre, den Schluß rechtfertigen könnte, die Kläger seien berechtigt gewesen, von der Mobiliarkaufvereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten. 10 4. Nach alledem ist, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen der Revision ankäme, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Thumm Räfle Dr. Eckstein Lambert Vogt