* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8, Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr, Räfle, Dr, Lambert-Lang und Tropf beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Nachdem das Bezirksgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht hat, ist diese Frage im weiteren Verfahren nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG). Mußte sich aber das Berufungsgericht, wie hier, auf ein den Rechtsweg verneinendes Urteil hin mit der Zuständigkeit der Zivilgerichte befassen, so ist sein Sachurteil für die Verfahrensfrage in gleicher Weise bindend, wie dies ein Sachurteil erster Instanz gewesen wäre. Die Klage ist darauf gestützt, daß der Beklagte seine Stellung als Direktor des Stadtbezirksgerichts B.

Zitierte Normen: § 17a GVG § 70 DDRZGB § 1 VermG § 894 BGB § 97 ZPO
RechtswegGVGZPOKlägerZGBRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8, Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8, Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr, Räfle, Dr, Lambert-Lang und Tropf
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Januar 1992 wird nicht angenommen.
Grün d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Nachdem das Bezirksgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht hat, ist diese Frage im weiteren Verfahren nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG). Die Vorschrift geht zwar davon aus, daß sich die Rechtswegfrage im Berufungsrechtszug nicht mehr stellt, weil sie bereits in erster Instanz durch Urteil bindend bejaht (vgl. Baum-bach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl,, I 17 a GVG Anm. 5) oder in einem gesonderten Vorabverfahren entschieden wurde (BGHZ 114, 1, 3 f). Mußte sich aber das Berufungsgericht, wie hier, auf ein den Rechtsweg verneinendes Urteil hin mit der Zuständigkeit der Zivilgerichte befassen, so ist sein Sachurteil für die Verfahrensfrage in gleicher Weise bindend, wie dies ein Sachurteil erster Instanz gewesen wäre.
3
Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die Klage ist darauf gestützt, daß der Beklagte seine Stellung als Direktor des Stadtbezirksgerichts B.	L.	dazu	miß-
braucht habe, dem in der DDR strafverfolgten Kläger bei dessen Abschiebung in die Bundesrepublik den streitigen Grundbesitz abzupressen. Grundlage der erklärten Anfechtung (§ 70 ZGB) und der geltend gemachten Nichtigkeit des Kaufs (§ 68 ZGB) ist somit ein Tatbestand, den § 1 Abs. 3 VermG als Restitutionsgrund (unlautere Machenschaft) qualifiziert. Bei einer Konkurrenzlage dieser Art verdrängt das Vermögensgesetz die zivilrechtlichen Folgen der dem Rechtsgeschäft anhaftenden Mängel einschließlich des Scheiterns der Verfügung über das Eigentum. Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) ist damit ausgeschlossen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM.
Hagen	Vogt	Räfle
 Lambert-Lang	Tropf