* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tat}) estands Der Beklagte ist Eigentümer des halben Anteils an den Grundstück HppPP, £$ppppppstrasse Am 27• November 194-7 erteilte er seinem Sohne Albert-Spp^ notariell Generalvollmacht, Durch Vertrag vor dem Notar in Epppp vom 1« März 1948 verkaufte der Sohn Albert sppP in Generalvollmacht des Beklagten dessen halben Grundstücksanteil an die durch ihren Ehemann vertretene Klägerin, Der Kaufpreis wurde auf 10000 R!a festgesetzt. Er seilte durch folgen-de Leistungen der Klägerin beglichen werden^ Übernahme von Belastungen des Grundstücks in Höhe von 1000 RH, Barzahlung in Höhe von 8000 RK und Hingabe eines Erillautringes im T7erte von angeblich 1000 RM« Der durch seinen Sohr, vertretene Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrage, die auf dem halben Grund-stücksar.teii zu Gunsten* der Hpppppppp Landesbank-Girozentrale eingetragene Grundschuld von 15000 RM vor Eintragung der Eigentumsänderung löschen zu las-»icu« Dov Sohn do,*: Bek] :igtui bestätigt r du roh- Erklärungen vom 2, April 1948 den Empfang der Barzahlung und des Brillantringes. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung des im .Grundbuch von H^PPPPPP Blatt eingetrageren halben Anteils an dem Grundstück 23p|^PPP^trasse ^ an sie beantragt« Der -Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er macht geltend; sein Sohn sei infolge von Kriegsverletzungen geistig nicht mehr gesund und daher geschäftsunfähig gewesen, Der im Vertrag angegebene Kaufpreis sei nicht ernstlich gewollt gewesen, da sich der Sohn für diesen Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, der als Vertreter seiner Ehefrau aufgetretene Ehemann der Klägerin habe beim Abschluss -des Vertrages vom 1« 25ärz 1948 gewusst, dass der Beklagte den Verkauf seines Grundstücks- j anteils mißbilligt*. Teilweise Protokollierung, teilweise Wiedergabe im Urteil begründe notwendig eine Unsicherheit über den wirklichen Inhalt der Zeugenaussage und die - auch 1 ier aufgetretene - Gefahr von Widersprüchen« Denn der khemann der Klägerin habe im Termin eine Erklärung des Inhalts, er habe beim Abschluss des Kaufvertrages gewusst, dass der Beklagte mit dem Verkauf des Grundstticksanieils nicht einverstanden gewesen sei, nicht abgegeben,, Die Revision erbie tet hierfür das Zeugnis der Prosessbevollmäektigten beider Parteien« Sie schliesst. Es unterlie;t keinem Zweifel, dass die Verbindung einer Beweisaufnahme-Protokollierung nach §§ 160, 162 ZPO mit einer Aufzeichnung nach § 161 ZPO der Prozessordnung widerstreitet* Sie ist nicht nur nutzlos, sondern sie erschwert auch das Verfahren, das bei einer ausschliesslichen Anwendung der Vorschrift des § 161 ZPO in den dort genannten Pallen vereinfacht werden soll, und kann* Die Verbindung beider Verfahrens arten kann sich auch insofern als schädlich erweisen* als sie bei Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des Protokolls und dem des Tatbestandes Unklarheiten über das Ergebnis der Lew ei sauf nähme im Gefolge haben 2:arn, die durch ein Beweisverfahren nach § 418 II ZPO nicht zu beheben sind« Ein Verfahren dervai der Revision gerügten Art ist da ‘er zu vermeiden* Ein derartiges Verfahren hat hier aber nicht statt gefunden# Nach dem Akteninlin.lt ist das Berufungsgericht hei cler Vernehmung des Zeugen nur im Rahnen des § 161 ZPO tätig geworden. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des-Zeugen festgestellt, dass der So?m des Beklagten mit der Verausserung des Grundstücksanteils Ttegdalenen-strasse 18 die ihm erteilte Vollmacht mit Wissen des Vertreters der ni/’gerin missbraucht hat* Die Revision greift diese Feststellung mit Prozessrügen (aus §§ 159, 286 ZPO) weiterhin deshalb an, weil das Berufungsgericht den Inhalt der Vollmrcht nicht n'*her ermittelt habe* Sie meint, bei Im angefochtenen Urteil wird der Inhalt, der Vollmacht, die dem Sohne des Beklagten* erteilt war, nicht ausdrücklich erörtert* Nichts spricht aber dafür, dass das Berufungsgericht den Inhalt verkannt und unzutreffend beurteilt hätte. Es ist ersichtlich von einem weiten Umfang der Vollmacht ausge -gangen und es ist sich auch darüber nicht im Unklaren gewesen, dass dem Sohn die 3r> ächtirung erteilt war, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte für sich oder Dritte mit sich selbst vorzunehmen. Bs hat sich durch den Umfang der Vollmacht nur nicht gehindert gesehen, eine Feststellung des Inhalts zu treffen, dass der Beklagte die Befugnis behalten hatte, die erteilte Ermächtigung von Fall zu Fall einzuschranken* Das hat nicht auf Rechtsirrtum beruht* Denn von einer Unwiderruflichkeit der Vollmacht, die jede Beschränkung ausgeschlossen hätte, war im Rechtsstreit keine Rede gewesen* Die von der Rovi** sion mitgeteilte Aicchrift der in Betracht kommenden, als Generalvollmacht beseichneten Ermächtigungsürlrahde vom 27* November 1947 bei'haltet auch keine Unwiderruflich-keit* Grundsätzlich ist aber auch eine Generalvollmacht von Fall zu Fall beschränkbar (vgl Staudinger BGB § 167 A 15)* Die Revision scheint den Beweis für eine Beschränkung der Vollmacht zu verrissen, lessen KÜirung dem Beklagten als Vollmachtgeber obgelegen hätte* Sie beschwert sich darüber, dass im Urteil als "unwiderlegt vorgetragen" be-zeichnet sei, der Beklagte habe seinem Sohne die Vollmacht nur zur Veräusserung eines anderen Grundstücks, strasse erteilt; die Behauptung dieser Beschränkung sei durchaus bestritten gewesen. dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Beschränkung abgestellt hat* Es stellt fest, der Ehemann der Klägerin sei auf jeden Pall darüber unterrichtet gewesen, dass der Beklagte mit * der Veräusserung des Grundstücksanteils strasse nicht einverstanden gewesen sei« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses auch dann treffen dürfen, wenn es von dem Vorhandensein einer "Generalvollmacht” ausgegangen war* Die Feststellung hatte in der Sachlage eine beachtliche Unterstützung. lieh, wenn der Beklagte in dem Augenblick; in dem er jene Äusserung zur Kenntnis nahm, keinen Widerspruch gegen den unter Missbrauch der Vollmacht vom Sohne abgeschlossenen Vertrag erhoben hat* Einen Anhalt dafür, dass er damit seine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Beklagte auch nicht als Erbe seines Sohnes auf die Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden, wenn er seine Genehmigung verweigert* Denn eine Verpflichtung zur Erfüllung ist auch für den Sohn nicht entstanden« da festgestellt ist, dass die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht des Sohnes gekannt hat (§ 179 Abs 5 BGB)*

Zitierte Normen: § 557 ZPO § 177 BGB
VollmachtBerufungsgerichtInhaltSohnZPOProtokollKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

y_zn 44/52
/r
2335 044	%
rerki*ndet am 14oDe-sember 1951	"Jl ''llJ [
byma±±a, rustizobersekretär »1 g Urkund ?jb eamt er lev Geschäftsstelle ies Bundesgerichtshofes
 Im Namen des Volkes i
♦
In dem Rechtsstreit der Ehefrau Hermandine	gebe	^00^	in
M^^ppH^strasse £
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin5 Prozessbevollraächtiger* Rechtsanwalt	in
 gegen
den Glasermeister Albert fti^Pm^strasse ^
Belilagten* Berrfungsbeklagten und Revisionsbeklagt en*
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Dezember 1951 unter Kitwirlcung des Senatspräsidenten Prof,
 Dr* Pritsch und der Bundesrichter Dr* Hertel« DroV^Eormann, Dr„ Heck und Dr0 Oechßler
 rü±* Rconi erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27* Oktober 1949 wird auf Kosten der Klägerin zuriickgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tat}) estands
 Der Beklagte ist Eigentümer des halben Anteils an den Grundstück HppPP, £$ppppppstrasse Am 27• November 194-7 erteilte er seinem Sohne Albert-Spp^ notariell Generalvollmacht, Durch Vertrag vor dem Notar in Epppp vom 1« März 1948 verkaufte der Sohn Albert sppP in Generalvollmacht des Beklagten dessen halben Grundstücksanteil an die durch ihren Ehemann vertretene Klägerin, Der Kaufpreis wurde auf 10000 R!a festgesetzt. Er seilte durch folgen-de Leistungen der Klägerin beglichen werden^ Übernahme von Belastungen des Grundstücks in Höhe von 1000 RH, Barzahlung in Höhe von 8000 RK und Hingabe eines Erillautringes im T7erte von angeblich 1000 RM« Der durch seinen Sohr, vertretene Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrage, die auf dem halben Grund-stücksar.teii zu Gunsten* der Hpppppppp Landesbank-Girozentrale eingetragene Grundschuld von 15000 RM vor Eintragung der Eigentumsänderung löschen zu las-»icu« Dov Sohn do,*: Bek] :igtui bestätigt r du roh- Erklärungen vom 2, April 1948 den Empfang der Barzahlung und des Brillantringes. Der Kaufvertrag fand die Geneh-migung der Baubehörde der Hpppppppppp^ Im April 1948 starb der Sohn des Beklagten unter Hinterlassung hoher Schulden«.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung des im .Grundbuch von H^PPPPPP Blatt eingetrageren halben Anteils an dem Grundstück 23p|^PPP^trasse ^ an sie beantragt« Der -Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er macht geltend; sein Sohn sei infolge von Kriegsverletzungen geistig nicht mehr gesund und daher geschäftsunfähig gewesen, Der im Vertrag angegebene Kaufpreis sei nicht ernstlich gewollt gewesen, da sich der Sohn für diesen
??vGir; ausser zur ^bereirnn.ng dos wertvoll c-n Giund-stacks zur Löschung einer Grr.ndsckr.ld von 15000 RM verpflichtet habe« Die Parteien seien sich«, was im Vertrage nicht zu dem Ausdruck gekommen sei«, darüber
 einig gewesen* dass die Klägerin weitere 50000 RH habe zahlen und dass aus dieser Summe die Grund-schuld von 15000 RM habe abgelöst werden sollenc Vor clem Abschluss des notariellen Kaufvertrages sei man sich auch einig gewesen, dass der Sohn der Beklagten den nur zu dem Schein als Kaufpreisteil gedac .ten Brillantring an die Klägerin zu einem Preise zurück-
ver. ai*fen werde, der den Unterschiede zwischen dem beurkundeten und dem wirklich gewollten Kaufpreise habe entsprechen sollen.. Der Beklagte macht weiter geltend5 er habe seinem Sohne die Generalvollmacht nur für den Verkauf des Grundstücks	strasse	00
in	erteilt;	der	Sohn	sei daher nicht befugt
 gewesen, den Cri'ndstüc’ santeil M^mH^strasse ^0 zu verüussem; das habe der Ehemann der Klägerin auch gewusQT.? seine - de.- Beklagten *- Bemtüi-ongen« vom Sehne die Vollmacht zurückziibekominen, seien gescheitert,.
Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten« Sie tr*gt Insbesondere vor« die Verpflichtung zur R^cldtbereignung des Brillantringes nabe mit dem Grund-stiicLskaufvertrage nichts zu tun. Es habe sich dabei um ein selbständiges Geschäft zwischen ihrem Eherne.nn6 k und dem Sohne des Beklagten gehandelte der dem Ehemanns verschuldet gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die klage ab-gewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hrt das Oberland esgericht deren Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 20« Oktober 1949? der letzten Verhandlung in der Berufungsinstanz, als Zeugen vernommen und alsdann die Berufung Lurückgewiesen.
- 4 • ••
Hit der Revision erstrebt die Inderin die Aufhebung des 27/ eit inst anzli eben Urteils und ein ihrem Elageajrtrage entsprechendes Erkenntnis«
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten« Er hat keine Anträge gestellt*.
Die Klägerin hat daher um den Erlass eines Ver-saunnisurteils nach Massgabe ihres Revisionsantrages gebeten«
Entscheidunfsgrn'ndex
. . ~........................................   i
Auf das Versäuianisverfahren im Revisionsrechtszuge»:* finden die in erster Instanz fttr das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 557 ZPO)« Ist die Revision* wie hier, zulässig« so ist bei Säumnis des Revisionsbe. lagten das tatsächliche Vorbringen, soweit es in der Revisionsinstanz zulässig ist (§ 561 ZPO), von Amtswegen zu prüfen und kein Geständnis zu unterstellen (Baumbach-Lauterbach ZFO § 557 A 2)0
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, der als Vertreter seiner Ehefrau aufgetretene Ehemann der Klägerin habe beim Abschluss -des Vertrages vom 1« 25ärz 1948 gewusst, dass der Beklagte den Verkauf seines Grundstücks- j anteils mißbilligt*. in erster Linie auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 20« Oktober 1949 als Zeuge vernorrenen Ehemannes gestützt« Die Revision, greift jene Feststellung als auf Prozessverstoss beruhend an« Darauf ist gemäss § 561 II ZPO näher einzugehen«
Die Revision rügt folgendes: Die Aussage des Ehemannes
4
der Klägerin sei bei der rründliehen Verhandlung gemäss £ 160 A‘os 2 Er 5 ZPO zu Protokoll fcstgestellt worden«
Im -Patbostande des Urteils sei eine Aussage des Zeugen wiedergegebei., die sich zwar teilweise mit der protokollier ten Aussage decke. überwiegend aber nicht protokollierte
*- • 5
Erklärungen des Zeuren enthalte* Gerade diese nicht protokollierten Aussagen seien aber dem Urteil au Cr run \e gelebt. Das Berufungsgericht habe hier aller Anschein nach eine Verbindung der Protokollierung nach £§ 160. 162 :iit einer Aufzeichnung nach § 161 ZPO beabsichtigt und durchgeföhrt. Das sei grundsätzlich zu verwerfen. Teilweise Protokollierung, teilweise Wiedergabe im Urteil begründe notwendig eine Unsicherheit über den wirklichen Inhalt der Zeugenaussage und die - auch 1 ier aufgetretene - Gefahr von Widersprüchen« Denn der khemann der Klägerin habe im Termin eine Erklärung des Inhalts, er habe beim Abschluss des Kaufvertrages gewusst, dass der Beklagte mit dem Verkauf des Grundstticksanieils nicht einverstanden gewesen sei, nicht abgegeben,, Die Revision erbie tet hierfür das Zeugnis der Prosessbevollmäektigten beider Parteien« Sie schliesst. der Prozess sei infolge des unzulässigen V.eweisarfnahmeverfakrens unrichtig entschieden worden*
Es unterlie;t keinem Zweifel, dass die Verbindung einer Beweisaufnahme-Protokollierung nach §§ 160, 162 ZPO mit einer Aufzeichnung nach § 161 ZPO der Prozessordnung widerstreitet* Sie ist nicht nur nutzlos, sondern sie erschwert auch das Verfahren, das bei einer ausschliesslichen Anwendung der Vorschrift des § 161 ZPO in den dort genannten Pallen vereinfacht werden soll, und kann* Die Verbindung beider Verfahrens arten kann sich auch insofern als schädlich erweisen* als sie bei Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des Protokolls
t
und dem des Tatbestandes Unklarheiten über das Ergebnis der Lew ei sauf nähme im Gefolge haben 2:arn, die durch ein Beweisverfahren nach § 418 II ZPO nicht zu beheben sind« Ein Verfahren dervai der Revision gerügten Art ist da ‘er zu vermeiden*
— 6 «• •

Ein derartiges Verfahren hat hier aber nicht statt gefunden# Nach dem Akteninlin.lt ist das Berufungsgericht hei cler Vernehmung des Zeugen	nur im
 Rahnen des § 161 ZPO tätig geworden. Es hat von einer ITiederlegung der Zeugenaussage im Sitzungsprotokoll Ab-stard genommen# Bern steht der Inhalt des Si‘zungsproto-!:olls nicht entgegen,. Bas Protokoll enthält den Ansatz einer Niederschrift der Aussage# Die Niederschrift ist jedoch nicht durchgeführt.. Sie schweigt über die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, enthält nichts davon, dass ihn seine Aussage vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden wäre, und spricht nicht aus, dass eine Genehmigung erfolgt sei« Liegt hiernach ein der Vorschrift der §§ 160, 162 ZPO entsprechendes, in sich abgeschlossenes Vernekmungsprotokoll nicht vor, so mangelt dem Protokoll insoweit jede Beweiskraft# Es harn also insbesondere nicht die in den Tatbestand aufgenommenen Aufzeichnungen der Zeugenaussage entkräften* Der Tatbestand* nimmt, soweit die Aussage in‘Betracht ko~nt, auf das Protokoll keinen Bezug,	■	.
Die Parteien hätten dem Protokoll die fehlende Beweis!: raft vielleicht sichern können, wenn sie gegen seine Passung mit ProzessrLigen aus § 162 ZPO vorgegangen wären oder, sofern dafür nach der Prozesslage noch Raum war, wiederholte Vernehmung .zu dem Zweck erneuter Feststellung des Wissens oder anderen Wissens des Zeugen erwirkt hätten (RGZ 149, 315 ff)*Sie haben aber solche Massnahmen nicht ergriffen«
I
Damit entfallen alle Schlussfolgerungen, die von der Revision an das Vorhandensein eines in sich abgeschlossenen Protokolls liber die Vernehmung des Zeugen	ge-
knüpft werden. Die Massgeblichkeit der Aufzeichnungen über die Zeugenar.ssa.ge im Urteilstatbestand ist darnach nicht zu beanstanden* Die Feststellung, der Ehemann der
 El:*gerin habe beim .Abschluss des Vertrages vom 1* L?*rz 1948 gemisst, dass der Beklagte den Verkauf seines GruiidstUcksazitei^ s missbillige* ist demzufolge ohne Frozessverstoss getroffen* .
Das Berufungsgericht ist freilich bei seinem Vorgehen nach § 161 ZPO nicht ganz Vorschriftsmässig vorfähren*
2s hätte im Protokoll vermerken mils sen, dass die Vernehmung des Zeugen stattgefunden habe* Es hilfte dabei das Persönliche ausreichend festlegen und Aufschluss darüber v geben müssen, ob die Vernehmung eidlich oder uneidlich war* Statt dessen hat es im Protokoll ohne Beachtung einer Förmlichkeit den Beginn einer Verne«'r<tu g beurkunden und diese Be* rkundung wieder abbrechen lassen* Daraus hat sich . so viel ergeben, dass die Vernehmung stattgefunden hat, sodass die Vorschrift des § 161 S 2 ZPO als erfüllt angesehen werden kann. Immerhin hat dem Verfahren ein Mangel augehnftet, der zwar nicht zur Aufhebung des Urteils genötigt hat, weil es nicht auf ihm beruht (§ 549 ZPO), wohl aber die Zweifel verursacht hat, die von der Revision geltend gemacht sind» Die Vorschrift des § 161 ZPO befreit das Gericht von Mühe und Zeitaufwand*Gerade deshalb aber sollte in dem Verfahren nach dieser Vorschrift mit grösstmögiicher Sorgfalt vorgega* gen werden, schon, um das Vertrauen der jiechtsuchenden in die Zuverlässigkeit der Rechtsprechung zu fördern*
*
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des-Zeugen	festgestellt,	dass	der	So?m	des Beklagten
 mit der Verausserung des Grundstücksanteils Ttegdalenen-strasse 18 die ihm erteilte Vollmacht mit Wissen des Vertreters der ni/’gerin missbraucht hat* Die Revision greift diese Feststellung mit Prozessrügen (aus §§ 159, 286 ZPO) weiterhin deshalb an, weil das Berufungsgericht den Inhalt der Vollmrcht nicht n'*her ermittelt habe* Sie meint, bei
~ 8 -
näherer Bmit tiling des Inhalts würde das Berufungsgericht nicht uu seiner Feststellung nahen gelangen können*
Die Rüge ist nicht begründet. Im angefochtenen Urteil wird der Inhalt, der Vollmacht, die dem Sohne des Beklagten* erteilt war, nicht ausdrücklich erörtert* Nichts spricht aber dafür, dass das Berufungsgericht den Inhalt verkannt und unzutreffend beurteilt hätte. Es ist ersichtlich von einem weiten Umfang der Vollmacht ausge -gangen und es ist sich auch darüber nicht im Unklaren gewesen, dass dem Sohn die 3r> ächtirung erteilt war, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte für sich oder Dritte mit sich selbst vorzunehmen. Bs hat sich durch den Umfang der Vollmacht nur nicht gehindert gesehen, eine Feststellung des Inhalts zu treffen, dass der Beklagte die Befugnis behalten hatte, die erteilte Ermächtigung von Fall zu Fall einzuschranken* Das hat nicht auf Rechtsirrtum beruht* Denn von einer Unwiderruflichkeit der Vollmacht, die jede Beschränkung ausgeschlossen hätte, war im Rechtsstreit keine Rede gewesen* Die von der Rovi** sion mitgeteilte Aicchrift der in Betracht kommenden, als Generalvollmacht beseichneten Ermächtigungsürlrahde vom 27* November 1947 bei'haltet auch keine Unwiderruflich-keit* Grundsätzlich ist aber auch eine Generalvollmacht von Fall zu Fall beschränkbar (vgl Staudinger BGB §
 167 A 15)*
Die Revision scheint den Beweis für eine Beschränkung der Vollmacht zu verrissen, lessen KÜirung dem Beklagten als Vollmachtgeber obgelegen hätte* Sie beschwert sich darüber, dass im Urteil als "unwiderlegt vorgetragen" be-zeichnet sei, der Beklagte habe seinem Sohne die Vollmacht nur zur Veräusserung eines anderen Grundstücks, strasse erteilt; die Behauptung dieser Beschränkung sei durchaus bestritten gewesen. Die Revision übersieht,
9

u
dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Beschränkung abgestellt hat* Es stellt fest, der Ehemann der Klägerin sei auf jeden Pall darüber unterrichtet gewesen, dass der Beklagte mit * der Veräusserung des Grundstücksanteils strasse nicht einverstanden gewesen sei« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses auch dann treffen dürfen, wenn es von dem Vorhandensein einer "Generalvollmacht” ausgegangen war* Die Feststellung hatte in der Sachlage eine beachtliche Unterstützung. Es hat sich um einen Familienbesitz gehandelt« An dem Grundstück I^^m^strasse £ waren ausser dem Beklagten noch andere Verwandte als Miteigentümer beteiligt* Der Wille, den Anteil des Beklagten an einen Fremden zu veräussern, hat von vornhinein ausserhalb ües Bereichs der Wahrscheinlichkeit gelegen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts ist hiernach nichts zu erinnern. Ihr gegenüber versage^ aüch die Grundsätze über den Hechtsschein der Vollmacht (vgl BGH Urt v 9*2.1951 - V Zß 29/50). Im übrigen steht der Füge der Revision auch das entgegen, was das Berufungsgericht über eine dem Shemanneder Klägerin vorzuwerfende, aus eigensüchtigen Erwägungen unternommene bewusste Förderung des Missbrauchs der Vollmacht ausgeführt hat. Die Unwirksamkeit des auf den Anschein der Vollmacht gestützten Auflassungsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl Staudinger BGB § 167 A 13$ RG in JW 31* 2229; RG in HER 32 Nr 703; RGZ 143. 201; 145, 312)*
Die Revision legt dem Berufungsgericht noch Verletzung der §§ 177, 182 BGB zur Last. Der Beklagte habe das unter Missbrauch der Vollmacht vorgenommene Rechtsgeschäft genehmigt; die Erteilung der Genehmigung sei darin zu erblicken, dass der Beklagte nach dem Abschluss
. * * '
- 10 ~
des Vertrages vom 1* März 1948 in Kenntnis seines Inhalts mit Befriedigung die Äusserung des Ehemannes der Klägerin entgegengenommen habe, die ihm zugegangene Aufforderung der Girozentrale	zur	Ab-
deckung der Grundschuld von 15000 RM brauche er (Beklagter) nicht zu erfüllen; die Abdeckung sei von ihm -dem Ehemanne - übernommen; das Berufungsgericht habe das in diesem Verhalten des Beklagten zu dem Ausdruck gekommene M eindeutige Bekenntnis" zu dem von dem Sohne abgeschlossenen Vertrage übersehen*
Angesichts der hohen Schuldenlast, die der verstorbene Sohn hinterlassen hatte, ist es menschlich begreif?» lieh, wenn der Beklagte in dem Augenblick; in dem er jene Äusserung zur Kenntnis nahm, keinen Widerspruch gegen den unter Missbrauch der Vollmacht vom Sohne abgeschlossenen Vertrag erhoben hat* Einen Anhalt dafür, dass er damit seine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft. hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, durch das er ein Grundstück im Werte von 50 000RM verlieren sollte, gewährt dieser Vor^ gang nicht* Das Berufungsgericht hat keine Veranlassung gehabt« auf ihn zurückzukommen*
Entgegen der Ansicht der Revision kann der Beklagte auch nicht als Erbe seines Sohnes auf die Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden, wenn er seine Genehmigung verweigert* Denn eine Verpflichtung zur Erfüllung ist auch für den Sohn nicht entstanden« da festgestellt ist, dass die Klägerin den Mangel der Vertretungsmacht des Sohnes gekannt hat (§ 179 Abs 5 BGB)*
Die Revision war hiernach als unbegründet mit Kosten-

u

lx ~
folge aus § 97 Abs 1 ZPO durch sog* sei umnisurteil zurückzuweisen*
Dr* Pritsch	Er*	Hertel
 Dr« Heck	Dr
 unechtes Ver-
T0 »Tormann Oechßler