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BGH · V ZR 45/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 45/58

Da die Genehmigung zur Bestellung einer Beallast für die Leibrente von monatlich 80 DM vom Land Bayern versagt wurde, vereinbarten die Parteien unter dem 7* März 1933 vor demselben Notar, daß auf dingliche Sicherstellung der Leibrente verzichtet wird. Hach seinem Ableben stellte die Klägerin noch den Hilfsantrag, festzustellen, daß der Vertrag auf Grund des von ihrem Vater erklärten Rücktritts aufgehoben sei. Der Kaufvertrag verstoße auch, hat sie •vorgetragen, gegen die guten Sitten, einmal weil der Beklagte gewußt habe, daß die .Heimstätte aus Mitteln der Klägerin und ihres Ehemanns erworben und ausgebaut worden sei und ihnen das einzige Vermögensstück des upp durch den Kaufvertrag entzogen werde, außerdem aber auch wegen Ausnutzung der Geistesschwäche des Upp. Der Kaufvertrag sei auch wegen arglistiger Täuschung und Irrtums wirksam ange- Auf alle Fälle sei von den: ?erkäüf sam der Rücktritt vom Kaufvertrag .erklärtIworäte der: Be&lagtel seine Verpflichtungen aus dem; Kaufvertrag "i:,-nic'ht'-'erfüllt: .habe,i^ Es habe auch der damalige Befund der Heil- und Pflegeanstalt in Öbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Br. tfantfpfür das Entmündigungsverfahren dahin gelautet, sei einem Geisteskranken gleichzustellen und nicht geschäftsfähig. Bas von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Br. der die Leiohe MpB^ seziert und insbesondere auch das Gehirn genau untersucht hatte, habe schon das Landgericht mit Hecht als Grundlage für die Vrteilsfin^-dung abgelehnt, da es ohne Kenntnis von dem tatsächlichen Verlauf des Leidens erstattet worden sei und Br. von der unrichtigen Voraussetzung ausgegangen sei, Mflp habe sich nach seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt keineswegs auch nur gebessert gezeigt, sondern sei nach wie vor zeitlioh und örtlich unorientiert gewesen? b) Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Geschäftsfähigkeit sei nicht in dem Sinne teilbar, daß sie für einfache Geschäfte bejaht, für schwierige aber verneint werden könnte. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsfähigkeit einer Person wegen einer geistigen Störung für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein könne und es habe verkannt, daß für das Lebensgebiet des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, namentlich über Hauskauf und Alterssicherung sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Ult der Auffassung-der Unteilbarkeit der Geschäftsfähigkeit hinsichtlich schwieriger und einfacher Geschäfte befindet sich das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht verkennt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Br. Manfl^UflBN den recht komplizierten Kaufvertrag kaum mehr habe ganz geistig verarbeiten können, vor allem wenn er ihm nur vorgelesen worden sei. diese Beurteilung offenbar unter dem Eindruck der Aussagen der Zeugen und TflBl nicht aufrecht erhalten, sondern erklärt hat, die Frage, ob Ifi^p den Kaufvertrag noch habe ganz auffassen und verarbeiten können, lasse sich nur aus den Feststellungen der beim Kaufvertrag anwesenden Zeugen entscheiden. Bei solcher Sachlage könnte die Klage, soweit sie auf Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen geistiger Störung des*MB^ gestützt ist, nur Erfolg haben, wenn die Beweislast für die geistige Gesundheit den Beklagten träfe. Venn aber dabei Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, wie sie wohl auch nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Zeit des Anstaltsauf enthalte des zu bejahen ist, und sogar die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit einer Wiederkehr dieses Zustands besteht, so befindet sich die betreffende Person doch deswegen nicht in einem dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sofern die Besserung wie hier längerdauemd und erheblich war. Auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten lehnt das Berufungsgericht ab. MJBP unter bewußter Ausnützung seiner gestörten Geistesverfassung zu einem ihm nachteiligen Vertrag bestimmt habe, sowie die andere, daß der Beklagte in bewußtem Zusammenwirken mit den Kauf vorgenommen habe, um die Klägerin und ihren Ehemann ihres ihnen gegen zustehenden Guthabens dadurch zu berauben, daß vermögenslos gestellt wurde. Die erste Möglichkeit lehnt das Berufungsgericht ab, weil nicht bewiesen sei und nicht bewiesen werden könne, daß zur Zeit des Vertragsschlusses infolge seiner geistigen Verfassung in seiner Willensbildung beeinträchtigt ge-. wesen wäre und weil in der Vorbesprechung, bei der die Einzelheiten des Kaufvertrags in allen Punkten festgelegt worden seien und die zwischen dem Beklagten und Mflp stattgefunden habe, das ganze Vertragswerk auch von dem vorläufigen Vormund gebilligt worden sei. Die zweite Möglichkeit scheitere schon daran, daß, wie das Berufungsgericht näher darlegt, es ganz unwahrscheinlich, auf jeden Pall aber nicht bewiesen sei, daß die Klägerin und ihr Ehemann zur Zeit des Vertrageschlusses auch nur ein nennenswertes Guthaben gegen KMflBW gehabt hätten. Han0K$ verwerte, das Leiden trete schubweise auf und weise Besse rungs zus tände auf.Auch habe der Sachverständige Br. EnflHBP (im Jahre 1956) bei der Sektion einen schweren Hirnschaden Mp^p festgestellt, ein Leiden, das nach Meinung des Sachverständigen mindestens in.derselben Form wie 1953» wenn nicht erschwert, auch am 10. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht auch die Möglichkeit einer die Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigenden geistigen Schwächung des Mpp mit seinen oben erwähnten Ausführungen zu § 138 BGB als nicht bewiesen bezeichnen wollte. Auf jeden Fall konnte das Berufungsgericht, wie es das getan hat, aus dem Umstand, daß der vorläufige Vormund die bei der Vorbe- -sprechung festgelegten und später in den notariellen Vertrag auf genommenen Vertragsbedingungen gebilligt hat, den Schluß ziehen, daß der Beklagte sich nicht der etwa bestehenden geistigen Schwäche des Mflpp für den Abschluß des Kaufvertrages bedient hat. beachtungfolgenden teils unbestrittenen, teils mit Beweis vertretenen Vorbringens der Klägerin: Daß der Beklagte mit verhandelt habe, ohne zu wissen, ob die Entmündigung überhaupt aufgehoben werde; daß er ihm den Vertrag nicht vorgelegt habe, sondern daß er M0P erst beim Notar vorgelesen worden sei; daß der Beklagte bis zur Protokollierung fast jeden Tag mit zusammenge- troffen sei und mit ihm über den abzuschließenden Kaufvertrag gesprochen habe; daß nach der Aussage des Zeugen Tfl^ MSP große Stücke auf den Beklagten gehalten habe. Keiner dieser Umstände legt eine Ausbeutung geistiger Beschränktheit des Hgp durch den Beklagten so nahe, daß es einer ausdrücklichen Würdigung durch das Berufungsgericht bedurft hätte, das sich nicht mit jedem Einzelvorbringen der Klägerin zu befassen brauchte (BGHZ 3, 162). Daß das Berufungsgericht eine unzulässige Willensbeeinflussung durch den Beklagten nicht für gegeben erachtet hat, obwohl Mppp große Stücke auf den Beklagten hielt,- ergibt die Verwertung des Teiles der Zeugenaussage Txpp, in der der Zeuge von dem Widerstand des Mppp gegen einzelne vom* Beklagten vorgeschlagene Vertragsbedingungen spricht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine aus dem unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt zu entnehmende Unerfahrenheit des Hpp und deren Ausnutzung durch den Beklagten nicht beachtet hat und insofern gegen § 138'Abs.2 BGB verstoßen hätte, wie die Revision meint. Bas Berufungsgericht würdigt den Preisunterschied und stellt fest, daß der Verkauf ttgBß/Beklagter vom beurkundenden Notar unter Einrechnung der - immer ein Risiko einschließenden - Leibrente mit 17 069,20 33M bewertet worden sei, und weist darauf hin, daß der Weiterverkauf 13 Monate später und unter Übernahme der Haftung für'die Freiheit des Anwesens von Mietern vorgenommen wurde, während der Beklagte im Kaufvertrag vom 10. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht es etwa versäumt hätte, zu untersuchen, ob aus einem auffälligen Mißverhältnis zwischen der Leistung des M^Bpund der des Beklagten ein Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten bei diesem Geschäft zu ziehen wäre, der die Nichtigkeit des Kaufes nach § 138 Abs. 1 BGB begründen könnte (RGZ 130, .1). Auf jeden Fall fehle es, obwohl der •Beklagte die übernommenen Verpflichtungen zu dem größten feil nicht erfüllt habe, am Beweis dafür, daß der Beklagte schon bei Abschluß des Kaufvertrags zur Erfüllung seiner Verpflichtungen niqht imstande oder nicht gewillt gewesen sei. Vor der behördlichen Genehmigung des Kaufvertrags (7* März 1955) sei der Beklagte zu Leistungen mangels Wirksamkeit nicht verpflichtet gewesen, über die fehlende Hechtswirksamkeit seien die Vertragsparteien auch belehrt worden. Der Beklagte habe zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags noch die Herstellung von Strickwaren betrieben und habe auch nach der von im Kaufvertrag abgegebenen Erklärung (Eintritt des Käufers in die Mietverträge) damit rechnen können, daß er die laufende Miete für die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns bekommen werde. b) Die Revision führt zunächst Klage darüber, daß das Berufungsgericht den von der Klagepartei im ersten Hechtszug angebotenen Beweis - Farteivemahme ohne nähere Bezeichnung -dafür nicht erhoben habe, .daß der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages kein Geld gehabt habe, also auch nicht in der Lage gewesen sei, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. aber auch deswegen nicht an, da, wie das Berufungsgericht in näherer Erläuterung seiner anfänglichen Ausführung dargelegt hat, eine kurzfristige Erbringung, von Leistungen wegen der Genebmigungsbedürftigkeit des Vertrages nicht in Frage kam, daher nicht die bei Abschluß des Vertrages tatsächlich vorhandenen Kittel des Beklagten von Bedeutung waren, sondern die aus seinem Gewerbebetrieb und der Vermietung des Anwesens zu erwartenden Einkünfte. Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch, daß das Oberlandesgericht es für wahrscheinlich hielt, daß Hflp der notariellen Verhandlung über den Kaufvertrag, die eine Besprechung der einzelnen Punkte durch den Notar nach dessen Aussage in sich schloß, mit Verständnis gefolgt war. Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, sich mit allen Einzelheiten des Klagevorbringens zu befassen, wenn nur ersichtlich war, daß eine sachgemäße Be- Fehl gebt auch die Rüge, für die Arglist des Beklagten spreche nicht nur sein späteres Verhalten - mangelnde Erfüllung sondern auch der Umstand, daß er das Anwesen nach einem Jahr mit einem Aufschlag von 10 000 DM weiterverkauft habe. Bas Berufungsgericht hat aber gerade erörtert, wieso das Unterbleiben der Erfüllung die Oberzeugung des Tatrichters, daß dem Beklagten von Anfang an der Wille zu erfüllen gefehlt habe, nicht begründen könne. 1. Für nicht bewiesen erachtet schließlich das Berufungs gericht auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des HflBP vom Kaufvertrag* Bie Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers habe vor der Genehmigung und hinsichtlich des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises von 1 000 DM nicht vor der Eintragung im Grundbuch eintreten können und damit sei schon so lange ein Verzug des Beklagten ausgeschlossen gewesen. habe in Anrechnung auf diese Barforderung später einen Anzug, Strümpfe und Socken entge-gengenömmen; eine Mahnung wegen der dann noch verbliebenen Restforderung sei.von der Klägerin nicht behauptet. Februar 1955 habe außerdem Rechtsanwalt Br. als Vertreter der jetzigen Klägerin und ihres Ehemannes, der Eheleute dem Beklagten angekündigt, daß er ihn «egen des Haus kauf s mit Rücksicht auf das Guthaben der Eheleute SflHHfel gegen haftbar machen werde. (§ 8 AnfG), von dem er offenbar nichts erhalten hätte, sei der Beklagte berechtigt gewesen, bis zur Erledigung des Prozesses der Eheleute gegen Xgm seine Leistung zu verweigern. Februar 1954 gezahlt werden müssen, weil es nicht der Sinn des Kaufvertrages gewesen sein könne, M0P bis zu dem Eintreffen der Genehmigung hungern zu lassen, wendet sich die Revision gegen die Auslegung eines Individual- • Februar 1954 fällig wurden und daß mindestens für den nach der Genehmigung fällig werdenden Betrag Verzug des Beklagten ohne Mahnung nach § 284 Abs* 2 BGB eintrat, weil sich bei diesem Teilbetrag die Fälligkeit nur nach dem Kalender bestimmte. Biese Fristsetzung wäre, da der Fall des § 326 Abs. 2 BGB offen-, bar nicht vorliegt, nur entbehrlich gewesen, wenn der Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder selbst erklärt hätte, zur Leistung außerstand zu sein (Palandt, BGB 18.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 8 AnfG § 326 BGB
KaufvertragZeitBerufungsgerichtBrgeistigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 45/58	2388	047
Verkündet am 16. Juni 1959 Hirth» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Hausfrau Viktoria itraße • W%
Klägerin, Berufungsklägerin und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
den Kaufmann Ferdinand traße W,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revis ionsbeklagten,
*• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster» Br. Rothe» Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bis Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. Bezember 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurttckgewiesen.
Von Rechts wegen
 
i
Tatbestand»
Ser während des Bechtsstreits (am 5. September 1956) verstorbene Vater der Klägerin, der Bentner Burkart MQIP in •ASHIM (sel3* 8111 VI* V® 1877), der ursprüngliche Kläger, hatte auf meinem dem Land Bayern gehörigen Grundstück die Erbbauheimstätte HpHBMtraße W WBy in der die Klägerin mit ihrem Ehemann wohnt und in der auch U|^ selbst zunächst wohnte. Als sich zu Beginn des Jahres 1955 bei M(pp geistige Störungen bemerkbar machten, die sich nach vorübergehender Unterbringung in der Nervenklinik der Städt. Krankenanstalten nicht besserten, wurde er am 10. Februar 1955 in der Heil- und Pflegeanstalt KPHHPP untergebracht. Am 1. April 1955 wurde er auf Vunsch der Klägerin als gebessert nach Hause entlassen. Er wohnte noch einige Zeit in seiner Erbbauheimstätte, verzog aber dann im Sommer 1955 in das Altersheim St. MaflU in	Bas	auf	Antrag des
 Oberstaatsanwalts mit Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 25. März 1955, 2 E 27/55, gegen ihn eingeleitete Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit, in dessen Verlauf er mit Beschluß des Amtsgerichts Ausgburg vom 30. April 1955 unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden war, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Januar 1954 wegen Zurücknahme des Antrags wieder aufgehoben. Barauf verkaufte	zu	Urkunde	des Notars Br. Bp0H in Ap^Hl
 vom 10. Februar 1954 seine Erbbauheimstätte an den Beklagten, der, damals in dem daneben liegenden Anwesen bVHW* straße fP wohnte. Yon den eingetragenen Hypothekenschulden zu insgesamt 10 691 BM übernahm der Beklagte den damals noch offenen Bestbetrag von etwa 7 400 BM, ferner übernahm er rückständige Haus- und Grundsteuern von etwa 70 Bll, eine Schuld des Verkäufers gegenüber dem städtischen Wohlfahrtsamt zu 642,20 BM und die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber der Baugenossenschaft NMPPPPHW zur Zahlung eines
 
monatlichen Betrages von etwa 43 DM, zur Tilgung und Verzinsung der Hypothekenschulden sowie zur Zahlung von Steuern und Abgaben samt einer rückständigen Schuld hieraus von etwa 400- DM. Als Barleistungen verpflichtete sich der Beklagte, an den Verkäufer sofort nach erfolgter- Umschreibung 1 000 DM und ab 1. Februar 1934 auf die Lebenszeit des	eine	monatliche Bente von 80 DM, jeweils am
1. eines Monats im voraus zu zahlen. Zu einer weiteren Zahlung verpflichtete sich der Beklagte für den Fall des Ablebens des Verkäufers an dessen Enkelin. Für diesen Fall verpflichtete er sich nach Anrechnung seiner bisherigen Zahlungen den zu einem Breis von 12 390 DM noch offenen Bestbetrag, mindestens aber 600 DM an die Enkelin zu zahlen. Schließlich heißt es in Abschnitt V C der Urkunde, der Käufer habe gegenüber dem Verkäufer eine Bürge c hafts forderung in Hübe von 2 137 DM, welohe zur Zahlung vollständig erlassen werde. In Nr. XIV wurde dann folgendes beurkundet;
Zu Abschnitt V Buobäabo C wird erläuternd bemerkt, daß der Käufer die dort. genannte Bürgschaftsforderung des- Verkäufers übernimmt, wogegen der Verkäufer die ihm gegen Herrn Erich Eflipp (Ehemann der Klägerin) zustehende Rückgriffs forderung gleicher Höhe abtritt. Der Verkäufer hat gegenüber der Kreis Sparkasse eine Bürgschaft für seinen Schwiegersohn EflpPMi übernommen, aus der er in der angegebenen ‘Höhe in Anspruch, genommen wird. Der Käufer wird diese Forderung befriedigen, wogegen ihm die Forderung gegen EflHl zusteht.
Da die Genehmigung zur Bestellung einer Beallast für die Leibrente von monatlich 80 DM vom Land Bayern versagt wurde, vereinbarten die Parteien unter dem 7* März 1933 vor demselben Notar, daß auf dingliche Sicherstellung der Leibrente verzichtet wird. Daraufhin wurde die Übertragung des Erbbaurechts am 7* Juni 1933 im Grundbuch eingetragen.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 18. März 1955 hatte der Beklagte die Erbbauheimstätte an Josef weiterverkauft, der am 28. Juli 1955 als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen wurde.
\ .
Nachdem ein Versuch der Klägerin und ihres Ehemanns, die WeiterveräuBerung der Erbbauheimstätte durch einstweilige Verfügung zu verhindern,-mißglückt war, verklagten sie HflHpauf Zahlung von 9 337 »88 DM mit der Begründung, sie hätten Mppp Unterhalt geleistet und die Kosten des Erwerbes und des Umbaus der Heimstätte getragen. Ipp bestritt das Klagevorbringen zunächst, ließ jedoch, als er sich mit der Klägerin und ihrem Ehemann wieder aus gesöhnt hatte, unterm 19. September 1955 Versäumnisurteil über 8 050,62 DM gegen sich ergehen.
Mit der gegenwärtigen, am 16. Juni 1955 eingereichten Klage begehrt Mppp di® Feststellung, daß der Kaufvertrag vom 10. Februar 1954 nichtig sei. Hach seinem Ableben stellte die Klägerin noch den Hilfsantrag, festzustellen, daß der Vertrag auf Grund des von ihrem Vater erklärten Rücktritts aufgehoben sei.
Die Nichtigkeit stützt die Klägerin in erster Itinie darauf, daß Mpppzur Zeit des Kaufabschlusses geschäfts-. unfähig gewesen sei. Der Kaufvertrag verstoße auch, hat sie •vorgetragen, gegen die guten Sitten, einmal weil der Beklagte gewußt habe, daß die .Heimstätte aus Mitteln der Klägerin und ihres Ehemanns erworben und ausgebaut worden sei und ihnen das einzige Vermögensstück des upp durch den Kaufvertrag entzogen werde, außerdem aber auch wegen Ausnutzung der Geistesschwäche des Upp. Der Kaufvertrag sei auch wegen arglistiger Täuschung und Irrtums wirksam ange-
fochten. Auf alle Fälle sei von den: ?erkäüf sam der Rücktritt vom Kaufvertrag .erklärtIworäte der: Be&lagtel seine Verpflichtungen aus dem; Kaufvertrag "i:,-nic'ht'-'erfüllt: .habe,i^
':lil .;:;p er."; Be kl agt e v,ls't./; den;- :::;t atsäc hliciiie n ' undreifit f r 0^^;%;:;
/der;; Kläger ih;."eht ge g^	/:;./;;
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von ihr nach dem Ableben des	erholtes Gutachten des
 ärztlichen Direktors der Prosectur der Städtischen Kranken-
'nie;i;o||h'|pi^	rlegen,;:.:■/ r.//; ; ;;|||
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan- : desgericht hat nach Vernehmung zv/eier weiterer Zeugen die / Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des
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 Bntscheidungsgründes	■{
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen< keine Bedenken.- Sie dient dem dringenden Interesse der	;
Klägerin, die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien aus j dem;; s tri ttigehVKauf veriraghzüV^	. Dies es Ergebnis wäre
 durch bloSe Leis tungsklage nicht zu erzielen;». ;:.; d	I
 
II.
Nichtigkeit des Kaufvertrags
1. a)Das Berufungsgericht hält Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen des Geisteszustands des	heim	Abschluß
 für nicht gegeben. Insoweit fehle es an Beweis. Bas Berufungsgericht hat sich neben eigener Stellungnahme die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht.
Es stehe zwar fest, daß	seit Ende 1952 oder An-
fang 1953 an Celebralsklerose mit seniler Demenz begleitet von erheblichen Kerkfähigkeits- und Erinnerungsstörungen gelitten habe, und zeitweise verwirrt gewesen sei. Es habe auch der damalige Befund der Heil- und Pflegeanstalt in Öbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Br. tfantfpfür das Entmündigungsverfahren dahin gelautet,
 sei einem Geisteskranken gleichzustellen und nicht geschäftsfähig. Schon während des Anstaltsaufenthalts habe sich jedoch sein Zustand, gebessert. Bei der Vernehmung im Ent mündigungsverfahren sei eine weitere Besserung festzustellen gewesen, So daß unterm 18. Januar 1954 Br. MandP - übereinstimmend mit den Beobachtungen des Entmündigungs riehters und des vorläufigen Vormunds, des Zeugen	-	Ufld	als
 wieder geordnet, klar und ohne gröbere Merk- und Gedächtnisstörungen befunden und als fähig, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bezeichnet habe. Dementsprechend sei auch der Entmündigungsantrag zurückgenommen und das Verfahren aufgehoben worden. Auch der als Zeuge vernommene Notar Br.	der die Kaufurkunde nicht nur vorgelesen, son-
dern mit den Beteiligten auch besprochen habe, habe nicht den Eindruck gehabt, daß	nicht	zurechnungsfähig	(ge-
 schäftsfähig) gewesen sei.
Wenn der praktische Arzt Br. MeSHP, bei dem am 15« Februar 1954, also 5 Tage nach Abschluß des Kaufvertrages in Behandlung getreten sei, sich schriftlich dahin geäußert habe,	sei am 10. Februar 1954 wegen
 Alters und Arteriosklerose nicht in der Lage gewesen, die ziemlich verwickelten Bestimmungen der Kaufurkunde zu erfassen, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Geschäftsfähigkeit nach der Beohtsprechung des Bundesgerichtshofs (HJW 1953, 1342) nicht in dem Sinne teilbar sei, daß sie für einfache Geschäfte bejaht, für schwierigere Geschäfte aber verneint werden müßte. Im übrigen habe sich der Sachverständige Br. Man(Hl dahin geäußert, die Frage, ob den komplizierten Kaufvertrag sum Zeitpunkt des Abschlusses noch habe erfassen und auch habe verarbeiten können, lasse sich nur aus den Feststellungen der beim Kaufvertrag anwesenden Zeugen entscheiden. Vach der Aussage des vorläufigen Vormunds TflMH habe dieser an einer Besprechung des Beklagten und des UpHp Über den beabsichtigten Vertrag teilgenommen. Babei seien alle späteren Vertragsbestimmungen erörtert worden und	habe	nicht nur gute und klare Vor-
schläge gemacht, sondern dem Beklagten, obwohl er auf ihn große Stücke gehalten habe, doch verschiedentlich widersprochen. Es sei ihm sogar gelungen, die Monatsrente von 55 BM auf 80 DM hinaufzuhandeln.
Bas von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Br. der die Leiohe MpB^ seziert und insbesondere auch das Gehirn genau untersucht hatte, habe schon das Landgericht mit Hecht als Grundlage für die Vrteilsfin^-dung abgelehnt, da es ohne Kenntnis von dem tatsächlichen Verlauf des Leidens erstattet worden sei und Br. von der unrichtigen Voraussetzung ausgegangen sei, Mflp
 
habe sich nach seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt keineswegs auch nur gebessert gezeigt, sondern sei nach wie vor zeitlioh und örtlich unorientiert gewesen?
b) Pie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Geschäftsfähigkeit sei nicht in dem Sinne teilbar, daß sie für einfache Geschäfte bejaht, für schwierige aber verneint werden könnte. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsfähigkeit einer Person wegen einer geistigen Störung für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein könne und es habe verkannt, daß	für	das	Lebensgebiet des
 rechtsgeschäftlichen Verkehrs, namentlich über Hauskauf und Alterssicherung sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Mppp Willenserklärungen im Kaufvertrag seien daher nach § 104 Nr. 2 oder § 105 Abs. 2 BGB nichtig.
Bern kann nicht beigetreten werden. Ult der Auffassung-der Unteilbarkeit der Geschäftsfähigkeit hinsichtlich schwieriger und einfacher Geschäfte befindet sich das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht verkennt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juli 1955, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342). Pie Auffassung des erkennenden Senats steht,. wie auch im Urteil des IV. Zivilsenats vom 24. September 1955 anerkannt ist, nicht . im Widerspruch zu dem bereits vom Reichsgericht vertretenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsatz, daß die Geschäftsfähigkeit für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein könne; denn hierbei ist an einen
 zusammengehörigen insbesondere auch durch das Gefühl der in Präge stehenden Person und ihre Willensbildung zusammengehaltenen Kreis von Angelegenheiten gedacht, etwa an eheliche Prägen (EG JW 1922, 1007 Nr. 5) oder Querulan-tenwafin (WarnRspr 1933 Nr. 91; siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1959, V ZR 151/58, für die Amtliche Sammlung bestimmt). Pür die Annahme, daß für das Gebiet des Hauskaufs und der Alterssicherung	durch
 krankhaftes Empfinden, krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder durch dritte Personen dauernd oder wenigstens am 10. Februar 1954 derart beeinflußt gewesen wäre, daß eine normale Willensbildung nicht mehr möglich gewesen wäre, fehlt die tatsächliche Grundlage.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Br. Manfl^UflBN den recht komplizierten Kaufvertrag kaum mehr habe ganz geistig verarbeiten können, vor allem wenn er ihm nur vorgelesen worden sei. Bis Revision übersieht dabei aber, daß der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. September 1956
•w
diese Beurteilung offenbar unter dem Eindruck der Aussagen der Zeugen	und	TflBl	nicht	aufrecht	erhalten,	sondern
 erklärt hat, die Frage, ob Ifi^p den Kaufvertrag noch habe ganz auffassen und verarbeiten können, lasse sich nur aus den Feststellungen der beim Kaufvertrag anwesenden Zeugen entscheiden. Hieran hat das Berufungsgericht angeknüpft und hat die Gesamtumstände, die für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Beklagten in der Zeit vor dem Kaufabschluß und bis zu diesem selbst bedeutungsvoll erschienen, eingehend gewürdigt. Bas Ergebnis der Beweiswttrdigung des Berufungsgerichts ist zu demindest, es bestehe eine größere Wahrsohein-
10	-
I
lichkeit dafür, daß	zur Zeit des Kaufabschlusses ge-
schäftsfähig, als daß er es.nicht gewesen sei. Bei solcher Sachlage könnte die Klage, soweit sie auf Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen geistiger Störung des*MB^ gestützt ist, nur Erfolg haben, wenn die Beweislast für die geistige Gesundheit den Beklagten träfe. Bas ist jedoch nicht der Pall. Bie Adernverkalkung ist zwar ein nicht mehr zu beseitigender Zustand. Venn aber dabei Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, wie sie wohl auch nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Zeit des Anstaltsauf enthalte des zu bejahen ist, und sogar die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit einer Wiederkehr dieses Zustands besteht, so befindet sich die betreffende Person doch deswegen nicht in einem dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sofern die Besserung wie hier längerdauemd und erheblich war. Nur im Pall nachgewiesener dauernder Störung der Geistestätigkeit wären lichte Augenblicke von dem zu beweisen, der sich auf die Geschäftsfähigkeit beruft (Palandt, BGB. 18. Aufl. § 104 Anm. 6; RG>Warafispr 1928 Nr. 167; EG JR 1925 Nr. 1203). Eine solche dauernde Störung der. Geistestätigkeit stand aber im vorliegenden Pall nicht fest, es handelte sich hinsichtlich der Zeit der weitgehenden Besserung daher auch nicht um bloße lichte Augenblicke im Rechtssinne, wenn auch der Sachverständige Br. ManflB den Ausdruck lucides Intervall verwendet. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die schriftliche Aussage des Br. MeBHB nicht beachtet, greift nicht durch, da, wie oben dargelegt, das Berufungsgericht zu seiner Aussage Stellung genommen hat. Soweit es sich nicht um die Präge des Erfassens eines schwierigen Vertrages handelt, sondern allgemein um den Geisteszustand des	greift	die	vom	Berufungs-
gericht in Bezug genommene Beweiswürdigung des Landgerichts ein, das auf die ärztliche Erfahrung hinweist, daß gerade
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bei Adernverkalkung nicht selten die geistige Spannkraft nach Durchführung eines wichtigen Planes - hier des Haus-verkaufes - stark nachläßt (S. 6 des Ergänzungsgutachtens des Dr. Manfl)).
2. Auch eine Nichtigkeit des Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten lehnt das Berufungsgericht ab.
a)	Das Berufungsgericht folgt auch hier den Ausführun-
gen des Landgerichts und zieht zwei Möglichkeiten der Nichtigkeit in Betracht, nämlich die eine, daß der Beklagte . MJBP unter bewußter Ausnützung seiner gestörten Geistesverfassung zu einem ihm nachteiligen Vertrag bestimmt habe, sowie die andere, daß der Beklagte in bewußtem Zusammenwirken mit	den	Kauf vorgenommen habe, um die Klägerin
 und ihren Ehemann ihres ihnen gegen	zustehenden	Guthabens dadurch zu berauben, daß	vermögenslos	gestellt
 wurde. Die erste Möglichkeit lehnt das Berufungsgericht ab, weil nicht bewiesen sei und nicht bewiesen werden könne, daß
 zur Zeit des Vertragsschlusses infolge seiner geistigen Verfassung in seiner Willensbildung beeinträchtigt ge-. wesen wäre und weil in der Vorbesprechung, bei der die Einzelheiten des Kaufvertrags in allen Punkten festgelegt worden seien und die zwischen dem Beklagten und Mflp stattgefunden habe, das ganze Vertragswerk auch von dem vorläufigen Vormund gebilligt worden sei. Die zweite Möglichkeit scheitere schon daran, daß, wie das Berufungsgericht näher darlegt, es ganz unwahrscheinlich, auf jeden Pall aber nicht bewiesen sei, daß die Klägerin und ihr Ehemann zur Zeit des Vertrageschlusses auch nur ein nennenswertes Guthaben gegen KMflBW gehabt hätten.
«
b)	Die Hevision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe infolge Rechts Irrtums und Verfahrensverstoßes
12	-
die erste Möglichkeit verneint. Sie weist darauf hin, daß das Berufungsurteil Seite 20 die Auffassung des Sachverständigen Br.. Han0K$ verwerte, das Leiden	trete
 schubweise auf und weise Besse rungs zus tände auf. Auch habe der Sachverständige Br. EnflHBP (im Jahre 1956) bei der Sektion einen schweren Hirnschaden Mp^p festgestellt, ein Leiden, das nach Meinung des Sachverständigen mindestens in.derselben Form wie 1953» wenn nicht erschwert, auch am 10. Februar 1954 bestanden habe. Mjpn sei also auf jeden Fall nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen. Bas habe das Berufungsgericht verkannt.
Richtig ist, daß in Fortführung der reichsgerichtlichen. Rechtsprechung (RGZ 67, 393; 72, 61, 68) auch der Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt hat, Ausbeutung geistiger Beschränktheit des Geschäftsgegners pache ein Rechtsgeschäft nichtig (Urteil vom 4. Juni 1951, IV ZR 21/50, LX BGB § 138 Be Nr. l). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht auch die Möglichkeit einer die Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigenden geistigen Schwächung des Mpp mit seinen oben erwähnten Ausführungen zu § 138 BGB als nicht bewiesen bezeichnen wollte. Auf jeden Fall konnte das Berufungsgericht, wie es das getan hat, aus dem Umstand, daß der vorläufige Vormund die bei der Vorbe- -sprechung festgelegten und später in den notariellen Vertrag auf genommenen Vertragsbedingungen gebilligt hat, den Schluß ziehen, daß der Beklagte sich nicht der etwa bestehenden geistigen Schwäche des Mflpp für den Abschluß des Kaufvertrages bedient hat. Es fehlt damit an dem Merkmal der Ausbeutung. Was die ’Revision an Verfahrens rügen in diesem Zusammenhang erhebt, vermag diese zulässige Beweis-würdigung nicht zu erschüttern, nämlich die. Rüge der Nicht-
 
beachtungfolgenden teils unbestrittenen, teils mit Beweis vertretenen Vorbringens der Klägerin: Daß der Beklagte mit	verhandelt habe, ohne zu wissen, ob die
 Entmündigung überhaupt aufgehoben werde; daß er ihm den Vertrag nicht vorgelegt habe, sondern daß er M0P erst beim Notar vorgelesen worden sei; daß der Beklagte bis zur Protokollierung fast jeden Tag mit	zusammenge-
troffen sei und mit ihm über den abzuschließenden Kaufvertrag gesprochen habe; daß nach der Aussage des Zeugen Tfl^ MSP große Stücke auf den Beklagten gehalten habe. Keiner dieser Umstände legt eine Ausbeutung geistiger Beschränktheit des Hgp durch den Beklagten so nahe, daß es einer ausdrücklichen Würdigung durch das Berufungsgericht bedurft hätte, das sich nicht mit jedem Einzelvorbringen der Klägerin zu befassen brauchte (BGHZ 3, 162). Die formelle Aufhebung des Entmündigungsverfahrens war für den Geisteszustand des Mppp ohne Bedeutung. Daß das Berufungsgericht eine unzulässige Willensbeeinflussung durch den Beklagten nicht für gegeben erachtet hat, obwohl Mppp große Stücke auf den Beklagten hielt,- ergibt die Verwertung des Teiles der Zeugenaussage Txpp, in der der Zeuge von dem Widerstand des Mppp gegen einzelne vom* Beklagten vorgeschlagene Vertragsbedingungen spricht.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine aus dem unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt zu entnehmende Unerfahrenheit des Hpp und deren Ausnutzung durch den Beklagten nicht beachtet hat und insofern gegen § 138'Abs. 2 BGB verstoßen hätte, wie die Revision meint. Ein Mangel an Lebenserfahrung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet lag um so feiner, als Mpppnach seinen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Manfl^ S. 3 wiedexgegebenen Angaben viel in der Welt herumgekommen
 
war und auch Häuser verkauft hatte. Fehlt es demnach schon an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchers, so gehen die Ausführungen der Revision ins Leere, die sich mit dem Preisunterschied zwischen dem Verkauf des Hauses durch	an	den	Beklagten und des Weiterverkaufs an
 befassen und daraus auf ein Mißverhältnis zwischen der Leistung des Mflp und der Gegenleistung des Beklagten zu Gunsten des letzteren schließen. Bas Berufungsgericht würdigt den Preisunterschied und stellt fest, daß der Verkauf ttgBß/Beklagter vom beurkundenden Notar unter Einrechnung der - immer ein Risiko einschließenden - Leibrente mit 17 069,20 33M bewertet worden sei, und weist darauf hin, daß der Weiterverkauf 13 Monate später und unter Übernahme der Haftung für'die Freiheit des Anwesens von Mietern vorgenommen wurde, während der Beklagte im Kaufvertrag vom 10. Februar 1954- in bestehende Mietverträge hatte eintreten müssen. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht es etwa versäumt hätte, zu untersuchen, ob aus einem auffälligen Mißverhältnis zwischen der Leistung des M^Bpund der des Beklagten ein Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten bei diesem Geschäft zu ziehen wäre, der die Nichtigkeit des Kaufes nach § 138 Abs. 1 BGB begründen könnte (RGZ 130, .1). Dabei wäre zu beachten, daß bei einer solchen Untersuchung die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung als Gegenleistung des Beklagten gewertet werden müßte, weil das Berufungsgericht zwar nicht das Bestehen der Bürgsohaftsschuld feststellt, wohl aber auf Grund der Beweisaufnahme, daß der Beklagte sie als bestehend annehmen konnte.
3* a) Bas Berufungsgericht sieht auch die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung als nicht bewiesen an. Es läßt offen, ob die
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erst im Laufe des Hechtsstreits von	mit Schrift-
satz vom 27. August 1955 erklärte Anfechtung noch rechtzeitig gewesen sei. Auf jeden Fall fehle es, obwohl der •Beklagte die übernommenen Verpflichtungen zu dem größten feil nicht erfüllt habe, am Beweis dafür, daß der Beklagte schon bei Abschluß des Kaufvertrags zur Erfüllung seiner Verpflichtungen niqht imstande oder nicht gewillt gewesen sei. Vor der behördlichen Genehmigung des Kaufvertrags (7* März 1955) sei der Beklagte zu Leistungen mangels Wirksamkeit nicht verpflichtet gewesen, über die fehlende Hechtswirksamkeit seien die Vertragsparteien auch belehrt worden. Der bar zu zahlende Kaufpreis teil von 1 000 DM-sei - was zutrifft - erst nach Umschreibung im Grundbuch, d.h. am 7. Juni 1955 fällig geworden. Der Beklagte habe zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags noch die Herstellung von Strickwaren betrieben und habe auch nach der von im Kaufvertrag abgegebenen Erklärung (Eintritt des Käufers in die Mietverträge) damit rechnen können, daß er die laufende Miete für die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns bekommen werde. Es könne ihm daher nicht nachgewiesen werden, daß er schon zur Zeit des Abschlusses des Kaufes gewußt habe, er werde die übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten können.
b) Die Revision führt zunächst Klage darüber, daß das Berufungsgericht den von der Klagepartei im ersten Hechtszug angebotenen Beweis - Farteivemahme ohne nähere Bezeichnung -dafür nicht erhoben habe, .daß der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages kein Geld gehabt habe, also auch nicht in der Lage gewesen sei, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auf das Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht. aber schon deswegen nicht einzugehen, weil es im Berufungsrechts zu g nicht wiederholt wurde« Es kam auf das Bewbisangebot

aber auch deswegen nicht an, da, wie das Berufungsgericht in näherer Erläuterung seiner anfänglichen Ausführung dargelegt hat, eine kurzfristige Erbringung, von Leistungen wegen der Genebmigungsbedürftigkeit des Vertrages nicht in Frage kam, daher nicht die bei Abschluß des Vertrages tatsächlich vorhandenen Kittel des Beklagten von Bedeutung waren, sondern die aus seinem Gewerbebetrieb und der Vermietung des Anwesens zu erwartenden Einkünfte. Hit der zur Stützung der Anfechtung von der Klagepartei vorgebrachten Behauptung, der Beklagte habe in Abweichung von der späteren Vereinbarung im Kaufvertrag mündlich zugesichert, sofort nach der Protokollierung 1 000 DH auszuzahlen, befaßt sich das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich. Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch, daß das Oberlandesgericht es für wahrscheinlich hielt, daß Hflp der notariellen Verhandlung über den Kaufvertrag, die eine Besprechung der einzelnen Punkte durch den Notar nach dessen Aussage in sich schloß, mit Verständnis gefolgt war. Der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Betrag von 1 000 DM war in der Urkunde aber nicht auf sofort bestimmt, sondern von der Umschreibung des Erbbaurechts im Grundbuch abhängig gemacht. Vom Standpunkt des Tatrichters aus war demnach der Beweis des Irrtums oder der Täuschung hinsichtlich des ZahlungsZeitpunkts nur erbracht, wenn	der	urkundlichen	Bestimmung	keine	Bedeu-
tung beimaß. Dieser Beweis war aber mit dem Nachweis, daß der Beklagte früher sofortige Zahlung in Aussicht gestellt hatte, nicht zu erbringen. Hierfür wäre als Beweismittel in erster Linie die Vernehmung des lld^in Frage gekommen, die aber, wie auch die Klagepartei in diesem Zusammenhang ausführt (Schriftsatz vom 22. Juli 1957 S. 13/14), eben nicht mehr möglich war. Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet war, sich mit allen Einzelheiten des Klagevorbringens zu befassen, wenn nur ersichtlich war, daß eine sachgemäße Be-
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urteilung stattgef unden hatte, liegt nach alledem ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vor.
Fehl gebt auch die Rüge, für die Arglist des Beklagten spreche nicht nur sein späteres Verhalten - mangelnde Erfüllung sondern auch der Umstand, daß er das Anwesen nach einem Jahr mit einem Aufschlag von 10 000 DM weiterverkauft habe. Bas Berufungsgericht hätte das, meint die Revision, würdigen müssen. Bas Berufungsgericht hat aber gerade erörtert, wieso das Unterbleiben der Erfüllung die Oberzeugung des Tatrichters, daß dem Beklagten von Anfang an der Wille zu erfüllen gefehlt habe, nicht begründen könne. Im übrigen handelt es sich hier um Prägen der Beweiswürdigung, die dem Angriff der Revision entzogen sind.
III.
Rücktritt
1. Für nicht bewiesen erachtet schließlich das Berufungs gericht auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des HflBP vom Kaufvertrag* Bie Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers habe vor der Genehmigung und hinsichtlich des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises von 1 000 DM nicht vor der Eintragung im Grundbuch eintreten können und damit sei schon so lange ein Verzug des Beklagten ausgeschlossen gewesen.	habe	in	Anrechnung auf diese
 Barforderung später einen Anzug, Strümpfe und Socken entge-gengenömmen; eine Mahnung wegen der dann noch verbliebenen Restforderung sei.von der Klägerin nicht behauptet. Schon im Schreiben vom 10. Februar 1955 habe außerdem Rechtsanwalt Br.	als	Vertreter der jetzigen Klägerin und
 ihres Ehemannes, der Eheleute	dem Beklagten
 angekündigt, daß er ihn «egen des Haus kauf s mit Rücksicht auf das Guthaben der Eheleute SflHHfel gegen haftbar machen werde. Da der Beklagte im Fall erfolgreicher Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz bei Verlust des Anwesens durch Zwangsvollstreckung sich wegen der Rückgewähr eigener Leistungen nur an	bä^te	halten	können
(§ 8 AnfG), von dem er offenbar nichts erhalten hätte, sei der Beklagte berechtigt gewesen, bis zur Erledigung des Prozesses der Eheleute	gegen Xgm seine Leistung
 zu verweigern.
2. Gegen dieses dem Anfechtungsgesetz entnommene Lei-stungBwoigerucgsrecht erhebt die Revision Bedenken.
Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, die Rente hätte unabhängig von der Genehmigung der Oberfinahzdirektion schon seit 1. Februar 1954 gezahlt werden müssen, weil es nicht der Sinn des Kaufvertrages gewesen sein könne, M0P bis zu dem Eintreffen der Genehmigung hungern zu lassen, wendet sich die Revision gegen die Auslegung eines Individual- •
Vertrages durch den. Tatrichter. Diese Auslegung kann aber
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ln der Revisionainstanz nur beschränkt nachgeprüft werden. Ein Verstoß _gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder anerkannte Rechtsgrundsätze ist nicht ersichtlich. Die Revision übersieht bei ihrem Hinweis auf Treu und Glauben nämlich, daß der gesamte Vertrag schwebend unwirksam war, insbesondere auch der vereinbarte Übergang der Hutzungen der Heimstätte auf den Beklagten (IV. des Vertrages)* Die rechtliche Lage des MflH» blieb also zunächst unverändert.
 
Immerhin mag nit der Revision angenommen werden, daß mit der Genehmigung die Rentenmonatsbeträge seit 1. Februar 1954 fällig wurden und daß mindestens für den nach der Genehmigung fällig werdenden Betrag Verzug des Beklagten ohne Mahnung nach § 284 Abs* 2 BGB eintrat, weil sich bei diesem Teilbetrag die Fälligkeit nur nach dem Kalender bestimmte. Der von	ausgesprochene Rücktritt - um des-
sen Wirksamkeit es hier allein geht - war jedoch trotzdem nicht wirksam, da	die durch das Gesetz {§ 326 BGB)
vorgeschriebene Fristsetzung mit Erklärung der Ablehnung der Leistung nach Fristablauf nicht vorgenommen hat. Biese Fristsetzung wäre, da der Fall des § 326 Abs. 2 BGB offen-, bar nicht vorliegt, nur entbehrlich gewesen, wenn der Beklagte die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder selbst erklärt hätte, zur Leistung außerstand zu sein (Palandt, BGB 18. Aufl. § 326 Anm. 6 d). Beides ist aber von der Klägerin nicht behauptet worden. Ber Rücktritt des IgHPwar also wirkungslos.
IV.
Hach alledem erweist eich die Revision als unbe gründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 220 zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Schuster
 Br. Mattem	Offterdinger
 Rothe