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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts vom 20o Bezember 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zu 3 zur Zahlung von 2751,66 Bll an die Klägerin zu 1, und von 1481,67 BM an die Klägerin zu 2, ;je nebst 4 # Zinsen seit 10. 4) Ein Drittel des gesamten Barkaufpreises ist zu zahlen an Herrn Rechtsanwalt Dr« R^J^ in B^HB zugunsten der Rückerstattung spfliclftigen, Witwe Hildegard und Witwe Elinor Diese Fassung des Kaufvertrages ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerinnen den Beklagten gegenüber verlangt hatten, dass der Kaufpreis bei dem beurkundenden Notar hinterlegt und er angewiesen werde, den Anteil der Klägerinnen an deren Bevollmächtigten zu zahlen In § 8 des Kaufvertrages haben die Beklagten zu 1) und 2) erklärt, dass sie die Einzahlung der auf sie entfallenden Anteile aus dem Verkaufserlös auf ein zu ihren Gunsten zu errichtendes Sperrkonto als Erfüllung ihrer Forderung aus dem Kaufvertrag annehmen« "Zum Ausgleich der den Antragsgegnern zustehenden Rückgewährsansprüche verpflichten sich die Antragsteller, von dem bei einem Verkauf des Grundstücks erzielten Barkaufpreis, der mindestens DM 4o ooo betragen muss, insgesamt ein Drittel an die .Antragsgegner zu Händen ihresVerfahrensbevollrXch-tigten, Rechtsanwalt Dr« R^B, auszuzahlen mit der Maßgabe, dass von einemuber DM 4o ooo liegenden Barkaufpreis aus dem überschiessenden Betrage zunächst die den Rechtsanwälten Dr.SMIIfcund Se^^und Dr.RiMfH|^ zustehenden Gobuliren der 1 Antragsteller fu^RCeses Verfahren verrechnet werden«" •Die Klägerinnen sind der Ansicht, mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Hinterlegung des Barkaufpreises beim Notar Dr» HpPHP sei der Kaufpreis im Sinne des Vergleichs Erzielt" gewesen« Der Anspruch der Klägerinnen auf ein Drittel des Barkaufpreises richte sich ausschliesslich gegen die Beklagten und sei durch die Auszahlungsanweisung an den Notar und dessen Veruntreuung, die allein zu lasten der Beklagten gehe, nicht berührt worden« Die Beklagte zu 3) will den Vergleich dahin auslegen, dass die Beklagten ihre leistungspflicht gegenüber den Klägerinnen bereits durch § 2 des Kaufvertrages erfüllt hätten, der den Klägerinnen ein unmittelbares Recht gegenüber der Käuferin oder dem Notar gegeben habe. 1) Den Klägerinnen stehe aus dem Vergleich ein Anspruch auf Zahlung von 12 736,5o DM gegen die Beklagten zu, nämlich eines Drittels des von den Beklagten erzielten Kaufpreises« Der Ausdruck "erzielter Kaufpreis" sei im Vergleich in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Bei Abschluss des Vergleiches sei der Barkaufpreis von 42 ooo BM entsprechend dem Willen aller Beteiligten beim Notar schon hinterlegt gewesen, Bass die Parteien den Brios nicht erhalten würden, sei nicht vorauszusehen gewesen, Es bestehe daher kein Anhalt dafür, dass die Parteien als erzielt nur den Kaufpreis hätten bezeichnen wollen, der in die "unbeschränkte Verfügungsmacht" der Beklagten gelangt sei« 2) Die Käuferin habe durch die Barzahlung des Kaufpreises (an den Notar) ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag voll erfüllt, woran auch die für die Beklagten zu 1) und 2) getroffene Vertragsbestimmung nichts ändere, sie nähmen die Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung an. 3) Eine Forderung auf Zahlung gegen die Käuferin unmittelbar zugunsten der Klägerinnen, wie sie aus einem Vertrag zwischen den Beklagten und der Käuferin nach § 328 BGB hervorgehen könnte, hätten die Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet« Ebenso habe es Auch die Grundsätze von Treu und Glauben führten zu keinem anderen Ergebnis, Die Ansprüche der Parteien auf den \ vereinbarten Teil des Kaufpreises seien gleichwertig, es müsse daher dabei bleiben, dass ein Schuldner (die Beklagten) den ihm von einem Dritten (Notar) an seinem Vermögen zugefügten Schaden allein tragen müsse und ihn nicht: auf seine Gläubiger (Klägerinnen) abwälzen könne, lc Es trifft zwar nicht zu, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über den Gang der Verhandlungen für die Auslegung des Rückerstattungsvergleiches nicht berücksichtigt habe, wohl aber ist die Beurteilung, die das Berufvngsgericht dem Vergleich angedeihen lässt^nicht frei von Rechtsirrtum« Nach der Sachdarstellung der Beklagten verfügten sie nicht über die Mittel, bei Übernahme des Grundstücks im Wege der Rückerstattung die Klägerinnen wegen ihrer Rückgewährsansprüche (Kaufpreis, Verwendungen etc«) zu befriedigen« Ebensowenig seien die Klägerinnen, so hatten die Beklagten ausgeführt, in der Lage gewesen, die Rückerstattungsansprüche der Beklagten in Geld abzulösen und das Grundstück zu behalten« Die Parteien seien daher darüber einig geworden, dass eine Auseinandersetzung und Abfindung der gegenseitigen Ansprüche nur dadurch vorgenommen werden könne, dass das Grundstück an einen Britten veräussert und der Erlös unter ihnen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werde« Bie Präge, ob die Klägerinnen oder die Beklagten das Grundstück an Britte verkaufen sollten, sei für die Parteien davon abhängig ge^NI wesen, wie ein höherer Erlös zu erzielen sei« Sie seien von der Auffassung ausgegangen, dass ein höherer Erlös beim Verkauf, durch ^die Beklagten erzielt werde, weil diese als Rückerstattungsberechtigte und (gemeint wohl die Beklagten zu 1 und 2) als Angehörige der Vereinten Nationen keine Baunotabgabe zahlen müssten und einen erhöhten Preibetrag in der Vermögensabgabe des Lastenausgleichs hätten beanspruchen können, Alle beide Parteien hätten sich daher um einen Käufer für das Grundstück bemüht und vereinbart, dass nach Abschluss des Bas Berufungsgericht lehnt es ab, die Grundsätze des Gesellschaftsrechts auf die Beziehungen der Parteien anzuwenden, weil ^er Verkauf des Grundstücks nicht Selbstzweck aus einer gesellschaftlichen Verbundenheit der Parteien gewesen sei, vielmehr eine notwendige Folge der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen aus dem Wiedergutmachungsverfahren o Die Vereinbarung der Parteien, meint das Berufungsgericht, könne nur dahin aufgefasst werden, dass der Wiedergutmachungsstreit in einer für alle Beteiligten möglichst günstigen Weise beendet werde« Es hätten aber zwischen den Parteien keine neuen rechtlichen Beziehungen entstehen sollen, wie sie sich aus einem Gesellschaft svertrag für beide Teile ergeben würden« • Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zu eng« Die Parteien standen sich allerdings ursprünglich mit gegensätzlichen Interessen gegenüber und es diente der Verkauf des Grundstücks dem Ausgleich dieser Interessen im Sinne einer friedlichen Regelung des Rückerstattungsbegehrens der Beklagten« Das schloss jedoch nicht aus, dass die Parteien die materiellen Grundlagen eines solchen Ausgleichs durch gemeinschaftliche Bemühungen herbeiführen wollten, während im übrigen die Rechtsbeziehungen der Parteien sich nach rückerstattungsrechtlichen Grundsätzen richteten« Für die rechtliche Beurteilung kann dabei nicht massgebend sein, ob neue rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien begründet wurden, sondern ob die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt, da unterstellt werden muss, dass die Parteien die infolge der Veruntreuung eingetretene unerwartete Sachlage, hätten sie diese vorhergesehen, der Billigkeit entsprechend geregelt hätten, wie dies die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen« Im gegebenen Palle fällt besonders ins Gewicht dass - immer nach dem ^prtrag der Beklagten - für den Verkauf durch die Beklagten und nicht durch die Klägerinnen nicht das einseitige Interesse der Beklagten massgebend war, sondern das gemeinschaftliche Interesse, das auch in der beiderseitigen Suche nach einem Käufer und der einverständlichen Gestaltung des Kaufvertrages zu dem Ausdruck kam. In entsprechender Anwendung des § 734 BGB beschränkt sich dem Parteiwillen entsprechend vielmehr der vertragsmässige Anteil am Kaufpreis auf den tatsächlich eingegangenen Erlös« Weitere Ansprüche der Klägerinnen kommen dann nicht in Präge, da ein Verschulden der Beklagten in Bezug auf die Durchführung des Verkaufes, das sie zu dem Schadensersatz verpflichten würde, nicht ersichtlich ist. hinterlegte Betrag war vor der Umschreibung im Grundbuch ganz wesentlich auch im Interesse der Verkäufer hinterlegt, insofern diese wegen der Zahlungsfähigkeit der Käiiferin beruhigt sein konnten und die Käuferin nach dem Sinn der Hinterlegung1 auch nicht in der Lage war, den hinterlegten ^trag sici vom Notar ohne weiteres wieder aushändigen zu lassen« Pür die Präge, ob im gegenwärtigen Palifce eine Veruntreuung zu Lasten der Verkäufer oder der Käuferin ging, ist daher das Interesse an der Hinterlegung' &eIn tauglicher Unterscheidungsgrund o Massgebend muss vielmehr hier sein, dass die Verkäuferin das Ihrige getan hatte und sich durch die im Einverständnis mit den, Verkäufern vorgenommenen Hinterlegung der Verfügungsbefugnis über das Geld zu Gunsten der Verkäufer bereits begehen hatte« b) Wenn die Revision weiter noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ankämpft, nach allgemeinem Sprachgebrauch sei unter erzieltem Kaufpreis der rechtswirksam vereinbarte zu verstehen, so bedarf es keiner Erörterung, ob diese Annahme eines Sprachgebrauches vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, .etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Sprachgebrauch auf Erfahrungssätze gegründet sei, oder weil nachgeprüft werden kann, ob die Auslegung einer Urkunde mit ihrem klaren Wortlaut unvereinbar ist; denn besteht ein solcher Sprachgebrauch nicht, so wechselt die Bedeutung jenes Ausdrucks je nach dem Zusammenhang und den Umständen« Bas Berufungsgericht legt aber gerade noch im einzelnen dar, weshalb es den Ausdruck im Sinne von rechtswirksam vereinbarter Kauf- c) Die Beklagten zu 1) urid 2) berufen sich mit ihrer Revision auch auf ihre Eigenschaft als Devisenausländer* Anzuwenden sei daher A*t 1 Abs 1 der Berliner Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15« Juli l95o (V0B1 I, 3o4 - Berliner DevisenVO-), wonach der Devisengenehmigung bedürfen u«a* Geschäfte über Vermögenswerte, gleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet (WestSektoren von Berlin) und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb des Gebietes abgeschlossen wird« Pür die Beklagten zu 1) und 2) könne daher als Erlös eines Grundntücksverkaufa nur das angesehen werden, was durch den devisenrechtlich genehmigten Kaufvertrag als Erlös ausgewiesen werde«, Es beschränke sich daher, meint die Revision, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung aus dem erzielten Erlös auf eine Leistung an die Klägerinnen im Wege der Erteilung der Auszahlungsanweisung an den Hotar, die sie gegeben hätten« Pur Rückerstattungsvergleiche und die mit ihnen in notwendigem Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen ist in der Durchführungsbestimmung Nr 4 vom 16* April 1951 zur Berliner Devisenverordniuig (V0B1 1951, 344 - hierzu Winkler, Deutsche Devisenrundschau 1954, 121 -) eine allgemeine Genehmigung erteilte Sie umfasst die durch den Vergleich hier begründete Zahlungspflicht in der rechtlichen Gestaltung/ die die Vertragsauslegung ergibt, wobei nur für die Vollstreckung einer nach dem gegenwärtigen Vergleich begründeten Forderung der Klägerinnen in das Sperrkonto der Beklagten zu 1) und 2) eine besondere Devisengenehmigung erforderlich wird (Art 4 a der DVO Nr 4)» Der Verkauf an den Dritten (Fräulein ist allerdings durch die allgemeine Genehmigung nicht gedeckt (Art 4 c der DVO)<> Insoweit bedurfte es besonderer Devisengenehmigung auch nach Art 1 Abs 1 f der Berliner DevisenVO. Für den Klageanspruch ist die Genehmigung des Kaufgeschäftes zwischen den Beklagten und Fräulein insofern auf jeden Fall von Bedeutung, als auch nach der bisherigen Auslegung des Berufungsgerichts, erst recht aber im Falle eines Verkaufs für gemeinschaftliche Rechnung der Parteien nur ein rechtswirksames Kaufgeschäft die Pflicht zur Zahlung eines Betrages in Höhe des dritten Teiles des Kaufpreises an die Klägerinnen durch die Beklagten begründen konnte, es aber ohne die devisenrechtliche Genehmigung an einem wirksamen Kaufgeschäft fehlen würde«, Auf die umstrittene Frage, ob schon das Verpflichtungsgeschäft jeweils der Devisengenehmigung bedarf (Langen, Komm zu dem Devisengesetz, 3« Aufl C VII Anm 2; Baumbr.ch Lauterbach, ZPO 23« Aufl Schlussanhang, MilRegGes 33 Art I Anm 1), braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden« Auch im Sinne der bisherigen Auslegung des Berufungsgerichts ist es klar, dass ein wegen mangelnder behördlicher Genehmigung nicht ausführbarer Kaufvertrag den Klägerinnen keine Ansprüche, geben sollte* Bas Vorliegen der Bevisen-genehmigung für das Kaufgeschäft betrifft die Rechtswirksamkeit de^Forderung der Klägerinnen aus dem Vergleich demnach nicht kraft I>evisenrechts, sondern kraft bürgerlichen Rechts auf Grund der Vertragsfreiheit* Es bedarf also.nicht der Vorlegung der Bevisen-genehmigung für das Kaufgeschäft an das im gegenwärtigen Rechtsstreit erkennende Gericht« Bie Einigkeit der Parteien darüber, dass für das Kaufgeschäft Bevisengenehmigung erteilt worden ist, muss nach dem gewöhnlichen lauf der Binge dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entnommen werden, dass die Käuferin als Eigentümerin eingetragen worden ist« Biese Eintragung setzte die Erteilung der Bevisengenehmigung voraus« 3« Trifft, was noch im Berufungsrechtszug, wie dargetan, festzustellen ist, die Sachdarstellung der Beklagten zu, dass das Haus nach dem Willen der Parteien auf gemeinschaftliche Rechnung, wenn auch unter Vereinbarung eines MaBstabes für die Verteilung # d.ho 1 481,67 DM entfallen« Rechtsgrundlage dieser Zahlungspflicht ist die ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zu 3), da sie am Verlust teilzunehmen hat« Dass ihre Bereicherung zu einer Zeit, als sie noch nichts von der Veruntreuung wusste (§ 819 BGB), weggefallen wäre (§ 818 Abs 3 BGB), hat die Beklagte zu 3) nicht dargetan, vielmehr substantiiert nur vorgetragen, dass sie erhebliche Schulden sowie Prozesskosten aus dem erhaltenen Betrage bezahlt habe.

Zitierte Normen: § 734 BGB
betragenGrundstückKlägerinnenNotarParteiKäuferinKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

jj[_ZR
2476 028
0
Verkündet am 21. April 1956 Hoffmeister, Justing, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,
2c
.3a
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1 und '2s
Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter zu 3t Rechtsanwalt Br,
 lc die Witwe Hildegard Am Bi^ip|^£bei 2c die Witwe Blinor Eis
I, HflBmstraße
 ülsbeth I/l
-gegen geb
m
geb.	in	B{
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und \ Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtijgter zu ls Rechtsanwalt Prof,Br,
-	Prozeßbevollmächtiger zu 2g Rechtsanwalt Br.
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br, Großmann und Br. Borschel
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts vom 20o Bezember 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zu 3 zur Zahlung von 2751,66 Bll an die Klägerin zu 1, und von 1481,67 BM an die Klägerin zu 2, ;je nebst 4 # Zinsen seit 10. Februar 1953, verurteilt ist. Im übrigen, also wegen des Mehrbetrags zu Lasten der Beklagten zu 3 und in vollem

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Umfang in der Richtung gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie im Kostenpunkt, wird die Sache unter entspre ehender Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat*
Von Rechts wegen
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Die Klägerinnen waren eingetragene Eigentümer des Grundstücks
 strasse g die Klägerin an 1) au 65/loo, die Klägerin zu 2) zu 35/loo 9
Die Beklagten* von denen die Beklagten zu 1) und
2)	Ausländer sind, haften auf das Grundstück Rückerstattungsansprüche erhoben*
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Die Parteien einigten sich dahin, dass die Beklag-
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ten das Grundstück zurückerhielten® Diese sollten es an einen Dritten verkaufen und die Klägerinnen wegen der ihnen zustehenden Rückgewährsansprüche befriedigen®
Zu Protokoll des Notars Dr»H^|B^vom 23»September 1952 verkauften die Beklagten zu 1) bis 3) das Grundstück an Fräulein Sigrid Bßßg in	In	§	2 die-
ses Kaufvertrages wurde bestimmt«
nDer Barkaufpreis beträgt DH 42 ooo und wird von der Käuferin bei Abschluss des Vertrages bei dem amtierenden Notar hinterlegt® Dieser wird angewiesen, den Betrag erst dann an die nachfolgend aufgeführten Personen zur Auszahlung zu bringen, wenn die weiter unten zugunsten der Käuferin bewilligte Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist®
Die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises erfolgt vdurch den amtierenden Notar an folgende Personen«	<y	r .
1)	ein Sechstel des genannten Barkaufpreises ist zu «zahlen an Herrn Henry Richard auf dessen Ausländersperrkonto bei einem noch dem Notar anzugcbenden Bankinstitut in B oder der Bundesrepublik®
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2} Ein Sechstel des gesamten Barkaufpreises ist zu zahlen an Fräulein Gerda auf deren Ausländersperrkonto bei "einem noch dem Notar anzugebenden Bankinstitut in B^Hfeoder der Bundesrepublik«
3)	Ein Drittel des gesamten Barkaufpreises ist zu zahlen an Frau Martha XMm in B<
4)	Ein Drittel des gesamten Barkaufpreises ist zu zahlen an Herrn Rechtsanwalt Dr« R^J^ in B^HB zugunsten der Rückerstattung spfliclftigen, Witwe Hildegard und Witwe Elinor
 Diese Fassung des Kaufvertrages ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerinnen den Beklagten gegenüber verlangt hatten, dass der Kaufpreis bei dem beurkundenden Notar hinterlegt und er angewiesen werde, den Anteil der Klägerinnen an deren Bevollmächtigten zu zahlen
 In § 8 des Kaufvertrages haben die Beklagten zu 1) und 2) erklärt, dass sie die Einzahlung der auf sie entfallenden Anteile aus dem Verkaufserlös auf ein zu ihren Gunsten zu errichtendes Sperrkonto als Erfüllung ihrer Forderung aus dem Kaufvertrag annehmen«
Am 26c September 1952 haben die Parteien das Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt durch Vergleich beendet« In diesem haben die Klägerinnen den Rückerstattungsanspruch der Beklagten anerkannt und das Grundstück an die Beklagten aufgelassen«
*
In Nummer 7 des Vergleichs ist bestimmt %
"Zum Ausgleich der den Antragsgegnern zustehenden Rückgewährsansprüche verpflichten sich die Antragsteller, von dem bei einem Verkauf des Grundstücks erzielten Barkaufpreis, der mindestens DM 4o ooo betragen muss, insgesamt ein Drittel an die .Antragsgegner zu Händen ihresVerfahrensbevollrXch-tigten, Rechtsanwalt Dr« R^B, auszuzahlen mit der Maßgabe, dass von einemuber DM 4o ooo liegenden Barkaufpreis aus dem überschiessenden Betrage zunächst die den Rechtsanwälten Dr.SMIIfcund Se^^und Dr.RiMfH|^ zustehenden Gobuliren der 1 Antragsteller fu^RCeses Verfahren verrechnet werden«"
4
Gleichzeitig wurde in Nummer 6 des Vergleichs “bestimmt,
«dass ein evtl® heim Treuhänder für zwangsübertragenes Vermögen bei Übergabe des Grundstücks vorhandener Überschuss oder evtl, bestehende Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Grundstücks zu zwei Drittel-Anteil von den Beklagten und zu ein Drittel-Anteil von den Klägerinnen übernommen werden«,”
Nach behördlicher Genehmigung des Kaufvertrages wurde die Käuferin	am	23c	Dezember 1932 als Eigen-
st
 tümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, und zwar ohne vorherige Eintragung der im Kaufverträge bewilligten Vormerkung«
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Mit Schreiben vom 23»Dezember 1952 hat der damalige Bevollmächtigterer -Beklagten dem Bevollmächtigten d.er Klägerinnen ei^e Abrechnung zugeleitet« Nach dieser sollte der hinterlegte Kauferlös in Höhe von DM 38*174*31 an die Parteien verteilt werden. Gleichzeitig wurde der Bevollmächtigte der Klägerinnen aufgefordert, dem Bevollmächtigten der Beklagten sowie dem amtierenden Notar Dr,	in	dessen Verwahrung *
sich der Betrag befand, sein Einverständnis mit dieser Abrechnung zu. erteilen«
Mit Schreiben vom 31* Dezember 1952 erklärte sich der Bevollmächtigte der Klägerinnen in’Höhe von 38 2o9*15 INI mit der Abrechnung einverstanden« Weiterhin bat er den Bevollmächtigten der Beklagten, nunmehr zu veranlassen, dass ein Drittel dieser Summe =
DM 12 736,5o zugunsten der Klägerinnen überwiesen werde«
Unter Überreichung dieses Schreibens forderte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 9«Januar 1933 nunmehr den Notar Dr,	auf, u,a«
1; DM 12 736,5o an den Bevollmächtigten der Klägerinnen,
2)	DM 12 7oo an die Beklagte zu 3),
3)	DM 12 7oo auf die Ausländersperrkonten der Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte
 zu überweisen«
Am 13« Januar 1953 hat der Notar DM 12 7oo an die Beklagte zu 3) gezahlt« Die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Klägerinnen haben die ihnen zustehenden Beträge vom Notar nicht erhalten«
Bereits am ö«November 1952 hatte der Notar von seinem Anderkonto einen Betrag von DM 27 6oo zu seinen Gunsten abgehoben« Im Januar / Anfang .Februar 1953 hat er B^PP mit unbekanntem Ziel verlassen ohne nennenswerte Geldmittel zuruckzulassen«
•Die Klägerinnen sind der Ansicht, mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Hinterlegung des Barkaufpreises beim Notar Dr» HpPHP sei der Kaufpreis im Sinne des Vergleichs Erzielt" gewesen« Der Anspruch der Klägerinnen auf ein Drittel des Barkaufpreises richte sich ausschliesslich gegen die Beklagten und sei durch die Auszahlungsanweisung an den Notar und dessen Veruntreuung, die allein zu lasten der Beklagten gehe, nicht berührt worden«
Mit der gegenwärtigen Klage fordern die Klägerinnen von den Beklagten als.GesamtSchuldnerns
 die Klägerin zu 1)	8	278,72 DM,
die Klägerin zu 2)	4	457,78 DM je nebst 4 # Zinsen seit
. ___________   Io«	Februar	1953
12 736,5o DM«.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt« Sie haben den Standpunkt vertreten, soweit sie nichts erhalten

hätten (Beklagte zu 1) und 2), sei der Kaufpreis nicht "erzielt1*. Die Beklagte zu 3) will den Vergleich dahin auslegen, dass die Beklagten ihre leistungspflicht gegenüber den Klägerinnen bereits durch § 2 des Kaufvertrages erfüllt hätten, der den Klägerinnen ein unmittelbares Recht gegenüber der Käuferin oder dem Notar gegeben habe. Ausserdem wenden die Beklagten Unzu demutbarkeit oder Unmöglichkeit der Leistung ein, da die Beklagten zu
1)	und 2) nun aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen müssten und die Beklagte zu 3) den erhaltenen Betrag, der ihr nach dem Sinn der Vereinbarung der Parteien, wie sie meint, habe allein zustehen sollen, schon habe verbrauchen müssen« Überdies müssten die Klägerinnen den Verlust, weil aus einem auf Rechnung aller Parteien getätigten Geschäft stammend, nach gesellschaftsrechtlichen
 Grundsätzen mittragen«
«*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten war erfolglos«
Hit der Revision verfolgen die Beklagten den Klagabweisungsantrag weiter« Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Im Berufungsurteil ist ausgeführt %
1) Den Klägerinnen stehe aus dem Vergleich ein Anspruch auf Zahlung von 12 736,5o DM gegen die Beklagten zu, nämlich eines Drittels des von den Beklagten erzielten Kaufpreises« Der Ausdruck "erzielter Kaufpreis" sei im Vergleich in Übereinstimmung mit dem allgemeinen
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Sprachgebrauch im Sinne von "rechtswirksam vereinbarter Kaufpreis" zu verstehen. Bei Abschluss des Vergleiches sei der Barkaufpreis von 42 ooo BM entsprechend dem Willen aller Beteiligten beim Notar schon hinterlegt gewesen, Bass die Parteien den Brios nicht erhalten würden, sei nicht vorauszusehen gewesen, Es bestehe daher kein Anhalt dafür, dass die Parteien als erzielt nur den Kaufpreis hätten bezeichnen wollen, der in die "unbeschränkte Verfügungsmacht" der Beklagten gelangt sei«
2)	Die Käuferin habe durch die Barzahlung des Kaufpreises (an den Notar) ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag voll erfüllt, woran auch die für die Beklagten zu 1) und 2) getroffene Vertragsbestimmung nichts ändere, sie nähmen die Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung an. vln diesem letzteren Punkt handle es sich nur um die Einhaltung der BevisenbeStimmungen bei der Zahlung durch den Notar, ohne dass dadurch die Erfüllung der Kaufpreisschuld bis zu dem Eingang auf das Sperrkonto habe hinausgeschoben werden sollen, wodurch die Käuferin ohne ersichtlichen Grund belastet würde« Mit der Zahlung durch sie sei auch der gesamte Kaufpreis in das Vermögen der Beklagten geflossen, da der Notar das Geld nur treuhänderisch in Verwahrung gehabt habe und zwar für die Beklagten (nicht auch für die Klägerinnen), die ihm auch allein mit dem Brief vom 9«Januar 1953 Weisungen erteilt hätten« *
3)	Eine Forderung auf Zahlung gegen die Käuferin unmittelbar zugunsten der Klägerinnen, wie sie aus einem Vertrag zwischen den Beklagten und der Käuferin nach § 328 BGB hervorgehen könnte, hätten die Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet« Ebenso habe es
 
an einem solchen Vertrage zugunsten der Klägerin als Dritter zwischen den Beklagten und dem Notar gefehlt« Ebensowenig hätten die Beklagten ihren Anspruch gegen den Notar in Höhe des Drittels an die Klägerinnen abgetreten, wodurch übrigens der Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten nur untergegangen wäre, wenn die Klägerinnen, wie nicht, die Abtretung an Erfül-lungs Statt angenommen hätten,
4* Zwischen den Parteien sei auch keine Gesellschaft gegründet worden, kraft deren die Klägerinnen J	verpflichtet	wären,	den	durch	die Untreue des Notars
 eingetretenen Verlust anteilig zu tragen. Es habe sich bei der Vereinbarung zwischen den Parteien nur um die Gestaltung der auf Grund der Rückerstattungsansprüche der Beklagten schon bestehenden Rechtsbeziehungen gehandelt,
5, Die Beklagten seien auch nicht wegen Unmöglichkeit der Leistung von der Zahlungspflicht befreit, da bei Geldschulden der Schuldner sein Unvermögen zur Leistung stets zu vertreten habe. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben führten zu keinem anderen Ergebnis, Die Ansprüche der Parteien auf den \	vereinbarten	Teil	des	Kaufpreises seien gleichwertig,
 es müsse daher dabei bleiben, dass ein Schuldner (die Beklagten) den ihm von einem Dritten (Notar) an seinem Vermögen zugefügten Schaden allein tragen müsse und ihn nicht: auf seine Gläubiger (Klägerinnen) abwälzen könne,
• n.
Die Begründung des,Berufungsurteils wird von den Revisionsklägern nach verschiedenen Richtungen ange-
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•9 ~
fochten« Ein Teilerfolg kann der Revision nicht versagt werden«
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 lc Es trifft zwar nicht zu, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über den Gang der Verhandlungen für die Auslegung des Rückerstattungsvergleiches nicht berücksichtigt habe, wohl aber ist die Beurteilung, die das Berufvngsgericht dem Vergleich angedeihen lässt^nicht frei von Rechtsirrtum« Nach der Sachdarstellung der Beklagten verfügten sie nicht über die Mittel, bei Übernahme des Grundstücks im Wege der Rückerstattung die Klägerinnen wegen ihrer Rückgewährsansprüche (Kaufpreis, Verwendungen etc«) zu befriedigen« Ebensowenig seien die Klägerinnen, so hatten die Beklagten ausgeführt, in der Lage gewesen, die Rückerstattungsansprüche der Beklagten in Geld abzulösen und das Grundstück zu behalten« Die Parteien seien daher darüber einig geworden, dass eine Auseinandersetzung und Abfindung der gegenseitigen Ansprüche nur dadurch vorgenommen werden könne, dass das Grundstück an einen Britten veräussert und der Erlös unter ihnen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werde« Bie Präge, ob die Klägerinnen oder die Beklagten das Grundstück an Britte verkaufen sollten, sei für die Parteien davon abhängig ge^NI wesen, wie ein höherer Erlös zu erzielen sei« Sie seien von der Auffassung ausgegangen, dass ein höherer Erlös beim Verkauf, durch ^die Beklagten erzielt werde, weil diese als Rückerstattungsberechtigte und (gemeint wohl die Beklagten zu 1 und 2) als Angehörige der Vereinten Nationen keine Baunotabgabe zahlen müssten und einen erhöhten Preibetrag in der Vermögensabgabe des Lastenausgleichs hätten beanspruchen können, Alle beide Parteien hätten sich daher um einen Käufer für das Grundstück bemüht und vereinbart, dass nach Abschluss des

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Kaufvertrages, der zuvor dem Bevollmächtigten der Klägerinnen zur Prüfung der Sicherung ihrer Ansprüche zur Genehmigung habe vorgelegt werden müssen, erst der entsprechende Wiedergutmachungsvergleich protokolliert werden solle«
Bas Berufungsgericht lehnt es ab, die Grundsätze des Gesellschaftsrechts auf die Beziehungen der Parteien anzuwenden, weil ^er Verkauf des Grundstücks nicht Selbstzweck aus einer gesellschaftlichen Verbundenheit der Parteien gewesen sei, vielmehr eine notwendige Folge der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen aus dem Wiedergutmachungsverfahren o Die Vereinbarung der Parteien, meint das Berufungsgericht, könne nur dahin aufgefasst werden, dass der Wiedergutmachungsstreit in einer für alle Beteiligten möglichst günstigen Weise beendet werde« Es hätten aber zwischen den Parteien keine neuen rechtlichen Beziehungen entstehen sollen, wie sie sich aus einem Gesellschaft svertrag für beide Teile ergeben würden«
• Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zu eng« Die Parteien standen sich allerdings ursprünglich mit gegensätzlichen Interessen gegenüber und es diente der Verkauf des Grundstücks dem Ausgleich dieser Interessen im Sinne einer friedlichen Regelung des Rückerstattungsbegehrens der Beklagten« Das schloss jedoch nicht aus, dass die Parteien die materiellen Grundlagen eines solchen Ausgleichs durch gemeinschaftliche Bemühungen herbeiführen wollten, während im übrigen die Rechtsbeziehungen der Parteien sich nach rückerstattungsrechtlichen Grundsätzen richteten« Für die rechtliche Beurteilung kann dabei nicht massgebend sein, ob neue rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien begründet wurden, sondern
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ob die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt, da unterstellt werden muss, dass die Parteien die infolge der Veruntreuung eingetretene unerwartete Sachlage, hätten sie diese vorhergesehen, der Billigkeit entsprechend geregelt hätten, wie dies die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen« Im gegebenen Palle fällt besonders ins Gewicht dass - immer nach dem ^prtrag der Beklagten - für den Verkauf durch die Beklagten und nicht durch die Klägerinnen nicht das einseitige Interesse der Beklagten massgebend war, sondern das gemeinschaftliche Interesse, das auch in der beiderseitigen Suche nach einem Käufer und der einverständlichen Gestaltung des Kaufvertrages zu dem Ausdruck kam.
Die vom Sachvortrag der Beklagten aus gebotene Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft für den Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung, der nach aussen hin durch die Beklagten vorgenommen wurde, schliesst es aus, dass die Beklagten, wie dies die Vorinstanzen angenommen haben, den durch die Veruntreuung eingetretenen Verlust allein tragen müssten. In entsprechender Anwendung des § 734 BGB beschränkt sich dem Parteiwillen entsprechend vielmehr der vertragsmässige Anteil am Kaufpreis auf den tatsächlich eingegangenen Erlös« Weitere Ansprüche der Klägerinnen kommen dann nicht in Präge, da ein Verschulden der Beklagten in Bezug auf die Durchführung des Verkaufes, das sie zu dem Schadensersatz verpflichten würde, nicht ersichtlich ist.
Die Beklagten haben für ihre Darstellung des Verhand-
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lungsganges, der von der Gegenseite bestritten worden ist, Beweis durch Vernehmung der Beugen Dr.	und	m	ange-
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rufungsurteils in noch näher zu erörterndem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn nicht aus anderen Gründen das Revisionsgericht in der Sache seihst entscheiden kann«
2c Das ist jedoch nicht der Pall« a) Die üftnung des Berufungsgerichts, die Käuferin habe mit der Zahlt' *g des Barkaufpreises an den Notar Dr«	voll	erfüllt	gehabt,	bekämpft	die	Re-
vision als rechtsirrig und als aus einem Missverständnis der vom Beih&ungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 167, *236) entspringend« Dort habe das Reichsgericht die Hinterlegung des Kaufpreises durch den Käufer beim Notar als Erfüllung gelten lassen, weil der Kaufpreis nach der Hinterlegung nicht mehr zugunsten des Käufers gebunden gewesen sei« Im gegebenen Palle habe jedoch Notar Dr«	gemäss	§	2	des Kaufver-
trages die Verpflichtung gehabt, den hinterlegten Betrag erst nach Eintragung der Vormerkung für die Käuferin an die Verkäufer (Beklagten) auszuzahlen« Der Betrag sei deswegen erst am 23«Dezember 1952 frei geworden, als ohne vorherige Eintragung einer Vormerkung die Käuferin als Eigentümerin eingetragen worden sei« Damals habe Dr«	sich	jedoch	schon	an	seinem	Anderkonto
 vergriffen gehabt«
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Die Revision will aus' dieser unterschiedlichen Sachlage anscheinend schliessen, dass der Verlust aus der Veruntreuung die Käuferin	treffe,	so dass diese
 teilweise nochmals fahlen müsste und insoweit der Klage als verfrüht der Boden entzogen wäre« Dabei beachtet die Revision jedoch die besonderen Umstände des hier in Präge stehenden Verkaufes nicht ausreichend« Der
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hinterlegte Betrag war vor der Umschreibung im Grundbuch ganz wesentlich auch im Interesse der Verkäufer hinterlegt, insofern diese wegen der Zahlungsfähigkeit der Käiiferin beruhigt sein konnten und die Käuferin nach dem Sinn der Hinterlegung1 auch nicht in der Lage war, den hinterlegten ^trag sici vom Notar ohne weiteres wieder aushändigen zu lassen« Pür die Präge, ob im gegenwärtigen Palifce eine Veruntreuung zu Lasten der Verkäufer oder der Käuferin ging, ist daher das Interesse an der Hinterlegung' &eIn tauglicher Unterscheidungsgrund o Massgebend muss vielmehr hier sein, dass die Verkäuferin das Ihrige getan hatte und sich durch die im Einverständnis mit den, Verkäufern vorgenommenen Hinterlegung der Verfügungsbefugnis über das Geld zu Gunsten der Verkäufer bereits begehen hatte«
Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu Lasten der Beklagten ist zu diesem Punkte demnach nicht gegeben«
b) Wenn die Revision weiter noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ankämpft, nach allgemeinem Sprachgebrauch sei unter erzieltem Kaufpreis der rechtswirksam vereinbarte zu verstehen, so bedarf es keiner Erörterung, ob diese Annahme eines Sprachgebrauches vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, .etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Sprachgebrauch auf Erfahrungssätze gegründet sei, oder weil nachgeprüft werden kann, ob die Auslegung einer Urkunde mit ihrem klaren Wortlaut unvereinbar ist; denn besteht ein solcher Sprachgebrauch nicht, so wechselt die Bedeutung jenes Ausdrucks je nach dem Zusammenhang und den Umständen« Bas Berufungsgericht legt aber gerade noch im einzelnen dar, weshalb es den Ausdruck im Sinne von rechtswirksam vereinbarter Kauf-
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preis versteht* Eine irrtümliche Berufung auf den Sprachgebrauch würde am Ergebnis der Auslegung des Berufungsgerichts nichts ändern, so dass der Irrtum unschädlich wäre*
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht berücksichtige wieder den Gang der Verhandlungen bei der Auslegßftg des Ausdrucks erzielter Kaufpreis nicht, könnte die Rüge auch nur zur Zurückverweisung der Sache führen, die bereits aus anderem Grunde geboten ist«
c) Die Beklagten zu 1) urid 2) berufen sich mit ihrer Revision auch auf ihre Eigenschaft als Devisenausländer* Anzuwenden sei daher A*t 1 Abs 1 der Berliner Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15« Juli l95o (V0B1 I, 3o4 - Berliner DevisenVO-), wonach der Devisengenehmigung bedürfen u«a* Geschäfte über Vermögenswerte, gleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet (WestSektoren von Berlin) und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb des Gebietes abgeschlossen wird« Pür die Beklagten zu 1) und 2) könne daher als Erlös eines Grundntücksverkaufa nur das angesehen werden, was durch den devisenrechtlich genehmigten Kaufvertrag als Erlös ausgewiesen werde«, Es beschränke sich daher, meint die Revision, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung aus dem erzielten Erlös auf eine Leistung an die Klägerinnen im Wege der Erteilung der Auszahlungsanweisung an den Hotar, die sie gegeben hätten«
Bei der offensichtlich gewollten Übereinstimmung der Berliner DevisenVO mit den in der Bundesrepublik geltenden Devisengesetzen bestehen, wie die Revision richtig hervorhebt, gegen eine Prüfung, ob das Berufungsurteil jene Ver-
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ordnung verletzt, keine Bedenken deswegen, weil die Berliner DevisenVO nur im Bezirk des Kammergerichts gilt (BGrHZ 6, 47; lo, 234)# Zur Sache selbst ist aber zu sagen«
Pur Rückerstattungsvergleiche und die mit ihnen in notwendigem Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen ist in der Durchführungsbestimmung Nr 4 vom 16* April 1951 zur Berliner Devisenverordniuig (V0B1 1951, 344 - hierzu Winkler, Deutsche Devisenrundschau 1954, 121 -) eine allgemeine Genehmigung erteilte Sie umfasst die durch den Vergleich hier begründete Zahlungspflicht in der rechtlichen Gestaltung/ die die Vertragsauslegung ergibt, wobei nur für die Vollstreckung einer nach dem gegenwärtigen Vergleich begründeten Forderung der Klägerinnen in das Sperrkonto der Beklagten zu 1) und 2) eine besondere Devisengenehmigung erforderlich wird (Art 4 a der DVO Nr 4)» Der Verkauf an den Dritten (Fräulein ist allerdings durch die allgemeine Genehmigung nicht gedeckt (Art 4 c der DVO)<> Insoweit bedurfte es besonderer Devisengenehmigung auch nach Art 1 Abs 1 f der Berliner DevisenVO. Für den Klageanspruch ist die Genehmigung des Kaufgeschäftes zwischen den Beklagten und Fräulein
 insofern auf jeden Fall von Bedeutung, als auch nach der bisherigen Auslegung des Berufungsgerichts, erst recht aber im Falle eines Verkaufs für gemeinschaftliche Rechnung der Parteien nur ein rechtswirksames Kaufgeschäft die Pflicht zur Zahlung eines Betrages in Höhe des dritten Teiles des Kaufpreises an die Klägerinnen durch die Beklagten begründen konnte, es aber ohne die devisenrechtliche Genehmigung an einem wirksamen Kaufgeschäft fehlen würde«, Auf die umstrittene Frage, ob schon das Verpflichtungsgeschäft jeweils der Devisengenehmigung bedarf (Langen, Komm zu dem Devisengesetz, 3« Aufl C VII Anm 2; Baumbr.ch
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Lauterbach, ZPO 23« Aufl Schlussanhang, MilRegGes 33 Art I Anm 1), braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden« Auch im Sinne der bisherigen Auslegung des Berufungsgerichts ist es klar, dass ein wegen mangelnder behördlicher Genehmigung nicht ausführbarer Kaufvertrag den Klägerinnen keine Ansprüche, geben sollte* Bas Vorliegen der Bevisen-genehmigung für das Kaufgeschäft betrifft die Rechtswirksamkeit de^Forderung der Klägerinnen aus dem Vergleich demnach nicht kraft I>evisenrechts, sondern kraft bürgerlichen Rechts auf Grund der Vertragsfreiheit* Es bedarf also.nicht der Vorlegung der Bevisen-genehmigung für das Kaufgeschäft an das im gegenwärtigen Rechtsstreit erkennende Gericht« Bie Einigkeit der Parteien darüber, dass für das Kaufgeschäft Bevisengenehmigung erteilt worden ist, muss nach dem gewöhnlichen lauf der Binge dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entnommen werden, dass die Käuferin als Eigentümerin eingetragen worden ist« Biese Eintragung setzte die Erteilung der Bevisengenehmigung voraus«
Ber von der Revision aus der Eigenschaft der Beklagten zu 1) und 2) als Bevisenausländer gezogene Schluss, sie seien nur zur Auszahlungsanweisung an den Notar verpflichtet gewesen und hätten diese Vertragspflicht erfüllt, geht nach alledem fehl*
3« Trifft, was noch im Berufungsrechtszug, wie dargetan, festzustellen ist, die Sachdarstellung der Beklagten zu, dass das Haus nach dem Willen der Parteien auf gemeinschaftliche Rechnung, wenn auch unter Vereinbarung eines MaBstabes für die Verteilung
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des Erlöses verkauft worden ist, so ist für eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Klägern kein Raum, da sie vom Erlös nichts erhalten haben und für eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen es an einer Rechtsgrundlage fehlt«, Dagegen steht unabhängig von den noch vorzunehmenden tatsächlichen Erörterungen die Verpflichtung der Beklagten zu 3) schon im Rechtsaug fest, von dem Betrag von 12 7oo DM, afn sie erhalten hat, an die Klägerinnen entsprechend der Kr 7 des Rückerstattungsvergleiches den dritten Teil, nämlich 4 233,33 DM zu bezahlen, wobei auf die Klägerin zu 1) 65 # d.h. 2 751,66 DM, auf die Klägerin zu 2).35 # d.ho 1 481,67 DM entfallen« Rechtsgrundlage dieser Zahlungspflicht ist die ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zu 3), da sie am Verlust teilzunehmen hat« Dass ihre Bereicherung zu einer Zeit, als sie noch nichts von der Veruntreuung wusste (§ 819 BGB), weggefallen wäre (§ 818 Abs 3 BGB), hat die Beklagte zu 3) nicht dargetan, vielmehr substantiiert nur vorgetragen, dass sie erhebliche Schulden sowie Prozesskosten aus dem erhaltenen Betrage bezahlt habe. Diese Zahlungen liessen die Bereiche rung nicht Wegfällen, weil die entsprechenden belastenden Schulden erloschen« Der für die Anwälte der Beklagten nach dem Vergleich bestimmte Betrag von 2ooo DII aus dem Verkaufserlös ist nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3) zu berücksichtigen, da die Anwaltsgebühren erst aus einem Erlös, der 4o oop DM überstieg, beglichen werden sollten®
Ergibt die erneute Berufungsverhandlung, dass kein Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung vorgenommen werden sollte, so würde im Sinne des ursprünglichen Berufungsurteils zu entscheiden sein. Die eben erörterte beschränkte Zahlungcpflicht der Beklagten zu 3) würde
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würde also nur erweitert werden, könnte aber nicht etwa wegfallen, so dass insoweit schon durch das Revisions-gericht zu entscheiden war»
Gegen den Anspruch auf Verzugszinsen sind Einwendungen nicht erhoben»
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 Nach alledem war die Revision insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte zu 3) zur Zahlung von 2 751,66 DM an die Klägerin zu 1) und von 1 481,67 DM an die Klägerin zu 2) je nebst 4 # Zinsen seit lo»Februar 1952 verurteilt ist«
Im übrigen,also wegen des Mehrbetrages und in vollem Umfange in der Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie im Kostenpunkt war die Sache unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, so dass.es über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden hat«
Dr» Tasche	Schuster	Dr.Qechsler,
 Dr.Großmann	Dr,	Dorschei
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