- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Br» Grell für Hecht erkannt: Die Käufer verpflichteten sich, an die Klägerin auf die Dauer von deren Lebenszeit eine monatliche Rente zu zahlen, die 80 $ des Anfangsgrundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung betragen sollte« Die Rente sollte sich unter bestimmten, unstreitig eingetretenen Voraussetzungen um ein Achtel erhöhen« Die Landeszentralbank hat den Vertrag genehmigt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, sov/eit das Oberlandesgericht ihn abgewiesen hat. lo Das Berufungsgericht geht - wie schon in seinem ersten Urteil - davon aus, daß die Besoldungsgruppe A 4 h 2 ersatzlos fortgefallen sei und daß dadurch im Vertrag eine Lücke entstanden sei, die der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe» Der erkennende Senat hat diesen Ausgangspunkt schon in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsirrturasfrei bezeichnet» Zu Unrecht zieht die Re- gruppe in Zweifel» Das Bundesbesoldungsgesetz sieht keine Überleitung der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 2 in eine der neuen Besoldungsgruppen vor, weil es zur Zeit seines Inkrafttretens keine Bundesbeamten dieser Besoldungsgruppe gab» Die Vorschrift des § 37 Abs» 3 Satz 3 BBesG, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, regelt den Fall, daß das Überleitungsgrundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr» 1 des Gesetzes), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bisherigem Recht befanden» Dieses Grundgehalt soll dann an die Stelle des Überleitungsgrundgehalts treten. Das Berufungsgericht errechnet auf dieser Grundlage für die Zeit vom 1, April 1957 bis zu dem 30«, November 1962 eine Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 30 561,23 DM, Davon zieht es die bereits gezahlten 24 662 DM ab und errechnet so eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 5 899*23 EM» Der erkennende Senat hat bereits in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - daß nämlich die Parteien bei Voraus- sicht des künftigen Wegfalls der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 die Rente nach der benachbarten Besoldungsgruppe A 4 b 1 vorgenommen hätten — sei rechtlich nicht zu beanstanden» Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht in dem ^etzt angefochtenen Urteil an.diesem Ausgangspunkt festgehalten,hat„ Wie schon oben unter 1) ausgeführt ist, verkennt die Revision bei ihren dagegen gerichteten Angriffen, daß das Bundesbesoldungsgesetz eine Überleitung der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 2 in eino der neuen Besoldungsgruppen nicht vorsieht» Die in diese Richtung weisenden Revlsions-angriffe.entbehren daher der Grundlage» Das Berufungsgericht hat in dem jatzt angefochtenen Urteil auch den Gründen Rechnung getragen, aus denen der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben hatte» Der Senat hätte in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil eine Verkennung besoldungsrechtlicher Vorschriften und einen Verstoß gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel darin gesehen, daß das Berufungsgericht die Überleitung des Anfangsgrundgehalts der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 angenommen hatte» Bei Zugrunde- legung einer Überleitung in diese Dienstaltersstufe wäre die Rente der Klägerin ab 1, April 1957 niedriger gewesen als vorher«, In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht diesen Fehler vermieden» Seine Auffassung, daß die erste Dienstaltersstufe der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die siebente Dienstalters3tufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird insoweit auch von der Revision nieht angegriffen» Die auf dieser Grundlage für die Zeit ab lo April 1957 vom Berufungsgericht errechnete monatliche Rente der Klägerin (424,05 DM) blieb auch - anders als bei dem vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil angewandten Berechnungsmodus - nicht unter der Höhe der der Klägerin vorher zustehenden Rente (348,75 DM, vgl» dazu das erste Revisionsurteil), sondern ging erheblich darüber hinaus« Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt daher auch insoweit keinen Verstoß gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel erkennen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 43/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15o März 1968 Wüst, Justizhaupts ekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der i£he^?auElisabeth P gehe Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Kauffra udmilla Allee 0, in 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Br» Grell für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Januar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von "RpnVrh« raotröTi ■ — —~ ~ ~ Tatbestand: Die Klägerin hat durch notariellen Vertrag vom 13« April 1951 ihr Grundstück B^Hj^straße in Aachen an die Eheleute KjfHP verkauft und aufgelassen. Die Käufer verpflichteten sich, an die Klägerin auf die Dauer von deren Lebenszeit eine monatliche Rente zu zahlen, die 80 $ des Anfangsgrundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 2 der Reichsbesoldungsordnung betragen sollte« Die Rente sollte sich unter bestimmten, unstreitig eingetretenen Voraussetzungen um ein Achtel erhöhen« Die Landeszentralbank hat den Vertrag genehmigt. Die Rechte und Pflichten der Käufer sind, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, auf die Beklagte übergegangen. Zur Zeit de3 Vertragsabschlusses belief sich das An-fangsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 2 auf 250 DM, die der Klägerin zustehende Rente - ohne das erwähnte Achtel - mithin auf 200 DM«. Die Parteien streiten darüber, nach welchem Gehalt die Rente seit Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 27, Juli 1957 (BGBl I 993) zu berechnen isto Die Klägerin vertritt die Ansicht,, ihre Rente betrage 80 $ des Grundgehalts der zweiten Dienstaltersstufe der neuen. Besoldungsgruppe A 10 zuzüglich eines Achtels« Auf dieser Grundlage errechnet sie unter Berücksichtigung der ab l.Juni I960 und ab 1. Januar 1961 eingetretenen allgemeinen Besoldungsvcrbesserungen (Gesetz über die Erhöhung von Dienstund VersorgungsbezUgen vom 8. Juni I960, BGBl I 324, und Zweites Besoldungserhöhungsgesetz vom 23« Dezember I960, BGBl I 1079) für die Zeit vom 1. April 1957 bis zu dem 30o November 1962 einen Betrag von insgesamt 33 338,70 DM. Unter Abzug bereits gezahlter 24 662 DM kommt sie zu einem Betrag von 8 676,70 DM, dessen Zahlung nebst Zinsen sie von der Beklagten verlangt. Die Beklagte begehrt Klageabweisung• Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie in seinem ersten Urteil abgewiesen. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 12o Oktober 1965? V ZR 143/64, auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat der Klage nunmehr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 5 899,23 DM entsprochen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, sov/eit das Oberlandesgericht ihn abgewiesen hat. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. ■ 4 Entscheidungsgründe: lo Das Berufungsgericht geht - wie schon in seinem ersten Urteil - davon aus, daß die Besoldungsgruppe A 4 h 2 ersatzlos fortgefallen sei und daß dadurch im Vertrag eine Lücke entstanden sei, die der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe» Der erkennende Senat hat diesen Ausgangspunkt schon in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsirrturasfrei bezeichnet» Zu Unrecht zieht die Re- vision den ersatzlosen Wegfall der bezeichnete 4- "D Ar^ Al./^ny^ VJJ11 gruppe in Zweifel» Das Bundesbesoldungsgesetz sieht keine Überleitung der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 2 in eine der neuen Besoldungsgruppen vor, weil es zur Zeit seines Inkrafttretens keine Bundesbeamten dieser Besoldungsgruppe gab» Die Vorschrift des § 37 Abs» 3 Satz 3 BBesG, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, regelt den Fall, daß das Überleitungsgrundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr» 1 des Gesetzes), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bisherigem Recht befanden» Dieses Grundgehalt soll dann an die Stelle des Überleitungsgrundgehalts treten. Die Revioioniverkennt, daß diese Vorschrift - wie der ganze § 37 BBesG - von der Überleitung der Beamten nach der Anlage IV des Gesetzes ausgeht, Da aber die Anlage IV die frühere Besoldungsgruppe A 4 b 2 aus dem genannten Grund (Fehlen von Bundesbeamten, die zu dieser Besoldungsgruppe gehörten) gar nicht erwähnt, fehlt es insoweit an dem in § 37 vorausgesetzten Anknüpfungspunkt, Von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung im Sinne der Revision kann daher keine Rede sein» 2. a) lediglich für Versorgungsempfänger9 deren Bezüge sich nach der früheren Besoldungsgruppe A 4 h 2 gerichtet hatten, ergab sich aus §§ 48 ff BBesG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21« August 1961 (BGBl I 1361) in Verbindung mit der Anlage VII - ebenfalls in der Fassung des Änderungsgesetzes daß der ersten Dienstaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 die zweite Bienst-alterostufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 entsprach• Das Berufungsgericht lehnt jedoch den vom Landgericht eingenommenen Standpunkt ab, daß von der hier für Versorgungs-enpfänger vorgesehenen Regelung auch bei der ergänzenden Auslegung des Vertrags der Parteien auszugehen sei» Bs begründet dies damit, daß die Vertragschließenden die Rente nach dem Gehalt eines aktiven Beamten hätten bemessen wollen und deshalb ausdrücklich vom Anfangsgrundgehalt gesprochen hätten» Sie hätten, wie das Berufungsgericht näher ausführt, die Rente nach dem Lebensstandard eines Oberinspektors aus-richten wollen» Die Oberinspektoren seien bei Unterteilung der früheren Besoldungsgruppe A 4 b in A 4 b 1» Abteilung (A 4 b 1) und A 4 b 2» Abteilung (A 4 b 2) der 2» Abteilung zugeordnet worden, soweit sie nicht der 1» Abteilung angehört hätten (Gesetz über die 24» Änderung des Besoldungsgesetzes vom 13o Dezember 1935 nebst Anlage, RGBl I 1489* 1493) o Die beiden Gehaltsgruppen A 4 b 1 und A 4 b 2 stünden sich deshalb hinsichtlich ihres sozialen Charakters besonders nahe» Boi der ergänzenden Vertragsauslegung könne daher davon ausgegangen werden, daß die Parteien, wenn sie den Portfall der Besoldungsgruppe A 4 b 2 vorausgesehen hätten, der Bemessung der Rente das Anfangsgrundgehalt der Besoldungs- gruppo A 4 b 1 zugrundegelegt hätten« dann aber* um wiederum auf einen Betrag von 200 DM zu kommen, einen geringeren Prozentsatz vereinbart hätten, nämlich 58,53 $ statt 80 Die Besoldungsgruppe A 4b 1 sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach § 37 BBesG in Verbindung mit der Anlage IV zu dem Gesetz in die Gruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet worden, Bas Überloitungs-grundgehalt belaufe sich nach der Anlage V zu dem Bundesbesol-dungsgesetz auf 564 DM» In Anwendung der - inhaltlich bereits oben wiedergegebenen - Vorschrift des § 37 Abs, js Satz 3 BBesG berücksichtigt das Berufungsgericht weiter, daß die frühere Besoldungsgruppe A 4 b 1 sieben Dienstaltersstufen gehabt habe, während die neue Besoldungsgruppe A 10 dreizehn Dienst-nltersstufen aufweise. Der Wahrung der Abstandsgleichheit von der Endstufe entspreche mithin die Überleitung dor ersten Bienstaltersstufe der Besoldungsgruppe Ä 4 bl in die 7. Dienstältersstufe der Besoldungsgruppe A 10, Das Gehalt habe auf dieser Stufe ab 1. April 1957 644 DM betragen, ab 1, Juni I960 689,08 DM und ab 1. Januar 1961 744,23 EM. Die Honte der Klägerin habe jeweils 58,53 $ dieser Beträge - unter Hinzurechnung eines weiteren Achtels - ausgemacht., Das Berufungsgericht errechnet auf dieser Grundlage für die Zeit vom 1, April 1957 bis zu dem 30«, November 1962 eine Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 30 561,23 DM, Davon zieht es die bereits gezahlten 24 662 DM ab und errechnet so eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 5 899*23 EM» b) Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet» Es handelt sich um die Auslegung eines nichttypischen Vortrages, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt» Die durch ihn vorgenommene Auslegung kann in der Revisions-inatanz nur darauf überprüft werden, ob sie auf Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften* allgemeine Auslegungsgrund-sätzc, Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruht oder wesentlichen Verfahrensstoff außer acht läßt« Dieser Überprüfung hält die von der Revision angegriffene Auslegung stand» Der erkennende Senat hat bereits in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - daß nämlich die Parteien bei Voraus- sicht des künftigen Wegfalls der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 die Rente nach der benachbarten Besoldungsgruppe A 4 b 1 vorgenommen hätten — sei rechtlich nicht zu beanstanden» Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht in dem ^etzt angefochtenen Urteil an.diesem Ausgangspunkt festgehalten,hat„ Wie schon oben unter 1) ausgeführt ist, verkennt die Revision bei ihren dagegen gerichteten Angriffen, daß das Bundesbesoldungsgesetz eine Überleitung der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 2 in eino der neuen Besoldungsgruppen nicht vorsieht» Die in diese Richtung weisenden Revlsions-angriffe.entbehren daher der Grundlage» Das Berufungsgericht hat in dem jatzt angefochtenen Urteil auch den Gründen Rechnung getragen, aus denen der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben hatte» Der Senat hätte in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil eine Verkennung besoldungsrechtlicher Vorschriften und einen Verstoß gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel darin gesehen, daß das Berufungsgericht die Überleitung des Anfangsgrundgehalts der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 angenommen hatte» Bei Zugrunde- 8 legung einer Überleitung in diese Dienstaltersstufe wäre die Rente der Klägerin ab 1, April 1957 niedriger gewesen als vorher«, In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht diesen Fehler vermieden» Seine Auffassung, daß die erste Dienstaltersstufe der früheren Besoldungsgruppe A 4 b 1 in die siebente Dienstalters3tufe der neuen Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird insoweit auch von der Revision nieht angegriffen» Die auf dieser Grundlage für die Zeit ab lo April 1957 vom Berufungsgericht errechnete monatliche Rente der Klägerin (424,05 DM) blieb auch - anders als bei dem vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil angewandten Berechnungsmodus - nicht unter der Höhe der der Klägerin vorher zustehenden Rente (348,75 DM, vgl» dazu das erste Revisionsurteil), sondern ging erheblich darüber hinaus« Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt daher auch insoweit keinen Verstoß gegen Sinn und Zweck der streitigen Vertragsklausel erkennen» 3« Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum 2um Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision zurückzuweinen. Hach § 97 ZPO hat die Klägerin auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dr. Augustin Mattem Hill Pr» Grell Offterdinger