Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Eine Sittenwidrigkeit des Kaufs, die zur Folge hätte, daß auch nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachte Gegenleistungen bei der Verurteilung zur Rückauflassung zu berücksichtigen wären (Saldierung ungleichartiger Leistungen beim Bereicherungsausgleich nach §§ 812, 818 BGB), ist zu verneinen. Zwar ist insbesondere die Barleistung von 150.000 DM bei der Ausübung des Rückerwerbsrechts nach § 8 Abschnitt 4 Satz 4 des Vertrags den Beklagten nicht zu erstatten. Denn einmal ist der verrentete Kaufpreisteil von 360.000 DM bei der Beurteilung des Äquivalenzverhältnisses durch eine Abzinsung zu berichtigen, die zu seiner weitgehenden Reduzierung führt.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 42/95 BESCHLUSS vom 23. November 1995 in dem Rechtsstreit 1. Haralabos S____ 2. Sotiria RSBHg'Verheiratete S beide wohnhaft StiHfcplatz Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Friedrich Sc 2. Johanna Sc beide wohnhaft platz Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1995 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 510.000 DM Eine Sittenwidrigkeit des Kaufs, die zur Folge hätte, daß auch nicht mit einem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachte Gegenleistungen bei der Verurteilung zur Rückauflassung zu berücksichtigen wären (Saldierung ungleichartiger Leistungen beim Bereicherungsausgleich nach §§ 812, 818 BGB), ist zu verneinen. Zwar ist insbesondere die Barleistung von 150.000 DM bei der Ausübung des Rückerwerbsrechts nach § 8 Abschnitt 4 Satz 4 des Vertrags den Beklagten nicht zu erstatten. Ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung oder eine sonstige verwerfliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen liegt aber gleichwohl nicht vor. Denn einmal ist der verrentete Kaufpreisteil von 360.000 DM bei der Beurteilung des Äquivalenzverhältnisses durch eine Abzinsung zu berichtigen, die zu seiner weitgehenden Reduzierung führt. Zum anderen unterliegt der Verfall der Barleistung der richterlichen Kontrolle nach § 343 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1968, VIII ZR 69/66, NJW 1968, 1625). Hagen Krüger Lambert-Lang Klein Tropf