* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 44/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 44/61

Zur Zeit der Konvertierung gab die Beklagte dem Ehemann der Klägerin zu 1 ein weiteres Darlehen in 7 #igen Goldpfandbrief on auf die Hypothek Nr. 49 über 46 000 GM. Die Beklagte lohnte dies ab, da der Ehemann der Klägerin zu 1 nach der Vereinbarung mit der Ersteherin über das Bestehenbleiben der Hypotheken nicht mehr ihr Schuldner sei. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann haben vorgetragen: Der Beklagten habe ein Hecht, die Zwangsversteigerung des Gutes zu betreiben, nicht zugestanden, weil sie bei Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrene nicht mehr Gläubigerin Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgetragen; Sie habe vor und nach dem Vertei lungs terrain die Forderungen der den Hypotheken Nr. 46 bis 49 nachfolgenden ausgefallenen Gläubiger mit allen Ncbonrcchten erworben» Da ihrem Ehemann als Inhaber der Eigentümergrundschulden nach § 1197 BGB weder ein Recht, die Zwangsversteigerung zu betreiben, noch ein Anspruch auf Zinsen zugestanden habe, hätten die von der Brstehcrin an die Beklagte gezahlten 27 064,03 RM den nachfolgenden Gläubigern zugestanden. Der Ehemann der Klägerin zu 1 hat mit der weiteren Begründung, al3 Folge der Vereinbarung der Beklagten mit der Ersteherin des Gutes nach § 91 Abs. 2 ZVG seien die Eigentü-mergrundschulden für ihn als Fremdgrundschulden bestehen geblieben, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob durch dio dem Ehemann der Klägerin zu 1 gegebenen Darlehen für die Beklagte Geldforderungen entstanden sind, die durch die Hypotheken wirksam gesichert werden konnten (§§ 1113, 1115 BGB), oder ob der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen in Goldpfandbriefen ging mit. der Folge, daß durch Hypotheken zu sichernde Forderungen nicht Vorlagen und deshalb die Hypotheken Nr, 46 bis 48 von Anfang an Eigentümergrundschulden waren und die Hypothek Nr. 49 auch nach der Hingabe des Darlehens Eigentümergrundschuld bliebo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Goldpfandbriefdarlehen Gelddarlehen im Sinne der §§ 607 ff BGB seien, auch wenn der Schuldner berechtigt sei, sie statt in barem. (§ 1115 BGB)» Die Auszahlung eines Darlehens statt in Geld in Pfandbriefen schließt die Annahme einer Geldforderung nicht aus, da für den Inhalt des Darlohonsanspruchs nicht der von dem Darlehensgeber geleistete, sondern der an ihn durch den Darlehensnehmer zurückzuerotattendo Gegenstand maßgebend ist (RGZ 127, 86, 89; KG KGJ 36, A 229, 231; KG JFG 9, 235, 241). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Hergabe des Darlehens steht es dem Schuldner weiterhin jederzeit frei, zwecks vollständiger Abbürdung des ihn gewährten Darlehenskapitals den noch nicht getilgten Teil in barem Geld zurückzuzahlen (§ 100 Abs, 1 Satz 1). Hieraus ergibt sich nicht nur, daß die Tilgung des Darlehens durch Jahresleistungen in Geld den Normalfall der Tilgung und die Tilgung des Darlehens nach § 99 oder § 100 der Satzung den Ausnahmefall der Tilgung darstellt, sondern auch, daß die Beklagte nur einen Anspruch auf Tilgung des Darlehens durch Jahresleistungen in Gold hat und der hier in Betracht kommenden Befugnis des Schuldners, das Darlehen in GoldPfandbriefen zurückzuzahlen, ein entsprechendes Recht der Beklagten nicht gegenübersteht, sie also eine Rückzahlung des Darlehens in dieser Art nicht fordern kann. Bei dieser Sachlage wird, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, durch die Befugnis des Schuldners, die in Geld geschuldete Leistung statt in Gcld'in Goldpfandbriefen zurückzuzahlen, an der Natur der Forderung der Beklagten als Geldforderung nichts geändert. Auch das dem Schuldner nach Ablauf von 10 Jahren in § 100 der Satzung gewährte Recht der Barablösung sei so konstruiert, daß es auf eine Dar-lehenstilgung durch Rückgabe von Pfandbriefen hinauslaufc. Die Tilgung des Darlehens vollzieht sich demgegenüber wie folgt: Sobald von dem im Grundbuch eingetragenen Pfand-briefdarlchen mindestens 20 $ im Tilgungsfonds, der für jedes beliebene Grundstück angelegt wird und auf welchem die eingehenden Tilgungsbeit.räge einschließlich Zinsen gut-geschricbcn worden (§ 53), angesammelt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig teilbar ist, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten entweder unter Einräumung des Vorrechts für den Überrest löschungsfähige Quittung oder ein neues Pfandbriefdarlehen (Krediterneuerung) verlangt werden (§58 Abs.1). deshalb für die Präge, ob eine Geldzahlung vorliegt, ohne Bedeutung o Wie die Gläubigerin das von ihr erhobene Geld in ihrem inneren Betrieb behandelt, berührt ihr Verhältnis zu dem Schuldner nicht» Gegen diesen hat sie einen Anspruch auf Zahlung von Geld, den sie jederzeit gerichtlich geltend machen kann (RG JW 1929? 1588; Nußbaum, Deutsches Hypothekenwesen 1921 S» 225) und wurde daher von der Regelung des Art» 167 EGBGB betroffen« Und nach § 3 der Satzung, deren letzte Änderung im Jahre 1931 erfolgte, umfaßt die Beklagte die Provinz Schleswig-Holstein, den Oldenburgisehen Landesteil Lübeck, die Preie und Hansestadt Lübeck und das Mecklenburg-Strelitzsche Land« Eine Vorschrift ist zwar nicht schon deshalb revisibel, weil sich der Geltungsbereich auf ein zur sowjetischen Besatzungszone gehörendes Gebiet erstreckt (LM § 549 Nr« 23)o Durch das Gesetz über Groß-Hai&burg und andere Gebietsbereinigungen vom 26« Januar 1937 (RGBl I 91) sind aber Teile dos Regierungsbezirkes Schleswig auf das Land Hamburg übergegangen» Da schon mit Rücksicht darauf, daß der Beklagten sicherlich auch in diesen Gebietsteilen, deren Umfang sich aus § 1 Abs. 1 a, c, d und g des Gesetzes vom 26. bilität der Satzung jedenfalls daraus, daß sie Gegenstand der Eintragungsbev/illigungen gewesen ist und diese, da auf sic in den Grundbucheintragungen Bezug genommen wurde, der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (Urteil des Senats vom 23° Mai 1962, V ZR 123/60 BGHZ 379 1479 148/149 mit weiteren Nachweisen) » Ergibt sich sonach aus der Satzung der Beklagten, daß dieser gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 nur ein Anspruch auf Zahlung von Geld zustand und daß nur diese Geldforderung Gegenstand der hypothekarischen Sicherung war, dann ist auch die Auslegung der Schuldurkundon, da ihr Inhalt mit der in der Satzung vorgeschriebenen Regelung übereinstimmt, rechtlich nicht zu beanstanden» 2« Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1 und ihres Eheman nee die Hypotheken Nr» 46 bis 48 durch die Kündigung der Darlehen und die Konvertierung der 10 $igen Goldpfandbriefe in 7 $igc zu Eigcntünergrundschuldcn geworden sind» Es verneint diese Frage, weil hierdurch die gesicherten Forderungen weder erloschen noch in solche anderer Art (mit der Folge, daß die Vorschrift des § 1180 BGB hätte angewendet werden müssen) umgewandelt worden seien» In erstercr Hinsicht geht das Berufungsgericht von der Bestimmung des § 100 Abs» 1 Satz 2 der Satzung aus, nach der, wenn die Beklagte im Falle dc3 Bedürfnisses geringer als mit 10 # verzinsliche Goldpfandbriefe ausgibt und dem PfandbriefSchuldner eine Umwandlung dos bisherigen Goldpfand- briofdarlehcns in ein geringer verzinsliches gestattet, der Schuldner bereits vor Ablauf von 10 Jahren seit Hergabe des Darlehens dessen vollständige Abbürdung in bar bewirken kann, Hs ist jedoch der Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin zu 1 von dieser Befugnis, die Darlehen in bar zurückzuzahlen, keinen .Gebrauch hat machen wollen und in Übereinstimmung mit der Beklagten auch keinen Gebrauch gemacht hat«, Hach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts sind die Darlehen auch nicht im Zuge der Einlösung der 10 $igen Goldpfandbriefe und der Heuausgabe von 7 $igen getilgt worden«, Das dabei eingeschaltete Bankenkonsortium habe, so führt das Berufungsgericht aus, nur im Auftrag und für Rechnung der Beklagten und nicht im Auftrag und für Rechnung des Ehemanns der Klägerin zu 1 gehandelt; es habe nicht diesen Mittel zur Tilgung der Darlehensschuld zur Verfügung gestellt und für ihn die Darlehensschuld getilgt, sondern lediglich für die Beklagte die 10 #igen Goldpfandbriefe oingc-löst oder gegen 7 $ige eingetauscht. Bei der Verneinung der Umwandlung der gesicherten Forderungen in solche anderer Art übersieht das Berufungsgericht nicht, daß sowohl im § 100 Abs«, 1 Satz 2 der Satzung als auch in dem Rundschreiben der Beklagten vom 20« April 1926 und in dem von der Beklagten entworfenen Kündigungsschreiben der Schuldner von einer "Umwandlung” der Darlehen die Rede ist. Es ist jedoch der Auffassung, daß nichts dafür spreche, daß dieser Ausdruck im Sinne einer technischen "Umschaffung" des Schuldverhältnisses habe verstanden werden sollen, statt im Sinne einer technischen "Schuldabänderung", die auch im Zweifel anzunehmen sei«, Gegen die Schuldumwandlung im Sinne von Umschaffung spreche sogar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entscheidend die tatsächliche Handhabung, nämlich die Benutzung der alten Hypo-thokoneintragungen; beide Parteien seien in dieser tatsäch- Hinsichtlich der Hypothek Nr» 49 ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß mit der Hingabe von 7 #igen Gold-pfandbriefen im Werte von 46 000 GM im Jahre 1927 die nach der Schuldurkunde vom 29» Dezember 1924 zu sichernde Darle-hensforderung der Beklagten und nicht eine andere Forderung entstehen sollte» Dies ergebe sich, so führt das Berufungsgericht au3, aus der Urkunde vom 5« März 1927, in der die Vertragsparteien die laufenden Zinsen der Forderung von 10 Jb auf 7 i* herabgesetzt und ausdrücklich vereinbart hätten, daß im übrigen die Bedingungen der Schuldurkunde vom 29« Dezember 1924 bestehen bleiben sollten; die Parteien hätten also auch hier die Begründung einer anderen Forderung ernstlich nicht beabsichtigt. Es habe sich hierbei genau das gleiche vollzogen wie im Falle der "vollständigen Rückzahlung des Darlehens in barem Geld" gemäß § 100 der Satzung in Verbindung mit der Heubegründung eines geringer verzinslichen Goldpfandbriefdarlehens o Die Satzung der Beklagten habe dafür nur diesen Weg gekannt« Darauf, ob die Parteien etwas anderes gewollt hätten, komme cs nicht an« Hätte die Beklagte wirklich nichts anderes als eine Zinsherabsetzung, verbunden mit einer Änderung der Verpflichtung ihrer Schuldner dahin gewollt, daß diese künftig mit 7 $igen statt mit 10 #igen Goldpfandbriefen ihre Verbindlichkeit hätte tilgen können,so frage man sich, warum cs dazu dann der von der Beklagten geforderten Kündigung jedes Einzoldarlchens bedurft hätte« Diese von der Revision aus der Satzung der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen treffen deshalb nicht zu, weil, wie bereits ausgeführt, der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 nur Geldforderungen zustanden, die dadurch nicht berührt wurden, daß die Ersetzungsbefugnis des Schuldners, also die ihm eingeräumte Möglichkeit, die Darlehen statt in barem Geld in Gold Pfandbriefen zurückzuzahlen, eine Änderung erfahren hat. b) Hinsichtlich der Hypothek Nr. 49 macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß nach dom V/ortlaut der Urkunde vom 5« März 1927 nichts weiter geschehen sei, als daß die Hypothekenzins on von 10 $ auf 7 herabgesetzt worden seien; da im übrigen alle Bestimmungen der Schuldurkunde voia 29« Dezember 1924 in Kraft geblieben seien, also auch die Bestimmung, daß das Darlehen in 10 $igon Goldpfandbriefen gewährt v/erde und rückzahlbar sei, habe die Urkunde vom 5» März 1927 einen offenbar widerspruchsvollen Inhalt; eine Vereinbarung über ein 7 $iges Goldpfandbriofdariehen sei nicht zuständegekommen; die Vereinbarung über das 10 $ige Goldpfandbriefdariehen sei nicht gewollt gewesen« Dem Erfolg dieser Rüge steht entgegen, daß das Berufungsgericht aus der Urkunde vom 5° März 1927 entnommen hat, mit der Hingabe von 7 $igcn Goldpfandbriofon im Werte von 46 000 GM in Jahre 1927 habe dio nach der Schuldurkunde vom 29» Dezember 1924 zu sichernde Darlehensfordcrung der Beklagten und nicht eine andere Forderung entstehen sollen..-. Diese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend <> Im übri„ gen hat sich, wie bereits ausgeführt, die Konvertierung der Pfandbriefe auf die durch die Hypothek zu sichernde Geldfor-derung der Beklagten tatsächlich nur in einer Herabsetzung der Zinsen von 10 # auf 7 $ ausgewirkto c) Da somit der Beklagten im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung alle in Frage stehenden Hypotheken zustandon, hat das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsirrtum den Anspruch der Klägerin zu 1 und die mit den Anträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche ihres Ehemanns als unbegründet erachtet. 3o Der auf Zahlung von mindestens 5 000 DM gerichtete Antrag zu 4 des Ehemanns der Klägerin zu 1 bedarf noch hinsichtlich folgenden Vortrags der Kläger der Prüfung: Die Vereinbarung der Beklagten mit der Ersteherin des Grundstücks über das Bestohenbleiben der Hypotheken gelte nach § 91 Abs.3 Satz 2 ZVG als Befriedigung der Beklagten aus dom Grundstück. Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 120 DM hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen (DU So 28/29), in einer Hilfsbegründung aber auch deshalb verneint, weil die Beklagte bestreite, daß bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks ein Guthaben des Ehemanns der Klägerin zu 1 am Tilgungsfonds in Höhe von 1 200 RM bestanden habe, und der Ehemann der Klägerin zu 1 für die Richtigkeit seiner Behauptung keinen Beweis angetreten habe. a) Sie macht dom Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß die von der Beklagten gewährten Darlehen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Einleitung der Zwangsversteigerung fällig geworden seien und daß die Beklagte Leistung verlangt gehabt habe. Was dann zu geschehen gehabt habe, habe die von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht beachtete Vorschrift des § 101 Abs. 2 der Satzung bestimmt, nach v/elcher der PfandbriefSchuldner den noch nicht getilgten Teil des Darlehens zu dem Fälligkeitstermin in Goldpfandbriefen oder in baren Geld zu entrichten habe; wenn Zahlung in barem Die Schlußfolgerungen, welche die Revision daraus zieht, daß die von der Beklagten gewährten Darlohen nach § 101 Abs» 1 Satz 2 der Satzung mit der Einleitung der Zwangsversteigerung fällig geworden seien, sind nicht gerechtfertigt, weil sie, wie sich aus den von der Revision zitierten Vorschriften der Satzung und auch aus § 102-Abs« 2 Satz 1 der Satzung, auf die sich das Berufungsgericht beruft, ergibt, nur den Pall betreffen, daß der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens Rückzahlungen auf die Darlehen leistet» Dies ist aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt (BU S. 27), nicht geschehen» Das Berufungsgericht hat deshalb mit Rocht die Vorschrift des § 51 Abs» 2 der Satzung angewendet und aus ihr entnommen, daß es im Ermessen der Beklagten stand, es sich also um eine reine innere Angelegenheit der Beklagten handelte, ob sie Pfandbriefe ablöste oder nicht» Wollte man der Meinung der Revision zustimmen, so wäre die Vorschrift des § 51 Abs» 2 der Satzung überflüssig» Bei diesem Ergebnis bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Ehemann der Klägerin zu 1 nach § 139 ZPO auf diese Auslegung dos § 51 Abs» 2 der Satzung hinzuweisen» Soweit die Revision meint, der Ehemann der Klägerin zu 1 sei ungeachtet der Übernahme der persönlichen Schuld durah die Er3tchcrin gemäß § 53 ZVG persönlicher Schuldner geblieben, übersieht sie, daß diese Vorschrift nur solche Rechte betrifft, die deshalb bestehen bleiben, weil sie in das geringste Gebot fallen» Dies trifft aber hier nicht zu» Bei den nach § 91 Abs» 2 ZVG bestehen bleibenden Rechten erlischt der persönliche Anspruch

Zitierte Normen: § 91 ZVG § 1197 BGB § 91 ZVG § 1113 BGB § 91 ZVG
$BerufungsgerichtHypothekDarlehenSatzungKlägerinRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2207 079
BGB § 1113
Der Sicherung einer Geldforderung durch eine Hypothek steht nicht entgegen, daß der Schuldner befugt ist, die Forderung statt durch Geld durch Hingabe von Pfandbriefen zu tilgen.
BGH, Urt. v. 27. Februar 1963 - V ZR 44/61 - OLG Schleswig
LG Kiel
V ZR 44/61
Verkündet an 27• Februar 1963 Symalla, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb.	in	Kl
1.	der Witwe Caroline Mi
—w,
2.	des Dinlomlandwirts Dr. Hans Matthias N
in S^i,	ZMHft-Straße
3.	der Witwe Len^Christine S\ in	>	M®straße
 geb. Mi
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Schleswig Holsteinische Landschaft, vertraten durch die Generalianas chaftsdirection, KpP,,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspränidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gorichts in Schleswig vom 1. Dezember I960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ursprüngliche Kläger waren die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann Matthias	Dieser ist im Lauf des Revisions
 Verfahrens am 30. März 1961 verstorben und von der Klägerin zu 1 und seinen beiden Kindern, den Klägern zu 2 und 3, beerbt worden.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 war bis 1929 Eigentümer des im Grundbuch von	Band 0 Blatt 7 eingetragen '.-gewe-
senen Gutes B^|^. In Abteilung III dieses Grundbuchs sind im Jahre 1924 unter den Numn^ern 46-49 für die Beklagte vier Goldpfandbriofhypotheken über 75 000, 40 000, 9 000 und 46 000 GM nebst 10 % Zinsen eingetragen worden.
Die Schuldurkunde vom 27. Juni 1924, die der Hypothek über 75 000 GM zu Grunde lag und mit der die übrigen Schuldurkunden, abgesehen von den Beträgen und den Daten, überein-otimmten, hat u.a. folgenden Inhalt:
Der Ehemann der Klägerin zu V..bekennt,!. =daß:.ihm von der Beklagten "ein Darlehen in 10 fa zinsi-gen Schleswig-Holsteinischen landschaftlichen Goldpfandbriefen über den Goldwert von 26 881,50 Gramm Peingold = 75 000 Goldmark gewährt worden" ist (Nr. 1).
Er unterwirft sich der Satzung der Beklagten und verpflichtet sich, für das Darlehen bis zu dessen völliger Tilgung .... folgende jährliche Zahlungen .... zu entrichten: 10 v.H. Zinsen, 1/2 v.H. Tilgungsbeitrag und 1 v.H. Verwaltungsbeitrag (Nr. 2).
Die Zahlung hat in deutscher Reichsv/ährung nach dem Geldwert der bestimmten Peingoldmenge zu erfolgen
- -
Dem Schuldner steht es frei, das ihm gewährte Dar-lehenskapital in Schleswig-Holsteinischen landschaftlichen Goldpfandbriefen unter Beifügung der zugehörigen, noch nicht fälligen Zins- und Erneu-erungsschcine ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Er ist auch befugt, den noch nicht getilgten Teil mit barem Gelde nach dem gemäß § 91 der Satzung zu berechnenden Geldwerte nach Maßgabe der Vorschriften des § 100 der Satzung der Schleswig-Holsteinischen Landschaft zurückzuzahlen, kann letztere Befugnis jedoch erst nach dem 30. Juni 1934 und nur zwecks vollständiger Abbürdung des ihm gewährten Darlehenskapitals ausüben (Nr. 6).
Der Ehemann der Klägerin zu 1 bewilligte und beantragte folgende Eintragung in das Grundbuchs 75 000 Goldmark Goldpfandbriefdariehen, umgerechnet aus 26 881,50 Gramm Peingold nebst 10 v.H.
Zinsen für die Schleswig-Holsteinische Landschaft in K|^. Wegen Nebenleistungen wird auf die Satzung der Schleswig-Holsteinischen Landschaft, im übrigen auf die Eintragungsbewilligung vom heutigen Tage Bezug genommen (Nr. 7).
Die Beklagte gab für Rechnung des Ehemanns der Klägerin zu 1	10 #ige Goldpfandbriefe über 75 000, 40 000 und 9 000 GM
der landschaftlichen Bank in	welche die Goldpfandbriefe
 im Auftrag des Ehemanns der Klägerin zu 1 verkaufte.
Auf die Hypothek Nr. 49 gab die Beklagte vorerst noch keine Goldpfandbriefe.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Senkung des Zinsfußes in den Jahren 1926 und 1927 beschloß die Direktion der Beklagten, ihren Schuldnern die Umwandlung der 10 $igen Goldpfandbriefdarlehen in niedriger verzinsliche oder die voll-
 
ständige Rückzahlung in bar ohne Erhebung einer besonderen Ablöoungsabgabe zu gestatten. Mit Rundschreiben vom 20. April 1926 teilte sie dies dem Ehemann der Klägerin zu 1 mit. In einem weiteren Rundschreiben vom 1. Dezember 1926 setzte sie ihre Darlehensnehmer davon in Kenntnis, daß es ihr gelungen sei, mit Hilfe eines Bankenkonsortiums die Grundlagen für die Umwandlung der 10 #igen Goldpfandbriefe in niedriger verzinsliche zu schaffen. Sie gestattete gemäß § 100 ihrer Satzung die Umwandlung und die Abbürdung der Schuld in bar zu dem Nennwert. Gleichzeitig forderte sie ihre Darlehensnehmer unter Beifügung eines Vordrucks auf* den Antrag auf Aufkündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 kündigte daraufhin die Darlehen Nr. 46 bis 48 zur Rückzahlung zu dem 1. Juli 1927.
Nachdem die Mehrzahl der Darlehensschuldner gekündigt hatte, kündigte die Beklagte ihrerseits 10 $ige Golctpfand-briefe über einen Nennwert von 51 500 000 GM zur Rückzahlung zu dem 1. Juli 1927. Mit der Kündigung verband sie ein Umtauschangebot in 7 $ige Goldpfandbriefe. Die Einlösung bzw. den Umtausch der gekündigten Pfandbriefe unternahm ein unter Führung der Reichsbank stehendes Bankenkonsortium, das auch die neu gebildeten 7 zeigen Goldpfandbriefe zu einem Kurs von 99 $ von der Beklagten übernommen hatte. Die Kursdifferenz von 1 % und einen Unkostenbeitrag von 0,5 $ entnahm die Beklagte dem Tilgungsfonds der Darlehensschuldner.
Zur Zeit der Konvertierung gab die Beklagte dem Ehemann der Klägerin zu 1 ein weiteres Darlehen in 7 #igen Goldpfandbrief on auf die Hypothek Nr. 49 über 46 000 GM. Im Grundbuch
 
5 .
t

l
wurde bei dieser Hypothek lediglich die Herabsetzung des Zinsfußes von 10 auf 7 9» eingetragen.
Im Jahre 1928 wurde auf den Antrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des Gutes Boksee angeordnet. Am 6. Juli 1929 wurde das Gut der Spar- und Darlehenskasse in für 295 000 RM zugeschlagen. Im Teilungsplan wurden der Beklagten die vollen Beträge für das Kapital der Hypotheken, für die von ihr verauslagten Kosten, für Zinsen in Höhe von 7 und für andere Nebenleistungen bis zu dem Verteilungstermin am 13. November 1929 zugeteilt. Am 20./23. September 1929 vereinbarte die Beklagte mit der Ersteherin, daß die Hypotheken Nr. 46 bis 49 gemäß § 91 Abs. 2 ZVG bestehen bleiben sollten.
Am 22. Oktober 1929 bot der Ehemann der Klägerin zu 1 der Beklagten an, seine Schuld mit 7 #igen Goldpfandbriefen, die er mit Hilfe eines Kredits anachaffen wollte, abzubürden. Die Beklagte lohnte dies ab, da der Ehemann der Klägerin zu 1 nach der Vereinbarung mit der Ersteherin über das Bestehenbleiben der Hypotheken nicht mehr ihr Schuldner sei.
Die Beklagte hat ini Verteilungstermin erklärt, daß sie von der Ersteherin wegen der Kosten sowie der rückständigen und laufenden Zinsen und Nebenleistungen der Hypotheken mit insgesamt 27 064*P3 RM befriedigt worden sei.
Das Gut B ist	in der Folgezeit aufgesiedelt wor-
Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann haben vorgetragen: Der Beklagten habe ein Hecht, die Zwangsversteigerung des Gutes zu betreiben, nicht zugestanden, weil sie bei Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrene nicht mehr Gläubigerin
 
der Hypothek Nr» 46 his 48 gewesen sei. Durch die Kündigung der 10 #igen Goldpfandbriefe und die Konvertierung in 7 Joige seien die Hypotheken Eigentümergrundschulden geworden» Die an die Stelle der 10 #igen Goldpfandbriefdariehen getretenen 7 zeigen Darlehen seien hypothekarisch nicht gesichert worden» Die Hypothek Nr» 49 sei Eigentümergrundschuld geblieben, weil das Darlehenskapital nicht in 10 #igen, sondern in 7 #igcn Goldpfandbriefen gezahlt worden sei» Die Eintragung der ZinsherabSetzung habe nicht ausgereicht»
Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgetragen; Sie habe vor und nach dem Vertei lungs terrain die Forderungen der den Hypotheken Nr. 46 bis 49 nachfolgenden ausgefallenen Gläubiger mit allen Ncbonrcchten erworben» Da ihrem Ehemann als Inhaber der Eigentümergrundschulden nach § 1197 BGB weder ein Recht, die Zwangsversteigerung zu betreiben, noch ein Anspruch auf Zinsen zugestanden habe, hätten die von der Brstehcrin an die Beklagte gezahlten 27 064,03 RM den nachfolgenden Gläubigern zugestanden. Die Beklagte sei deshalb um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert»
Ausgehend von einer Umstellung 10 : 1 hat.deshalb die Klägerin zu 1 beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 706,40 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13» November 1929 zu zahlen.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 hat mit der weiteren Begründung, al3 Folge der Vereinbarung der Beklagten mit der Ersteherin des Gutes nach § 91 Abs. 2 ZVG seien die Eigentü-mergrundschulden für ihn als Fremdgrundschulden bestehen geblieben, beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
 
I» ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Hypotheken aus den für sie ursprünglich auf Boksce Blatt 7 eingetragenen Hypotheken Abteilung III
Nr. 46 über 75 000 GM Nr. 47 über 40 000 GM Nr. 48 über 9 000 GM Nr« 49 über 46 000 GM
jetzt noch bestehen, die Höhe der jetzigen Hypotheken anzugeben und mitzuteilen, in welchen Grundbüchern sie verzeichnet sind, schließlich anzugeben, welche Hypotheken wann und von wem zurückgczahlt und auf welchem Grundbuchblatt diese gelöscht sind;
2. Auskunft darüber zu geben, welche Beträge sie an Kapital, Zinsen und Hebenleistungen auf die genannten Hypotheken, seit dem 13« November 1929 eingenommen hat und wie sie diese Beträge auf seine ursprüngliche Darlehensschuld verrechnet, hat,
3o seine Eintragung als Gläubiger der noch bestehenden Hypotheken an ihrer Stolle zu bewilligen und die entsprechenden Hypothekenbriefe an ihn heraus zugeben,
4» die noch in ihren Händen befindlichen Beträge, mindestens jedoch 5 000 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 13o November 1929? an ihn zu zahlen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat 3'ich darauf berufen, daß die Umwandlung der 10 Obigen Goldpfandbriofc in 7 $ige keine Tilgung und Heubegründung von Forderungen gewesen sei, sondern lediglich
a
eine Änderung des Zinssatzes und der Rückzahlungsbedingungen der in übrigen gloichbleibenden Forderungen dargestellt habe»
Die Klage blieb in den Yorinstanzen ohne Erfolg,
 Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Entscheidungsgründe:
1, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob durch dio dem Ehemann der Klägerin zu 1 gegebenen Darlehen für die Beklagte Geldforderungen entstanden sind, die durch die Hypotheken wirksam gesichert werden konnten (§§ 1113, 1115 BGB), oder ob der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen in Goldpfandbriefen ging mit. der Folge, daß durch Hypotheken zu sichernde Forderungen nicht Vorlagen und deshalb die Hypotheken Nr, 46 bis 48 von Anfang an Eigentümergrundschulden waren und die Hypothek Nr. 49 auch nach der Hingabe des Darlehens Eigentümergrundschuld bliebo
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Goldpfandbriefdarlehen Gelddarlehen im Sinne der §§ 607 ff BGB seien, auch wenn der Schuldner berechtigt sei, sie statt in barem. Geldo in Goldpfandbriefen zurückzuzahlen, wie es hier nach den Schuldurkunden und der in diesen in Bezug genommenen Satzung der Fall gewesen sei. Hierbei handle es sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, um eine sogenannte Ersetzungs-befugnio (facultas alternativa), die dem Schuldner das Recht gebe, das in Geld geschuldete Darlehen statt in Geld in Goldpfandbriefen zurückzuzahlen.
 
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet «
a)	Y/enn die Revision darauf abstellt, daß der Ehemann der Klägerin zu 1 von der Beklagten kein bares Geld, sondern Goldpfandbriefe erhalten habe, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Ehemann der Klägerin zu 1 tatsächlich keine Pfandbriefe, sondern nach deren Verkauf, der durch die Beklagte vermittelt wurde, bares Geld erhalten hat» Es kommt auch darauf gar nicht an, was der Ehemann der Klägerin zu 1 von der Beklagten erhalten hat» Denn maßgebend dafür, ob mit der Hingabe der Darlehen die Hypotheken für die Beklagte entstanden sind, ist allein, ob die durch die Hypotheken gesicherten Forderungen der Beklagten Geldfordcrungen waren
(§ 1115 BGB)» Die Auszahlung eines Darlehens statt in Geld in Pfandbriefen schließt die Annahme einer Geldforderung nicht aus, da für den Inhalt des Darlohonsanspruchs nicht der von dem Darlehensgeber geleistete, sondern der an ihn durch den Darlehensnehmer zurückzuerotattendo Gegenstand maßgebend ist (RGZ 127, 86, 89; KG KGJ 36, A 229, 231; KG JFG 9, 235, 241).
b)	Entgegen der Meinung der Revision ist zunächst nicht aus der Satzung der Beklagten zu entnehmen, daß die Darlehens-fordorungen der Beklagten keine Geldforderungen waren»
Hach dem insoweit in Betracht kommenden Bestimmungen der Satzung hat der Darlehensnehmer jährlich 10 $> Zinsen, einen Tilgungsbcitrag von l/2 $ und einen Verwaltungskostenbeitrag bis zu 1 # zu leisten (§ 97 I Abo» 1)» Die Zahlung hat in deutscher Reichewährung nach dem Geldwert der bestimmten Feingöldncngc zu erfolgen (§97 III)» Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das ihm gewährte Darlehenokapital

10
in Schleswig-Holsteinischen landschaftlichen Goldpfandbriefen ganz oder teilweise zurückzuzahlen (§ 99 Ab3. 1 Satz l). Das Recht der vollständigen Rückzahlung darf bis zu einem Zeitpunkt von 10 Jahren seit Hergabe des Darlehens ausgeschlossen werden (§ 99 Abs« 1 Satz 2). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Hergabe des Darlehens steht es dem Schuldner weiterhin jederzeit frei, zwecks vollständiger Abbürdung des ihn gewährten Darlehenskapitals den noch nicht getilgten Teil in barem Geld zurückzuzahlen (§ 100 Abs, 1 Satz 1).
Hieraus ergibt sich nicht nur, daß die Tilgung des Darlehens durch Jahresleistungen in Geld den Normalfall der Tilgung und die Tilgung des Darlehens nach § 99 oder § 100 der Satzung den Ausnahmefall der Tilgung darstellt, sondern auch, daß die Beklagte nur einen Anspruch auf Tilgung des Darlehens durch Jahresleistungen in Gold hat und der hier in Betracht kommenden Befugnis des Schuldners, das Darlehen in GoldPfandbriefen zurückzuzahlen, ein entsprechendes Recht der Beklagten nicht gegenübersteht, sie also eine Rückzahlung des Darlehens in dieser Art nicht fordern kann. Bei dieser Sachlage wird, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, durch die Befugnis des Schuldners, die in Geld geschuldete Leistung statt in Gcld'in Goldpfandbriefen zurückzuzahlen, an der Natur der Forderung der Beklagten als Geldforderung nichts geändert. Dem Schuldner wird durch diese Ersetzungsbefugnis nur eine zweite Möglichkeit eröffnet, sich von seiner Geldschuld zu befreien. Dies entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden und auch zu billigenden Ansicht (RG JV/ 1928, 2834 Nr. 23; 1929, 750 und 1390; RGZ 132, 9, 13; KG JW 1927, 1698; KG JPG 9, 255, 245; OLG Kiel SchlHAnz 1928, 80; Planck BGB 5. Aufl. § 1113 Anm. 5 b; BGB RGRK 10. Aufl.
§ 1115 Ann. 4 b; Staudinger BGB 11. Aufl. § 1113 Anm. 12 b; Palandt BGB 22. Aufl. § 1113 Anm. 4 c; Soergol/Siebert, BGB 9o Aufl. § 1113 Anm. 23; Erman BGB 3» Aufl. § 1113 Anm. 3;
11

Y/olf f/Raiser 3 Sachenrecht 10. Bearbo § 134 Pußn. 5 S. 543; Y/cstornann, Sachenrecht 4« Aufl. § 95 II 4 So 463)=
Die Revision ist demgegenüber der Meinung, der Normalfall der Tilgung dos Darlehens durch die Jahresleistungen stelle in Wirklichkeit eine Tilgung durch Goldpfandbriefe dar» Im einzelnen stellt sie dabei auf folgendes ab: In den §§ 105, 539 54s 59 der Satzung sei für jedes beliehcne Grund-stück die Anlage eines besonderen Tilgungskontos angeordnet, . auf welchem alle eingehenden Tilgungsbeiträge und die davon sich ansamnclnden Zinsen gutzusehreiben seieno Aus den Mitteln dieses Kontos würden dann, v/ie § 98 der Satzung ergebe, Schlosv/ig-Holstoinische landschaftliche Goldpfandbriefe entweder freihändig gekauft oder im Wege der Einlösung nach vorheriger Kündigung erworben. Er3t mit dem Erwerb der Goldpfandbrief c aus den Mitteln des Tilgungskontos werde das den Schuldner gewährte Darlehen getilgt. Die regelmäßige Leistung des Darlehensnehmers bestehe also nicht in Geld, sondern in Goldpfandbriefen. Auch das dem Schuldner nach Ablauf von 10 Jahren in § 100 der Satzung gewährte Recht der Barablösung sei so konstruiert, daß es auf eine Dar-lehenstilgung durch Rückgabe von Pfandbriefen hinauslaufc.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschaffung von Gold-pfandbriofen, von der in § 98 und § 100 Abs. 3 der Satzung die Rede ist, soll nicht dazu dienen, mit den Pfandbriefen die Darlehcnsschuld zu tilgen. Sie hat vielmehr den Zweck, dafür zu sorgen, daß beim Eintritt der Darlehenstilgung . und der dadurch bewirkten Entstehung einer Eigentümergrund-schuld in Höhe der Tilgung keine Pfandbriefe mehr im Verkehr sind. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 95 der Satzung, nach der die gemäß § 103 in Grundbuch eingetragenen wertbeständigen Hypotheken den Inhabern der Goldpfandbriefe als Deckung dienen, und aus den §§ 105, 76 Abs. 1 der Satzung,
12
wonach der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen (und nicht gemäß § 79 mit dem Pfandbriefsrecht ausgeschlossenen) Pfandbriefe den Gesamtbetrag der der Beklagten zustehenden Forderungen zu keiner Zeit übersteigen darf»
Die Tilgung des Darlehens vollzieht sich demgegenüber wie folgt: Sobald von dem im Grundbuch eingetragenen Pfand-briefdarlchen mindestens 20 $ im Tilgungsfonds, der für jedes beliebene Grundstück angelegt wird und auf welchem die eingehenden Tilgungsbeit.räge einschließlich Zinsen gut-geschricbcn worden (§ 53), angesammelt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig teilbar ist, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten entweder unter Einräumung des Vorrechts für den Überrest löschungsfähige Quittung oder ein neues Pfandbriefdarlehen (Krediterneuerung) verlangt werden (§58 Abs. 1). Hat der Sondertilgungsbestand die Höhe der gesamten Pfandbriefschuld erreicht, ohne daß der Eigentümer von dem in § 58 ausgesprochenen Recht Gebrauch macht, so hat die Generallandschaftsdirektion der Beklagten von Amts wegen die Löschung der Pfandbriefschuld zu veranlassen (§ 59)»
Diese Regelung über die Tilgung der Darlehensschuld zeigt, daß es allein auf die Geldleistungen des Schuldners und nicht auf die Beschaffung der Pfandbriefe ankommt« Mit der endgültigen Verwendung des Tilgungsfonds zur Tilgung, d.h. mit der Aufrechnung (Verrechnung) des Tilgungsguthabens gegen die Kapitalschulden, erlischt die Forderung und es entsteht eine Eigentümergrundschuld ohne Rücksicht auf die Pfandbriefbe-cchaffung (vglo Güthe/Triebcl, GBO 6. Auflo Art» 21 PrAGGBO Ann. 16; Planck aaO § 1163 Anm. 6 g). Die Zuschreibung der Tilgungsbeiträge zu einem besonderen Amortisationsfonds, die Ansammlung bis zu einem bestimmten Betrag und die Verwendung des Geldes zun Ankauf von Pfandbriefen durch die Beklagte ist
13
V
deshalb für die Präge, ob eine Geldzahlung vorliegt, ohne Bedeutung o Wie die Gläubigerin das von ihr erhobene Geld in ihrem inneren Betrieb behandelt, berührt ihr Verhältnis zu dem Schuldner nicht» Gegen diesen hat sie einen Anspruch auf Zahlung von Geld, den sie jederzeit gerichtlich geltend machen kann (RG JW 1929? 1390)»
Es bedarf noch eines Eingehens darauf, ob die Satzung der Beklagten,die objektive Rechtsnormen enthält (RGZ 64,
 211, 214; 127, 86, 87/88; 142, 156, 158), revisibel ist.
Der Senat hat keine Bedenken, diese Präge zu bejahen» Denn die Beklagte bestand bereits beim Inkrafttreten, des Bürgerlichen Gesetzbuches (sie ist im Jahre 1895 gegründet: Güthe/ Triebei aaO Anm» 6 S. 1588; Nußbaum, Deutsches Hypothekenwesen 1921 S» 225) und wurde daher von der Regelung des Art» 167 EGBGB betroffen« Und nach § 3 der Satzung, deren letzte Änderung im Jahre 1931 erfolgte, umfaßt die Beklagte die Provinz Schleswig-Holstein, den Oldenburgisehen Landesteil Lübeck, die Preie und Hansestadt Lübeck und das Mecklenburg-Strelitzsche Land« Eine Vorschrift ist zwar nicht schon deshalb revisibel, weil sich der Geltungsbereich auf ein zur sowjetischen Besatzungszone gehörendes Gebiet erstreckt (LM § 549 Nr« 23)o Durch das Gesetz über Groß-Hai&burg und andere Gebietsbereinigungen vom 26« Januar 1937 (RGBl I 91) sind aber Teile dos Regierungsbezirkes Schleswig auf das Land Hamburg übergegangen» Da schon mit Rücksicht darauf, daß der Beklagten sicherlich auch in diesen Gebietsteilen, deren Umfang sich aus § 1 Abs. 1 a, c, d und g des Gesetzes vom 26. Januar 1937 und aus § 6 dei? hierzu ergangenen -Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. März 1937 '(RGBl. I 301) ergibt, Hypotheken zustanden, nicht anzunehmen ist, daß die Satzung nicht mehr für diese Gebiete gelten soll, ist davon auszugehen, daß die Satzung auchin Hamburg gilt und deshalb revisibel ist. Wollte man dem nicht folgen, so ergibt 3ich die Revisi-
bilität der Satzung jedenfalls daraus, daß sie Gegenstand der Eintragungsbev/illigungen gewesen ist und diese, da auf sic in den Grundbucheintragungen Bezug genommen wurde, der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (Urteil des Senats vom 23° Mai 1962, V ZR 123/60 BGHZ 379 1479 148/149 mit weiteren Nachweisen) »
Ergibt sich sonach aus der Satzung der Beklagten, daß dieser gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 nur ein Anspruch auf Zahlung von Geld zustand und daß nur diese Geldforderung Gegenstand der hypothekarischen Sicherung war, dann ist auch die Auslegung der Schuldurkundon, da ihr Inhalt mit der in der Satzung vorgeschriebenen Regelung übereinstimmt, rechtlich nicht zu beanstanden»
Bei diesem Ergebnis ist entgegen der Meinung der Revision davon auszugehen, daß die Hypotheken Nr« 46 bis 48 mit der Hingabe der Darlehen für die Beklagte wirksam entstanden sind»
2« Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1 und ihres Eheman nee die Hypotheken Nr» 46 bis 48 durch die Kündigung der Darlehen und die Konvertierung der 10 $igen Goldpfandbriefe in 7 $igc zu Eigcntünergrundschuldcn geworden sind» Es verneint diese Frage, weil hierdurch die gesicherten Forderungen weder erloschen noch in solche anderer Art (mit der Folge, daß die Vorschrift des § 1180 BGB hätte angewendet werden müssen) umgewandelt worden seien»
In erstercr Hinsicht geht das Berufungsgericht von der Bestimmung des § 100 Abs» 1 Satz 2 der Satzung aus, nach der, wenn die Beklagte im Falle dc3 Bedürfnisses geringer als mit 10 # verzinsliche Goldpfandbriefe ausgibt und dem PfandbriefSchuldner eine Umwandlung dos bisherigen Goldpfand-
15
briofdarlehcns in ein geringer verzinsliches gestattet, der Schuldner bereits vor Ablauf von 10 Jahren seit Hergabe des Darlehens dessen vollständige Abbürdung in bar bewirken kann, Hs ist jedoch der Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin zu 1 von dieser Befugnis, die Darlehen in bar zurückzuzahlen, keinen .Gebrauch hat machen wollen und in Übereinstimmung mit der Beklagten auch keinen Gebrauch gemacht hat«,
Hach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts sind die Darlehen auch nicht im Zuge der Einlösung der 10 $igen Goldpfandbriefe und der Heuausgabe von 7 $igen getilgt worden«, Das dabei eingeschaltete Bankenkonsortium habe, so führt das Berufungsgericht aus, nur im Auftrag und für Rechnung der Beklagten und nicht im Auftrag und für Rechnung des Ehemanns der Klägerin zu 1 gehandelt; es habe nicht diesen Mittel zur Tilgung der Darlehensschuld zur Verfügung gestellt und für ihn die Darlehensschuld getilgt, sondern lediglich für die Beklagte die 10 #igen Goldpfandbriefe oingc-löst oder gegen 7 $ige eingetauscht.
Bei der Verneinung der Umwandlung der gesicherten Forderungen in solche anderer Art übersieht das Berufungsgericht nicht, daß sowohl im § 100 Abs«, 1 Satz 2 der Satzung als auch in dem Rundschreiben der Beklagten vom 20« April 1926 und in dem von der Beklagten entworfenen Kündigungsschreiben der Schuldner von einer "Umwandlung” der Darlehen die Rede ist. Es ist jedoch der Auffassung, daß nichts dafür spreche, daß dieser Ausdruck im Sinne einer technischen "Umschaffung" des Schuldverhältnisses habe verstanden werden sollen, statt im Sinne einer technischen "Schuldabänderung", die auch im Zweifel anzunehmen sei«, Gegen die Schuldumwandlung im Sinne von Umschaffung spreche sogar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, entscheidend die tatsächliche Handhabung, nämlich die Benutzung der alten Hypo-thokoneintragungen; beide Parteien seien in dieser tatsäch-
u
16
lichen Handhabung gerade davon ausgegangen, daß hier keine neue Forderung habe geschaffen werden sollen» Der Verwirklichung dieses hieraus sich ergebenden klaren Parteiwillens stehen nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch Rechtsgründe nicht entgegen» Das Berufungsgericht sieht zwar in der Tilgung der Darlehen mit 7 5&igen Goldpfandbriefen statt mit 10 #igen eine Rückzahlung in anderen Sachen (Werten)» Es ist aber der Auffassung, daß diese die Ersetzungsbefugnis des Schuldners betreffende Änderung die eigentliche Geldschuld in ihrer Identität unberührt gelassen habe»
Hinsichtlich der Hypothek Nr» 49 ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß mit der Hingabe von 7 #igen Gold-pfandbriefen im Werte von 46 000 GM im Jahre 1927 die nach der Schuldurkunde vom 29» Dezember 1924 zu sichernde Darle-hensforderung der Beklagten und nicht eine andere Forderung entstehen sollte» Dies ergebe sich, so führt das Berufungsgericht au3, aus der Urkunde vom 5« März 1927, in der die Vertragsparteien die laufenden Zinsen der Forderung von 10 Jb auf 7 i* herabgesetzt und ausdrücklich vereinbart hätten, daß im übrigen die Bedingungen der Schuldurkunde vom 29« Dezember 1924 bestehen bleiben sollten; die Parteien hätten also auch hier die Begründung einer anderen Forderung ernstlich nicht beabsichtigt.
Die Revision greift auch diese Ausführungen ohne Erfolg
 an.
a)	Sie macht zunächst folgendes geltend: Im Falle des § 100 der Satzung werde, es sich in der Mehrzahl der Fälle um eine Umschuldung gehandelt haben, bei der dann die in § 100 geregelte vollständige Rückzahlung des Darlehens in baren Gelde mit der Neuaufnahme eines anderen geringer verzinslichen Pfandbriefdarlehens gekoppelt worden sei. Da es an einer Sonderbestimmung für diesen Fall in der Satzung
17	-
fehle, dürfe davon ausgegangen werden, daß die Begründung des neuen Ffandbriefdarlehens in der üblichen Form auf dein Wege der §§ 1055 40 der Satzung (Ausstellung einer Schuldurkunde und Eintragung im Grundbuch) zu geschehen habe»
Das bei der Konvertierung der 10 $igen Goldpfandbrief schulden beobachtete Verfahren habe dem gleichen Zweck gedient«
Es habe sich hierbei genau das gleiche vollzogen wie im Falle der "vollständigen Rückzahlung des Darlehens in barem Geld" gemäß § 100 der Satzung in Verbindung mit der Heubegründung eines geringer verzinslichen Goldpfandbriefdarlehens o Die Satzung der Beklagten habe dafür nur diesen Weg gekannt« Darauf, ob die Parteien etwas anderes gewollt hätten, komme cs nicht an« Hätte die Beklagte wirklich nichts anderes als eine Zinsherabsetzung, verbunden mit einer Änderung der Verpflichtung ihrer Schuldner dahin gewollt, daß diese künftig mit 7 $igen statt mit 10 #igen Goldpfandbriefen ihre Verbindlichkeit hätte tilgen können,so frage man sich, warum cs dazu dann der von der Beklagten geforderten Kündigung jedes Einzoldarlchens bedurft hätte«
Diese von der Revision aus der Satzung der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen treffen deshalb nicht zu, weil, wie bereits ausgeführt, der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zu 1 nur Geldforderungen zustanden, die dadurch nicht berührt wurden, daß die Ersetzungsbefugnis des Schuldners, also die ihm eingeräumte Möglichkeit, die Darlehen statt in barem Geld in Gold Pfandbriefen zurückzuzahlen, eine Änderung erfahren hat. Hinsichtlich der durch die Hypotheken gesicherten Forderungen der Beklagten ha-fc sich daher die Konvertierung der Pfandbriefe auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Darlehensschuldner lediglich in einer Herabsetzung des Zinssatzes ausgewirkt, zu deren Verlautbarung im Grundbuch die von der Beklagten bewilligte Löschung des Zinsuntcrochicds genügt hätte (vgl. Gütho/Triebel
18	-
Al
 aaO Art« 21 PrAGGBO Anm. 18)« Inwiefern diese rechtliche Beurteilung der Satzung der Beklagten widersprechen soll, ist nicht ersichtliche Der Einschaltung des Bankonkonsortiums kann schon deshalb kein Einfluß zukommen, weil es nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts lediglich im Verhältnis zwischen der Beklagten zu den Gläubigern der Grundpfandbriefe tätig geworden ist«, Was schließlich die von der Beklagten geforderte Kündigung anbetrifft, so ist diese gegenstandslos, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien die durch die Hypotheken gesicherten Gcldforderungen der Beklagten aufrechterhalten wollten und, wie bereits ausgeführt, eine Rückzahlung der Darlehen tatsächlich auch nicht erfolgt ist*
b)	Hinsichtlich der Hypothek Nr. 49 macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß nach dom V/ortlaut der Urkunde vom 5« März 1927 nichts weiter geschehen sei, als daß die Hypothekenzins on von 10 $ auf 7 herabgesetzt worden seien; da im übrigen alle Bestimmungen der Schuldurkunde voia 29« Dezember 1924 in Kraft geblieben seien, also auch die Bestimmung, daß das Darlehen in 10 $igon Goldpfandbriefen gewährt v/erde und rückzahlbar sei, habe die Urkunde vom 5» März 1927 einen offenbar widerspruchsvollen Inhalt; eine Vereinbarung über ein 7 $iges Goldpfandbriofdariehen sei nicht zuständegekommen; die Vereinbarung über das 10 $ige Goldpfandbriefdariehen sei nicht gewollt gewesen«
Dem Erfolg dieser Rüge steht entgegen, daß das Berufungsgericht aus der Urkunde vom 5° März 1927 entnommen hat, mit der Hingabe von 7 $igcn Goldpfandbriofon im Werte von 46 000 GM in Jahre 1927 habe dio nach der Schuldurkunde vom 29» Dezember 1924 zu sichernde Darlehensfordcrung der Beklagten und nicht eine andere Forderung entstehen sollen..-. Diese Auslegung ist
 möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend <> Im übri„ gen hat sich, wie bereits ausgeführt, die Konvertierung der Pfandbriefe auf die durch die Hypothek zu sichernde Geldfor-derung der Beklagten tatsächlich nur in einer Herabsetzung der Zinsen von 10 # auf 7 $ ausgewirkto
c)	Da somit der Beklagten im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung alle in Frage stehenden Hypotheken zustandon, hat das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsirrtum den Anspruch der Klägerin zu 1 und die mit den Anträgen zu 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche ihres Ehemanns als unbegründet erachtet.
3o Der auf Zahlung von mindestens 5 000 DM gerichtete Antrag zu 4 des Ehemanns der Klägerin zu 1 bedarf noch hinsichtlich folgenden Vortrags der Kläger der Prüfung: Die Vereinbarung der Beklagten mit der Ersteherin des Grundstücks über das Bestohenbleiben der Hypotheken gelte nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG als Befriedigung der Beklagten aus dom Grundstück. Es sei also so anzusehen, als wenn der Ehemann der Klägerin zu 1 den Betrag von 170 000 RI»! an die Beklagte gezahlt hätte. Die Beklagte sei deshalb nach ihrer Satzung verpflichtet gewesen, den Pfandbricfdarlehen entsprechende Goldpfandbriefe aufzukündigen und alsbald mit ihm abzurechnen. Da die Kurse der Pfandbriefe im Jahre 1929 schätzungsweise nur 80 $ betragen hätten, hätte die Beklagte nur 136 000 RM aufzubringen brauchen. In Höhe des Unterschieds-betrags von 34.000 Kfd habe sie ihm Teilhypotheken zurück-übertragen müssen. Mindestens aber sei sie verpflichtet, den im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrag, also 3 400 DM, zu zahlen. Die Beklagte habe ihm ferner nicht bis zu dem Vertei-lungstermin die in den Tilgungsfonds gleisteten Zahlungen von 1 200 EM gutgebracht. Auch insoweit sei sie verpflichtet gewesen, eine Teilhypothek an ihn abzutreten. Mindestens müsse sie 120 DM an ihn bezahlen.
-\
20 -
Nach dor Auffassung des Berufungsgerichtts ist die Beklagte weder zur Zahlung von 3 400 DM noch zur Zahlung von 120 DM verpflichtet» Hinsichtlich der geforderten 3 400 DM verweist das Berufungsgericht auf § 51 Abs» 1 der Satzung, wonach sich das Verfahren bei der Zwangsversteigerung nach dem Zwangsverstcigerungsgesctz regelt, und weiter auf die Bestimmung des § 51 Abs» 2 der Satzung, nach der die Beklagte nach erteiltem Zuschlag zu bestimmen hat, ob und wieviel Pfandbriefe von dem zu erlegenden Kaufgeld abgelöst werden sollen. Aus der letzteren Vorschrift entnimmt das Berufungsgericht, daß die Ablösung der Pfandbriefe im Ermessen der Beklagten stehe und der Schuldner deshalb keinen Anspruch darauf habe, daß die Beklagte die Ablösung vornehme und mit ihn abrechne. Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 120 DM hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen (DU So 28/29), in einer Hilfsbegründung aber auch deshalb verneint, weil die Beklagte bestreite, daß bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks ein Guthaben des Ehemanns der Klägerin zu 1 am Tilgungsfonds in Höhe von 1 200 RM bestanden habe, und der Ehemann der Klägerin zu 1 für die Richtigkeit seiner Behauptung keinen Beweis angetreten habe.
Die Revision greift auch diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
a) Sie macht dom Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe übersehen, daß die von der Beklagten gewährten Darlehen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Einleitung der Zwangsversteigerung fällig geworden seien und daß die Beklagte Leistung verlangt gehabt habe. Was dann zu geschehen gehabt habe, habe die von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht beachtete Vorschrift des § 101 Abs. 2 der Satzung bestimmt, nach v/elcher der PfandbriefSchuldner den noch nicht getilgten Teil des Darlehens zu dem Fälligkeitstermin in Goldpfandbriefen oder in baren Geld zu entrichten habe; wenn Zahlung in barem
21
Geld erfolgt sei, sei wiederum davon nach § 101 Ab3» 4 der Satzung der erforderliche Goldpfandbriefbetrag zu beschaffen gewesen, so daß in jedem Pall mit dem Schuldner hätte abgerechnet werden müssen»
Die Schlußfolgerungen, welche die Revision daraus zieht, daß die von der Beklagten gewährten Darlohen nach § 101 Abs» 1 Satz 2 der Satzung mit der Einleitung der Zwangsversteigerung fällig geworden seien, sind nicht gerechtfertigt, weil sie, wie sich aus den von der Revision zitierten Vorschriften der Satzung und auch aus § 102-Abs« 2 Satz 1 der Satzung, auf die sich das Berufungsgericht beruft, ergibt, nur den Pall betreffen, daß der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens Rückzahlungen auf die Darlehen leistet» Dies ist aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt (BU S. 27), nicht geschehen» Das Berufungsgericht hat deshalb mit Rocht die Vorschrift des § 51 Abs» 2 der Satzung angewendet und aus ihr entnommen, daß es im Ermessen der Beklagten stand, es sich also um eine reine innere Angelegenheit der Beklagten handelte, ob sie Pfandbriefe ablöste oder nicht» Wollte man der Meinung der Revision zustimmen, so wäre die Vorschrift des § 51 Abs» 2 der Satzung überflüssig»
Bei diesem Ergebnis bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Ehemann der Klägerin zu 1 nach § 139 ZPO auf diese Auslegung dos § 51 Abs» 2 der Satzung hinzuweisen»
Soweit die Revision meint, der Ehemann der Klägerin zu 1 sei ungeachtet der Übernahme der persönlichen Schuld durah die Er3tchcrin gemäß § 53 ZVG persönlicher Schuldner geblieben, übersieht sie, daß diese Vorschrift nur solche Rechte betrifft, die deshalb bestehen bleiben, weil sie in das geringste Gebot fallen» Dies trifft aber hier nicht zu» Bei den nach § 91 Abs» 2 ZVG bestehen bleibenden Rechten erlischt der persönliche Anspruch
22
a
bezüglich des Hauptanspruchs und der nach dem Zuschlag fällig werdenden Zinsen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Wirksamkeit des Zuschlags (Wilhelmi/Vogel, ZVG- 5» Aufl* § 91 Anm«, 2 e)o
V/as die von der Revision weiter geforderten 120 DM anbetrifft, so wird die auf tatsächlichen Beststollungen beruhende Hilfsbegründung des Berufungsgerichts von der Revision rechtlich nicht beanstandete Es kommt deshalb auf die Hauptbegründung und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an«,
4-o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge der §§97,
100 Abs» 1 ZPO zurückzuweiseno
 Dr, Freitag
 Dr» Tasche
 Rothe
Schuster
 Dr. Piepenbrock