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BGH · V ZR 43/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 43/51

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der Kläger Und seine Ehefrau, die im Güterstande der Fahrnisgemeinschjaft des bürgerlichen Rechts leben, sind Eigentümer einer; zu dem Gesamtgut gehörenden Siedlerstelle in Kreis BWttKtK/} (Rheinland-Pfalz). lungsbank ein Darlehen von 8 300 KM, welches durch Eintragung einer Hypothek auf den zu der Stelle gehörigen Grundstücken in den Gemeinden und gesichert wurde. Per Kläger und I seine Ehäfrau wirkten bei der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch nicht mit, wurden jedoch von den erfolgten j Nach § 2 der Bestätigungsurkünde waren die Rentenzahlungen an die staatliche Kreiskasse in BflIHHBW als die zuständige Erhebungsstelle der Beklagten zu leisten* Hinsichtlich der Bedingungen für die Tilgung des Rentenkapitals wird j in § 6 der Bestätigungsurkunde auf das Gesetz über die Deutsche Landesrentembank und das preußische Landesrentenbankge- de erhielten der Kläger und seine-Ehefrau nicht ausgehändigt Vor dem Waffenstillstand von 1945 bearbeitete die Beklagte alle Rentensachen zentral von Berlin aus. Der Treuhänder lehnte dies :ab und verweigerte die Löschungsbewilligung, da die Rente nicht nach Maßgabe der Vorschriften des § 29 des preußischen Landesrentenbankgesetzes und daher nicht wirksam gekündigt worden sei; er erklärte sich nur bereit, die geleisteten ■ Durch 0ie Umwandlung der Hypothek der Siedlungsbank in eine j Rente 0er Deutschen Landesrentenbank sei er aus politischen Gründeil absichtlich benachteiligt worden, da er nicht der NSDAP kngehört habe; außer in dem gleichgelagerten Palle Zimmer seien weitere Umwandlungen dieser Art nicht vorgenommen • 1 .worden.;. - über die Deutsche Landesrentenbank enthalte nationalsozialistisch^ Tendenzen und könne daher jetzt nicht mehr angewandt werden* Jedenfalls habe die Umwandlung der Hypothek in eine Rente ijiicht ohne seine und seiner Ehefrau Zustimmung vorgenommen: werden dürfen. Die Erschwerung der Tilgung des Rentenkapitals gegenüber den Bedin-gungenjfür die Rückzahlung des Darlehens der Sie^lungsbank sei aber eine solche Mehrbelastung, die Umschuldung habe daher feiner und seiner Ehefrau Zustimmung bedurft. Februar 194fr habe die planmäßige und außerplanmäßige Tilgung von Renjbenschulden zugelassen und angeordnet, daß solche Tilgungeifi schuldbefreiende Wirkung hätten; das ergebe sich auch aus einer.Verfügung des Oberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar vom 25. - In letzter Linie macht der Kläger geltend, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie es ablehne, seine Zahlungen(als Tilgung des Rentenkapitals gelten zu lassen; sie habe die Zahlungen angenommen und zwei Jahre hindurch ihnen nicht widersprochen. Sie hat|erklärt, sie habe, dem Kläger die Umwandlung der Hypothek dei Beutschen Siedlungsbank in eine Landesrentenbank rente mitgeteil^ und .im gleichen Schreiben ihm bekanntgegeben, daß er vom 1. Sie sei daher gar nicht in der Lage gewesen, zu den Zahlungen des Klägers sich zu Mit der Revision verfolgt der Kläger seine \ Anträge Iweiter, Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechts- I gen der Siedler handelt« #ie Frage, ob eine solche Rente durch Tilgung des Kapitals erloschen ist, gehört ausschließlich dem bürgerlichen Rechte an, so daß nach § 13 GVG die : Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Eines •Eingehens darauf, in welchem Umfange für andere Streitigkeiten : aus Rentengutsverträgen der ordentliche Rechtsweg etwa ausgeschlossen oder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte be-• gründet ist (vgl hierzu insbesondere § 1 Abs 5 des preußischen Gesetzes über die Landeskulturbehörden vom 3. Bie-:se Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsurteil setzt sich !mit den in dieser Hinsicht von dem Kläger vorgebrachten Ein-iwendungen eingehend auseinander. den §§ 401, 412 BGB, sondern auf den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank, Dieses Gesetz sei ein l):reditwirtschaftliches Gesetz, das nicht von nationalsozialistischen Grundsätzen getragen sei und daher heu- 11 dieses Gesetzes* Infolgedessen habe sich die Umwandlung der Rechtslage außerhalb des Grundbuchs an dem von der Deutschen Lardesrentenbank hierfür festgesetzten’Zeitpunkt, dem 1. Bei der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank habe es sich nicht um einen Zwischenkre dit gehandelt, wie § 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank voraussetze$ das ergebe sich schon daraus, daß im Zeitpunkt der Umwandlung diese Hypothek schon fast 9 Jahre bestanden hlabe. § 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank gebe der Deutschen Siedlungsbank nicht die Möglichkeit, ihren alten Hypothe-kenbestan|d. • Diesjen Ausführungen kanns nicht gefolgt werden» Die Behaup- • tung, daß das Darlehen der Deutschen Siedlungsbaxik gar nicht i® Zuge einels Siedlungsverfahrens begründet worden sei, ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt wor- ijrägt die Annahme, daß Darlehen und Hypothek der Deutschen Siedlungsbank im Zuge eines Siedlungsverfahrens entstanden sind. Die Beklagte ist dieser Ansicht dntgegengetreten; Isie meint, durch Unterzeichnung des Darlehens-Vertrages der Deutschen Siedlungsbank hätten sich die Siedler diner im Zuge einer Umschuldung erfolgenden Änderung der Darlehen s bed ingungen unterworfen. ijauerkredit abgelöst werden soll; ein Recht der Siedlungsbank, dhne Zustimmung des Siedlers die Darlehensbedingungen zu ändern oder das Darlehen und die Hypothek in eine Rentenlast Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Umschuldung auch nicht aus diesen Bedingungen hergeleitet, sondern aus dem Gesetz. Es hat ausgeführtt Die Mitwirkung der Siedler zu der Umschuldung wäre nach § 10 Abs 3 des Gesetzes über die deutsche Landesrentenbank nur notwendig gewesen, wenn eine Mehrbelastung der Siedler eingetreten wäre. Daß sie in Einzelfalle sich zu dem Nachteil des Siedlers auswirken könne, begründe noch nicht eine Mehrbelastung im Sinne des § 10 Abs ,3. Sowohl in dem Verfahren nach § 10 Abs 1 und 2 wie auch in dem besonderen Verfahren nach § 11 dieses Gesetzes wird vorausgesetzt, daß es sich um die Ablösung von Zwischenkrediten handelt. Im Hinblick darauf, daß die Hypothek der Deutschen Siedlungsbank bis zu dem Zeitpunkt der Umschuldung bereits 9 Jahre bestanden hat, hat die Revision in Zweifel gestellt,| daß es sich um einen Zwischenkredit handle. Die Deutsche Siedlungsbank ist auf Grund einer in § 3 des III, Abschnitts der VO des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Es wird daher angenommen werden müssen, daßj im Regelfall Kredite der Deutschen Siedlungsbank als Zwischenkredite im Sinne der §§ 10, 11 des Ge-sietzes über die Deutsche Landesrentenbank anzusehen sind. Daß egi sich im vorliegenden Pall um einen Zwischenkredit in diesem Sinne handelt, ergibt Ziff 3 q der Darlehensbedingungen, in denen ausdrücklich der Pall behandelt wird, daß das Darlehen dbr Siedlungsbank durch den "Dauerkredit einer anderen Stelle" ahgelöst werden soll. Für die Auslegung des Begriffs "Zwischenkredit" im Sinne der §§ 10, 11 des Deutschen Landesrentenbank-gfesetzes muß auch berücksichtigt werden, daß die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank gerade der Förderung der Dauerfinanzierung dienen sollte (Pranken, Einführung zu dem genannten Gesetz bei Pfu^ätner-Heubert III d 24 S 1), und daß das Umschuldungsverfahren auch auf alte Verfahren angewandt werden sollte, bei denen die Belastungen bereits den Charakter eines Däuerkredits angenommen hatten (Pranken aaO § 11 Anm 1)* Es Handelt es sich um Zwischenkredit, so könnte es sich höchstens noch fragen, ob die Hypothek der Deutschen Sied-lungsbankj auf einen vor dem 31, Marz 1939 abgeschlossenen Untervertleilungsplan zurückgeht, so daß auf den diesen Un-terverteijlungsplan bestätigenden Beschluß § 11 des Gesetzes Anwendung! Januar 1940, die Umwandlung des Darlehens der Deutschen Siedlungsbank und der Hypothek ln eine Rentenbankrente erfolgt. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß darunter nicht jede, unter Umständen dem sjiedler einmal nachteilige Änderung der Kreditbedingungen vejrstanöen werden sollte, sondern nur eine Erhöhung der von i|hm zu bewirkenden Zahlungen, sei es hinsichtlich des Kapitals, sei es hinsichtlich der Höhe oder der Dauer der Jahresleistungen, spricht, daß die Schaffung der Deutschen lan-desrentenlbank der Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Dauerkrediitwesens für die Siedlung im ganzen Reichsge-.. erreichen, wenn von einer Zuziehung der Eiedler nach Möglichkeit abgesehen werden konnte; es wäre nicht tragbar gewesen, wenn die Deutsche Landesrentenbank mit Eine Mehrbelastung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne ist njicht eingetreten, wie das Berufungsge- Eine Mehrbelastung in diesem Sinne war ja die regelmäßige Folge der Umschuldung$ in § 10 Abs 2 des| Gesetzes ist gerade für derartige Beschränkungen angeordnejb, daß sie durch die Bestätigungsurkunde begründet werdeji können; die Bestätigungsurkunde ersetzt die zur Begründung dieser Rechte und Verpflichtungen erforderlichen Erklärungen der Beteiligten, Hätte der Gesetzgeber derartige Beschränkungen des Siedlers als Mehrbelastung im Sinne des § 10 Abs 5 des Gesetzes angesehen wissen wollen, so hätte diese Bestimmung kaum praktische Bedeutung erlangt. Der yon der Revision vermißten Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Daher erübrigen sich Ausführungen darüber ob nicht ^ine etwa notwendige Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung und der Begründung der Ren-tenbänkienjbe darin gesehen werden muss9 daß sie bis zu dem Beginn Im B^rufungsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, durch die Umwandlung der Hypothek in eine Rente sei er absicht lieh aus politischen Gründen benachteiligt worden* Das Berufungsgericht hat den Einwand zurückgewiesen, da für diese Be- Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unerheblich gehalten, da die Rechtsänderungen weder durch Rechtsgeschäft noch durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes herbeigeführt worden und vom Wissen und Willen des Kläger^ unabhängig gewesen seiexuDas Unterlassen einer Mitteilung Könne daher als Verschulden beim Vertragsschluß nicht angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger sich gegen !die Veränderung der Kreditbedingungen hätte Wehren können, wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre. Nach dem Ausgjeführten ist die Rentenverpflichtung des Klägers und seine*) Ehefrau wirksam begründet worden. Nach dem preußischen Gesetz über die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrentenbank vom 23c Juni 1933 (GS 222), dessen Geltung für Birkenfeld hier unterstellt werden kann, war-die staatliche Kreiskasse, jetzt Regierungskasse, zwar * Der Kläger hat sich auf den Erlaß des Ministeriums für Februar 1947 berufen, durch den planmäßige und außer- ^ planmäßige Zahlungen der Siedler hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Beklagte ausdrücklich zugelassen worden sind mit dem Bjeifügen, daß diese Zahlungen schuldbefreiende Wirkung ' haben . stützt; sie meint, die durch diese Bestimmung dem Reichswirtschaftsminister eingeräumten Befugnisse seien infolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach dem Waffenstillstand auf das Ministerium für Y/irtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz übergegangen, und diese Bestimmung berechtige dazu, für ein Kreditinstitut einen Vertreter zu ernennen, an den Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. die Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland nach dem Waffenstillstand dazu geführt hat, daß die Befugnisse aus dieser Bestimmung auf den zuständigen Landesminister übergeganger. Die genannte Bestimmung ermächtigt jedoch etitgegen der Ansicht der Revision nicht zu Maßnahmen der in Re-dö stehenden Art*§ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen steht i4 öcm Abschnitt über die Aufsicht über die Kreditinstitute; er muß demzufolge so ausgelegt werden, daß es sich um die Aus- Namentlich die letztere Anordnung, die in die Rechtsverhältnisse des Kreditinstituts zu den einzelnen Kreditnehmern nachhaltig eingreift, läßt sich) auf die in § 30 enthaltene Ermächtigung nicht stützen* Ein solcher Eingriff wäre zudem ein Akt der RechtSetzung, der nur in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorgenommen werden könnte. Dahinstehen kann, ob Idas Ministerium für Wirtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz zu einer solchen Anordnung durch eine andere Gesetzesbestimmung ermächtigt gewesen wäre, denn der Er- In letzter Linie setzt sich das Berufungsgericht mit der Behaupturig des Klägers auseinander« die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zahlungen des Klägers nicht gegen sich gelten lassen wolle. Der Erlaß des Laridesministcriums für Wirtschaft und Finanzen vom 14» Februar 1947 ordne nur an, daß die für die Beklagte einbezahlten Gelder :auf Sammelkonten bestimmter- Banken einzuzahlen und hach näheren Weisungen des Ministeriums zu verwalten seien. Er habe die Zahlungen auf sein eigenes Risiko vorgenommen; aus der Mitteilung des Siedlers Zimmer sei ihm zudem bekannt gewesen, daß damals für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz eine vertretungsberech-t'igte Stelle der Beklagten nicht vorhanden war. Die Revision meint, wenn die Beklagte die Rückzahlungen nicht ohne weiteres gegen sich habe gelten la.ssen wollen oder können, so hätte sie doch den Kläger darauf hinweisen müssen, Jiainit er geeignete Maßnahmen wie etwa Zustellung der Kündi- Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Erlaß vom 14« Februar. Zu einer Nachricht an den Kläger war die Beklagte durch diese Mitteilung noch nicht verpflichtet, auch wenn sie im Gegensatz zj* der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Vermögenssperre daran nicht verhindert war. Ebens'owenig war sie auf diese Nachricht hin verpflichtet, den Kläger über.die Voraussetzungen einer Kündigung der Rentenverpflichtung und das dabei anzuwendende Verfahren zu belehren, denn der Kläger hatte sich nicht an sie gewandt; in diesem Punkte unterscheidet sich der vorliegende Pall von dem im übrigen gleichgelagerten, dem Senat ebenfalls zur Entscheidung vprliegenden Palle des Siedlers Zimmer. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht einon Verstoß gegen Treu und Glauben auf Seiten der Beklagten mit Recht verneint.

Zitierte Normen: § 13 GVG
SiedlungsbankGesetzZahlungLandesrentenbankRenteDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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I
2361 086
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V ZR 43/51 I
jVerkündet am 20 . März 1953 ftoffmeister, Justizangestellter jals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
; In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Friedrich Kreis
 in N(
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Landesrentenbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, Zo Zt o in L4BP, Kreis TflHHHIM (Niedersachsen), gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte, Beruf ungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
bat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die kindliche Verhandlung vom 27. Pebruar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bun-idesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. EPiepenbrock
 ifür Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. März 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger Und seine Ehefrau, die im Güterstande der Fahrnisgemeinschjaft des bürgerlichen Rechts leben, sind Eigentümer einer; zu dem Gesamtgut gehörenden Siedlerstelle in	Kreis	BWttKtK/} (Rheinland-Pfalz). Zum
 Ankauf und Ausbau der Stelle gewährte die Deutsche Sied-
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lungsbank ein Darlehen von 8 300 KM, welches durch Eintragung einer Hypothek auf den zu der Stelle gehörigen Grundstücken in den Gemeinden	und	gesichert
 wurde. Anstelle der am 20. November 1934 bewilligten und am 22. November 1934 im Grundbuch eingetragenen Hypothek . trat in der Folge auf Grund einer Vereinbarung der Eigen-
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tümer mit der Siedlungsbank eine neue, am 26. Februar 1935 bewilligte und am 14. März 1935 im Grundbuch eingetragene Hypothek über denselben Betrag; beiden Hypotheken lagen dieselben Datflehensbedingungen zugrunde, jedoch wurde ;bei der zweiten Hypothek die Zinsenlast ermäßigte Nach Ziffer 1 der in' der.Eintragungsbewilligung vom 26. Februar 1935 enthaltenen und von dem Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten Darlehensbedingungen war das Darlehen bis zu dem 1. Juli 1937 unverzinslich, von da an bis zu dem 1. Juli 1943 war ein Zinssatz von 3 dann ein Zinssatz von 4 % zu entrichten, wc^zu noch ein Tilgungssatz von V2 % jährlich trat; die Jahresleistung an Sinsen und Tilgung sollte vom 1. Juli 1943 ab 373,50 KM betragen. Nach Ziffer 2 der :Darlehensbedinguhgen stand es den Darlehensnehmern frei, das Darlehen vor der ordentlichen Tilgung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Nach Zif fer 3 der Darleh^nsbedihgungen konnte der Darlehensgeber das Darlehen nicht kündigen, er konnte jedoch unter gewissen Vor aussetzungen diejsofortige Rückzahlung des Darlehens verlan-
gen, wenn
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Mpj| der Darlehensnehmer nicht neue allgemeine Bedin-' gungen anerkennt, die infolge von Änderungen der .	für	die Siedlungskredite aufgestellten	allgemein	»
:	nen	Richtlinien notwendig werden,	\
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q)| das Pariehen durch einen Pauerkredit einer anderen : Stelle abgelüst werden kann, falls dessen Bedingun-gen	vender Peutschen Siedlungsbank	genehmigt	sind	i
• und die Jahresleistung für den Pauerkredit die oben | ; angegebene regelmäßige Jahresleistung für das Par- ; lehen der Peutschen Siedlungsbank nicht übersteigt* ...j
Purjch das Reichsgesetz über Groß-Hamburg und andere Ge-bietsberjeinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 91) wurde der bis dahih zu dem Land Oldenburg gehörende Landesteil Bl
 dem Lande Preußen zugeschlagen und als Landkreis in die Rhein- \ provinz bingegliedert.	*
•Am jf. Dezember 1939 erging das Gesetz über die Peutsche Landesrejitenbank (RGBl I, 2405), durch welches die Preußische Landesrejitenbank auf das Reich übernommen und ihr Kfirkungs-
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bereich Auf das gesamte Reichsgebiet ausgedehnt wurde.	1
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Am 4. Januar 1943 ersuchte das Kulturamt Bad Kreuznach das Grunibuchamt unter Bezugnahme auf die §§ 10, 11 dieses Ge- . setzes uid eine abschriftlich beigefügte Bestätigungsurkunde des Oberiräsidenten der Rhefnprovinz -Landeskulturabteilung-vom 11. Dezember 1942, die Hypothek der Peutschen Siedlungs-	;
bank zu Röschen und in Abt 11 des Grundbuchs eine Rente zu-	;
gunsten 4er Peutschen Landesrentenbank in Höhe von 332 RM jähr- ^ lieh mit |einer Laufzeit von 52 V3 Jahren, beginnend am 1. Ja- .[ nuar 1940 und in vierteljährlichen Raten zahlbar, einzutragen, .V ebenso djje in diesem Bestätigungsbeschluß vorgesehenen Siche-rüngsbesltimmungen. Am 11. Januar 1943 vollzog das Grundbuchamt die Löschung und die beantragten Eintragungen. Per Kläger und I seine Ehäfrau wirkten bei der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch nicht mit, wurden jedoch von den erfolgten j
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I Eintragungen durch das Grundbuchamt benachrichtigt*
Nach § 2 der Bestätigungsurkünde waren die Rentenzahlungen an die staatliche Kreiskasse in BflIHHBW als die zuständige Erhebungsstelle der Beklagten zu leisten* Hinsichtlich der Bedingungen für die Tilgung des Rentenkapitals wird j in § 6 der Bestätigungsurkunde auf das Gesetz über die Deutsche Landesrentembank und das preußische Landesrentenbankge-
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setz vom'l. August 1931 und die dazu ergangenen Durchführungs* iVorschriften verwiesen. Eine Abschrift der Bestätigungsurkun-
de erhielten der
 Kläger und seine-Ehefrau nicht ausgehändigt
 Vor dem Waffenstillstand von 1945 bearbeitete die Beklagte alle Rentensachen zentral von Berlin aus. Nach den Feststei lungen des Berufungsgerichte fiel sie nach diesem Zeitpunkt ün-;ter das Gesetz Nr 52 der Militärregierung, In.den einzelnen !Zonen und Ländern wurden auf.Grund dieses*Gesetzes Treuhänder für das Vermögen der Beklagten eingesetzt.
Am 26. November 1946 zahlte der Kläger an die Regierun'gs-i kasse in	(die frühere staatliche Kreiskasse) zur
'Tilgung der Rentenschuld einen Betrag von 5000 KM, im Juni 1947 den Rest der Vorlagesumme in Höhe Von 3 300 RM. - Am •15. Juni 1948 wurde für den Bereich* des Landes Rheinland-Pfalz auf .Grund des MRG Nr 52 ein Treuhänder für die Beklagte bestellt. Nach der Währungsreform wandte sich der Kläger an diesen mit der Bitte, die Löschung der Rentenverpflichtung im Grundbuch zu bewilligen. Der Treuhänder lehnte dies :ab und verweigerte die Löschungsbewilligung, da die Rente nicht nach Maßgabe der Vorschriften des § 29 des preußischen Landesrentenbankgesetzes und daher nicht wirksam gekündigt worden sei; er erklärte sich nur bereit, die geleisteten
 
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Zahlungen unter Anwendung eines Ibnstellungssatzes von 6,5 56 lauf die rückständigenund laufendenRentenanzurechnen
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 fljit der Klage hat der Kläger beantragt,
1!) festzustellen, daß der Beklagten oder ihren. Rechtsnachfolgern gegen den Kläger und seine Ehefrau keine Forderungen mehr zustehen, .	;
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zu bewilligen.
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Der Klkger hat bestritten, daß eine Rentenverpflichtung gegen- r über dier Beklagten überhaupt wirksam begründet worden sei. ■ Durch 0ie Umwandlung der Hypothek der Siedlungsbank in eine j Rente 0er Deutschen Landesrentenbank sei er aus politischen Gründeil absichtlich benachteiligt worden, da er nicht der NSDAP kngehört habe; außer in dem gleichgelagerten Palle Zimmer seien weitere Umwandlungen dieser Art nicht vorgenommen • 1 .worden.;. Die Beklagte habe ihn von der Umwandlung nicht unterrichtet, auch habe*er von der mit der Umwandlung verbundenen Erschwerung der Kapitaltilgung nichts erfahren. Das Gesetz
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- über die Deutsche Landesrentenbank enthalte nationalsozialistisch^ Tendenzen und könne daher jetzt nicht mehr angewandt werden* Jedenfalls habe die Umwandlung der Hypothek in eine Rente ijiicht ohne seine und seiner Ehefrau Zustimmung vorgenommen: werden dürfen. Diese Zustimmung wäre nach § 10 Abs 3
. ♦ • * • 1 * < # » • des gekannten Gesetzes entbehrlich gewesen, wenn keine Mehrbelastung der Siedler damit verbunden gewesen wäfe. Die Erschwerung der Tilgung des Rentenkapitals gegenüber den Bedin-gungenjfür die Rückzahlung des Darlehens der Sie^lungsbank sei aber eine solche Mehrbelastung, die Umschuldung habe daher feiner und seiner Ehefrau Zustimmung bedurft. - Da er von dem in gleicher Lage befindlichen Siedler Zimmer erfahren habe, daß eine zur Entgegennahme der Kündigung zuständige
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Stelle nicht vorhanden Bei, habe er davon abgesehen, sich mit einer Kündigung an die Berliner Zentralstelle oder an
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den damals bereits bestellten Treuhänder für die Britische
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Zone in Lotte zt wenden. Trotzdem sei die Kapitaltilgung
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der Beklagten gegenüber wirksam. Ein Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft j|ind Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 194fr habe die planmäßige und außerplanmäßige Tilgung von Renjbenschulden zugelassen und angeordnet, daß solche Tilgungeifi schuldbefreiende Wirkung hätten; das ergebe sich auch aus einer.Verfügung des Oberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar vom 25. Juli 1945. Nach der Verordnung Nr 118 der Militärregierung sei er durch Zahlung des Nennbetrags des Rentenkapitals |n Reichsmark von seiner Rentenpflicht frei geworden. - In letzter Linie macht der Kläger geltend, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie es ablehne, seine Zahlungen(als Tilgung des Rentenkapitals gelten zu lassen; sie habe die Zahlungen angenommen und zwei Jahre hindurch ihnen nicht widersprochen.
Die.Beklag-e hat um Klagabweisung gebeten. Ben Angriffen des Klägers aufjdie Entstehung der Rente ist sie entgegengetreten. Sie hat|erklärt, sie habe, dem Kläger die Umwandlung der Hypothek dei Beutschen Siedlungsbank in eine Landesrentenbank rente mitgeteil^ und .im gleichen Schreiben ihm bekanntgegeben, daß er vom 1. Januar 1940 ab eine Landesrentenbankrente von jährlich 332 RM| zu entrichten habe und daß die Leistungen auf die Hypothek an die Beutsche Siedlungsbank wegfallen In einer Verhandlung vor dem Kulturamt sei dem Kläger, diese Umwandlung eröffnet worden; er habe ihr ausdrücklich zuge-stimmt unter dei Voraussetzung, daß die jährliche Belastung
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an Zinsen und Amortisation 4 # des Barlehenskapitals nicht übersteige und <Jer Zinssatz nicht mehr als 3,25 # desselben betrage. - Bie Staatliche Kreiskasse (jetzt: Regierungskasse)
 
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in Birkenfeld sei zur Entgegennahme von Kündigungen und außerplanmäßigen Zahlungen mit schuldbefreiender V/irkung nicht befugt gewesen. Die dort eingezahlten Beträge seien
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auch dejf Beklagten nicht zugeleitet,sondern nur für sie bei den'Banken asserviert worden. Sie sei daher gar nicht in der Lage gewesen, zu den Zahlungen des Klägers sich zu
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äußern cjder ihnen zu widersprechen. - Ein Verstoß gegen Treu und Glauben falle ihr nicht zur Last.
Das| Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Abänderung dieses Urteils und zur Abweisung der Klage. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine \ Anträge Iweiter, Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechts-
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mittels gebeten.	j
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Ent s ehei dungsgründe£
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Die| Zulässigkeit des Rechtswegs unterliegt keinen Bedenken. Biel Renten der Preußischen Rentenbank, die auf Grund der
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in den ü|rt 62, 113 - 115 EGBGB enthaltenen Vorbehalte nach dem
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preußischen Landesrentenbankgesetz vom 29. Dezember 1927 in der Passung der Bekanntmachung vom 1, August 1931 (Pr GS 154) begründet werden, sind nach § 25 dieses Gesetzes Reallasten im. Sinne der §§ 1105 ff 3GB. Dasselbe muß für die Renten der Deutschejn Landesrentenbank gelten, auf die, wie noch auszuführen ist,! die Bestimmungen des preußischen Landesrentenbankgesetzes Anwendung finden. Daß diese Renten in mehrfacher Hinsicht, zj.B. hinsichtlich der Beitreibung, der Entstehung außer-halb des| Grundbuchs, des Rangs u.a. den öffentlichen Lasten gleichgestellt sind (vgl § 14 Abs 1, 2 des Gesetzes über die Deutschei Landesrentenbank) .ändert daran nichts, bestätigt viel- ! mehr, da‘3 es sich grundsätzlich um privatrechtliche Verpflichtung
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I gen der Siedler handelt« #ie Frage, ob eine solche Rente durch Tilgung des Kapitals erloschen ist, gehört ausschließlich dem bürgerlichen Rechte an, so daß nach § 13 GVG die : Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Eines •Eingehens darauf, in welchem Umfange für andere Streitigkeiten : aus Rentengutsverträgen der ordentliche Rechtsweg etwa ausgeschlossen oder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte be-• gründet ist (vgl hierzu insbesondere § 1 Abs 5 des preußischen Gesetzes über die Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919, Pr GS 101; RGZ 121j 194* 123, 33$ Entscheidung des Preußischen Oberiverwal tungsgerichts Bd 93 S 214 ff; Entscheidung des Kompetenz-’ Gerichtshofs vom 1, Juli 1933, Zeitschr für Agrar- und Wasserrecht Bd 20 (1930 S 73), und auf die weitere Frage, wieweit die ;se Beschränkungen des ordentlichen Rechtsweges heute noch wirksam sind, bedarf es für den vorliegenden Fall nicht. Die Parteien haben .in dieser Hinsicht keine Einwendungen erhoben *
!_ Die Klagbefugnis des Klägers folgt aus § 1443 i> Verbc •mit § J.549 BGB. Bas Interesse des Klägers an der beantragten jFestStellung ist unbedenklich zu bejahen. Auch in dieser Hinsicht haben die Parteien keine Einwendungen erhoben.
Bie Revision greift das Berufungsurteil deswegen an; Iweil es unterlassen habe zu prüfen, ob die strittige Reuten-jverpflichtung überhaupt wirksam begründet worden ’sei. Bie-:se Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsurteil setzt sich !mit den in dieser Hinsicht von dem Kläger vorgebrachten Ein-iwendungen eingehend auseinander. Es hat hierzu ausgeführts
! Bie Umwandlung der.Hypothek der Beutschen Siedlungsbank •in eine Rente deri Beutschen Landesrentenbank beruhe nicht auf
 
den §§ 401, 412 BGB, sondern auf den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank, Dieses Gesetz sei ein l):reditwirtschaftliches Gesetz, das nicht von nationalsozialistischen Grundsätzen getragen sei und daher heu-
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te noch pngewendet werden müsse * Das Umschul dungsverfahren im Palle jdes Klägers entspreche den Vorschriften der §§ 10? 11 dieses Gesetzes* Infolgedessen habe sich die Umwandlung der Rechtslage außerhalb des Grundbuchs an dem von der Deutschen Lardesrentenbank hierfür festgesetzten’Zeitpunkt, dem 1. Januai 1940, vollzogen. Die Löschung der Hypothek und die Eintragung der Rente im Grundbuch hätten nur die Bedeutung
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einer Grundbuchberichtigung gehabt»
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Die |Revision hält diese Prägungen unter verschiedenen Gesichtspunkten für irrig. Sie trägt vor« Ein Siedlungsverfahren halbe gar nicht stattgefunden. Bei der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank habe es sich nicht um einen Zwischenkre dit gehandelt, wie § 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank voraussetze$ das ergebe sich schon daraus, daß im Zeitpunkt der Umwandlung diese Hypothek schon fast 9 Jahre bestanden hlabe. Das Verfahren sei also unzulässig gewesen. § 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank gebe der Deutschen Siedlungsbank nicht die Möglichkeit, ihren alten Hypothe-kenbestan|d. ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Betroffenen auf die Deutsche Landesrentenfcank umzuschulden, Die Rente ha-
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be daher bur unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts wirksam biegründet werden können, die nicht gewahrt seien-
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• Diesjen Ausführungen kanns nicht gefolgt werden» Die Behaup- • tung, daß das Darlehen der Deutschen Siedlungsbaxik gar nicht i® Zuge einels Siedlungsverfahrens begründet worden sei, ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt wor-
den; neue
 Behauptungen können im Revisionsverfahren nicht be-
rücksichtigt werden» Das Berufungsgericht stellt aber im Ge-
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^enteil fest, daß der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen 2jum Erwerb und Aufbau ihres Anwesens erhalten hätten, und daß Rieses Anwesen eine Siedlerstelle sei. Diese Feststellung, die Von der Revision reicht mit Verfahrensrtlgeh angegriffen ist,
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ijrägt die Annahme, daß Darlehen und Hypothek der Deutschen Siedlungsbank im Zuge eines Siedlungsverfahrens entstanden sind.
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Die Revision pnacht nun geltend, die Umschuldung habe der Mitwirkung der Siedler bedurft. Die Beklagte ist dieser Ansicht dntgegengetreten; Isie meint, durch Unterzeichnung des Darlehens-Vertrages der Deutschen Siedlungsbank hätten sich die Siedler diner im Zuge einer Umschuldung erfolgenden Änderung der Darlehen s bed ingungen unterworfen. Das ist unzutreffend. Die einschlägigen Teile der Darlehensbedingungen(Ziff 3 Buchst p und 4) berechtigten die Siedlungsbank als Darlehensgeb er in nur zu djem Verlangen, nach sofortiger Zurückzahlung des -grundsätzlich für sie unkündbaren- Darlehens, wenn der Darlehensnehmer ejs ablehnt, neue allgemeine Bedingungen, die infolge einer 4nderung der allgemeinen Richtlinien für Siedlungskredite not-
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wendig werden, anzuerkennen, oder wenn das Darlehen durch einen
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ijauerkredit abgelöst werden soll; ein Recht der Siedlungsbank, dhne Zustimmung des Siedlers die Darlehensbedingungen zu ändern oder das Darlehen und die Hypothek in eine Rentenlast
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limzuwandeln, wird dadurch nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Umschuldung auch nicht aus diesen Bedingungen hergeleitet, sondern aus dem Gesetz. Es hat ausgeführtt Die Mitwirkung der Siedler zu der Umschuldung wäre nach § 10 Abs 3 des Gesetzes über die deutsche Landesrentenbank nur notwendig gewesen, wenn eine Mehrbelastung der Siedler eingetreten wäre. Das sei nicht 4er Fall gewesen. Die Ansicht des Klägers, die Erschwerung der iapitaltilgung stelle eine solche Mehrbelastung dar, sei irrig.
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Weder die Kapitalbelastung der Grundstücke noch* die Jahresleistung der Siedler seien zu ihrem Nachteil verändert worden. Die Änderung der Tilgungsbedingungen sei nicht von Bedeutung. Daß sie in Einzelfalle sich zu dem Nachteil des Siedlers auswirken könne, begründe noch nicht eine Mehrbelastung im Sinne des § 10 Abs ,3. Übrigens stelle die Bestätigungsurkunde ausdrücklich fest, daß eine Mehrbelastung nicht eintrete.
Das jßerufungsgericht begründet nicht näher, daß § 10
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Abs 3 des| Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank zur Anwendung kommt. Sowohl in dem Verfahren nach § 10 Abs 1 und 2 wie auch in dem besonderen Verfahren nach § 11 dieses Gesetzes wird vorausgesetzt, daß es sich um die Ablösung von Zwischenkrediten handelt. Im Hinblick darauf, daß die Hypothek der Deutschen Siedlungsbank bis zu dem Zeitpunkt der Umschuldung bereits 9 Jahre bestanden hat, hat die Revision in Zweifel gestellt,| daß es sich um einen Zwischenkredit handle. Dieser Angriff i|st nicht begründet. Die Deutsche Siedlungsbank ist auf Grund einer in § 3 des III, Abschnitts der VO des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl I* 311) ausgesprochenen Ermächtigung durch Verordnung vom 26. September 1930 (RGBl I, ;457) zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung errichtel[ worden. Ihre Satzung in der zur Zeit der Darlehensgewährung geltenden Fassung vom 8. Dezember 1933 (DReichsAnz Nr 288 vom 9. Dezember 1933} neu gefaßt durch Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 1.
Juli 1940 DReichsAnz Nr 161 vom 12, Juli 1940) bezeichnet in § 2 als ihre Aufgabe: a) die Vergebung oder Vermittlung von Zwischenkrediten, b) die Vermittlung von Dauerkrediten, c) die Gewährung von Einrichtungskrediten aus besonders bereit-gestellten Beträgen. Um letzteres handelt es sich im vorliegenden Fäll offensichtlich nicht. Da die Deutsche Siedlungsbank
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Ijauerkredite nur vermitteln, und nur Zwischenkredite selbst
 gewähren sollte, i Kjläger und seiner
 st zu vermuten, daß es sich auch bei dem dem Ehefrau gewährten Darlehen,kreditwirtschaft-liieh gesehen,um einen Zwischenkredit gehandelt hat* Daß der ’ Schwerpunkt der Tätigkeit der Deutschen Siedlungsbank in der Giewährung von Zwis|chenkrediten liegen sollte, ergibt auch § 2 dies Abkommens zwisjchen dem Deutschen Reich und Preußen vom 25« August 1930/ 17. September 1930 zur Regelung.eines einheitlichen Zwischen- und Dauerkreditwesens für die landwirtschaftli-% » * * * *
cjhe Siedlung (Preu|3GesS 1931 S 142); nach .diesem Abkommen wird die Deutsche Siedljingsbank Zwischenkreditträger für alle Reichsund preußischen Zwjischenkredite. Es wird daher angenommen werden müssen, daßj im Regelfall Kredite der Deutschen Siedlungsbank als Zwischenkredite im Sinne der §§ 10, 11 des Ge-sietzes über die Deutsche Landesrentenbank anzusehen sind. Daß egi sich im vorliegenden Pall um einen Zwischenkredit in diesem Sinne handelt, ergibt Ziff 3 q der Darlehensbedingungen, in denen ausdrücklich der Pall behandelt wird, daß das Darlehen dbr Siedlungsbank durch den "Dauerkredit einer anderen Stelle" ahgelöst werden soll. Für die Auslegung des Begriffs "Zwischenkredit" im Sinne der §§ 10, 11 des Deutschen Landesrentenbank-gfesetzes muß auch berücksichtigt werden, daß die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank gerade der Förderung der Dauerfinanzierung dienen sollte (Pranken, Einführung zu dem genannten Gesetz bei Pfu^ätner-Heubert III d 24 S 1), und daß das Umschuldungsverfahren auch auf alte Verfahren angewandt werden sollte, bei denen die Belastungen bereits den Charakter eines Däuerkredits angenommen hatten (Pranken aaO § 11 Anm 1)* Es
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kfcnn daher dahinstehen, ob nicht der Charakter des Darlehens
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d^r Siedlungsbank als Zwischenkredit durch den bei den Grundakten befindlichen Bestätigungsbeschluß bereits mit Y/irkung fi|ir die Parteien bindend festgestellt ist, denn dieser Beschluß wirkt, wie § 10 Abs 2 aaö ausspricht, "gegen jedermann",
 
also auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, luhd in diesem Beschluß wird das Darlehen der ! »
Deutschen! Siedlungsbank ausdrücklich als Ztfischenkre-
dit bezeichnet*
Handelt es sich um Zwischenkredit, so könnte es sich höchstens noch fragen, ob die Hypothek der Deutschen Sied-lungsbankj auf einen vor dem 31, Marz 1939 abgeschlossenen Untervertleilungsplan zurückgeht, so daß auf den diesen Un-terverteijlungsplan bestätigenden Beschluß § 11 des Gesetzes Anwendung! findet - so die erwähnte Bestätigungsurkuhde, die ausdrücklich einen ünterverteilungsplan vom 18« April 1934 nach § 11; des Gesetzes bestätigt - oder ob es sich um eine Ablösung nach § 10 Abs 1 des Gesetzes über die Deutsche Lan-desrenterjbank handelt. In beiden Fällen würde jedoch das Er-
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gebnis dasselbe seih, indem zu dem von der Deutschen Ländes-rentenbank festgesetzten Zeitpunkt, dem 1. Januar 1940, die Umwandlung des Darlehens der Deutschen Siedlungsbank und der Hypothek ln eine Rentenbankrente erfolgt. Im einen Wie im anderen Fjalle kommt § 10 Abs 3 des Gesetzes zur Anwendunge
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Für die Auslegung dieser Bestimmung schließt sich der Senat dem Berufungsgericht an. Hierbei ist nicht von einem abstrakten Begriff der "Mehrbelastung” auszugehen, entscheidend ist vielmehr,was der Gesetzgeber in § 10 Abs 3 des Gesetzes unjter Mehrbelastung verstanden hat. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß darunter nicht jede, unter Umständen dem sjiedler einmal nachteilige Änderung der Kreditbedingungen vejrstanöen werden sollte, sondern nur eine Erhöhung der von i|hm zu bewirkenden Zahlungen, sei es hinsichtlich des Kapitals, sei es hinsichtlich der Höhe oder der Dauer der Jahresleistungen, spricht, daß die Schaffung der Deutschen lan-desrentenlbank der Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Dauerkrediitwesens für die Siedlung im ganzen Reichsge-.. -
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tUet dienen solltel. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Einfachheit der Verwaltung der zahlreichen Renten war auch eine Vereinheitlichung der Kreditbedingungen angezeigt. Diese war aber nur zu. erreichen, wenn von einer Zuziehung der Eiedler nach Möglichkeit abgesehen werden konnte; es wäre nicht tragbar gewesen, wenn die Deutsche Landesrentenbank mit
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der großen Zahl der Siedler je einzeln hätte verhandeln und ihre Zustimmung einholen müssen. § 10 Abs 5 muß also dahin ausgelegt werden, daß nur eine Veränderung der Belastungs-jtyphe zu dem Nachteil Ides Siedlers von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden sollte (ebenso Pranken äaO § 10 Anm 3, § II Anm 1). Eine Mehrbelastung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne ist njicht eingetreten, wie das Berufungsge-
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ficht mit Recht ausführt? Die Jahresleistung wurde gesenkt, die Laufzeit verkürzt; im Ergebnis wurden die Siedler durch die Umwandlung des Zwischenkredits in einen Dauerkredit nicht Unerheblich entlastet.
Die Revision hat noch vorgetragen? Die Eintragung der Rente sei nur ein Teil des gesamten Ütoschül dungsVorganges» clurch den die Siedlung des Klägers zu einem Rentengut gemacht Worden sei. Im Zusammenhänge hiermit werde sie z.B. besonderen Sicherungsbestimmungen unterworfen, wie sie in Abt II Nr 3 des Gtrundbuchs eingetragen worden seien. Ob die Umwandlung der Siedlung in ein Rentengut vorteilhaft oder nachteilig sei, werde zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umstän-cien verschieden zu beantworten sein. Eine Mehrbelastung liege aiber stets vor, wenn das Grundstück verstärkten Bindungen unterworfen werde, wie das bei Rentengütern der Pall sei, n}öchten dem auch zusätzliche Vorteile gegenüberstehen. Es sleien ähnliche Gesichtspunkte anzuwenden, wie im Palle des §| 107 BGB.

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Auchj diese Erwägungen greifen nicht durch. Allerdings wirft mit der Umwandlung des Darlehens der Siedlungsbank in ejine Rentenbankrente die Siedlung als Rentengut in verschiedener Hinsicht Beschränkungen unterworfen- Daß aber mit der Umschuldung solche Beschränkungen regelmäßig verbunden! sein mußten, hat der Gesetzgeber zweifellos gesehen und! in Rechnung gestellt. Eine Mehrbelastung in diesem Sinne war ja die regelmäßige Folge der Umschuldung$ in § 10 Abs 2 des| Gesetzes ist gerade für derartige Beschränkungen angeordnejb, daß sie durch die Bestätigungsurkunde begründet werdeji können; die Bestätigungsurkunde ersetzt die zur Begründung dieser Rechte und Verpflichtungen erforderlichen Erklärungen der Beteiligten, Hätte der Gesetzgeber derartige Beschränkungen des Siedlers als Mehrbelastung im Sinne des § 10 Abs 5 des Gesetzes angesehen wissen wollen, so hätte diese Bestimmung kaum praktische Bedeutung erlangt. Der Zweck des Gesetzes verlangt eine Auslegung des Wortes Mehrbelastung die derartige Beschränkungen von diesem Begriffe ausnimmt..
Der yon der Revision vermißten Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Daher erübrigen sich Ausführungen darüber ob nicht ^ine etwa notwendige Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung und der Begründung der Ren-tenbänkienjbe darin gesehen werden muss9 daß sie bis zu dem Beginn
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des gegenwärtigen Rechtsstreits selbst davon ausgegangen sind, daß diese!Umschuldung durchgeführt worden ist.
Im B^rufungsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, durch die Umwandlung der Hypothek in eine Rente sei er absicht lieh aus politischen Gründen benachteiligt worden* Das Berufungsgericht hat den Einwand zurückgewiesen, da für diese Be-
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hauptung £in Beweis nicht erbracht worden sei, Die Revision
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Ist hierauf nichtjzu rückgekommen. - Dasselbe gilt von dem ^eiteren Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, ihm Mitteilung von der eingetretenen Rechtsänderung zu machen, insbesondere habe sie ihm die geänderten Bedingungen für die Tilgung des Rentenkapitals nicht mitgeteilt * iarin liege ein Verschulden beim Vertragsschluß, welches die jeklagte verpflichte} den Kläger so zu stellen, wie wenn noch die alten Bedingungen gelten würden. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unerheblich gehalten, da die Rechtsänderungen weder durch Rechtsgeschäft noch durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes herbeigeführt worden und vom Wissen und Willen des Kläger^ unabhängig gewesen seiexuDas Unterlassen einer Mitteilung Könne daher als Verschulden beim Vertragsschluß nicht angesehen werden. Ob diesen Ausführungen beigetre-ijieh werden könnte,! mag dahinstehen. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich schon|deswegen, weil nicht erkennbar ist, daß
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durch die Unterlassung dieser Mitteilung dem Kläger ein Schaden entstanden i^t. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger sich gegen !die Veränderung der Kreditbedingungen hätte Wehren können, wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre. Der Kinwand ist daher gar nicht schlüssig.
III.
Nach dem Ausgjeführten ist die Rentenverpflichtung des Klägers und seine*) Ehefrau wirksam begründet worden. Es handelt sich nun weitler darum, ob die Zahlungen des Klägers die-4e Rentenverpflichtung getilgt haben. Unstreitig hat der Kläger keinen Versuch gemacht, sich an die Berliner Zentralstei-
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le der Beklagten zu wenden und ihr gegenüber zu erklären; daß är die Rente tilgen und sie zu dem Zweck kündigen wolle. Es bedarf daher keinejs Eingehens auf die Frage, ob eine solche Kündigung nur untqr den in § 29 Abs.2 des Preußischen Landes-
 
rentenbankgesetzes festgelegten Voraussetzungen möglich gewesen wärle. Es handelt sich nur darum, ob die Zahlung des Tilgungsbjetrages an die Regierungskasse in Birkenfeld als Kündigung! angesehen werden kann oder schuldbefreiende Wir-
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kung gehafbt hat* Dies verneint das Berufungsgericht mit Recht.
Baß jdie Regierungskasse in	nicht Vertreterin
 der Beklagten war* stellt das Berufungsgericht irrtumsfrei fest. Nach dem preußischen Gesetz über die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrentenbank vom 23c Juni 1933 (GS 222), dessen Geltung für Birkenfeld hier unterstellt werden kann, war-die staatliche Kreiskasse, jetzt Regierungskasse, zwar *
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Einziehungsstelle für die Rente dieser Bank, aber weiterge-hende Befugnisse standen ihr nicht zu; daß sie berechtigt gewesen wäre, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu vertreten, geht daraus nicht hervor, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie berechtigt gewesen wäre, Kündigungen für die Beklagte entgegenzunehmen.	\
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Der Kläger hat sich auf den Erlaß des Ministeriums für
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Wirtschaft und Finanzen der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 1947 berufen, durch den planmäßige und außer- ^ planmäßige Zahlungen der Siedler hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Beklagte ausdrücklich zugelassen worden sind mit dem Bjeifügen, daß diese Zahlungen schuldbefreiende Wirkung ' haben . Dajs Berufungsgericht hat diesen Hinweis zurückgewiesen uni ausgeführlts Der Erlaß bedürfe ebenso wie eine angeblich gleich- |
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lautende,! nicht vorliegende Verfügung des Oberregierungsprä-sidiums Mjittelrhein-Saar vom 25. Juli 1945 der Auslegung , im Ra&* men der Gesetze. Außerplanmäßige Zahlungen könnten nur gemeint sein, sow|eit sie nach dem Gesetz zulässig seien. Eine weiter- 1 gehende Absicht dieses Erlasses wäre unbeachtlich, da nach dem :
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deutschen! Staatsrecht das Gesetz durch Verwaltungsanordnungen
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njLcht geändert werden könne. Kapital Zahlungen seien daher alich nach diesen Epiaß nur im nahmen des § 29 des preußi-
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sphen Landesrenten'Dankgesetzes in Verbindung mit Art 4 des Gesetzes betreffend die Einziehung der Renten der Preußischen Landesrenten|>ank zulässig gewesen. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, könne der Kläger sich auf djie erwähnten Anordnungen nicht berufen J
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Die Revision ist dieser Beurteilung entgegengetreten, Sie hät darauf hingewiesen, daß der erwähnte Erlaß vom 14. Februar 1$47 sich auf § 30 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vbm 25. September lj.939 stützt; sie meint, die durch diese Bestimmung dem Reichswirtschaftsminister eingeräumten Befugnisse seien infolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach dem Waffenstillstand auf das Ministerium für Y/irtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz übergegangen, und diese Bestimmung berechtige dazu, für ein Kreditinstitut einen Vertreter zu ernennen, an den Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. Da der Erlaß zur Leistung und Annahmt außerplanmäßiger Rückzahlungen ermächtige, schließe er die Befugnis ein, die bei außerplanmäßigen Kapitaltilgungen stets notwendige Kündigung entgegenzunehmen.
Der Hinweis der Revision auf § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen geht fehl. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß
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die Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland nach dem Waffenstillstand dazu geführt hat, daß die Befugnisse aus dieser Bestimmung auf den zuständigen Landesminister übergeganger. sind. Die genannte Bestimmung ermächtigt jedoch etitgegen der Ansicht der Revision nicht zu Maßnahmen der in Re-dö stehenden Art*§ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen steht i4 öcm Abschnitt über die Aufsicht über die Kreditinstitute; er muß demzufolge so ausgelegt werden, daß es sich um die Aus-
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ütyung von Aufsichtäbefugnissen gegenüber den Kreditinstituten handelt. Dabei liegjt das Schwergewicht der in § 30 dem Reichs-
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wirtschaftsminister erteilten Befugnisse darin, der Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bankenpolitik Geltung zu verschaffen und Mißstände, die im Kredit- und Bankwesen hervortreten, zu beseitigen; auch bei dieser Beseitigung von Mißständen muß es sich dem Zusammenhang nach um allgemeine Maßnahmen handeln, jln diesen Rahmen fallen auch die Grundsätze über
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die Geschäftsführung der Kreditinstitute, zu deren Aufstellung jder Reichswirtschaftsminister in Absatz 1 (letzter Satz)j der genannten Bestimmung ermächtigt wird. Zu Maßnahmer] im Einzel fall ist er nur in Satz 2 dieser Bestimmung .ermächtigt ? diese Ermächtigung ist aber darauf beschränkt,! Maßnahmen einzuleiten, nicht aber ermöglicht sie. Maßnahmen zu treffen (Reichardt, Kreditwesengesetz § 30 Anm 8, 10 S 433). Aus diesem Rahmen fällt die Bestellung eines Vertreters für ein einzelnes Kreditinstitut ebenso heraus
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wie die 4nor(*nun£> daß an diesen Vertreter geleistete Zahlungen schuldbefreiende Wirkung haben. Namentlich die letztere Anordnung, die in die Rechtsverhältnisse des Kreditinstituts zu den einzelnen Kreditnehmern nachhaltig eingreift, läßt sich) auf die in § 30 enthaltene Ermächtigung nicht stützen* Ein solcher Eingriff wäre zudem ein Akt der RechtSetzung, der nur in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorgenommen werden könnte. Zu einer solchen ermächtigt der genannte § !30 nicht. Eine Rechtsverordnung ist mit dem Erlaß
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vom 14. Jlebruar 1947 offenbar auch gar nicht beabsichtigt gewesen, dajfür fehlt es an der bei Rechtsverordnungen unentbehrlichen Vejrkündung. Ein Erlaß an die Regierungspräsidenten reicht hierzu keinesfalls aus, auch wenn diese, wie es scheint, den Erlaß! haben öffentlich bekannt machen lassen. Dahinstehen kann, ob Idas Ministerium für Wirtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz zu einer solchen Anordnung durch eine andere Gesetzesbestimmung ermächtigt gewesen wäre, denn der Er-
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laß ist hierauf nicht gestützt.
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IV.
In letzter Linie setzt sich das Berufungsgericht mit der Behaupturig des Klägers auseinander« die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie die Zahlungen des Klägers nicht gegen sich gelten lassen wolle. Es hat hierzu jausge führt*
Die .Ansicht des ersten Richters, die Beklagte habe diese Zahlungen unwidersprochen entgegengenommetl, sei irrig. Die Beklagte habe diese;Zahlungen überhaupt nicht erhalten. Der Erlaß des Laridesministcriums für Wirtschaft und Finanzen vom 14» Februar 1947 ordne nur an, daß die für die Beklagte einbezahlten Gelder :auf Sammelkonten bestimmter- Banken einzuzahlen und hach näheren Weisungen des Ministeriums zu verwalten seien.
]Bie Zahlungen seien also für die Beklagte verwehrt und verwaltet, ihr aber nicht zugeführt worden. Der Kläger habe das auch dem angeführten Erlaß entnehmen können. Er habe die Zahlungen auf sein eigenes Risiko vorgenommen; aus der Mitteilung des Siedlers Zimmer sei ihm zudem bekannt gewesen, daß damals für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz eine vertretungsberech-t'igte Stelle der Beklagten nicht vorhanden war. Deshalb habe er das Schweigen der Beklagten nicht als stillschweigende Ge-
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hehmigung der Zahlung des Rentenkapitals ansehen dürfen. Die Beklagte habe auch nicht deswegen gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie zwei Jahre hindurch den Zahlungen nicht widersprochen habe; aus den Umständen hätte der Kläger nicht schlies-een dürfen, da-ß sie die Zahlungen als Erfüllung angenommen habe.
Die Revision meint, wenn die Beklagte die Rückzahlungen nicht ohne weiteres gegen sich habe gelten la.ssen wollen oder können, so hätte sie doch den Kläger darauf hinweisen müssen, Jiainit er geeignete Maßnahmen wie etwa Zustellung der Kündi-
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gung nach § 132 BGB, Bestellung eines Pflegers, Hinterlegung
 und dergleichen habe treffen können«. Wenn sie das unterlassen
 habe und mehrere Jahre untätig geblieben sei, so müsse dieses ^
Schweigen als Zustimmung angesehen werden. Daß der (Treuhänder {
erst später bestellt worden sei, ändere daran nichts; er müs- f • • ^ se die Lage so hinnehmen, wie sie beim Antritt seines Amtes ^
gewesen sei >	J
Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Erlaß vom 14« Februar. 1947 nur eine Verwahrung der eingehenden ..Gelder für die Beklagte anordnete, nicht aber eine Ablieferung an die Beklagte. Tatsächlich hat die Rheinische Girozentrale und Provinzial-bahk, Treuhandstelle Koblenz, der Beklagten am 11. Juli 1947 die erfolgten Zahlungen der Beklagten angezeigt; diese hat die Anzeige nach dem EingangsStempel am 22. Juli 1947 erhalten.
Zu einer Nachricht an den Kläger war die Beklagte durch diese Mitteilung noch nicht verpflichtet, auch wenn sie im Gegensatz zj* der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Vermögenssperre daran nicht verhindert war. Ebens'owenig war sie auf diese Nachricht hin verpflichtet, den Kläger über.die Voraussetzungen einer Kündigung der Rentenverpflichtung und das dabei anzuwendende Verfahren zu belehren, denn der Kläger hatte sich nicht an sie gewandt; in diesem Punkte unterscheidet sich der vorliegende Pall von dem im übrigen gleichgelagerten, dem Senat ebenfalls zur Entscheidung vprliegenden Palle des Siedlers Zimmer. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht einon Verstoß gegen Treu und Glauben auf Seiten der Beklagten mit Recht verneint.

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Die Revision des Klägers war daher mit der aus § 97 ZPO ^ich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
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 Dr. Heck	Schuster
 Pr. Oechßler	Bundesrichter Dr.Piepenbrock
 ist beurlaubt und daher ver-1	hindert zu unterschreiben.
Dr. Tasche
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