Der Vertrag sei auch deswegen nichtig, weil nach dem Willen der Parteien der Barkaufpreis am 15.2.1950 habe fällig sein sollen, diese Vereinbarung aber nicht in die Kaufurkunde aufgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 3.4.1950 hatte die Klägerin den Beklagten "zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises” eine Prist bis 15-4.1950 gesetzt mit der Androhung des Rücktritts vom Vertrage. Pebruar 1950 nichtig sei und den Beklagten keine Rechte auf Übertragung des Eigentums am Grundstück RSB^Br^^p-Straße W§ mit Parzelle 1058/2 in SflHHIM, insbesondere auf Eintragung ihres Eigentums zustünden, weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 595 DM nebst Zinsen zu ver- Ein weiterer Betrag von 3 500 DM habe nach mündlicher J Abrede der Parteien dafür bezahlt werden sollen, daß die Klä-i gerin den Beklagten in dem Haus eine beschlagnahmefreie Woh- I nung verschaffen sollte. Dabei sei den Beklagten nicht bekam* gewesen, daß die Klägerin auf diese Weise versucht habe, den 8 zulässigen Kaufpreis für das Grundstück zu überschreiten, das! Gegenleistung dafür haDe sein sollen, daß in dem verkauften Hause eine Wöhnung habe freiwerden sollen, die der Beschlagnahme nicht unterlegen hätte, so wäre es unzulässig gewesen, den Betrag auf die etwa später einziehenden Mieter abzuwälzen, da, wie allgemein bekannt, von einem Mieter neben der Miete nur noch allenfalls ein verlorener Baukostenzuschuß verlangt werden könne. Demnach sei der zusätzliche Betrag, den die Beklagten also auf alle Fälle selbst hätten tragen müssen, nichts anderes als ein - für die Klägerin sehr wesentlicher - Teil des Kaufpreises gewesen. • Diese Ausführungen, die sich zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete bewegen, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden auch von der Revisiotf nicht angegriffen. Die Revision rügt, daß diese Peststellung auf Rebhtsverstoß beruhe, aa) Die Klägerin hatte sich, um darzutun, daß sie keinen Anlaß gehabt habe, auf Beurkundung eines falschen Kaufpreises hinzuwirken, darauf berufen, daß ihr der mit dem Kauf, privat befaßt gewesene Steueramtmann gesagt habe, die Preis- Weiter habe ich Prau Bflfc mehrmals darauf hingewiesen, daß es nicht angängig sei, sich über den im- Kaufvertrag genannten Kaufpreis noch einen weiteren Betrag bezahlen zu lassen (sogenannten schwarzer Kaufpreis). Das Berufungsgericht bemerkt hiezu, die eidesstattliche Erklärung weise "mit ziemlicher Sicherheit" darauf hin, daß Efl^F der Klägerin dies erst nach dem Abschluß des Kaufvertrags gesagt habe.'Das sei daraus zu schließen, daß er sich?bei der Preisbehörde erkundigt habe. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe eine nur mit ziemlicher Sicherheit festzustellende Tatsache bei der Urteilsfindung nicht verwerten dürfen (§ 286 ZPO). Der Klägerin ist weiter einzuräumen, daß unter diesen Umständer, das Berufungsgericht zunächst gemäß § 139 ZPO eine Äußerung der Klägerin über den Zeitpunkt der Auskunft des - vor oder nach Vertragsabschluß - hätte erfordern müssen, die zur Benennung des als Zeuge auch hinsichtlich des Zeitpunktes geführt hätte. bb) Bedenklich ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Täuschungsabsicht der Klägerin auch die sich unmittelbar anschließende Erwägung, die Preisbehörde sei gar nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob der wirklich vereinbarte Grundstückspreis den Verkehrswert nur im Rahmen des Zulässigen überschreite, wenn ihr nur der schriftliche Kaufvertrag vorgelegt, nicht aber der mündliche Vertrag bekanntgegeben werde. Damit konnte das Berufungsgericht nicht begxü'nden; daß trotz der Auskunft des Efl die Klägerin Veranlassung'gdhabt habe, den wahren Kaufpreis nicht beurkunden zu lassen. cc) Ob die oben angeführte fehlsame Würdigung des Verteidigungsvorbringens der Klägerin, mit dem sie sich auf E^ berufen hat, auch der Feststellung des Berufungsgerichts entgegensteht, ein Verkauf zu 28 000 DM wäre zweifellos nicht bewilligt worden, und ob das Berufungsgericht hiezu Jie von der Klägerin beantragte Äußerung der Preisbehörde erst hätte einholen müssen, kann offenbleiben. dd) Wenn die Revision wei-er meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Feststellung der Täuschungsabsicht der Klägerin, die vom Berufungsgericht für erwiesen erachtete Tatsache verwertet, daß die Klägerin ihren Makler und den Beklagten von den Schätzungen nichts gesagt.hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht war aber bei der'freien Beweiswürdigung nicht gehindert, Schlüs-se auch nach der Richtung zu ziehen, daß der Klägerin, die die Schätzungen verheimlicht hatte, auch eine Verheimlichung des wahren Kaufpreises gegenüber der Behörde zuzutrauen sei. den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Vorstellung gehabt, daß der Kaufvertrag den Preisbehörden vorgelegt werden würde und daß diese bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Kaufpreis ausgehen würden, also über der wahren Kaufpreis getäuscht werden würden. Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Täuschungsabsicht der Klägerin hinreichend dargetan, und zwar auch dann, wenn sie geglaubt haben sollte, die Preisbehörde würde auch einen auf 28 000 DM lautenden Kaufpreis, falls ihr dieser wahr- Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung, ausgeführts Auch den Beklagten sei die Beurkundung des Preises von nur 24 500 IM bekannt gewesen. Hiegegen stehe nicht fest, ob sie gewußt hätten, aus welchem Grunde nicht der wahre Preis fon 28 000 DM angegeben wurde (gemeint offenbar: von der Klägerin), ebensowenig lasse sich feststellen, daß die Beklagten selbst GrunderwerbsSteuer hätten hinterziehen wollen und deswegen die unrichtige Beurkun dung veranlaßt hätten. Die Revision sieht einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht nachweisbar gewußt, aas welchem Grund der wahre Preis nicht angegeben werde, und der anderen, sie hätten gewußt, daß die Klägerin damit unerlaubte Zwecke verfolge. Dieser Widerspruch besteht dann nicht, wenn das Berufungsgericht sagen wollte, die Beklagten hätten zwar den konkreten Zweck der Klägerin nicjit gekannt, aber immerhin gewußt, daß es ein unerlaubter Zweck war* Auch bei dieser Auslegung der Ausführungen des Berufungsgerichts wäre die Täuschurigsabsieht der Beklagten jedoch nicht genügend festgestellt. Ein unerlaubter Zweck, der mit einer zu niedrigen Angabe des Kaufpreises verfolgt werden kann, könnte nach der Vorstellung des anderen Vertragsteils auch ein anderer als die Täuschung von Behörden sein, die für die Anwendung des § 4 entscheidend! Indem das Berufungsgericht jedoch abschließend noch ausführt, es sei anzunehmen, daß die Beklagten gewußt hätten, bei einer falschen Beurkundung werde die Grunderwerbssteuer zu niedrig angesetzt werden, hat es jedoch dieses Bewußtsein als Tatsache nach § .286 ZPO festgestellt und zwar, da Angriffe insoweit von der Revision nicht erhoben werden, in einer das Revisionsgericht bindenden Weise (§ 561 ZPO). Vielmehr ist auch auf Seiten der Beklagten die Täuschungsabsicht vom Berufungsgericht ausreichend festgestellt. Das Berufungsgericht |Legt weiter dar, daß der Vertrag auch wirksam wäre, wenn di0 Parteien vom 15.2.1950 als Zahlungs-Zeitpunkt * gesprochen jiätten, weil die Parteien nach der Aussage Me IHK die Aufnahme des Zahl uhgs zeit punkt es in den Vertrag nicht gewünschtwhätten, den Kaufvertrag also auch ohne Vereinbarung über den Fälligkeitstermin abgeschlossen hätten. Das Berufungsgericht sei auch auf den entsprechenden Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 3.4.1950 (Blj‘16 Akten 3 Q 19/50) nicht eingegangen» in dem es heißt $ • ! Das Berufungsgericht habe auch nicht beachtet, daß von diesem Versprechen in dem Antwortschreiben des beklagten Ehemanns vom 11.4.1950 nicht gesprochen.werde, wo lediglich ausgeftihrt ist: j Leider kann ich denjTermin vom 15-4* nicht anerkennen, da erst seit 1< April feststeht, wer für den Verkauf zuständig d[st* Wie Sie ja wissen, geht der Verkauf unseres Grundstücks über die zuständigen Behördenstellen, undjich muß eben warten, bis der Kaufvertrag die Instanzen durchgelaufen hat. Es erscheint aber ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, obwohl es sich auf das Schreiben vom 3.4.1950 ausdrücklich bezieht, die einschlägigen Behauptungen der Klägerin und die Urkunden übersehen hätte, zu demal da es eine Fälligkeitsvereinbarung für den 15. Das gilt umsomehr als in dem Schreiben der Klägerin vom 3.4.1950 im Zusammenhang mit den Terminen sich die abschwächende Wen- Fehlte es mangels Fälligkeit des Kaufpreises also schon am Verzug der Beklagten, so erübrigt sich eine Nach Prüfung der übrigen Vorn Berufungsgericht angeführten und ebenfalls von der Revision bekämpften Gründe für die Unwirksamkeit des Rücktritts der Klägerin vom Vertrag.
/ 2361 0?0 V ZR 45/52 Verkündet an 29. Mai 1953 Hoffmeister, Justizange-atellter als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der grau Agnes Rechtsstreit % , geb. B< _ Straße Witwe, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Vif,: C* I * »J - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1* den Elektrotechniker Hans E n Re^BBBstraße 2. dessen Ehefrau Carola E geb. daselbst, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Heck, Schuster und Br. Großmann für Recht erkannt s Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlardesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen r I *> i,/ Tatbestand Laut notariellem Vertrag vom 4. Februar 1950 verkaufte die Klägerin ihr Hausgrundstück in RflHP-Br ••straße •mit der Parzelle 1058/2 an die Beklagten um 24 500 DM. 14 000 DM sollten durch Übernahme von Hypotheken und einer Umstellungsgrundschuld getilgt werden, der Rest von 10 500 DM Zug um Zug gegen die Auflassung bar bezahlt werden. Bine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Fälligkeit des Barkaufpreises enthält der Vertrag nicht. In § 2 Nr 3 des Vertrags heißt ess "Die Käufer stehen in Verhandlungen wegen des Verkaufs eines ihnen gehörigen Grundstücks auf Markung Rhflp-Der Abschuß des Kaufvertrags wird erfolgen, wenn feststeht, wer für die am Kauf interessierten Zollbehörden als Vertragspartner zuständig ist.” Dem § 4 des Vertrags entsprechend wurde das Grundstück sofort übergeben. Auch Nutzungen und Lasten gingen vom Tag des Vertragsschlusses an auf die Käufer über. Zur Auflassung und Eintragung ist es noch nicht gekommen. Die Preisbehörde hat zu dem Kaufvertrag.mit dem dort ausgewiesenen Kaufpreis von 24 500 DM die"-Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, wobei sie einen Schätzungswert von 23 100 DM er-rechnete (Bl 43 BA). Die Klägerin hält den Vertrag für nichtig. Sie hat vorgetragens Der Kaufpreis habe nicht 24 500 IM, sondern 28 000 DM betragen. Die Beklagten hätten dadurch Steuern sparen wollen. Die KL^erin habe nichts gegen die Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises gehabt, weil sie sich über die rechtliche Bedeutung nicht im Klaren gewesen sei. Insbesondere habe ihr jede Täuschungsabsicht gefehlt. Der Vertrag sei auch deswegen nichtig, weil nach dem Willen der Parteien der Barkaufpreis am 15.2.1950 habe fällig sein sollen, diese Vereinbarung aber nicht in die Kaufurkunde aufgenommen worden sei. *t i i * * 4 A *% , \ V ' •‘I , * /V, ft - i . - rl. ; * Mit Schreiben vom 3.4.1950 hatte die Klägerin den Beklagten "zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises” eine Prist bis 15-4.1950 gesetzt mit der Androhung des Rücktritts vom Vertrage. Die Beklagten haben innerhalb der Prist nicht gezahlt. Sie erwiderten, sie könnten den Termin vom 15.4. nicht anerkennen, da erst seit 1.4. feststehe, wer für den Kauf (des RhflHMBP Grundstücks) zuständig sei, «* Vorsorglich macht die Klägerin auch Vertragsauflösung wegen Rücktritts geltend. i Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt, festzustellen j daß der notarielle Vertrag vom 4. Pebruar 1950 nichtig sei und den Beklagten keine Rechte auf Übertragung des Eigentums am Grundstück RSB^Br^^p-Straße W§ mit Parzelle 1058/2 in SflHHIM, insbesondere auf Eintragung ihres Eigentums zustünden, weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 595 DM nebst Zinsen zu ver- V' urteilen. £ T" < Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben^ geltend gemacht: Als Kaufpreis seien nur 24 500 DM vereinbart j; worden. Ein weiterer Betrag von 3 500 DM habe nach mündlicher J Abrede der Parteien dafür bezahlt werden sollen, daß die Klä-i gerin den Beklagten in dem Haus eine beschlagnahmefreie Woh- I nung verschaffen sollte. Dabei sei den Beklagten nicht bekam* gewesen, daß die Klägerin auf diese Weise versucht habe, den 8 zulässigen Kaufpreis für das Grundstück zu überschreiten, das! Anfang 1949 gemeindeamtlich auf 22 000 IM, im Herbst «auf et- | wa 24 000 bis 25 000 DM geschätzt worden sei. Von diesen Schätzungen habe die Klägerin nichts verlauten lassen. Die Klägerin hat erwidert, sie habe sich an die Schätzun! des Gemeindeamts nicht mehr erinnert. Die Schätzungsurkunde i des Baurats die auf 25 750 DM Wert gelautet habe, sei ihr abhanden gekommen gewesen. Auch*an diese Schätzung habe sie nicht mehr gedacht, als sie mit dem Beklagten handelseinig geworden sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge mit Ausnahme des Zahlungsanspruchs, .den sie schon in der Berufungsinstanz* nicht mehr gestellt.hatte, weiter, - ^ Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. In einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor'dem Landgericht und Ob$rlandesgericht Stuttgart (3 Q 19/50 LG Stuttgart) haben die Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die für ihren Anspruch auf EigentumsverSchaffung aas dem Kaufvertrag die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch -angeordnet wurde. Die Akten waren zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit .bereits in den Vorinstanzen beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf die Schriftsätze der Parteien in dem Verfahren über die einstweilige Verfügung nimmt der Tatbestand des Berufungsurteils im vorliegenden Prozeß für das Parteivorbringen ergänzend Bezug. Entscheidungsgründe: I. . I 1. Das Berufungsurteil führ- zunächst aus: Unstreitig habe die Klägerin eine Vergütung voh 28 000 DM bekommen sollen. Von dem Unterschiedsbetrag von 3 500 IM zu dem beurkundeten Preis von 24 500 DM behaupte die-Klägerin ohnedies, daß er ein Teil des einheitlichen^Kaufpreises von 28 000 DM gewesen sei. Aber auch wenn man der Darstellung der Beklagten folge, ergebe sich nichts anderes. Wenn der Betrag von 3 500 DM eine V" ?> ' ' S-rf * <• * * '1 «/ „ Ä'V. ' *§is. ' 3r"•* Gegenleistung dafür haDe sein sollen, daß in dem verkauften Hause eine Wöhnung habe freiwerden sollen, die der Beschlagnahme nicht unterlegen hätte, so wäre es unzulässig gewesen, den Betrag auf die etwa später einziehenden Mieter abzuwälzen, da, wie allgemein bekannt, von einem Mieter neben der Miete nur noch allenfalls ein verlorener Baukostenzuschuß verlangt werden könne. Darüber seien sich auch die einen geschäftsgewandten Eindruck machenden Beklagten im Klaren gewesen. Demnach sei der zusätzliche Betrag, den die Beklagten also auf alle Fälle selbst hätten tragen müssen, nichts anderes als ein - für die Klägerin sehr wesentlicher - Teil des Kaufpreises gewesen. Von zwei voneinander unabhängigen Verträgen, nämlich einem über den Erwerb des Hausgrundstücks und einem weiteren über den Erwerb beschlagnahmefreien Wohn-raums in diesem Haus könne daher keine Hede sein, • Diese Ausführungen, die sich zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete bewegen, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden auch von der Revisiotf nicht angegriffen. 1' K l * tf Kt '*& V- 5 ■$£V 2. Das Oberlandesgerioht verneint, daß der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegeh' die Formvorschrift des § 313 in Verbindung mit § 117, 125, 139 BGB nichtig «sei, weil die Vorschrift des § 4 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7.7-.1942 (RGBl I, 45l) eingreife. Nach dieser Bestimmung gilt bei einem entgeltlichen Grundstücksveräußerungs* vertrag das beurkundete Entgelt als vereinbart, wenn die Parteien in Täuschungsabsicht ein geringeres als das vereinbarte Ehtgelt haben beurkunden lassen. Mindestens ein# der Parteien, die sich gegenseitig die Schuld an der Beurkundung des falschen Betrages zuschöben, habe, meint das Oberlandesgericht, mit der falschen Angabe des Preises im Kaufvertrag einen unerlaubten Zweck verfolgt, den die andere Vertragspartei mindestens gebilligt habe. r- \ ' >■ <*>> • f j* •f i t 4' 1:- ■» / K I : i< \ I a) Darüber hinaus lasse sich feststellen, daß die Klägerin die Preisbehörde habe täuschen wollen, da sie bei Beurkundung des wirklichen Kaufpreises von 28 OOO DM zu erwarten gehabt hätte, daß die Behörde den Preis beanstande. Die Revision rügt, daß diese Peststellung auf Rebhtsverstoß beruhe, aa) Die Klägerin hatte sich, um darzutun, daß sie keinen Anlaß gehabt habe, auf Beurkundung eines falschen Kaufpreises hinzuwirken, darauf berufen, daß ihr der mit dem Kauf, privat befaßt gewesene Steueramtmann gesagt habe, die Preis- behörde beanstande eine Überschreitung Von 10 # über den Schätzpreis hinaus nicht, und daß der Kaufpreis den von Baurat ermittelten Wert von 25 750 DM um weniger als 10 überstiegen habe» EflBRI hatte in dem Verfahren über die einstweilige -Verfügung folgende eidesstattliche Erklärung ab:? gegeben? "In der .Rechtssache •. ♦.. erkläre ich, daß ich Prau B^^nach Rückspjrachfe mit der Preisbehörde gesagt habe,5 daß diese Stelle eine mäßige Überschreitung des Stoppreises genehmige. Weiter habe ich Prau Bflfc mehrmals darauf hingewiesen, daß es nicht angängig sei, sich über den im- Kaufvertrag genannten Kaufpreis noch einen weiteren Betrag bezahlen zu lassen (sogenannten schwarzer Kaufpreis). Ich habe Prau Bürk ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein solches Verfahren eine strafbare Grunderwerbssteuerhinterziehung darstelle ,,.,. .". Das Berufungsgericht bemerkt hiezu, die eidesstattliche Erklärung weise "mit ziemlicher Sicherheit" darauf hin, daß Efl^F der Klägerin dies erst nach dem Abschluß des Kaufvertrags gesagt habe.'Das sei daraus zu schließen, daß er sich?bei der Preisbehörde erkundigt habe. Dazu habe erst Anlaß bestanden, als es sich um die Genehmigung des vereinbarten Preises gehandelt habe. i. * j 1 ; ; i ' '•« i » ’ - V ■- ■ i \K; i x, r j • < i 1 4 i « t i , 4 i -h ' i * t . i i * i * ♦ %t. / *„ ? ^ ! ■ $0? * xt I * V . ^ ' *. yr*> « , Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe eine nur mit ziemlicher Sicherheit festzustellende Tatsache bei der Urteilsfindung nicht verwerten dürfen (§ 286 ZPO). Es hätte das nur dann tun dürfen, wenn es die Tatsache mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte feststellen können. Zudftm war PMBP von der Klägerin für die Belehrung über die Übung der Preisbehörde als Zeuge an-geboten.worden. Der Klägerin ist weiter einzuräumen, daß unter diesen Umständer, das Berufungsgericht zunächst gemäß § 139 ZPO eine Äußerung der Klägerin über den Zeitpunkt der Auskunft des - vor oder nach Vertragsabschluß - hätte erfordern müssen, die zur Benennung des als Zeuge auch hinsichtlich des Zeitpunktes geführt hätte. bb) Bedenklich ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Täuschungsabsicht der Klägerin auch die sich unmittelbar anschließende Erwägung, die Preisbehörde sei gar nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob der wirklich vereinbarte Grundstückspreis den Verkehrswert nur im Rahmen des Zulässigen überschreite, wenn ihr nur der schriftliche Kaufvertrag vorgelegt, nicht aber der mündliche Vertrag bekanntgegeben werde. Damit konnte das Berufungsgericht nicht begxü'nden; daß trotz der Auskunft des Efl die Klägerin Veranlassung'gdhabt habe, den wahren Kaufpreis nicht beurkunden zu lassen. i' ? *• k*» y K i } cc) Ob die oben angeführte fehlsame Würdigung des Verteidigungsvorbringens der Klägerin, mit dem sie sich auf E^ berufen hat, auch der Feststellung des Berufungsgerichts entgegensteht, ein Verkauf zu 28 000 DM wäre zweifellos nicht bewilligt worden, und ob das Berufungsgericht hiezu Jie von der Klägerin beantragte Äußerung der Preisbehörde erst hätte einholen müssen, kann offenbleiben. Ob die Klägerin Veranlassung hatte, vor der Preisbehörde den wahren Preis zu . 1 v *} t V & f t 1 4 ^;>4 ./ I1 <* r i; fj:: verheimlichen, hing nur von der Vorstellung ab, die sie sich von der Aussicht machte, einen Preis von 28 000 IM seitens der Behörde zugestander zu bekommen, nicht aber von den wirklichen Aussichten in dieser Hinsicht. X,. % iS ''X* • * > , . ♦ x' Jt % | I n. "sSf ! i dd) Wenn die Revision wei-er meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Feststellung der Täuschungsabsicht der Klägerin, die vom Berufungsgericht für erwiesen erachtete Tatsache verwertet, daß die Klägerin ihren Makler und den Beklagten von den Schätzungen nichts gesagt.hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Freilich lag es in erster Linie nahe, daß die Klägerin die ün~er dem in Aussicht genommenen Preis liegenden Schätzungen verheimlichen wollte, damit die Käufer den Preis nicht drückten. Bas Berufungsgericht war aber bei der'freien Beweiswürdigung nicht gehindert, Schlüs-se auch nach der Richtung zu ziehen, daß der Klägerin, die die Schätzungen verheimlicht hatte, auch eine Verheimlichung des wahren Kaufpreises gegenüber der Behörde zuzutrauen sei. Ber diesbezügliche Angriff der Revision richtet sich gegen die - - ~^ . Beweiswürdigung und ist unzulässig (§ 561 ZPO). * \ 4! fei i 't • .1 -V* I! « <«4* ]pi« \ Trotz der oben zu aa) und bb) festgestellten Verstöße tragep die Gründe des Berufungsurteils aber seine Feststellung, daß die Klägerin in Täüschungsabsicht gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung' des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 301) bedeutet der Ausdruck "Täuschungsabsicht" in § 4 der VO vom 7.7*1942 nicht* daß die Täuschung der Behörden der Beweggrund für die unrichti- . ge Beurkundung gewesen sein müßte. Täuschungsabsicht ist viel-mehr schon gegeben, wenn die Parteien wußten und billigten, daß die Preis- oder Finanzbehördendurch die zu niedrige Angabe des Preises getäuscht werden würden. Nun stellt das Berufungsgericht einmal insbesondere auf Grund der Angaben der Klägerin vor dem Oberlandesgericht fest, daß der Klägerin die Tatsache der Preisüberwachung im GrundStücksverkehr, weiter aber, wie schon erwähnt, daß die Klägerin sich der unrich- £ tigen Beurkundung des Kaufpreises bewußt war. Bemnach hat nach * i ? ütf. . '*</ A'. 1 s-' ' 'S't'A f far f •^> t*A -*•*' ■ i*» , Ä*,'v‘ , j 3?* * - ‘ 3" ' it;, •c* * den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Vorstellung gehabt, daß der Kaufvertrag den Preisbehörden vorgelegt werden würde und daß diese bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Kaufpreis ausgehen würden, also über der wahren Kaufpreis getäuscht werden würden. Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Täuschungsabsicht der Klägerin hinreichend dargetan, und zwar auch dann, wenn sie geglaubt haben sollte, die Preisbehörde würde auch einen auf 28 000 DM lautenden Kaufpreis, falls ihr dieser wahr- * ' t heitsgemäß mitgeteilt worden wäre, nicht beanstandet haben * b) Hach § 4 der Verordnung vom 7,7.1942 gilt der beurkundete Kaufpreis, jedoch nur als vereinbart, wenn beide Vertragsparteien die Täuschungsabsicht gehabt haben. Auch gegen die Feststellung der Täuschungsabsicht auf der Seite der Beklagten erhebt die Revision Einwendungen, denen teilweise die Berechtigung nicht abzusprechen ist. Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung, ausgeführts Auch den Beklagten sei die Beurkundung des Preises von nur 24 500 IM bekannt gewesen. Hiegegen stehe nicht fest, ob sie gewußt hätten, aus welchem Grunde nicht der wahre Preis fon 28 000 DM angegeben wurde (gemeint offenbar: von der Klägerin), ebensowenig lasse sich feststellen, daß die Beklagten selbst GrunderwerbsSteuer hätten hinterziehen wollen und deswegen die unrichtige Beurkun dung veranlaßt hätten. Die. Beklagten hätten aber auf alle Fälle gewußt, daß ein zu geringer Kaufpreis beurkundet worden sei. und daß die Klägerin damit unerlaubte Zwecke verfolge. Die Beklagten hätten also der Klägerin bei der Verfolgung ihres verbotenen Zieles behilflich sein wollen. Für die Täuschungsabsicht reiche der Gehilfenvorsatz aus. * Die Revision sieht einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht nachweisbar gewußt, aas welchem Grund der wahre Preis nicht angegeben werde, und der anderen, sie hätten gewußt, daß die Klägerin damit unerlaubte Zwecke verfolge. Dieser Widerspruch besteht dann nicht, wenn das Berufungsgericht sagen wollte, die Beklagten hätten zwar den konkreten Zweck der Klägerin nicjit gekannt, aber immerhin gewußt, daß es ein unerlaubter Zweck war* Auch bei dieser Auslegung der Ausführungen des Berufungsgerichts wäre die Täuschurigsabsieht der Beklagten jedoch nicht genügend festgestellt. Ein unerlaubter Zweck, der mit einer zu niedrigen Angabe des Kaufpreises verfolgt werden kann, könnte nach der Vorstellung des anderen Vertragsteils auch ein anderer als die Täuschung von Behörden sein, die für die Anwendung des § 4 entscheidend! ist. Indem das Berufungsgericht jedoch abschließend noch ausführt, es sei anzunehmen, daß die Beklagten gewußt hätten, bei einer falschen Beurkundung werde die Grunderwerbssteuer zu niedrig angesetzt werden, hat es jedoch dieses Bewußtsein als Tatsache nach § .286 ZPO festgestellt und zwar, da Angriffe insoweit von der Revision nicht erhoben werden, in einer das Revisionsgericht bindenden Weise (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht brauchte seiner Feststellung; nicht ausdrücklich anzufügen, daß mit diesem Bewußtsein die geschäftsgewandten Beklagten sich auch darüber jjm Klaren waren, daß die Finanzbehörden, die sich für die Höhe der. Grunderwerbs Steuer ja nur nach den Angaben der Kaufurkunde richten kannten, notwendigerweise getäuscht werden würden. Vielmehr ist auch auf Seiten der Beklagten die Täuschungsabsicht vom Berufungsgericht ausreichend festgestellt. Demnach kann gemäß § 4 der Verordnung vom 7.7.1942 die unrichtige Angabe des Preises im. schriftlichen Kaufvertrag die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht beeinträchtigen, II. ' V ; Das Berufungsgericht ha- den Hinweis des Kaufvertrags auf den bevorstehenden Verkauf des Grundstücks der Beklagten übereinstimmend mit der Aussage des Hotarstell Vertreters MeH^^ dahin ausgelegt, daß die Beklagten erst zur Zahlung des Barkaufnreises vernflichtet sein sollten. * A** b *r ?* J I wenn sie für das Rheijifeldener Grundstück etwas bekämen. Das Berufungsgericht |Legt weiter dar, daß der Vertrag auch wirksam wäre, wenn di0 Parteien vom 15.2.1950 als Zahlungs-Zeitpunkt * gesprochen jiätten, weil die Parteien nach der Aussage Me IHK die Aufnahme des Zahl uhgs zeit punkt es in den Vertrag nicht gewünschtwhätten, den Kaufvertrag also auch ohne Vereinbarung über den Fälligkeitstermin abgeschlossen hätten. Ob (fliese letztere Rechtsauffassung zutrifft (vgl Palandt BijrB 10. Aufl § 313 Anm 8a $ enger Er- i man BGB § 313 Anm 9a $ 435), kann dahingestellt bleiben, da es sich nur um ein$ Hilfserwägung handelt und die Haupterwägung des Berufungsgerichts zutrifft. Das Berufungsgericht hält die Setzung der Nachfrist in dem Schreiben der Klägerin-vom 3.4:1950 für wirkungslos, da die Be-. ! klagten die Zahlung ztfar nicht unbegrenzte Zeit hätten hinaus] schieben können, der Kaufpreis aber jedenfalls im April noch nicht fällig*gewesen 4ei, so daß die Beklagten nicht im Ver- i zug gewesen seien (§§ 326, 284' BGB). Entscheidend ist dabei für das Berufungsgericht, daß der Verkauf des Rh( Grundstücks noch niclrl durchgeführt war. Die Revision rügif, das Berufungsgericht habe außer Acht i gelassen, daß nach deii Behauptung der Klägerin die Beklagten freiwillig Zahlung zuni 15-2., dann zu dem 1.3. und schließlich zu dem 31.3.1950 versprochen hätten. Das Berufungsgericht sei auch auf den entsprechenden Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 3.4.1950 (Blj‘16 Akten 3 Q 19/50) nicht eingegangen» in dem es heißt $ • ! .i * . i ■ * 1 * Immer wieder wuiide sowohl mir als auch dritten Per-sonen gegenüber -viersprochen, daß der vereinbarte Kaufpreis so schnjell wie möglich bezahlt werde. Einmal. versprachen sjie bis 15. Februar 1950, dann bis 1. März 1950 und izuletzt bis spätestens 31. März 1950 denselben zu bezahlen." Ä' ✓ V ' '$ ' ' v* M :-f- * ffi «I 5m B .1 Das Berufungsgericht habe auch nicht beachtet, daß von diesem Versprechen in dem Antwortschreiben des beklagten Ehemanns vom 11.4.1950 nicht gesprochen.werde, wo lediglich ausgeftihrt ist: j • • • • • Leider kann ich denjTermin vom 15-4* nicht anerkennen, da erst seit 1< April feststeht, wer für den Verkauf zuständig d[st* Wie Sie ja wissen, geht der Verkauf unseres Grundstücks über die zuständigen Behördenstellen, undjich muß eben warten, bis der Kaufvertrag die Instanzen durchgelaufen hat. Ich I werde sofort nach Abschluß!die Vertragsbedingungen i Ihnen gegenüber erfüllen.”j t • * I * Tatsächlich hatte die.Klägerin auf.die beiden Schreiben hingewiesen und die mündliche Vereinbarung der angegebenen Zahlungstermine behauptet (Schriftsatz vom 16.10.1950 llr 3 und S d.A. 3 Q 19/50). Es erscheint aber ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, obwohl es sich auf das Schreiben vom 3.4.1950 ausdrücklich bezieht, die einschlägigen Behauptungen der Klägerin und die Urkunden übersehen hätte, zu demal da es eine Fälligkeitsvereinbarung für den 15. Februar 1950 ausdrücklich ablehnt. Da die Beklagten die Vereinbarung der von der Klägerin angeführten Fälligkeitstermine bestritten hatten (Schriftsatz vom 25.8.1950 S 6 d.A. 3 Q 19/50) und auch das Schreiben des beklagten Ehemanns vom 11.4.1950 erkennbar auf die vertragliche Vereinbarung einer begrenzten Stundung bis zur Durchführung des Rheinfeldener Verkaufes hinweist, können die den Rücktritt betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das nicht verpflichtet war, sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162 /T75/), dahin verstanden werden, daß es mangels Nachweise - Beweis w£r nicht angeboten - auf die 1 angeblich vereinbarten Termine jiicht eingegangen ist. Das gilt umsomehr als in dem Schreiben der Klägerin vom 3.4.1950 im Zusammenhang mit den Terminen sich die abschwächende Wen- * TzJ? - ' '<u.; >A H — **v : ? •^1 I .-I J 1 r*' $hv A* -- , i dung findet, daß nacjh der Versicherung der Beklagten der vereinbarte Kaufpreis Mso schnell wie möglich” bezahlt wer de. Ein Verstoß gege liegt nach alledem n n § 286 oder gar gegen § 551 Nr 7 ZPO icht vor. Fehlte es mangels Fälligkeit des Kaufpreises also schon am Verzug der Beklagten, so erübrigt sich eine Nach Prüfung der übrigen Vorn Berufungsgericht angeführten und ebenfalls von der Revision bekämpften Gründe für die Unwirksamkeit des Rücktritts der Klägerin vom Vertrag. Die Revision erweist sich in vollem Umfang als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. , Dr. Tasche Schuster Dr. Hückinghaus Dr. Heck Dr. Großmann *• V VJ*' *