Der Beklagte - Vater des Klägers - war im Grundbuch von AflHB als Eigentümer des Grundstücks Band 35 Blatt 1115 eingetragen, auf dem seine Tochter Di na M4MP mit ihrem Mann wohnt» Er hat dieses Grundstück im Jahre 1934 seinem Sohn Eilert 4*300 Goldmark bei 2.000 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Zahlung von 2.300 DH das Grundstück aufzulassen sowie seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen» Er widerspricht der Darstellung des Klägers und beruft sich zudem auf eine Vereinbarung mit dem Kläger im Jahre 1930, nach der sein, des Beklagten, Schwiegersohn das Grundstück erhalten sollte. wiesen angesehen, daß der Beklagte das Grundstück im Jahre 1942 als Beauftragter des Klägers mit der Verpflichtung erworben habe, es ihm nach Rückkehr aus dem Kriege zu übereignen. Unterstützend verweist es dabei darauf, daß die Zeugin HeBBBB gegenüber dem zeitweisen Abstreiten des Klägers ebenfalls die Tatsache dieser Unterredung, wenn auch nicht ihren Inhalt bekundet*habe» Unstimmigkeiten in den Angaben über Tag und Stunde mißt es keine Bedeutung bei. Dabei berücksichtigt es, daß die Überlassung des Grundstücks für seine Prau und den Zeugen selbst gewisse, wenn auch nicht ausschließliche Vorteile mit sich bringe, da das Grundstück weder ganz noch teilweise geschenkt werde, sondern mit dem Preis zu bezahlen sei,, der schon bei früheren Verträgen zu Grunde gelegt worden sei» Die Aussagen der Zeugin Hflp und des Zeugen Lukas MdHBfr findet es auch in gewissen Umständen bestätigt. Das Berufungsgericht findet zu den Aussagen der beiden Zeugen auch keinen Widerspruch in dem Umstand, daß der Beklagte in dem Verfahren über Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziele, eine Auflassungsvormerkung für den Kläger in Ansehung des streitbefan-genen Grundstücks einzutragen, nichts über die Vereinbarung vom Jahre 1950 zu seiner Verteidigung vorgetragen habe. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß die Parteien sich über 200 DM nach einem mehrfachen Gespräch zwischen Lukas MflB^ und dem weiteren Bruder Martin des Klägers nicht hätten einigen können. Bei Abwägen aller für und gegen den Abschluß einer Vereinbarung der Parteien im März 1950 sprechenden Umstände, hält das Berufungsgericht die für ihr Zustandekommen sprechenden für überwiegend, so daß es angebracht gewesen sei, letzte Zweifel durch eine Beeidigung des Zeugen Lukas Meinders zu beseitigen. April 1950 ausgeführt ist) erblickt das Berufungsgericht die Erklärung des Klägers, daß der im Jahre 1942 etwa dem Beklagten erteilte Auftrag, das Grundstück treuhänderisch für ihn auf Zeit zu übernehmen, erledigt und durch die neue Vereinbarung ersetzt sei. 1, Der Revision ist der Erfolg nicht etwa schon deshalb zu versagen, weil der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mehr als Eigentümer des vom Kläger beanspruchten Grundstücks im Grundbuche eingetragen ist, während er es nach der unbestrittenen Darlegung der Klagschrift bei Begründung der Rechtshängigkeit war«. Unabhängig von der Präge, welche Wirkung eine auf Grund der vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung haben würde, die seinen Auflassungsanspruch sichern soll, würde der Beklagte vom Standpunkt der Klage aus als Beauftragter verpflichtet sein, dem Kläger das Eigentum am Grundstück auch dann zu verschaffen, wenn er sich dessen entäußert hat. 2.Auch der vom Revisionsbeklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragene Gedankengang kann die Klage nicht unabhängig von der Vereinbarung im März 1950 zu Fall bringen» Denn die vom Kläger behauptete Abmachung vom Jahre 1942 bedurfte nicht deshalb der Form des § 313 BGB, weil die Herausgabepflicht des Beklagten als Beauftragten an eine bestimmte Voraussetzung, die Rückkehr des Klägers aus dem Felde, gebunden gewesen und für den gegenteiligen Pall vorgesehen gewesen wäre, daß der Beklagte das Grundstück endgültig hätte behalten sollen. Indessen treffen diese deshalb nicht zu, weil in diesem Teil der Vereinbarung ein Verzicht auf den Anspruch des Klägers aus § 667 BGB zu erblicken wäre, den er im Rahmen der Vereinbarung - also zu Lebzeiten - für einen bestimmten Fall dem Beklagten gegenüber ausgesprochen hätte. Die vom Verzicht des Klägers nicht getroffene Verpflichtung des Beklagten aus § 667 EGB hätte weder für sich allein noch im Rahmen der gesamten Abmachung der Form des § 313 BGB bedurft, Indem aber das Berufungsgericht feststellt, ein im Jahre 1942 etwa erteilter Auftrag sei als erledigt und durch die neue Vereinbarung ersetzt zu betrachten,seiner Feststellung in tatsächlicher Hinsicht aber die beschworene Aussage des Zeugen Lukas M®^-zu Grunde legt, kann über die Tragweite dieser Feststellung kein Zweifel bestehen* Deren Hauptgewicht liegt auf der Abmachung der Parteien und des Zeugen Lukas das Grundstück solle nicht an den Kläger, sondern an Lukas übereignet werden, während der oben wieder- Diese Unterstellung rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Kläger habe seine Zustimmung zu der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung vom März 1950 nur unter Beobachtung der Form des § 313 BGB wirksam erteilen können. der Verkäufer selbst erst von dritter Seite erwerben will«, die Verpflichtungserklärung des Verkäufers der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (RGZ 77, 130)- Eine solche Gestaltung traf hier aber nicht zuDer Beklagte sollte das Grundstück nicht etwa auf den Kläger übertragen und dieser sollte nicht verpflichtet sein, es nach seinem Erwerb auf Lukas weiter zu veräußern. Nach seiner Beurteilung der Vereinbarung vom März 1950 hat der Kläger auf seinen Herausgabeanspruch aus dem Auftragsverhältnis (§ 667 BGB) verzichtet und den Beklagten zugleich ermächtigt, das Grundstück einer anderen Person zu übertragen. Soweit die neue Vereinbarung aber die Verpflichtung des Beklagten begründete, das Grundstück nunmehr einer anderen Person zu übereignen, ist ihre Beurkundung in der Form des § 313 BGB dadurch erfolgt, daß sich der Beklagte in der notariellen Urkunde vom 25. Darin ändert auch die Tatsache nichts, daß das ursprüngliche Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber einer Person, ein Grundstück einem Dritten zu übereignen, grundsätzlich der Porm des § 313 BGB bedarf (RGZ 50, 163 81, 49 /5o/)« Entscheidend kommt es darauf an, ob eine Verpflichtung zur Grundstücksübereignung erstmalig begründet oder ob nur die Person des Berechtigten geändert werden soll* Im vorliegenden Palle würde bei Unterstellen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien eine auch formfrei wirksam begründete Verpflichtung des Beklagten zur Grundstücksübereignung bereits bestanden haben und zufolge der Vereinbarung vom März 1950 nur eine andere Person an die Stelle des zunächst berechtigten Klägers getreten sein. 4- Die Revision greift sodann die Beweiswürdigung an und hält ihr Ergebnis für unmöglich angesichts der vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellung, daß die Parteien sich über einen Betrag von 200 DM der Kaufsumme nicht hätten einigen können. Die Ausführungen des Tatrichters lassen einwandfrei erkennen, daß er das Ergebnis der Beweisaufnahme in einer von der Revision nicht angreifbaren Weise dahin würdigt, die Abmachung vom März 1950 sei ohne Rücksicht auf den Streit über die 200 DM zustandegekoramen, und daß er diesem Streit keine Bedeutung für das Ergebnis der Beweiswürdigung beimißt. Dafür aber, daß das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis außer acht gelassen hat, ist hier nichts beanzeigt* Da das Berufungsgericht sich einer eingehenden Beweiswürdigung unterzieht und die Gründe im einzelnen anführt, aus denen es zur Beeidigung des Zeugen Lukas und sodann zur Beweiskraft seiner Aussage gelangt, ist es kein Mangel, daß es zur Vernehmung der Parteien zu der von ihm für entscheidend erachteten Präge nicht ausdrücklich Stellung nimmt (vgl hierzu den anders liegenden Sachverhalt in RGZ 144? Hit der Behauptung des Klägers, nach der Bekundung des Zeugen Lukas MflÜ habe er, Kläger, einen im März 1950 etwa erteilten neuen Auftrag alsbald gemäß § 671 BGB wirksam widerrufen, befaßt sich das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich. Damit setzt es sich auch nicht mit der herrschenden Auffassung in Widerspruch, ein Verzicht auf das Widerrufsrecht des Auftraggebers sei als dem Wesen des persönlichen Vertrauensverhältnisses widersprechend' nichtig (BGB RGRK» 10* Aufl § 671 Anm 2; Oertmann, 5. § 671 Anm 1 a$ Palandt, 12, Aufl, § 671 Anm 2$ Staudinger-Ripperdey, 10- Aufl, § 671 Rand-Nr 11), Erblickt man in der Vereinbarung vom März 1950 eine Änderung des bisherigen Auftrags an den Beklagten, so würde diese im Rahmen des Gesamtabkommens der Parteien und des Zeugen Lukas Mfl^-4HI liegen und damit von der alle Teile bindenden Wirkung mit erfaßt werden (vgl auch das angeführte Schrifttum zu Ausnahmen vom eben angeführten Grundsatz). Das Berufungsgericht erörtert ferner nicht, daß der Beklagte das Grundstück nicht dem Abkommen vom März 1950 gemäß an Lukas sondern an dessen Frau verkauft hat. Das Berufungsgericht stellt hierzu auch fest, der Kläger habe gegen die durch den Grundstückserwerb begünstigte Person als solche keine Einwendung erhoben, als er erfahren habe, das Grundstück sei nicht von Lukas sondern dessen Frau, der Schwe-
y_ZR 45/52
V-
Verkündet am 8« Oktober 1954 OKnn n^r%
Hoffmeister, Justizangestell- *3Uy UCO
ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Händlers Anton Ni
i, Mi{
Klägers,'Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br.
gegen
den Landwirt Martin NI
in VI
l, Krs« L
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. v. Normann, Schuster, Br. Oechßler, Br. Großmann und Br. Spieler
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Oldenburg vom 23. Pebruar 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte - Vater des Klägers - war im Grundbuch von AflHB als Eigentümer des Grundstücks Band 35 Blatt 1115 eingetragen, auf dem seine Tochter Di na M4MP mit ihrem Mann wohnt» Er hat dieses Grundstück im Jahre 1934 seinem Sohn Eilert 4*300 Goldmark bei 2.000
Goldmark Barzahlung überlassen, es aber nach dem notariellen Vertrag vom 12. November 1942 für 5*000 Reichsmark unter Barzahlung von 2.700 Reichsmark zurückerworben. Die restlichen 2.300 Reichsmark wurden mit der Restkaufpreisforderung des Beklagten in gleicher Höhe aus dem ersten Geschäft verrechnet. Am 25» April 1950 hat er es sodann gemäß Protokoll des Notars Dr. KfllP in LPP für 5.000 Deutsche iiark an seine Tochter Dina verkauft und auf gelas-
sen. Vom Kaufpreis sollte die eine Hälfte bar gezahlt* die andere gegen fünf v.H. Zinsen gestundet und durch eine für den Kläger einzutragende Hypothek gesichert werden.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er sei der wahre Eigentümer dieses Grundstücks, indem er es im Jahre 1942 in Wirklichkeit von seinem Bruder Eilert gekauft habe. Er trägt dazu vor, er habe die Anzahlung von 2«700 Reichsmark an diesen geleistet, habe aber das Grundstück nicht auf seinen Namen erwerben wollen., da er damals kinderlos ver-heii’atet und Soldat gewesen sei und habe vermeiden wollen, daß das Grundstück aus seiner Familie ganz oder teilweise in die seiner Frau falle. Deshalb habe er mit seinem Vater, dem Beklagten? vereinbart, dieser solle als Eigentümer eingetragen werden, aber verpflichtet, sein, das Grundstück ihm, dem Kläger, zu überlassen, wenn er aus dem Kriege zurückkomme.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Zahlung von 2.300 DH das Grundstück aufzulassen sowie seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen»
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt*
Er widerspricht der Darstellung des Klägers und beruft sich zudem auf eine Vereinbarung mit dem Kläger im Jahre 1930, nach der sein, des Beklagten, Schwiegersohn das Grundstück erhalten sollte. Die Bestellung der Hypothek für den Kläger erklärt er damit, daß er, Beklagter, noch ein anderes Grundstück in VWttKKKKttKKB gehabt habe, an dem der Kläger in den Jahren 1946 und 1947 Aufbauarbeiten geleistet habe«. Zur Abfindung der Ansprüche, deren sich der Kläger dieserhalb berühmt habe, habe die Überweisung des halben Kaufpreises an den Kläger dienen sollen.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es hat insbesondere auf Grund der eidlichen Aussage des Zeugen Eilert als er-
wiesen angesehen, daß der Beklagte das Grundstück im Jahre 1942 als Beauftragter des Klägers mit der Verpflichtung erworben habe, es ihm nach Rückkehr aus dem Kriege zu übereignen. Auf die vom Beklagten behauptete Abmachung vom Jahre 1950 ist es nicht eingegangen.
Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der
Klage.
Hit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der ersten Entscheidung, während der Beklagte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
Entscheidun^sgründe g
I.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Behauptungen des Klägers über die Vereinbarung vom Jahre 1942 über den Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten als Beauftragten des Klägers zutreffen, und stellt fest, daß die Parteien im Jahre 1950 eine anderweite Verfügung über das Grundstück vereinbart hätten, in der die Rücknah-me des etwa im Jahre 1942 erteilten Auftrags des Beklagten an den Kläger liege«,
Das Berufungsgericht erblickt in einem Brief des Kechtsanv.T.lts Dr. SBHB in PBBBB vom 15o März 1950 namens des Klägers an den Beklagten den Anstoß zu Verhandlungen über die Ansprüche des Klägers wegen des streitbefangenen Grundstücks und wegen Vergütung seiner Aufbauleistungen für das andere Grundstück des Beklagten in VBBP~' ^BHHB* 2>er darin enthaltene Lösungsvorschlag habe zu einer Unterredung der Parteien und des Zeugen Lukas M4B-BB? des Mannes der Tochter Dina des Beklagten, in der Küche des Hauses des Beklagten geführt. Schon auf Grund der Aussage der Zeugin H4B sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß es bei dieser Besprechung zu einer Einigung gekommen sei. Unterstützend verweist es dabei darauf, daß die Zeugin HeBBBB gegenüber dem zeitweisen Abstreiten des Klägers ebenfalls die Tatsache dieser Unterredung, wenn auch nicht ihren Inhalt bekundet*habe» Unstimmigkeiten in den Angaben über Tag und Stunde mißt es keine Bedeutung bei. Die vom Kläger gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin H^B geäußerten Bedenken, weil ihr der Zeuge Lukas BBi lach ihrer Erzählung gegenüber dem Zeugen BlB^ und der Zeugin Lina MBB Geld für ihre Aussage versprachen
habe, hält es für unbegründet, nachdem die Zeugin Hflp eine solche Zusage und derartige Erzählungen überhaupt in Abrede gestellt und den Inhalt der Unterredung bereits am 3* September .1951, ein halbes Jahr vor ihrer gerichtlichen Vernehmung, Rechtsanwalt Dr. BJHB& mitgeteilt habe. Die Abmachung der Parteien im Jahre 1950 sieht das Berufungsgericht ferner auf Grund der.beschworenen Aussage des Zeugen Lukas MflHBHl als erwiesen an. Dabei berücksichtigt es, daß die Überlassung des Grundstücks für seine Prau und den Zeugen selbst gewisse, wenn auch nicht ausschließliche Vorteile mit sich bringe, da das Grundstück weder ganz noch teilweise geschenkt werde, sondern mit dem Preis zu bezahlen sei,, der schon bei früheren Verträgen zu Grunde gelegt worden sei» Die Aussagen der Zeugin Hflp und des Zeugen Lukas MdHBfr findet es auch in gewissen Umständen bestätigt. Einmal in dem schon erwähnten Brief des Rechtsanwalts des Klägers vom 15. März 1950, der eine entsprechende Anregung enthalten, habe. Zum anderen in der eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 7. September 1950 zu den .Akten 2 Q 9/50 des Landgerichts in Aurich, in der dieser selbst den Plan erwähnt habe, das Grundstück für 5.000 DM an MflHP zu übertragen. Das Berufungsgericht findet zu den Aussagen der beiden Zeugen auch keinen Widerspruch in dem Umstand, daß der Beklagte in dem Verfahren über Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziele, eine Auflassungsvormerkung für den Kläger in Ansehung des streitbefan-genen Grundstücks einzutragen, nichts über die Vereinbarung vom Jahre 1950 zu seiner Verteidigung vorgetragen habe. Es meint dazu, zur Abwehr des Begehrens des Klägers habe es keines solchen Vortrags bedurft* so daß aus seinem. Pehlen nicht der vom Kläger gewünschte Schluß gezogen werden müsse. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß die Parteien sich über 200 DM nach einem mehrfachen Gespräch
zwischen Lukas MflB^ und dem weiteren Bruder Martin des Klägers nicht hätten einigen können. Die unklare Bedeutung dieses Betrages könnte zwar seiner Ansicht nach ein Anhalt dafür sein, daß eine Vereinbarung in der Küche des Beklagten im März 1950 tatsächlich nicht zustandegekommen sei, da man sich über die genaue Summe der Ausgleichszahlungen nicht einig geworden sei. Biesen Schluß hält es aber deshalb nicht für möglich, weil die Zeugin Htffr und der Zeuge Lukas M^HHP eindeutig bekundet hätten, man habe sich in der Unterhaltung völlig geeinigt.
Bei Abwägen aller für und gegen den Abschluß einer Vereinbarung der Parteien im März 1950 sprechenden Umstände, hält das Berufungsgericht die für ihr Zustandekommen sprechenden für überwiegend, so daß es angebracht gewesen sei, letzte Zweifel durch eine Beeidigung des Zeugen Lukas Meinders zu beseitigen.
In dieser Vereinbarung (wie sie sodann im notariellen Vertrag vom 25. April 1950 ausgeführt ist) erblickt das Berufungsgericht die Erklärung des Klägers, daß der im Jahre 1942 etwa dem Beklagten erteilte Auftrag, das Grundstück treuhänderisch für ihn auf Zeit zu übernehmen, erledigt und durch die neue Vereinbarung ersetzt sei. Bie Rücknahme oder die Erledigungserklärung des Auftrages hält es nicht für foimbedürftig. Auf der anderen Seite billigt e.s dein grundbuchmäßig als Eigentümer ausgewiesenen Beklagten die Befugnis zu, nach außen ohne zustimmende Erklärung des Klägers zu handeln. Jedenfalls für die Zeit'seit April 1950 versagt es danach dem Kläger einen Anspruch, vom Beklagten die Auflassung des streitbefangenen Grundstücks zu verlangen«
II.
1, Der Revision ist der Erfolg nicht etwa schon deshalb zu versagen, weil der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mehr als Eigentümer des vom Kläger beanspruchten Grundstücks im Grundbuche eingetragen ist, während er es nach der unbestrittenen Darlegung der Klagschrift bei Begründung der Rechtshängigkeit war«.
Zv;ar steht dem Kläger insofern nicht § 265 ZPO zur Seite, weil sein Anspruch nicht dinglicher, sondern schuldrecht-lidher Art ist, somit das veräußerte Grundstück nicht die **in Streit befangene Sache** i,S. dieser Vorschrift ist. Obwohl der Beklagte nicht mehr der Eigentümer dieses Grundstücks ist, besteht aber kein Anlaß anzunehmen, der Klaganspruch könne auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein. Unabhängig von der Präge, welche Wirkung eine auf Grund der vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung haben würde, die seinen Auflassungsanspruch sichern soll, würde der Beklagte vom Standpunkt der Klage aus als Beauftragter verpflichtet sein, dem Kläger das Eigentum am Grundstück auch dann zu verschaffen, wenn er sich dessen entäußert hat. Daß er nicht imstande sei, das Grundstück zur Befriedigung des Klägers zurüokzuerwerben, hat der Beklagte nicht dargelegt, Es liegt somit nicht der in RGZ 107, 15 /J]7 behandelte Pall vor, daß der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer festgestelltermaßen objektiv unmöglichen Leistung erstrebe. Ebensowenig kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, soweit seine Klage auf die Verurteilung des Beklagten zu Willenserklärungen zielt, die vor hezw. gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sindo
2. Auch der vom Revisionsbeklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragene Gedankengang kann die
Klage nicht unabhängig von der Vereinbarung im März 1950 zu Fall bringen» Denn die vom Kläger behauptete Abmachung vom Jahre 1942 bedurfte nicht deshalb der Form des § 313 BGB, weil die Herausgabepflicht des Beklagten als Beauftragten an eine bestimmte Voraussetzung, die Rückkehr des Klägers aus dem Felde, gebunden gewesen und für den gegenteiligen Pall vorgesehen gewesen wäre, daß der Beklagte das Grundstück endgültig hätte behalten sollen. Eher könnten hier gegen diesen weiteren Teil der Abmachung Bedenken aus § 2301 BGB in Frage kommen. Indessen treffen diese deshalb nicht zu, weil in diesem Teil der Vereinbarung ein Verzicht auf den Anspruch des Klägers aus § 667 BGB zu erblicken wäre, den er im Rahmen der Vereinbarung - also zu Lebzeiten - für einen bestimmten Fall dem Beklagten gegenüber ausgesprochen hätte. Eine in diesem Anspruchsverzicht liegende Schenkung wäre daher sofort - wenn auch bedingt - vollzogen gewesen und hatte daher weder den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen noch dem § 518 BGB unterlegen (vgl auch RGZ 53, 294). Die vom Verzicht des Klägers nicht getroffene Verpflichtung des Beklagten aus § 667 EGB hätte weder für sich allein noch im Rahmen der gesamten Abmachung der Form des § 313 BGB bedurft,
III.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im letzten Teil der Entscheidungsgründe erscheinen für sich betrachtet allerdings nicht bedenkenfrei. Der bloße Widerruf eines Auftrags nach § 671 BGB würde die Verpflichtung des Beauftragten noch nicht berühren, das , was er aus der bisherigen. Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben (vgl auch RGZ 99, 142)- Auf der anderen Seite würde die Verfügungsmaeht jkraft seiner grundbuchmäßigen
Stellung nach außen den Beklagten als Beauftragten nicht berechtigen, sich im Innenverhältnis Uber die Hechte des Klägers als Auftraggebers hinwegzusetzen. Indem aber das Berufungsgericht feststellt, ein im Jahre 1942 etwa erteilter Auftrag sei als erledigt und durch die neue Vereinbarung ersetzt zu betrachten,seiner Feststellung in tatsächlicher Hinsicht aber die beschworene Aussage des Zeugen Lukas M®^-zu Grunde legt, kann über die Tragweite dieser Feststellung kein Zweifel bestehen* Deren Hauptgewicht liegt auf der Abmachung der Parteien und des Zeugen Lukas
das Grundstück solle nicht an den Kläger, sondern an
Lukas übereignet werden, während der oben wieder-
gegebene Gedankengang nur die Frage der Formbedürftigkeit betrifft«
2. Die Revision bittet in erster Linie, nachzuprüfen, ob eine solche Vereinbarung nicht der Form des § 313 BGB bedurft hätte. Sie meint, der Kläger sei ja wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen und müßte sich, wenn er mit dessen Veräußerung an seine Schwester einverstanden gewesen wäre, verpflichtet haben, es an sie zu übertragen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Bei ihrer Beurteilung ist zwar zu unterstellen, der Beklagte sei in der Tat nur als Beauftragter des Klägers Eigentümer des Grundstücks gewesen. Diese Unterstellung rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Kläger habe seine Zustimmung zu der vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarung vom März 1950 nur unter Beobachtung der Form des § 313 BGB wirksam erteilen können. Dieser Formvorschrift unterliegt zwar nicht nur die Verpflichtung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. So bedarf z.B. beim Verkauf eines Grundstücks, das
der Verkäufer selbst erst von dritter Seite erwerben will«, die Verpflichtungserklärung des Verkäufers der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (RGZ 77, 130)- Eine solche Gestaltung traf hier aber nicht zuDer Beklagte sollte das Grundstück nicht etwa auf den Kläger übertragen und dieser sollte nicht verpflichtet sein, es nach seinem Erwerb auf Lukas weiter zu veräußern. Bas Berufungs-
gericht stellt überhaupt keine Verpflichtung des Klägers fest, das Eigentum am Grundstück zu übertragen. Nach seiner Beurteilung der Vereinbarung vom März 1950 hat der Kläger auf seinen Herausgabeanspruch aus dem Auftragsverhältnis (§ 667 BGB) verzichtet und den Beklagten zugleich ermächtigt, das Grundstück einer anderen Person zu übertragen.
Die Verzichtserklärung bedurfte keinesfalls der Form des § 3*3 BGB, da sie ja keine Verpflichtung zur Übertragung des GrundStückseigentums zu dem Inhalt hatte (vgl auch RGZ 127, 296 /29&/). Soweit die neue Vereinbarung aber die Verpflichtung des Beklagten begründete, das Grundstück nunmehr einer anderen Person zu übereignen, ist ihre Beurkundung in der Form des § 313 BGB dadurch erfolgt, daß sich der Beklagte in der notariellen Urkunde vom 25. April 1950 zur käuflichen Übereignung des Grundstückes an seine Tochter verpflichtete- Babei handelte es sich nicht etwa um die Heilung der Verletzung der Formvorschrift gemäß § 313 Satz 2 BGB, sondern gerade um ihre Einhaltung gemäß Satz 1 dieser Vorschrift. Einer besonderen Verpflichtung des Beklagten in der Form des § 313 BGB gegenüber dem Kläger als Auftraggeber bedurfte es nicht. Bas würde auch dann gelten, wenn man in der Vereinbarung vom März 1950 die Abänderung des ursprünglichen Auftrags durch den Kläger an den Beklagten sehen wollte, welche die Merkmale eines Vertrages zu Gunsten eines Britten aufweisen würde. Benn.im Ergebnis wäre die Hechtsgestaltung nicht anders zu beurteilen, als ha-
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be der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übereignung des Grundstücks an den Zeugen Lukas MflHBto abgetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichtsgerichts,, welcher der Senat beitritt, kann eine solche Abtretung formfrei geschehen (RGZ 111,. 300 unter Bezugnahme auf RGZ 53,
268 /Sicht 286 wie aaO angegeber^). Darin ändert auch die Tatsache nichts, daß das ursprüngliche Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber einer Person, ein Grundstück einem Dritten zu übereignen, grundsätzlich der Porm des § 313 BGB bedarf (RGZ 50, 163 81, 49 /5o/)« Entscheidend kommt
es darauf an, ob eine Verpflichtung zur Grundstücksübereignung erstmalig begründet oder ob nur die Person des Berechtigten geändert werden soll* Im vorliegenden Palle würde bei Unterstellen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien eine auch formfrei wirksam begründete Verpflichtung des Beklagten zur Grundstücksübereignung bereits bestanden haben und zufolge der Vereinbarung vom März 1950 nur eine andere Person an die Stelle des zunächst berechtigten Klägers getreten sein.
3o Die Revision vermißt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Behauptung des Klägers, die Vereinbarung vom März 1950 habe notariell beurkundet werden sollen, ehe sie hätte wirksam werden können (§154 Abs 2 BGB). Da eine solche Pormabrede nicht dargetan ist, brauchte das Berufungsgericht zu ihrer rechtlichen Bedeutung nicht Stellung zu nehmen. Es war selbstverständlich, daß die Durchführung der Vereinbarung vom März 1950, d.h. die Auflassung des Grundstücks an die Tochter des Beklagten, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurfte. Die Aussage des Zeugen Lukas "auf dieser Grundlage (d.h. der
Besprechung vom März 1950) sollte die Sache nun notariell gemacht" werden, ist ohne Zwang auf die Durchführung des
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Abkommens zu beziehen. Der Kläger hat nicht mehr getan, als sich mit seiner Behauptung der Formabrede auf diese Aussage zu beziehen. Damit hat er nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß die Parteien und Lukas M^HH^ vereinbart hätten, die Abmachung vom März 1950 als solche, nicht nur ihre Durchführung solle beurkundet werden,
4- Die Revision greift sodann die Beweiswürdigung an und hält ihr Ergebnis für unmöglich angesichts der vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellung, daß die Parteien sich über einen Betrag von 200 DM der Kaufsumme nicht hätten einigen können. Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß diese Meinungsverschiedenheit nach der Bevjei sauf nähme noch im Jahre 1951 bestanden habe, während es das Zustandekommen der Vereinbarung doch für März 1950 feststelle. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Ausführungen des Tatrichters lassen einwandfrei erkennen, daß er das Ergebnis der Beweisaufnahme in einer von der Revision nicht angreifbaren Weise dahin würdigt, die Abmachung vom März 1950 sei ohne Rücksicht auf den Streit über die 200 DM zustandegekoramen, und daß er diesem Streit keine Bedeutung für das Ergebnis der Beweiswürdigung beimißt. Darin liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO, insbesondere gegen die Regeln der Beweiswürdigung. Unmöglich ist diese Beurteilung nicht. Die Meinungsverschiedenheit betraf nicht die Höhe der Gegenleistung an den Kläger, sondern ihre Verteilung zwischen den Parteien. Es ist durchaus möglich, daß die Parteien nach Abschluß der Vereinbarung nachträglich in einen Streit über die Zuteilung des Grundstückserlöses geraten sind. Derartige Meinungsverschiedenheiten aus dem Jahre 1951 zwingen daher nicht zu dem Schluß, im März 1950 könne eine Vereinbarung noch nicht endgültig zustandegekommen sein. Vielmehr können die späteren Streitigkeiten auf
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das Bestreben einer Parteiseite zurückzuführen sein, die bereits getroffene Abmachung in einem begrenzten Umfange abzuändern.
5. Nach vorstehender Beurteilung fehlt schon der weiteren Revisionsrüge die Grundlage, der Kläger, mindestens aber der Beklagte hätte nach §§ 448, 452 ZPO eidlich vernommen werden müssen. Davon abgesehen handelt es sich bei der Anordnung der Vernehmung einer Partei gemäß § 448 ZPO um eine Ermessensentscheidung des fatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Dafür aber, daß das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis außer acht gelassen hat, ist hier nichts beanzeigt* Da das Berufungsgericht sich einer eingehenden Beweiswürdigung unterzieht und die Gründe im einzelnen anführt, aus denen es
zur Beeidigung des Zeugen Lukas und sodann zur
Beweiskraft seiner Aussage gelangt, ist es kein Mangel, daß es zur Vernehmung der Parteien zu der von ihm für entscheidend erachteten Präge nicht ausdrücklich Stellung nimmt (vgl hierzu den anders liegenden Sachverhalt in RGZ 144? 321 und insbesondere den Schlußabsatz aaO S 324).
6. Auch sonst ist ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.
Hit der Behauptung des Klägers, nach der Bekundung des Zeugen Lukas MflÜ habe er, Kläger, einen im März 1950 etwa erteilten neuen Auftrag alsbald gemäß § 671 BGB wirksam widerrufen, befaßt sich das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich. Indem es aber eine alle Beteiligten bindende Vereinbarung feststellt, die einen Verzicht des Klägers auf den Anspruch aus § 667 BGB enthält, verneint es zugleich ein dem Kläger etwa als Auftraggeber zustehen-
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des Widerrufsrecht. Damit setzt es sich auch nicht mit der herrschenden Auffassung in Widerspruch, ein Verzicht auf das Widerrufsrecht des Auftraggebers sei als dem Wesen des persönlichen Vertrauensverhältnisses widersprechend' nichtig (BGB RGRK» 10* Aufl § 671 Anm 2; Oertmann, 5. Aufl,
§ 671 Anm 1 a$ Palandt, 12, Aufl, § 671 Anm 2$ Staudinger-Ripperdey, 10- Aufl, § 671 Rand-Nr 11), Erblickt man in der Vereinbarung vom März 1950 eine Änderung des bisherigen Auftrags an den Beklagten, so würde diese im Rahmen des Gesamtabkommens der Parteien und des Zeugen Lukas Mfl^-4HI liegen und damit von der alle Teile bindenden Wirkung mit erfaßt werden (vgl auch das angeführte Schrifttum zu Ausnahmen vom eben angeführten Grundsatz). Die Revision kommt hierauf auch nicht zurück*
Das Berufungsgericht erörtert ferner nicht, daß der Beklagte das Grundstück nicht dem Abkommen vom März 1950 gemäß an Lukas sondern an dessen Frau verkauft
hat. Bedenken gegen die Beurteilung dieses Abkommens und seine Wirksamkeit ergeben sich indessen aus dieser Abweichung nicht. Hatte Lukas durch die Vereinbarung
die Anwartschaft auf die Übereignung des Grundstücks erwerben, so war er ohne Mitwirkung des Klägers befugt, diese seiner Frau abzutreten. Das Berufungsgericht stellt hierzu auch fest, der Kläger habe gegen die durch den Grundstückserwerb begünstigte Person als solche keine Einwendung erhoben, als er erfahren habe, das Grundstück sei nicht von Lukas sondern dessen Frau, der Schwe-
ster des Klägers, erworben worden, um die Grunderwerbsteuer zu sparen. Aus der Durchführung des Abkommens ergibt sich somit nichts gegen seine Wirksamkeit. Auch insoweit erhebt die Revision keine Rüge.
nie
Demgemäß ist die Bevision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97. ZK) zuriiekzuweisen.
Dr. Tc Normann Schuster Dr.^Oechßler
Dr. Großmann Dr. Spieler