hat der V# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1959 unter Mitwirkung Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt* % . Bas Staatshochbauamt gehörte nicht zu den preußischen Behörden, die Behörden des Bandes Hamburg wurden (§ 4 der Ersten Ausführungsverordnung zu dem GHG vom 20* März 1957; 1. Januar 1949 beantragte die Beklagte die Rückumschreibung auf den Hamen des früheren Eigentümers, da; wie;.sdöhl»nachträglich herausgestellt habe, die Umschreibung auf den Hamen der Hansestadt Hamburg nicht im Einklang mit dem Groß-Hamburg-Gesetz stehe. Januar 1957 erhobenen Klage begehrt das klagende Land die' Einwilligung der Beklagten zu seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks. Die Beklagte sei nach dem Groß-Hamburg-Gesetz nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden, da § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz auf den Stichtag des 1. Dieses sei dann durch' die MRVO (BrZ) 55 und 70 auf das klagende Land üb er gegangen. Der Übergang des Grundstücks auf das klagende Land ergebe sich auch aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatensukzession. Das klagende Land sei zu dem mindesten nach Art. 135 Abs* 2 GG Eigentümer des Grundstücks geworden, da zu dem Verwaltungsvermögen auch das Grundvermögen gehöre und die Unterbringung von Beamten eine fürsorgerische .Verwaltungsaufgabe sei» Art. 135 Abs.3 GG könne hier nicht angewendet werden. Das klagende Land hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs von Band 120 Blatt 4169 Sie sei schon auf Grund des Groß-Hamburg-Gesetzes Eigentümerin des Grundstücks geworden, und zwar in dem Zeitpunkt, als das Staatshochbäuamt, im Oktober 1938 verlegt worden sei. Das klagende Hand sei auch nicht auf Grund des Art. 135 Abs. 2 GG Eigentümer geworden. Zum Verwaltungsvermögen gehöre nur das bewegliche Vermögen* hie Begehung Uber das Grundvermögen sei in der Vorschrift des Art. 135 Abs.3 GG enthalten, nach der das Grundstück der Beklagten zustehe. Aber selbst wenn man das Grundstück zu dem preußischen Verwaltungsvermögen rechne, sei das klagende hand nicht Eigentümer geworden; denn seit der Entstehung des klagenden Landes hätten Überwiegend Verwaltungsangehörige der Beklagten in dem Haus gewohnt. 1) daß die Beklagte::, nicht Eigentümerin des Grundstücks straße eingetragen im Grundbuch von HaxSHZSBBd ISO Blatt 4169 ist, 1* Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, daß das streitige Grundstück im Jahre 1924 entgegen der Meinung des klagenden Landes nicht von der Brovina Hannover, doh. Juni 1875 - GS 335 - in Verbindung mit dem Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung in der Provinz Hannover vom 7* Mai 1884 - GS 237 -)> sondern von dem Land Preußen erworben worden sei. Januar 1924 ("Hamens des von mir vertretenen Preußischen Fiskus bevollmächtige ich und auf § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung des Preußischen Justizministers Vom 20; November 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnuugf-X^fSSBl 8* 549) o Nach dieser Vorschrift sei, so führt das Berufungsgericht aus, mit dem Klammerzusatz "Regierung" nur die wenn auch selbständige .Verwaltungsstelle des preußischen Landesfiskus bezeichnet worden, 2. Ehenfalls frei von Rechtsirrtum ist die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, das streitige Grundstück sei von der Beklagten nicht auf Grund des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. a) Bas Berufungsgericht hat bei der Entscheidung der frage, ob das streitige Grundstück nach § 2 der Britten Burchführungsvei'ordnung zu dem GHG vom 13* März 1937 (3* BV-GHG; RGBl X 303) beim Band Preußen verblieben ist, zutreffend auf den 1. An diesem Tag ist nicht nur, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 2 und 10, das GHG selbst (§15 Abs.1), sondern auch, da sie vor dem 1* April 1937 ergangen ist und keine Bestimmung Uber ein späteres Inkrafttreten .enthält, die 3* BV-GHG in Kraft getreten, die in ihrem § 2 eine in. § 12 Abs. 2 GHG vorbehaltene anderweitige Bestimmung dahin enthält, daß landeseigene Grundstücke, die sich im abgetretenen Gebiet befinden, nicht auf das aufnehmende Band übergehen, sondern bei Vorliegen der in der 3. BV-GHG § 2 bestimmten Voraussetzung dem bisherigen Eigentümer verbleiben..Biese Voraussetzung geht aber, wie das Berufungsgericht mit Recht aus dem Grundbuch des Wortes “soweit" entnimmt, eindeutig dahin, daß unter die 3* BV-GHG § 2 Grundstücke fallen, die von Behörden genutzt April 1937 auf:diese Weise genutzt wurde, hat das Berufungsgericht festgestellt, und das ist auch nicht bestritten. Bei diesaa Ergebnis ist für die Meinung der Revision kein Raum, es entspreche dem Sinn des GHG, das Verbleiben des Eigentums an einem Grundstück im abgetretenen Gebiet auf die Bauer, der tatsächlichen Nutzung als Amtssitz einer Behörde zu beschränken. Eine solche enthält auch nicht die MRVO (BrZ) 55, nach deren Art. I die Länder Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaum-burg-Lippe ihre Selbständigkeit verloren und feile eines neuen Lahdes Mit der Bezeichnung Hiedersaohsen wurden. des Berufungsgerichts, das Grundstück sei (wie anderes preußisches Vermögen) bis zu dieser gesetzlichen Regelung von dem Regierungspräsidenten in treuhände- Staatensukzession hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr- j tum mit der Begründung verneint, das klagende Land sei nicht Rechtsnachfolger des früheren Landes Preußen in diesem Sinne (vgl. Auf das Vermögen ehemaliger Länder und damit auch auf das streitige Grundstück als früheres preußisches Vermögen beziehen sich nur die Vorschriften des Art. 135 Abs. 2 und 3 GG (BGHZ 16, 184, 185). Hach Art. 135 Abs. 2 GG geht das Vermögen nicht mehr bestehender Länder, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung Uber-wiegend fiir Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land Uber, das nunmehr diese Aufgaben erfüllt. In Art. 135 Abs.3 GG ist bestimmt, daß Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder (soweit es nicht bereits zu dem Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehört) auf das Land übergeht, in dessen Gebiet es belegen ist. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vorschriften könnte nun entnommen werden, daß Art. 135 Abs.3 GG eine Spezialvorschrift für das GrundvermÖgen nicht mehr bestehender Länder darstellt (mit der folge, daß die Beklagte Eigentümerin des in ihrem Gebiet belege-nen Grundstücks geworden wäre) und. die Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG sich nur auf das sonstige Vermögen, also bewegliche Sachen und Hechte bezieht (so Giese, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4. Es ist auch kein GrUnd ersichtlich, gerade das Grundvermögen, das zur Erfüllung ' < von Verwaltungsaufgaben in erster Linie in Betracht kommt, von der Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG, die auf die.Verwendung des Vermögens für Verwaltungsaufgaben abstellt, auszunehmen. Von dieser von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung der Vorschriften des Art. 135 Abs. 2 und-3 GG -ausgehend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das klagende Land nach beiden Alternativen de a Art. 135 Abs. 2 GG Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Daß den vier ehemals preußischen, später auf Grund des GHG hämburgischen Beamten als Mietern der Dienstwohnungen nicht sogleich gekündigt worden sei, könne zwanglos, nicht als Bekundung eines Entwidmungswillen verstanden werden. Das Grundstück sei nach wie vor zur Unterbringung von Verwältungsangehö-rigen bestimmt gewesen, möchten auch infolge der durch das GHG geschaffenen Verhältnisse und der bald nachfolgenden Kriegszeit die Dienstwohnungen (noch), nicht wieder alle mit Angehörigen preußischer Behörden besetzt gewesen seien. Die Verwaltungsaufgabe, die Dienstwohnungen für Verwaltungsängehörige seiner Behörden zu unterhalten, bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen, habe erfüllt aber nur das klagende Land, auf keinen Pall die Beklagte. Dagegen habe die Beklagte unstreitig weder das Grundstück verwaltet noch Mieten eingezogen, vor allem aber nie zu erkennen gegeben, daß* sie diese Verwaltungsaufgabe erfüllen wolle, und zwar weder in der Zeit, als sie zwischenzeitlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen!.gewesen sei (19* Hai 1947 bis 18. Die Revision meint demgegenüber zunächst, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 135* Abs. 2 GG sei sowohl bei der ursprünglichen, als auch bei der gegenwärtigen Inanspruchnahme, daß es /sich um eine überwiegende Benutzung des Gegenstands für die in Präge kommende VerwalL tungsaufgabe handle. Bei der ersten Alternative kommt es demgegenüber auf die überwiegende Bestimmung des Gegenstands für Verwaltungsausgaben nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung und damit nicht auf die tatsächliche Benutzung an. Bas Grundstück war bis zur Auflösung des Bandes Preußen dessen Eigentum und war, wie ausgeführt, zur Unterbringung von Bediensteten dieses Bandes, und zwar von solchen, die preußischen Behörden im Bereich der früheren Provinz . Kontinuität .kommt auch in'der von;der Revision nicht angegriffenen Pest-Stellung des Bein^fungsgerichte zu dem Auödruck,, daß das Grundstück ständig-Vom Eegi erung sprasi dent eh in waltet worden,sei. Bie Beklagte .hat diese Verwaltungsaufgabe auch tatsächlich nicht erfüllt; denn die vier hamburgischen Bediensteten wohnen auf dem Grundstück nicht auf Grund einer Maßnahme der Beklagten, sondern auf Grund von Mietverträgen, die das frühere Band Preußen mit ihnen abgeschlossen hat und die vom klagenden Band aufrecht erhalten worden sind» Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß das Grundstück deshalb zu dem sogenannten Finanzvermögen des früheren Bandes Preußen gehört habe und daher hach Art. 135 Abs.3 GG Eigentum der Beklagten geworden sei, weil es nur von zwei Bediensteten des klagenden Bandes bewohnt gewesen sei. Dieser Umstand könnte, wie bereits ausgeführt, nur für die zweite Alternative des Art. 135 Abs. 2 GG von Bedeutung sein, $Ür die erste Alternative kommt es nur auf die überwiegende ursprüngliche Zweckbestimmung und auf die tatsächliche Benutzung zu diesem Zweck an, ohne daß diese zu überwiegen braucht. Das klagende Band hat deshalb die Verwaltungsaufgabe der Bereitstellung und Unterhaltung von Dienstwohnungen im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG erfüllt, auch wenn nur zwei seiner Bediensteten auf dem Grundstück wohnen. Die Revision greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe nie, auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, zu erkennen gegeben, daß sie die hier in Präge stehende Verwaltungsaufgabe erfüllen wolle. übergegangen ist, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretenä des Grundgesetzes ankommt, die Versuche der Beklagten/: die Verwaltung des Grundstücks zu übernehmen, nach dem Vortrag der Revision aber erst im Jahre 1956 unternommen wurdeno Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob schon solche Versuche der Beklagten ausgereicht, hätten, den Eigentumserwerb des klagenden Bandes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung des Grundstücks nach dem Inkrafttreten des GHG nicht zu erkennen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
2388 063
3>V zu dem Ges. Uber Groß-Hamburgmd ändere Gebiets-bereinigungen v. 13«, März 1937, HGB1 I 303, § 2
Bel der Entscheidung der frage, ob ein Dienstgrund- . stück beim abgebenden Land verblieben ist, ist auf den l, April 1.937 als Stichtag abzustellen. :.
GG Art * 135 Abs. 2 und 3
Vermögen im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG ist auch das Grundvermögen. Die Vorschrift des Art. 135 Abs. 3 GG besieht sich nur auf das sum sogsnannten finanzver mögen gehörende Grundvermögen.
BGH, Grt. v. 13. Mai 1959 - V 2E 43/58 - OLG Hamburg
LG Hamburg
V ZK 43/58
Verkündet am 13« Mai 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
lim Kamen des Volkes v In dem Rechtsstreit
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägerin,
3r Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Kläger, Berufungskläger und Revi sionsbeklagt en,
- Prozeß bevollmächtigter* Rechtsanwalt Brof. Br» flHMRHi -
hat der V# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1959 unter Mitwirkung
Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt* % . ' : *
19• Februar 1958, den Parteien an Verkündungs Statt
------------------- — -------------------------------------------------- ■»..................................................................................................................................................................
vertreten durch die
- Prozeß bevollmächtigt er* Reohtsanwalt flp.f;
gegen
vertreten durch den
des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter
Bie Revision-gegen das Urteil des 1-* Zivilsenats, des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom
zugestellt am 21. Februar 1958, wird auf Kosten, der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 19« Februar 1924 wurde im Grundbuch von Ha4MMk Band 120 Blatt 4169 der preußische Fiskus unter der Bezeichnung ttDer Preußische Fistos (Regierung)" als Eigentümer des Grundstücks HefBHBPstraße in Har-eingetragen. Bas Grundstück war von der Stadtgemeinde Haz^Hfc erworben worden, um in den 7 Wohnungen des auf dem Grundstück stehenden Hauses in tätige
preußische Bedienstete unterzubringen. Dementsprechend wurde das Grundstück auch verwendet. Von 1931 bis Oktober 1938 war ‘jedoch in einer Wohnung das preußische Staatshochbauamt für den Stadt- und Landkreis Hax^Nl sowie den Landkreis untergebracht.
Am 1. April 1937 ging auf Grund des § 1 Abs. 1 b des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (GHG; BGBl X 91) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg) von Preußen auf das Land Hamburg Uber. § 12 Abs. 2 des Gesetzes enthält folgende Bestimmung*
Landeseigene Grundstücken und deren Zubehör, die sich im abgetretenen Gebiet befinden, gehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit allen Lasten und Verbindlichkeiten auf das auf nehmende Land’ über.
In § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zu dem GHG vom 13* März 1937 (RGBl I 303) ist weiterhin bestimmt?
Soweit Behörden, die ihren Sitz in einem auf ein anderes Land übergehenden Gebietsteil haben, nicht auf das auf nehmende Land übergehen, sondern unter Belassung ihres bisherigen Amtssitzes im abgegebenen Gebietsteil Behörden des abgebenden Landes bleiben, verbleiben die von Ihnen genutzten DienstgrundetUcke nebst Zubehör dem bisherigen Eigentümer.
f
Bas Staatshochbauamt gehörte nicht zu den preußischen Behörden, die Behörden des Bandes Hamburg wurden (§ 4 der Ersten Ausführungsverordnung zu dem GHG vom 20* März 1957; 1. AV-GHG; GVQB1 S. 29 und 61), Seine Aufgaben(für das auf Hamburg Ubergegangene Gebiet, nicht aber für den Landkreis Harburg und den Landkreis Soltau) gingen vielmehr auf die hamburgische Baubehörde Uber (Abschn. I der Bekanntmachung zur 1, AV-GHG vom 20. März 1937; Amtl.
Anz. S. 233).
Hach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wurden von den im Hause He jjHHMHtetraß e Hl wohnenden preußischen Beamten vier am 1. April 1937 hamburgische Beamte, nämlich der Justizangestellte 'KreHHHHB, der Kriminalbeamte ZaHHfe der Obergerichtsvollzieher WöflPund der Gerichtsvollzieher RörHHHMH (nach $ 1 des Britten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 “ RGBl I 68 - waren jedoch in Wirklichkeit mindestens K^eHHHHH, WöHPlund Försterling bereits mit dem 1. April 1935 Bedienstete.des Reichs geworden) c
Als das Staatshochbauamt im Oktober 1938 verlegt wurde, wurde die hierdurch frei werdende Wohnung durch einen preußischen Beamten besetzt, ln den weiteren drei Wohnungen des Hauses wohnten von da ab der beim Ober-kreisdirektor in WiHPP^uBI beschäftigte Kreisobersekretär HHpH, der bei der Regierungshauptkasse in LHP~ 4MP beschäftigte Angestellte H®PBP und der beim ehemals preußischen und jetzt, nieder sächsischen' Kat asteramt des Landkreises HaiHNP(das seinen Amtssitz in Hai^MP behalten hatte und si©h in der Nachbarschaft des streitbefangenen Grundstücks befindet) beschäftigte Angestellte LüHHMP*
Vermieter war jeweils der preußische Fiskus. In § 15 a der gleichlautenden Mietverträge ist bestimmt, daß das Mietverhältnis u.a. beim Ausscheiden des Mieters aus dem aktiven Reichs- oder Staatsdienst als gekündigt gilt.
Die Mi etVerhältnisse blieben in der Folgezeit bestehen. Die Mieter wohnten auch noch am 25. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) in dem Hausgrundstück.
Hach vorausgegangener Kündigung erhob das klagende Land 1952 gegen die Mieter
und HMIBl Räumungsklage, die auf Eigenbedarf gestützt wurde (AG Hamburg-Harburg 11 0 478/52). Alle Beklagten sind zur Räumung verurteilt worden. Gegen die Mieter ZdMBfe H^ppi ist das
Urteil rechtskräftig geworden. Bas Berufungsverfahren des Mieters HflB^ruht seit dem 26. November 1955*
Am 19. Mai 1947 wurde die Beklagte entsprechend ihrem Antrag vom 8. Mai 1947 Mauf Grund des Groß-Hamburg-Gese t z e s vom 26.* Januar 1937” als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1949 beantragte die Beklagte die Rückumschreibung auf den Hamen des früheren Eigentümers, da; wie;.sdöhl»nachträglich herausgestellt habe, die Umschreibung auf den Hamen der Hansestadt Hamburg nicht im Einklang mit dem Groß-Hamburg-Gesetz stehe. Daraufhin wurde am 18. Januar 1949 Vwegen Nichtanwendung des Groß-Hamburg-Gesetzes vom 26. Jaaüar 1937” wieder "Der Preußische Diskus (Regierung)0 als^ Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen..
Mit Schreiben vom 26. Januar 19*55 beantragte die Beklagte erneut, sie als Eigentümerin einzutragen. Der Antrag wurde auf das Groß-Hamburg-Gesetz, hilfsweise auf Art. 135 Abs. 3 GG gestützt. Gegen den Y/iderspruch des Regierungspräsidenten ixi wurde die Beklagte
daraufhin am 22. April 1955 mit dem Vermerk "gemäß Art.
135 Abs. 3 des Grundgesetzes übergegangen11 wieder als Eigentümerin eingetragen. Auf die Beschwerde des Regierungspräsidenten in Lüneburg wies das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 3* August 1955 das Grundbuchamt an, gegen diese Eintragung einen Widerspruch zugunsten des klagenden Landes einzutragen. Der Widerspruch wurde am 16. September 1955 im Grundbuch eingetragen. Auf die weitere Beschwerde der Beklagten hob das Hanseatische Oberlandesgericht zu. Hamburg mit Beschluß vom 1. März 1956 den Beschluß des Landgerichts auf und wies das Grundbuchamt an, den Widerspruch von Amts wegen zu löschen. Die Löschung wurde am 3. Mai 1956 im Grundbuch vollzogen.
Mit der vorliegenden, am 12. Januar 1957 erhobenen Klage begehrt das klagende Land die' Einwilligung der Beklagten zu seiner Eintragung als Eigentümer des Grundstücks. Zur Begründung hat es vorgetragen? Die Beklagte sei nach dem Groß-Hamburg-Gesetz nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden, da § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz auf den Stichtag des 1. April 1957 abstellejund deshalb die spätere Verlegung des... Staatshochbauamts ohne Bedeutung sei. Das Grundstück sei schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentum des s klagenden Landes geworden. Dies ergebe sich aus Art. III KRG 46. Das Grundstück habe verwaltungsmäßig ätets zu dem* Vermögen der preußischen Provinz Hannover gehört. “
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Diese sei aber im Gegensatz zu Preußen nicht untergegängen. Als sie durch die MRVO (BrZ) 46 vorläufig die Staatsrechtli-, che Stellung eines Landes erhalten habe, habe das Grundstück zu dem Landesvermögen gehört . Dieses sei dann durch' die MRVO (BrZ) 55 und 70 auf das klagende Land üb er gegangen.
Der Übergang des Grundstücks auf das klagende Land ergebe sich auch aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatensukzession. Das klagende Land sei zu dem mindesten nach Art.
135 Abs* 2 GG Eigentümer des Grundstücks geworden, da zu dem Verwaltungsvermögen auch das Grundvermögen gehöre und die Unterbringung von Beamten eine fürsorgerische .Verwaltungsaufgabe sei» Art. 135 Abs. 3 GG könne hier nicht angewendet werden.
Das klagende Land hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs von Band 120 Blatt 4169
einzuwilligen dahingehend, daß als Eigentümer des Grundstücks
straße Erdas klagende Land eingetragen wird«
*
Die Beklagte hat beantragt, ; '
die Klage abzuweisen.
Sie hat vor ge tragen? Sie sei schon auf Grund des Groß-Hamburg-Gesetzes Eigentümerin des Grundstücks geworden, und zwar in dem Zeitpunkt, als das Staatshochbäuamt, im Oktober 1938 verlegt worden sei. Auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften habe das klagende Land das Grundstück nicht erworben. Das klagende Land sei nicht Bechts-nachfolger Preußens geworden. Aber selbst wenn man dies
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annehme, so hätte das klagende hand allenfalls das Vermögen übernommen, das der Provinz Hannover gehört habe. 3)azu habe das Grundstück jedoch nicht gehört. Das klagende Hand sei auch nicht auf Grund des Art. 135 Abs. 2 GG Eigentümer geworden. Zum Verwaltungsvermögen gehöre nur das bewegliche Vermögen* hie Begehung Uber das Grundvermögen sei in der Vorschrift des Art. 135 Abs. 3 GG enthalten, nach der das Grundstück der Beklagten zustehe. Aber selbst wenn man das Grundstück zu dem preußischen Verwaltungsvermögen rechne, sei das klagende hand nicht Eigentümer geworden; denn seit der Entstehung des klagenden Landes hätten Überwiegend Verwaltungsangehörige der Beklagten in dem Haus gewohnt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat das klagende hand hilfsweise beantragt,
festzustellen, . '
1) daß die Beklagte::, nicht Eigentümerin des Grundstücks
straße eingetragen im Grundbuch von HaxSHZSBBd ISO Blatt 4169 ist,
2) daß ^edenfalle aber der Kläger berechtigt ist, das vorbezeichnete Grundstück für eigene Zwecke zu nutzen und zu verwalten. *
Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz ist unstreitig, daß das klagende hand . in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 23* Mai 1949 die Verwaltung des streitbefangenen Grundstücks geführt und die
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Meten' vereinnahmt hat , und zwar auch während der Zeit, als die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war«
Bas Oberlandesgerictft hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte nach dem Hauptantrag des klagenden Landes verurteilt*
Hit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Bas klagende Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent soheidunasgründe t
1* Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, daß das streitige Grundstück im Jahre 1924 entgegen der Meinung des klagenden Landes nicht von der Brovina Hannover, doh. von dem "mit den Rechten einer Korporation auöge-statteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten” (§1 der Brovinsialordnung vom 29. Juni 1875 - GS 335 - in Verbindung mit dem Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung in der Provinz Hannover vom 7* Mai 1884 - GS 237 -)> sondern von dem Land Preußen erworben worden sei. Es beruft sich dabei auf die Bezeichnung des Grundstückserwerbers als "Preußischer PLskus", auf die von dem Regierungspräsidenten in erteilte Auflas-
sungsvollmacht vom 25. Januar 1924 ("Hamens des von mir vertretenen Preußischen Fiskus bevollmächtige ich und auf § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung des Preußischen Justizministers Vom 20; November 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnuugf-X^fSSBl 8* 549) o Nach dieser Vorschrift sei, so führt das Berufungsgericht aus, mit dem Klammerzusatz "Regierung" nur die wenn auch selbständige .Verwaltungsstelle des preußischen Landesfiskus bezeichnet worden,
die zu dessen Vertretung«befugt sei*
Biese Auffassung des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsirrtum (vgl. KGJ 1938 A, 237 mit weiteren Nachweisen) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Ehenfalls frei von Rechtsirrtum ist die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, das streitige Grundstück sei von der Beklagten nicht auf Grund des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (GHG; RGBl I 91), andererseits aber auch nicht von dem klagenden Band nach Besatzungsrecht oder nach dem Grundsatz der Staatensukzession erworben worden.
a) Bas Berufungsgericht hat bei der Entscheidung der frage, ob das streitige Grundstück nach § 2 der Britten Burchführungsvei'ordnung zu dem GHG vom 13* März 1937 (3* BV-GHG; RGBl X 303) beim Band Preußen verblieben ist, zutreffend auf den 1. April 1937 abgestellt. An diesem Tag ist nicht nur, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 2 und 10, das GHG selbst (§15 Abs. 1), sondern auch, da sie vor dem 1* April 1937 ergangen ist und keine Bestimmung Uber ein späteres Inkrafttreten .enthält, die 3* BV-GHG in Kraft getreten, die in ihrem § 2 eine in. § 12 Abs. 2 GHG vorbehaltene anderweitige Bestimmung dahin enthält, daß landeseigene Grundstücke, die sich im abgetretenen Gebiet befinden, nicht auf das aufnehmende Band übergehen, sondern bei Vorliegen der in der 3. BV-GHG § 2 bestimmten Voraussetzung dem bisherigen Eigentümer verbleiben..Biese Voraussetzung geht aber, wie das Berufungsgericht mit Recht aus dem Grundbuch des Wortes “soweit" entnimmt, eindeutig dahin, daß unter die 3* BV-GHG § 2 Grundstücke fallen, die von Behörden genutzt
werden, die unter Belastung ihres Amtssitzes im abgegebenen Gebiet Behörden des angehenden Lahdes bleiben. Baß das Grundstück am 1. April 1937 auf:diese Weise genutzt wurde, hat das Berufungsgericht festgestellt, und das ist auch nicht bestritten. Bei diesaa Ergebnis ist für die Meinung der Revision kein Raum, es entspreche dem Sinn des GHG, das Verbleiben des Eigentums an einem Grundstück im abgetretenen Gebiet auf die Bauer, der tatsächlichen Nutzung als Amtssitz einer Behörde zu beschränken. Wenn dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, so hätte es in einer besonderen gesetzlichen Regelung zu dem Ausdruck kom-
t
men müssen.
b) Bas Eigentum des klagenden Landes an dem Grundstück ergibt sich nicht aus den von dem klagenden Land angeführten besatzungsrechtlichen Vorschriften. Hach Art. I der am 23. August 1946 in Kraft getretenen MRVO (BrZ) 46 ist zwar die Provinz Hannover aufgelöst worden und hat vorläufig die staatsrechtliche Stellung eines Landes erhalten. Die Verordnung enthält aber keine Regelung Uber das ehemalige preußische Vermögen. Eine solche enthält auch nicht die MRVO (BrZ) 55, nach deren Art. I die Länder Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaum-burg-Lippe ihre Selbständigkeit verloren und feile eines neuen Lahdes Mit der Bezeichnung Hiedersaohsen wurden.
In der diese Verordnung ergänzenden MRVO (BrZ) 70 ist lediglich bestimmt, daß das Land Hiedersaohsen als Rechtsnachfolger der Länder Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumbur g-Lippe angesehen werde (Art. I) und deren gesamtes Vermögen auf das Land Hiedersaohsen übergehe
(Art. II). Hierzu gehörte aber nicht das streitige Grundig
stück, da es, wie unter 1 bereits ausgeführt, nicht der früheren Provinz Hannover ^sondern dem früheren Land
Preußen gehörte. Auch im KRG 46 (vgl. Art. III) ist keine Regelung über das Schicksal des preußischen Vermögens getroffen worden. In Art. I b und III der am 6. September .
1949 in Kraft getretenen MRVO (BrZ) 202 wurde vielmehr
bestimmt, daß sich die Verfügung über das am S. Mai 1945
dem früheren land Preußen gehörende Vermögen und dessen j
Verwaltung nach den Vorschriften des Grundgesetzes und
der darunter erlassenen Gesetze zu richten habe. Keine j
j
rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung |
des Berufungsgerichts, das Grundstück sei (wie anderes preußisches Vermögen) bis zu dieser gesetzlichen Regelung von dem Regierungspräsidenten in treuhände-
risch verwaltet worden, und zwar zunächst als Beamten des Landes Preußen, seit dem 23* August 1946 als Beamten des neuen Landes Hannover (Art. II 3, IV 5 a und V MRVO -BrS - 46) und seit dem 1. November 1946 als Beamten des klagenden Landes (Art. VII a, VIII MRVO - BrZ - 55).
c) Einen Eigentumserwerb des klagenden Landes an dem Grundstück nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der j
Staatensukzession hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr- j tum mit der Begründung verneint, das klagende Land sei nicht Rechtsnachfolger des früheren Landes Preußen in diesem Sinne (vgl. BGHZ 16, 184, 186/187).
* , i
3. Für die Entscheidung der Präge, wer.Eigentümer j
des streitigen Grundstücks geworden ist, kommt sonach . i
der die Rechtsnachfolge in das Vermögen der alten Länder regelnde Art. 135 GG in Betracht. Die Vorschrift des Art. .
135 Abs. 1 GG scheidet hierbei aus, da sie nur das Ver- j
mögen in einem Gebiet betrifft, dessen Landeszugehörigkeit *
sich nach dem 8. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grund- =. ' gesetzes geändert hat, hierzu aber das streitige Grundstück
i
.
nicht gehört, weil das Gebiet der Beklagten, in dem das Grundstück liegt, sich in der angegebenen Zeit nicht geändert, hat. Auf das Vermögen ehemaliger Länder und damit auch auf das streitige Grundstück als früheres preußisches Vermögen beziehen sich nur die Vorschriften des Art. 135 Abs. 2 und 3 GG (BGHZ 16, 184, 185). Hach Art. 135 Abs. 2 GG geht das Vermögen nicht mehr bestehender Länder, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung Uber-wiegend fiir Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land Uber, das nunmehr diese Aufgaben erfüllt. In Art. 135 Abs. 3 GG ist bestimmt, daß Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder (soweit es nicht bereits zu dem Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehört) auf das Land übergeht, in dessen Gebiet es belegen ist. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vorschriften könnte nun entnommen werden, daß Art. 135 Abs. 3 GG eine Spezialvorschrift für das GrundvermÖgen nicht mehr bestehender Länder darstellt (mit der folge, daß die Beklagte Eigentümerin des in ihrem Gebiet belege-nen Grundstücks geworden wäre) und. die Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG sich nur auf das sonstige Vermögen, also bewegliche Sachen und Hechte bezieht (so Giese, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4. Aufl. Art.. 135 Anm. 4 ohne nähere Begründung). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß diese Auffassung zu eng ist. Es ergeben sich hierfür aas dem.Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 GG keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch kein GrUnd ersichtlich, gerade das Grundvermögen, das zur Erfüllung ' < von Verwaltungsaufgaben in erster Linie in Betracht kommt, von der Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG, die auf die.Verwendung des Vermögens für Verwaltungsaufgaben abstellt, auszunehmen. Es hätte deshalb einer ausdrücklichen
Bestimmung des Verfassungsgebers bedurft, wenn die Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG in dieser Weise hätte eingeschränkt werden sollen (Holtkotten, Bonner Kommentar Art. 135 Anm. II 3 S. 20/21). Die Abgrenzung der beiden hier in Frage kommenden Vorschriften des Art. 135 GG ist demnach mit dem Berufungsgericht dahin vorzunehmen, daß Art. 135 Abs. 2 GG das gesamte die sachliche Grundlage für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bildende Vermögen, also das sogenannte Verwaltungsvermögen umfaßt, während sich Art. 135 Abs. 3 GG nur auf das sich als sogenanntes nanzvermögen darstellende Grundvermögen, also auf das Grundvermögen bezieht, das zur Beschaffung von Mitteln zur Führung der öffentlichen Verwaltung dient (Holtkotten aaO Art. 135 Anm. II 2 c S. 17 und II.3 S. 20/21; Hamann, Bas Grundgesetz 1956 Art. 135 Anm. C 6 und 11; zu den Begriffen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 6. Aufl. S. 309/ 310; von furegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3. Aufl.
S. 150; Beters, Lehrbuch der Verwaltung S. 207/208; Fleiner, Institutionen des Beut sehen Verwaltungsrechts 8. Aufl. S.’352).
Von dieser von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung der Vorschriften des Art. 135 Abs. 2 und-3 GG -ausgehend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß das klagende Land nach beiden Alternativen de a Art. 135 Abs. 2 GG Eigentümer des Grundstücks geworden sei. Biese Auffassung enthält jedenfalls hinsichtlich der ersten Alternative keinen Rechtsirrtum.
Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch .
nicht beanstandet ist zunächst die Auffassung des Beru-
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fungsgerichts, zu den Verwaltungsaufgaben im Sinne des
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Art. 135 Abs. 2 GG gehöre auch die Bereitstellung und Unterhaltung von Dienstwohnungen für Angehörige einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Behörde (vgl. hierzu | 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Begelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 26. Juli 1951 - BGBl X 471 - ) und das Grundstück sei (wie sich auch aus dem Tatbestand ergibt) bei seinem Erwerb im Jahre 1924 zur Erfüllung dieser fürsorglichen Verwaltungsaufgabe bestimmt gewesen.
Das Berufungsgericht führt sodann ,auss Diese ursprüngliche Widmung des Grundstücks sei nicht durch das GHG erloschen. Da durch dieses. Gesetz das Grundstück im preußischen Eigentum verblieben sei, hatte nur das Band Preußen bzw. der Regiezungspräsident in Xi^NRH) a^8 verwaltende Stelle eine ,fEntwidmungw vornehmen können. Eine solche sei aber nicht zu erkennen. Daß den vier ehemals preußischen, später auf Grund des GHG hämburgischen Beamten als Mietern der Dienstwohnungen nicht sogleich gekündigt worden sei, könne zwanglos, nicht als Bekundung eines Entwidmungswillen verstanden werden. Die besonderen Verhältnisse der alsbald folgenden Kriegszeit (Einziehung zu dem Wehrdient) und Nachkriegszeit (Wohnraummengel) ließen ebensowenig den Gedanken an eine Entwidmung auf kommen. Damit habe rrgi'ch" die • Zwe'ckb e-stimmung des Grundstücks nicht geändert. Das Grundstück sei nach wie vor zur Unterbringung von Verwältungsangehö-rigen bestimmt gewesen, möchten auch infolge der durch das GHG geschaffenen Verhältnisse und der bald nachfolgenden Kriegszeit die Dienstwohnungen (noch), nicht wieder alle mit Angehörigen preußischer Behörden besetzt gewesen seien. Die Verwaltungsaufgabe, die Dienstwohnungen für Verwaltungsängehörige seiner Behörden zu unterhalten, bereitzuhalten
und zur Verfügung zu stellen, habe erfüllt aber nur das klagende Land, auf keinen Pall die Beklagte. Die Verwaltung des Grundstücks habe stets beim Regierungspräsidenten in gelegen, zunächst als preußischer, dann als
. hannoverscher und schließlich als nieder sächsischer Behörde. Alle eingegangenen Mieten seien stets vom Regierungspräsidenten in vereinnahmt worden. Dagegen
habe die Beklagte unstreitig weder das Grundstück verwaltet noch Mieten eingezogen, vor allem aber nie zu erkennen gegeben, daß* sie diese Verwaltungsaufgabe erfüllen wolle, und zwar weder in der Zeit, als sie zwischenzeitlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen!.gewesen sei (19* Hai 1947 bis 18. Januar 1949)» noch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, als sie erneut als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei (22. April 1955)».
Auf die zufällige Verteilung der sieben Wohnungen auf ehemals preußische und hamburgisehe ^Beamte könne die Entscheidung nicht gestützt werden.
Die Revision meint demgegenüber zunächst, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 135* Abs. 2 GG sei sowohl bei der ursprünglichen, als auch bei der gegenwärtigen Inanspruchnahme, daß es /sich um eine überwiegende Benutzung des Gegenstands für die in Präge kommende VerwalL tungsaufgabe handle. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Hiernach ist die überwiegende Benutzung nur bei der zweiten Alternative entscheidend.
Bei der ersten Alternative kommt es demgegenüber auf die überwiegende Bestimmung des Gegenstands für Verwaltungsausgaben nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung und damit nicht auf die tatsächliche Benutzung an.
Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Regierungspräsident in
erfülle für das klagende Band die Verwaltungsaufgabe im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG. Sie meint, dem.könne nicht beigetreten werden. Maßgebend könne nur sein, wer der nunmehr zuständige Aufgabenträger sei. Hur auf das hand, das nunmehr die Verwaltung sauf gab en zuständigerweise erfülle, könne das Eigentum nach Art. 135 Abs. 2 GG übergehen« Es komme also nicht darauf an, welches hand tatsächlich die
in Frage stehende Verwaltungsäufgabe erfülle, sondern ♦ •
welches hand * dazu berufen sei. Berufen könne aber nur das hand sein, dem die Mehrzahl der untergebrachten öffentlichen Bediensteten angehöre. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bas Grundstück war bis zur Auflösung des Bandes Preußen dessen Eigentum und war, wie ausgeführt, zur Unterbringung von Bediensteten dieses Bandes, und zwar von solchen, die preußischen Behörden im Bereich der früheren Provinz . Hannover angehörten, bestimmt. Mit idem Übergang des Gebietes der früheren Provinz Hannover zunächst auf das zwischenzeitliche Band Hannover und dann auf das klagende Band sind aber auch die Verwaltungsaufgaben dieses Gebiets und damit auch die hier in Präge stehende' Verwaltungsauf-. gäbe der Unterbringung von öffentlichen Bediensteten auf • das klagende Bänd ..Übergegangen. Biese. Kontinuität .kommt auch in'der von;der Revision nicht angegriffenen Pest-Stellung des Bein^fungsgerichte zu dem Auödruck,, daß das Grundstück ständig-Vom Eegi erung sprasi dent eh in waltet worden,sei. Bas klagende Band ist -damit zur Erfüllung der hier in Präge stehende» Verwaltungsaufgabe auch als zuständig im Sinne der Ausführungen der, Revision an-zusehen. Demgegenüber ist eine Zuständigkeit der Beklagten zur Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe nicht ersichtlich. Bie Beklagte .hat diese Verwaltungsaufgabe auch tatsächlich nicht erfüllt; denn die vier hamburgischen Bediensteten wohnen auf dem Grundstück nicht auf Grund einer Maßnahme
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der Beklagten, sondern auf Grund von Mietverträgen, die das frühere Band Preußen mit ihnen abgeschlossen hat und die vom klagenden Band aufrecht erhalten worden sind»
Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß das Grundstück deshalb zu dem sogenannten Finanzvermögen des früheren Bandes Preußen gehört habe und daher hach Art. 135 Abs. 3 GG Eigentum der Beklagten geworden sei, weil es nur von zwei Bediensteten des klagenden Bandes bewohnt gewesen sei. Dieser Umstand könnte, wie bereits ausgeführt, nur für die zweite Alternative des Art. 135 Abs. 2 GG von Bedeutung sein, $Ür die erste Alternative kommt es nur auf die überwiegende ursprüngliche Zweckbestimmung und auf die tatsächliche Benutzung zu diesem Zweck an, ohne daß diese zu überwiegen braucht. Das klagende Band hat deshalb die Verwaltungsaufgabe der Bereitstellung und Unterhaltung von Dienstwohnungen im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG erfüllt, auch wenn nur zwei seiner Bediensteten auf dem Grundstück wohnen.
Die Revision greift schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe nie, auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, zu erkennen gegeben, daß sie die hier in Präge stehende Verwaltungsaufgabe erfüllen wolle. Sie meint, das Berufungsgericht sei insoweit von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen
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ausgegangen. Hach § 139 ZPO befragt.hätte die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie wiederholt versucht habe, die Verwaltung des Grundstücks zu übernehmen. Diese Rüge ist jedoch schön deshalb unbegründet, weil es bei der Entscheidung, ob Vermögen nach Art. 135 Abs. 2 GG . übergegangen ist, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretenä
des Grundgesetzes ankommt, die Versuche der Beklagten/: die Verwaltung des Grundstücks zu übernehmen, nach dem Vortrag der Revision aber erst im Jahre 1956 unternommen wurdeno Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob schon solche Versuche der Beklagten ausgereicht, hätten, den Eigentumserwerb des klagenden Bandes zu verhindern.
Auch im übrigen enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung des Grundstücks nach dem Inkrafttreten des GHG nicht zu erkennen. Eine solche Änderung hätte einer dahingehenden, wenn auch nur stillschweigenden Willensäußerung des früheren Bandes Preußen bedurft. Hierfür' sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
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Gegen eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung in diesem Zeitraum würde auch sprechen, daß nicht nur (bis Ende 1938) das Staatshochbauamt, sondern auch das fehemals preußische Katasteramt seinen Sitz in Harburg beibehalten hat.
4o Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückauweisen.
Dr. fasche Dr. Rothe- Dr, Freitag
Dr. Mattem Offterdinger