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BGH · y ZR 44/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 44/62

Die Abwehr gegen Immissionen, die bei der im Öffentlichen Interesse erfolgten Nutzung eines gemeindeeigenen Grundstücks verursacht werden, ist nur dann und insoweit eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, als die Bestimmung über die Nutzung des Grundstücks in Formen des öffentlichen Rechts erfolgt ist und die Vollstreckung des dem Klagantrag stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde» H, K Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br, Rothe, Br, Freitag und Offterdinger Die Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30o November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger zu 1,2 und 4-7 wenden sich als Eigentümer, der Kläger zu 3 als Mieter von Hausgrundstücken in der Nähe der sehen Wiesen in Bad wegen Geräusch- und Geruchsimmissionen gegen die Durchführung der dreitägigen Kirmesveranstaltungen ("Alt GflflHUBi Kirmes") Ende Septem ber und an Pfingsten eines jeden Jahres auf diesem Platz. Das Berufungsgericht führt auss Auch wenn ein Abwehranspruch im Sinne der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB Streitgegenstand sei und damit an sich eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliege, wie dies im vorliegenden Pall zutreffe, so könne gleichwohl der ordentliche Rechtsweg dann ausgeschlossen sein, wenn die Eigentumsnutzung der öffentlichen Hand (die beanstandeten Vorgänge) zugleich Ausübung hoheitlicher Gewalt im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkroises sei. Ginge man mit dem Landgericht davon aus, die beanstandeten Veranstaltungen wären Spezialmärkte im Sinne des § 70 GowO, so stelle das eigentliche Marktgeschehen, nämlich der Kauf und Verkauf von Waren und auch das mit dem Markt verbundene Darbieten von Lustbarkeiten doch nur privatrechtliche Vorgänge dar. Die Festsetzung des Marktplatzes durch die Ordnungsbehörde stelle nur eine Erlaubnis für den Veranstalter dar, auf dem festgelegten Platz den Markt, nämlich bestimmte Privatrechtsgeschäfte unter bestimmten Privilegien abzuhalten. Beide Verwaltungsakte würden nicht davon berührt, daß die Durchführung der öffentlich-rechtlich erlaubten Maßnahmen, nämlich die anschließende Veranstaltung des Markts und der vorgesehene Gebrauch des Grundstücks kraft privaten Rechts verboten würden* Es handle eich selbst dann nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung bestünde und die Veranstaltung damit sich als sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung darstelle* Abgesehen davon sei die Beklagte gar nicht selbst Veranstalterin; sie stelle vielmehr nur als Eigentümerin (den eigentlichen Störern) ihren Grundbesitz zur Verfügung* Der Anspruch richte sich auch nicht insofern gegen eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, als die Rfl^.'sche Wiese als Freifläche ausgewiesen sei. Beurteilung dieser Präge nicht auf die einzelnen rechtlichen Maßnahmen (Zustimmung als Grundstückseigentümerin für eine Sondernutzung, Widmung des Platzes zu diesem Zweck, organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Veranstaltungen, Erteilung der im einzelnen erforderlichen Genehmigungen), sondern auf den Zweck der Veranstaltung abgestellt wissen» Nach Ansicht der Revision handelt es sich bei den Kirmesveranstaltungen um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 18 NRWGO, die der schlichthoheitlichen Verwaltung züzurechnen sei (Verwirklichung der lokalen‘-Lebensgemeinschaft, Förderung des Gemeinschaftsbewußtseins, kulturelle Einrichtung). Abgesehen davon griffen, meint die Revision weiter, die Kläger mit dem Klaganspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Verwaltungsakte an, nämlich die Widmung des Platzes und die marktordnenden 'Maßnahmen der Beklagten. nisses maßgebend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird* Ist der Klaganspruch nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts» der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, dann handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGHZ 5, 76, 81 ff; 29, 187; 34, 349, 353; NJW 1956, 711; BGH IM GVG § 13 Hr. 55). Sonach handelt es sich im vorliegenden Fall an sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Klaganspruch, gerichtet auf Unterlassung der Kirmesveranstaltungen insgesamt oder bestimmter unzulässiger Lärm- und Geruchs*-immissionen, ist die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 862, 903, 1004 BGB) für die Entstehung eines solchen Anspruchs, nämlich des Anspruchs auf Unterlassung der Einwirkungen, die Grundlage abgibt. .Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegenden Rechtsstreits nur insofern in Frage gestellt, als die Beklagte die Meinung vertritt, die gerügten Beeinträchtigungen, nämlich die Lärm-und GeruchsentWicklung der Standplatzinhaber, gingen unmittelbar auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurück und der Unterlassungsanspruch der Kläger sei daher seinerseits unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme gerichtet. Richtete sich der Abwehranspruch gegen solche Beeinträchtigungen des Eigentums, die ihrerseits unmittelbar auf die Ausübung der Herrschaftsgewalt zurtickgehen und würde damit die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder ffesrir:' SMejnuijSPj einer hoheitlichen Maßnahme führen, so wäre nach der überkommenen Rechtsprechung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; der Streit um die Abwehr von Einwirkungen dieser Art wäre keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGHZ 5, 76, 81 mit Nachweisen). Die Abwehr eines Grundstückseigentümers oder -Besitzers gegen Immissionen, die auf einen bestimmten Gebrauch des Nachbargrundstücks durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zurtickgehen, stellt entgegen der Ansicht der Revision nicht in jedem Pall, in dem die Körperschaft eine ihr als solche obliegende Aufgabe erfüllt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn des § 40 VwGO dar. Dies ist nur dann und insoweit der Pall, alB die Körperschaft dabei in den Formen des öffentlichen Rechts handelt, das nur ihr als Träger hoheitlicher Gewalt eingeräumt ist (vgl. sion nicht in erster Linie auf den Zweck der Tätigkeit abzustellen, der nicht selten ein Handeln sowohl in öffentlich-rechtlichen als auch in privatrechtlichen Formen zuläßt; maßgebend ist vielmehr, ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt bei der Ausnutzung und Verwendung seines Grundstücks der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts oder der allgemein verbindlichen Rechtssätze der PrivatrechtsOrdnung bedient. Daher ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein öffentliches Interesse an den von den Klägern beanstandeten Veranstaltungen die Rechtsform, in der sie durchgeführt oder betrieben werden, nicht schon als öffentlich-rechtliche kennzeichnet. Stützt sich die Verwendung eines Grundstücks, hier die-Bereitstellung der R^^^' sehen Wiese für besondere Veranstaltungen, nicht auf eine besondere, öffentlich-rechtliche Regelung, so wird diese Maßnahme in der Regel nach allgemeinem, privatem Recht vorgenommen-(vgl. Entscheidend war in diesem Fall weniger, daß es sich um eine Tätigkeit der gewährenden Verwaltung (Laseinsvorsorge) der Gemeinde überhaupt handelte (Betrieb einer Abwasser- und Regenwasserkanalisation), als vielmehr, daß der abwehrende Hauseigentümer in bezug auf die fragliche Eigentumsbeeinträchtigung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis ("nach Maßgabe der Satzung in besonderen Rechtsbeziehungen") zu der beklagten Gemoinde stand, wie im einzelnen in diesem Urteil dargelegt ist. 3s ist daher im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht der Pall zu erörtern, daß auf dem Gemeindegrund stück ein Markt im Sinne des IV. Eine andere Frage wäre solchenfalls, ob ,ein Markt im Hinblick auf das öffentliche Interesse an seiner Durchführung nicht in ähnlicher Weise wie gewerbliche Anlagen im Sinn des § 16 GewO gegenüber der Immissionsabwehr sachlich Bezieht sich die straßenrechtliche Widmung aber nur auf den Gebrauch zu dem öffentlichen Verkehr, so berührt der Klaganspruch nicht die Widmung des Platzes als öffentlichen Straßenplatz. Die Bestimmung und der Gebrauch als Festplatz beeinträchtigt insbesondere nicht den straßenrechtlichen Gemeingebrauch, da die Widmung zu dem öffentlichen Verkehr von vornherein auf das zeitweise Parken von Fahrzeugen beschränkt war. nur die Entschließung der Beklagten als Eigentümerin nicht aber eine öffentlich-rechtliche Maßnahme erblickt werden. 4. Schließlich ist für die Frage des Rechtswegs nicht erheblich, auf welche Art und Weise die Beklagte als Verursacherin der Immissionen die unmittelbaren Störer auf ihrem Grundstück zur Unterlassung rechtswidriger Immissionen anhält. 5. Für den Hilfsantrag gilt hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechendes wie für den Hauptantrag, der auf Grund der Eigentumsfreiheitsklage überhaupt nur insoweit gerechtfertigt sein kann, als die Unterlassung rechtswidriger Immissionen nicht anders als durch ein Verbot der gesamten Veranstaltungen erreicht werden könnte.

Zitierte Normen: § 13 VwGO § 1004 BGB § 13 NRWGO § 13 GVG § 862 BGB Art. 19 GG § 40 VwGO § 70 GewO § 18 NRWGO § 97 ZPO
KlägerGrundstücksinnenMaßnahmeBadRechtöffentlichVeranstaltungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung': ja
GVG § 13; VwGO § 40; BGB § 1004
Die Abwehr gegen Immissionen, die bei der im Öffentlichen Interesse erfolgten Nutzung eines gemeindeeigenen Grundstücks verursacht werden, ist nur dann und insoweit eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, als die Bestimmung über die Nutzung des Grundstücks in Formen des öffentlichen Rechts erfolgt ist und die Vollstreckung des dem Klagantrag stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde»
BGH, Urt. v» 18. März 1964 - y ZR 44/62 - OLG Köln
LG Bonn
V ZR 44/62
Verkündet am 18. März 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt Bad G	*
vertreten durch den Gemeinderstt^RTser vertreten durch
 den- _-:Stadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
3<
5< 6 < 7.
die Hausfrau Hedwig Q	geborene	G|
in Bad	von-der-i^J^hStraße •,
die Hausfrau Claire in Bad G
den Kaufmann Freiherr Br, .Gabriel von in Bad	von-der-H
den Wäsohoroibositzer Hans—R in Bad G^BHHK» von-der-H
den Oberamtsrichter Kurt von in Bad	von-der-
C.W, P a b
den Facharzt Professor Pr.med in Bad
 den Br.inj^ in Bad
H, K Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br, Rothe, Br, Freitag und Offterdinger
.für Recht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30o November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger zu 1,2 und 4-7 wenden sich als Eigentümer, der Kläger zu 3 als Mieter von Hausgrundstücken in der Nähe der	sehen	Wiesen	in	Bad	wegen Geräusch- und
 Geruchsimmissionen gegen die Durchführung der dreitägigen Kirmesveranstaltungen ("Alt GflflHUBi Kirmes") Ende Septem ber und an Pfingsten eines jeden Jahres auf diesem Platz. Diese mit den üblichen Schaustellungen und Lustbarkeitsdarbietungen des ambulanten Gewerbes verbundenen, aus dem Kirch weigfest und einem anderen historisch bedeutsamen Gemeindeereignis hervorgegangenen Veranstaltungen waren früher im Zentrum der Stadt abgehalten worden und mußten dort aus Gründen des Verkehrs weichen. Seit 1959 werden diese Veranstaltungen auf den R^B' sehen Wiesen abgehalten. Diese Pläche, die früher am Stadtrand lag, jetzt aber zu dem Stadtkerngebiet zu rechnen ist, ist im Bauzonenplan und im Leitplan der Beklagten als "öffentliche Freifläche" ausgev/iesen. Sie ist zu dem größten Teil im Anschluß an den Stadtpark als Anlage ausgestaltet, im übrigen (durch eine Mauer getrennt) als freier Platz eingerichtet, der nach einem Beschluß des Rats der Beklagten in erster Linie als Parkplatz,. aber auch zur Niederlassung von Wanderveranstaltungen (Circus, Ausstellungen, Eisrevue) dient. Die Grundstücke der Kläger liegen im Wohngebiet mit offener Bauweise.
Die Kläger verlangen mit der im Jahre I960 erhobenen Klage in erster Linie, .
die Beklagte zur Unterlassung der Kirmesveranstaltungen auf den	sehen	Wiesen	zu verurteilen,
 hilfsweise, bei der Abhaltung von Kirmesveranstaltungen und anderen mit Lärm und Gerüchen verbundenen Veranstaltungen auf der	sehen Wiese alle
 Lärm- und Geruchseinwirkungen auf die Hausgründ-
 
stücke der Kläger zu 1, 2 und 4-7 und die Wohnung des Klägers zu 3 daselbst an der	sehen
 Wiese zu unterlassen, soweit solche Einwirkungen die Benutzung der HausgrundstÜcke bzw. der Wohnung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen«
Die Beklagte erblickt in den Veranstaltungen Märkte im Sinne des vierten Tiüfel der Gewerbeordnung, in der Zweckbestimmung des Platzes eine Widmung und in der Aufrechterhal-tung und Durchführung deB traditionellen Kirchweihfestes allgemein die Erfüllung einer der Gemeinde obliegenden öffenl liehen Aufgabe. Sie meint, Haupt- und Hilfsantrag seien-'damit gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung gerichtet und damit vor den ordentlichen Gerichten nicht verfolgbar.
Es handele sich in Wirklichkeit um eine öffentlich-rechtlich« Streitigkeit im Sinne des § 040 VwGO. Sie hat^o beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Anordnung abgesonderter Verhand lung über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs Haupt-und Hilfsantrag mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise noch beantragt, die Sache in erster Linie an das Landge-. rieht, in zweiter Linie an das vom Oberlandesgericht für zuständig erachtete Gericht zu verweisen. Das Berufungsgericht hat die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Kläger weiter. Die Klager beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe s I.
Das Berufungsgericht führt auss
 Auch wenn ein Abwehranspruch im Sinne der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB Streitgegenstand sei und damit an sich eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliege, wie dies im vorliegenden Pall zutreffe, so könne gleichwohl der ordentliche Rechtsweg dann ausgeschlossen sein, wenn die Eigentumsnutzung der öffentlichen Hand (die beanstandeten Vorgänge) zugleich Ausübung hoheitlicher Gewalt im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkroises sei. Diese Voraussetzung läge jedoch im vorliegenden Pall nicht vor.
Ginge man mit dem Landgericht davon aus, die beanstandeten Veranstaltungen wären Spezialmärkte im Sinne des § 70 GowO, so stelle das eigentliche Marktgeschehen, nämlich der Kauf und Verkauf von Waren und auch das mit dem Markt verbundene Darbieten von Lustbarkeiten doch nur privatrechtliche Vorgänge dar. Die Festsetzung des Marktplatzes durch die Ordnungsbehörde stelle nur eine Erlaubnis für den Veranstalter dar, auf dem festgelegten Platz den Markt, nämlich bestimmte Privatrechtsgeschäfte unter bestimmten Privilegien abzuhalten. Ein Verbot des Marktgesohehens auf Grund privaten Rechts würde den Bestand der Polizeierlaubnis nicht berühren, die unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergehen würden. Dasselbe gelte für die Erlaubnis zur Veranstaltung von Lustbarkeiten im Sinne des § ,60 a GewO und auch für die Verleihung dec Marktrechts selbst. Beide Verwaltungsakte würden nicht davon berührt, daß die Durchführung der öffentlich-rechtlich erlaubten Maßnahmen, nämlich die anschließende Veranstaltung des Markts und der vorgesehene Gebrauch des Grundstücks kraft
 
privaten Rechts verboten würden* Es handle eich selbst dann nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung bestünde und die Veranstaltung damit sich als sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung darstelle* Abgesehen davon sei die Beklagte gar nicht selbst Veranstalterin; sie stelle vielmehr nur als Eigentümerin (den eigentlichen Störern) ihren Grundbesitz zur Verfügung*
Der Anspruch richte sich auch nicht insofern gegen eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, als die Rfl^.'sche Wiese als Freifläche ausgewiesen sei. Bebauungspläne stellten Ortsrecht, nicht aber Verwaltungsakte dar* Eine Widmung könne sonach in der Aufnahme im Plan nicht liegen« Wolle man eine Widmung zu dem Gemeingebrauch unterstellen, so fehle es an der .Widmung für Kirmeszwecke* Der Beschluß des Rats der Beklagten stelle eine Entschließung als Eigentümerin über die Verwendung der Fläche dar«
Schließlich seien die Mirmes veranstalt ungen aber auch keine Einrichtung im Sinne des § 13 NRWGO.
II«
Die Revision stellt die Verwaltungstätigkeit der Erfüllung öffentlich-reohtlicher Aufgaben gleich und folgert daraus, der ordentliche Rechtsweg sei für die Eigentumsfreiheit sklage dann ausgeschlossen, wenn der abzuwehrende Eingriff in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ge schehe. Sie stellt daher die Frage, ob die Tätigkeit, die der Beklagten untersagt werden solle - die Durchführung der Kirmesveranstaltungen -, zu dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreis der beklagten Gemeinde gehöre, und will bei der
 
Beurteilung dieser Präge nicht auf die einzelnen rechtlichen Maßnahmen (Zustimmung als Grundstückseigentümerin für eine Sondernutzung, Widmung des Platzes zu diesem Zweck, organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Veranstaltungen, Erteilung der im einzelnen erforderlichen Genehmigungen), sondern auf den Zweck der Veranstaltung abgestellt wissen» Nach Ansicht der Revision handelt es sich bei den Kirmesveranstaltungen um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 18 NRWGO, die der schlichthoheitlichen Verwaltung züzurechnen sei (Verwirklichung der lokalen‘-Lebensgemeinschaft, Förderung des Gemeinschaftsbewußtseins, kulturelle Einrichtung). Der Eingriff in ein solches Verwaltungshandeln stehe dem ordentlichen Gericht nicht zu.
Abgesehen davon griffen, meint die Revision weiter, die Kläger mit dem Klaganspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Verwaltungsakte an, nämlich die Widmung des Platzes und die marktordnenden 'Maßnahmen der Beklagten.
III.
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Zur Entscheidung steht, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt; im ersten Pall ist der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG), im zweiten Pall mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Zuweisung auf den ordentlichen Rechtsweg der Verwaltungsreohtsweg (§40 VwGQ) offen. Wie der Senat wiederholt, zuletzt im Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 149/61 -ausgesprochen hat, ist für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, die Natur.des Rechtsverhält-
nisses maßgebend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird* Ist der Klaganspruch nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts» der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, dann handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGHZ 5, 76, 81 ff; 29,
 187; 34, 349, 353; NJW 1956, 711; BGH IM GVG § 13 Hr. 55). Sonach handelt es sich im vorliegenden Fall an sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Klaganspruch, gerichtet auf Unterlassung der Kirmesveranstaltungen insgesamt oder bestimmter unzulässiger Lärm- und Geruchs*-immissionen, ist die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 862, 903, 1004 BGB) für die Entstehung eines solchen Anspruchs, nämlich des Anspruchs auf Unterlassung der Einwirkungen, die Grundlage abgibt. .Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der bürgerlich-rechtliche Charakter des vorliegenden Rechtsstreits nur insofern in Frage gestellt, als die Beklagte die Meinung vertritt, die gerügten Beeinträchtigungen, nämlich die Lärm-und GeruchsentWicklung der Standplatzinhaber, gingen unmittelbar auf hoheitliche Maßnahmen der Beklagten zurück und der Unterlassungsanspruch der Kläger sei daher seinerseits unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme gerichtet. Richtete sich der Abwehranspruch gegen solche Beeinträchtigungen des Eigentums, die ihrerseits unmittelbar auf die Ausübung der Herrschaftsgewalt zurtickgehen und würde damit die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder ffesrir:' SMejnuijSPj einer hoheitlichen Maßnahme führen, so wäre nach der überkommenen Rechtsprechung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; der Streit um die Abwehr von Einwirkungen dieser Art wäre keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (BGHZ 5, 76, 81 mit Nachweisen). Daran ist auch nach Einführung der umfassenden Kontrolle jeglicher Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Gerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) festge-
 
halten und für solche Klagansprüche die‘Zuständigkeit
 der Verwaltungsgerichte als gegeben erachtet worden (BGHZ 14,
222, 227 = LM GVG § 13 Hr. 27; BGH LM ZPO § 549 Nr. 29;
IM GVG § 13 Nr. 55» nunmehr gemäß § 40 VwGO! BGHZ 29, 187 und Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1964).
Davon abzugehen besteht kein Anlaß.
2.	Die Abwehr eines Grundstückseigentümers oder -Besitzers gegen Immissionen, die auf einen bestimmten Gebrauch des Nachbargrundstücks durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zurtickgehen, stellt entgegen der Ansicht der Revision nicht in jedem Pall, in dem die Körperschaft eine ihr als solche obliegende Aufgabe erfüllt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn des § 40 VwGO dar. Dies ist nur dann und insoweit der Pall, alB die Körperschaft dabei in den Formen des öffentlichen Rechts handelt, das nur ihr als Träger hoheitlicher Gewalt eingeräumt ist (vgl. V/olff, Verv/altungsrecht Band 1	5.	Aufl.	§ 22 unter II S. 83;
DVB1 1961, 209). Es ist somit entgegen der Ansicht der Revi-
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sion nicht in erster Linie auf den Zweck der Tätigkeit abzustellen, der nicht selten ein Handeln sowohl in öffentlich-rechtlichen als auch in privatrechtlichen Formen zuläßt; maßgebend ist vielmehr, ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt bei der Ausnutzung und Verwendung seines Grundstücks der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts oder der allgemein verbindlichen Rechtssätze der PrivatrechtsOrdnung bedient.
Daher ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein öffentliches Interesse an den von den Klägern beanstandeten Veranstaltungen die Rechtsform, in der sie durchgeführt oder betrieben werden, nicht schon als öffentlich-rechtliche kennzeichnet. Ebenso wenig muß sich die Durch-
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führung freiwillig- vorgenommener Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft durch eine Gemeinde notwendig in den Formen des öffentlichen Hechts vollziehen. Stützt sich die Verwendung eines Grundstücks, hier die-Bereitstellung der R^^^' sehen Wiese für besondere Veranstaltungen, nicht auf eine besondere, öffentlich-rechtliche Regelung, so wird diese Maßnahme in der Regel nach allgemeinem, privatem Recht vorgenommen-(vgl. Wolff aaO; zur Frage des Rechtswegs bei schlichthoheitlicher Tätigkeit ferner W. Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 20-24? Tiedau, ZZP 64, 1951,
So 407, 419? v. Gamm, NJW 1957,51055; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3* Aufl. § 17 unter 3 S. 269 f und 8. Aufl. § 17 S. 304).
Zu Unrecht nimmt die Revision das Urteil des III. Zivilsenats vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 (LM GVG § 13 Nr. 81) für ihre Ansicht in Anspruch. Entscheidend war in diesem Fall weniger, daß es sich um eine Tätigkeit der gewährenden Verwaltung (Laseinsvorsorge) der Gemeinde überhaupt handelte (Betrieb einer Abwasser- und Regenwasserkanalisation), als vielmehr, daß der abwehrende Hauseigentümer in bezug auf die fragliche Eigentumsbeeinträchtigung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis ("nach Maßgabe der Satzung in besonderen Rechtsbeziehungen") zu der beklagten Gemoinde stand, wie im einzelnen in diesem Urteil dargelegt ist.
3.	Im vorliegenden Fall bestehen im Zusammenhang mi$ den gerügten Grundstücksbeeinträchtigungen weder besondere Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und der Gemeinde, die als öffentlich-rechtliche in Betracht kommen, noch handelt dio Gemeinde bei der Verfügung über ihr Grundstück zugunsten der Immitenten kraft besonderer, nämlich öffentlich-rechtlicher Normen.
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a) Nach dem für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebenden Saohvortrag der Kläger stehen bei den Veranstaltungen überhaupt keine für den Marktverkehr vorgesehenen Gegenstände zu dem Verkauf (Bl* 57, 83,127 GA); es handelt sich vielmehr im wesentlichen um Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten und um den Verkauf der bei dieser Gelegenheit konsumierten Nahrungsund Genußmittel. 3s ist daher im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht der Pall zu erörtern, daß auf dem Gemeindegrund stück ein Markt im Sinne des IV. Titels der Gewerbeordnung abgehalten wird. Auch Märkte, welche bei besonderer Gelegenheit oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen (Spezialmärkte) abgehalten werden und hinsichtlich derer es gemäß § 70 GewO bei den bestehenden (landesrechtlichen) Anordnungen verbleibt, betreffen den Kauf und Verkauf von Waren. Me bestehenden Anordnungen beziehen sich eben auf den Marktverkehr und Sie &3ir diesen geltenden gewerberechtlichen Marktprivilegien. Die Revision will sich darauf offenbar auch nicht stützen; sie führt nämlich aus, selbst wenn man es auf die marktrechtlichen Gesichtspunkte der Gewerbeordnung abstellen wollte, ergebe sich nichts anderes (d.h. wäre der ordentliche Rechtsweg ihres Erachtens ausgeschlossen). Dieser hilfsweise vorgetragenen'Erwägung könnte übrigens auch nicht gefolgt werden. Handelte es sich um einen Markt im Sinn des IV. Titels der Gewerbeordnung, dürfte dieser zwar nur mit behördlicher Genehmigung durchgeführt werden (§65 Abs. 1 GewO), soweit er nicht nach den bestehenden Anordnungen zulässig wäre (§70 GewO). Die Durchführung des Marktes selbst wäre aber keine hoheitliche Maßnahme. Eine andere Frage wäre solchenfalls, ob ,ein Markt im Hinblick auf das öffentliche Interesse an seiner Durchführung nicht in ähnlicher Weise wie gewerbliche Anlagen im Sinn des § 16 GewO gegenüber der Immissionsabwehr sachlich
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privilegiert wäre. Diese Frage berührt aber nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges. Ebenso lassen die erforderlichen ortspolizeilichen Erlaubnisse innerhalb und außerhalb des Marktverkehrs (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 und 5 verglichen mit Abs. 2 und § 60 a GewO) bestimmte gewerbliche Betätigungen zwar zu, berühren jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die.nachbarrechtlichen Schranken dieser (privatrechtlichen) Tätigkeiten.
Eine Einschränkung oder notfalls ein Verbot dieser privaten Betätigungen wegen rechtswidriger Beeinträchtigung fremden Eigentums berührte die polizeirechtlichen Erlaubnisse nicht in ihrem Bestand.
b) Mit der Klage wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Vornahme, die Unterlassung oder Abänderung eines Verwaltungsakts im Zusammenhang mit der Widmung öffentlicher Sachen gefordert.
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Ri^|fcfsche Wiese nach dem Sachvortrag der Beklagten in dem verbindlichen Leitplan (Bebauungsplan) als Freifläche ausgewiesen ist und durch Beschlüsse des Rats der Beklagten zu einem Teil als Grünfläche vorgesehen, zu dem andern Teil als Parkfläche dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist, wobei dieser letzte Teil als Festplatz der Stadt zu dem Abhalten der Kirmes und sonstiger Veranstaltungen zur Verfügung stehen solle. Sie würdigt diese Zweckbestimmung als öffentlich-rechtliche ^ur&dmung, da sämtliche Maßnahmen der Gemeinde, die der Durchführung der Kirmes dienten und die entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts tp ihres einheitlichen Zweckes willen nicht voneinander getrennt werden könnten, schlichthoheitliche Verwaltung darstellten. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt, daß der Bauleitplan als Ortsrecht keinen unmittelbaren Einfluß auf
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den tatsächlichen Gebrauch des einzelnen Grundstücks hat-Der Grundstückseigentümer hat vielmehr den Gebrauch saines Grundstücks im einzelnen nach dem Bebauungsplan zu vollziehen. Die Klage berührt die H^HB'sche Wiese in ihrer baurechtlichen Eigenschaft als Freifläche in keiner Weise.
Die straßenrechtliche Widmung betrifft nach § 2 Abs. 1 und § 14 Abs« 1 Satz 1 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28» November 196i (NRWGVB1 1961, 305 Landesstraßengesetz - LStrG -) nur die Widmung zu dem öffentlichen Verkehr. Wenn auch dieses Gesetz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung (26. Oktober 1961) in Kraft getreten ist, so ist es doch der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil sie die Zulässigkeit des Rechtswegs für das zukünftige Verfahren betrifft. Bezieht sich die straßenrechtliche Widmung aber nur auf den Gebrauch zu dem öffentlichen Verkehr, so berührt der Klaganspruch nicht die Widmung des Platzes als öffentlichen Straßenplatz. Die Bestimmung und der Gebrauch als Festplatz beeinträchtigt insbesondere nicht den straßenrechtlichen Gemeingebrauch, da die Widmung zu dem öffentlichen Verkehr von vornherein auf das zeitweise Parken von Fahrzeugen beschränkt war. Der weitergehende Gebrauch des Platzes als Fest- oder Veranstaltungeplatz richtet sich daher, auch soweit Wegerecht anzuwenden ist, nach bürgerlichem Recht, mag der Platz. alB GemeindeStraße oder als eine sonstige öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes gelten (§ 23, § 51 LStrG).
Sollten neben der kraft öffentlichen Wegerechts erklärten Widmung die R^^' sehen Wiesen nach den Entschlüssen des Rats der Beklagten weiter zu dem Abhalten besonderer Veranstaltungen bereitgehalten werden* so kann in solchen Beschlüssen
 
nur die Entschließung der Beklagten als Eigentümerin nicht aber eine öffentlich-rechtliche Maßnahme erblickt werden. Anders könnte der Entschluß über die Verwendung eines Grundstücks zu beurteilen sein, wenn eine bestimmte Einrichtung etwa in Form einer Satzung vorgesehen wäre und der Beschluß in Ausführung des Ortsrechts erfolgt wäre. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch ist eine Veranstaltung der vorliegenden Art trotz ihrer Anknüpfung an historische Ereignisse und trotz der damit verbundenen Möglichkeit, die örtliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, keine Geraeindeeinrich-tung im Sinne des § 18 NRWGO.
4.	Schließlich ist für die Frage des Rechtswegs nicht erheblich, auf welche Art und Weise die Beklagte als Verursacherin der Immissionen die unmittelbaren Störer auf ihrem Grundstück zur Unterlassung rechtswidriger Immissionen anhält. Sie Vermag dies jedenfalls auch durch privatrechtliche Maßnahmen. Im Falle einer Verurteilung wäre sie zur Erfüllung des Urteilsausspruchs nicht zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen gezwungen.
5.	Für den Hilfsantrag gilt hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechendes wie für den Hauptantrag, der auf Grund der Eigentumsfreiheitsklage überhaupt nur insoweit gerechtfertigt sein kann, als die Unterlassung rechtswidriger Immissionen nicht anders als durch ein Verbot der gesamten Veranstaltungen erreicht werden könnte.
 
IV.
Das Berufungsgericht hat sonach die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs gegen die vorliegende Klage mit Recht verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Offterdinger