* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 42/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/60

Läßt der Inhaber eines Ladengeschäfts einen Werbehändler an einem Vorführungs- und Verkaufsstand im räumlichen Zusammenhang mit dem Ladengeschäft tätig werden, so trifft ihn die Verpflichtung, dafür zu sorgen<, daß durch Gefahren, die mit den Vorführungen des Händlers verbunden sind, niemand zu Schaden kommt» Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, daß durch die Vorführungen des WflHP mit der Ansammlung von Zuschauern auf dem Gehweg der Beklagten dicht neben dem stark belebten Warenhauseingang ein zusätzlicher Verkehr eröffnet worden ist, der bei der Verwendung einer durch explosionsgefährlichen Brennstoff genährten offenen Flamme besondere Gefahren mit sich brachte und für die Urheber dieser Gefahrenquelle die Verpflichtung begründete, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß kein passant oder Zuschauer zu Schaden kam. hat nach Ansicht do3 Berufungsgerichts die Gefahrenquelle geschaffen; die Beklagte hat den Vorführungen auf ihrem Geschäftsgrundstück zugestimmt, sie hierdurch erst ermöglicht und sich an ihnen in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt, - im Ergebnis zu weit mehr als der Hälfte des Nettoeinkommens, das WflHB bei ihnen erzielte. Whabe gewußt, daß die Beklagte seine Vorführungen habe verbieten können; v/äre er zur Vorsicht ermahnt worden und hätte er sich durch den Filialleiter IffHPüberwacht gefühlt, so würde er, wie das Berufungsgericht überzeugt ist, nicht gewagt haben, durch sein grob fahrlässiges Verhalten die weitere Durchführung seiner Tätigkeit, aus der er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, zu gefährden; der Unfall wäre dann nicht eingetreten. Darin hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes Versäumnis erblickt, für das nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wiederum ursächlich gewesen ist, daß es die Geschäftsführer der Beklagten schuldhaft unterlassen haben, ihrer überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber M(||^ in der gebotenen Weise nachzukommen o Obwohl Vorführungen der vorliegenden Art nach eigener Darlegung der Beklagten im Warenhausgewerbe gang und gäbe seien, seinerzeit bei der Zentrale auch angefragt habe, wie man Verträge über derartige Vorführungen zu schlies-sen pflege und welche Vergütungen angemessen seien, hätten die Geschäftsführer ihrem Filialleiter M^|^doch keinerlei Belehrung darüber erteilt, daß bei solchen Vorführungen Verkehrssicherungspflichten entstehen können, für deren Wahrnehmung er als Filialleiter sorgen habe«. Die Revision räumt ein, daß der Beklagten als Eigentümerin des Gehweges eins Verkehrssicherungspflicht obgelegen und diese sich nicht darauf beschränkt hat, nur für eine mangelfreie Beschaffenheit der baulichen Anlagen des Zugangs zu ihrem Kaufhaus zu sorgen, sondern sich auch darauf erstreckt hat, keine Handlungen Dritter zu dulden, durch die die Sicherheit des auf dem Grundstück eröffneten Verkehrs beeinträchtigt wurde« Doch vertritt sie die Ansicht, diese Verpflichtung habe nur gegenüber solchen Personen be- standen, die an dem normalerweise vorgesehenen Verkehr teil-nahmen, so also gegenüber Kunden, die das Geschäftshaus der Beklagten betreten hätten, nicht aber auch gegenüber dem Kläger, der sich auf ihrem Grundstück nur aufgehalten habe, um den Vorführungen des wflU zuzuschauen. Da der Grundstücksteil, auf dem der Vorführtisch des 7/flflHVge-standen habe, in den öffentlichen Gehweg der Straße einbezogen und dem Gemeingebrauch gewidmet gewesen sei, habe die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Straßenpassanten wie dem Kläger, so meint die Revision, sogar nur der zuständigen Behörde, nicht aber der Beklagten obgelegen; was von ihr habe verlangt werden können, habe sie damit getan, daß sie die Grundstücksflüche für den öffentlichen Vorkehr zur Verfügung gestellt habe«, Diese Ausführungen der Revision lassen unbeachtet, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Miturheberin der Vorführungen gewesen ist, deren Gefahren dom Kläger zu dem Verhängnis geworden sind* Wurde in der Rechtsprechung von einer Verkehrssicherungspflicht zunächst auch in dem Sinne gesprochen, daß für einen verkehrssicheren Zustand von Grundstücken, Hauszugängen usw- zu sorgen habe, wer sie dem Verkehr eröffne, so ist die Rechtsprechung über diese Verkehrspflichten im eigentlichen Sinne doch längst hinausgegangen und hat den allgemeinen Grundsatz entwickelt, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze anderer Personen zu treffen hat (vgl, RGZ 121, 404; 16$, 159; BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; Urteile des erkennenden Senats vom 6. .49, 72 f)o Gerade weil es die Beklagte durch ihrrf Zu-sammenwirken mit WflHB unter Bereitstellung von Standraum und Gerät mit herbeiführte, daß auf ihrem Grundstück unmittelbar neben dem Haupte ingang zu ihrem Geschäftshaus die nicht ungefährlichen Vorführungen des Wissler stattfanden, ist ihr die Pflicht erwachsen, ihrerseits dafür zu sorgen, daß durch die Vorführungen niemand zu Schaden kam» Diese Pflicht galt nicht nur im Verhältnis zu solchen Personen, die zu Einkaufszwecken ihr Geschäftshaus betraten, sondern bestand nach der Natur der Sache auch gegenüber allen, die als Passanten oder Zuschauer von den möglichen Gefahren der Vorführungen betroffen werden konnten» Sie war umso ernster zu nehmen, als sich die Vorführungen inmitten des PublikumsVerkehrs abspielten, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem durch an-* schließende Arkaden ohnehin eingeengten Gehweg der Hauptverkehrsstraße an dem stark belebten Warenhauseingang um den Stand des Wissler zusammendrängte» Zwischen der Beklagten und ist kein Mietvertrag geschlossen worden, und es geht hier auch nicht darumf daß eine Mietsache von mangelhafter Beschaffenheit gewesen sei, vielmehr hat die Beklagte durch ihre besonders geartete Vereinbarung mit WjflHHB die Ursache dafür gesetzt, daß es auf ihrem Grund und Boden am Eingang zu ihrem Geschüftshaus mit teils von ihr gestelltem Gerät unter bemerkenswerter eigener wirtschaftlicher Beteiligung der Beklagten zu den Veranstaltungen kam, die für Zuschauer und Passanten gefährlich werden konnten. Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Beklagte für verpflichtet erachtet, durch eigene Vorsorge der Gefahr vorzubeugen, daß durch die Vorführungen jemand Schaden erleiden konnte. Es kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Pflichten überdehnt hätte, die der Beklagten als Mitur*-heberin der Vorführungen und ihrer Gefahren zur Verhütung von Schäden erwuchsen. Für die Schäden ist aber nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein Organisationsverschulden der Geschäftsführer der Beklagten ursächlich geworden, so daß sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zugleich aus §§ 823, 31 BGB ergibt.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
VerkehrssicherungspflichtBerufungsgerichtVorführungFilialleiterBerufungsgerichtsKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 823 Db
2191 087
Läßt der Inhaber eines Ladengeschäfts einen Werbehändler an einem Vorführungs- und Verkaufsstand im räumlichen Zusammenhang mit dem Ladengeschäft tätig werden, so trifft ihn die Verpflichtung, dafür zu sorgen<, daß durch Gefahren, die mit den Vorführungen des Händlers verbunden sind, niemand zu Schaden kommt»
BGH, ürt. v, 13. Dezember I960 - VI ZR 42/60 - OLG Karlsruhe

VI ZR 42/60
Verkündet am 13° Dezember I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Kaufhaus	vertreten	durch	dii
 persönlich haftenden Gese^schafter Wilhelm und Eugen	in	BflBHIP?	Ml
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drs
 gegen
Dietmar BMBBI geboren axMHHI||H|^^1947 in
G®|^BHl^Prvertreten durch seine Mutter Hildegard SHBalsgesetzliche Vertreterin,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 33. Dezember I960 unter Mit-vjirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundes® rieht er Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr0 Hauß und Dr. Graf
 für Rocht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4p Zivilsenat in Preiburg - vom 31 * Dezember 1959 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2 4
 
Tatbestand:
Vor dem Geschäftshaus des	Filialbetriebes
 der Beklagten führte im Einvernehmen mit dem Filialleiter Heinz M^^und mit Genehmigung der städtischen Wegepolizeibehörde seit dem 20« August 1956 der Propagandist August Wjm^an einem Stand auf dem Gehweg unmittelbar neben dem Haupteingang die Zubereitung von Popcorn aus Ohio-Mais vor«
Er röstete den Mais auf einem Tisch, den ihm MflBPzur Verfügung gestellt hatte, mit einem Spirituskocher, der ebenfalls aus den Beständen der Beklagten stammte, und verkaufte den Mais in von ihm selbst beschafften Gellophantüten, die er zu dem Teil in Tüten mit dem Firmenaufdruck der Beklagten steckte. Die Beklagte war an seinem Umsatz mit 40 betei-1 igt.
Am 30. August 1956 gegen 11,30 Uhr stand der damals acht Jahre alte Kläger neben anderen Passanten am Vorführtisch des wflHHft und sah ihm bei seiner Tätigkeit zu. Da der Brennstoff im Kocher zur Neige ging, füllte WflIBps wie er dies stets zu tun pflegte, Spiritus aus einer Rener-veflasche nach, ohne vorher die Flamme des Kochers ausgelöscht zu haben. Dabei verschüttete er etwas von der Flüssigkeit. Es kam zu einer Brennstoffexplosion, bei der eine Stichflamme durch Windstoß in die zuschauergruppe getragen' wurde und mehrere Kinder, darunter den Kläger, erfaßte. Der Kläger erlitt an Kopf, Oberkörper und Händen schwere entstellende Brandverletzungen.
Der Kläger hat die Beklagte für den entstandenen Schaden haftbar gemacht.
- 3-
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schadenshaftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht für begründet gehalten und dem Kläger auf sein Begehren ausser dem Ersatz für vermögensrechtlichen Schaden in Höhe von 124,35 DM einen Beitrag von 3000 DM sowie eine ab 1. Januar 1959 zahlbare Monatsrente von 70 DM als Schmerzensgeld zugesprochen sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen nach dem 25» November 1958 noch entstehenden materiellen Unfallschaden zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, daß durch die Vorführungen des WflHP mit der Ansammlung von Zuschauern auf dem Gehweg der Beklagten dicht neben dem stark belebten Warenhauseingang ein zusätzlicher Verkehr eröffnet worden ist, der bei der Verwendung einer durch explosionsgefährlichen Brennstoff genährten offenen Flamme besondere Gefahren mit sich brachte und für die Urheber dieser Gefahrenquelle die Verpflichtung begründete, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, daß kein passant oder Zuschauer zu Schaden kam. Nicht nur	sondern	auch	die	Beklagte
e
hat nach Ansicht do3 Berufungsgerichts die Gefahrenquelle geschaffen; die Beklagte hat den Vorführungen auf ihrem Geschäftsgrundstück zugestimmt, sie hierdurch erst ermöglicht und sich an ihnen in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt, - im Ergebnis zu weit mehr als der Hälfte des Nettoeinkommens, das WflHB bei ihnen erzielte. War WfHBBBi als selbständiger Propagandist Weisungen der Beklagten in Bezug auf die Gestaltung seiner Tätigkeit auch nicht unterworfen., so hätte es die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts doch nicht zulassen dürfen, daß er mit dem Spirituskocher so unvorsichtig umging, wie er es ständig getan hat. Sie hätte ihn, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, darauf hinweisen müssen« daß er-den aus ihren Beständen entnommenen Spirituskocher nur streng nach der Gebrauchsanweisung benutzen dürfe, in der das Nachfüllen bei brennender Flamme untersagt gewesen sei, und hätte ihn vor allem auch laufend überwachen müssen. Whabe gewußt, daß die Beklagte seine Vorführungen habe verbieten können; v/äre er zur Vorsicht ermahnt worden und hätte er sich durch den Filialleiter IffHPüberwacht gefühlt, so würde er, wie das Berufungsgericht überzeugt ist, nicht gewagt haben, durch sein grob fahrlässiges Verhalten die weitere Durchführung seiner Tätigkeit, aus der er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, zu gefährden; der Unfall wäre dann nicht eingetreten. An der notwendigen Belehrung und Überwachung hat es der Filialleiter MflÜnach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen lassen; er hat sich für das Verholten des WflHH) nicht verantwortlich gefühlt und sich nur für dessen etwaigen Umsatz interessiert. Darin hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes Versäumnis erblickt, für das nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wiederum ursächlich gewesen ist, daß es die Geschäftsführer der Beklagten
 schuldhaft unterlassen haben, ihrer überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber M(||^ in der gebotenen Weise nachzukommen o Obwohl Vorführungen der vorliegenden Art nach eigener Darlegung der Beklagten im Warenhausgewerbe gang und gäbe seien,	seinerzeit	bei	der	Zentrale auch angefragt
 habe, wie man Verträge über derartige Vorführungen zu schlies-sen pflege und welche Vergütungen angemessen seien, hätten die Geschäftsführer ihrem Filialleiter M^|^doch keinerlei Belehrung darüber erteilt, daß bei solchen Vorführungen Verkehrssicherungspflichten entstehen können, für deren Wahrnehmung er als Filialleiter sorgen habe«. Sie hätten den Fragen der Verkehrssicherungspflicht offensichtlich zu geringe Beachtung geschenkt, das Ausmaß und die Art und Weise, wie ihr weithin auf sich allein gestellter Filialleiter sei« ne Aufgaben zu ihrer Wahrnehmung zu erfüllen habe, selbst nicht hinreichend gekannt und es aus diesem Grunde ah den notwendigen Maßnahmen der in dieser Hinsicht besonders streng zu nehmenden Überwachung und Aufsicht fehlen lassen«
Diese Beurteilung wird von der Revision vergeblich bekämpft«
Die Revision räumt ein, daß der Beklagten als Eigentümerin des Gehweges eins Verkehrssicherungspflicht obgelegen und diese sich nicht darauf beschränkt hat, nur für eine mangelfreie Beschaffenheit der baulichen Anlagen des Zugangs zu ihrem Kaufhaus zu sorgen, sondern sich auch darauf erstreckt hat, keine Handlungen Dritter zu dulden, durch die die Sicherheit des auf dem Grundstück eröffneten Verkehrs beeinträchtigt wurde« Doch vertritt sie die Ansicht, diese Verpflichtung habe nur gegenüber solchen Personen be-
standen, die an dem normalerweise vorgesehenen Verkehr teil-nahmen, so also gegenüber Kunden, die das Geschäftshaus der Beklagten betreten hätten, nicht aber auch gegenüber dem Kläger, der sich auf ihrem Grundstück nur aufgehalten habe, um den Vorführungen des wflU zuzuschauen. Da der Grundstücksteil, auf dem der Vorführtisch des 7/flflHVge-standen habe, in den öffentlichen Gehweg der Straße einbezogen und dem Gemeingebrauch gewidmet gewesen sei, habe die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Straßenpassanten wie dem Kläger, so meint die Revision, sogar nur der zuständigen Behörde, nicht aber der Beklagten obgelegen; was von ihr habe verlangt werden können, habe sie damit getan, daß sie die Grundstücksflüche für den öffentlichen Vorkehr zur Verfügung gestellt habe«,
Diese Ausführungen der Revision lassen unbeachtet, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Miturheberin der Vorführungen gewesen ist, deren Gefahren dom Kläger zu dem Verhängnis geworden sind* Wurde in der Rechtsprechung von einer Verkehrssicherungspflicht zunächst auch in dem Sinne gesprochen, daß für einen verkehrssicheren Zustand von Grundstücken, Hauszugängen usw- zu sorgen habe, wer sie dem Verkehr eröffne, so ist die Rechtsprechung über diese Verkehrspflichten im eigentlichen Sinne doch längst hinausgegangen und hat den allgemeinen Grundsatz entwickelt, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze anderer Personen zu treffen hat (vgl, RGZ 121, 404; 16$, 159; BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; Urteile des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1954 -VI ZR 265/53 » VersR 1.955, 21; vom 4. Mai 1956 - VI ZR 22/55 * VersR.1956, 489; vom 14- Oktober
 
1958 - VI ZR 189/57 « VersR 1958, 850; Urteil des III, Zivilsenats vom 16, Februar 1959 - III ZR 188/57 = VersR 1959? 433, 434; Urteil des erkennenden Senats vom 8, Juli I960 - VI ZR 159/59 = VersR I960, 856; Urteile des erkennenden Senats vom 15* November I960 in den gleichlie-genden Sachen VI ZR 12/60, VI ZB 18/60 und VI ZR 31/60; vgl, auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. AUfl. TZ 8, 9; von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, in der Festschrift ;n100 Jahre Deutsches Rechtsleben'1 I960 Bd, II S. .49, 72 f)o Gerade weil es die Beklagte durch ihrrf Zu-sammenwirken mit WflHB unter Bereitstellung von Standraum und Gerät mit herbeiführte, daß auf ihrem Grundstück unmittelbar neben dem Haupte ingang zu ihrem Geschäftshaus die nicht ungefährlichen Vorführungen des Wissler stattfanden, ist ihr die Pflicht erwachsen, ihrerseits dafür zu sorgen, daß durch die Vorführungen niemand zu Schaden kam» Diese Pflicht galt nicht nur im Verhältnis zu solchen Personen, die zu Einkaufszwecken ihr Geschäftshaus betraten, sondern bestand nach der Natur der Sache auch gegenüber allen, die als Passanten oder Zuschauer von den möglichen Gefahren der Vorführungen betroffen werden konnten» Sie war umso ernster zu nehmen, als sich die Vorführungen inmitten des PublikumsVerkehrs abspielten, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem durch an-* schließende Arkaden ohnehin eingeengten Gehweg der Hauptverkehrsstraße an dem stark belebten Warenhauseingang um den Stand des Wissler zusammendrängte»
Die Revision will es nicht gelten lassen, daß die Beklagte Mituzkheberin der Vorführungen gewesen sei» Sie meint, das Verhältnis der Beklagten zu wflHVsei ähnlich dem eines Hauseigentümers zu seinem Mieter gewesen und habe die
 Pflicht der Beklagten zur Behebung eines Mangels erst dann auslösen können, wenn ihr der Mangel bekannt gegeben y/orden wäre oder sie den Mangel auf sonstige Weise erkannt hätte oder hätte erkennen müssen. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Zwischen der Beklagten und	ist
 kein Mietvertrag geschlossen worden, und es geht hier auch nicht darumf daß eine Mietsache von mangelhafter Beschaffenheit gewesen sei, vielmehr hat die Beklagte durch ihre besonders geartete Vereinbarung mit WjflHHB die Ursache dafür gesetzt, daß es auf ihrem Grund und Boden am Eingang zu ihrem Geschüftshaus mit teils von ihr gestelltem Gerät unter bemerkenswerter eigener wirtschaftlicher Beteiligung der Beklagten zu den Veranstaltungen kam, die für Zuschauer und Passanten gefährlich werden konnten. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten an der Tätigkeit des WflHHfeist kein sachfremdes Argument, wie die Revision es ansieht, sondern die Hervorhebung eines Umstandes, der zu dem Gesamtbild des Geschehens gehört. Baß sich die Beklagte von WflIBl 40 # seines Umsatzes auszahlen ließ, verdeutlicht das eigene Interesse, das die Beklagte an den Vorführungen hatte und auf ihre möglichst einträgliche Gestaltung gerichtet war«,
Die Möglichkeit war nicht von der Hand zu weisen, daß sich durch diese Vereinbarung verleitet sehen konnte, mehr auf verkaufswirksames Agieren bedacht zu sein, als sich durch sorgfältige Beachtung der Sicherheitserforder-nisse in seiner Vorführtätigkeit aufhalten zu lassen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Beklagte für verpflichtet erachtet, durch eigene Vorsorge der Gefahr vorzubeugen, daß durch die Vorführungen jemand Schaden erleiden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend
 
ausgeführt hat, war die Beklagte dieser Vorsorge nicht darum enthoben, weil für die Vorführungen die wegepolizeiliche Erlaubnis erteilt worden war; selbst wenn die Polizei vor Erteilung der Erlaubnis die allgemeine Zuverlässigkeit des WflflHB geprüft haben sollte, was das Berufungsgericht nicht hat feststellen können und angesichts siebenfacher Vorstrafen des wHIHi offenbar bezweifelt, traf die Beklagte als Mit Urheberin der Vorführungen in jedem Fall eine eigene Verantwortlichkeit. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß man WJBBP nach dem Vorbringen des Klägers % bei Überlassung des Spirituskochers eine Gebrauchsanweisung zur Durchsicht vorgelegt hat, in der u.a. vermerkt war:
»Keinen Spiritus naehfüllen«, wenn der Kocher brennt». Ohne Rechtsirrtum ist es aber der Ansicht, daß die Beklagte damit nicht schon ihren Verpflichtungen genügt hat. Ob sich W^H^^jene Gebrauchsvorschrift überhaupt zu dem Bewußtsein gebracht hat, ist nicht festgestellt; als Zeuge hat er be-^ kündet, von einer Gebrauchsanweisung nichts zu wissen. Die Beklagte hätte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vergewissern müssen, daß	init	dem	Spiri-
tuskocher in der rechten Weise «Eirazugehen wußte und ihn nicht anders handhabte, als zur Beherrschung der Gefahren, die umstehenden Personen sonst drohten, unumgänglich war. Es kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Pflichten überdehnt hätte, die der Beklagten als Mitur*-heberin der Vorführungen und ihrer Gefahren zur Verhütung von Schäden erwuchsen.
Die Schäden, die der Kläger erlitten hat, gehen hiernach mit darauf zurück, daß Mfll^es in Ausführung der ihm von der Beklagten übertragenen Verrichtungen eines Filialleiters unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß durch die
'S*
 
Vorführungen niemand zu Schaden kam. Daher trifft die Beklagte die Schadenshaftung nach § 831 BGB. Für die Schäden ist aber nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein Organisationsverschulden der Geschäftsführer der Beklagten ursächlich geworden, so daß sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zugleich aus §§ 823, 31 BGB ergibt.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte ihre Kosten zu tragen.
Engels	Dr,	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß	Br.	Graf