lo Der Senat hat in seinem ersten Urteil die Rüge für begründet erachtet, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 286 ZPO nicht mit der Präge befaßt, ob nicht die früheren Leistungen der Klägerin an ihre Eltern durch den von diesen am 21o Februar 1945 errichteten Nachtrag zu ihrem gemeinschaftlichen Testament vorn 13. In seinem jetzt angefochtenen Urteil führt das Berufungsgericht insoweit aus: Die Eltern der Parteien hätten zwar in dem Nachtrag zu ihrem Testament verfügt, daß die Klägerin ’•das Doppelte erben soll, als was jedes einzelne unserer Kinder erhält, weil sie uns die vielen Jahre Beistand und Hilfe geleistet hat*10 Die Klägerin habe aber auch in der Folgezeit ihre hochbetagten Eltern, nach dem Tode des Vaters am 14. Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der .nach der Auffassung des Senats in seinem ersten Revisionsurteil ku prüfenden Frage befaßt, ob nicht die Ansprüche der Klägerin durch den Tostaments-nachtrag ihrer Litern vom 21. Februar 1945 abgegolten coin sollten« Damit wird von der Revision offensichtlich gemeint, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Zuwendung eines weiteren Erbteils an die Klägerin wertriiilig ihren b±s./dahih erfolgten Leistungen an ihre Litern entsprach, ln; diesem Sinne waren jedoch die in Frage stehenden Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil weder gemeint, noch zu verstehen, wie sich aus den Lntscheidungsgründen und insbesondere aus dem beiderseitigen Barteivortrag ergibt, auf den insoweit verwiesen wurde*’. Das Berufungsgericht hatte sich hiernach nur mit;dem Testamentsnachtrag vom 21«Februar 1945 auseinanderzusetzen,-und zwar dahin, ob er ihm Anlaß gab, von seiner Auffassung,4 die Hutter der Parteien habo mit der Übertragung der vier Eigentümergruundschulden auf die Klägerin einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 2113 Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, geht es bei einer unentgeltlichen Zuwendung aus sittlicher Verpflichtung in Sinne dieser Vorschrift auch nicht um den wertmäßigen Ausgleich von Leistungen und Gegenleistungen» Die Vorschrift des § 2113 Abs» 2 Satz 2 BGB verlangt lediglich eine besondere, aus den konkreten Umständen des iiinzelfalls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung (BGB RGRK 11» Aufl. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht angegeben, inwiefern die Zuwendungen aus dem Jahre 1930 für die Frage der sittlichen Pflicht überhaupt von Bedeutung sein könnten, nachdem die Leistungen der Klägerin an ihre ültern, durch welche sowohl die Zuwendung eineo weiteren Krbteils als auch die Übertragung der vier Kigen-tümergrundschulden veranlaßt wurden, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 3. 2» Per Senat hat in seinem ersten Kevisioneurteil noch ausgeführt, daß bei dbr Prüfung der Präge, ob die Übertragung der vier Ligentümergrundöchulden auf die Klägerin einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 2113 Abs, 2 Satz 2 BGB entsprochen hat, auch die in dem Rechtsstreit 2 0 165/57 des Landgerichts Lüneburg aar^l. Oktober 1957 zwischen der Klägerin und ihrer Mutter erfolgte Einigung und der Ü'mstönd von Bedeutung sein”"könnten, daß die Klägerin’ uiid ihre Muster in ihrem Erb sehe insan-trag vom 9o Oktober 1947 den Wert des reinen Nachlasses mit nur 10 000 Pli angegeben hätten (a6 Lüchow IV 50/47 Bl» 9 K)0 Juli 1956 zugunsten des Beklagten die Eintragung der vom 1, Januar 1955 an mit 10 $ verzinslichen Gi'undschuld in Höhe von 15 000 DM auf dem ererbten Grundbesitz bewilligt und beantragt habe« Den Vergleich zwischen der Klägerin und ihrer Mutter legt das Berufungsgericht dahin aus, daß er hinsichtlich des 8 000 DM übersteigenden Betrags nicht schon die Löschungsbewilligung der Klägerin, sondern nur deren Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung enthalte» "/as schließlich die Wertangabe in dem Erbscheinsantrag betrifft, so*kommt dao Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sie nur im'Kosteninteresse erfolgt sei» Dafür, daß da3 Berufungsgericht',- wie die Revision zunächst meint, übersehen habe, daß dej* Rechtsstreit 2 0 165/57 nicht von der Mutter der Parteien, sondern von der Klägerin angestrengt worden sei, sind keine Anhaltspunkte gegeben» Das Berufungsgericht Hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, was für die Klägerin der Anlaß zur Erhebung der Klage gegen ihre Mütter gewesen ist» - Die Löschung der Grundschuld des Beklagten hat lediglich zur Folge, daß nach dem Inhalt des Vergleichs die Klägerin jetzt -zur Abgabe der Löschungsbewilligung für den 8 000 DM Übersteigenden Betrag der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte verpflichtet ist. Aus welchen Gründen die Klägerin an der!Herausgabe der Briefe" kein Kechtsschutzintereaoc haben soll, ist nicht ersichtlich und Wird von der Revision auch nicht angegeben.
BUNDESGERICHTSHOF 2037 0$2 IM NAMEN DES VOLKES V_ZH_44/Ü URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18o Februar 1966 Hirth, Juotiz-angeotellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle dos Kaufmanns Hans atraße Nr. in 1 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt- gegen die Sekretärin karie l^g^straßc Nr. gP, in 1 9 Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtej Rechtsanwälte x>rof«Dr0 und Dr„ Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dro Rothe, Dr» Freitag, Qffterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil'des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28» Januar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Hechts wegen - * Tatbestand* V/egen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 14o Juni 1963, V ZE 145/61 Bezug genommen, durch das auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungs- . *■ 4, gerichts vom 20« Juni 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da.s Berufungsgericht zurückverwiesen wurde» Dieses hat mit Urteil vom 28» Januar 1964 wiodorum die Berufung des Beklagten gegen das Urteil' des’Landgerichts'zurückgewiesen und damit die Verurteilung des' Beklagten zur Herausgabe der vier Hypothekenbriefe bestätigte * ■ 1 r Mit seiner auch hiergegen eingelegten Revision verfolgt den Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels» Ent s c he i d ung s griind o s lo Der Senat hat in seinem ersten Urteil die Rüge für begründet erachtet, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 286 ZPO nicht mit der Präge befaßt, ob nicht die früheren Leistungen der Klägerin an ihre Eltern durch den von diesen am 21o Februar 1945 errichteten Nachtrag zu ihrem gemeinschaftlichen Testament vorn 13. Dezember 1912 abgegolten sein sollten. In seinem jetzt angefochtenen Urteil führt das Berufungsgericht insoweit aus: Die Eltern der Parteien hätten zwar in dem Nachtrag zu ihrem Testament verfügt, daß die Klägerin ’•das Doppelte erben soll, als was jedes einzelne unserer Kinder erhält, weil sie uns die vielen Jahre Beistand und Hilfe geleistet hat*10 Die Klägerin habe aber auch in der Folgezeit ihre hochbetagten Eltern, nach dem Tode des Vaters am 14. April 1945 dann noch jahrelang die Lutter, in jeder Weise betreut und beiden zu demindest geldwerte Leistungen erheblichen Umfangs erbracht. Bis zur Rückkehr des Beklagten im Jahre 1947 sei die Klägerin als einziges der Kinder in Lüchow gewesen. Ihrer Leistung von '’Beistand und Hilfe" in den letzten Kriegsmonaten und in den ersten Jahren nach dem Krieg komme angesichts der damaligen Schwierigkeiten auf allen Gebieten ein besonders hohes Gewicht zu. Gerade hochbetagte Menschen seien damals bekanntlich in jeder Beziehung auf Hilfe angewiesen gewesen. Wie die Aussagen der Eheleute (Schwester und Schwager der Parteien) ergäben, habe die Lutter nach den Kri-eg wiederholt diese allumfassende Unterstützung der Klägerin auch von 1945 an hervorgehoben und zun Ausdruck gebracht "Mimi habe ihr ganzes Loben für die Eltern geopfert". Die Mutter, von deren Hand ■U schon der die Klägerin begünstigende Testamentsnachtrag stamme, habe danach wegen der neuerlich ihr zuteil gewordenen Unterstützung in schwerster Zeit und wohl auch in nochmaliger Gesamtwürdigung alles dessen, was die Klägerin ihren Eltern und vor allem ihr selbst erbracht gehabt habe, offenbar und*mit Recht eine sittliche Verpflichtung ganz erheblichen Ausmaßes gegenüber der Klägerin empfunden und Sich nach Ordnung des Geldwesens gedrängt gefühlt, für die großzügig gewährte Unterstützung sich ebenso großzügig erkenntlich zü zeigen« Die Revision greift diese Ausführungen ohne Krfolg an» Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der .nach der Auffassung des Senats in seinem ersten Revisionsurteil ku prüfenden Frage befaßt, ob nicht die Ansprüche der Klägerin durch den Tostaments-nachtrag ihrer Litern vom 21. Februar 1945 abgegolten coin sollten« Damit wird von der Revision offensichtlich gemeint, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Zuwendung eines weiteren Erbteils an die Klägerin wertriiilig ihren b±s./dahih erfolgten Leistungen an ihre Litern entsprach, ln; diesem Sinne waren jedoch die in Frage stehenden Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil weder gemeint, noch zu verstehen, wie sich aus den Lntscheidungsgründen und insbesondere aus dem beiderseitigen Barteivortrag ergibt, auf den insoweit verwiesen wurde*’. Das Berufungsgericht hatte sich hiernach nur mit;dem Testamentsnachtrag vom 21«Februar 1945 auseinanderzusetzen,-und zwar dahin, ob er ihm Anlaß gab, von seiner Auffassung,4 die Hutter der Parteien habo mit der Übertragung der vier Eigentümergruundschulden auf die Klägerin einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 2113 AbSo 2 Satz 2 BGB entsprochen, abzuweichen oder nicht» Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, geht es bei einer unentgeltlichen Zuwendung aus sittlicher Verpflichtung in Sinne dieser Vorschrift auch nicht um den wertmäßigen Ausgleich von Leistungen und Gegenleistungen» Die Vorschrift des § 2113 Abs» 2 Satz 2 BGB verlangt lediglich eine besondere, aus den konkreten Umständen des iiinzelfalls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung (BGB RGRK 11» Aufl. § 2113 Ana» 7). Dem entsprechen aber ohne Rechtsirrtum die Ausführungen des Berufungsgerichts» Die Revision stellt sodann auf die Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1963 ab, die Klägerin habe schon früher, nämlich im Jahre 1930, von ihrem Vater das Grundstück B^^straße 0 in Lüchow und zuvor auf diesem Grundstück eine Hypothek in Höhe von 2 000 RM erhalten.» Sie meint, dieser*Vortrag sei von der Klägerin nicht bestritten worden und müsse deshalb als zugestandon angesehen werden. Dem steht jedoch schon entgegen, daß die Klägerin in ihrem späteren Schriftcatz vom 31o Dezember 1963 (S. 6) das gesamte Vorbringen des Beklagten, und damit auch dessen hier in Frage stehende 'Behauptung, ausdrücklich bestritten hat. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht angegeben, inwiefern die Zuwendungen aus dem Jahre 1930 für die Frage der sittlichen Pflicht überhaupt von Bedeutung sein könnten, nachdem die Leistungen der Klägerin an ihre ültern, durch welche sowohl die Zuwendung eineo weiteren Krbteils als auch die Übertragung der vier Kigen-tümergrundschulden veranlaßt wurden, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 3. 16) erst in den Jahren 1932/1933 beginnen» /; Pie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den für den folgenden Voi'trag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18» Dezember 1963 (So 1/2) angebotenen Beweis nicht erhoben; Bo seien mehrere Gärten vorhanden gewesen, aus denen der Lebensmittelbedarf zu dem großen Teil gedeckt gewesen sei» Ls seien ferner Schweinehund Hühner* gehaltenworden * ■ Außerdem hätten: die Litern von dem Beklagten und seinem Bruder Karl-Heinz:, regelmäßig Pensionszuwendungen erhaltene Pie Litern hätten außer den Naturalien aus Gemüseanbaup :Schweine- und Hühnerhaltung monatlich etwa 350 bis 400 HM zur Verfügung gehabt; Lern Erfolg der Küge steht entgegen, daß der aufgeführte Vortrag, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, nicht ausreichend substantiiert ist und das Berufungsgericht im wesentlichen in der Zeit vor dem Krieg auf die Abwendung der Zwangsversteigerung durch die Klägerin und später auf die persönliche Betreuung der Litern der Parteien durch die Klägerin abgestellt hato 2» Per Senat hat in seinem ersten Kevisioneurteil noch ausgeführt, daß bei dbr Prüfung der Präge, ob die Übertragung der vier Ligentümergrundöchulden auf die Klägerin einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 2113 Abs, 2 Satz 2 BGB entsprochen hat, auch die in dem Rechtsstreit 2 0 165/57 des Landgerichts Lüneburg aar^l. Oktober 1957 zwischen der Klägerin und ihrer Mutter erfolgte Einigung und der Ü'mstönd von Bedeutung sein”"könnten, daß die Klägerin’ uiid ihre Muster in ihrem Erb sehe insan-trag vom 9o Oktober 1947 den Wert des reinen Nachlasses mit nur 10 000 Pli angegeben hätten (a6 Lüchow IV 50/47 Bl» 9 K)0 In dem aufgeführten Rechtsstreit, in dem die Klägerin ihre Butter auf die Zahlung von Zinsen aus den auf sie übertragenen . Grundpfandrechten verklagt hatte, haben die Parteien dieses Rechtsstreits sich am 31°üktober 1957 dahin geeinigt, daß die vier Grundpfandrechte in Höhe von 8 OCQ UM bestehen bleiben sollten und der überachießende Betrag zu löschen seio Da Zweifel an der Prözeßfähigkeit der Mutter der Parteien bestanden, wurde der Vergleich unter Mitwirkung eines Vormundes für die Mutter in notarieller Urkunde vom 23» Mai 1958 wiederholt, und zwar in seinem hier maßgebenden Teil dabin, daß sich die Klägerin verpflichtete, den 8 000 DM überschieBcnden Betrag "zur Löschung zu bringen", und die Hergabe der Löschungobe-willigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Beklagte die Löschungsbewilligung für iie zu seinon Gunsten ohne ßechtsgrund eingetragene Grundschuld in Höhe von 15 000 DI.1 erteilte« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zwischen der Übertragung der Eigentümergrundschulden auf die Klägerin (1948) und dem Rechtsstreit der Klägerin gegen ihre Llutter (1957) liegende lange Zeit einen Rückschluß dahin verbiete, daß die Mutter der Parteien mit dev Übertragung der Eigentümergrundschulden auf die Klägerin nicht deren Verdienst um ihre Litern habe anerkennen wollen, Die Erhebung der Klage im Jahre 1957 sei, so führt das Berufungsgericht aus, darauf zurückzuführen, daß es zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zu Unstimmigkeiten gekommen sei, weil diese am 2. Juli 1956 zugunsten des Beklagten die Eintragung der vom 1, Januar 1955 an mit 10 $ verzinslichen Gi'undschuld in Höhe von 15 000 DM auf dem ererbten Grundbesitz bewilligt und beantragt habe« Den Vergleich zwischen der Klägerin und ihrer Mutter M 8 - legt das Berufungsgericht dahin aus, daß er hinsichtlich des 8 000 DM übersteigenden Betrags nicht schon die Löschungsbewilligung der Klägerin, sondern nur deren Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung enthalte» "/as schließlich die Wertangabe in dem Erbscheinsantrag betrifft, so*kommt dao Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sie nur im'Kosteninteresse erfolgt sei» Der Verkehrswert des Hachlaßgrundstücks habe sich damals, so führt das Berufungsgericht aus, mindestens auf das Brei- bis Vierfache des 20 8lb Rk betragenden Kinheits-werto belaufen» Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Dafür, daß da3 Berufungsgericht',- wie die Revision zunächst meint, übersehen habe, daß dej* Rechtsstreit 2 0 165/57 nicht von der Mutter der Parteien, sondern von der Klägerin angestrengt worden sei, sind keine Anhaltspunkte gegeben» Das Berufungsgericht Hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, was für die Klägerin der Anlaß zur Erhebung der Klage gegen ihre Mütter gewesen ist» - Entgegen der Meinung der Revision 1st: die Auffassung . '* • * - * 4 des “Berufungsgerichts, die inzwischen, erfolgte Löschung der Grundschuld des Beklagten, berühre als solche nicht die Glüubigerstellung der Klägerin, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Löschung der Grundschuld des Beklagten hat lediglich zur Folge, daß nach dem Inhalt des Vergleichs die Klägerin jetzt -zur Abgabe der Löschungsbewilligung für den 8 000 DM Übersteigenden Betrag der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte verpflichtet ist. Mit ihrer Meinung, die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht dahin, daß er nicht schon die Löschungsbewilligung der Klägerin, sondern nur deren Verpflichtung zur Abgabe der Löschungebewilligung enthalte, verstoße gegen den Wortlaut und die Denk-gesetze, v/endet sich die rReviaiori in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung .des Berufungsgerichts. Soweit die .Revision in diesem Zusammenhang meint, die Klägerin habe von ihrer Mutter Hypotheken erworben und hieraus Polgerungen zieht, Übersicht sie die rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungs-gerichts, daß die Klägerin keine Hypotheken, sondern Grundschulden erworben hat (BU S. 16). üb sind deshalb schon eus diosen Grunde bei den in Frage stehenden Grundpfandrechten hinsichtlich des 8 000 DM überschießenden Betrags keine Bigentümergrundschulden entstanden, die der Beklagte als behaupteter Brbe seiner ..lütter beanspruchen könnte b* ' " Auch die weiteren Rügen sind unbegründet« Rin Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die in Frage kommenden beiderseitigen Verpflichtungen nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB beruhen. Aus welchen Gründen die Klägerin an der!Herausgabe der Briefe" kein Kechtsschutzintereaoc haben soll, ist nicht ersichtlich und Wird von der Revision auch nicht angegeben. Die' Klägerin bedarf zudem der Briefei'um die Teiilöschung der Grundpfand- *' rechte nach ihrer Wahl durclizufUhren, zu der sie nach dem Vergleich mit ihrer Mutter verpflichtet ist (vgl. §§ 1145, 1192 :BGB). Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben,’ der Klägerin den Herausgabeanspruch1 nach § 242 BGB zu versagen. A 3» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch ia übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr* Augustin Rothe Offterdinger Dro Grell Dr. Freitag