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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BrandenburgschneidernWenzelVZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 45/00
vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit
 Anneliese
Itraßel
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Land Brandenburg, vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Brandenburg, vertreten durch den Amtsleiter Uwe	Magdeburger	Stgraße	45,
Brandenburg,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwal Straße (|
Co/SS
LG,	u.	kJ	.95-	A°	0	3	33/9<T
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 166.936,00 DM
Wenzel
 Schneider	Krüger
 Klein
Gaier