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BGH · V ZR 45/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 45/64

Zur Sicherung der Rechte des Käufers bewilligte er eine AuflassungsVormerkung; diese wurde im Grundbuch eingetragene Der Kläger nahm mit notarieller Drkunde vom 29o Juli 1959 das Angebot fristgerecht an; er hatte in der Zwischenzeit erhebliche Geldbeträge9 nach seinen Angaben 457 523?83 DM? *••**&#*■ und dem Klager einD Dieser forderte die NLG auf, ihm seine Aufwendungen zu erstatten; dazu kam es jedoch nicht, weil weigerte,* an die NLG aufzulassen0 Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21« als neue Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen Zwischenzeitlich war es zwischen dem Kläger und HUB zu Verhandlungen und zu einer Vereinbarung vom 110 November I960 Uber die Rückzahlung der Aufwendungen des Klägers gekommene Nun trat der Beklagte an den Kläger heran und schlug ihm vor9 daß er (Beklagter) die Aufwendungen erstatten solleo Es kam zwischen den Parteien unterm *9» Januar 1961 zu einer Vereinbarung hierüber« Nach III Ziffer 3 trat der Kläger an den Beklagten ab: "alle Hechte und Foderungen,, die ihm (Kläger) gegenüber der NLG mit Rücksicht darauf zu-stehen, daß diese in den Vertrag vom 1» November 1957 / 29o Juli 1959 eingetreten ist9 und damit auch die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag und aus der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zu der Sicherung des Anspruches auf Eigentumsüber-tragung übernommen hat”0 hat durch Abtretungserklärung vom 19* Januar 1961 seine sämtlichen Rechte9 die ihm gegenüber Herrn Franz mHHB sen* und gegenüber der NLG aus dem Kaufvertrag vom Io November 1957/29» Juli 1959 oder aus sonstigen Rechtsgründen an dem eingetra-genen Grundbesitz zustehen5 an Herrn Friedrich DJBHP (Beklagten) abgetreten« Die NLG hat nunmehr die Siedlungsabsicht hinsichtlich dieses Grundbesitzes aufgegeben«“ Der von ihm gegen die NLG beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch abgelehnto Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, daß durch die Abtretungoerklärung vom 19c» Januar 1961 kein Anspruch uus § 9 RSG gegen die NLG an den Beklagten abgetreten worden aeio Sein Feststellungsinteresse begründet er damit, daß eine Leistungsklage auf Herausgabe^.des Hofes gegen den .Beklagten nicht möglich seio Es handele sich um einen Prä-tendenten-Streito Die Feststellungen eines Urteils brächten zwischen den Parteien Klarheit über die Auslegung der Abtret ungserklarungo Auch die NLG, die sich der Auffassung des Beklagten über den Umfang der Abtretungserklärung angeschlossen habe, werde die Feststellung des ergehenden Urteils gegen sich gelten lassen müssenn Das werde sie unbenklich tun können, da sie sich in dem Kaufvertrag seitens des Beklagten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter habe freisteilen lasseno Zur Sache selbst legte der Kläger im einzelnen dar, daß seine Erklärung vom 19 o Januar 1961 keine Abtretung seines Anspruches gegen die NLG nach § 9 RSG enthalte« 286, der Anspruch aus § 9 RSG sei dinglicher Natur; er richte sich auch gegen den Beklagten; von ihm könne der Kläger die Übereignung des Hofes verlangen» Es kann dahinstehen, ob dieser im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung beigetreten werden kann» Denn auch vom Boden dieser Gesetzesauslegung aus ist mit der Feststellungsklage nicht schon ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bejaht» Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sich der Beklagte nach Zuspruch der Feststellungsklage ohne weiteres einem übereignungsverlangen des Klägers beugen wird» Darauf kommt es aber an und nicht auf die Meinung des Klägers, es genüge, daf3 die begehrte Feststellung über den Umfang der Abtretungserklärung vcm 19o Januar 1961 Klarheit schaffe» b) Inwiefern das Feststellungsinteresse deshalb zu bejahen -ei, weil es nach dem Wortlaut des § 9 RSG zweifelhaft sein mag, ob der Kläger mit Rücksicht darauf, daß das G-rundstUck bereits an den Beklagten übereignet war, als er das Verlangen nach Übereignung stellte, die Eigentumsübertragung noch verlangen könne, ist nicht erfindliche Das Berufungsgericht war auch nicht gehaltene, diese Zweifelsfragen zu beantworten«, Denn es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob durch die begehrte PestStellung weitere Entscheidungen entbehrlich werden* Das aber hat das Berufungsgericht irrtumsfrei verneint* Wenn die Revision meint, es genüge, daß die Feststellung geeignet sei, "voraussichtlich den Streit vollständig und endgültig zu beenden," so übersieht sie, daß der Beklagte nach erfolgter Feststellung nicht gehindert ist, die Erfüllung des Anspruchs auf Auflassung abzulehnen* Klagebegehreno gegen die NLG nicht Vorgehen werde„ Im übrigen ist davon auszugehen, daß der Kläger ja nicht die Klageabweisung anstrebto sondern den Klagezuspruch„ Dann aber stellt sich die eingangs verneinte Präge., ob mit diesem Klageerfolg das eigentliche Streitbegehren endgültig eine Klärung erfahren hato Da sich auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, war das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet auf seine Kosten zurückzuweisen0

Zitierte Normen: § 4 RSG § 256 ZPO § 9 RSG
FeststellungHofRSGAnspruchNLGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25o November 1966' Hirth Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 45/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Eberhard von in	Kreis
- Prozeßbevollmächtigteg
 Klagers und Revisionsklägers,
 RechtsanwsQte Prof und Br«	*
gegen
 den Landwirt Friedrich in	Kreis	Ul
B
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Bra
o
- 2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» November ^966 unter Mitwirkung des Senatsprasidentden Dra Augustin und der Bundes« richter Dr. Piepenbrock, Dr» Mattem, Hill und Dr» Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 80 Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Bauer Franz MflHHB bot mit notariell beurkundeter Erklärung vom Io November 1957 dem Kläger seinen Hof (96?5 ha) zu dem Preise von 600 000 DM zu dem Kauf an. Zur Sicherung der Rechte des Käufers bewilligte er eine AuflassungsVormerkung; diese wurde im Grundbuch eingetragene Der Kläger nahm mit notarieller Drkunde vom 29o Juli 1959 das Angebot fristgerecht an; er hatte in der Zwischenzeit erhebliche Geldbeträge9 nach seinen Angaben 457 523?83 DM? an den Verkäufer bezahlte Zu einer Umschreibung im Grundbuch kam es indessen nicht0 Vielmehr verkaufte	den	Hof	am	29	•	Juli 1959 an den Beklagten0
In der Folgezeit übte aber die Niedersächsische Landgesell-sofcaft (=: NLG) das ihr nach § 4 RSG zustehende Vorkaufsrecht und trat in den Kaufvertrag zwischen MfliHHB. *••**&#*■ und dem Klager einD Dieser forderte die NLG auf, ihm seine Aufwendungen zu erstatten; dazu kam es jedoch nicht, weil
 weigerte,* an die NLG aufzulassen0 Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21«
Juli 1961 zur Auflassung verurteilt und die NLG am 25® Mai 1962
als neue Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen
 Zwischenzeitlich war es zwischen dem Kläger und HUB zu Verhandlungen und zu einer Vereinbarung vom 110 November I960 Uber die Rückzahlung der Aufwendungen des Klägers gekommene Nun trat der Beklagte an den Kläger heran und schlug ihm vor9 daß er (Beklagter) die Aufwendungen erstatten solleo Es kam zwischen den Parteien unterm *9» Januar 1961 zu einer Vereinbarung hierüber« Nach III Ziffer 3 trat der Kläger an den Beklagten ab:
"alle Hechte und Foderungen,, die ihm (Kläger) gegenüber der NLG mit Rücksicht darauf zu-stehen, daß diese in den Vertrag vom 1» November 1957 / 29o Juli 1959 eingetreten ist9 und damit auch die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag und aus der im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zu der Sicherung des Anspruches auf Eigentumsüber-tragung übernommen hat”0
per Kläger ei'klärte ferner (IV der Vereinbarung) ? daß er nach Zahlung der in der Vereinbarung bestimmten Beträge keinerlei Ansprüche9 gleich welcher Art9 gegenüber den Herren MHHHH und gegenüber der TILG in Hannover aus den Urkunden vom Io November 1957 / 29o Juli 1959 und aus dem Eintritt der NLG in üflHHB in diesen Vertrag geltend*machen werdeo^teäeri«.
Am 21o Dezember 1961 verkaufte die NLG ihrerseits durch notariellen Vertrag den Hof an den Beklagteno In der Präambel dieses Vertrages wurde bemerkt:
"Der Landwirt Eberhard von	(Kläger)
hat durch Abtretungserklärung vom 19* Januar 1961 seine sämtlichen Rechte9 die ihm gegenüber Herrn Franz mHHB sen* und gegenüber der NLG aus dem Kaufvertrag vom Io November 1957/29» Juli 1959 oder aus sonstigen Rechtsgründen an dem eingetra-genen Grundbesitz zustehen5 an Herrn Friedrich DJBHP (Beklagten) abgetreten« Die NLG hat nunmehr die Siedlungsabsicht hinsichtlich dieses Grundbesitzes aufgegeben«“
 
Der Beklagte wurde auf Grund dieses Kaufvertrages am Io Februar 1963 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen o
Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, daß die NLG ihm nach § 9 RSG den Hof übertragen müsse, da sie die Siedlungsabsicht aufgegeben habe. Der von ihm gegen die NLG beantragte Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch abgelehnto
 Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, daß durch die Abtretungoerklärung vom 19c» Januar 1961 kein Anspruch uus § 9 RSG gegen die NLG an den Beklagten abgetreten worden aeio Sein Feststellungsinteresse begründet er damit, daß eine Leistungsklage auf Herausgabe^.des Hofes gegen den .Beklagten nicht möglich seio Es handele sich um einen Prä-tendenten-Streito Die Feststellungen eines Urteils brächten zwischen den Parteien Klarheit über die Auslegung der Abtret ungserklarungo Auch die NLG, die sich der Auffassung des Beklagten über den Umfang der Abtretungserklärung angeschlossen habe, werde die Feststellung des ergehenden Urteils gegen sich gelten lassen müssenn Das werde sie unbenklich tun können, da sie sich in dem Kaufvertrag seitens des Beklagten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter habe freisteilen lasseno Zur Sache selbst legte der Kläger im einzelnen dar, daß seine Erklärung vom 19 o Januar 1961 keine Abtretung seines Anspruches gegen die NLG nach § 9 RSG enthalte«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er ist der Ansicht, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, im übrigen sei die Abtretungserklärung völlig eindeutig«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei«
 
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Reststellungsantrag weiterj der Eeklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Entscheidungsgründe:
U Die Revision ist nicht begründete Rechtsirrtumfrei hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung verneint« Der Kläger beantragt, festzustellen, daß mit der Abtretungserklärung vom 19o Januar 1961 kein auf Fj 9 RSG beruhender Anspruch an den Beklagten abgetreten sei« Diese Feststellung soll ihm aber "erst die Ausgangsposition für seine Verhandlungen mit der NLG und für die Durchführung seiner Ansprüche gegen dieses Unternehmen geben" (Schriftsatz des Klägers vom 26» März 1963 S» 4)o Mit der beantragten Feststellung wäre also der eigentliche Streitpunkt nicht erledigt, der in dem Erwerb des Hofes oder doch in der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die NLG oder den Beklagten nach Maßgabe des § 9 RSG besteht« Ist sonach die Abtretung oder Nichtabtretung des Anspruches des Klägers nur eine der mehreren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen* damit der Kläger sein Ziel erreicht, so bildet die begehrte Feststellung für die Entscheidung des eigentlichen Streites, ob dem Kläger Ansprüche aus § 9 RSG zustehen, nur einen vorweggenommenen Teil der gesamten Entscheidung, gleichviel, ob sich diese auf die NLG oder den Beklagten bezieht« Unter solchen Umständen ist ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung zu verneinen; diese bringt für den Anspruch aus § 9 RSG keine endgültige und abschließende Klärung« Das Feststellungsverfahren stellt für die Erledigung des eigentlichen Streites auch nicht den einfacheren und billigeren und damit sinnvollen Weg dar (vgl« RGZ 145, 343, 349; BGH LM § 256 ZPO
- o
IJr« 35)o Es werden weitere Rechtsstreite? entweder gegen die NLG- oder den Beklagten, nötig werden um das gesteckte Ziel zu erreicheno Eine im gegenwärtigen Verfahren getroffene Feststellung würde die NLG nicht binden» Daß sie sich freiwillig der Feststellung unterwerfen werde, hat das Berufungsgericht verneint» Aber auch im Verhältnis zu dem Beklagten brächte die Feststellung keine endgültige Klärung» Es ist nicht festgestellt? daß der Beklagte, würde der Kläger im gegenwärtigen Verfahren obsiegen, dem Kläger ohne weiteres den Höf übereignen oder doch einen Ersatzanspruch des Klägers erfüllen werde» In den von der Revision angeführten Entscheidungen (RGZ 134, 221; 1GH LM § 256 ZPO Nr» 34) wird ein gegenteiliger Standpunkt nicht vertreten»
2» Y/as die Revision im einzelnen für die Zulässigkeit der feststeilungsklage ins Feld führt, greif" nicht durch»
■i) Der Kläger meint, unter Berufung auf Rötelmann, NJW 1963? 286, der Anspruch aus § 9 RSG sei dinglicher Natur; er richte sich auch gegen den Beklagten; von ihm könne der Kläger die Übereignung des Hofes verlangen» Es kann dahinstehen, ob dieser im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung beigetreten werden kann» Denn auch vom Boden dieser Gesetzesauslegung aus ist mit der Feststellungsklage nicht schon ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bejaht» Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sich der Beklagte nach Zuspruch der Feststellungsklage ohne weiteres einem übereignungsverlangen des Klägers beugen wird» Darauf kommt es aber an und nicht auf die Meinung des Klägers, es genüge, daf3 die begehrte Feststellung über den Umfang der Abtretungserklärung vcm 19o Januar 1961 Klarheit schaffe»
b) Inwiefern das Feststellungsinteresse deshalb zu bejahen -ei, weil es nach dem Wortlaut des § 9 RSG zweifelhaft sein
 mag, ob der Kläger mit Rücksicht darauf, daß das G-rundstUck bereits an den Beklagten übereignet war, als er das Verlangen nach Übereignung stellte, die Eigentumsübertragung noch verlangen könne, ist nicht erfindliche Das Berufungsgericht war auch nicht gehaltene, diese Zweifelsfragen zu beantworten«, Denn es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob durch die begehrte PestStellung weitere Entscheidungen entbehrlich werden* Das aber hat das Berufungsgericht irrtumsfrei verneint* Wenn die Revision meint, es genüge, daß die Feststellung geeignet sei, "voraussichtlich den Streit vollständig und endgültig zu beenden," so übersieht sie, daß der Beklagte nach erfolgter Feststellung nicht gehindert ist, die Erfüllung des Anspruchs auf Auflassung abzulehnen*
c) Wenn das Berufungsgericht seine Auffassung, die NLG werde sich einem Feststellungsurteil nicht unterwerfen, auch damit begründet, daß die NLG dem Beklagten gegenüber verpflichtet sei, alles zu tun, um Schaden von ihm abzuwen-den, so steht dem nicht entgegen, wie die Revision meint, daß der Beklagte sich dahin verpflichtet habe, im gegenwärtigen Rechtsstreit alle ihm nur möglichen Einwendungen gegen den Feststellungsanspruch geltend zu machen, wobei ihm die NLG entsprechende Unterstützung gewähren müsse* Daß der Beklagte in einem gegen die NLG in Gang gebrachten Klageverfahren als Zeuge gehört werden könne, bestreitet auch die Revision nicht* Warum die NLG nicht auch diese Möglichkeit in den Kreis ihrer Überlegungen zur Bestimmung ihres zukünftigen Verhaltens einbeziehen könnte, wie die Revision meint, ist nicht einzusehen* Die Revision meint schließlich, die Abweisung der Klage hätte zur Folge, daß der Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten oder die NLG stellen könne* Dem ist mit der Revisionserwiderung entgegenzuhalten, daß der Kläger bisher nicht den Standpunkt vertreten hat, daß er nach Abweisung des gegenwärtigen
i
8 -
Klagebegehreno gegen die NLG nicht Vorgehen werde„ Im übrigen ist davon auszugehen, daß der Kläger ja nicht die Klageabweisung anstrebto sondern den Klagezuspruch„ Dann aber stellt sich die eingangs verneinte Präge., ob mit diesem Klageerfolg das eigentliche Streitbegehren endgültig eine Klärung erfahren hato
 Da sich auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, war das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet auf seine Kosten zurückzuweisen0
Dr* Augustin	Dr»	Piepenbrock	Mattern
 Hill
Dr<> Grell