mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter 151% Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock und Br» Freitag für Recht erkanntg Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15» Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Bie Klägerin behauptet, die Beklagte leite durch Abzugsgräben und Rohrleitungen, die in den Jahren 1911 bis 1913 angelegt worden seien, gesammelte Abwässer in den Mühlengraben« An die Rohrleitungen seien im Laufe der Zeit auch mindestens 90 Wasserklosetts angeschlossen worden« Burch die Einleitung der Abwässer werde das Wasser des Mühlengrabens verunreinigt, so daß die Forellenzucht dadurch In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Mühlengrabens, soweit er durch Adelebsen fließe,, so daß ihr das Recht des. Eigentümers auf Einleitung von Abwässern, weil eine Genehmigung hierzu nicht vorliege, nicht zustehe, Jedenfalls dürfe die Beklagte 5 selbst wenn .sie Anliegerin des Mühlengrabens wäre, das Wasser nicht verunreinigen. Die vorhandenen Wasserklosetts hätten Vorkläranlagen (Hauskläranlagen), und die Sammei-einleitungen enthielten Schlammrückhaltebecken, so daß eine ausreichende Reinigung und Klärung der Abwässer gewährleistet sei» Selbst wenn eine Verunreinigung erfolge, könne der Beklagten als einer kleinen finanzschwachen Gemeinde die Beseitigung dieses Zustandes nicht zugemutet werden, weil eine'geeignete Bammelkläranlage einen für sie nicht tragbaren Kostenaufwand von 900 000 DM erfordere» Im übrigen treffe, soweit ein Schaden entstanden sei, die Klägerin undJj ihren Rechtsvorgänger ein Mitverschulden. habe gewußt, daß in diesen Orten in die SflHHVund in in den Mühlengraben Abwässer eingeleitet würden, so daß er von vornherein mit einer Verunreinigung des Wassers habe rechnen müssen» Auch der Klägerin seien die angegebenen Mängel bei der Anlegung der weiteren Teiche in den Jahren 1951 und 1952 bekannt gewesene hie Forellenzucht habe niemals einen wirklichen Gewinn abgeworfen. teiche ohne weiteres zulässig war oder etwa deshalb nicht zu beanstanden sein würde, weil die Wasserbehörde nicht nur den bisherigen Zustand jahrelang geduldet, sondern aus Anlaß einer Beanstandung von seiten der Beklagten im Jahre 1951 sogar den RechtsVorgänger der Klägerin unter Hinweis auf § 83 PrWassG auf gef ordert hat, die durch wasserrechtli-cb.e Verleihung festgesetzte Stauhöhe nicht zu überschreiten, ist für die Entscheidung unerheblich» Bas Recht, einen Was-serlauf in einer der in § 40 Abs» 2 PrWassG bezeichneten Art zu benutzen, kann durch Verleihung erworben werden (§ 46 Abs. 1 Nr» 1 PrWassG)o Fine Verleihung wird jedoch nicht erhellt, wenn sich das Benutzungsrecht aus anderen gesetzliche:?. Äj Vulff/Herold PrWassG § 46 Anm« 1)« Die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger waren auf Grund des Pachtvertrages und der ihrem Verpächter als Eigentümer zustehenden Befugnisse ohne weiteres berechtigt, auf dem Gelände zwischen Mühlengraben und Fischteiche anzulegen und für die Forellen- sucht Wasser aus dem Mühlengraben.zu entnehmen» Die dpoisung den Fischteiche aus dem Mühlengraben bedarf einer wasserrecht liehen Verleihung nur dann, wenn die Benutzung des Iäühlengra-bens über.die dem Eigentümer zustehenden Rechte hinausgeht ( §§ 40, 41 Abs» 1 PrWassG)» Bas Berufungsgericht hat hierüber insbesondere über die Art und den Umfang der Benutzung der der Unternehmer der Anlage, von der die Vei & Jeu< gung herrührto Rührt die Verunreinigung von mehreren wuub,— her, so haften die Unternehmer als Gesamtschuldner (§ 24 Abs^jj a) Das Berufungsgericht stellt fest,, daß die Beklagte bis zur DMMRHHMP&traßc' an mindestens 7 Stellen, die von der Beklagten als Einleitung aus ihrer Sammelkanalisa-tion anerkannt worden seien, Kanalisationsabwässer in den Mühlengraben einleite und daß der Beklagten hierzu nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes kein besonderes Hecht verliehen seio Es führt sodann aus; Abgesehen davon, daß die Einleitung von Abwässern mittels gemeinsamer Anlagen nicht unter den Gemeingebrauch falle, bestehe auch an dem Mühl ergraben kein Gemeingebrauch« Selbst wenn die Beklagte Eigentümerin des Mühlengrabens wäre, dürfe das Wasser durch die Einleitung von Abwässern nicht verunreinigt werden« Die Verunreinigung des Wassers durch die Beklagte sei, da es sich nicht nur um eine geringfügige Verunreinigung handele, unerlaubt, Auf Grund der Ortsbesichtigungy der Anhörung der Sachverständigen Prof. ständigen, die eine Notwendigkeit weiterer chemischer Untersuchungen des Wassers verneint hätten, davon überzeugt sei, daß bereits die Abwässereinleitung der Beklagten allein das Wasser des Mühlengrabens so verunreinigt habe, daß die Fischzucht geschädigt worden sei» Die Beklagte könne sich einer Haftung, die für sie möglicherweise als Gesamtschuldnerin mit anderen Einleitern bestehe, auch nicht durch den Hinweis entziehen, daß sie nicht allein an der Belastung des Wassers sin der UflHHIHHPs^ra^e beteiligt sei» Es möge zutreffen, daß auch private Zuleitungen für die Verunreinigung des Wassers ursächlich seien» Insbesondere bringe der oberhalb der BaflHHtetraße in den Mühlengraben einmündende Abwassergraben den Beginn der Verschmutzung« Die Frage, ob dieser Abwassergraben nur private Zuflüsse oder auch Sammelzu- ' leitungen der Beklagten enthalte, sei nicht hinreichend geklärt, für die Entscheidung aber auch unerheblich» Selbst wenn in den Abwasser graben _ nur private Abwässer und weiter in den Mühlengrahen noch einzelne private Abwässer eingeleitet würden, so stehe doch außer Zweifel, daß in der Hauptsache Abwässer der Beklagten in den Mühlengraben gelangten und vor allem der letzte Zufluß an der von der Beklagten stamme» Infolgedessen müsse die Beklagte die etwa vorhandene Vorbelastung des Wassers hinnebmen und dürfe ihrerseits nur so viel einleiten, daß einschließlich der Vor- Die Beklagte geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Grunstücke, auf denen die F’orellenteiche sich befinden, von dem Eigentümer des Gutes Adelebsen gepachtet habe» Sie meint, die Klägerin, die als Pächterin nur Ansprüche auf Grund eines abgeleiteten Rechts habe, könne einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, soweit ihr ein Anspruch gegen ihren Verpächter zustehe, der % als Eigentümer des Geländes den Mühlengraben verunreinige. Auch für das Wasserrecht müsse der im Bergrecht anerkannte Grundsatz gelten, daß sich der Mieter bei einem Schadensersatzanspruch aus § 148 PrBergG eine ihm nach § 537 BGB zustehende Mietzinsminderung anrechnen lassen müsse» Ebenso wie dem Eigentümer, der den ihm gehörenden Wasserlauf verunreinige kein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zustehe, habe auch der Pächter gegenüber einem Dritten keinen Anspruch, soweit sein Verpächter die Verunreinigungen bewirke» Infolgedessen müsse sich die Klägerin die von ihrem Verpächter herrührende Verschmutzung des Wassers entgegenhalten lassen, ohne sich auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten berufen zu können» Die Klägerin hat demgegenüber in der Revisionsinstanz unter Überreichung einer Abschrift des Gesellschaftsvertrages vom 17» Oktober 1950 ihr tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift dahin klargestellt, daß die Grundstücke ,auf denen die Vporellenteiche sich befinden, nicht vom Eigentümer des Gutes gepachtet, viel- Der Ersatzanspruch richtet sich gegen den Unternehmer der Anlage, von der die Verunreinigung herrührto Infolgedessen kann auch der Verpächter seinem Pächter zu dem Schadensersatz nach § 24 PrWassG verpflichtet sein, und zwar unabhängig davon, ob der Verpächter dem Pächter auch aus anderen Rechtsgrtinden, etwa aus positiver Vertragsverletzung, haftete Die Tatsache, daß die Klägerin auch gegenüber dem Verpächter einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte, schließt eine Haftung der Beklagten nicht aus. Bie zwischen der Klägerin und ihrem Verpächter bestehenden vertraglichen Beziehungen haben auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte keinen Einfluß» Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Klägerin wegen einer Haftung ihres Verpächters ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte versagt sein sollte» Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 148 PrBergG, wonach Ansprüche eines Mieters auf Ersatz von Bergschäden insofern eingeschränkt sind, als wegen mangelnder Instandhaltung des Grundstücks der Vermieter aus dem Mietvertrag ersatzpflichtig ist (ZBergR 56, 531) oder dein Pächter eines Grundstücks ein Schaden insoweit überhaupt nicht entstanden ist, als er für die ihm infolge des Bergbaues entzogenen Nutzungen dadurch gedeckt ist, daß er an den Verpächter einen geringeren Pachtzins zu zahlen hat (ZBergR 62, 420, 422), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Die Entscheidungen des Reichsgerichts, die sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Mieters oder Pächters wegen Bergschäden befassen, betreffen einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalto Bas von der Revision angeführte Urteil vom 23. 468) kann schon deshalb nicht zu dem Vergleich herangezogen werden, weil es einen Fall behandelt, in dem der Geschädigte das Grundstück von dem Bergwerksbesitzer, gegen den er einen Anspruch auf Ersatz von Bergschäden geltend machte, gemietet hattea Zutreffend weist die Klägerin auch darauf.hin, daß der dem Urteil des Reichsgerichts vom 9. Verpächter steht dem Päch-ter nach dem Gesetz ein Bergschadensersatzanspruch nicht zu0 Grundlage für eine etwaige Haftung des Verpächters ist der Pachtvertrago Wenn dagegen der Pächter durch eine sowohl von dem Verpächter wie auch von einem Britten herrührende Verunreinigung eines Wasserlaufs einen Schaden erleidet, so beruht die Schadensersatzpflicht des Verpächters ebenso wie die Haftung des Britten auf § 24 PrWassG, Ob daneben noch eine vertragliche Haftung des Verpächters besteht, ist für die Schadensersatzpflicht des Britten unerhebliche Die mit Rücksicht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter für Bergschäden geltenden Grundsätze können deshalb auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht übertragen werden« Bie gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und des Verpächters (§24 Abs» 3 PrWassG) kann allerdings dazu führen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber auch für Schäden einzustehen hat, die nicht allein von ihren Anlagen herrühren, Bie Beklagte ist dadurch im Ergebnis jedoch nicht benachteiligt, weil ihr gegen den Eigentümer des Gutes AtfHBHHi ein Ausgleichsanspruch zu-stellt, der sich nach dem Verhältnis des Anteiles der. beruht, würde für den Ersatzanspruch der Klägerin nur dann von Bedeutung sein, wenn die Verunreinigung des Ilühlengrabens durch die Beklagte so gering wäre, daß sie gegenüber der sonstigen Verschmutzung des Wasserlaufs überhaupt nicht ins Gewicht fiele, Bas ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall 0 Ein mitwirkendes Verschulden des Verpächters, das etwa die Klägerin gegen sich gelten lassen müßte, oder eine Mitschuld der Klägerin selbst ist nicht ersichtliche Im übrigen würde, auch wenn früher durch den Pferdekolk eine Klärung des Wassers eingetreten sein sollte, der etwaige Fortfall der Klärung infolge Veränderung des Pferdekolks die Beklagte nicht entlasten, weil der Eigentümer des Gutes der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet war, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. Der Begriff der Anlagen im Sinne des § 24 PrWassG ist im weitesten Sinne zu verstehen« Es genügt, daß die Einrichtungen dazu bestimmt sind, Abwässer aufzunehmen und einem Wasserlauf zuzuführen (vgl, Holtz/ Kreutz/Schlegelberger aaO § 24 Anm, 6), Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Einleitungen der Beklagten der Fall, Die Beklagte ist danach Unternehmerin der Anlagen, Ob daneben auch die einzelnen Hauseigentümer für die Einleitung der Abwässer verantwortlich.sind, mag dahingestellt bleiben, Baß die Beklagte Eigentümerin des Mühlengrabens sei, soweit er durch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, Bie Beklagte selbst nimmt auch das Eigentum am Mühlengraben für sich nicht in Anspruch, unerlaubt ist jede Verunreinigung, des Wassers, zu der der Unternehmer kein Recht hat (vgl, RG von 17 * Januar 1936 , V 93/35? Auf den Gemeingebrauch kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil nach § 25 Abs, 6 PrWassG ein Gemeingebrauch am Mühlengrabcn nicht besteht, im übrigen auch durch eine unter den Gemeingebrauch fallende Benutzung des Wasserlaufs andere nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 25 Abs. 1 PrVJassG) . Klärung erfolgt« Die Einleitung geht jedoch Uber das Maß des Gerneinubliehen hinaus, wenn das Wasser zu dem Nachteil anderer verunreinigt.wird (vgl» Holtz/lCreutz/Schlegelber-ger aaO § 379 Anrn, 21 unter c) , Auch wenn die Vasserpoli-zeibehörde die Einleitung der Abwässer durch die Beklagte genehmigt haben sollte, würde dadurch die Schadensersatz-Pflicht der Beklagten nach § 24 PrV/assG nicht beseitigt, weil die polizeiliche Gestattung ein Recht zur Verunreinigung nicht begründet, so daß Geschädigte ihre Ansprüche durch eine polizeiliche Genehmigung nicht verlieren (vgl» i Wulff/Herold aaO § 23 Anm« 25 Wüsthoff Rdh 19519 1, 2^ Bergdold^Preußisches Wasserrecht S, 21)« Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung, daß die von der Beklagten verursachte Verunreinigung des Mühlengrabens nicht unerheblich sei, das weitere Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 21o November, 8« und-10«. Hs geht davon aus, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Behauptung im Sommer 1953c, in Wirklichkeit jedoch bereits früher von der Schädigung der Fischzucht durch die Verunreinigung des Kühlengrabens Kenntnis gehabt habe und spätestens von diesem Zeitpunkt ab sich nicht mehr darauf berufen könne, daß sie von den Schäden nichts gewußt habe. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Beklagte bereits durch die unbefugte Einleitung der Abwässer ihre Sorgfaltspflicht verletzt und sich schon aus diesem Grunde nicht mit dem Hin weis darauf, daß ihr die Herstellung einer Kläranlage wegen der hohen Kosten nicht zuzu demuten sei, entlasten kann, mag ■dahingestellt bleiben. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum« Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe bei der Brii- 1 fung der Zumutbarkeit seine AufJclarungspflicht verletzt, ist nicht begründet, auch wenn man davon ausgeht, daß für die Frage, ob die Beklagte zur.Verhütung der Verunreinigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, die Höhe der Kosten, die eine Kläranlage verursachen würde, wegen der Zumutbarkeit für die Beklagte von Bedeutung sein könne„ Die Revision macht unter Hinweis auf eine Kostenschätzung eines, beratenden Ingenieurs für Vasser und Abwasser geltend, sie würde auf Befragen vorgetragen haben, daß 4, hach § 24 Abs, 6 PrWassG ist auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin die Vorschrift des § 254 BGB entsprechend anzuwenden, Die in den Vorinstanzen erörterte Präge, ob den Rechtsvorgänger der Klägerin schon deshalb ein mitwirkendes Verschulden treffe, weil das VTasser des Mühlengrabens bereits mehrere Ortschaften durchflossen habe und deshalb die Anlegung von Fischteichen auf dem Gelände zwischen Mühlengraben und Schwülme verfehlt gewesen sei, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision hat auch insoweit keine Einwendungen erhoben, Sic rügt jedoch die Verletzung des § 254 BGB, weil ein Mitverschulden darin zu erblicken sei, daß die Klägerin in den Jahren 1951 und 1952 noch weitere Fischteiche angelegt habe, ohne einen Schaden verhütende Schutzmaßnahmen zu treffen, T/cnn die Klägerin in Kenntnis der Verunreinigung des VTassers weitere Fischteiche angelegt hat, ohne selbst irgendwelche Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu treffen oder die Beklagte auf die Entstehung eines besonders hohen Schadens hinzuweisen, so kann darin allerdings ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegen. daß das Oberlandesgericht wegen der Kenntnis der Beklagten den Schadensersatzanspruch mindestens für das Jahr 1953 dem Grunde nach hat bejahen wollene Eines ausdrücklichen Vorbehalts hierüber im entscheidenden Teil des Urteils bedarf es nicht.
Für das -Nachschlagewerk! licht für die Amtliche Sammlung! Gesetze PrWassG § 24- Ahs9 1 Hechtssatzs 1 „ Der Schadensersatzanspruch wegen- unerlaubter Verunreinigung eines Wasserlaufs wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem zur Benutzung des Wasserlaufs Berechtigten Ansprüche aus einem Pachtvertrag gegen seinen Verpächter zustehen o . : 20 Für die Einleitung von Abwässern-, die durch von einer Gemeinde angelegte Einrichtungen ' (Sammelleitungen) einem Wasserlauf zugeführt ., werden, haftet die Gemeinde, auch Wenn es sich dabei nur um Abwässer von Hauseigentümern, nicht auch um solche der Gemeinde han- : delto Aktenzeichens V ZK. 4-5/56 Urteil des BGH vom 12.:- Februar 1958 BG Göttingen' DBG Gelle V_ZH_ 45/56 Verkündet am 12, Februar 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde ACBHHHl? vertreten durch den Verwaltungsrat , Beklagten;, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter;; Rechtsanwalt Dr, gegen die “Wilhelm l®(IBBForellenzucht Kommandit-Gesellschaf vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter 1o die Fifechzuchtgehilfin Marianne V 2, den Fischzuchtgehilfen Wilhelm St Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter 151% Augustin, Schuster, Dr. Piepenbrock und Br» Freitag für Recht erkanntg Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15» Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Taobestand Der Vater der persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin9.der Fischzuchtmeister Wilhelm pachtete im Jahre 1925 von dem Freiherrn von AflHHHP die westlich des Marktfleckens AflHBHHliegende sowie etwa. 50 Morgen Land» Er hatte schon früher das Fischereirecht im Bachlauf der unterhalb der SVHHHV gepachtet, Die wurde vom Wasser eines Mühlengra- bens betrieben. Dieser Mühlengraben zweigt östlich von (BHHB vom Bachlauf der . ab „Die die nördlich der ent springt , berührt zunächst die Orte und I4BHHHK erreicht nach etwa 10 km die Ortslage von fließt an vorbei und dann weiter zur Weser. Der von der SflHMi abgezweigte Mühlengraben geht durch AflHHHP hindurch. Er wird am Eingang des Ortes von der Straße GflHBH - AH^^ überquert ? ist an der B^J^traße verrohrt, treibt die etwas weiter abwärts liegende Bruchsmühle und nimmt, kurz bevor er die BflHHBktraße erreicht, von links einen Abwassergraben auf. Sodann fließt er unter der BaJHHNtraße durch und bis zur Brücke der DflHHHMHV Straße an den dort befindlichen Gärten entlang. Bach der Kreuzung der Straße tritt er in das \ Gelände des Gutes edn0 Sodann überquert er am Basaltwerk mit einem Aquädukt, Siebenschütt genannt, den Bachlauf der Si •Unterhalb der S S! ^ kJ-l.V*’ ^^ÄXQOXXU U V ££>' und fließt weiter zur Sj vereinigt er sich wieder mit der Wilhelm LMHfll legte im Einverständnis mit dem Verpächter alsbald nach Antritt der Pachtung in dem Geländ.e unterhalb des Aquädukts zwischen Mühlengraben und zunächst einen und bis zu dem Jahre 1953 insgesamt 9 Fischteiche an und betrieb in diesen Teichen und der 9 r~7 ~ 2 ~ die er im übrigen stillegte, eine Forellenzucht« Me Teiche, und zwar jeder Teich einzeln, und die Brutvorrichtungen in der Kühle wurden aus dem Mühlengraben gespeist« Jeder Teich hat einen unmittelbaren Abfluß in die tiefer liegende Sj Im Jahre 1927 wurde von dem in der Bähe des Aquädukts der Lauf des Mühlengrabens eingeengt, so daß die Fischteiche nicht genügend Wasser erhielten« erhob gegen das B^HBPwerk Klage auf Schadensersatz (30 166/28 LG- Göttingeh) „ Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach LflBI 25 000 RM als Schadensersatz erhielt« Im Jahre 1935 beantragte Eröffnung des Entschul- dungsverfahrens» Es ergab sich eine Schuldenlast von mehr als 30 000 EM. Bas Entschuldungsverfahren wurde durchgeführt. Im Jahre 1951 übernahm die Klägerin, deren persönlich haftende Gesellschafter der Sohn und die Tochter des Wilhelm sind, während Kommanditistin eine Enkelin des ursprünglichen Verpächters ist, die Forellenzuchtanstalt. Die Klägerin legte weitere 4 Fischteiche im Zusammenhang mit den schon vorhandenen-Teichen an. Bas Gelände beiderseits des Kühlengrabens sowie zwischen Mühlengraben und unterhalb des Siebenschütts gehört nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Verpächter der Klägerin« Bie Klägerin behauptet, die Beklagte leite durch Abzugsgräben und Rohrleitungen, die in den Jahren 1911 bis 1913 angelegt worden seien, gesammelte Abwässer in den Mühlengraben« An die Rohrleitungen seien im Laufe der Zeit auch mindestens 90 Wasserklosetts angeschlossen worden« Burch die Einleitung der Abwässer werde das Wasser des Mühlengrabens verunreinigt, so daß die Forellenzucht dadurch _ 4 - wesentlich beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung habe sich bereits in den 30er Jahren bemerkbar gemacht* in der Folgezeit sich aber ständig gesteigerte Hierdurch entstehe laufend ein erheblicher Schaden, Einmal könne nicht mehr die wertvollere, aber auch empfindlichere Bachforelle, sondern nur noch die weniger wertvolle Regenbogenforelle gezogen werden» Sodann sei der Bestand an Speiseforellen und Forellen-Mutterfischen in der selbst unterhalb der dadurch erheblich zurückgegangen, daß sich in der S^BHHBJFaulschlammablagerungen gebildet hätten, in denen die von den Forellen abgelegten Eier erstickten» Schließlich bilde sich in den Fischteichen selbst Faulschlamm, der bei warmer Witterung hochsteige und die Lebensbedingungen der Zuchtfische erheblich erschwere, Fine besonders starke Verunreinigung im Jahre 1953 habe ein umfangreiches Fischsterben zur Folge gehabt. Infolge der Verschlammung müßten die Teiche außerordentlich oft gereinigt werden. Bei diesen Reinigungsarbeiten gingen auch Eier, Brut und Setzlinge verloren. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Mühlengrabens, soweit er durch Adelebsen fließe,, so daß ihr das Recht des. Eigentümers auf Einleitung von Abwässern, weil eine Genehmigung hierzu nicht vorliege, nicht zustehe, Jedenfalls dürfe die Beklagte 5 selbst wenn .sie Anliegerin des Mühlengrabens wäre, das Wasser nicht verunreinigen. Die Beklagte sei auch mit zu demutbaren Aufwendungen in der Bage, durch eine geeignete Kläranlage den Mißstand zu beseitigen. Die Klägerin hat mit.näherer Begründung ihren Gesamtschaden für die Jahre 1951 his 1953 auf 50 000 DM geschätzt und. hiervon im Wege der Klage einen Teilbetrag von 7 000 DA geltend gemacht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7 000 DM nebst 4 i Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen«, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie bestreitet, daß durch die Einleitung von Abwässern in den Mühlengraben der Klägerin Bachteile entstanden seien» Im übrigen macht sie geltend? Der Mühlengraben sei als natürlicher Vorfluter für die Aufnahme der Abwässer von den Grundstücken innerhalb der Gemeinde Adelebsen notwendig. Die Einleitung der Abwässer müsse als gemeinüblich angesehen werden und sei auch im Jahre 1898 vom Kreisausschuß in DflBPgenehmigt worden. Fäkalien würden in den Mühlengraben nicht eingeleitet. Die vorhandenen Wasserklosetts hätten Vorkläranlagen (Hauskläranlagen), und die Sammei-einleitungen enthielten Schlammrückhaltebecken, so daß eine ausreichende Reinigung und Klärung der Abwässer gewährleistet sei» Selbst wenn eine Verunreinigung erfolge, könne der Beklagten als einer kleinen finanzschwachen Gemeinde die Beseitigung dieses Zustandes nicht zugemutet werden, weil eine'geeignete Bammelkläranlage einen für sie nicht tragbaren Kostenaufwand von 900 000 DM erfordere» Im übrigen treffe, soweit ein Schaden entstanden sei, die Klägerin undJj ihren Rechtsvorgänger ein Mitverschulden. Die Forellenteiche; seien an sehr ungünstiger Stelle angelegt, weil die bereits vor der Abzweigung des Mühlengrabens zwei Ortschaften durchflossen habe. habe gewußt, daß in diesen Orten in die SflHHVund in in den Mühlengraben Abwässer eingeleitet würden, so daß er von vornherein mit einer Verunreinigung des Wassers habe rechnen müssen» Auch der Klägerin seien die angegebenen Mängel bei der Anlegung der weiteren Teiche in den Jahren 1951 und 1952 bekannt gewesene hie Forellenzucht habe niemals einen wirklichen Gewinn abgeworfen. Das Gelände sei für eine Forellenzucht auch deshalb ungünstig, weil es im Verhältnis zu dem Wasserspiegel des Mühlengrabens'zu hoch liege« Eine Erhöhung des Staues, die den Mißstand habe beseitigen sollen, sei im Jahre 1951 von der Wasserpolizeibehörde untersagt worden, jSrst von diesem Zeitpunkt ab sei über eine Verunreinigung des Y/assers Klage geführt worden. has Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sge rieht auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren Klageabweisungsantrag weiter^ hilfsweise erstrebt sie Zurückverweisung der Bache an das Berufungsgericht,.Lie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, . Lie Revision ist nicht begründet, I, Der Mühlengrahen, aus dem die Fischteiche der Klägerin gespeist werden, ist, wie das Berufungsgericht zutref fend ausführt, ein künstliche? Wasserlauf dritter Ordnung (§ 1 Abs. 5 Satz 5, § 2 Abs, 1 Nr. 3 PrWassG). Er steht ge-mälß § 8 Abs, 1 PrWassG im Eigentum der Anlieger. Lie Klägerin! ist auf Grund des Pachtvertrages in Ausübung der Rechte des Eige ntüners am Lass erlauf berechtigt, das Wasser des Mühlengrabens für die Fischteiche zu benutzen? insbesondere Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, es auch oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten (§40 Ab So 2'lho 1 PrWassG), den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasser1aufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen (§40 Abs» 2 Hr» 3 PrWassG)» Diese Befugnisse sind Ausfluß des Eigentums am Wasserlauf•» Das Eigentum ist,jedoch gewissen Beschränkungen unterworfen» Hach § 41 Abs» 1 PrWassG- darf durch die Benutzung zu dem Nachteil anderer weder die Vorflut verändert noch der Wasserlauf verunreinigt (Nr» 1) und auch der Wasserstand nicht derart verändert werden, daß andere in der Ausübung ihrer Rechte am Wasserlauf beeinträchtigt oder fremde Grundstücke beschädigt werden (Kr« 2)» Es trifft nicht.zu, daß, wie die Revision meint, die Wasserentnahme für die Fischteiche schon seit Jahren der Rechtsgrundlage entbehre und damit ein Schadensersätzen--Spruch ausgeschlossen sei» Die Beklagte hat hierzu in der Revisionsinstanz vorgetragen, daß für den Grundeigentümer im Jahre 1923 ein auf unvordenkliche Verjährung gestütztes und durch Verkoppelungsrezeß bestätigtes Staurecht zu dem Betrieb der durch den Bezirksausschuß in Eildesheim sichergestellt sei. Das Recht zu dem Mühlenbetrieb sei: durch die langjährige Stillegung der Mühle gemäß §§ 49 Abs» 3? 50 GewO erloschen» Da die Porellen-zucht ein andersartiges Unternehmen sei als der Mühlenbetrieb, bedürfe die Unterhaltung einer Stauanlage einer neuen wasserrechtlichen Verleihung» Ob diese Auffassung richtig ist oder ob, weil-das Erlöschen des Rechts zu dem Betrieb der Mühle noch nicht das Ende des »Staurechts zur Folge hat (vgl» Entscheidungen des Pr» Landeswasseramts 2, 8 63p 112), eine Benutzung der Stauanlage für die Fisch- teiche ohne weiteres zulässig war oder etwa deshalb nicht zu beanstanden sein würde, weil die Wasserbehörde nicht nur den bisherigen Zustand jahrelang geduldet, sondern aus Anlaß einer Beanstandung von seiten der Beklagten im Jahre 1951 sogar den RechtsVorgänger der Klägerin unter Hinweis auf § 83 PrWassG auf gef ordert hat, die durch wasserrechtli-cb.e Verleihung festgesetzte Stauhöhe nicht zu überschreiten, ist für die Entscheidung unerheblich» Bas Recht, einen Was-serlauf in einer der in § 40 Abs» 2 PrWassG bezeichneten Art zu benutzen, kann durch Verleihung erworben werden (§ 46 Abs. 1 Nr» 1 PrWassG)o Fine Verleihung wird jedoch nicht erhellt, wenn sich das Benutzungsrecht aus anderen gesetzliche:?. Vorschriften ergibt (§46 Abs0 2 PrWassG)» Für das dem Eigentümer des Wasserlaufs auf Grund seines Eigentums zustehende Gebrauchsrecht kommt danach eine Verleihung nicht in Betracht Bi e Verleihung steht.allerdings auch dem Eigentümer offen, wenn er in der Benutzung des Wasserlaufs über die Grenzen”des § 41 Abs« 1 PrWassG hinausgehen will» Bie Verleihung gewährt dem. Eigentümer ein privates Recht gegenüber Britten und auch gegenüber Anordnungen der Polizeibehörde (vgl» Holtz/Kreutz/ Sciilegelberger, Bas Preußische. Wassergesetz, 3» und 4» Aufl» § 46 Vorbem. Äj Vulff/Herold PrWassG § 46 Anm« 1)« Die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger waren auf Grund des Pachtvertrages und der ihrem Verpächter als Eigentümer zustehenden Befugnisse ohne weiteres berechtigt, auf dem Gelände zwischen Mühlengraben und Fischteiche anzulegen und für die Forellen- sucht Wasser aus dem Mühlengraben.zu entnehmen» Die dpoisung den Fischteiche aus dem Mühlengraben bedarf einer wasserrecht liehen Verleihung nur dann, wenn die Benutzung des Iäühlengra-bens über.die dem Eigentümer zustehenden Rechte hinausgeht ( §§ 40, 41 Abs» 1 PrWassG)» Bas Berufungsgericht hat hierüber insbesondere über die Art und den Umfang der Benutzung der bisherigen Stauanlage keine Feststellungen getroffene Die Frage, ob für die bisherige Benutzung des Mühlengrabens durch die Klägerin oder ihren Hechtsvorgänger eine wasser-rechtliche Verleihung gemäß § 46 PrWassG erforderlich war, kann für die Entscheidung dahingestellt.bleiben» Eine Überdüng der Schranken des § 41 Abs» 1 PrWassG gibt dem ;eiligten lediglich einen Anspruch auf Unterlassung ;er Umständen auch auf. Schadensersatz (vgl». Holtz/ 'Schlegelberger aaO § 41 Vorbenn B)„ Selbst wenn nach lung des Mühlenbetriebes wegen einer über die Gren-§ 41 Abs» 1 PrWassG hinausgehenden Benutzung des rabens durch die Klägerin oder ihren HechtsVorgänger xe wasserrechtliche Verleihung erforderlich gewesen pnnte die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch 1 befugte Einleitung von Abwässern verursachten Scha-clangen, weil der Beklagten gegen die Klägerin 1 auf Unterlassung nicht zusteht» 2o Hach § 24 AbSo 1 Satz 1 PrWassG haftet für de den9 der durch die unerlaubte Verunreinigung des Wass entsteht., der Unternehmer der Anlage, von der die Vei & Jeu< gung herrührto Rührt die Verunreinigung von mehreren wuub,— her, so haften die Unternehmer als Gesamtschuldner (§ 24 Abs^jj a) Das Berufungsgericht stellt fest,, daß die Beklagte bis zur DMMRHHMP&traßc' an mindestens 7 Stellen, die von der Beklagten als Einleitung aus ihrer Sammelkanalisa-tion anerkannt worden seien, Kanalisationsabwässer in den Mühlengraben einleite und daß der Beklagten hierzu nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes kein besonderes Hecht verliehen seio Es führt sodann aus; Abgesehen davon, daß die Einleitung von Abwässern mittels gemeinsamer Anlagen nicht 10 - unter den Gemeingebrauch falle, bestehe auch an dem Mühl ergraben kein Gemeingebrauch« Selbst wenn die Beklagte Eigentümerin des Mühlengrabens wäre, dürfe das Wasser durch die Einleitung von Abwässern nicht verunreinigt werden« Die Verunreinigung des Wassers durch die Beklagte sei, da es sich nicht nur um eine geringfügige Verunreinigung handele, unerlaubt, Auf Grund der Ortsbesichtigungy der Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr, Schiemenz und Dr, Holte sowie der an verschiedenen Punkten und zu verschiedenen Zeiten entnommenen 'Wasserproben stellt das Oberlandesgericht fest, daß sich im Lauf des Mühlengrabens von Einleitung zu Einleitung in steigendem Maße Abwässerpilze zeigen« Schon oberhalb der Dransfelderstrabe- . sei die Verpilzung vollständig« Unmittelbar an der trabe, wo sich abgerissene Abwässer- pilze befunden hätten, die sich später absetzten und Paulschlamm bildeten, sei der Mühlengraben schon so belastet, daß auch ohne Hinzutreten weiterer Belastungen eine. Fisch-haltung an der Stegemühle beeinträchtigt werde« Allerdings finde auch unterhalb der LMHHHMHptraße aus dem Gutsgelände des Verpächters eine weitere starke Einleitung von Abwässern statt, die ein Ansteigen der Verpilzung zur Polge habe«. Auch werde der dort befindliche Pferdekolk nicht mehr von dem Mühlengraben durchflossen und diene daher nicht mehr, wie wohl früher, als eine Art Absetz- und Klärteich. In Höhe der Fischteiche selbst zeige sich im Mühlengraben, vor allem an den zu den Teichen führenden Wasserableitungen, eine noch sehr viel stärkere Verpilzung als an der ^Hpstraße« Es sei offensichtlich, daß durch die außerordentlich starke Verpilzung die Zuflüsse zu den Porelienteichen sehr schnell- verstopft wurden, daß aber auch trotzdem noch treibende Abwässerpilze in die Teiche gelangten und dort Paulschlamm bildeten«. Eine sehr starke Verunreinigung des Wassers, auch in der Brutanstalt im Gebäude der sei eindeutig zu erkennen gewesen und auch von den Sachverständigen bestätigt wordene Die Tatsache, daß diese Verunreinigung des Wassers zu einem erheblichen Teil auch durch die Abwässer des Gutes verursacht werde, hält das Berufungsgericht für bedeutungslos, weil, wenn die Verunreinigung von mehreren Anlagen herrühre, die Unternehmer als Gesamtschuldner hafteten» Bine Haftung der Beklagten würde nur dann entfallen, wenn die schädigende Belastung des Wassers erst durch das Zusammenwirken der Einleitungen des Oberliegers (der Gemeinde) und des Unterliegers (Verpächters) verursacht würde und die Einleitung der Beklagten allein, wenn die Einleitung des Gutes wegfiele keine schädigenden Einflüsse haben würde» Gerade dies sei aber nach der übereinstimmenden Meinung der Sachverständigen nicht der Fall5 vielmehr würde, wie beide Sachverständige ganz eindeutig festgestellt hätten, die Einleitung der Beklagten, auch wenn die Gutseinleitungen nicht vorhanden wären, bereits schädigend auf den Fischzuchtbetrieb einwir-ken» Wenn der Pilzbesatz an den Fischteichen noch viel stärker sei als an der BflHHHHftstraße, so liege dies wohl auch daran, daß die Abwässerpilze bei verunreinigtem Wasser sich auf lange Strecken hin bildeten und hielten, wobei sich dann freilich noch weiter unterhalb der Pilzbesatz und der ] hierdurch erzeugte Faulschlamm schädigend geltend machten» Baß sich also das Bild des Wassers unterhalb des Sinflußge-bietes der Beklagten wesentlich schlechter darstelle als an der BflHHHHPstraße, sei kein Beweisdafür, daß dieses sehr schlechte Bild an den Teichen lediglich auf die Zuflüsse vom Gut zurückzuführen sei. Aus dem Bild des Wassers könne nicht geschlossen werden, daß bei Wegfall der Zuflüsse vom Gut der Mühlengraben sich bis zu den Forellenteichen bereits so gereinigt haben würde, daß keine schädigende Einwirkung mehr zu befürchten wäre» Vielmehr könnten sich solche schädigenden 12 Einwirkungen weiter unterhalb der eigentlichen Einleitungs-Stellen der Beklagten in noch stärkeren Haße zeigen als an den E in 1 e itungsste1len selbst» Einer Entnahme und Untersuchung weiterer Wasserproben bedürfe es nicht; weil das Gericht nach dem übereinstimmende]! Urteil der beiden Sachver- ständigen, die eine Notwendigkeit weiterer chemischer Untersuchungen des Wassers verneint hätten, davon überzeugt sei, daß bereits die Abwässereinleitung der Beklagten allein das Wasser des Mühlengrabens so verunreinigt habe, daß die Fischzucht geschädigt worden sei» Die Beklagte könne sich einer Haftung, die für sie möglicherweise als Gesamtschuldnerin mit anderen Einleitern bestehe, auch nicht durch den Hinweis entziehen, daß sie nicht allein an der Belastung des Wassers sin der UflHHIHHPs^ra^e beteiligt sei» Es möge zutreffen, daß auch private Zuleitungen für die Verunreinigung des Wassers ursächlich seien» Insbesondere bringe der oberhalb der BaflHHtetraße in den Mühlengraben einmündende Abwassergraben den Beginn der Verschmutzung« Die Frage, ob dieser Abwassergraben nur private Zuflüsse oder auch Sammelzu- ' leitungen der Beklagten enthalte, sei nicht hinreichend geklärt, für die Entscheidung aber auch unerheblich» Selbst wenn in den Abwasser graben _ nur private Abwässer und weiter in den Mühlengrahen noch einzelne private Abwässer eingeleitet würden, so stehe doch außer Zweifel, daß in der Hauptsache Abwässer der Beklagten in den Mühlengraben gelangten und vor allem der letzte Zufluß an der von der Beklagten stamme» Infolgedessen müsse die Beklagte die etwa vorhandene Vorbelastung des Wassers hinnebmen und dürfe ihrerseits nur so viel einleiten, daß einschließlich der Vor- belastung keine unzulässige Verunreinigung entstehe» Die Beklagte habe jedoch, der träfe abschließend mit der Einleitung an die zulässige Grenze überschritten» Id) Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht "begründet » Die Beklagte geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Grunstücke, auf denen die F’orellenteiche sich befinden, von dem Eigentümer des Gutes Adelebsen gepachtet habe» Sie meint, die Klägerin, die als Pächterin nur Ansprüche auf Grund eines abgeleiteten Rechts habe, könne einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, soweit ihr ein Anspruch gegen ihren Verpächter zustehe, der % als Eigentümer des Geländes den Mühlengraben verunreinige. Auch für das Wasserrecht müsse der im Bergrecht anerkannte Grundsatz gelten, daß sich der Mieter bei einem Schadensersatzanspruch aus § 148 PrBergG eine ihm nach § 537 BGB zustehende Mietzinsminderung anrechnen lassen müsse» Ebenso wie dem Eigentümer, der den ihm gehörenden Wasserlauf verunreinige kein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zustehe, habe auch der Pächter gegenüber einem Dritten keinen Anspruch, soweit sein Verpächter die Verunreinigungen bewirke» Infolgedessen müsse sich die Klägerin die von ihrem Verpächter herrührende Verschmutzung des Wassers entgegenhalten lassen, ohne sich auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten berufen zu können» Die Klägerin hat demgegenüber in der Revisionsinstanz unter Überreichung einer Abschrift des Gesellschaftsvertrages vom 17» Oktober 1950 ihr tatsächliches Vorbringen in der Klageschrift dahin klargestellt, daß die Grundstücke ,auf denen die Vporellenteiche sich befinden, nicht vom Eigentümer des Gutes gepachtet, viel- mehr mit. dem Fischereirecht in der bereits im Jahre 1947 der Kommanditistin der Klägerin übertragen worden seien und die Kommanditistin ihre Nutzungsrechte in die Kommanditgesellschaft eingebracht habe. Für die rechtliche Beurteilung ist die tatsächliche Würdigung des Vorbringens der Klägerin ohne Bedeutung, weil entgegen der Auffassung der Revision eine Haftung der Beklagten auch dann zu bejahen 1st, wenn zwischen der Klägerin und dem Eigentümer des G-utes AMBH)ein Pachtverhältnis bestehen würde« Der Schadensersatzanspruch aus § 24 PrWassG steht dein-j eiligen zu, der durch die unerlaubte Verunreinigung des Wasserlaufs geschädigt ist. Dies kann sowohl der Eigentü- mer wie auch ein anderer sein, der auf Grund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts zur Benutzung des Wasserlaufs berechtigt ist«. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen den Unternehmer der Anlage, von der die Verunreinigung herrührto Infolgedessen kann auch der Verpächter seinem Pächter zu dem Schadensersatz nach § 24 PrWassG verpflichtet sein, und zwar unabhängig davon, ob der Verpächter dem Pächter auch aus anderen Rechtsgrtinden, etwa aus positiver Vertragsverletzung, haftete Die Tatsache, daß die Klägerin auch gegenüber dem Verpächter einen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte, schließt eine Haftung der Beklagten nicht aus. Bie zwischen der Klägerin und ihrem Verpächter bestehenden vertraglichen Beziehungen haben auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte keinen Einfluß» Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Klägerin wegen einer Haftung ihres Verpächters ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte versagt sein sollte» Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 148 PrBergG, wonach Ansprüche eines Mieters auf Ersatz von Bergschäden insofern eingeschränkt sind, als wegen mangelnder Instandhaltung des Grundstücks der Vermieter aus dem Mietvertrag ersatzpflichtig ist (ZBergR 56, 531) oder dein Pächter eines Grundstücks 15 ein Schaden insoweit überhaupt nicht entstanden ist, als er für die ihm infolge des Bergbaues entzogenen Nutzungen dadurch gedeckt ist, daß er an den Verpächter einen geringeren Pachtzins zu zahlen hat (ZBergR 62, 420, 422), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Die Entscheidungen des Reichsgerichts, die sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Mieters oder Pächters wegen Bergschäden befassen, betreffen einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalto Bas von der Revision angeführte Urteil vom 23. April 1909 (ZBergR 51? 468) kann schon deshalb nicht zu dem Vergleich herangezogen werden, weil es einen Fall behandelt, in dem der Geschädigte das Grundstück von dem Bergwerksbesitzer, gegen den er einen Anspruch auf Ersatz von Bergschäden geltend machte, gemietet hattea Zutreffend weist die Klägerin auch darauf.hin, daß der dem Urteil des Reichsgerichts vom 9. April 1921 (ZBergR 62, 420) vorangestellte Leitsatz insofern (insoweit übrigens auch im amtlichen Leitsatz - PrBergG § 148 Hr» 53 des Amtlichen Nachschlagewerks des Reichsgerichts Bd, 52 -nicht enthalten) mißverständlich ist, als nach der Begründung des Urteils die Frage9 ob der Schadensersatz des Pächters gegen den Bergwerksbesitzer auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Pächter auch vom Verpächter wegen nicht gehöriger Instandhaltung der Pachtsache durch den. Verpächter Schadensersatz verlangen kann, ausdrücklich offen gelassen wurde. Im übrigen können die Fälle, in denen für den Bergschaden eines Mieters (Pächters) der mangelhafte Zustand des Grundstücks, für den der Vermieter (Verpächter) haftet, mitursächlich ist oder in denen dem Mieter (Pächter) vertragliche Ansprüche gegen seinen Vermieter (Verpächter) zustehen, dem Fall, in dem ein Pächter sowohl von dem Verpächter wie auch von einem Britten durch die unerlaubte Verunreinigung - 16 — eines üasserlaufs geschädigt ist, schon wegen der Verschiedenheit der Haftungsgrundlagen nicht gleichgesetzt werden-«-Für den Bergschaden des Pächters haftet nach § 148 PrBergG der BergwerksbesitzerGegen den. Verpächter steht dem Päch-ter nach dem Gesetz ein Bergschadensersatzanspruch nicht zu0 Grundlage für eine etwaige Haftung des Verpächters ist der Pachtvertrago Wenn dagegen der Pächter durch eine sowohl von dem Verpächter wie auch von einem Britten herrührende Verunreinigung eines Wasserlaufs einen Schaden erleidet, so beruht die Schadensersatzpflicht des Verpächters ebenso wie die Haftung des Britten auf § 24 PrWassG, Ob daneben noch eine vertragliche Haftung des Verpächters besteht, ist für die Schadensersatzpflicht des Britten unerhebliche Die mit Rücksicht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter für Bergschäden geltenden Grundsätze können deshalb auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht übertragen werden« Bie gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und des Verpächters (§24 Abs» 3 PrWassG) kann allerdings dazu führen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber auch für Schäden einzustehen hat, die nicht allein von ihren Anlagen herrühren, Bie Beklagte ist dadurch im Ergebnis jedoch nicht benachteiligt, weil ihr gegen den Eigentümer des Gutes AtfHBHHi ein Ausgleichsanspruch zu-stellt, der sich nach dem Verhältnis des Anteiles der. Beteiligten an der Verunreinigung bestimmt (§ 24 Abs, 4), Bie Frage, inwieweit d.er Schaden der Klägerin auf Abwässereinleitungen von seiten des Gutes AflHHI. beruht, würde für den Ersatzanspruch der Klägerin nur dann von Bedeutung sein, wenn die Verunreinigung des Ilühlengrabens durch die Beklagte so gering wäre, daß sie gegenüber der sonstigen Verschmutzung des Wasserlaufs überhaupt nicht ins Gewicht fiele, Bas ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall 0 17 Zu Unrecht glaubt die Revision; die Haftung der Beklagten werde dadui’ch'ausgeschlossen oder eingeschränkt, daß der Verpächter der Klägerin den sog. Pferdekolk in den Jahren 1948 und 1949 durch AufSchüttungen verkleinert hat, weil hierdurch eine Klärung des Wassers, mit der die Beklagte bisher habe rechnen können, verhindert werde. Richtig ist, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 7» November 1955 Beweis (durch Augenschein und Gutachten) dafür angetreten hatte, daß durch den verengten Pferdekolk die gemeinschaftliche Verunreinigung überhaupt erst wirksam werde, jj Bas Berufungsgericht hat die beantragte Ortsbesichtigung vorgenommen. Nach der Peststellung im Protokoll über den Ortstermin hat der Pferdekolk zur Zeit nur eine schmale Verbindung zu dem Mühlengraben, der bis vor etwa 2 Jahren durch den Pferdekolk geflossen-sein soll» Im Anschluß an diese Feststellung hat ausweislich des Protokolls eine Erörterung der Frage, welchen Einfluß der Pferdekolk in seinem früheren Zustand und nach seiner Veränderung auf eine Klärung des Wassers gehabt hat, nicht mehr stattgefunden. Insbesondere haben auch die Vertreter der Beklagten keine entsprechenden Fragen an die Sachverständigen gerichtet. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß dar, wenn, wie es offensichtlich der ^ Fall ist, das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklag- * ten mit der Augenscheinseinnahme als erledigt angesehen hat. Ein mitwirkendes Verschulden des Verpächters, das etwa die Klägerin gegen sich gelten lassen müßte, oder eine Mitschuld der Klägerin selbst ist nicht ersichtliche Im übrigen würde, auch wenn früher durch den Pferdekolk eine Klärung des Wassers eingetreten sein sollte, der etwaige Fortfall der Klärung infolge Veränderung des Pferdekolks die Beklagte nicht entlasten, weil der Eigentümer des Gutes der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet war, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. 18 ~ Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb nicht in Betracht komme, weil die Abwässer nicht von der Gemeinde, sondern von den einzelnen Hauseigentümern in den Mühlen-graben eingeleitet würden., Der Begriff der Anlagen im Sinne des § 24 PrWassG ist im weitesten Sinne zu verstehen« Es genügt, daß die Einrichtungen dazu bestimmt sind, Abwässer aufzunehmen und einem Wasserlauf zuzuführen (vgl, Holtz/ Kreutz/Schlegelberger aaO § 24 Anm, 6), Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Einleitungen der Beklagten der Fall, Die Beklagte ist danach Unternehmerin der Anlagen, Ob daneben auch die einzelnen Hauseigentümer für die Einleitung der Abwässer verantwortlich.sind, mag dahingestellt bleiben, Baß die Beklagte Eigentümerin des Mühlengrabens sei, soweit er durch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, Bie Beklagte selbst nimmt auch das Eigentum am Mühlengraben für sich nicht in Anspruch, unerlaubt ist jede Verunreinigung, des Wassers, zu der der Unternehmer kein Recht hat (vgl, RG von 17 * Januar 1936 , V 93/35? Amtl, Nachschlagewerk des RG Bdo 52 PrWassG Hr, 64? Vüsthoff, Handbuch des Beutschen Wasserrechts, PrWüssG § 24 Anm, 2), Ein solches Recht steht der Beklagten nicht zu. Auf den Gemeingebrauch kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil nach § 25 Abs, 6 PrWassG ein Gemeingebrauch am Mühlengrabcn nicht besteht, im übrigen auch durch eine unter den Gemeingebrauch fallende Benutzung des Wasserlaufs andere nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 25 Abs. 1 PrVJassG) . Ein gemäß 5§ 379? 380 PrWassG aufrechterhaltenes Recht hat die Beklagte ebenfalls nicht. Abgesehen hiervon könnte auch die Einleitung der Abwässer in den Mühlengraben als gerne inüblich nur angesehen werden, wenn sie nach ausreichender Reinigung und 19 Klärung erfolgt« Die Einleitung geht jedoch Uber das Maß des Gerneinubliehen hinaus, wenn das Wasser zu dem Nachteil anderer verunreinigt.wird (vgl» Holtz/lCreutz/Schlegelber-ger aaO § 379 Anrn, 21 unter c) , Auch wenn die Vasserpoli-zeibehörde die Einleitung der Abwässer durch die Beklagte genehmigt haben sollte, würde dadurch die Schadensersatz-Pflicht der Beklagten nach § 24 PrV/assG nicht beseitigt, weil die polizeiliche Gestattung ein Recht zur Verunreinigung nicht begründet, so daß Geschädigte ihre Ansprüche durch eine polizeiliche Genehmigung nicht verlieren (vgl» i Wulff/Herold aaO § 23 Anm« 25 Wüsthoff Rdh 19519 1, 2^ Bergdold^Preußisches Wasserrecht S, 21)« Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung, daß die von der Beklagten verursachte Verunreinigung des Mühlengrabens nicht unerheblich sei, das weitere Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 21o November, 8« und-10«. 'Dezember 1955 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist nicht begründet, Biese Schriftsätze, in denen die Beklagte die Notwendigkeit einer erneuten Entnahme und Untersuchung von Vasserproben zu begründen versucht, sind erst nach dem Schluß der letzten mündlichen ^ Verhandlung eingereicht worden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und den Gutachten der Sachverständigen, des Leiters des Flußwasser-Untersuchungsamts Hildesheim Br, Holte, der schon in erster Instanz ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, und des Regierungsfischereirats Prof, Br, SMMB Beide Sachverständigen haben im Ortstermin zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, Baß das Berufungsgericht weitere chemische Untersuchungen und Vasserproben nicht für er- 20 forderlich gehalten hat, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) v;ar das Oberlandesgericht nicht verpflichtet. Von einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) kann keine Rede sein, 3o Pie Haftung für eine Schäden verursachende.Verunreinigung eines Wasserlaufs ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 prWassG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer der Anlage zur Verhütung der Verunreinigung die irn Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Pas Oberlandesgericht hält diese Voraussetzungen nicht für gegeben. Hs geht davon aus, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Behauptung im Sommer 1953c, in Wirklichkeit jedoch bereits früher von der Schädigung der Fischzucht durch die Verunreinigung des Kühlengrabens Kenntnis gehabt habe und spätestens von diesem Zeitpunkt ab sich nicht mehr darauf berufen könne, daß sie von den Schäden nichts gewußt habe. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Beklagte bereits durch die unbefugte Einleitung der Abwässer ihre Sorgfaltspflicht verletzt und sich schon aus diesem Grunde nicht mit dem Hin weis darauf, daß ihr die Herstellung einer Kläranlage wegen der hohen Kosten nicht zuzu demuten sei, entlasten kann, mag ■dahingestellt bleiben. Unabhängig hiervon führt das Oberlandesgericht aus, der Hinweis auf die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten sei nicht ausreichend substantiiert Pie Behauptung, eine Sammelkläranlage würde etwa 900 000 PM Kosten verursachen, sei ohne jede Darlegung der Kosten im einzelnen aufgestellt worden. Pie Hotwendigkeit eines derartigen Kostenaufwands für die Reinigung der Abwässer einer kleinen Landgemeinde mit etwa 2 800 ganz verstreut wohnenden Einwohnern, die zu dem Teil gar nicht an die Kanalisation 21 angeschlossen werden sollten* erscheine ganz ausgeschlossene Der von der Beklagten eingereichte* von angefertigte Entwurf einer Sammelkläranlage erfordere denn auch nur einen Betrag von 90 000 DM» Diese Anlage berücksichtige auch die Herstellung von Abwasserfischteichen auf dem Gebiete des Gutes und die Abwässer des Gutes, so daß vermutlich ein Teil der Kosten von dem Eigentümer des Gutes getragen werden müßte* f Aber selbst wenn ein Betrag von 90 000 DM in Frage komme, würde das die Beklagte nicht entlasten» Die Verhütung der Verschmutzung von Vasserläu- ^ fen durch ungereinigte Abwässer sei eine der vordringlichsten Aufgaben der Gemeinden, denen diese sich angesichts ihrer allgemeinen Bedeutung in aller Regel nicht durch den Hinweis'auf- zu hohe Kosten entziehen könnten» Demgegenüber müsse das Interesse der Allgemeinheit und der Anlieger an der Aufrechterhaltung der Reinheit der Gewässer grundsätzlich vorgehen» Die für eine Kläranlage aufzuwendenden Kosten könnten deshalb, auch wenn Zuschüsse von anderer Seite nicht zu erwarten seien, nicht als unzu demutbar für 'die Beklagte angesehen werden» Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum« Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe bei der Brii- 1 fung der Zumutbarkeit seine AufJclarungspflicht verletzt, ist nicht begründet, auch wenn man davon ausgeht, daß für die Frage, ob die Beklagte zur.Verhütung der Verunreinigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, die Höhe der Kosten, die eine Kläranlage verursachen würde, wegen der Zumutbarkeit für die Beklagte von Bedeutung sein könne„ Die Revision macht unter Hinweis auf eine Kostenschätzung eines, beratenden Ingenieurs für Vasser und Abwasser geltend, sie würde auf Befragen vorgetragen haben, daß 22 eine Sch mu t zw a s s e rkan a1i s a ti on und Samielkläranlage über 1 Million DM kosten würde2 Die Behauptung;, daß die Errichtung einer Sammelkläranlage einen Kostenaufwand von 900 000 DM verursachen würde, lag bereits vor» Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen Stellung genommene Es hatte keinen Anlaß, in dieser Dichtung noch weitere Fragen an die Beklagte zu stellen. Eine Verletzung des § 139 ZPO ist nicht ersichtliche 4, hach § 24 Abs, 6 PrWassG ist auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin die Vorschrift des § 254 BGB entsprechend anzuwenden, Die in den Vorinstanzen erörterte Präge, ob den Rechtsvorgänger der Klägerin schon deshalb ein mitwirkendes Verschulden treffe, weil das VTasser des Mühlengrabens bereits mehrere Ortschaften durchflossen habe und deshalb die Anlegung von Fischteichen auf dem Gelände zwischen Mühlengraben und Schwülme verfehlt gewesen sei, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision hat auch insoweit keine Einwendungen erhoben, Sic rügt jedoch die Verletzung des § 254 BGB, weil ein Mitverschulden darin zu erblicken sei, daß die Klägerin in den Jahren 1951 und 1952 noch weitere Fischteiche angelegt habe, ohne einen Schaden verhütende Schutzmaßnahmen zu treffen, T/cnn die Klägerin in Kenntnis der Verunreinigung des VTassers weitere Fischteiche angelegt hat, ohne selbst irgendwelche Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu treffen oder die Beklagte auf die Entstehung eines besonders hohen Schadens hinzuweisen, so kann darin allerdings ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegen. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen, jedoch offensichtlich diese Frage dem Betragsverfahren Vorbehalten, Das möglicherweise vorliegende Mitverschulden der Klägerin 23 - kann nach Lage der Sache nur zu einer Minderung; dagegen nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führeno Infolgedessen kann die krage des Mitverschuldens dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs? der nur einen Teil des angeblich entstandenen GesamtSchadens betrifft xmd jedenfalls für das Jahr 1953 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist? Vorbehalten bleiben (BGHZ 1, 35? 36)o Aus den oben unter 3 wiedergegebenen Gründen des Berufungsgerichts ergibt sich? daß das Oberlandesgericht wegen der Kenntnis der Beklagten den Schadensersatzanspruch mindestens für das Jahr 1953 dem Grunde nach hat bejahen wollene Eines ausdrücklichen Vorbehalts hierüber im entscheidenden Teil des Urteils bedarf es nicht. Die Revision war danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dro Tasche Pr» Augustin . Schuster Pr. Piepenbrock . $r0 Freitag