Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattern, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt: März 1963 wird insoweit zurückgewiesen, als die Nichtigkeit des Vertrags vom 14.' März 1958 festgestellt und der Beklagte zur Aüflassung verurteilt ist. Am 14* März .1-958* wenige Monate vor der im Juli 1958 vom Beklagten eingereichten Ehescheidungsklage, schlossen die Parteien zur abschließenden Regelung ihrer vor-mögensrechtliehen Beziehungen einen notariellen Übergabevertrag (GA X 39)« Darin übertrug die Klägerin weitere 4/lO-Miteigentum am Neubaugrundstück auf den Beklagten und erkannte dessen Anspruch auf Zahlung von 7 500 DM Garagenbaukosten für das Stammgrundstück an; beide Parteien verzichteten auf etwaige (weitere) Ersatzansprüche gegeneinander; die Grundpfandbelastung des Neubaugrundstücks gaben sie - zutreffend - mit 22 000 DM für Bezirkssparkasse und 15 900 DM für Bausparkasse Wüstenrot an (§ O und er- In der Folgezeit wurde das Heubaugrundstück mit weiteren GrundPfandrechten belastet und nach Übertragung der insgesamt 9/l0-Mitcigentumsanteile des Beklagten auf seine zweite Ehefrau von dieser ins Zwangsverstei-gerungsverfahren gebracht. Mit der Klage begehrt sie Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags sowie Rückauflassung von 4/lO-Mit-cigentumsanteil am Neubaugrundstück, sowie Löschung einer Landgericht und Oberlandesgericht h&ben der Klage stattgegeber^ der Löschungsklage dahin, daß die Löschungs bewilligung der Gläubigerin zu verschaffen sei Zug um Zug gegen Zahlung des (1950 vom Beklagten'an die Klägerin geliehenen) Betrags von 9 000 DM. Vertragsunterzeichnung, aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsschluß und Ehescheidungsklage - so daß der Vertragsschluß als Teilstück eines vorgefaßten Planes des Beklagten erscheine, sich der Klägerin zu entledigen und sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht beschleunigt von ihr zu lösen sowie schließlich aus der späteren Erschwerung der Rückgabe der 4/1O-Anteile durch zusätzliche Belastung und Übertragung auf seine zweite Ehefrau* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag von 1958 einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB darstelle und daß bei einem Vergleich hinsichtlich des Leistungsmißverhältnissea besondere Anforderungen zu stellen seien. Die Revision rügt, dem Beklagten seien dabei zu Unrecht nicht gutgebracht die Grundstücks-belastungen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses 1958 zusammen 37 900 DM betrugen (22 000 DM Grundschuld Bezirkssparkasse Heidelberg und 15 900 DM Grundschuld Bausparkasse Wüstenrot)j ihre Berücksichtigung ergebe eine Verminderung des maßgebenden Gesamtgrundstückswerts (auf 112 000 DM - 37 900 DM = 74 100 DM) und daher des Werts des 4/10-Anteils (auf 74 100 DM x 4/10 « 29 640 DM), so daß sich der Gesamtwert der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsleistungen der Klägerin (um Aber das Berufungsgericht hat, ebenso v/ie das Landgericht, die Frage der Berücksichtigung der Grundstücksbelastungen als Abzugsposten ausdrücklich erörtert und deshalb verneint, weil die Klägerin weiter zur hälftigen Tragung dieser lasten verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte hatte demgegenüber in Berüfungsver-fahren zwar betont, die (Zins- und Tilgungs-) Leistungen auf diese Verbindlichkeiten seien tatsächlich nur von ihn und nicht von der Klägerin erbracht worden; daß er aber auch die - in solchen Fällen übliche - Mithaftung der Klägerin in Abrede gestellt hätte, ist weder von der Bevision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man dem Rechtszustand in der Vergangenheit Bedeutung beilegen wollte, könnte nur maßgebend sein, ob und in welchem Umfang bis dahin die Klägerin zur Tragung der Basten im Innenverhältnis verpflichtet war, nicht -.. Im übrigen würde sich das Ergebnis auch dann nicht entscheidend ändern, wenn man die 4/lO-Miteigentumsanteile der Klägerin nur mit dem vom Beklagten angesetzten^Kettö-. Unbegründet ist auch die hilfsweise Rüge, zu demindest ein gewisser Betrag müsse am 4/lO-Wert deshalb abgezogen werden, weil die dingliche Haftung mit der grundbuchliehen Durchführung des Übergabevertrage automatisch in Höhe von 4/10 von der Klägerin auf den Beklagten übergegangen und damit angesichts der Einkommenslosigkeit der Klägerin und ihrer angeblichen (später auch realisierten) Verpflichtung, sich des Stammgrundstücks zugunsten ihres Vaters zu entäußern, praktisch das gesamte 9/lO-Risiko von Beklagten übernommen worden sei. Juni 1961), nachdem längst der Scheidungsprozeß vom Beklagten eingcleitet worden war, und daß bis dahin der Klägerin Mieteinnahmen aus jenem Stammgrundstück Zuflüssen. (5 880 DM) wird von der Revision deshalb beanstandet, weil der Beklagte nach seinem Vortrag in den Tatsacheninstanzen die von ihm aus den Garagen gezogenen Mietein-nahmen im gemeinsamen Haushalt der Parteien verbraucht habe und dazu wegen der Pflicht der Klägerin, angesichts ihrer Vermögenswerte zu dem Familienunterhalt beizutragen, auch berechtigt gewesen sei .' Einer weiteren Begründung bedurfte dies entgegen der Annahme der Revision nicht; jene Aufstellung zerfällt nach ihrer Überschrift in zwei Teile, von denen nur der erste "Baukosten für Garagen** betrifft, dagegen der zweite, der aus jenen 15 vom Berufungsgericht abgezogenen Posten besteht, "Aufwendungen für Gartenanlage". schon in den Tatsacheninstanzen einen Ersatzanspruch auch für Gartenanlegungskosten vorgetragen hätte, behauptet die Revision nicht- Eine Verkennung der Beweislaot seitens des Berufungsgerichts in diesem Punkt ist nicht ersichtlich.. a) Pie Revision hält schon die Höhe der Eigenmittel mit 21 000 BM für zu niedrig, weil der Beklagte Eigenmittel in Höhe von fast 45 000 BM behauptet und durch das Zeugnis seiner Eltern unter Beweis gestellt habe (GA II 37/39). Bas Berufungsgericht kommt zu seiner Feststellung eines erheblich geringeren Betrags an Eigenmitteln nicht im Weg des Abzugs von Fremdmitteln an den Baukosten, sondern indem es die in anderem Zusammenhang gemachten Angaben des Beklagten über seinen Eigenkapitalbestand beim Kennenlernen der Beklagten (30 000 BM) zugrunde legt und davon den Barlehensbetrag (9 000 BM) abzieht* den der Beklagte der Klägerin 1950 zu dem Erwerb des gesamten Grundstücks (Abfindung der Miterben) gab. eine Erhöhung des Eigenkapitals des Beklagten in dieser Zeit durchaus möglich sei; aber das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen, vielmehr seine Überzeugung, daß der Beklagte für den Bau an Eigenmitteln nur 21 000 DM auf gewendet habe, mit weiteren tatrichterlichen Erwägungen begründet, die von der Revision nicht angegriffen sind (BU S. t b) Die Bevision meint weiter, daß dem Beklagten als Vertragsleistung von 1958 nicht nur die auf gewandten Eigenmittel hälftig gutzubringen seien, sondern auch diejenigen Aufwendungen für den Ueubau, die aus Fremde mittein (Krediten) stammten, für welche die Klägerin nicht gehaftet habe; sie bemißt diese gutzubringenden Gesamtaufwendungen auf (94 216 DM Gesamtbaukosten - 22 000 DM Darlehen Bezirkssparkasse - 10 500 DM Aber auch hier ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf anderem Weg zu einem anderen Ergebnis gelangt» indem es nicht nur hinsichtlich des Sparkassenkredits, sondern auch hinsichtlich des Wüstenrot-Kredits eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Klägerin bejaht hat (oben 3). Die Revision hebt noch auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten ab, die letzten Hausbaurechnungen seien Ende 1951 beglichen gewesen (GA I 83)» und leitet daraus in Verbindung mit dem Umstand, daß die Wüstenrot-Grundschuld erst 1953 bestellt wurde, die Behauptung ab, das Wüstenrot-Barlehen sei gar nicht für den Hausbau verwendet worden. Aber dies ist nicht nur mangels ersichtlicher anderweitiger Baumaßnahmen des Beklagten wenig einleuchtend, sondern steht auch im Widerspruch zu seinem zweitinstanzlichen Vortrag (an der von der Revision selbst kurz zuvor genannten Stelle, GA XI 37/39), wo die "Baukosten” u.a. mit rund 15 000 DM “fremdkapital" "Bausparkasse V/üstonrot" belegt sind und weiter ausdrücklich vorgetragen wird, die volle Bausparsumme Wüstenrot (insgesamt 30 000 DM) sei in den Neubau geflossen. 7. Baß das Berufungsgericht eine Wsrtsteigerung zwischen 1951 und 1958 nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht auch hinsichtlich des Gebäudes berücksichtigt hat, beschwert höchstens die Klägerin, aber entgegen der Meinung der Revision nicht den Beklagten. 8, Die Revision vermißt schließlich eine nach $reu und Glauben zugunsten des Beklagten gebotene Berücksichtigung des Umstands, daß er es war, der der Klägerin 1950 durch Hingabe der 9 000 IM überhaupt erst zu dem Erwerb des Gesamtgrundstücks verhelfen habe. Aber dieser Umstand begründete, abgesehen vom Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens, keine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten - die Revision räumt ein, daß der Vorteil rechnerisch kaum faßbar sei - und ändert daher an der Bewertung der beiderseits bedungenen Leistungen des Vertrags 1958 nichts. 9. Halten sonach die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber Bestehen und Umfang des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Vertrags von 1958 den Bevisionsangriffen stand, so ist auch bei der Bejahung-einer verwerflichen Gesinnung kein Keehts-irrtum ersichtlich, Pie Revision beschränkt sich auf den Hinweis, mit jenem Leistungsmißverhältnis entfalle auch die Verwerflichkeitj aber an dieser Voraussetzung fehlt es gerade. Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die späteren Bemühungen des Beklagten herangezogen, die mit der Klage erstrebte Rückerlangung des 4/lÖ-Anteils durch zusätzliche Belastung und Übertragung auf seine zweite Ehefrau zu erschweren. Bei der Würdigung des Verhaltens.des Beklagten war allerdings zu berücksichtigen, daß durch ihn die Klägerin überhaupt erst zu dem Stammgrundstück gekommen ist (oben 8). Sowohl der hier einschlägige Sparkassenkredit von 1956 als auch der durch ihn abgelöste Kredit von 1951 bei der Landwirtschaftlichen Haftpflicht- und Unfallversicherung dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten, sei vom Beklagten aufgenommen worden; dieser erste Kredit, weil der Beklagte verschiedene Aufwendungen habe finanzieren wollen, und jener zweite, weil der erste damals gekündigt worden sei (der Beklagte schied bei jenem Arbeitgeber aus) und deshalb habe zurückgezahlt werden müssen* Die Darlegung der Klägerin, daß die Sparkassengrundschuld zu dem Vorteil des Beklagten bestellt worden sei, sei vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Weitere Ersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu, insbesondere nicht 6 000 DM für Reparaturvor-lagen und Hausratsanschaffungeni die Reparaturvorlagen seien schon früher erstattet worden, da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten alle Reparaturen Ende 1955 bezahlt gewesen seien; den angeschafften Hausrat habe der Beklagte der Klägerin weder ganz noch teilweiso übereignet, sondern nur pflichtgemäß zur Benutzung innerhalb des gemeinsamen Haushalts zur Verfügung gestellt. Auch dann, wenn jene restlichen 6 000 DM zunächst für das Stammgrundstück selbst Verwendung gefunden haben sollten, müsse davon ausgegangen werden, daß sie vom Beklagten aus den llieterträgen wieder herausgewirtschaftet worden, ihm also wieder zugeflossen seien. Allerdings war der Beklagte, der nach der unwidersprochenen Feststellung des Tatrichters beide Kredite in seiner Person aufgenommen hat, dafür, daß die Valuta der Klägerin zugute gekommen sei, behauptungs- und beweispflichtig. Entstammte der Betrag dem 15 000 PM-JCredit (des Arbeitgebers von 1950), wie der Beklagte behauptet, so kam je nach den bisher nicht aufgeklärten damaligen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht nur cine Zahlungspflieht der Klägerin an den Beklagten 2ug um Zug gegen die Befreiung von der Grund-schuld in Betracht, sondern stattdessen ein Wegfall des Befreiungsanspruchs selbst in entsprechender Höhe (was wirtschaftlich wegen der Verzinsung von Bedeutung sein kann, vgl. Aber auch was die restlichen 6 000 I>H betrifft, so steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert / bestritten, daß die Kredit-
-U2 C89 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
7. Dezember 1965 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Diplomvolkswirts Rr. Hans H » Vorsicherungsdirektor in ^MH^traße VB»
Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Prau Else M MHHBstraße
geb
in Hl
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattern, Offterdinger und Br. Grell für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1963 wird insoweit zurückgewiesen, als die Nichtigkeit des Vertrags vom 14.' März 1958 festgestellt und der Beklagte zur Aüflassung verurteilt ist.
Ber Beklagte trägt 3/4 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie 6/7 der Kosten des Revisionsverfahrens.
f
Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch übor die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ‘
Von Hechts wegen
fatbestand:
Bie Parteien sind geschiedene Eheleute
Kurz vor der am 23* Juni 1951 erfolgten Heirat hatte die Klägerin mit vom Beklagten geliehenen 9 000 BM das rund 11 a große Hausgrundstück
R^B-Straße erworben (Erbauseinandersetzungsvertrag vom 16. Oktober 1950), von seinem Kernstück
*~R®BB-Straße 2) ein unbebautes Stück (4 l/2 a ’’Bauplatz’*
M4BBBstral3e fBB9 Heubaugrund stück) abgetrennt und hiervon l/2-Miteigentum für 1 750 DM auf den Beklagten übertragen (Vertrag vom 21, Februar 1951)*
Beide Xeilgrundstücke wurden bis 31* Juli 1958 vom Beklagten verwaltet. Hoch 1951 hat der Beklagte auf dem Bauplatz ein .Miethaus und auf dem Kerngrundstück zwei Garagen errichtet.
Am 14* März .1-958* wenige Monate vor der im Juli 1958 vom Beklagten eingereichten Ehescheidungsklage, schlossen die Parteien zur abschließenden Regelung ihrer vor-mögensrechtliehen Beziehungen einen notariellen Übergabevertrag (GA X 39)« Darin übertrug die Klägerin weitere 4/lO-Miteigentum am Neubaugrundstück auf den Beklagten und erkannte dessen Anspruch auf Zahlung von 7 500 DM Garagenbaukosten für das Stammgrundstück an; beide Parteien verzichteten auf etwaige (weitere) Ersatzansprüche gegeneinander; die Grundpfandbelastung des Neubaugrundstücks gaben sie - zutreffend - mit 22 000 DM für Bezirkssparkasse und 15 900 DM für
Bausparkasse Wüstenrot an (§ O und er-
klärten dazu in § 2 Abs* 3:
“Bezüglich der zugrunde liegenden Schuldver-hältnisse, auch hinsichtlich der Grundschuld, bleiben die Haftungs-, hier GesamtschuldVerhältnisse unverändert.”
In der Folgezeit wurde das Heubaugrundstück mit weiteren GrundPfandrechten belastet und nach Übertragung der insgesamt 9/l0-Mitcigentumsanteile des Beklagten auf seine zweite Ehefrau von dieser ins Zwangsverstei-gerungsverfahren gebracht.
Die Klägerin hat den Übergabevortrag von 1958 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Mit der Klage begehrt sie Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags sowie Rückauflassung von 4/lO-Mit-cigentumsanteil am Neubaugrundstück, sowie Löschung einer
Landgericht und Oberlandesgericht h&ben der Klage stattgegeber^ der Löschungsklage dahin, daß die Löschungs bewilligung der Gläubigerin zu verschaffen sei Zug um Zug gegen Zahlung des (1950 vom Beklagten'an die Klägerin geliehenen) Betrags von 9 000 DM.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Nichtigkeitsfeststellungs-_und_Auflassungsklage
Bas Berufungsgericht läßt ebenso wie das Landgericht offen, ob die Anfechtung begründet sei. Es hält den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig (§ 138 Abs. 1 und 2 BGB) und den Auflassungsanspruch daher (ersichtlich nach § 812 BGB) für begründet;
Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein auffälliges Mißverhältnis:
Die Klägerin habe in jenem Vertrag an Vermögenswerten mindestens hingegeben:
Grundschuld der Bezirkssparkasse
von 15 000 BM
aus dem Jahre 1956 auf dem Stammgrundstück ("H
Ents che idungsgründ e:
4/lO-Miteigentum im Wert von
Anerkennung der Pflicht zur Erstattung der Garagenbaukosten
.Verzicht auf Erstattung der Garagennutzung
Verzicht auf Kaufpreis für die 1951 Übertragene Eigentumshälfte
insgesamt mindestens
Dem stünden an Leistungen des Beklagten gegenüber:
Verzicht auf Rückzahlung der Erwerbskosten für das Gesamt--grundstück 1950
Garagenbaukosten in tatsächlicher Höhe von
hälftige Hausbaukosten (Münchhof-strafte;, soweit aus seinen Eigenmitteln aufgebracht, höchstens 21^000 ä
insgesamt höchstens
Per Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung betrage also mindestens
her Beklagte habe der Klägerin diesen Vertrag aus verwerflicher Gesinnung aufgezwungen und dabei die üner-fahrenheit der Klägerin ausgenutzt. Er habe sich nämlich entweder böswillig oder grob leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, daß die Klägerin nur aus den Hachteilen ihrer Lage heraus sich auf die sie beschwerenden Bedingungen, nämlich auf den für sie einen schweren Nachteil enthaltenden Vertrag eingelassen habe. Der Tatrichter schließt dies aus der weiten Überlegenheit des Beklagten gegenüber der Klägerin in wirtschaftlichen ^ingen trotz deren Beratung durch ihren Vater, aus der Verhandlungsführung beim Hotar teilweise in Abwesenheit der Klägerin, aus dem Weinen der Klägerin bei
9 000 DM 5 786 DM
10 500 BM 25 286 DM.
34 644 DM.
44 800 DM
7 500 DM
5 880 DM
1 750 DM 59. 930 DH.
Vertragsunterzeichnung, aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsschluß und Ehescheidungsklage - so daß der Vertragsschluß als Teilstück eines vorgefaßten Planes des Beklagten erscheine, sich der Klägerin zu entledigen und sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht beschleunigt von ihr zu lösen sowie schließlich aus der späteren Erschwerung der Rückgabe der 4/1O-Anteile durch zusätzliche Belastung und Übertragung auf seine zweite Ehefrau*
Pie Revision rügt Rechtsfehler vor allem bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung, jedoch ohne Erfolg.
1. Beanstandet wird Verkennung der Beweislast, welche für die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen der Klägerin obliege; Bas Berufungsgericht hat indessen einleitend diese Beweislast ausdrücklich betont und zugleich festgestellt, daß die Klägerin dieser Dariegungs- und Beweispflicht nachgekommen sei (BIT
S. 11). Es hat also nicht nach Beweisfälligkeit entschieden-, sondern aüf;Grund tatrichterlicher Überzeugung .
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag von 1958 einen Vergleich
im Sinne von § 779 BGB darstelle und daß bei einem Vergleich hinsichtlich des Leistungsmißverhältnissea besondere Anforderungen zu stellen seien. Allerdings ist die Frage nach dem Vergleichscharakter des Vertrags zwar vom Landgericht aufgeworfen (und bejaht)» vom Oberlandesgericht jedoch nicht erörtert worden; die Bejahung mag zugunsten des Revisionsklägers unterstellt werden. Bes weiteren liegt bei einem Vergleich
die Frage des Leistungsmißverhältnisses insofern besonders, als nicht der Wert der beiderseits im Vergleich übernommenen Verpflichtungen, sondern der Umfang des beiderseitigen :Hachgebens gegeneinander abzuwägen ist (II. Zivilsenat LM BGB § 779 Hr. 23). Aber dazu kommt : es wiederum äuf den objektiven Rechtszustand zwischen den Parteien vor Vergleichsschluß an: Der Umfang des. beiderseitigen Haehgebens ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Wertes der vor VergleichsSchluß bestehenden beiderseitigen Verpflichtungen und des Wertes der vergleichsweise Übernommenen Leistungen (BGH aaO; VIII. Zivilsenat LM aaö Nr. 19)* Bine solche Gegenüberstellung hat jedoch das Berufungsgericht gerade vorgenommen. Infolgedessen ist unschädlich, daß es die Frage nach dem Vergleichscharakter nicht ausdrücklich erörtert hat.
3. Was die Einzelbewertung der im Vertrag bedungenen Leistungen zunächst der Klägerin anlarigt, so legen die Vorinstanzen bei dem an den Beklagten gegebenen 4^10-Mit-
den Bodenpreis von 1958 (mit 40 DH/qm »
18 000 DM) und für das Gebäude den vom Finanzamt für Baukosten 195t änerl^nnten Betrag (ruhd 94 000 DM) als Mindest wert zugrunde (Gesamtwert 112 000 DM*, hiervon 4/l0 -44 800« DM). Die Revision rügt, dem Beklagten seien dabei zu Unrecht nicht gutgebracht die Grundstücks-belastungen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses 1958 zusammen 37 900 DM betrugen (22 000 DM Grundschuld Bezirkssparkasse Heidelberg und 15 900 DM Grundschuld Bausparkasse Wüstenrot)j ihre Berücksichtigung ergebe eine Verminderung des maßgebenden Gesamtgrundstückswerts (auf 112 000 DM - 37 900 DM = 74 100 DM) und daher des Werts des 4/10-Anteils (auf 74 100 DM x 4/10 « 29 640 DM), so daß sich der Gesamtwert der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsleistungen der Klägerin (um
/ /
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44 800 DM - 29 640 DM = 15 160 DM) auf (59 950 DM -15 160 DM =) 44 770 DM ermäßige. Aber das Berufungsgericht hat, ebenso v/ie das Landgericht, die Frage der Berücksichtigung der Grundstücksbelastungen als Abzugsposten ausdrücklich erörtert und deshalb verneint, weil die Klägerin weiter zur hälftigen Tragung dieser lasten verpflichtet gewesen sei. Zu Unrecht vermißt die Bevision insoweit den Bachweis, daß die den Grundschulden zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen nach den bisherigen (dem Übergabevertrag vorangehenden) Vereinbarungen zwischen den Parteien in Innenverhältnis von beiden je zur Hälfte zu tragen gewesen seien. Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil in unstreitigen Tatbestand (S. 3/4) aufgeführt, beide Parteien hafteten als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen, die den drei Grundschulden der Bezirkssparkasse (22 000 DM) und der Bausparkasse Wüstenrot (15 900 DM und 20 800 DM) zugrunde lagen. Diese Feststellung hat sich das Berufungsgericht durch seine Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (BU S. 6 oben) ersichtlich zu eigen gemacht. Der Beklagte hatte demgegenüber in Berüfungsver-fahren zwar betont, die (Zins- und Tilgungs-) Leistungen auf diese Verbindlichkeiten seien tatsächlich nur von ihn und nicht von der Klägerin erbracht worden; daß er aber auch die - in solchen Fällen übliche - Mithaftung der Klägerin in Abrede gestellt hätte, ist weder von der Bevision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht (BU S. 3) ohne Bechtsverstoß in jener Haftungsklausel eine Einigung der Parteien dahin sehen, daß sich an ihrer bisherigen gesamtschuldnerischen Haftung für die schuldrechtliehen Verpflichtungen, zu deren Sicherung die genannten Grundschuldbelastungen dienten, nichts ändern solle. Der Sinn der Vereinbarung war danach
die ..rochtsgeschäftliohe Festlegung der Haftungsverhält-nis&e (auch) für die Zukunft dahin, daß beide Parteien in Innenverhältnis zueinander jene beiden Belastungen wie
d.hda nichts Abweichen-des .-vereinbart wurdef. jeder zur.Hälfte (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB)* Es handelt sich um eine tatriehterliche Vertragsauslegung; daß sie sich im Tatbestand des Urteils befindet, steht nicht entgegen. Biese Auslegung ist nahe-.liegendiedenfall^ möglich und daher für das Revisions-
’ ' * '' * * “Sr''’ '
gericht bindend.,.
Selbst wenn man dem Rechtszustand in der Vergangenheit Bedeutung beilegen wollte, könnte nur maßgebend sein, ob und in welchem Umfang bis dahin die Klägerin zur Tragung der Basten im Innenverhältnis verpflichtet war, nicht -.. ob: und in welch3m Umfang sie sie tatsächlich getragen hat; daß der Zinsen-, und Tilgungsdienst vojn Beklagt®** gelei-v ?atet. vjurde,;; .ergibt, daher, nichts Entscheidendes gegen die - Vortragaau^legung des Berufungsgerichts, abgesehen davon,
> daß dies angesichts der Verwaftung des Mannes- wie des Frauenvermögens durch den-Beklagten noch nichts darüber .aussagt»«.-mit-welchen Mitteln dl® Leistungen erfolgten.
Im übrigen würde sich das Ergebnis auch dann nicht entscheidend ändern, wenn man die 4/lO-Miteigentumsanteile der Klägerin nur mit dem vom Beklagten angesetzten^Kettö-. wert von 29 640 BM ansetzte. In diesem Fall müßten nämlich, der Klägerin,deren Haftung für die durch die beiden GrundPfandrechte gesicherten Schulden im Innenverhältnis zur Hälfte (5/10) fortbestandwährend ihr verbleibender . Anteil... am Aktivwert nur l/lO. betrug, diese fortbestehende Haftung in Höhe der Hälfte von 2I~S9i?_x_4 _ 7 530 jjjj als weitere.:y(ertragsl.eisfung. (über den Nettowert des 4/lO-Miteigentums hinaus) gutgebracht werden. Bas ergäbe eine Bewertung der Miteigentumshingabe mit Haftungsfort-
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dauer in Höhe von (29 640 + 7 580 =) 57 220 DM statt der vom Berufungsgericht angenommenen 44 800 DM, also eine Verringerung um 7 580 DM. Der Wert der Leistungen der Klägerin insgesamt v/ürde sich dadurch auf 52 35Q DM verringern. Dieser Wert würde zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Leistungen des Beklagten von 25 286 DM immer noch in einem zu dem Tatbestand des § 138 BOB ausreichenden Mißverhältnis stehen.
Unbegründet ist auch die hilfsweise Rüge, zu demindest ein gewisser Betrag müsse am 4/lO-Wert deshalb abgezogen werden, weil die dingliche Haftung mit der grundbuchliehen Durchführung des Übergabevertrage automatisch in Höhe von 4/10 von der Klägerin auf den Beklagten übergegangen und damit angesichts der Einkommenslosigkeit der Klägerin und ihrer angeblichen (später auch realisierten) Verpflichtung, sich des Stammgrundstücks zugunsten ihres Vaters zu entäußern, praktisch das gesamte 9/lO-Risiko von Beklagten übernommen worden sei. Dem steht entgegen, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die Grundstücks-Uhertragung auf den Vater erst drei Jahre später erfolgte (ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gemachten Gründakten am 18. Mai/23. Juni 1961), nachdem längst der Scheidungsprozeß vom Beklagten eingcleitet worden war, und daß bis dahin der Klägerin Mieteinnahmen aus jenem Stammgrundstück Zuflüssen.
4. Der Bosten der Klägerin
(5 880 DM) wird von der Revision deshalb beanstandet, weil der Beklagte nach seinem Vortrag in den Tatsacheninstanzen die von ihm aus den Garagen gezogenen Mietein-nahmen im gemeinsamen Haushalt der Parteien verbraucht habe und dazu wegen der Pflicht der Klägerin, angesichts ihrer Vermögenswerte zu dem Familienunterhalt beizutragen, auch berechtigt gewesen sei .' Aber einmal hätte eine
Unterhaltspflicht der Ehefrau jedenfalls bis 31«. März 1953 (Außerkrafttreten gleichberechtigungswidriger Bestimmungen nach GG .Art. 11? Abs. l) nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen bestanden, die im vorliegenden Pall weder dargetan noch auch nur von der Revision behauptet sind (§ 1360 Abs. 2 BGB a.F.). Ob sich hieran in der insoweit gesetzesfreien Zeit vom 1. April.1935 bis 30. Juni 1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes} etwas für den vorliegenden Pall Einschlägiges geändert hat, mag offen bleiben. Jedenfalls hat sich der Beklagte an der von der Revision angeführten Stelle {GA II 137} weder auf eine Unterhaltspflicht der Klägerin berufen noch Voraussetzungen dafür substantiiert;dargelegt. (Im ersten Hechtszug hatte er eingewendet, die Klägerin habe ihm den.Einzug der Mieten zu seinem eigenen Verbrauch gestattet; das Landgericht hat einen‘Beweisantritt hierfür vermißt und der Klägerin, ebenso wie später das Berufungsgericht, jene 5 880 IM gutgebracht.)
5« Bei Bewertung der Vertragsleistungen des Beklagten beanstandet die Revision die Höhe der gutgebrachten Gelegen mit nur 5 786 DM statt in der vom Beklagten erstrebteil Höhe von 7 500 DM. Der Unterschied rührt daher, daß der Tatrichter von der vom Beklagten*-i». seiner Aufstellung {Urkundenmappe Bl. 98) errechneten Gesamtsumme (7 534,20 DM) die 15 letzten Posten (zusammen 1 748,22 UM) als Gartenkosten abzieht (BU S. 13 Mitte). Einer weiteren Begründung bedurfte dies entgegen der Annahme der Revision nicht; jene Aufstellung zerfällt nach ihrer Überschrift in zwei Teile, von denen nur der erste "Baukosten für Garagen** betrifft, dagegen der zweite, der aus jenen 15 vom Berufungsgericht abgezogenen Posten besteht, "Aufwendungen für Gartenanlage". Ob diese Gartenkosten im Zusammenhang mit dem Garagenbau stehen, wie die Revision hervorhebt, ist nicht entscheidend. Daß der Beklagte
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/ : S* /\|
schon in den Tatsacheninstanzen einen Ersatzanspruch auch für Gartenanlegungskosten vorgetragen hätte, behauptet die Revision nicht- Eine Verkennung der Beweislaot seitens des Berufungsgerichts in diesem Punkt ist nicht ersichtlich..
6. Eine Hauptbeanstandung der Revision betrifft die Bewertung der dem Beklagten hälftig gutzubringenden Hausbaukosten (M®HIBstraße) mit nur 21 000 DM (davon l/2 - tö 500 DM) statt, wie er erstrebt, mit 61 716 M (davon l/2 = 30 858 DM).
a) Pie Revision hält schon die Höhe der Eigenmittel mit 21 000 BM für zu niedrig, weil der Beklagte Eigenmittel in Höhe von fast 45 000 BM behauptet und durch das Zeugnis seiner Eltern unter Beweis gestellt habe (GA II 37/39). Aber nach seinem dortigen Vortrag stellt dieser Betrag lediglich die erreehnete Differenz zwischen den von ihm behaupteten Gesamtbaukosten (110 000 BM) und einer Reihe von Fremdkapitalposten (insgesamt rund 65 000 BM) dar; ein hinreichend substantiiertes Beweis-
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thema für die von ihm benannten Zeugen in der von der Revision behaupteten Richtung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht kommt zu seiner Feststellung eines erheblich geringeren Betrags an Eigenmitteln nicht im Weg des Abzugs von Fremdmitteln an den Baukosten, sondern indem es die in anderem Zusammenhang gemachten Angaben des Beklagten über seinen Eigenkapitalbestand beim Kennenlernen der Beklagten (30 000 BM) zugrunde legt und davon den Barlehensbetrag (9 000 BM) abzieht* den der Beklagte der Klägerin 1950 zu dem Erwerb des gesamten Grundstücks (Abfindung der Miterben) gab.
Bie Revision weist zwar darauf hin, daß zv/ischen dem Kennenlernen der Parteien und der Fertigstellung und Bezahlung des Heubaus 1 l/2 Jahre vergangen seien und
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eine Erhöhung des Eigenkapitals des Beklagten in dieser Zeit durchaus möglich sei; aber das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen, vielmehr seine Überzeugung, daß der Beklagte für den Bau an Eigenmitteln nur 21 000 DM auf gewendet habe, mit weiteren tatrichterlichen Erwägungen begründet, die von der Revision nicht angegriffen sind (BU S. 13/14).
, j .
Am rechnerischen Ergebnis würde sich auch hier nichts Entscheidendes ändern, wenn man der Berechnungsart des Klägers folgen und dabei im übrigen die Feststellungen des Berufungsgerichts berücksichtigen würde, bann'wäre nämlich auszugehen von einem Gesamtbaukostenbetrag von rund J 94 000 DM.
Sie v/ären aufgebracht durch folgende Fremdmittels
Barlehen Bezirkssparkasse 22 000 DM
Darlehen Y/üstenrot 15. 900 DM
weiteres Darlehen Wüsten-
rot (20 800 DM, mindestens) 15 000 DM
Mietervor&uszähluhgen 12_.5££LM
Fremdmittel insgesamt (mindestens)
Danach verbleibt für Bigenaufbringen
des Beklagten der Betrag von rund 30 000 DM,
wovon das Berufungsgericht auch ausgeht.
t b) Die Bevision meint weiter, daß dem Beklagten als Vertragsleistung von 1958 nicht nur die auf gewandten Eigenmittel hälftig gutzubringen seien, sondern auch diejenigen Aufwendungen für den Ueubau, die aus Fremde mittein (Krediten) stammten, für welche die Klägerin nicht gehaftet habe; sie bemißt diese gutzubringenden Gesamtaufwendungen auf (94 216 DM Gesamtbaukosten - 22 000 DM Darlehen Bezirkssparkasse - 10 500 DM
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Mietvorauszahlungen -) 61 716 DM. Aber auch hier ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf anderem Weg zu einem anderen Ergebnis gelangt» indem es nicht nur hinsichtlich des Sparkassenkredits, sondern auch hinsichtlich des Wüstenrot-Kredits eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Klägerin bejaht hat (oben 3).
Die Revision hebt noch auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten ab, die letzten Hausbaurechnungen seien Ende 1951 beglichen gewesen (GA I 83)» und leitet daraus in Verbindung mit dem Umstand, daß die Wüstenrot-Grundschuld erst 1953 bestellt wurde, die Behauptung ab, das Wüstenrot-Barlehen sei gar nicht für den Hausbau verwendet worden. Aber dies ist nicht nur mangels ersichtlicher anderweitiger Baumaßnahmen des Beklagten wenig einleuchtend, sondern steht auch im Widerspruch zu seinem zweitinstanzlichen Vortrag (an der von der Revision selbst kurz zuvor genannten Stelle, GA XI 37/39), wo die "Baukosten” u.a. mit rund 15 000 DM “fremdkapital" "Bausparkasse V/üstonrot" belegt sind und weiter ausdrücklich vorgetragen wird, die volle Bausparsumme Wüstenrot (insgesamt 30 000 DM) sei in den Neubau geflossen.
Nach allem stellt auch diese Rüge einen in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Angriff auf die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung dar.
7. Baß das Berufungsgericht eine Wsrtsteigerung zwischen 1951 und 1958 nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht auch hinsichtlich des Gebäudes berücksichtigt hat, beschwert höchstens die Klägerin, aber entgegen der Meinung der Revision nicht den Beklagten.
Denn die Annahme der Revision, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Wertsteigerung dieser Wahre im
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vollen Hälfteunfang als Bereicherung nach § 812 BGB herauszugehen, ist rechtsirrig: Abgesehen davon, daß der Beklagte den Bau zur einen Hälfte in seiner Eigenschaft als Miteigenttimer und zur anderen Hälfte als damals verwaltüngs- und hutznießungsberechtigter Ehemann der Miteigentümerin (§§ 1365 ff BGB a.F.) errichtet hat und daher nicht ohne weiteres etwa einem Mieter gleichzusetzen ist, der auf fremdem Grund und Boden baut, hat die Klägerin den die Aufwendungen des Beklagten übersteigenden Mehrwert des Hausgrundstücks 1958 gegenüber 1951 weder ohne rechtlichen Grund noch auf Kosten des Beklagten erworben» Sogar im Rormalfall des Bauens auf fremdem Grund und Boden ist, von hier nicht festgestellten abweichenden Vereinbarungen (vor 1958) abgesehen, sowohl für die Entstehung wie für die Höhe des Berei-cherungsänsprueas des Erbauers gegenüber dem Grundstückseigentümer der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend (SenatsurteileIM BGB § 946 Hr. 6 und § 951 Hr, 17; VIII.; Zivilsenat BGB ,§ 951 Hr, 9);
das ist hier das Jahr 1951, nicht' 1958,
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8, Die Revision vermißt schließlich eine nach $reu und Glauben zugunsten des Beklagten gebotene Berücksichtigung des Umstands, daß er es war, der der Klägerin 1950 durch Hingabe der 9 000 IM überhaupt erst zu dem Erwerb des Gesamtgrundstücks verhelfen habe. Aber dieser Umstand begründete, abgesehen vom Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens, keine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten - die Revision räumt ein, daß der Vorteil rechnerisch kaum faßbar sei - und ändert daher an der Bewertung der beiderseits bedungenen Leistungen des Vertrags 1958 nichts. Er könnte allenfalls bei der sogleich zu erörternden Frage der* verwerfliehen Gesinnung eine Rolle spielen.
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9. Halten sonach die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber Bestehen und Umfang des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Vertrags von 1958 den Bevisionsangriffen stand, so ist auch bei der Bejahung-einer verwerflichen Gesinnung kein Keehts-irrtum ersichtlich, Pie Revision beschränkt sich auf den Hinweis, mit jenem Leistungsmißverhältnis entfalle auch die Verwerflichkeitj aber an dieser Voraussetzung fehlt es gerade. Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die späteren Bemühungen des Beklagten herangezogen, die mit der Klage erstrebte Rückerlangung des 4/lÖ-Anteils durch zusätzliche Belastung und Übertragung auf seine zweite Ehefrau zu erschweren.
Bei der Würdigung des Verhaltens.des Beklagten war allerdings zu berücksichtigen, daß durch ihn die Klägerin überhaupt erst zu dem Stammgrundstück gekommen ist (oben 8). Aber abgesehen davon, daß die insoweit erhobene Rüge in anderem Zusammenhang steht, ist nicht anzunehmon, daß das Berufungsgericht diesen Umstand hier übersehen hätte.
Wenn es ihn angesichts der erörterten, zuungunsten des Beklagten sprechenden Umstände nicht als ausreichend ansah, um seinem Verhalten die Verwerflichkeit zu nehmen, so ist auch dem beizutreten.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Richtigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB und aus ihr wiederum nach §812 BGB die Auflassungspflicht. Darauf, ob auch eine Ausbeutung im Sinn von § 133 Abs. 2 BGB vorliegt, kan es nicht mehr ah.
II. Grundschuldbefreiungsklage
j)as Berufungsgericht führt aus (zu dem Teil durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts):
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Sowohl der hier einschlägige Sparkassenkredit von 1956 als auch der durch ihn abgelöste Kredit von 1951 bei der Landwirtschaftlichen Haftpflicht- und Unfallversicherung dem damaligen Arbeitgeber des
Beklagten, sei vom Beklagten aufgenommen worden; dieser erste Kredit, weil der Beklagte verschiedene Aufwendungen habe finanzieren wollen, und jener zweite, weil der erste damals gekündigt worden sei (der Beklagte schied bei jenem Arbeitgeber aus) und deshalb habe zurückgezahlt werden müssen* Die Darlegung der Klägerin, daß die Sparkassengrundschuld zu dem Vorteil des Beklagten bestellt worden sei, sei vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Die Klägerin könne angesichts der Zerwürfnisse und der Ehescheidung nunmehr vom Beklagten die Beschaffung einer Löschungsbewilligung fordern (§ 670, richtig § 667 BGB). Allerdings schulde sie Zug um Zug 9 000 DE Aufwendungsersatz für die vom Beklagten 1950 zu dem Erwerb des Gesamtgrundstücks vorgestreckten Kittel. Weitere Ersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu, insbesondere nicht 6 000 DM für Reparaturvor-lagen und Hausratsanschaffungeni die Reparaturvorlagen seien schon früher erstattet worden, da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten alle Reparaturen Ende 1955 bezahlt gewesen seien; den angeschafften Hausrat habe der Beklagte der Klägerin weder ganz noch teilweiso übereignet, sondern nur pflichtgemäß zur Benutzung innerhalb des gemeinsamen Haushalts zur Verfügung gestellt. Auch dann, wenn jene restlichen 6 000 DM zunächst für das Stammgrundstück selbst Verwendung gefunden haben sollten, müsse davon ausgegangen werden, daß sie vom Beklagten aus den llieterträgen wieder herausgewirtschaftet worden, ihm also wieder zugeflossen seien.
Die RevisionsrUgen hiergegen haben Erfolg.
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Ob die Klägerin hinsichtlich der umstrittenen Sparkassengrundschuld einen Befreiungsanspruch gegen den Beklagten hat, hangt davon ab, ob der Beklagte, der das Vermögen beider Ehegatten verwaltete, die Grundschuld-valuta für sich oder für die Klägerin verwendet hat. Im ersteren Fall haftet er, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum annehmen,.aus einem jetzt beendeten Treuhandverhältnis nach Auftragsgrundsätzen (vgl. § 667 BOB) auf Herbeiführung der Löschung; im letzteren Falle fehlt die Grundlage für einen solchen Anspruch. Allerdings war der Beklagte, der nach der unwidersprochenen Feststellung des Tatrichters beide Kredite in seiner Person aufgenommen hat, dafür, daß die Valuta der Klägerin zugute gekommen sei, behauptungs- und beweispflichtig. Aber dieser Barlegungslast hat er genügt:
Was zunächst den Betrag von 9 ÖÖO DU anlangt, so gehen die Vorinstanzen selbst davon aus, daß er der Klägerin zugeflossen sei, .indem damit ihre Gleichstellungsschuld aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag von 1950 ah die Hiterben erfüllt wurde. Entstammte der Betrag dem 15 000 PM-JCredit (des Arbeitgebers von 1950), wie der Beklagte behauptet, so kam je nach den bisher nicht aufgeklärten damaligen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht nur cine Zahlungspflieht der Klägerin an den Beklagten 2ug um Zug gegen die Befreiung von der Grund-schuld in Betracht, sondern stattdessen ein Wegfall des Befreiungsanspruchs selbst in entsprechender Höhe (was wirtschaftlich wegen der Verzinsung von Bedeutung sein kann, vgl. den Vortrag des Beklagten GA II 63).
Aber auch was die restlichen 6 000 I>H betrifft, so steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert / bestritten, daß die Kredit-
aufnahmen zu seinem Vorteil erfolgt seien, im Widerspruch mit den von der Bevision angeführten Stellen seines zweitinstanzlichen Schriftsatzvortrags, auf den das Berufungsgericht allgemein Bezug nimmt (BU S. 10 unten). Bort {GA II 139* 593) hatte der Beklagte unter Vorlage von Belegen behauptet, die 15 000 J)M seien in voller Höhe für das Stammgrundstück der Klägerin verwendet worden* nämlich außer zur Finanzierung des Grundstückserwerbs 1950 (9 000 BM) zur Bezahlung von Kosten 1950/51 (1 131'*04 DM* vgl« Bl. 66 bis 81 der Urkunden-mappe) und für Beparaturkosten 1951 bis 1957 (4 900,42 BM, vgl. aaO Bl. 7 bis 65)* Hit diesem substantiierten Vorbringen des Beklagten hat sich der ^Datrichter zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. -
Auch die Hilfserwägung, der Beklagte habe jene 6 000 DM jedenfalls aus den Mieterträgen wieder her abgewirtschaftet, trägt das Urteil nicht. Wie die Bevision zutroffend rügt, fehlen insoweit JcoiJLrete tatsächliche Feststellungen, die angesichts der Fülle des vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials erforderlich gewesen wären.
Hinsichtlich des Befreiungsanspruchs bädarf die Sache deshalb noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
III*
Hiernach war bezüglich der H4 chtigkeitsfeststellung und des Auflassungsanspruchs die Bevision als unbegründet zurückzuweisen, hinsichtlich des Befreiungsanspruchs dagegen das angcfochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
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Rie Kosten aller Rechtszüge waren in dem der Fest-stellungs- uni Auflassungsklage entsprechenden Teilumfang nach §§ 91» 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Br. Augustin Rothe Br. Mattern
Offterdinger Br. Grell