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BGH

Gericht: BGH

Am 19* Dezember 1956 erwirkte die Beklagte gegen ihre Schwiegermutter beim Amtsgericht München einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, durch den die Forderung der Schwiegermutter auf Zahlung der Leibrente von monatlich 350 DM gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde. Mit der Begründung, die Beklagte sei auf Grund des Urteils des Amtsgerichts, ferner aus dem tibergabevertrag vom 26. Ein LöschungsanSpruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus keinem der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte begründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch entgegen der Ansicht der Klägerin mit Recht nicht schon daraus entnommen, daß diese im Urteil des Amtsgerichts vom 20. Denn das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin, das nach §§ hob, bl2 BGB, §§ 835, 930 ZPO zu dieser eingeschränkten Verurteilung geführt hat, beruhte auf dem der Klägerin gegen ihre Mutter auf Grund des Übergabevertrags zustehenden Löschungsahspruch und besagt deshalb nichts darüber, ob der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte, auch aus dem Übergabevertrag nicht zu. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Eine Eigentümergrundschuld gehe mit der Eintragung des neuen Grundeigentümers im Grundbuch nicht auf diesen über. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die Pfändung der Eigentümergrundschuld und des Löschungsanspruchs deshalb wirkungslos sei, weil diese Rechte im Zeitpunkt der Pfändung schon auf die Klägerin Ubergegangen gewesen seien. Selbst wenn aber die Eigentümergrundschuld und der Löschungsanspruch gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank vor der Pfändung auf die Klägerin Übergegangen wären, stände dieser daraus nicht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Grundschuld zu. Die Revision rügt demgegenüber Verletzung der §§ 139» 286, 771 ZPO mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Eigentümergrund- j schuld zu bewilligen und "insoweit Pfandfreigabe zu erklären". Auf sie käme es deshalb nur dann an, wenn die HaupfcUeßfttodung des Berufungsgerichts, die Eigentümergrundschuld der Mutter der Klägerin und deren Löschungs- 3- Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls nicht angegriffen werden, enthalten keinen Rechtsirrtum. a) Kin gutgläubiger Erwerb der Eigentümergrundschuld und des gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank gerichteten Löschungsanspruchs ohne das Arrestpfandrecht der Beklagten, wie ihn die Klägerin mit der Begründung behauptet, die Pfändung der Eigentümergrundschüld sei mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam, scheitert, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht hierfür aufgeführten Gründe bedarf, schon daran, daß, wie unter 2 bereits ausgeführt, nach der rechtsfehlerfreien...Feststellung des Berufungsgerichts eine Übertragung der Eigentümergrundschüld und des Löschungsanspruchs auf die Klägerin nicht erfolgt ist. b) Gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe eine unzulässige Doppelpfändung durchgeführt und ihre Verweigerung der Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld stelle eine ausgesprochene Schikane dar, führt das Berufungsgericht aus: Die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des übergebenen Grundstücks sei nicht wegen deren Schadensersatzforderung gegen ihre Schwiegermutter in Höhe von 20 250 EM, sondern wegen einer Prozeßkostenforderung gegen die Klägerin aus einem Voll- Wenn die Beklagte an der Pfändung der Leibrententeil-heträge von monatlich 3-0 DM zur Tilgung der Schadensersatzforderung von 20 2 50 DM trotz Pfändung der Eigentümergrund-schuld in Höhe von 20 000 DM festhalte, könne von einer Doppelpfändung ebenfalls nicht die Rede sein, ganz abgesehen davon, daß zur Geltendmachung dieser Einwendungen gegen die Art der Zwangsvollstreckung nicht die Klägerin, sondern nur ihre Mutter als Schuldnerin berechtigt wäre. Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld für verpflichtet. Das Berufungsgericht führt weiter mit Recht aus, daß auch dann, wenn der Arrest von Anfang an ungerechtfertigt gewesen wäre und deshalb die Pfändung der Rechte der Mutter der Klägerin aufgehoben werden müßte, noch keine schlüssige Begründung dafür vorliege, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Bewilligung der Löschung verpflichtet sei. 5- Aus den au%eführten Gründen kann die Klägerin auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihren Klageantrag mit dem Landgericht und dem Oberlandesgericht dahin auslegt, daß sie von der Beklagten nur die dieser als Pfandgläubigerin obliegende Tätigkeit, also die Erklärung der Pfandfreigabe begehrt, um die Löschung der Grundschuld durch ihre Mutter, die dazu nach dem Ubergabevertrag verpflichtet ist, zu ermöglichen.

Zitierte Normen: § 771 ZPO
RechtEigentümergrundschuldPfändungBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2205 053
V ZR 1+5/60
Verkündet am 1*+. Februar 1962 tKKKB) Justizhauptsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der ledigen Rosa Maria-VflB-Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
di^Ehefrau Carola H^^HBstraße
m
(Saar),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat' der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1*+. Februar 19&2 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin,
 Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offtefdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Vor Rechts wegen
 
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 26, November 1951 überließ Frau Viktoria SflflHHB) die Mutter der Klägerin und Schwiegermutter der Beklagten, der Klägerin ihr Grundstück Maria-WB^-Straße WB in MflHÜ gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 350 DM und zur Bestellung eines dinglichen Wohnrechts. Das Anwesen sollte lastenfrei auf die Klägerin übergehen, wofür die Mutter die Haftung übernahm.
Auf dem Grundstück lastet noch eine Buchgrundschuld der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in MflHBpin Höhe von 20 000 DM, auf die nichts mehr geschuldet wird.
Bevor diese Eigentümergrundschuld gelöscht werden konnte, erwirkte die Beklagte zur Sicherung eines damals bereits rechts hängigen Schadensersatzanspruchs am 27* Dezember 1951 beim Land gericht München I einen Arrestbefehl gegen ihre Schwiegermutter auf Grund dessen die Eigentümergrundschuld der Schwiegermutter und deren Anspruch gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechsel bank auf Aushändigung der zur Löschung der Grundschuld erforder liehen Urkunden gepfändet wurden.
Die durch den Arrest gesicherte Schadensersatzforderung der Beklagten wurde durch am 22. Juni 1956 rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. August 195^ aüf 20 250 DM nebst b % Zinsen seit 2. Mai 1951 festgesetzt.
Am 19* Dezember 1956 erwirkte die Beklagte gegen ihre Schwiegermutter beim Amtsgericht München einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß, durch den die Forderung der Schwiegermutter auf Zahlung der Leibrente von monatlich 350 DM gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluß wurde ain 9. Januar 1957 dahin geändert, daß von der Leibrente nur ein monatlicher Betrag von 3° DM der Pfändung unterliegt.
 
• j
Am 20* März 1958 wurde die Klägerin vom Amtsgericht München verurteilt, an die Beklagte 210 DM (gepfändete und zur Einziehung überwiesene Leibrententeilbeträge für 7 Monate)
Zug um Zug gegen Löschung der auf dem Grundstück Maria-VI^P-StraßetfPin	lastenden	Grundschuld von 20 000 DM zu
 bezahlen«
Von der Beklagten wurde dieses Urteil bisher nicht vollstreckt. Die Klägerin hat den Betrag von 210 DM bei ihrer Bank hinterlegt. Die Beklagte weigert sich jedoch, den Betrag anzunehmen und die zur Löschung der Grundschuld erforderlichen Un- j| terlagen herauszugeben.
Mit der Begründung, die Beklagte sei auf Grund des Urteils des Amtsgerichts, ferner aus dem tibergabevertrag vom 26. November 1951 sowie nach Treu und Glauben zur Löschung der Grundschuld verpflichtet, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen und insoweit Pfandfreigabe zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagean- I trag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntScheidungsgründe2
I.
Ein LöschungsanSpruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus keinem der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte begründet.
- 1+ -
1. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch entgegen der Ansicht der Klägerin mit Recht nicht schon daraus entnommen, daß diese im Urteil des Amtsgerichts vom 20. März 1958 nur Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld zur Zahlung verurteilt wurde. Denn das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin, das nach §§ hob, bl2 BGB, §§ 835, 930 ZPO zu dieser eingeschränkten Verurteilung geführt hat, beruhte auf dem der Klägerin gegen ihre Mutter auf Grund des Übergabevertrags zustehenden Löschungsahspruch und besagt deshalb nichts darüber, ob der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben.
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte, auch aus dem Übergabevertrag nicht zu. Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Eine Eigentümergrundschuld gehe mit der Eintragung des neuen Grundeigentümers im Grundbuch nicht auf diesen über. Sie verbleibe vielmehr dem bisherigen Eigentümer, wenn er später das Grundstück veräußere, und verwandle sich dann in eine gewöhnliche Gläubigergrundschuld. Dasselbe gelte von dem Löschungsahspruch, welcher der Eigentümerin der Grundschuld, Viktoria	gegen	die	noch im Grundbuch
 als Gläubigerin eingetragene Bayerische Hypotheken- und Wechselbank zustehe. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die Pfändung der Eigentümergrundschuld und des Löschungsanspruchs deshalb wirkungslos sei, weil diese Rechte im Zeitpunkt der Pfändung schon auf die Klägerin Ubergegangen gewesen seien.
Die Mutter der Klägerin habe diese Rechte vor der Pfändung und dem damit verbundenen Verfügungsverbot auch nicht durch einen besonderen Vertrag an die Klägerin abgetreten. Dies habe
 
die Klägerin auch nie behauptet. Der Ubergabevertrag vom 26. November 1951 enthalte eine derartige Abtretung ebenfalls nicht, sondern nur in Abschnitt VIII die ausdrückliche gegenteilige Bestimmung: "Frau Viktoria	haftet	da-
für, daß der überlassene Grundbesitz frei von grundbücherlichen Belastungen aller Art auf die Tochter übergeht". Selbst wenn aber die Eigentümergrundschuld und der Löschungsanspruch gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank vor der Pfändung auf die Klägerin Übergegangen wären, stände dieser daraus nicht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Grundschuld zu. Die Klägerin müßte vielmehr im Wege der Wider-	(
spruchsklage nach § 771 ZPO beantragen, die von der Beklagten gegen ihre Schwiegermutter durchgeführte Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil ihr, der Klägerin, an dem Gegenstand der Zwäng svoll Streckung, der Eigentümergrundschuld und dem Löschungsanspruch, ein die Veräußerung hinderndes Hecht zustehe. Insoweit sei somit die Begründung der Klage überhaupt nicht schlüssig.
Die Revision rügt demgegenüber Verletzung der §§ 139» 286, 771 ZPO mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Eigentümergrund- j schuld zu bewilligen und "insoweit Pfandfreigabe zu erklären".
In diesem Antrag sei auch der Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, mindestens als ein Minus enthalten«
Die Klägerin hätte diesen Antrag auch ausdrücklich gestellt, wenn sie nach § 139 ZPO darauf hingewiesen worden wäre.
Diese Büge ist lediglich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts gerichtet. Auf sie käme es deshalb nur dann an, wenn die HaupfcUeßfttodung des Berufungsgerichts, die Eigentümergrundschuld der Mutter der Klägerin und deren Löschungs-
anspruch gegen die Bank seien nicht auf die Klägerin übergegangen, recht sfe.hlerhaft wäre. Die Hauptbegründung, die von der Revision auch nicht angegriffen wird, enthält jedoch keinen Rechtsirrtum. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Eigentümergrund-schuld auch dann dem Eigentümer verbleibe, wenn er später das Grundstück veräußere (RGZ 129, 27 30/32-5 Palandt, BGB 20. Aufl. § 1163 Anm. 5 b).
3- Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision ebenfalls nicht angegriffen werden, enthalten keinen Rechtsirrtum.
a)	Kin gutgläubiger Erwerb der Eigentümergrundschuld und des gegen die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank gerichteten Löschungsanspruchs ohne das Arrestpfandrecht der Beklagten, wie ihn die Klägerin mit der Begründung behauptet, die Pfändung der Eigentümergrundschüld sei mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam, scheitert, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht hierfür aufgeführten Gründe bedarf, schon daran, daß, wie unter 2 bereits ausgeführt, nach der rechtsfehlerfreien...Feststellung des Berufungsgerichts eine Übertragung der Eigentümergrundschüld und des Löschungsanspruchs auf die Klägerin nicht erfolgt ist.
b)	Gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe eine unzulässige Doppelpfändung durchgeführt und ihre Verweigerung der Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld stelle eine ausgesprochene Schikane dar, führt das Berufungsgericht aus: Die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des übergebenen Grundstücks sei nicht wegen deren Schadensersatzforderung gegen ihre Schwiegermutter in Höhe von 20 250 EM, sondern wegen einer Prozeßkostenforderung gegen die Klägerin aus einem Voll-
 
streckungstitel in Höhe von 321,5** EM erfolgt, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe. Wenn die Beklagte an der Pfändung der Leibrententeil-heträge von monatlich 3-0 DM zur Tilgung der Schadensersatzforderung von 20 2 50 DM trotz Pfändung der Eigentümergrund-schuld in Höhe von 20 000 DM festhalte, könne von einer Doppelpfändung ebenfalls nicht die Rede sein, ganz abgesehen davon, daß zur Geltendmachung dieser Einwendungen gegen die Art der Zwangsvollstreckung nicht die Klägerin, sondern nur ihre Mutter als Schuldnerin berechtigt wäre. Der Einwand der Klägerin, daß die Beklagte dabei nur aus reiner Schikane handle, erledige sich dadurch von selbst.
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
c)	Das Berufungsgericht hält die. Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Freigabe der Pfändung der Eigentümergrundschuld für verpflichtet. Es beruft sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts. Dieses führt aus: Es könne nicht gegen Treu lind Glauben verstoßen, wenn die Beklagte eine Pfändung nicht auf hebe, die zur Sicherung eines Anspruchs auf Zahlung von 20 250 DM diene. Die Preisgabe dieser Sicherheit könne der Beklagten um so weniger zugemutet werden, als die Klägerin die gepfändeten Beträge von 30 DM monatlich nicht freiwillig bezahlt habe, sondern es jeweils auf eine gerichtliche Geltendmachung habe ankommen lassen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Leibrente endeu zudem mit dem Tode ihrer Mutter.
Diese Ausführungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
d)	Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß der Einwand der Klägerin, den Arrestanspruch sei nicht genügend glaubhaft gemacht und der Arrest daher zu Unrecht erlas-
 
sen worden, schon deshalb unbeachtlich sei, weil der Klägerin zur Geltendmachung dieses Einwands jede Sachlegitimation fehle. Das Berufungsgericht führt weiter mit Recht aus, daß auch dann, wenn der Arrest von Anfang an ungerechtfertigt gewesen wäre und deshalb die Pfändung der Rechte der Mutter der Klägerin aufgehoben werden müßte, noch keine schlüssige Begründung dafür vorliege, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Bewilligung der Löschung verpflichtet sei.
*+. Wegen fehlender Sachbefugnis könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Pfändung der Eigentümergrundschuld berufen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf. die die Wirksamkeit bejahenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 12) und insbesondere keiner Stellungnahme zu der umstrittenen Frage, ob die Pfändung einer Eigentümerbuchgrundschuld nach §§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO, also durch Eintragung der Pfändung im Grundbuch zu erfolgen hat (RG2 55, 378, 379; 56, 10, 13; 97, 223, 226 u.a.$ Baum-bach/Lauterbach aaO), oder ob sie, da die Eigentümergrundschuld kein Recht an einer fremden Sache ist und bei ihr auch ein Drittschuldner fehlt, unter § 857 Abs. 2 ZPO fällt und deshalb die Zustellung des PfändungsbeSchlusses an den Schuldner genügt (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 857 Anm. II 6;* Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9* Aufl.
§ 195 i s. 1031).
5- Aus den au%eführten Gründen kann die Klägerin auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihren Klageantrag mit dem Landgericht und dem Oberlandesgericht dahin auslegt, daß sie von der Beklagten nur die dieser als Pfandgläubigerin obliegende Tätigkeit, also die Erklärung der Pfandfreigabe begehrt, um die Löschung der Grundschuld durch ihre Mutter, die dazu nach dem Ubergabevertrag verpflichtet ist, zu ermöglichen.
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II.
Da somit die Klage aus keinem der von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist, war deren Revision mit der Kostenfolge des ? 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger