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BGH

Gericht: BGH

ZPO § 264 Auch vor Einlassung des Beklagten zur Hauptsache ist die Klagänderung nur gemäß § 264 ZPO zulässige Bloße Klagerweiterung ist es auch, wenn der Kläger von der Bechhungslegungs- oder Auskunftsklage nicht zur Leistungs-, sondern zu der (die spätere Leistung sichernden) Peststellungsklage übergeht* Babei ist ohne Bedeutung, ob die Auskunft die geänderte Klage erst ermöglicht hat* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision übertragen wird. Aus dieser Ehe stammt der noch minderjährige Beklagte zu 2.Die beiden Klägerinnen sind die Kinder des Verstorbenen aus dessen erster Ehe. Durch Testament vom 7. April 1957 erstellte die Beklagte zu 1 auf Verlangen der pflichtteilsberechtigten Klägerinnen ein Nachlaßverzeichnis, das sie den Klägerinnen mit Schreiben vom 24. April 1957 bemängelten die Klägerinnen das Verzeichnis als unvollständig, wobei s$G insbesondere auf drei Punkte hinwiesen (das Fehlen einer Ordenssammlung, einer PorzellanSammlung und eines Anspruchs des Erblassers auf den Kaufpreis für einen verkauften GmbH-Anteil). Dezember 1957 eingereichten, am 6.* Januar 1958 zugestellten Klage verlangten die Klägerinnen zunächst Vervollständigung des Nachlaßverzeichnisses mit der Behauptung, das Verzeichnis sei auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beklagten zu 1 im Schreiben vom 13« Mai 1957 immer noch unvollständig. Zur etwa gleichen Zeit erwirkten die Klägerinnen einen Zahlungsbefehl gegen die Beklagten über eine Pflichtteilsforderung von 90.000,— DM (je 45.000,— DM), der am 10. April 1957 sei vollständig, die Beklagte zu 1 sei bereit, das Verzeichnis in Verbindung mit dem Schreiben vom 15. Darauf kündigten die Klägerinnen den Antrag an, die Beklagten zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie das Nachlaßverzeichnis vom 17. 3. fostzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, den Klägerinnen je 12 1/2$ = 25$ der Beträge zu zahlen, die ihnen etwa auf Kriegssachschädenansprüohe gezahlt werden. Gegenüber dem Anträge auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides und auf Zahlung und Feststellung ha-* bon die Beklagten Klageänderung gerügt. April 1958 heißt es hierzu fernerf Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärten, daß sie hinsichtlich der Feststellungsanträge der Klägerinnen mangelndes Feststellungsinteresse geltend machten, weil sie nicht bestritten, im Rahmen des Feststollungsantrags den Klägerinnen gegenüber gegebenenfalls zahlungspflichtig zu sein. Im Berüfungorechtszug haben die Klägerinnen ihren Antrag dahin gefaßt, daß die Beklagten verurteilt werden sollten, an sie über den im Rechtsstreit 7-0-1/58 geltend gemachten Teilbetrag von je 45.000,— DM hinausgehende weitere je 2.000,—DM Der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseids sei mangels Zustellung des anfcündigenden Schriftsatzes von Amts wegen oder einer Klagerhebung in der mündlichen Verhandlung (§ 281 ZPO) überhaupt nicht rechtshängig geworden. Die Klägerinnen leiteten vielmehr mit ihren Anträgen Verurteilung zur Zahlung und auf Feststellung aus demselben Klagegrunde, nämlich dem Pflichtteilsanspruch, eine andere Rechtsfolge her, als sie mit der Klage ursprüng-lieh getan hätten. Vielmehr hätten die Klägerinnen, als sie den Zahlungsantrag gestellt hätten, über keine anderen Unterlagen für die Bezifferung als vor der Klage auf Auskunftserteilung verfügt. mündlichen Verhandlung der Kläger die Klage in Analogie zu § 271 ZPO ohne Einwilligung des Beklagten ändern könne. Dem kann nicht mit der Revision entgegengehalten werden, für den Beklagten entstünden durch die Klageänderung keine höheren Kosten; denn die Kostenlast des Klägers wirkt für den Beklagten als ein Schutz vor leichtfertiger Klagerhebung und es geht daher nicht an, den Beklagten ohne seine Einwilligung und ohne daß das Gericht die Klagänderung für sachdienlich erachtet, einer Klagänderung auszusetzen, die auch vor der mündlichen Verhandlung dem Beklagten Arbeit und Aufregung verursachen kann, welche sich später wegen der Ohne Bedeutung wäre die Frage der Klagänderung auch dann, wenn die Beklagten sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hätten (§ 269 ZPQ-V. Es ist somit gemäß § 3H ZPO zu demindest nicht festzustellen, daß die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch auf die Klagänderung eingelassen hätten. Auch bei der Stufenklage kann, v/enn etwa das Vermögensverzeichnis freiwillig vorgelegt worden ist und daher die Klage nur auf Offenbarungs-eidsleistung und später auf Zahlung gerichtet wurde, der l^all eintreten, daß der Beklagte den Offenbarungseid leistet, ohne seine Angaben im Vermögensverzeichnis zu berichtigen. Auch in solchem Fall stehen dem Kläger nicht mehr Unterlagen zur Verfügung als vor der Eidesleistung; trotzdem ist - außerhalb des § 254 ZPO -die bloße Klagerweiterung zu bejahen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, daß die Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft kein selbständiges Gewicht haben, sondern nur Hilfsmittel zur Erreichung des im Endergebnis verfolgten Zweckes der Verurteilung zur Leistung sind. ständigung nach bürgerlichem Recht besthht und die Frage der Vollständigkeit nicht etwa nur im Offenbarungseidsverfahren auszutragen ist (Palandt, BGB, 19« Aufl. 3. Es besteht kein Anlaß, die Klageerweiterung auf den Fall der Leistungsklage zu beschränken* Die Feststei lungsklage ist zwar nicht in dem Maße ohne weiteres zulässig wie eine Leistungsklage. Aber auch sie bedeutet, wenn sie sich auf das Nachlaßverzeichnis und den Pflichtteil bezieht, ein Mittel zur Erreichung der späteren Leistung, und soweit ihre besonderen Voraussetzungen von Bedeutung sind, sind sie nach § 256 ZPO zu prüfen, geben aber keinen Anlaß, für die Frage, ob eine Feststellungsklage unter den hier gegebenen Umständen eine Klagerweiterung ist, eine strengere Auffassung zu vertreten. Vorzunehmen war jedoch noch die eben erwähnte Prüfung der VorausSatzungen der Feststellungsklage, da sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen gebotrn ist (BGHZ 18, 22, 41}- Die Klägerinnen haben die Auffassung, daß die Kriegssachschädenansprüche und die Ermäßigungen für die Hypothekengewinnabgabe ihren Pflichtteilsanspruch erhöhen würden, bereits im Parallelprozeß geltend gemacht (Schriftsatz vom 17. Im Gegensatz zu dem Anerkenntnis bewirkt die Klagerhebung jedoch eine Unterbrechung auf die Dauer des Rechtsstreits (§ 211 BGB)-Bei der langen Dauer der hier in Frage stehenden Prozesse kann e3 dem Kläger nicht verwehrt werden, daß er trotz eines in seiner Bedeutung immerhin zweifelhaften Anerkenntnisses durch Feststellungsklage für eine weitergehende Sicherung seines Anspruchs gegen Verjährung sorgt. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit, der - vom Standpunkt der Vorinotanzen mit Recht - zur Sache noch nicht entschieden worden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 208 BGB § 538 ZPO
KlagänderungKlägerinnenKlageänderungLeistungsklageMärzZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2206 064
ZPO § 264
Auch vor Einlassung des Beklagten zur Hauptsache ist die Klagänderung nur gemäß § 264 ZPO zulässige
ZPO §§ 256, 264
Bloße Klagerweiterung ist es auch, wenn der Kläger von der Bechhungslegungs- oder Auskunftsklage nicht zur Leistungs-, sondern zu der (die spätere Leistung sichernden) Peststellungsklage übergeht* Babei ist ohne Bedeutung, ob die Auskunft die geänderte Klage erst ermöglicht hat*
BGH, Hrt* v* 22* April I960 - V ZÄ 42/59 - OLG Celle
LG Hannover
(
v_zr_4£/53
Verkündet
 am 22«, April I960
Heil,
 ap,Justiza3Qistent als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1,	der Ehefrau Jutta
 üffe Sigrid
IMBstraße
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen»■ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
ge g e n
die Witwe Irmgard^
m
den minderjährigen Dieter-Christian S a
gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr* Sj_________
in HSHHB als Pfleger, wohnhaft bei der Beklagten zu 1),
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Br.. Rothe und Dr. Freitag
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung und die Revision der Klägerinnen werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 6. Mai 1958 und das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandgsgerichts in Celle vom 13* Januar 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
- 2 Tatbestand:
Am dHBB 1955 starb in Hannover der Baumeister Christian Sa^BB° Er war in zweiter Ehe mit der Beklagten zu 1 verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe stammt der noch minderjährige Beklagte zu 2. Die beiden Klägerinnen sind die Kinder des Verstorbenen aus dessen erster Ehe.
Durch Testament vom 7. Januar 1954 hat Christian seine zweite Ehefrau zu 1/4 und seinen Sohn aus zweiter Ehe zu 3/4 zu seinen Erben eingesetzt, die Ehefrau bezüglich ihres Erbanteils jedoch nur zur Vorerbin.
Die beiden Kägerinnen sind im Testament für abgefunden erklärt worden. Das Testament (Fotokopie Bl. 5 GA) ist am 6. April 1955 eröffnet worden. Zum Nachlaß gehören u.a. einige Grundstücke, die im Kriege beschädigt worden waren. Die Grundstücke sind mit Hypotheken aus der Zeit vor dem 21. Juri 1948 belastet.
Am 17. April 1957 erstellte die Beklagte zu 1 auf Verlangen der pflichtteilsberechtigten Klägerinnen ein Nachlaßverzeichnis, das sie den Klägerinnen mit Schreiben vom 24. April 1957 zugleich im Namen Ihres Sohnes übersandte. Mit Schreiben vom 30. April 1957 bemängelten die Klägerinnen das Verzeichnis als unvollständig, wobei s$G insbesondere auf drei Punkte hinwiesen (das Fehlen einer Ordenssammlung, einer PorzellanSammlung und eines Anspruchs des Erblassers auf den Kaufpreis für einen verkauften GmbH-Anteil). Die Beklagte zu 1 nahm hierzu mit Schreiben vom 13. Mai 1957 Stellung.
Mit der am 21. Dezember 1957 eingereichten, am 6.* Januar 1958 zugestellten Klage verlangten die Klägerinnen zunächst Vervollständigung des Nachlaßverzeichnisses mit
 der Behauptung, das Verzeichnis sei auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beklagten zu 1 im Schreiben vom 13« Mai 1957 immer noch unvollständig.
In der Klageschrift heißt es, die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibe Vorbehalten, bis die Beklagten das Nachlaßverzeichnis ergänzt, evtl, bis sie den Offenbarungaeid geleistet hätten. Zur etwa gleichen Zeit erwirkten die Klägerinnen einen Zahlungsbefehl gegen die Beklagten über eine Pflichtteilsforderung von 90.000,— DM (je 45.000,— DM), der am 10. Dezember 1957 beantragt und am 16. Dezember 1957 zugestellt wurde. Der Zahlungsanspruch ist nach Y/iderspruch und Verweisung beim Landgericht in Hannover unter dem Aktenzeichen 7 0 1/58 anhängig.
Nach Klagerhebung schrieb der Proz^bevollmächtigte der Beklagten zu 1 am 14. Januar 1958 dem Anwalt der Klägerinnen, das Nachläßverzeichnis vom 17. April 1957 sei vollständig, die Beklagte zu 1 sei bereit, das Verzeichnis in Verbindung mit dem Schreiben vom 15. Mai 1957 zu beschwören. Darüber hinaus nahm der Prozeßbevöll-mächtigte der Beklagten zu 1 noch zu sechs weiteren Punkten Stellung, deren Pehlen die Klägerinnen in der Klageschrift zusätzlich bemängelt hatten. Darauf kündigten die Klägerinnen den Antrag an,
 die Beklagten zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie das Nachlaßverzeichnis vom 17. April 1957» ergänzt durch Schreiben vom 13. Mai 1957, über den Nachlaß des am 50. März 1955 verstorbenen Baumeisters Christian SafliHbso vollständig erstellt haben, als sie dazu im Stande sind.
Am 15. März 1958 leistete die Beklagte zu 1 deh Offenbarungseid freiwillig vor dem Nachlaßgericht.. Auf eine Eidesleistung durch den Pfleger des Beklagten zu 2 verzichteten die Klägerinnen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 18.. März 1958 vor dem Landgericht haben die Klägerinnen folgenden Antrag gestellt:
1.	Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von je 2.000,— DM as insgesamt 4-000,— DM (Teilbetrag) nebst 4# Zinsen seit dem 30. März 1955 an die Klägerinnen zu verurteilen;
2.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, den Klägerinnen je 12 1/2$ ss 25$ des Betrages zu erstatten, um den.die auf den näher bezeichneten Nachlaßgrundstücken lastende Hypothekengewinnabgabe nebst rückständigen Zinsen per 30. März 1955 herabgesetzt wird;
3.	fostzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, den Klägerinnen je 12 1/2$ = 25$ der Beträge zu zahlen, die ihnen etwa auf Kriegssachschädenansprüohe gezahlt werden.
Sie haben die Ansicht vertreten, sie hätten von vornherein eine stufenklage erhoben, und haben zur Begründung ihrer Leistungs- und Peststellungsklage auf ihre Ausführungen im Rechtsstreit 7 0 1/58 verwiesen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt: Die Ansprüche auf Vervollständigung des Hachlaßverzeichnisees und auf Ableistung des Offenbarungseides seien von vornherein unbegründet gewesen, da das Nachlaßverzeichnis vollständig gewesen sei und das Gesetz eine Klage auf Vervollständigung des Verzeichnisses nicht vorsehe., auch kein Anlaß zu dem Mißtrauen gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses bestanden habe. Gegenüber dem Anträge auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides und auf Zahlung und Feststellung ha-* bon die Beklagten Klageänderung gerügt. Bezüglich der Peststellungsklage haben sie überdies das Pehlen eines
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Feststellungsinteresses geltend gemacht und den Klägerinnen angeboten, in einer Vereinbarung festzülegen, daß die gegenüber den mit der Feststellungsklage verfolgten Ansprüchen niemals Verjährung einv/enden würden.
Im Protokoll des Landgerichts vom 25. April 1958 heißt es hierzu fernerf
 Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärten, daß sie hinsichtlich der Feststellungsanträge der Klägerinnen mangelndes Feststellungsinteresse geltend machten, weil sie nicht bestritten, im Rahmen des Feststollungsantrags den Klägerinnen gegenüber gegebenenfalls zahlungspflichtig zu sein.
Das Landgericht hat die Klage aus formellen Gründen abgewiesen.
Im Berüfungorechtszug haben die Klägerinnen ihren Antrag dahin gefaßt, daß die Beklagten verurteilt werden sollten, an sie über den im Rechtsstreit 7-0-1/58 geltend gemachten Teilbetrag von je 45.000,— DM hinausgehende weitere je 2.000,—DM nebst Zinsen zu zahlen, und daß festgestellt werdet-,daß bei Berechnung der Pflichtteilsansprüche dem Nachlaßwert die Beträge zugerechnet würden, die sich aus der Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe für die genannten Nachiaßgrundstücke und auB der etwaigen Zahlung einer Entschädigung für Kriegsaachschäden ergeben würden.
Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihren Berufungsantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entseheidungsgründe;
I.
Zur Frage des Vorliegens einer Klageänderung führt das Berufungsgericht aus;
Eine Stufenklage (§ 254 ZPO) liege nicht vor. Die Feststellungsklage könne überhaupt nicht Teil einer ütufenklage sein. Was die Leistungsklage anlange, so hätte sie schon in der Klageschrift enthalten sein müssen, um Teil einer Stufenklage zu sein. Der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseids sei mangels Zustellung des anfcündigenden Schriftsatzes von Amts wegen oder einer Klagerhebung in der mündlichen Verhandlung (§ 281 ZPO) überhaupt nicht rechtshängig geworden. Die Klägerinnen leiteten vielmehr mit ihren Anträgen Verurteilung zur Zahlung und auf Feststellung aus demselben Klagegrunde, nämlich dem Pflichtteilsanspruch, eine andere Rechtsfolge her, als sie mit der Klage ursprüng-lieh getan hätten. Zwar liege nur eine Klagerweiterung vor, wenn der Kläger zunächst Rechnungslegung oder Auskunft serteilung verlange und dann zur Leistungsklage Übergehe, wenn er meine, der Rechnungslegung oder Auskunft serteilung nicht mehr zu bedürfen, um die Leistung beschaffen zu können. Pie Beklagten hätten aber nach der Klagoerhebung keine Erklärungen abgegeben, durch die das Rachlaßverzeichnis vervollständigt worden sei. Sie hätten also den Klägerinnen nicht erst im Rechtsstreit die Möglichkeit gegeben, die Leistungsklage zu beziffern. Vielmehr hätten die Klägerinnen, als sie den Zahlungsantrag gestellt hätten, über keine anderen Unterlagen für die Bezifferung als vor der Klage auf Auskunftserteilung verfügt. Die Auskunftsklage sei für die Leistungsklage ohne
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Bedeutung gewesen« Daher liege in dem Übergang von der Auskünfte- zur Leistungsklage keine bloße Klageerv/eiterung (§ 268 Nr« 2 ZPO), sondern eine Klagänderung.
II.
1. Auf die Frage, ob eine Klageänderung vorliegt, käme es gar nicht an, wäre die, sov/eit ersichtlich, sonst nur von Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 100 II 2 a S. 489) und von Seuffert/ V/alsmann (ZPO 12. Aufl. § 264 Anm. 2) ohne nähere Begründung vertretene Meinung der Revision richtig, daß vor Einlassung des Beklagten zur Sache (Hauptsache) in der . mündlichen Verhandlung der Kläger die Klage in Analogie zu § 271 ZPO ohne Einwilligung des Beklagten ändern könne. Mit Recht sagt jedoch der Berufungsrichter, diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Anwendung des § 271 ZPO scheitert einmal daran, daß die Bestimmungen Uber die Klagänderung (jetzt § 264 ZPO) verschiedentlich umgestaltet worden sind, ohne daß eine Umgestaltung in der hier in Frage stehenden Richtung vor genommen worden wäre, insbesondere aber daran, daß bei Zurücknahme der Klage der Kläger ohne weiteres die Kosten tragen muß. Dem kann nicht mit der Revision entgegengehalten werden, für den Beklagten entstünden durch die Klageänderung keine höheren Kosten; denn die Kostenlast des Klägers wirkt für den Beklagten als ein Schutz vor leichtfertiger Klagerhebung und es geht daher nicht an, den Beklagten ohne seine Einwilligung und ohne daß das Gericht die Klagänderung für sachdienlich erachtet, einer Klagänderung auszusetzen, die auch vor der mündlichen Verhandlung dem Beklagten Arbeit und Aufregung verursachen kann, welche sich später wegen der
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Klagänderung als nutzlos erweisen.
Ohne Bedeutung wäre die Frage der Klagänderung auch dann, wenn die Beklagten sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hätten (§ 269 ZPQ-V. Bas Protokoll? über 'die imünddichfe ?-Verhandlung vom 18. März 1958, in dem die Klägerinnen ihren geänderten Antrag erstmalig gestellt haben, enthält lediglich die Feststellung, die Anwälte hätten zur Sache (nicht zur Hauptsache, vgl. § 39 ZPO). verh^dd$$?t Über eine etwaige Küge der Klageänderung schweigt die Niederschrift. Dem Beklagten war im Termin Vorbehalten worden;, Schriftsätze zu dem die Klageänderung ankündigenden Schriftsatz der Klägerinnen vom 17. März 1958 nachzureichen. Im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 22« März 1958» dem sich der Beklagte zu 2 im Schriftsatz vom 26. März 1958 angeschlossen hat, erklärte die Beklagte zu 1, die Beklagten hätten der Klageänderung entschieden widersprochen. Im Tatbestand des Berufungsurteils (S.3), der auf die Schriftsätze der Parteien Bezug nimmt, wird im Anschluß an den Klagabweisungsantrag der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1958 der Widerspruch der Beklagten gegen die Klageänderung erwähnt. Es ist somit gemäß § 3H ZPO zu demindest nicht festzustellen, daß die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch auf die Klagänderung eingelassen hätten.
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2. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen erhebt die Hevision zu dem Teil begründete Bedenken. Nach der auch vom Berufungsgericht angeführ-	j:;
ten ständigen Rechtsprechung ist es eine bloße Klagerweiterung, r wenn der Kläger von der Rechnungslegungs- oder Auskunftsklage zur Leistungsklage übergeht, da der Kläger
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auf derselben rechtlichen Grundlage in Verfolgung der gleichen Forderung unmittelbar den Endzweck anstrebt, dessen Erreichung durch die zunächst verlangte Rechnungslegung oder Auskunft mittelbar verfolgt wurde (RGZ 40,
 7, 9; 144, 71, 74 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht angesichts des im Gang der Gesetzgebung ersichtlich gewordenen Bestrebens, die Einrede der Klageänderung einzuschränken(RG JW 1937,
 3155, 3156), kein Anlaß. Bloße Klagerweiterung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Kläger meint, der Auskunftserteilung nicht mehr zu bedürfen. Darauf, ob die Klageparteien erst durch die ursprünglich begehrte Auskunft in die Lage versetzt wurden, die Leistungsklage zu erheben, kommt es entgegen der Meinung der Vorinstanz dabei nicht an. Auch bei der Stufenklage kann, v/enn etwa das Vermögensverzeichnis freiwillig vorgelegt worden ist und daher die Klage nur auf Offenbarungs-eidsleistung und später auf Zahlung gerichtet wurde, der l^all eintreten, daß der Beklagte den Offenbarungseid leistet, ohne seine Angaben im Vermögensverzeichnis zu berichtigen. Auch in solchem Fall stehen dem Kläger nicht mehr Unterlagen zur Verfügung als vor der Eidesleistung; trotzdem ist - außerhalb des § 254 ZPO -die bloße Klagerweiterung zu bejahen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, daß die Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft kein selbständiges Gewicht haben, sondern nur Hilfsmittel zur Erreichung des im Endergebnis verfolgten Zweckes der Verurteilung zur Leistung sind.
Die Klage auf Zahlung war im vorliegenden Fall daiier koine Klagänderung, obwohl die Klage ursprünglich nicht auf die Verurteilung zur Erstellung des Nachlaßverzeichnisses überhaupt, sondern auf Vervollständigung des* schon vorhandenen Nachlaßverzeichnisses gerichtet war und es mindestens zweifelhaft ist, ob ein Anspruch auf Vervoll-
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ständigung nach bürgerlichem Recht besthht und die Frage der Vollständigkeit nicht etwa nur im Offenbarungseidsverfahren auszutragen ist (Palandt, BGB,
 19« Aufl. § 260 Anm. 3 e).
3. Es besteht kein Anlaß, die Klageerweiterung auf den Fall der Leistungsklage zu beschränken* Die Feststei lungsklage ist zwar nicht in dem Maße ohne weiteres zulässig wie eine Leistungsklage. Aber auch sie bedeutet, wenn sie sich auf das Nachlaßverzeichnis und den Pflichtteil bezieht, ein Mittel zur Erreichung der späteren Leistung, und soweit ihre besonderen Voraussetzungen von Bedeutung sind, sind sie nach § 256 ZPO zu prüfen, geben aber keinen Anlaß, für die Frage, ob eine Feststellungsklage unter den hier gegebenen Umständen eine Klagerweiterung ist, eine strengere Auffassung zu vertreten. Der gesamte Klagantrag,, zu dem die Klägerinnen übergegangen sind, i3t also als eine zulässige Klagerweiterung anzusehen.
4. Vorzunehmen war jedoch noch die eben erwähnte Prüfung der VorausSatzungen der Feststellungsklage, da sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen gebotrn ist (BGHZ 18, 22, 41}- Die Klägerinnen haben die Auffassung, daß die Kriegssachschädenansprüche und die Ermäßigungen für die Hypothekengewinnabgabe ihren Pflichtteilsanspruch erhöhen würden, bereits im Parallelprozeß geltend gemacht (Schriftsatz vom 17. März 1945)- Es ist aber nicht ersichtlich, daß wegen der Erhöhung der Aktiven und der Verminderung der Passiven ein höherer Zahlungsanspruch eingeklagt wäre. Sie haben im Parallelprozeß nur darauf hingewiesen, daß sich ihre Ansprüche in Zukunft erhöhen werden. Das Feststellungsinteresse war daher insofern gegeben,
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als die Festste!lungsklage der Unterbrechung der Verjährung diente und eine entsprechende Leistungsklage wegen der Schwierigkeit der Berechnung durch die Klägerinnen, denen naturgemäß die erforderlichen Unterlagen fehlten, nicht möglich erschien» Das Berufungsgericht ist zwar der Meinung, daß die Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses und die Leistung des Offenbarungseideo ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis gewesen sei, so daß das für die Feststellungsklage bestehende Interesse der Verjährungsunterbrechung nicht gegeben sei. Zuzugeben ist, daß die Aufstellung und Beeidigung des Nachlaßverzeichnisses ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB 3ein kann (RGZ 113, 234, 238). Im Gegensatz zu dem Anerkenntnis bewirkt die Klagerhebung jedoch eine Unterbrechung auf die Dauer des Rechtsstreits (§ 211 BGB)-Bei der langen Dauer der hier in Frage stehenden Prozesse kann e3 dem Kläger nicht verwehrt werden, daß er trotz eines in seiner Bedeutung immerhin zweifelhaften Anerkenntnisses durch Feststellungsklage für eine weitergehende Sicherung seines Anspruchs gegen Verjährung sorgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die Fest-stollungsklage somit nicht zu beanstanden.
III.
Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit, der - vom Standpunkt der Vorinotanzen mit Recht - zur Sache noch nicht entschieden worden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. In entsprechender Anwendung de3 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGHZ‘. 14, 11, 14) erschien es zweckmäßig, die Sache an das Landgericht
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zurückzuverweisen (BGH TJrteil vom 24» November 1951»
II ZR 26/51, in BGHZ 4, 62 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach § 565 ZPO Anm. 1 A), insbesondere auch deswegen, weil dann eine Verbindung mit dem Parallelprozeß (§ 147 ZPO) möglich sein wird. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bestimmt sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits.«, Sie war daher dem Landgericht zu übertragen.
Br. Tasche	Br.	Augustin	Schuster
 Rothe	Br.	Freitag

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