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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* April 1965 unter Mitwirkung dec Scnatopräoidcntcn Dr=> Augustin und der Bundesrichter Dr, Rothe, Dr» Freitag, Offterdingcr und Dr» Groll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 26» November 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligcn, daß an Stelle der Beklagten die Kläger wieder als Eigcntümei eingetragen werden, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung der von den Beklagten auf Grund des Vertrags vom 17» harz I960 erbrachten Leistungen» Im Einklang mit der Auffassung des letztgenannten Sachverständigen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß nicht geisteskrank gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgev/ieseno In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihren Anspruch nur noch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gestützt und hilfsweise beantragt, festzustollen, daß der Kaufvertrag vom 17» März I960 nichtig ist und die Beklagten verpflicht et sind, die im Jahre I960 aus dem Anwesen gezogenen Nutzungen an die Kläger heraus-sugeben» Während des Berufungsverfahrons wurde bei der Klägerin eine elektro-encephalographischc Untersuchung vorgenommen. J)ao Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht, daß die Klägerin am 17„ März I960 geschäftsunfähig gewesen sei. Y/enn es abschließend erklärt, der Sachverständige habe selbst hervorgehoben, daß eine endgültige Stellungnahme nur nach Durchführung von SpoziTalunt er Buchungen möglich sei, so entspricht dies dem Wortlaut der Stellungnahmen dieses Sachverständigen. Daß dieser Vorbehalt der endgültigen Stellungnahme sich nicht auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit, sondern, wie die Revision meint, nur auf die vom Untersuchenden für möglich gehaltenen Grundkrankhoiten und Ursachen bezog, kann der Revision nicht zugegeben werden. 2. Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Gutachten Dr. Englert nicht näher auseinandersusotzen, weil es mit dem Sachverständigen Prof» Dr. Kfll zu der Überzeugung gelangt war, daß die Klägerin Geisteskrankheit vortäusche. keineswegs, daß cg das Gutachten des Professors Dr«> für ungenügend erachtete• Es wollte, wie sich aus dem Pe-weishcschluß seihst ergibt und in den Urteilsgründen noch einmal wiederholt wird, den Klägern jede Möglichkeit geben, alle Bowoisquellen auszuschöpfen» Eine Verletzung dos § 412 ZPO liegt nicht vor» Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ent Scheidung doo Senats vom 14. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich denn auch die Unbegründetheit des Einwandes der Revision, wenn das Berufungsgericht die Ergänzung des Gutachtens ungeordnet habe, so sei es völlig unverständlich, wenn es in den Urteils gründen doch ausführe, das Landgericht habe mit Recht das Gutachten dos Professors Br» seiner Beurteilung zugrunde golegt. 5o Schließlich trifft os nicht zu, daß das Berufungsgericht sich nicht ein eigenes Urteil gebildet, das Vorbringen der Kläger nicht selbständig gewürdigt und sich nicht mit den beiden Gutachten eingehend auseinandergesetzi habe; in Wahrheit habe es sich die Entscheidung vom Sachverständigen Professor Br» KgggD abnehmen lassen» Bas Berufungsgericht hat zwar einen Großteil seiner Ausführungen der Wiedergabe dieses Gutachtens gewidmet, aus mehreren Stellen der Urteilsbegründung ergibt sich aber, daß es sic3 diese Ausführungen hat zu eigen machen wollen (l!PTit Recht hat das Landgericht dieses Gutachten seiner ’Würdigung zugrunde golegto Bie Einwendungen der Kläger dagegen sind Da das Berufungsgericht auf die Sachkunde und die Zuverlässigkeit des Sachverständigen Professor Dr» Bezug nimmt, ist auch der Einwand der Revision nicht berechtigt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht dem Gutachten angeschlossen habe» Eine Be- merkung dahin, "vor den Verkaufsverhandlungen und vor dem Abschluß des Vertrages habe sich die Klägerin nicht auffällig benommen”, findet sich in den Urteilsgründen nicht» Es braucht daher zu dem Vorwurf der Revision, diese Bemerkung hätte das Berufungsgericht vom Sachverständigen nicht kurzerhand übernehmen dürfen, nicht Stellung bezogen zu werden»

Zitierte Normen: § 412 ZPO
UntersuchungBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenendgültigKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
60 April 196[5 Symalla,
 Justizhaupt sekr• als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V_ZH_ 42/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Landwirtschcleutc geh» Y/iflB^, beide in
 Ge ~>rg
 Nr,
Landkreis
 und Anna
L
i
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Landwirtseheleute Josef R	und
 gebo	beide	in	FfMBstraße|
Franziska
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* April 1965 unter Mitwirkung dec Scnatopräoidcntcn Dr=> Augustin und der Bundesrichter Dr, Rothe, Dr» Freitag, Offterdingcr und Dr» Groll
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 26» November 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 17« März I960 verkauften eie klüger ihr landwirtschaftliches Anwesen in Wdas damals zur Durchführung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt war, zun Preise von 50 000 DM an die Beklagten» Der Verkauf wurde bauerngerichtlich genehmigt und die Beklagten ins Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen«.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Ehefrau des Klägers sei bei Abschluß dos Vertrages geisteskrank und geschäftsunfähig gewesen» Die Beklagten seien auch mit ihren Deistungen aus dem Vertrag in Verzug geraten, weshalb dio Kläger mit Zustimmung des beklagten Ehemannes vom Vortrag surückgetretcn seien»
J “
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligcn, daß an Stelle der Beklagten die Kläger wieder als Eigcntümei eingetragen werden, und zwar Zug um Zug gegen Erstattung der von den Beklagten auf Grund des Vertrags vom 17» harz I960 erbrachten Leistungen»
Die Beklagten haben um Klageabweisung geboten» Sie sind allen tatsächlichen Behauptungen der Kläger entgegengotreten
 Das Landgericht hat über den Geisteszustand der Kläger! eine Auskunft des Landgorichtsarztes Dr»	und	sodann
 ein Gutachten des Professors Dr» KMI erholt. Im Einklang mit der Auffassung des letztgenannten Sachverständigen, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß nicht geisteskrank gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgev/ieseno
 In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihren Anspruch nur noch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gestützt und hilfsweise beantragt, festzustollen, daß der Kaufvertrag vom 17» März I960 nichtig ist und die Beklagten verpflicht et sind, die im Jahre I960 aus dem Anwesen gezogenen Nutzungen an die Kläger heraus-sugeben» Während des Berufungsverfahrons wurde bei der Klägerin eine elektro-encephalographischc Untersuchung vorgenommen. Die Klägerin lehnte eine pneumo-encephalographische Untersuchung dagegen ab»
Das Oberlandcsgericht hat die Berufung der Kläger zu-rückgewieseno Hit der Revision verfolgen diese ihre Berufungsanträge weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Hechtsmittclso
 Ent scheidungs^ründ ej_
Io
J)ao Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht, daß die Klägerin am 17„ März I960 geschäftsunfähig gewesen sei.
Dr»	der die Klägerin am 18. November I960 und am
17o Harz 1961 auf ihre strafrechtliche Verantwortung (es liefen damals zwei Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung) untersucht habe, sei zwar zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom vor. Bor untersuchende Arzt habe aber selbst hervorgehoben, daß eine endgültige Stellungnahno erst nach Burchführung von Spezialuntersuchungen möglich sei» Der Sachverständige, Prof. Br.	Oberarzt
 der Nervcnklinik der Universität	sei	dagegen	zu
 der Auffassung gelangt, daß die Klägerin Geistosstarungen nur vorspiegle; er habe an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin keine Zweifel. 1-Iit Rocht habe das Landgericht dieses Gutachten seiner Beurteilung zugrunde gelegt; es habe kein Anlaß bestanden, ein Obergutachten einzuholen. Auch die nachträgliche Lucs-Unterouchoug wie das Eloktro-Enccphalogramn hätten keine Anzeichen für das Vorliegen einer Geisteskrankheit ergeben. Ob bei der Klägerin eine hirnorganische Störung vorlicgc, könnte nur durch ein Pneumo-Encephalogramm feotgestcllt werden. Biese Beweisführung habe die Klägerin durch ihre Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, vereitelt; das müßten die Kläger sich anrechnen lassen.
 
Ho
 Die Rügen der Revision greifen nicht durch«
lo Rie Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe das Gutachten Dr.	nicht	zutreffend, vielmehr
 aktenv/idrig gewürdigt. Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte des Gutachtens des Sachverständigen Dr.	vom	18»	November	I960
wiedergegeben. Y/enn es abschließend erklärt, der Sachverständige habe selbst hervorgehoben, daß eine endgültige Stellungnahme nur nach Durchführung von SpoziTalunt er Buchungen möglich sei, so entspricht dies dem Wortlaut der Stellungnahmen dieses Sachverständigen. In seinem Gutachten vom 18o November I960 (GA 38) schrieb er: 11 Eine endgültige medizinische Diagnose kann nur nach Vornahme zusätzlicher Spezialuntcrsuchungen erfolgen.” Und in der vom Landgericht herbeigeführten ärztlichen Auskunft vom 18. Juli 1961 führte er aus: " Zum Zeitpunkt meiner Untersuchungen bestanden bei Frau So deutliche Hinweise auf eine geistige Störung, die in ihrer Art so ausgeprägt war, daß Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit zu den genannten Zeitpunkt bestand. Eine endgültige Stellungnahnil kann jedoch nur nach Durchführung der notwendigen Zusatzuntersuchung nach klinischer Beobachtung erfolgen.” Daß dieser Vorbehalt der endgültigen Stellungnahme sich nicht auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit, sondern, wie die Revision meint, nur auf die vom Untersuchenden für möglich gehaltenen Grundkrankhoiten und Ursachen bezog, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Die erwähnten beiden Äußerungen lassen sich vielmehr mit dem Oberlandesgericht dahin verstehen, daß sich der Sachverständige, nachdem er bisher lediglich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Klägerin geäußert hatte, seine
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endgültige Diagnose des Befundes und nicht nur der sogenannten Grundursachen Vorbehalten wollte.
2. Das Berufungsgericht brauchte sich mit dem Gutachten Dr. Englert nicht näher auseinandersusotzen, weil es mit dem Sachverständigen Prof» Dr. Kfll zu der Überzeugung gelangt war, daß die Klägerin Geisteskrankheit vortäusche.
Ob dieser-^Sachverständige, wie die Revision meint, die von Dr. BflHIV für notwendig gehaltenen Spezialuntersuchungen für entbehrlich gehalten hat oder nicht, spielt keine Rollo. Denn die olektro-encephalographische Untersuchung wurde durchgeführt und die pneumo-encephalographische Untersuchung konnte nicht stattfinden, weil ihr die Klägerin widersprochen hatte. Ein Prozeßverstoß dos Oberlandesgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3o Die Kläger wärer. beweispflichhjug, für die Behauptung, die Klägerin sei bei Vertragsabschluß geisteskrank gewesen. Y/cnn das Berufungsgericht ausführt, die Kläger müßten das v/eigcrlichc Verhalten der Klägerin gegen sich gelten lassen, so hat cs damit nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß das Verhalten der Klägerin die Beweisführung verhindert habe, was sich gegen die Klag:.’ iswirke. Ein Rechtsverstoß liegt darin nicht.
4. Zur Anordnung eines Obergutachtens war das Berufungsgericht durch die Prozeßordnung nicht verpflichtet.
Die Auswahl dos Sachverständigen oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen; es ist nicht ersichtlich, daß es davon in ge set zwidrigor Weise Gebrauch gemacht habe, ’"enn das Berufungsgericht in Bev/oisbeSchluß vom 12. Februar 1963 eine Ergänzung des Gutachtens durch Vornahme der beiden genannten Untersuchungen angeordnet hat, so ergibt sich daraus
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keineswegs, daß cg das Gutachten des Professors Dr«> für ungenügend erachtete• Es wollte, wie sich aus dem Pe-weishcschluß seihst ergibt und in den Urteilsgründen noch einmal wiederholt wird, den Klägern jede Möglichkeit geben, alle Bowoisquellen auszuschöpfen» Eine Verletzung dos § 412 ZPO liegt nicht vor» Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ent Scheidung doo Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 (IM ZPO § 739 Nr. die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens verneint hat, weil der Sachverständige nicht besonders schwierige Prägen habe beantworten müssen, so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken»
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich denn auch die Unbegründetheit des Einwandes der Revision, wenn das Berufungsgericht die Ergänzung des Gutachtens ungeordnet habe, so sei es völlig unverständlich, wenn es in den Urteils gründen doch ausführe, das Landgericht habe mit Recht das Gutachten dos Professors Br»	seiner	Beurteilung
 zugrunde golegt.
5o Schließlich trifft os nicht zu, daß das Berufungsgericht sich nicht ein eigenes Urteil gebildet, das Vorbringen der Kläger nicht selbständig gewürdigt und sich nicht mit den beiden Gutachten eingehend auseinandergesetzi habe; in Wahrheit habe es sich die Entscheidung vom Sachverständigen Professor Br» KgggD abnehmen lassen» Bas Berufungsgericht hat zwar einen Großteil seiner Ausführungen der Wiedergabe dieses Gutachtens gewidmet, aus mehreren Stellen der Urteilsbegründung ergibt sich aber, daß es sic3 diese Ausführungen hat zu eigen machen wollen (l!PTit Recht hat das Landgericht dieses Gutachten seiner ’Würdigung zugrunde golegto Bie Einwendungen der Kläger dagegen sind
a
nicht gerechtfertigt» Aus dem vom Sachverständigen eingehend ausgeführten Untersuchungsergebnis ergibt sich iÜPPJiiCMPPä.? daß die Klägerin bewußt falsche Angaben machte, wie sie von einem wirklich Geisteskranken nicht-gegeben worden wären» Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis der Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht, es muß im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß die Klägerin voll geschäftsfähig ist.")» Da das Berufungsgericht auf die Sachkunde und die Zuverlässigkeit des Sachverständigen Professor Dr»	Bezug	nimmt,	ist
 auch der Einwand der Revision nicht berechtigt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht dem Gutachten angeschlossen habe» Eine Be-

merkung dahin, "vor den Verkaufsverhandlungen und vor dem Abschluß des Vertrages habe sich die Klägerin nicht auffällig benommen”, findet sich in den Urteilsgründen nicht» Es braucht daher zu dem Vorwurf der Revision, diese Bemerkung hätte das Berufungsgericht vom Sachverständigen nicht kurzerhand übernehmen dürfen, nicht Stellung bezogen zu werden»
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•• •'6ovipa dacr Ecrüfungöurtoii auch im übrigen zu Be-
denken keinen Anlaß gibt, versagt werden» Die Ent sc.
muß der Revision der Erfolg
 leidling im Kostenrunkt loeruht
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Bin Augustin	Br»	Rothe	Brc	Freitag
 Offterdinger
Br» Groll