* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

September 1949 und verlangte die Rückgabe des Hofes zu dem 31* März 1950c Die Parteien führten in der Folgezeit über die Gültigkeit dieser Kündigung im landwirtschaftlichen Verfahren einen Rechtsstreit, der mit der Entscheidung des Senats vom 11c Mai 1952 V Büw 28/51 endete, worin festgestellt wurde, daß ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande-gekommen war„ Am 10 November 1952 hat die Beklagte den Hof geräumt* bessern zu lassen* habe die Beklagte, so führt die Klägerin f weiter aus, nur imvollkommen erfüllt« Es sei auch schuldhaft; unterlassen worden, die für fiskalische Gebäude üblichen Beträge für die Instandhaltung des ^gepachteten” Geländes aufzuwenden« Hierdurch seien Schäden an den Dächern und an anderen Stellen in Höhe von 10 215 DM entstanden« Die Klägerin beantragte daher, die Beklagte zur Zahlung von 17 608,82 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1« November 1952 zu verurteilen, Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie vertrat die Ansicht, mit der Zahlung von 11 752 DM habe die Klägerin eine angemessene Entschädigung erhalten« Notwendige Reparaturen seien nicht unterlassen worden« Ihr verstorbener Ehemann und sie hätten erhebliche Summen für die Instandhaltung aufgebracht« Wie sich aus der vom Senat eingehölten Auskunft des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14« November 1956 ergibt, ist Senatspräsident Dr« von l4|^ am 3« August 1954 zur Dienstleistung am Obersten Entschädigungsgericht bis auf weiteres abgeordnet wordener sollte möglicherweise nach einer gewissen Übergangszeit in einen anderen Dienstzweig übernommen werden? [il Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden eines Senats durch einen Oberlandesgerichtsrat immer nur eine vorübergehende und aushilfsweise sein, also nicht dauernd und für unbestimmte, unabsehbare Zeit geschehen darf (BGHZ 10 s 130 15, 140)« Wird ein Senatsvorsitzender zur Dienstleistung in einem andern Dienstbereich abgeordnet, so muß die Dauer der Verhinderung zunächst auf einige - etwa drei -Monate festgesetzt und nach Ablauf dieser Zeitspanne von der Verwaltungsbehörde endgültig die Dauer der Abordnung bestimmt o werden, so daß dem Präsidium des Gerichts eine klare Ent-Scheidung darüber möglich wird, ob noch weiterhin von einer !• Die Abordnung des Senatspräsidenten Dr« von L^H^war zunächst "bis auf weiteres" ausgesprochen worden« Hach der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Schleswig stand nicht schon zur Zeit der ministeriellen Verfügung fest, daß der abgeordnete Richter endgültig aus dem Dienste des Landes ausscheiden wer-de« In einem so gelagerten Falle wird sich erfahrungsgemäß erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne zur Einarbeitung in die neuen Dienstaufgaben die Eignung des abgeordneten Richters für das in Aussicht genommene Amt sowie seine Bereitschaft zu dessen endgültiger Übernahme feststellen las-sen« Nach Auffassung des Senats fand die Berufungsverhandlung 'nöch innerhalb dieser Zeitspanne statt« Der IV« Zivilsenat hat sie in seiner Entscheidung BGHZ 16, 254 zwar grundsätz-lieh' auf äußerstenfalls etwa drei Monate abgegrenzt« Auf An-, frage des erkennenden Senats hat er aber mitgeteilt, daß von Fall zu Fall besonders gelagerte Tatbestände eine andere Beurteilung zuliessen« Ein solcher Tatbestand ist hier ge- v geben« Auch die Entscheidung des IV. März 1956 IV ZR 231/55 stützt die Auffassung der Revision nicht« In dieser Entscheidung hat der ly« Zivilsenat die vorschriftsmäßige Besetzung des 4« Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Schleswig für eine Berufungsverhandlung vom 14« März 1955 verneint« Der ly« Zivilsenat führt dazu auss Schon bei der Abordnung des Senatspräsidenten Dr«von hätte geklärt werden müssen, wann er endgültig ausscheiden und ein neuer Präsident &n seiner Stelle zur Verfügung stehen werde« Nur wenn eingeholte Auskünfte mit Siche* heit ergeben hätten, daß in drei bis vier Monaten ein neuer Präsident ernannt sein werde, hätte der Vorsitz für diese Zeitspanne einem Oberlandesgerichtsrat überlassen werden dürfeno Es gehe bei dieser Sachlage schon nicht an, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts in Schleswig über vier Monate nicht tätig geworden sei und erst anläßlich der Geschäft s Verkeilung für das Jahr 1955 Ende Dezember 1954 eine Klärung der Verhältnisse herbeizuführen versucht habe? Der erkennende Senat teilt die Auffassung des IV, Senats, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts spätestens zu dem lc Januar 1955 eine eindeutige Erklärung des Justizministeriums hätte herbeiführen sollen, für welchen Zeitraum die Abordnung des Senatspräsidenten Dr, von Lfll^noch bestehen bleibe« Daß dies versäumt wurde, hat aber nicht zur Polge, daß die Abordnung von Anfang an keine Verhinderung im Sinne der §§ 66 Abs 1, 117 GVG dar st eilte« Der Senat trägt kein Bedenken, mit Rücksicht darauf, daß sich damals das Geschäftsjahr 1954 seinem Ende zuneigte, die Abordnung des Senatspräsidenten Dr» von I4H) a^s Verhinderung im Sinne des Gesetzes , für den Zeitraum vom 3» August bis 51» Dezember 1954 anzusehen, jedenfalls aber die Mitwirkung des stellvertretenden Vorsitzenden bei der hier in Betracht kommenden Berufungs-Verhandlung als statthaft zu erklären« Der 3V • Zivilsenat , hat in der bereits erwähnten Auskunft mitgeteilt, er habe, in seiner Entscheidung vom 14» März 1956 lediglich ausgesprochen, daß schon bei Abordnung des ^enatsvor sitz enden etwas hätte getan werden müssen, um spätestens in drei bis * ? anhand des Prozeßverlavifs, insbesondere der gewechselten Schriftsätze dargelegt« Jede Partei habe durch diese als Vergleich im Sinne des § 779 BGB anzusprechende Einigung Verteile und Nachteile auf sich genommen« Die Berufung der Klägerin auf § 987 BGB sei daher nicht mehr zulässig* Bie Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 25* Juli 1953 (Bl 117 f GA) den hier in Betracht kommenden Teil des Vergleiches dahin verstanden wissen wollen, Daran hat es sich auch gehalten«, Es führt aus, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Hummel und Olodius die Beklagte der laufenden Bauunterhaltung nachgekommen sei, mehr habe sie nicht zu leisten brauchen Wenn es dem hinzufügt, zu einem gleichen Ergebnis komme man übrigens, falls man den Betrag zugrunde lege, den die Parteien im ersten Vertragsentwurf als jährlichen Bauaufwand vorgesehen hatten, nämlich 1 # des Einheitswertes des Grundstückes, der später auf 30 800 DM festgesetzt worden sei, so verläßt dieser Hinweis die von den Parteien gegebene Auslegung de3 Vergleiches nicht; er prüft lediglich das gefundene Ergebnis auf seine Billigkeit nach Maßgabe jener geplanten Bestimmung nach«, Die Behauptung der Kevision, der Vergleich entbehre der erforderlichen Bestimmtheit, er sei von den Parteien unterschiedlich aufgefaßt worden, das Berufungsgericht habe diese Gesichtspunkte verkannt, trifft daher nicht zu® 3«) Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen CflUPhat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht das angemessene Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles festgesetzt (vertragsloser Zustand, Beschädigung der Gebäude, Grad der Nutzbarkeit der einzelnen Flächen)c Es hat dabei betont, daß die einzelnen Gegebenheiten nicht besonders bewertet werden könnten, um auf diese Weise das Gutachten des Sachverständigen zu Fall zu bringen. höhere Pachtzinsen bewilligt werden„ Im übrigen hat sich das Berufungsgericht von dem Gedanken leiten lassen, daß im vorliegenden Palle ein normaler Pachtzins nicht in Ansatz gebracht werden könne, weil während der ganzen "Pachtzeit11 immer nur ein Schwebezustand bestanden habe, der Jede Wirtschaftsplanung verhindert habe« Bas ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden» teren Gutachtens genötigt hätten (Bindenmaier-Möhring § 739 * 2PO Kr 2 ~ MBR 3:953, 605), sind entgegen der Auffassung der , Revision nicht zu erkennen, Bie Revision übersieht, daß es bei der Begutachtung der Angemessenheit des Kutzxm.gsentge3.ts nicht nur auf die von ihr hervorgehobenen einzelnen Umstände, etwa Kaufpreis, Kutzungswert des Hauses, Wert des Inventars, ankoramt, sondern auf die vcm Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Gesamtwürdigung aller Umstände, also auch auf den Zustand des Landgutes zur Zeit der Übernahme durch den Ehemann der Beklagten, sowie auf die sonstigen Leistungen der Beklagten (öffentliche Abgaben)« 4o) Baß die Pflicht der Beklagten zur laufenden Bauunterhaltung für die Pestsetzung der KutzungsentSchädigung von großer Bedeutung war, hat gerade der Sachverständige CUP in seinem Gutachten betont» Bie Klägerin hat sich auf Grund dieses Gutachtens veranlaßt gesehen, auch Ansprüche wegen schuldhaft unterlassener Bauunterhaltung zu stellen« Bieser Zusammenhang besagt aber, was die Revision verkennt, nicht, daß der Sachverständige den schlechten Zustand der Gebäude bei der Festsetzung der Kutzung sent Schädigung litte unbeachtet lassen müssen» Bie Revision übersieht dabei, daß die Be- erwirkt, gegen den die Beklagte nur in Höhe von 4 000 TM Einspruch erhöbe Bie Meinung des Berufungsgerichts, die restlichen 2 000 BM - sie wurden alsbald von der Beklagten gezahlt -seien nicht streitbefangen gewesen, deshalb sei Über die sie betreffenden Mahnkosten im streitigen Verfahren nicht zu entscheiden, wird geteilt von Seuffert-Walsmann (ZPO, Anm 1 zu § 698 ZPO) und Willenbücher (Kostenfestsetzungsverfahren (1951), S 105 Anm 14; beide beziehen sich auf eine Entscheidung des KG ZZP 14, 519)« Aber auch wenn man der gegenteiligen, von Zöllen (ZPO, § 694 Anm 1) vertretenen Auffassung folgt, wonach über alle Kosten des Mahnverfahrers im anhängig bleibenden Streitverfahren zu entscheiden ist, ist im Ergebnis die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zutreffend«

Zitierte Normen: § 117 GVG § 698 ZPO § 14 GKG
HofGebäudeBieBerufungsgerichtParteiGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2536 095
V ZB 4?/55
Verkündet am 21 „Dezember 1956 Hirth, Just „Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle «
.Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Ober-finanzdirektion KiflR Bundesvermögens- und Bauabteilung, Außenstelle
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Reehtsanwalt
 gegen
die Witwe Klly B
in
j
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proaeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof«Dr.
wegen Forderung
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Dr.Oechßler und Br« Preitag für Recht erkannt §
Bie Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8® Dezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
*
Von Rechts wegen-
st r
Tatbestand!
■/
Der Hof "JflMHBr' bei	seit	1959
in dem Eigentum des Deutschen Reiches und bis 1949 zu dem Teil als Flugplatz benutzt, wurde am 1« Juli 1947 dem Landwirt Ferdinand B^HH^zur Bewirtschaftung überlassene Bei den Vorbesprechungen zwecks Abschluß eines Pachtvertrages wurden in drei von den Parteien ausgearbeiteten Vertragsentwürfen jeweils Bestimmungen über die Größe der Hute- und Weide flächen sowie des Rollfeldes, über den Pachtzins, die Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeit und die Verpflichtung de3 kommenden Pächters zur Vornahme notwendig werdender ‘ Reparaturen getroffen. Es kam aber zu keinem Vertragsabschluß, weil einmal die Zustimmung des englischen Kontrolle Offiziers, im übrigen die des Oberfinanzpräsidenten nicht erteilt wmrdec

Bahnsen verstarb am 26 e Juli 1948, Br wurde von der
 Beklagten und seinen drei Töchtern beerbt, mit deren Einver-;
x
standnis die Beklagte die Bewirtschaftung des Hofes fortsetzt e0 Durch Schreiben vom 210 August 1948 kündigte die Finanzverwaltung	das	«Pachtverhältnis” zu dem 30*
September 1949 und verlangte die Rückgabe des Hofes zu dem 31* März 1950c Die Parteien führten in der Folgezeit über die Gültigkeit dieser Kündigung im landwirtschaftlichen Verfahren einen Rechtsstreit, der mit der Entscheidung des Senats vom 11c Mai 1952 V Büw 28/51 endete, worin festgestellt wurde, daß ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande-gekommen war„ Am 10 November 1952 hat die
 Beklagte den Hof geräumt*
« ** <
Die Klägerin forderte von der Beklagten ein jährliches Entgelt von 2 800 DM für den eigentlichen Hof und 750 DM jährlich für die Benutzung der Gräsungsflächen als angemessene NutzungsentSchädigungeno Ihre Verpflichtung, die kleinen Mängel des gepachteten Grundstückes auf eigene Kosten aus- /

y
p
'■i i 1
V	M	*
' A « \
?* f, '% *

"V;>-
bessern zu lassen* habe die Beklagte, so führt die Klägerin f weiter aus, nur imvollkommen erfüllt« Es sei auch schuldhaft; unterlassen worden, die für fiskalische Gebäude üblichen Beträge für die Instandhaltung des ^gepachteten” Geländes aufzuwenden« Hierdurch seien Schäden an den Dächern und an anderen Stellen in Höhe von 10 215 DM entstanden« Die Klägerin beantragte daher,
 die Beklagte zur Zahlung von 17 608,82 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1« November 1952 zu verurteilen,
 Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie vertrat die Ansicht, mit der Zahlung von 11 752 DM habe die Klägerin eine angemessene Entschädigung erhalten« Notwendige Reparaturen seien nicht unterlassen worden« Ihr verstorbener Ehemann und sie hätten erhebliche Summen für die Instandhaltung aufgebracht«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
ln dem Beruf ungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils
 die Beklagte zur Zahlung von 10 981 DM nebst 5 $ .Zinsen
 seit lc November 1952 zu verurteilen«
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsverfahren erhobenen Anspruch weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entschei dungsgründe g
1«) Das Oberlandesgericht hat unter Mitwirkung eines Oberlandesgerichtsrates als Vorsitzenden, eines weiteren Oberlandesgerichtsrates und eines Landgerichtsrates als Beisitzer entschieden« Die Revision sieht die §§ 62, 66, 117 GVG als verletzt an. weil der zu dem Vorsitzenden des
4* Zivilsenats bestimmte Senatspräsident Dr« von Lorck damals infolge einer dienstlichen Abordnung schon seit mehr als 3 Monaten seinen Dienst beim Oberlandesgericht nicht mehr wahrgenommen habe« Es habe von vornherein festgestanden, daß er für längere Zeit nicht mehr seinen Aufgabenbereich als Senatsvorsitzender werde ausüben können; von einer
 bloß vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsit-
/
senden könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden«
Die Büge ist nicht begründet«
Wie sich aus der vom Senat eingehölten Auskunft des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14« November 1956 ergibt, ist Senatspräsident Dr« von l4|^ am 3« August 1954 zur Dienstleistung am Obersten Entschädigungsgericht bis auf weiteres abgeordnet wordener sollte möglicherweise nach einer gewissen Übergangszeit in einen anderen Dienstzweig übernommen werden? also aus dem Justizdienst ganz ausscheiden« Das ist mit Wirkung vom 16« August 1955 geschehen«
r
hi

)
r
[il
 Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden eines Senats durch einen Oberlandesgerichtsrat immer nur eine vorübergehende und aushilfsweise sein, also nicht dauernd und für unbestimmte, unabsehbare Zeit geschehen darf (BGHZ 10 s 130 15, 140)« Wird ein Senatsvorsitzender zur Dienstleistung in einem andern Dienstbereich abgeordnet, so muß die Dauer der Verhinderung zunächst auf einige - etwa drei -Monate festgesetzt und nach Ablauf dieser Zeitspanne von der Verwaltungsbehörde endgültig die Dauer der Abordnung bestimmt o werden, so daß dem Präsidium des Gerichts eine klare Ent-Scheidung darüber möglich wird, ob noch weiterhin von einer	!•
bloß vorüb ergehenden Verhinderung gesprochen werden kann . £* ■;;
<
* * '
. t:1
Ir*
rft

oder eine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen werden muß (BGHZ 16, 254 /S56/) „ Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich folgen-des;
Die Abordnung des Senatspräsidenten Dr« von L^H^war zunächst "bis auf weiteres" ausgesprochen worden« Hach der vom erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Schleswig stand nicht schon zur Zeit der ministeriellen Verfügung fest, daß der abgeordnete Richter endgültig aus dem Dienste des Landes ausscheiden wer-de« In einem so gelagerten Falle wird sich erfahrungsgemäß erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne zur Einarbeitung in die neuen Dienstaufgaben die Eignung des abgeordneten Richters für das in Aussicht genommene Amt sowie seine Bereitschaft zu dessen endgültiger Übernahme feststellen las-sen« Nach Auffassung des Senats fand die Berufungsverhandlung 'nöch innerhalb dieser Zeitspanne statt« Der IV« Zivilsenat hat sie in seiner Entscheidung BGHZ 16, 254 zwar grundsätz-lieh' auf äußerstenfalls etwa drei Monate abgegrenzt« Auf An-, frage des erkennenden Senats hat er aber mitgeteilt, daß von Fall zu Fall besonders gelagerte Tatbestände eine andere Beurteilung zuliessen« Ein solcher Tatbestand ist hier ge- v geben« Auch die Entscheidung des IV. Zivilsenats, vom 14«
März 1956 IV ZR 231/55 stützt die Auffassung der Revision nicht« In dieser Entscheidung hat der ly« Zivilsenat die vorschriftsmäßige Besetzung des 4« Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Schleswig für eine Berufungsverhandlung vom 14« März 1955 verneint« Der ly« Zivilsenat führt dazu auss Schon bei der Abordnung des Senatspräsidenten Dr«von hätte geklärt werden müssen, wann er endgültig ausscheiden und ein neuer Präsident &n seiner Stelle zur Verfügung stehen werde« Nur wenn eingeholte Auskünfte mit Siche* heit ergeben hätten, daß in drei bis vier Monaten ein neuer
•A
Öf
~ 6
Präsident ernannt sein werde, hätte der Vorsitz für diese Zeitspanne einem Oberlandesgerichtsrat überlassen werden dürfeno Es gehe bei dieser Sachlage schon nicht an, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts in Schleswig über vier Monate nicht tätig geworden sei und erst anläßlich der Geschäft s Verkeilung für das Jahr 1955 Ende Dezember 1954 eine Klärung der Verhältnisse herbeizuführen versucht habe? Selbst wenn man aber eine Vertretung bis Ende 1954 für zulässig erachten würde, hätte doch auf jeden Pall ab 1« Januar 1955 ein neuer Vorsitzender bestellt werden müssen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des IV, Senats, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts spätestens zu dem lc Januar 1955 eine eindeutige Erklärung des Justizministeriums hätte herbeiführen sollen, für welchen Zeitraum die Abordnung des Senatspräsidenten Dr, von Lfll^noch bestehen bleibe« Daß dies versäumt wurde, hat aber nicht zur Polge, daß die Abordnung von Anfang an keine Verhinderung im Sinne der §§ 66 Abs 1, 117 GVG dar st eilte« Der Senat trägt kein Bedenken, mit Rücksicht darauf, daß sich damals das Geschäftsjahr 1954 seinem Ende zuneigte, die Abordnung des Senatspräsidenten Dr» von I4H) a^s Verhinderung im Sinne des Gesetzes , für den Zeitraum vom 3» August bis 51» Dezember 1954 anzusehen, jedenfalls aber die Mitwirkung des stellvertretenden
• #
Vorsitzenden bei der hier in Betracht kommenden Berufungs-Verhandlung als statthaft zu erklären« Der 3V • Zivilsenat , hat in der bereits erwähnten Auskunft mitgeteilt, er habe, in seiner Entscheidung vom 14» März 1956 lediglich ausgesprochen, daß schon bei Abordnung des ^enatsvor sitz enden etwas hätte getan werden müssen, um spätestens in drei bis * ? vier Monaten eine endgültige Klärung der Verhältnisse zu schaffen« Er habe indes nicht entschieden, daß der Säumnis des Präsidiums des Oberlandesgerichts wegen schon ab 3* August 1954 der 4, Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht mehr
I i »•1
fl
v> •
I I
/ »!

*4 * ♦ ir
■c&jr 1
flm
K* f; 7
•Äl !$

* * ;i
\i'>
.'•? i **

'4 *
,r
vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Mithin hindert diese Entscheidung den erkennenden Senat nicht (vgl § 136 GVG), entgegen der Auffassung der Revision auszusprechen, daß das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung vom 24« November 1954 vorschriftsmäßig besetzt war*
2c) Bas Berufungsgericht hat in der in der öffentlichen Verhandlung des Landgerichts vom 24. April 1953 abgegebenen gemeinsamen Erklärung der Parteien?
Wir haben vereinbart, daß eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen ist und daß die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der durch schuldhafte Unterlassung von Reparaturen entstanden ist,
 eine materiell-rechtliche Vereinbarung auf eine ausschliessliche Anspruchsgrundlage unter bewußtem und gewolltem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus gesetzlichen Haftungsgründen erblickt« Es hat seine Auffassung	:
anhand des Prozeßverlavifs, insbesondere der gewechselten Schriftsätze dargelegt« Jede Partei habe durch diese als Vergleich im Sinne des § 779 BGB anzusprechende Einigung Verteile und Nachteile auf sich genommen« Die Berufung der Klägerin auf § 987 BGB sei daher nicht mehr zulässig*
Die “Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich die Erklärungen der Parteien im Termin vom 24<> April 1953 nicht etwa nur äußerlich deckten, in Wirklichkeit aber nach dem Willen der Erklärenden einen verschiedenen Inhalt hatten« Die Parteien seien nämlich darüber,
A
welche Rechtspflicht zur Ausbesserung der Gebäude für die ! |
Beklagte bestanden habe, möglicherweise nicht einig gewesen*
X
Bie Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 25* Juli 1953 (Bl 117 f GA) den hier in Betracht kommenden Teil des Vergleiches dahin verstanden wissen wollen,
-a » -
daß die Beklagte zur laufenden Bamuat erhalt ung verpflichtet war* Es sei nun im einzelnen zu prüfen, ob die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen wäree Es müsse geprüft werden, welche Geldbeträge sie auf Grund der Bauunterhaltungspflicht hätte aufwenden sollen. An diese Erklärung der Klägerin, der die Beklagte nicht widersprochen hatte, war das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs gebunden..
Daran hat es sich auch gehalten«, Es führt aus, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Hummel und Olodius die Beklagte der laufenden Bauunterhaltung nachgekommen sei, mehr habe sie nicht zu leisten brauchen Wenn es dem hinzufügt, zu einem gleichen Ergebnis komme man übrigens, falls man den Betrag zugrunde lege, den die Parteien im ersten Vertragsentwurf als jährlichen Bauaufwand vorgesehen hatten, nämlich 1 # des Einheitswertes des Grundstückes, der später auf 30 800 DM festgesetzt worden sei, so verläßt dieser Hinweis die von den Parteien gegebene Auslegung de3 Vergleiches nicht; er prüft lediglich das gefundene Ergebnis auf seine Billigkeit nach Maßgabe jener geplanten Bestimmung nach«, Die Behauptung der Kevision, der Vergleich entbehre der erforderlichen Bestimmtheit, er sei von den Parteien unterschiedlich aufgefaßt worden, das Berufungsgericht habe diese Gesichtspunkte verkannt, trifft daher nicht zu®
3«) Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen CflUPhat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht das angemessene Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles festgesetzt (vertragsloser Zustand, Beschädigung der Gebäude, Grad der Nutzbarkeit der einzelnen Flächen)c Es hat dabei betont, daß die einzelnen Gegebenheiten nicht besonders bewertet werden könnten, um auf diese Weise das Gutachten des Sachverständigen zu Fall zu bringen. Dieser habe sich
 
einen Gesamtüberblick verschafft, den tatsächlichen und möglichen Ertrag, das Inventar, den Bestellungsaufwand, die Nutzung der Gebäude für eigene Zwecke, die Vermietung gewisser Gebäudeteile an fremde Personen beachtet und all dies seiner Gesamtwürdigung zugrunde gelegtP
Biese Bewertung greift die Revision tiai, sie ist der Auffassung, sie sei unter Verletzung der §§ 286, 402, 412
4
ZPO eustande gekommen» Hierzu ist zu Bemerkens
a)	Was die Klägerin zu dem Erwerb des Hofes ausgegeben hat und was sie im Rückerstattungsverfahren an den früheren Eigentümer noch aufwenden mußte, ist nicht ausschlaggebend» Maßgebend ist vielmehr, was bei Würdigung aller Umstände als angemessene Nutzungsentschädigung für die Überlassung des Hofes anzusehen ist» Von welchen Überlegungen sich die Klägerin hat leiten lassen, als sie deaa früheren Eigentümern einen Betrag von 75 000’ BM im Hücker st attungsver fahren auszählte, ist überdies nicht ersichtlich»
b)	Bas Vorbringen der Klägerin, aus der Vermietung eines Teiles des Wohnhauses habe die Beklagte jährlich
1 190 BM erzielt, hat das Oberlandesgericht beachtet» ^er Sachverständige war bereits bei der ersten Besichtigung des Landgutes gerade auf diesen Umstand hingewiesen worden»
Er hat bei seiner nochmaligen Vernehmung vor dem Landgericht (Bl 198 GA) ausdrücklich erklärt, daß er die Gegenvorstellungen der Klägerin kenne» Bazu gehörte auch der eben erwähnte Einwando ^er Sachverständige hat sein Gutachten in allen Teilen aufrechterhalten0 Bie Revision verkennt, daß es sich nicht um die Herausgabe gezogener Nutzungen, sondern um die Festsetzung einer angemessenen Nutzungsentschädigung handelt» Hierbei mußten alle Umstände, nicht zuletzt auch die ungewisse Lage der Beklagten, die stet3 in einem ver* traglosen Zustande wirtschaften mußte, und der im allgemeinen schlechte Zustand der Gebäude Beachtung finden» Bie Klä^
• r
■4\
\$i
- IQ -
gerin hat den Hof im Jahre 1947 B^^Hl überlassen, nachdem viele Jahre hindurch für den Zustand des Hofgutes nicht gesorgt worden war« Die in den Vertragsentwürfen vorgesehenen Pachtzinsen sollten 1 191 bzw, 1 391 EM für das Hofgut und 150 HM für das ITuggelände betragen» Die Landwirtschaftskammer hatte in ihrem Gutachten eine angemessene Nutzungsentschädigung in Höhe von 2 800 DM vorgeschlagen, später einen Betrag von 2 500 DM für angemessen bezeichnet (Bl 7 GA), Der Sachverständige C(||WtP errechnst* die Nutzung sent Schädigung für die normalen Jahre auf 2 290 DM, das Landgericht hat schließlich diese Entschädigung für die normalen Ertragsjahre auf 2 350 DM festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Ergebnis, wie die Bevision behauptet, offenbar unmöglich sei. Der Unterschied zwischen den einzelnen Bewertungen erklärt sich daraus, daß jeweils auf die eine oder die andere Gegebenheit bei der Gesamtbewertung größeres Gewicht gelegt wurde,
c)	Daß die Klägerin im Laufe der Nachtzeit" Verbesserungen an den Gebäuden vornehmen ließ und daß bei der Übernahme des Landgutes durch	ein Inventar im lerte von
19 000 EM vorhanden war, hat das Berufungsgericht beachtet.
Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Vergütung für. eine kurzfristige Nutzungsüberlassung könne nicht so hoch festgesetzt werden wie der Pachtzins für eine langjährige Pachtzeit, ist nicht zu beanstanden® Langfristige Pachtver7 träge sind betriebswirtschaftlich gesehen wünschenswert, . Der Pächter kann sich auf lange Sicht einrichten, die Erträge des Pachtlandes steigern und sich so auf lange Dauer eine Lebensgrundlage schaffen. Aus diesem Grunde begünstigt auch der Gesetzgeber die langfristigen Pachtverträge (vgl Lange-Wulff, Landpachtrecht 2. Aufl, § 2 LPG Anm 28), Daraus erklärt sich, daß für langjährige Pachtverträge in der Hegel
 
höhere Pachtzinsen bewilligt werden„ Im übrigen hat sich das Berufungsgericht von dem Gedanken leiten lassen, daß im vorliegenden Palle ein normaler Pachtzins nicht in Ansatz gebracht werden könne, weil während der ganzen "Pachtzeit11 immer nur ein Schwebezustand bestanden habe, der Jede Wirtschaftsplanung verhindert habe« Bas ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
d)	Bie Einholung eines weiteren Gutachtens lag im pflichtgemäßen Ermessen des Oberlandesgerichtsc Ihm oblag auch die Prüfung, ob die Sachkunde des Gutachters ausreichtc Bas Oberlandesgericht hat die Einholung eines weiteren Gut- . achtens nicht für geboten erachtet« Offensichtliche oder
 grobe Mängel des Gutachtens, die zur Einholung eines wei-
* *
teren Gutachtens genötigt hätten (Bindenmaier-Möhring § 739 * 2PO Kr 2 ~ MBR 3:953, 605), sind entgegen der Auffassung der , Revision nicht zu erkennen, Bie Revision übersieht, daß es bei der Begutachtung der Angemessenheit des Kutzxm.gsentge3.ts nicht nur auf die von ihr hervorgehobenen einzelnen Umstände, etwa Kaufpreis, Kutzungswert des Hauses, Wert des Inventars, ankoramt, sondern auf die vcm Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene Gesamtwürdigung aller Umstände, also auch auf den Zustand des Landgutes zur Zeit der Übernahme durch den Ehemann der Beklagten, sowie auf die sonstigen Leistungen der Beklagten (öffentliche Abgaben)«
4o) Baß die Pflicht der Beklagten zur laufenden Bauunterhaltung für die Pestsetzung der KutzungsentSchädigung von großer Bedeutung war, hat gerade der Sachverständige CUP in seinem Gutachten betont» Bie Klägerin hat sich auf Grund dieses Gutachtens veranlaßt gesehen, auch Ansprüche wegen schuldhaft unterlassener Bauunterhaltung zu stellen« Bieser Zusammenhang besagt aber, was die Revision verkennt, nicht, daß der Sachverständige den schlechten Zustand der Gebäude bei der Festsetzung der Kutzung sent Schädigung litte unbeachtet lassen müssen» Bie Revision übersieht dabei, daß die Be-
12 -
klagte lediglich die laufende Bauunterhaltung übernommen hatte, nicht aber die Wiederherstellung verfallener Gebäude«
Ben für die Instandhaltung der Gebäude jährlich aufzuwendenden Betrag hat das Oberlandesgericht in übereinstim-nnmg mit den Gutachtern auf 300 TM festgesetzt. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte dieser so begrenzten Pflicht nachgekommen ist« Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen,.
5c) Bie Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des ersten Rechtszuges ist nicht zu beanstanden« Bie Klägerin hatte einen Zahlungsbefehl über 6 000 TM. erwirkt, gegen den die Beklagte nur in Höhe von 4 000 TM Einspruch erhöbe Bie Meinung des Berufungsgerichts, die restlichen 2 000 BM - sie wurden alsbald von der Beklagten gezahlt -seien nicht streitbefangen gewesen, deshalb sei Über die sie betreffenden Mahnkosten im streitigen Verfahren nicht zu entscheiden, wird geteilt von Seuffert-Walsmann (ZPO, Anm 1 zu § 698 ZPO) und Willenbücher (Kostenfestsetzungsverfahren (1951), S 105 Anm 14; beide beziehen sich auf eine Entscheidung des KG ZZP 14, 519)« Aber auch wenn man der gegenteiligen, von Zöllen (ZPO, § 694 Anm 1) vertretenen Auffassung folgt, wonach über alle Kosten des Mahnverfahrers im anhängig bleibenden Streitverfahren zu entscheiden ist, ist im Ergebnis die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zutreffend«
Ba der Klageantrag nach dem Einspruch gegen den Zahlungsbe fehl mehrfach, schließlich auf 18 504?98 und auf 17 608,82 BM erhöht wurde, sind die hier in Betracht kommenden Prozeß-gebühren für Gericht und Prozeßbevollmächtigte gemäß § 14 Abs 2 GKG nur einmal, und zwar nach .dem höchsten Wertbetrag ^ zu berechnen (§ 31 GKG, §§ 10, 38 Abs 2 RAnwGebQ)« Es spfelt j daher keine Rolle, ob im Zahlungsbefehl 4 000 IM oder 6 000 BM verlangt worden waren« Bie Gebühren mußten stets nach dem höchsten Wert, also aus 18 504,98 bzw« 17 608,82 BM berechnet werden«
. A
• i
?
* .i
hi
i
P
!4
* i !
$
> i

■* ■%'.
w
Jt
~ 15 -
♦
tl
 Die Revision kann aus allen fliesen Gründen keinen Erfolg habeno
 Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO»
Pr«Tasche	Pr»Augustin	Schuster
 Pr*0echßler	Pr»Freitag