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BGH

Gericht: BGH

Der Notar hat zwei Testamentszeugen hinzugezogen und seine Oberzeugung davon, daß die Erblasserin wegen Schwäche der Bände am Schreiben verhindert war, in die Testaments urkunde auf genommen« Die Klägerinnen halten dieses Testament für nichtig, da die Erblasserin sich bei dessen Errichtung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe* Sie haben beantragt, Das Oberlandesgericht hat did Berufung der Klägerinnen nach Vernehmung einer Eeihe von Zeugen und Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Das Berufungsgericht erachtet den Beweis dafür, daß die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, nicht als erbracht. Inebesondere habe die Erblasserin, nachdem sie zwischendurch eine DHT-Spritze erhalten habe, sich erneut mit dem Notar unterhalten, wobei er den Eindruck gewonnen habe, sie sei nun noch klarer als vorher. Damit stehe in »Einklang die Bekundung des Zeugen Dr. FflHBfe der die Erblasserin ständig behandelt habe, daß sie sich nach der DHT-Spritze schnell erholt habe und man sich mit ihr gut habe verständigen können« Das Berufungsgericht bezeichnet die Art der Testamentserrichtung als nicht alltäglich, hält sie aber für unschädlich hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin. erst zwischen 22 und 23 Uhr bei der Erblasserin gewesen, die durch die mit Unterbrechungen sich über 7 Stunden hinziehende Testamentserrichtung stark angestrengt gewesen sei; der Umstand, daß er die Patientin schlafend angetroffen habe und sie nur das Wort Schwester gesprochen habe, lasse keinen Schluß auf Testierunfähigkeit zu; ebenso wenig die frühere Beobachtung des Zeugen, daß sie nur ja und nein geantwortet habe» Bas Berufungsgericht bezeichnet die für die Testierunfühigkeit sprechende Aussage der Zeugen und deren Begründung im einzelnen als nicht zuverlässig, es weist auch darauf hin, daß die Zeugin, eine noch junge Ärztin, als Vertreterin der Klägerin zu 1 in deren Praxis am Ausgang des Hechtsstreits nicht uninteressiert sei. Für unberechtigt hält das Berufungsgericht, daß der Sachverständige gegenüber der nach Ansicht des Berufungsgerichts unzuverlässigen Aussage der Ärztin Br. Br® die Bekundung des ständig behandelnden, erfahrenen und gewissenhaften Arztes Br. F®B®als weniger zuverlässig erachtet hat. Bie Einholung eines weiteren Gutachtens sei zwecklos und damit unnötig, weil die Laienbekundungen nach der Überzeugung des Senats keine Hinweise auf geistige Ausfälle bei der Erblasserin ergäben und auch die Befundergebni8se und Bekundungen der sachverständigen Arztzeugen so wenig eindeutig seien, daß Sachverständige daraus widersprechende Schlüsse gezogen hätten und erneut ziehen dürften. Erblasserin werde nicht erreicht werden, wie auch die eingereichten und von den Beklagten vorgetragenen schriftlichen Stellungnahmen der von ihnen privat herangezogenen Gutachter Prof. a) Unbegründet ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Testierfähigkeit die Tatsache nicht gewürdigt, daß zur Errichtung des Testaments etwa 7 Stunden benötigt worden seien. 14 BU) von der, wenn auch mit längeren Unterbrechungen, sich über 7 Stunden erstreckenden Testamentserrichtung, deren Ablauf es an anderer Stelle als ungewöhnlich, aber die Testierfähigkeit nicht ausschließend bezeichnet. b) Bie Klägerinnen hatten behauptet und mit Beweis vertreten, die Erblasserin habe frühere Versuche, sie zur Errichtung eines Testaments zu bestimmen, abgelehnt. Auf diese Behauptung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil die Klägerinnen später selbst vorgetragen haben, die Erblasserin habe mit der als Zeugin benannten Sophie FrflUHP häufig über die Abfassung ihres Testaments gesprochen mit dem Beifügen, es müsse mit besonderem Verantwortungsgefühl gemacht werden. Aus der Tatsache, daß die Erblasserin es in schwerer Krankheit dementsprechend errichtet hat, lassen sich also keine Schlüsse gegen die Testierfähigkeit ziehen. Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte das Berufungsgericht auch die Behauptung der Klägerinnen unerörtert lassen, die Bedenkung des Beklagten zu 1 im Testament' stehe mit früheren Äußerungen der Erblasserin in Widerspruch. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Erblasserin habe dem Beklagten zu 1 wegen Unzufriedenheit sogar die Verwaltung ihrer Wälder entzogen, so steht dem gegenüber, daß sie ihn ihre Äcker bis zu ihrem Tode hat bewirtschaften las- Einmal kommen tatsächliche Irrtümer auch bei Testierfähigen vor, zu dem andern fühlen Personen bei Zuwendungen, die möglicherweise kritisiert werden, manchmal das Bedürfnis, sie, sei es auch mit nicht zutreffenden Gründen, zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht brauchte, wenn es den erwähnten unrichtigen Angaben als Beweisanzeichen keinen Wert beimaß, sich mit ihnen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen; denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Partefvortrags einzugehen (BGHZ 3, 162, 175). d) Ähnliches gilt für die Behauptungen der Klägerinnen, die Beklagte zu 2 habe zu einer Frau Schö^HM* gesagt, sie könne wählen, was sie haben wolle, und die Eheleute StflHB hätten erklärt, sie wüßten genau, daß mit dem Testament nicht alles stimme, sie dürften aber nichts sagen. a) Das Zeugnis der Eheleute N^H habe das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, den Zeugen fehle die Möglichkeit zur Beurteilung der damaligen geistigen Fähigkeiten der Erblasserin, weil sie nur wenige Worte mit ihr gewechselt hätten. Die Revision Übersieht hierbei aber die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussagen der Zeugen ließen deutlich erkennen, daß die körperliche Hinfälligkeit der Erblasserin die Zeugen zu ihrem Urteil über die geistige Beschaffenheit bestimmt habe. b) Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeuginnen Aflptund B^^p damit ausgeschaltet, daß es sich hier nur um die Wiedergabe der persönlichen Ansicht der Zeuginnen handle, ist ungenau» Das Berufungsgericht hat bei der Zeugin B^Jp Wert darauf gelegt, daß nach deren Bekundung die Erblasserin, wenn auch stoßweise und leise, so doch immerhin noch verständlich mit ihr gesprochen habe, während das Berufungsgericht hinsichtlich der Bekundung der Zeugin AflBP es als wesentlich bezeichnet, daß die Zeugin an den Tagen, an denen sie die Erblasserin besucht hatte (11., 16. November habe die Erblasserin sich beklagt, das ihr gereichte Wasser sei bitter, und habe dabei von November dreimal gesagt, die Luft sei so blau und das Tal sei so grün, und zwar gegen 24 Uhr, und für die Äußerung der Erblasserin, sie sei bald hinter dem eisernen Vorhang, ein übrigens verständlicher Hinweis auf den nahenden Tod. Baß die Aussage der Zeugen teilweise dem Beweissatz des Beweisbeschlusses entsprach, konnte das Berufungsgericht an der Beweiswürdigung nicht hindern, zu demal da die Aussage der Zeugen und ihre Würdigung ergeben, daß die Zeugen wie üblich veranlaßt wurden, ihr gesamtes einschlägiges Wissen zu bekunden. zeugen, die für Testierfähigkeit sprachen, das Berufungsgericht bereits veranlaßt hatten, ein Gutachten eines Sachverständigen, nämlich des Prof. April 1951 - IV ZR 22/50 -DH ZPO § 286 £ Nr. 1 eine Ausnahme von dem Grundsatz anerkannt, daN die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermessen dds Richters stehe und daß er sich auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfe. Juli 1954 - V ZE 56/50 - ausgesprochen hat, erstreckt sich die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswüa>-digung auch auf Sachverständigengutachtens, so daß das Gericht sogar von übereinstimmenden. Allerdings muß das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgt, sich mit ihm auseinandersetzen und die Gründe für seine abweichende Stellungnahme darlegen. Als eine besonders schwierige Frage kann die Beurteilung der Geschäftsfähig-keit nicht erachtet werden» es handelt sich um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall» für den sich auch ein Richter ein gewisses Maß an Sachkunde zuschreiben kaniy, wie dies das Berufungsgericht offenbar gemacht hatte« Ob die Bedenken gegen das das Gutachten des Prof. Denn dem Berufungsgericht lag ja ein weiteres fachärztliches Gutachten des Br. BHPbvor, das zwar frUher, demnach auf Grund nicht so umfangreichen Materials erstattet war» gegen das der Berufungsrichter aber jedenfalls keine Bedenken erhoben hat. Bas Vorlidgen solcher auffälligen Erscheinungen in größerer oder geringerer Zahl kann für den richterlichen Entschluß, einen weiteren Sachverständigen zu hören, jedoch von Bedeutung sein« Bie Revision beanstandet auch, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung der Frage, ob ein weiteres Gutachten die Überzeugung des Gerichts von der Testierunfähigkeit Da die Klägerinnen der Vernehmung dieser Gutachter widersprochen haben, was auch als Ablehnung der Verwertung ihres schriftlichen Gutachten zu deuten ist, läge ein Rechtsverstoß in der Tat vor (RG SeuffArch 79 Nr. 155), wenn das Berufungsgericht diese Gutachten dazu benützt hätte, sich die positive Überzeugung von der festierfähigkeit zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KlägerinnenErblasserinBerufungsgerichtGutachtenZeugeTestamentserrichtungBrTestamentRevision

Volltext der Entscheidung

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V --ZB 44/58
Verkündet am 20, Juni 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2388 048
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
1.
2,
der Ärztin Hr. Maria v< Martha vtfl beide in KflBft, B<
di
$
f
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Landwirt Hermann
2.	die Bttrovorsteherin Klara SchflIP in sw, n (Erbin der bisherigen Beklagten zu 2 Anna SchflP),
3. die Verwaltungsangestellte Magdalena Sc
 in
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Hothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Hecht erkannt $
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Büsseldorf vom 12. Februar 1958 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand:
Die Witwe Maria JBPBgeb* TBB ist am 5« Dezember 1952 im Alter von 62 Jahren gestorben. Ihr Vater war der Bruder der Großmutter der Klägerinnen, die Schwestern sind. Die Klägerinnen sind als die einzigen noch lebenden Abkömmlinge der Großeltern der Witwe JfBB deren gesetzliche Erben. In der Nacht vom I9./10. November 1952 hatte die Witwe JBPB einen Schlaganfall erlitten. Am 19. November 1952 hat sie in ihrer Wohnung in EBB auf dem Krankenbett vor Notar Dr. KflB ein Testament errichtet, das folgenden Wortlaut hat:
"Ich vermache Herrn Hermann LBBB	BP 12 Mor-
gen Ackerland, früher von Schwigers stammten und 5 Morgen Ackerland an der BeB^ sowie Vieh und Fruchtvorräte für seit 5 Jahren geleistete Arbeit auf Acker und Hof. Er soll auch lebenslänglich das vorhandene Land gegen ortsübliche Pacht bewirtschaften. Frl. Anna Schfllpin EBB vermache ich 10 Morgen Ackerland und 10 Morgen Wald mit Aufwuchs für seit 20 Jahren geleistete Arbeit ohne Entgelt bekommen zu haben« Frl. Gertrud 3B|B EBB vermache ich 5 Morgen Land für geleistete Arbeit. 1 Morgen Land vermache ich der katholischen Pfarrkirche in E(JB und außerdem einen Morgen Land für ein Jahrgedächtnis für mich, meinen verstorbenen Ehemann und meine Familie JBIP - TBB* Hein Radio sowie die Nähmaschine vermache ich Frl. Anna ScfaBB* Die* Silberbestecke erhält Frl. Gertrud BBP sowie ein Kettchen mit Sternchen und WachsperlcnenT 1 Ring mit weißen Köpfchen vermache ich Anna SohBB> vorgenannt. Die Handarbeiten, die Frl. Anna BBIP angefertigt hat, soll sie zurückerhaltcn. Herr Hermann LBBP^ soll 10 Morgen Land erhalten. Frl. Magdalena SclBB soll 9 Morgen Ackerland und 5 Morgen Wald erhalten. Den übrigen Teil meines Nachlasses vermache ich Frl. Dr. Maria v.d* DBHB un<* Br. Martha v.d. &BBB *n KBPB/HhPP zu je 1/2. Das Geld auf der Kasse soll zu allen Unkosten verwandt und von Frl* Anna ScMBB -verwaltet werden, ebenso sonstiger bare Nachlaß. Die Ausführungen der gesamten Vermächtnisse soll durch Herrn Hermann IBB in EBB erfolgen. Dieser soll die gai^ze Nachlaßverwaltung vornehmen und alle Auf-
lassungen tätigen. Er ist auch berechtigt, mit sich selbst zu handeln« Er hat Vollmacht dazu auch über meinen'Tod hinaus. Bei dessen Behinderung soll der Gemeinde direkt or von EflP diese Funktionen aus üben «M
Die Testamentserrichtung hat sich mit Unterbrechung über mehrere Stunden hingezogen« Die Erblasserin konnte ihre Unterschrift nicht leisten. Der Notar hat zwei Testamentszeugen hinzugezogen und seine Oberzeugung davon, daß die Erblasserin wegen Schwäche der Bände am Schreiben verhindert war, in die Testaments urkunde auf genommen«
Die Klägerinnen halten dieses Testament für nichtig, da die Erblasserin sich bei dessen Errichtung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe* Sie haben beantragt,
• . ■ festzustellen, daß das Testament nichtig sei
 und deshalb die darin zu Gunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse und die Einsetzung des Beklagten zu 1 als Nachlaßverwalter und der Beklagten zu 2 als Verwalterin des baren Nachlasses unwirksam seien«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Auffassung, die Erblasserin sei bei der Testamentserrichtung geschäftsfähig gewesen«
' Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Ärzte Br. Br9> £r. &MP und Br.	sowie
 des Notars Br. Hfl^'und durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Br« BT0 die Klage abgewie-sen«
 
Das Oberlandesgericht hat did Berufung der Klägerinnen nach Vernehmung einer Eeihe von Zeugen und Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. der auch vom Berufungsgericht mündlich gehört worden ist, zurückgewiesen»
Hit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre bisherigen Sachanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurück Weisung des Rechtsmittels*
Das Berufungsgericht erachtet den Beweis dafür, daß die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, nicht als erbracht. Die Erblasserin sei zwar, führt es aus, infolge des in der Rächt vom 9*/10. November 1952 erlittenen Schlaganfalls sehr hinfällig gewesen und habe während der Testamentserrichtung mit geschlossenen Augen gelegen. Der Notar habe sich mit ihr aber verständigen können und dadurch erfahren , wer von ihr bedacht werden und was die betreffende . Person erhalten sollte, wenn es ihr auch nur möglich gewesen sei, stoßweise die Namen der Bedachten und die ihnen zuzuwendenden Gegenstände zu nennen. Inebesondere habe die Erblasserin, nachdem sie zwischendurch eine DHT-Spritze erhalten habe, sich erneut mit dem Notar unterhalten, wobei er den Eindruck gewonnen habe, sie sei nun noch klarer als vorher. Sie habe erneut bestätigt,, testieren zu wollen und die Zuwendungen an die genannten Personen auch etwas näher begründet. Ein zweites fll&l sei der Vorgang der Testamentserrichtung unterbrochen worden, weil die Erblasserin den
 Entscheidungsgründe
I
 
Wunsch geäußert habe, den Gemeindedirektor He^|p^ beizuziehen. Der Notar habe mit diesem Bücksprache genommen, die Erblasserin dann über den Inhalt des Gespräches unterrichtet und sich vergewissert, daß Hemp1 Anregungen ihrem Willen entsprochen hätten* Schließlich sei eine Freundin der Erblasserin, HejüMB*, noch beigezogen worden, die mit der Erblasserin Einzelheiten besprochen habe, wobei die Erblasserin auch Vorschläge ihrer Freundin betreffend Zuwendungen an gewisse Personen mit kurzer Begründung abgelehnt habe. Nach der Aussage der drei Zeugen Notar Dr.
KflB; Maria HeiflBfe und Peter	(letztere	beiden
 Testaments zeugen) habe die Erblasserin eindeutig ihren letzten Willen geäußert, wobei die drei Zeugen den Eindruck gehabt hätten, die Erblasserin sei geistig völlig normal gewesen, habe dem Vorlesen des Testaments durch den Notar folgen können und dessen Inhalt auch verstanden. Damit stehe in »Einklang die Bekundung des Zeugen Dr. FflHBfe der die Erblasserin ständig behandelt habe, daß sie sich nach der DHT-Spritze schnell erholt habe und man sich mit ihr gut habe verständigen können«
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Das Berufungsgericht bezeichnet die Art der Testamentserrichtung als nicht alltäglich, hält sie aber für unschädlich hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin. Diese habe nach der Überzeugung des Berufungsgerichts erfaßt und gewußt, was sie getan habe, und habe ihren letzten Willen eindeutig bekundet»
Im weiteren würdigt das Berufungsgericht die Aussagen der weiter vernommenen Zeugen. Zu der Aussage des Zeugen Dr.	der	die	Erblaseexln	am	17«»,	19	und	25« Novem-
ber am Krankenlager besucht hatte, bemerkt das Berufungsgericht, der Zeuge sei am ante che idenden Tage, dem 19* >
 
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erst zwischen 22 und 23 Uhr bei der Erblasserin gewesen, die durch die mit Unterbrechungen sich über 7 Stunden hinziehende Testamentserrichtung stark angestrengt gewesen sei; der Umstand, daß er die Patientin schlafend angetroffen habe und sie nur das Wort Schwester gesprochen habe, lasse keinen Schluß auf Testierunfähigkeit zu; ebenso wenig die frühere Beobachtung des Zeugen, daß sie nur ja und nein geantwortet habe»
Nicht durchschlagend erschienen dem Berufungsgericht auch die Bekundungen der Zeugin Br. BrV, die die Erblasserin nach dem Schlaganfall an einigen Tagen, darunter am 19» November, behandelt hatte. Bas Berufungsgericht bezeichnet die für die Testierunfühigkeit sprechende Aussage der Zeugen und deren Begründung im einzelnen als nicht zuverlässig, es weist auch darauf hin, daß die Zeugin, eine noch junge Ärztin, als Vertreterin der Klägerin zu 1 in deren Praxis am Ausgang des Hechtsstreits nicht uninteressiert sei.
Der Sachverständige Prof. Br. KlU^ hat die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint. Bas Berufungsgericht ist diesem Gutachten nicht gefolgt. Es führt zur Begründung aus, der vom Sachverständigen für die Schädigung des Gehirnes als grundlegend erachtete Bluthochdruck sei im Gegensatz zur Meinung des Sachverständigen nur einmal, nämlich am 14. November 1932, eingetreten. Prof. habe, trotz Hinweises darauf ohne Begründung und ohne sich
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mit der Auffassung des Sachverständigen Br. BMP auseinanderzusetzen, seine Ansicht aufrecht erhalten. Eine nicht genügend sichere Grundlage des Gutachtens des Prof. KlflM sieht das^Berufungsgericht auch darin, daß dieser eine
 
Katheterieierung der Erblasserin als Anzeichen schwerer Hirnschädigung gewürdigt habe, während die Katheterisierung infolge der widerspruchsvollen Aussagen der Zeugen nicht feststellbar sei. Für unberechtigt hält das Berufungsgericht, daß der Sachverständige gegenüber der nach Ansicht des Berufungsgerichts unzuverlässigen Aussage der Ärztin Br. Br® die Bekundung des ständig behandelnden, erfahrenen und gewissenhaften Arztes Br. F®B®als weniger zuverlässig erachtet hat. Bas Berufungsgericht lehnt auch den Schluß des Sachverständigen ab, stoßweises Sprechen lasse auf Mängel an Kritik- und Urteilsfähigkeit schließen. Es stellt demgegenüber fest, daß bei Herzkranken - gemeint auch bei geistig gesunden Herzkranken - solches stoßweise Sprechen keine seltene Erscheinung sei. Auch die für längere Zeit anhaltende belebende Wirkung einer BHT-Spritze sei wissenschaftlich kaum noch bestritten, während Frof. Klfl® sie nur für 10 bis 15 Minuten gelten lassen wolle•
Angesichts der erheblichen Bedenken gegen das Gutachten und der Verneinung seiner Überzeugungskraft sei es, folgert das Berufungsgericht schließlich, nicht ausreichend, Bewußtseinsstörungen bei der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung därzutun. Bie Einholung eines weiteren Gutachtens sei zwecklos und damit unnötig, weil die Laienbekundungen nach der Überzeugung des Senats keine Hinweise auf geistige Ausfälle bei der Erblasserin ergäben und auch die Befundergebni8se und Bekundungen der sachverständigen Arztzeugen so wenig eindeutig seien, daß Sachverständige daraus widersprechende Schlüsse gezogen hätten und erneut ziehen dürften. Eine das Berufungsgericht überzeugende Feststellung nicht vorhanden gewesener Testierfähigkeit der
 
Erblasserin werde nicht erreicht werden, wie auch die eingereichten und von den Beklagten vorgetragenen schriftlichen Stellungnahmen der von ihnen privat herangezogenen Gutachter Prof. Br. Sflpund Obennedizinalrat Br. Schl^HP erkennen liefen. Der von den Klägerinnen zu erbringende Nachweis der mangelnden Testierfähigkeit sei nicht geführt und könne angesichts der erörterten mangelhaften Aufklä-rungsmöglichkeit< und des recht lückenhaften Aussagenmaterials auch nicht überzeugend erbracht werden.
II.
Bie Würdigung der Revisionsangriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt:
1. Bie Revision ist der Auffassung, gerade angesichts der Schwierigkeit der Sachaufklärung habe das Berufungsgericht zu Unrecht teils rechts erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt, teils angebotene Beweise nicht erhoben.
a)	Unbegründet ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Testierfähigkeit die Tatsache nicht gewürdigt, daß zur Errichtung des Testaments etwa 7 Stunden benötigt worden seien. Bas Berufungsgericht hat, wie oben ausgeführt, den Vorgang der Testamentserrichtung eingehend dargelegt und spricht ausdrücklich (S. 14 BU) von der, wenn auch mit längeren Unterbrechungen, sich über 7 Stunden erstreckenden Testamentserrichtung, deren Ablauf es an anderer Stelle als ungewöhnlich, aber die Testierfähigkeit nicht ausschließend bezeichnet. Bas Berufungsgericht hat also in seiner Beweiswürdigung diese lange Bauer nicht übersehen. Ein VerstoB gegen § 286 ZPO liegt nicht vor. Ebenso wenig war das Berufungsgericht verpflichtet, eine
 
besondere Begutachtung der Bedeutung dieser Bauer nach § 139 ZPO herbeizuführen, da Prof, KlfllP den Umstand in seinem Gutachten ohnedies verwertet hatte (S. 7 des Gutachtens vom 20. Juli 1956 Bl, 385 GA), das Berufungsgericht ihm aber nicht gefolgt war.
b)	Bie Klägerinnen hatten behauptet und mit Beweis vertreten, die Erblasserin habe frühere Versuche, sie zur Errichtung eines Testaments zu bestimmen, abgelehnt. Auf diese Behauptung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil die Klägerinnen später selbst vorgetragen haben, die Erblasserin habe mit der als Zeugin benannten Sophie FrflUHP häufig über die Abfassung ihres Testaments gesprochen mit dem Beifügen, es müsse mit besonderem Verantwortungsgefühl gemacht werden. Aus der Tatsache, daß die Erblasserin es in schwerer Krankheit dementsprechend errichtet hat, lassen sich also keine Schlüsse gegen die Testierfähigkeit ziehen.
Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte das Berufungsgericht auch die Behauptung der Klägerinnen unerörtert lassen, die Bedenkung des Beklagten zu 1 im Testament' stehe mit früheren Äußerungen der Erblasserin in Widerspruch. Wie aus der gerichtlichen Pracis zur Genüge bekannt ist, kommt es sehr häufig vor, daß Erblasser ihren letzten Willen ändern, u.U. sogar verschiedene widersprechende Testamente machen. Auf die geistige Verfassung des Testierenden kann deshalb aus solchem Wechsel nicht geschlossen werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Erblasserin habe dem Beklagten zu 1 wegen Unzufriedenheit sogar die Verwaltung ihrer Wälder entzogen, so steht dem gegenüber, daß sie ihn ihre Äcker bis zu ihrem Tode hat bewirtschaften las-
gen und daß hiervon im Testament die Hede ist
c)	Ebensowenig war das Berufungsgericht verpflichtet, sich mit den Behauptungen der Klägerinnen aus einander zusetzen, das Testament enthalte in einigen Punkten unrichtige tatsächliche Angaben. Die im Testament für zwanzigjährige Arbeit belohnte Anna SchflBP soll wegen körperlicher Schwäche solche nicht haben verrichten können und für die Erblasserin auch nicht verrichtet haben. Die Angabe, daß 12 Morgen Landes von 3chflB^ stammten, soll nicht stimmen.
Einmal kommen tatsächliche Irrtümer auch bei Testierfähigen vor, zu dem andern fühlen Personen bei Zuwendungen, die möglicherweise kritisiert werden, manchmal das Bedürfnis, sie, sei es auch mit nicht zutreffenden Gründen, zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht brauchte, wenn es den erwähnten unrichtigen Angaben als Beweisanzeichen keinen Wert beimaß, sich mit ihnen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen; denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Partefvortrags einzugehen (BGHZ 3, 162, 175).
d)	Ähnliches gilt für die Behauptungen der Klägerinnen, die Beklagte zu 2 habe zu einer Frau Schö^HM* gesagt, sie könne wählen, was sie haben wolle, und die Eheleute StflHB hätten erklärt, sie wüßten genau, daß mit dem Testament nicht alles stimme, sie dürften aber nichts sagen.
2« Weiterhin macht die Hevision geltend, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstoße teilweise gegen die Denkgesetze, soweit es Zeugenaussagen nicht für durch-
 
schlagend halte, die an sich gegen die Testierfähigkeit zu verwerten sei.
a)	Das Zeugnis der Eheleute N^H habe das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, den Zeugen fehle die Möglichkeit zur Beurteilung der damaligen geistigen Fähigkeiten der Erblasserin, weil sie nur wenige Worte mit ihr gewechselt hätten. Das sei gerade, meint die Re-vision, eine Folge des Krankheitszustandes der Erblasserin. Die Revision Übersieht hierbei aber die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussagen der Zeugen ließen deutlich erkennen, daß die körperliche Hinfälligkeit der Erblasserin die Zeugen zu ihrem Urteil über die geistige Beschaffenheit bestimmt habe. Diese Begründung trägt auch allein die Beweiswürdigung.
b)	Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeuginnen Aflptund B^^p damit ausgeschaltet, daß es sich hier nur um die Wiedergabe der persönlichen Ansicht der Zeuginnen handle, ist ungenau» Das Berufungsgericht hat bei der Zeugin B^Jp Wert darauf gelegt, daß nach deren Bekundung die Erblasserin, wenn auch stoßweise und leise, so doch immerhin noch verständlich mit ihr gesprochen habe, während das Berufungsgericht hinsichtlich der Bekundung der Zeugin AflBP es als wesentlich bezeichnet, daß die Zeugin an den Tagen, an denen sie die Erblasserin besucht hatte (11., 16. und 18. November), sich mit ihr nicht unterhalten habe und deshalb keine Beurteilungsmöglichkeit habe. Besonderer Erörterung unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO bedurfte die Bekundung der Zeugin nicht, am 16. November habe die Erblasserin sich beklagt, das ihr gereichte Wasser sei bitter, und habe dabei von

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Batten im Brunnen und Phosphor«ptiluugen gesprochen.
Solche Würdigung konnte unterbleiben, wenn das Berufungsgericht glaubte; hieraus keine Schlüsse ziehen zu können.
Bas gilt auch von der Bekundung, die Erblasserin habe am 18. November dreimal gesagt, die Luft sei so blau und das Tal sei so grün, und zwar gegen 24 Uhr, und für die Äußerung der Erblasserin, sie sei bald hinter dem eisernen Vorhang, ein übrigens verständlicher Hinweis auf den nahenden Tod.
Baß die Aussage der Zeugen teilweise dem Beweissatz des Beweisbeschlusses entsprach, konnte das Berufungsgericht an der Beweiswürdigung nicht hindern, zu demal da die Aussage der Zeugen und ihre Würdigung ergeben, daß die Zeugen wie üblich veranlaßt wurden, ihr gesamtes einschlägiges Wissen zu bekunden.
3« Bie Bevision weist weiter darauf hin, daß die Zeugenaussage zweier Ärzte, des Br. Hj|BHP und der Frau Br. SrdP) die für die Testierunfähigkeit sprachen, und die Aussage des Zeugen Br.	sowie	der	meisten	Laien-
zeugen, die für Testierfähigkeit sprachen, das Berufungsgericht bereits veranlaßt hatten, ein Gutachten eines Sachverständigen, nämlich des Prof. KlflH) einzuholen.
Bern Berufungsgericht habe die Sachkunde gefehlt, selbst darüber zu entscheiden, ob die Laienbekundungen und die widersprechenden Urteile der ärztlichen Zeugen einem weiteren Gutachter zweifelsfreie Schlüsse ermöglichen.würden. Bas Berufungsgericht habe daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht absehen dürfen.
 
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 -DH ZPO § 286 £ Nr. 1 eine Ausnahme von dem Grundsatz anerkannt, daN die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermessen dds Richters stehe und daß er sich auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfe. Unter besonderen Umständen könne die Nichterholung eines beantragten Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen § 286 ZPO darstellen, wenn die Gründe des ?atrichters aus ungenügenden Darlegungen auf Mangel der Sachkunde schließen ließen. Es trifft auch zu, daß in dem der genannten Entscheidung zugrunde—• liegenden Fall ebenfalls zwei Arzte als Zeugen sich in entgegengesetztem Sinn zur Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ausgesprochen hatten. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hatte jedoch das Berufungsgericht bereits einen Sachverständigen vernommenf Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.-Juli 1953 - V ZE 97/52 - IM.ZPO § 404 Hy,. 2 und im Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZE 56/50 - ausgesprochen hat, erstreckt sich die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswüa>-digung auch auf Sachverständigengutachtens, so daß das Gericht sogar von übereinstimmenden. Gutachten mehrerer Sachverständiger abweichen kann. Für. ärztliche Sachverständige gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1951, 566). Allerdings muß das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgt, sich mit ihm auseinandersetzen und die Gründe für seine abweichende Stellungnahme darlegen. Das hat das Berufungsgericht hier getan. In Frage steht im vorliegenden Rechtsstreit also nicht die erstmalige Einholung eines Gutachtens, sondern es handelt sich darum, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, ein weiteres Gutachten (Obergutachten) einzuholen. Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 14. Juli 1953 eine Pflicht nur
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bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten anerkannt. Als eine besonders schwierige Frage kann die Beurteilung der Geschäftsfähig-keit nicht erachtet werden» es handelt sich um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall» für den sich auch ein Richter ein gewisses Maß an Sachkunde zuschreiben kaniy, wie dies das Berufungsgericht offenbar gemacht hatte« Ob die Bedenken gegen das das Gutachten des Prof. Dr. Kl^MP es als mit groben Mangeln im obigen Sinn behaftet erscheinen lassen, kann unentschieden bleiben. Denn dem Berufungsgericht lag ja ein weiteres fachärztliches Gutachten des Br. BHPbvor, das zwar frUher, demnach auf Grund nicht so umfangreichen Materials erstattet war» gegen das der Berufungsrichter aber jedenfalls keine Bedenken erhoben hat. Wenn unter diesen Umständen der Berufungsrichter es unterlassen hat» ein weiteres Gutachten einzuholen» war dies kein Ermessensmißbrauch« Bas Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses, dessen Verletzung die Revision rügt, gilt für die Erholung weiteren Sachverständigenbeweises nicht. Der Richter steht dem Sachverständigenbeweis eben freier gegenüber als dem Zeugenbeweis (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. vor § 402 III l). Ber Revision mag zugegeben werden, daß ein medizinischer Laie auf Grund von Bekundungen von Zeugen keine abschließende Beurteilung des Geisteszustands einer Person vornehmen kann, doch gibt es Äußerungen geistiger Störungen, die auch im Laien den Gedanken einer geistigen Erkrankung aufkommen lassen. Bas Vorlidgen solcher auffälligen Erscheinungen in größerer oder geringerer Zahl kann für den richterlichen Entschluß, einen weiteren Sachverständigen zu hören, jedoch von Bedeutung sein« Bie Revision beanstandet auch, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung der Frage, ob ein weiteres Gutachten die Überzeugung des Gerichts von der Testierunfähigkeit
 
der Erblasserin werde begründen können, die eingereichten und von den Beklagten vorgetragenen schriftlichen Stellungnahmen der Privatgutachter Prof. SflP und Obermedizinalrat SchlÜBhmit angeführt hat. Da die Klägerinnen der Vernehmung dieser Gutachter widersprochen haben, was auch als Ablehnung der Verwertung ihres schriftlichen Gutachten zu deuten ist, läge ein Rechtsverstoß in der Tat vor (RG SeuffArch 79 Nr. 155), wenn das Berufungsgericht diese Gutachten dazu benützt hätte, sich die positive Überzeugung von der festierfähigkeit zu verschaffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, wenn das Berufungsgericht, wie geschehen den vorgetragenen Umstand berücksichtigt hat, daß andere Arzte zu entgegengesetzten Ergebnissen wie Prof.	kommen	konnten,	zu demal da dieser Um-
stand bereits durch das Gutachten Blflp dargetan war. Im übrigen handelt es sich hier nur um eine beiläufige Berne?1* kung des Berufungsgerichts, auf der sein Urteil nicht beruht.
«
 
III.
Nach alledem erweist sich die Revision als det. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs, ruckzuweisen.
Nr. Augustin
 Dr. Nreitag
 Schuster
Nr. Mattem
 unbegrOn-ZPO zu-
Rothe