Der Beklagte war Eigentümer eines Hauses ln (Harz), das mit einer Darlehenshypothek der Stadtsparkasse wurde duroh Luftangriffe* zerstört; dabei wurden die PTau und drei Sinder des Beklagten getütet. In der Annahme, dass die Darlehenshypothek der Stadtsparkasse vollständig getilgt cei, erklärte der Beklagte in dem Kaufvertrag, dafür einzustehen, dass das Grundstück nioht mit Hypotheken und dinglichen Lasten belastet sei. Die* Parteien streiten darum, ob der in wohnende Kläger Zahlung des Betrages in Deutscher Mark (Ostwährung) verlangen kann, oder ob sein Anspruoh westdeutschem Währungsrecht unterliegt und naoh dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark (West) umzustellen ist. Vor diesem stellte der Kläger.den Antrag auf Zahlung des Betrages von 2 793.13 DM (West), Er machte geltend, die Darlehensforderung der Stadtsparkasse sei duroh Abtretung, aber auch kraft Gesetzes auf ihn ubergegangen. Für diese Forderung sei so« wohl näoh dem Darlehensvertrag wie als Wohnsitz des .Beklagten bei Vertragssohluss der Erfüllungsort; die spä- Naoh den Grundsätzen des internationalen Privatreohts sei.der Erfüllungsort auoh für das Währungs-reoht massgebend. Daher komme ostdeutsches Währungsreoht zur Anwendung, welohes eine Umstellung 1:1 in Dil (Ost) anordne« Dies ergebe sioh auoh daraus, dass auf die hypothekarisch gesioherte.Forderung das Beoht der belegenen Sache Anwendung finde. Der Beklagte hat sioh zu der Abtretung mit Niohtwissen erklärt, aber eingeräumt, dass die B^rlobensforderung kraft Gesetzes auf den Kläger übergegsng*n sei. Bas Recht der Gelegenen Sache, komme auf die peraönliohe Forderung nioht zur Anwendung. Im übrigen sei: der Schaden nioht den Aufwendungen des Klägers gleiohzu-setzen, da otyae diese Verwendung das Bargeld beini Kläger verblieben und auf einen geringeren Betrag in BK (Ost)* umgestellt worden wäre« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob die ^tädtsparkasse ihre Darlehensfordcrung an den Kläger abgetreten habe, denn diese Forderung sei auf jeden Fall kraft Gesetzes auf uen Klager üb er ge gangen. In dem Kaufvertrag der Parteien war eina Übernahme der Darlehens schuld des Beklagten duroh den Kläger nioht vereinbart; gingen dooh beide Parteien von der. irrigen Annahme aus, dass die damals nooh im Grundbudh eingetragene Darlehenshypothek der * Stadtsparkasse nioht mehr välutiert, sondern schon vor dem Zusammenbruöh voll getilgt worden sei. Reohtsirrtüralioh ist aber die Begründung, die das Berufungsgericht für.die Anwendung des 4' 16 UmstG auf diese Forderung gibt. Wenn § 13 UmstG eine Sonderregelung zu Gunsten der Angehörigen der Vereinten Nationen treffe, so gehe daraus duroh Uin-kehrbesohluss hervor, dass es im übrigen uneingeschränkt auf.alle Schuld Verhältnisse Anwendung finden solle, bei denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Währungsgebiet habe« Das müsse auch im Verhältnis zu Gläubigern gelten, Parteiwille soheidet*aus, da hei-Begründung der Darlehensforderung Deutschland ein'einheitliches Währungsgebiet bildete und die Parteien* nioht daran denken konnten, dass diese Reohtseinheit einmal ihr Ende finden könne« Auch für einen / hypothetischen Parteiwillen ist bei. gungen maohex^ae auoh unmöglich, an den Erfüllungsort anzuknüpfen, wenn dieser, wie im vorliegenden Palle, auf Parteivereinbarung beruht« Denn auoh diese Vereinbarung ist zu einer Zeit*getroffen worden, als die Parteien mit der Möglichkeit einer Aufspaltung Deutschlands in verschiedene Währungsgebiete nooh nioht rechnen konnten; .es ist daher nioht gerechtfertigt, die Vereinbarung eines Erfüllungsortes der Entscheidung über das anzuwendende Währung^reoht zugrundezulegen. ein Ausfluss der staatlichen Währungshoheit sind, und dass^ sie hur gegenüber denjenigen „ Reohts- und SchuldVerhältnissen durohgesetzt werden können, die der Gesetzgebung- und* Zwangagewalt das Uber.das Währungsreoht bestimmenden Hohoitsträgers unterliegen, Dies ist der Hoheitsträger, in dessen Gebiet der .Schuldner seinen Wohnsitz hat / Für die .3rage des anzuwen- Diese Auffassung hatte sioh sohon in der Rechtsprechung des Reiohsgeriohts für die Fälle duröhgesetat, in deqen naoh dem ersten Weltkriege deutsches Gebiet, in dem der Lr£Ullung8ort lag, abgetreten worden und damit unter. In diesem Zeitpunkt wohnte der Beklagte bereits im westdeujtsohen Währungsgebiet, Das westdeutsche Umstellungsgesetz ist daher auf den Anspruch des I Klägers anzuwenden, • soweit er sieh auf den Darlehensvortrag Istützt (so auoh Raape aaO S 547 f.)< dass die Darlchensforderung ursprünglich durch eine Hypothek auf.' einem in der Ostzone belegen&n Grundstück gesichert war, Auas or -Frage ist,- dass nach den Hegeln des inter-, nationalen Ifcivatrcohts Grundstücke und Hechte an Grundstücken dom Hcohte der belesenen Saoho unterstehen. (gilt auob, f ÜP Grundpfandrephte, aber nioht notwendig für die durch das Grundpfandreoht gesicherte Forderung, Im Sohrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei der Verkehrshypothek- im Gegensatz zur Sioherungs- und Höohstbetragshypothek - die Verbindung zwischen Forderung und dinglichem Hecht so eng sei, d"ss die bei Anwendung verschiedenen Wahrungsreohts sich .' ergebende Zerschlagung des einheitlichen Rcohtsver- * haltnisses untragbar sei (Friedrioh SJZ 1948., 25 HLau SJS 49, 162; ICreoh NJW 49,. 296 f.j .KG NJW 50, 648; im Ergebnis ebenso Buder DRZ 48 , 420), Die herrschende Auffassung geht aber dahin, dass gerade für die Anwendung des Währungsroohts eine einheitliche Behandlung nioht zwingend geboten sei, sondern Forderung, und dingliches Hcoht verschieden behandelt werden könnten (Karmeniag-Duden, Währungsgosetze S 162; Haape.aaO 8 4-07 ff#; Nussbaum, Internationales Privatreoht S 86; M.Wolffj. gerade für den Fall der Einführung einer neuen Währung ln.den früheren deutsohen Schutzgebieten die persönliche Forderung naoh deutschem Recht behandelt,, obwohl das die Forderung sichernde Grundpfandreoht dem im Bore loh des belasteten Grundstüoks neu eingeführten fremden Währungs-ropht unterworfen war (RG2 152, 53 (64))« Der Senat sohließt sich dieser Auffassung an. Es könnte erwogen werden, ob nioht schon der kraft Gesetzes eingetreteno Übergang -der Forderung auf den Kläger, zu diesem Ergobnis führen müsste*. Dooh bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nioht, denn die Wirtsohaftliohe Verbindung zwisohen Forderung und Hypothek ist jedenfalls dadurch beseitigt worden, dass der ICLäger naoh Ablösung der Stadtspurkasse die Lösohung der Hypothek im Grundbuoh veranlasst hat. Der von der Revision herangezogeno Gesichtspunkt, die Anwendung westdeutschen Vährungsreohcs auf in dor Ostzone eingetragene Grundpfandrcelite stelle einen unzulässigen Eingriff in die Verhältnisse dieser 2‘one dar, ist für den vorliegenden Fall gegenstandslos. Es greift daher die allgemeine Umstellungsregel des § 16 UmstG ein, die im .Ergebnis' zu der auoh von dem Berufungsgericht angenommenen Umstellung in Deutsohe Mark im Verhältnis 10:1 führt; Biesen Gesichtspunkt hat das angefoohtene Urteil nioht erörtert«Bas zwingt aber nioht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüokvorweisung, da dieser Klagegrund nioht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen kann« Per Kläger maoht als Schaden den Betrag geltend, den er selbst zur Ablösung des Darlehens der Stadtsparkasso aufgewendet hat« Biese Ablösung erfolgte unstreitig am 23« Eärz 1948; an diesem Tage hat der Klüger den Betrag aufgewendet, dessen Erstattung er vom Beklagten'verlangt« Der Anspruoh auf Schadensersatz, seine Berechtigung dem Grunde nach unterstellt, ist also nooh vor der Währungsreform entstanden, und zwar auf Ersatz eines bestimmten Beiohsmarkbeträges gerichtet; im Augenblick der Währungsreform stand der Sohadensersatzanspruoh ziffermässig in Beiohsmark bereits fest« Es. handelt sioh also um einen primären Geldersatzansprüoh (Krause BB 1948 S 423) oder
• Gesetz: ün.:tG 3? 13, 15, IS; interzonales Privctreoht. Eoohtöaataj 1) Die Gmatellung einer vor der Währungsreform entstandenen Forderung eines in der Ostssone wohnenden Gläubigers gegen einen im Währung#-* ^ gebiet wohnenden Schuldner riohtet sich na oh aem westdeutschen Umatellungsgesetn. Haßgebend int, wö der Schuldner im Zeitpunkt der Wohrungs reform wohnt« Der Beohtspreohung des Obersten Gerichtshöfe*, der Britischen Zone wird insoweit beigetreten. 2) IJaoh internationalem und interzonalem privat- . reoht gilt das Beoht der belogenen Sache für Grundpfandrechte,nioht notwendig aber für die ' durch das 'Grundpfandreoht gesicherte I-'orderung« ilkten«seiohen: V ZB 43/30 Urteil vom . 26, Januar 1931 PPG» C eile •* i •i '’X* ' C"'r' ’ 1 * * •'* * tr ^ t* t \ * '< 41/ V 2R 43/50 . Verkündet am 25# Januar 1951 . gez. Gros, just. -^fingisfeli. t&r als ürkundabeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs» r . > 1 • Im Namen des Volkes) In Sachen. in N) des Betrieosassistenten Kurt K , . • * t Klägers, Berufungsklägers und Revisions-Klägers,* ♦ • ,i ■ * ~ Prozesshevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br. * * / gegen » den Dipl 091ha nd e 1ö lehr er Br. Walter H GflBB Strasse« W hei Beklagten, Berufungsbeklagten und - Revisionsbeklagten, - Proaessbevollmäohtigterr Reohtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung von 26. Januar 1351 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Prit^oh und der Bundes-' riohtef Br. Hortei, Br. von Normann, Br. Heok und Br. HueokinghäuB für Recht erkanntr 4 ' Bie Revision gegen das am 25« Juli 1949 verkündete Urteil des III. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Celle wird auf Kosten des Klägers murüokgewiesen. Von Reohts wegen. t 2 Tatbestand: Der Beklagte war Eigentümer eines Hauses ln (Harz), das mit einer Darlehenshypothek der Stadtsparkasse wurde duroh Luftangriffe* zerstört; dabei wurden die PTau und drei Sinder des Beklagten getütet. Nach seiner Rüok-kehr aus der Gefangensohaft im Herbst 1947 zog der bis er das Grundstück an den Kläger. In der Annahme, dass die Darlehenshypothek der Stadtsparkasse vollständig getilgt cei, erklärte der Beklagte in dem Kaufvertrag, dafür einzustehen, dass das Grundstück nioht mit Hypotheken und dinglichen Lasten belastet sei. Nachträglioh stellte sioh heraus, dass ein Teilbetrag des Darlehens von 2 389.80 HM nooh nioht zurückbezahlt worden war. Da der Kläger das Haus wieder aufbauen wollte und zu diesem Zweok einen auf dem H£us an erster Stelle gesicherten Kredit auf nehmen musste, löste, er am 23. März 1948 die Darjehehshypothek durch Zahlung des Restbetrages zuzüglioh rückständiger Zinsen im Gesamtbetrag von 2 793.13 BM ab; in der Folge wurdedie Hypothek gelöscht. . Der Kläger verlangt vom Beklagten Erstattung dieses Betrages. Die* Parteien streiten darum, ob der in wohnende Kläger Zahlung des Betrages in Deutscher Mark (Ostwährung) verlangen kann, oder ob sein Anspruoh westdeutschem Währungsrecht unterliegt und naoh dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark (West) umzustellen ist. - N in Höhe von 13 800.- RM belastet war« Das Haus Der Kläger hat zunächst beim Landgericht in Ni -3- lev Klage auf 2. 793.13 DM (Ost) erhoben und VerSäumnisurteil erwirkt« Auf Einspruoh des Beklagten wurde der Beohtsstreit an das Dandgerioht in Verden/Aller verwiesen. Vor diesem stellte der Kläger.den Antrag auf Zahlung des Betrages von 2 793.13 DM (West), Er machte geltend, die Darlehensforderung der Stadtsparkasse sei duroh Abtretung, aber auch kraft Gesetzes auf ihn ubergegangen. Für diese Forderung sei so« wohl näoh dem Darlehensvertrag wie als Wohnsitz des .Beklagten bei Vertragssohluss der Erfüllungsort; die spä- tere Übersiedlung des Beklagten in die Westzone ändere daran nichts. Naoh den Grundsätzen des internationalen Privatreohts sei.der Erfüllungsort auoh für das Währungs-reoht massgebend. Daher komme ostdeutsches Währungsreoht zur Anwendung, welohes eine Umstellung 1:1 in Dil (Ost) anordne« Dies ergebe sioh auoh daraus, dass auf die hypothekarisch gesioherte.Forderung das Beoht der belegenen Sache Anwendung finde. - Hilfsweise maoht der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages und wegen Verzugs geltend, da der Beklagte der in dem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung, das Grundstüok lastenfrei zu überW tragen, trotz wiederholter Mahnung niöht naohgekommen sei. Der Beklagte hat sioh zu der Abtretung mit Niohtwissen erklärt, aber eingeräumt, dass die B^rlobensforderung kraft Gesetzes auf den Kläger übergegsng*n sei. Für das anzuwendende Währungsreoht komme es auf einen in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Erfüllungsort nioht an, sondern nur auf den gesetzlichen Erfüllungsort, also den Wohnsitz des Sohuldhers.j dies sei da die For- derung in der Person .des Klägers erst am 23. März 1948 4 .entstanden sei. Bas Recht der Gelegenen Sache, komme auf die peraönliohe Forderung nioht zur Anwendung. - Schadensersatz könne der Kläger hioht verlangen, da der Beklagte infolge der Sperre des Zahlungsverkehrs zwisohen den Zonen ,nioht habe erfüllen können; mindestens habe er das ge&L§#bt, dieser Reohtsirrtum sohliesse Verzug aus. Im übrigen sei: der Schaden nioht den Aufwendungen des Klägers gleiohzu-setzen, da otyae diese Verwendung das Bargeld beini Kläger verblieben und auf einen geringeren Betrag in BK (Ost)* umgestellt worden wäre« . Bas Landgericht hielt das Versäumnisurteil des Land-, geriohts in Hohe von 279*13.BM nebst Zinsen auf- recht; im übrigen wies es die Klage ab. Mit der Berufung beantragte der .Kläger Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Betrages,., der dem Wert von 2 793*13 BM (ostzonaler Währung) nebst 4 # Zinsen hieraus seit 23* März 1948 abzüglich bereits zuerkannter 279*13 HM westzonaler Währung entspreche, und zwar unter Umrechnung zu dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für massgebend sei. Hilfs- weise beantragte er Verurteilung zur Zahlung desjenigen Betrages, der zusammen mit dem Betrag von 279.13 BM.dem Werte von 2 793*13 BM ostzonaler Währung entspreche.. Bas Oberlandesgerioht hat - mit einer hier nioht interessierenden Änderung der Fassung der Formel des erst-instanzliohen Urteils - die Berufung des Klägers zurüokge-wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Her Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten* * -5- Ente che idungsgründe: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob die ^tädtsparkasse ihre Darlehensfordcrung an den Kläger abgetreten habe, denn diese Forderung sei auf jeden Fall kraft Gesetzes auf uen Klager üb er ge gangen. In dem Kaufvertrag der Parteien war eina Übernahme der Darlehens schuld des Beklagten duroh den Kläger nioht vereinbart; gingen dooh beide Parteien von der. irrigen Annahme aus, dass die damals nooh im Grundbudh eingetragene Darlehenshypothek der * Stadtsparkasse nioht mehr välutiert, sondern schon vor dem Zusammenbruöh voll getilgt worden sei. Eine .persönliche Schuld des Klägers gegenüber * der Stadtsparkasse wurde daher*nioht begründet; der Beklagte blieb trotz des Überganges des Eigentums auf den Kläger persönlicher Sohuldner. Wenn der Kläger als Eigentümer die Stadt-Sparkasse befriedigte, so ging deren Forderung naoh 5 1143 BOB auf ihn über. Damit trat der Kläger in vollem Umfange in die Rechtsstellung der Stadtsparkasse ein; am Inhalt der Darlehensforderung änderte sioh dadurch niohts (SGZ 146, 55). Reohtsirrtüralioh ist aber die Begründung, die das Berufungsgericht für.die Anwendung des 4' 16 UmstG auf diese Forderung gibt. Das Berufungsgericht geht riohtig davon aus, dass das Umstellungsgesetz eine ausdrückliche Abgrenzung seines Geltungsbereiches gegenüber dem oetzo-nalen V/ahrungsreoht nioht enthalte. Es entnimmt aber den 13 und 15 UmstG eine solohe ICollisionsnorm: 6 Naoh § 13 UjnstG finde das Gesetz auf alle vor dem 21. <Tuni 1948 begründeten Sohuldverhältnisse Anwendung, die auf Reichsmark lauteten oder naoh den vor dem Zeitpunkt der Währungsreform geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen seien. Wenn § 13 UmstG eine Sonderregelung zu Gunsten der Angehörigen der Vereinten Nationen treffe, so gehe daraus duroh Uin-kehrbesohluss hervor, dass es im übrigen uneingeschränkt auf. alle Schuld Verhältnisse Anwendung finden solle, bei denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Währungsgebiet habe« Das müsse auch im Verhältnis zu Gläubigern gelten, . deren Wohnsitz in der Ostzone liege« Diese Kollisionsnorm sohliesst naoh Ansioht des Berufungsgericht die Anwen- - dung der Grundsätze des internationalen Eeivatreohts aus« Diese Begründung des Berufungsurteils setzt in Wahrheit voraus, was begründet werden soll, dass näm-~ lioh Westdeutsches Währungsreoht stets. Anwendung findet, wenn der Sohuldner.im Währungsgebiet seinen Uphnsitz hat, * Das ÜmStellungsgesetz enthält hioht nur, keine ausdrückliche Kollisionsnorm; es ist auoh unmöglioh, eine solohe - aus den §§ 13 und 15 UmstG zu entnehmen« Beide Bestimmungen greifen erst dann ein, wenn featqteht, dass das ' Umstellungsgesetz überhaupt zur Anwendung kommt« Cb auf Rechtsverhältnisse, die sioh über'das Währungsgebiet hinaus, erstrecken, westdeutsohes Währungsreoht zur. Anwendung kommt, ist eine Frage des internationalen, und soweit ein Rechtsverhältnis in die Ostzone hinüber-wirkt, des interzonalen Erivatreohts, dessen Regeln in Anlehnung an die des internationalen Erivatreohts entwickelt werden müssen« Allerdings können die sonst für * 7- »< f »> ‘ . > e* * J ? /» A i <V das internationale Privatreoht anerkannten Grundsätze.. auf das interzonale Y/ährungsreoht nickt ohne weiteres ange-. wendet werden. Der im internationalen Priv&treoht für ver-oragliohe SohuldVerhältnisse im Vordergrund stehende. Parteiwille soheidet*aus, da hei-Begründung der Darlehensforderung Deutschland ein'einheitliches Währungsgebiet bildete und die Parteien* nioht daran denken konnten, dass diese Reohtseinheit einmal ihr Ende finden könne« Auch für einen / hypothetischen Parteiwillen ist bei. dieser Saohlage kein Anhaltspunkt gegeben (OGHZ’1, 313; 36), Dieselben Erwä- gungen maohex^ae auoh unmöglich, an den Erfüllungsort anzuknüpfen, wenn dieser, wie im vorliegenden Palle, auf Parteivereinbarung beruht« Denn auoh diese Vereinbarung ist zu einer Zeit*getroffen worden, als die Parteien mit der Möglichkeit einer Aufspaltung Deutschlands in verschiedene Währungsgebiete nooh nioht rechnen konnten; .es ist daher nioht gerechtfertigt, die Vereinbarung eines Erfüllungsortes der Entscheidung über das anzuwendende Währung^reoht zugrundezulegen. Es kommt hinzu, dass die Bedeutung der Vereinbarung eines Erfüllungsortes innerhalb eines einheitlichen Währungsgebietes vorzugsweise, in der Begründung • eines Gerichtsstandes für Reohtsstreitigkeitea liegt, und dass solohe Vereinbarungen in allgemeinen Gesohäftsbedin- • ii gungen und anderen formularmässig geschlossenen Rechtsgeschäften häufig getroffen werden, ohne dass die Parteien damit Folgen materiell-reohtüoher Art verbinden wollen. Bei dieser »Sachlage muss ohne Rücksicht auf frühere Vereinbarungen aus den Verhältnissen, wie sie im Augenblick der Währungsreform bestanden, ein neuer Anknüpfungs-- punkt gefunden werden (Raape, Internationales Privatreoht —8— A k t i 2, Aufl 1950, 546 f), Dies kann im vorliegenden Falle nur der Wohnsitz des Schuldners sein. Nur-dieser Anknüpfungspunkt trägt, dem Umstand Rechnung, dass währungs— reohtliohe Eingriffe. ein Ausfluss der staatlichen Währungshoheit sind, und dass^ sie hur gegenüber denjenigen „ Reohts- und SchuldVerhältnissen durohgesetzt werden können, die der Gesetzgebung- und* Zwangagewalt das Uber.das Währungsreoht bestimmenden Hohoitsträgers unterliegen, Dies ist der Hoheitsträger, in dessen Gebiet der .Schuldner seinen Wohnsitz hat / Für die .3rage des anzuwen- ii' • • • Jldendon V/ährungsreqhteß ist daher der Wohnsitz des Sohuld- I jlnorü als massgebend anzusehon. • i' • Diese Auffassung hatte sioh sohon in der Rechtsprechung des Reiohsgeriohts für die Fälle duröhgesetat, in deqen naoh dem ersten Weltkriege deutsches Gebiet, in dem der Lr£Ullung8ort lag, abgetreten worden und damit unter. fremde Währungshoheit gekommen wa(vgl die in OGHZ 4, 56 angeführten Entscheidungen), Diese Rechtsprechung ist von dem Obersten Gerichtshof für die Britisojie Zone für die duroh die Währungsreformen des JahroS 1940 entstandenen Verhältnisse übernommen worden (OGHZ 1, 586 (592); 4, 51 (56)), Sie hat für den Sonderfall der Verbindlichkeiten von Kreditinstituten im •§ 6 der 55* DVO zu dem Tbnstellungs- \ • 0 gesetz eine gewisse Bestätigung gefunden; Der Senat schließt ■eich dieser Auffassung an. . Da es auf die Verhältnisse im Augenbliok der Währungsreform ankommt, ist der Wohnsitz dos Schuldners in diesem Zeitpunkt massgebend. In diesem Zeitpunkt wohnte der Beklagte bereits im westdeujtsohen Währungsgebiet, Das westdeutsche Umstellungsgesetz ist daher auf den Anspruch des I Klägers anzuwenden, • soweit er sieh auf den Darlehensvortrag Istützt (so auoh Raape aaO S 547 f.)< -9- * J • < II, Daran ändert sioh.auoh niohfco dadurch! dass die Darlchensforderung ursprünglich durch eine Hypothek auf. ' einem in der Ostzone belegen&n Grundstück gesichert war, Auas or -Frage ist,- dass nach den Hegeln des inter-, nationalen Ifcivatrcohts Grundstücke und Hechte an Grundstücken dom Hcohte der belesenen Saoho unterstehen. Das (gilt auob, f ÜP Grundpfandrephte, aber nioht notwendig für die durch das Grundpfandreoht gesicherte Forderung, Im Sohrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei der Verkehrshypothek- im Gegensatz zur Sioherungs- und Höohstbetragshypothek - die Verbindung zwischen Forderung und dinglichem Hecht so eng sei, d"ss die bei Anwendung verschiedenen Wahrungsreohts sich .' ergebende Zerschlagung des einheitlichen Rcohtsver- * haltnisses untragbar sei (Friedrioh SJZ 1948., 25 HLau SJS 49, 162; ICreoh NJW 49,. 296 f.j .KG NJW 50, 648; im Ergebnis ebenso Buder DRZ 48 , 420), Die herrschende Auffassung geht aber dahin, dass gerade für die Anwendung des Währungsroohts eine einheitliche Behandlung nioht zwingend geboten sei, sondern Forderung, und dingliches Hcoht verschieden behandelt werden könnten (Karmeniag-Duden, Währungsgosetze S 162; Haape.aaO 8 4-07 ff#; Nussbaum, Internationales Privatreoht S 86; M.Wolffj. Internationales Privatreeht 1949 f 35 VI; Jaoobson.NJW 1948, 681 Z.; vgj. OLG Cello NdS Rpfl 1949, 107; zweifelnd. Lüders MDR 1948, 386), Für das Gebiet der. Aufwertung hat der Gesetzgeber dieao Auffassung in § 4 des Aufwertungsgesetzes und § 4 der hierzu ergangenen Novelle vom 9., Juli 1927 (RGBl I, 171) anerkannt. Das Reichsgsrioht hat •2* 10 gerade für den Fall der Einführung einer neuen Währung ln.den früheren deutsohen Schutzgebieten die persönliche Forderung naoh deutschem Recht behandelt,, obwohl das die Forderung sichernde Grundpfandreoht dem im Bore loh des belasteten Grundstüoks neu eingeführten fremden Währungs-ropht unterworfen war (RG2 152, 53 (64))« Der Senat sohließt sich dieser Auffassung an. Es kann dahinstchen,' ob unter Umständen die wirtsohaft-liohe Verbindung der persönlichen Forderung mit dor dinglichen Sicherung .so eng sein kairn, dass die Forderung dem.Keoht. unterstellt werden muss, das für die Hypothek gilt.. Im vorliegenden Falle kommt cs darauf nioht an. Denn wenn auoh eino-.solohe enge wirtschaftliche Verbindung zwischen Forderung und Hypothek hier anfangs bestanden haben mag, so i$t_sie dooh noch vor der Währimgsreförm wieder weggefallen. Es könnte erwogen werden, ob nioht schon der kraft Gesetzes eingetreteno Übergang -der Forderung auf den Kläger, zu diesem Ergobnis führen müsste*. Dooh bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nioht, denn die Wirtsohaftliohe Verbindung zwisohen Forderung und Hypothek ist jedenfalls dadurch beseitigt worden, dass der ICLäger naoh Ablösung der Stadtspurkasse die Lösohung der Hypothek im Grundbuoh veranlasst hat. Damit hat er selbst diese Wirtsohaftliohe Verbindung .gelöst. Das reohtfertigt, die Forderung jetfct nioht mehr <lem Hecht der belegencn Sache zu unterworfen. Der von der Revision herangezogeno Gesichtspunkt, die Anwendung westdeutschen Vährungsreohcs auf in dor Ostzone eingetragene Grundpfandrcelite stelle einen unzulässigen Eingriff in die Verhältnisse dieser 2‘one dar, ist für den vorliegenden Fall gegenstandslos. * -11- Ist Bonaoh westdbutsohes Währungsreoht anzuwenden, so findot das Umstellungsgesetz Anwendung« Feiner der Ausnahmefällo des § 18 UinetG liegt nioht vor; Insbesondere haben die beiden Vorinstanzen mit zutreffender Begründung abgelehnt, § 18 Abs .1 Ziff 2 UmstG anzuwenden; die ßcvision ist hierauf nioht zurüokgekommen. Es greift daher die allgemeine Umstellungsregel des § 16 UmstG ein, die im .Ergebnis' zu der auoh von dem Berufungsgericht angenommenen Umstellung in Deutsohe Mark im Verhältnis 10:1 führt; tll« ‘ 8 Die ‘Imlage ist nooh auf Schadensersatz wegen I'/ioht-• erftillung des Kaufvertrages und wegen Verzuges gestützt worde'n. Biesen Gesichtspunkt hat das angefoohtene Urteil nioht erörtert«Bas zwingt aber nioht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüokvorweisung, da dieser Klagegrund nioht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen kann« ♦ • Per Kläger maoht als Schaden den Betrag geltend, den er selbst zur Ablösung des Darlehens der Stadtsparkasso aufgewendet hat« Biese Ablösung erfolgte unstreitig am 23« Eärz 1948; an diesem Tage hat der Klüger den Betrag aufgewendet, dessen Erstattung er vom Beklagten'verlangt« Der Anspruoh auf Schadensersatz, seine Berechtigung dem Grunde nach unterstellt, ist also nooh vor der Währungsreform entstanden, und zwar auf Ersatz eines bestimmten Beiohsmarkbeträges gerichtet; im Augenblick der Währungsreform stand der Sohadensersatzanspruoh ziffermässig in Beiohsmark bereits fest« Es. handelt sioh also um einen primären Geldersatzansprüoh (Krause BB 1948 S 423) oder - 12- Geldsummenanspruoh (Harmening-Duden S 177)* Sin solcher An-spruoh unterliegt, falls westdeutsches V/ährungsrecht anzuwenden ist, der Umstellung naoh § 16 UmstG (OGHZ 3, 131 (133); 0I*G Celle NJW 1949.S 223). Für diese Forderung bestand auoh kein besonderer, vorfi Wohnsitz; des Schuldners abweiohehder Erfüllungsort, Mass-gehender Anknüpfungspunkte ist daher der Wohnsitz des Schuldners. Das führt zur Anwendung westdeutschen Währungsreohts und damit zu einer Umstellung in Deuts oho Mark (West) im Verhältnis '10:1.: Ein weitergehender Sohaden, insbesondere auoh ein Uährungssohaden ist nicht geltend gemacht, ‘Der mit der Revision geltend gemaohte Anspruch des Klägers ist somit • • , > * auoh unter dem Gesichtspunkt, des Schadensersatzes unbegründet,* sedäss es keines Eingehens darauf bedarf, ob ein Schadens- ersa'tzanspruoh überhaupt gegeben ist. 4 • • * " • 4 • Die Revision war daher mit der Kostenfolge des- § 97 ZPO zurückzuweisen. goz, Dr.Pritsch gez. Dr«Hertel gez*Dr.Heok Bundesriohter Dr.v.Normann ist erkrankt und daduroh an gez. Dr. Hüokinghaus der Unterschrift verhindert. gez.Dr.Pritsoh * ♦