Sie stx’eiten weiter über die mündlichen Besprechungen am Beurkundungstag, insbesondere darüber, ob nicht nur, wie unstreitig, bei den Vertragsvorverhandlungen, sondern auch noch bei Vertragsabschluß mündlich davon die Rede war, daß der Klägerin über den protokollierten Barpreis hinaus auch ein Bauplatz aus dem Nachlaß überlassen werden solle. 2, Hinsichtlich des Umfangs des Klagantrags ist davon auszugehen, daß die infrage stehende notarielle Urkunde zwar ohne ausdrückliche Unterscheidung, aber inhaltlich unzweideutig sowohl das schuldrechtliche Geschäft des Erbteilskaufs (§ 2371 BGB) als auch das Erfüllungsgeechäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) enthält (vgl. In dieser Richtung beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht geprüft,.ob der Beklagte den Leichtsinn der Klägerin ausgebeutet habe- Leichtsinn liegt vor bei sorglosem Handeln ohne genügende Überlegung und unbekümmert um die Folgen (RU Warneyer 1916 Nr. Berufungsurteils ergeben Jedoch, daß die Klägerin sich den Vertragsabschluß nicht nur bei den Vorverhandlungen, sondern noch am Beurkundungstage selbst reiflich Überlegt hat; gerade weil sie sich um die ihr vom Notar und seinem Gehilfen deutlich vor Augen gestellten Folgen der Unterzeichnung der nur auf die Geldgegenleistung lautenden notariellen Urkunde kümmerte und ihre Bedenken auch, jedenfalls am Vormittag des Beurkundungstags, zur Sprache brachte, wurde die Unterzeichnung, wenn auch auf Veranlassung des Notars, auf den Nachmittag verschoben; die Klägerin hat die Mittagspause auch unstreitig zu weiterem Gespräch mit dem Beklagten über die von ihm zu erbringende Gegenleistung benützt (Streit besteht nur über den Einzelinhalt des Gesprächs)- Diese tatsächlichen Feststellungen schließen die Annahme eines Leichtsinns der Klägerin aus, ohne daß dies das Berufungsgericht ausdrücklich auszusprechen brauchte. Für die Revision ist deshalb davon auszugehen, daß eine Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BUB vorlag. Die von Amts wegen vorzunehmende weitere Prüfung ergibt einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts bei Verneinung der Frage, ob der Beklagte diese Notlage der Klägerin ausgebeutet hat. Hierzu ist erforderlich und genügend die Kenntnis sowohl des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als auch der Notlage, sowie ihre bewußte Benutzung zu dem eigenen Vorteil (RGZ 60, 9* 11; 86, 296, 300). Darüber, ob sich der Beklagte des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt war und ob er die Notlage der Klägerin kannte, enthält das Berufungsgericht keine Feststellungen; auch die erstere Frage ist nicht von vornherein zu verneinen im Hinblick auf die widerspruchsvollen Angaben des Beklagten über den objektiven Wert.des Nachlasses und demgemäß des Erbteils der Klägerin (GA 19/19 R., vgl. Nachlaßwert unter 10 000 DM; GA 79t Erbteilswert mindestens 4 000 bis 5 000 Dm); für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte das Bewußtsein von jenem Mißverhältnis sowie von der Notlage der Klägerin hatte. Bas Berufungsgericht fordert zur Ausbeutung, daß sich jemand die Notlage seines Geschäftspartners "zu Nutzen macht, um sich in verwerflicher, nur auf den eigenen Gewinn bedachter Weise Vorteile zu verschaffen'1« Biese Fassung läßt es wenigstens als möglich erscheinen, daß das Berufungsgericht die Verwerflichkeit als ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 138 Abs« 2 BGB angesehen hat; darin liegt ein möglicher Rechtsirrtum, der für die Bie tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt (BU 12/13), besagen im wesentlichen, daß die Klägerin trotz Belehrung durch den Notar schon am Vormittag zur Unterzeichnung der vorbereiteten notariellen Urkunde bereit gewesen sei und der vom Beklagten gebilligten Herbeiholung der weiteren Miterbin Frau widersprochen, also die Unterzeichnung der Ur- kunde frei und unbeeinflußt gewollt habe; das genügt jedoch nicht zur Ausräumung der Möglichkeit, daß der Beklagte die Notlage der Klägerin bewußt und in Kenntnis des auffälligen Vom Berufungsgericht nicht erörtert, aber rechtlich denkbar ist die Möglichkeit, daß der Beklagte die Klägerin (zwar nicht über die Hechtsunwirksamkeit einer nicht beurkundeten Bauplatzabrede, aber) über seinen tatsächlichen Willen täuschte, eine solche Abrede trotz ihrer rechtlichen Wichtigkeit einzuhalten; auch das wird bei der ohnehin zu erneuernden Berufungsverhandlung zu prüfen sein. 3< Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht weiter nicht geprüft, ob die Erbteilsabtretung unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts oder, wie zu ergänzen ist, des § 139 BGB unwirksam ist, weil der wirkliche rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf eine weitere, nicht protokollierte Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Verschaffung eines zu dem Nachlaß gehörigen Bauplatzes, gerichtet war. Die rechtliche Möglichkeit eines derartigen Parteiwillens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Eigentümer des angeblich zugesagten Bauplatzes nicht der Beklagte allein, sondern die damals außer den Parteien noch aus einer weiteren Schwester (Frau H0H bestehende Erbengemeinschaft war; das stand zwar der sofortigen Erfüllung einer solchen Verpflichtung (durch die Parteien allein ohne Mitwirkung von Frau Hfl||^) entgegen, aber nicht der Übernahme dieser Verpflichtung, so daß es Sache des Beklagten war* die Zustimmung von Frau beizubringen. riellen Beurkundung den rechtsgeschäftlichen Villen gehabt und formlos einander erklärt, daß sich der Beklagte als Gegenleistung für die Erbteilsübertragung nicht nur zur Zahlung des beurkundeten Barbetrags von 1 230 DM, sondern zugleich darüber hinaus zur Verschaffung des Eigentums an einem zu dem Nachlaß gehörigen/ Grundstück (Bauplatz) an die Klägerin verpflichtete; oder wenigstens, die Klägerin habe diesen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt und der Beklagte habe sich so verhalten,*daß daraus für die Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) auf die Portdauer seines früher erklärten gleichgerichteten Willens zu schließen gewesen sei. die Feststellung des freien und unbeeinflußten Entschlusses zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde ist durchaus vereinbar mit der Annahme, daß beide Parteien (wenn auch im Bewußtsein des nicht erfüllten Formerfordernisses) stillschweigend ernstlich eine weitere Gegenleistung vereinbarten* * tung als Teil der Käuferpflicht aus dem Erbteilskauf außerdem nach § 2371 BGB; diese Nichtigkeit wäre durch Erfüllung nicht geheilt worden, da die für § 313 Satz 2 BGB notwendige Auflassung und Eintragung des Bauplatzes auf die Klägerin nicht erfolgt und bei § 2371 BGB eine Mangelheilung durch Erfüllung rechtlich nicht möglich ist (RGZ 129» 122, 123; 137, 171, 175; RGRK BGB 11. Bas beurkundete Verpflichtungsgeschäft (Erbteilskauf für 1 250 BM) könnte nichtig sein entweder nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft, weil eine solche Vereinbarung nicht ernstlich gewollt war, oder nach § 139 BGB deshalb, weil sowohl die Erbteilsüber- ’ tragungspflicht der Verkäuferin als auch die Pflicht des Käufers zur Zahlung von 1 250 BM zwar ernstlich gewollt waren, aber nur als Teil eines einheitlichen Verpflichtungegeschäfts, zu dem auch die nichtige Bauplatzabrede gehörte. geschäfts nicht unmittelbar berührt; es würde nur dann mittelbar von ihr ergriffen, wenn es mit dem Kausalgeschäft nach dem Willen der Parteien ebenfalls ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB bilden würde, was jedoch nicht die Regel bildet, auch nicht bei einem Scheingeschäft (RGZ 104, 102, 104)- Ist das Verfügungsgeschäft gültig, so wäre der Beklagte bei Nichtigkeit des Kausalgeschäfts zur Rückübertragung des Erbteils aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet (§ 812 BGB)* Insoweit kommt anstelle des bisherigen Klagantrags oder als Hilfsantrag neben ihm eine (Peststellungs- oder) Leistungsklage auf Erbteilsrückübertragung in Betracht- Da ohnehin Zu-rückverweisung erfolgt und die Klägerin daher die Möglichkeit hat, den Klagantrag in der zu erneuernden Berufungsverhandlung in dieser Richtung sachdienlich (§ 264 ZPO) zu ergänzen oder zu ändern, kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nach § 139 ZPO die Pflicht hatte, eine solche Änderung anzuregen, wie die Revision rügt. Beklagte der Klägerin auch während der Mittagspause am Beurkundungstag nochmals die Verschaffung des Bauplatzes zugesagt hat, wie sie behauptet und wofüs'sie Beweisantritt angekündigt hat (GA 117, 118, 120)- Das Berufungsgericht hat diese Behauptung von seiner unvollständigen sachlich-rechtlichen Betrachtungsweise aus als unerheblich angesehen; auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
V za 42/58 2388 031 Verkündet am 2*7« Mai 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Serviererin Maria Haus Nr. Post •) ? geh. M hdkreis Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Holzarbeiter Josef in PBBWfc-StBBBB, Haus Nr« (Landkreis”PBlBi im Post PBHHPB), Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. November 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen i •* i \ Tatbestands mm mm Die Parteien sind Geschwister und haben mit zwei weiteren Geschwistern ihren im Jahre 1951 verstorbenen Vater beerbt. Laut notarieller Urkunde vom 9* Januar 1956 trat die Klägerin ihren 1/4-Srbanteil für 1 250 DM an den Beklagten ab. Sie klagt auf Feststellung der Nichtigkeit des Abtretungsvertrags, und zwar wegen Wuchers und auf Grund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Parteien streiten insbesondere um den Wert - des Nachlasses und demgemäß - des abgetretenen Erbanteils; die Klägerin beziffert den letzteren auf mindestens 8 000 DM, der Beklagte auf 2 500 DM. Sie stx’eiten weiter über die mündlichen Besprechungen am Beurkundungstag, insbesondere darüber, ob nicht nur, wie unstreitig, bei den Vertragsvorverhandlungen, sondern auch noch bei Vertragsabschluß mündlich davon die Rede war, daß der Klägerin über den protokollierten Barpreis hinaus auch ein Bauplatz aus dem Nachlaß überlassen werden solle. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. * Ent s che i dungsprund e; I. 1« In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) unbedenklich zu bejahen. Es wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungsklage auf Rückübertragung des Erbteils oder auf Grundbuchberichtigung möglich sein könnte; denn auf diese Klagen würde über die Erbteilsinhaberschaft der Klägerin nicht in vollem Umfang rechtskraftfähig entschieden. 2, Hinsichtlich des Umfangs des Klagantrags ist davon auszugehen, daß die infrage stehende notarielle Urkunde zwar ohne ausdrückliche Unterscheidung, aber inhaltlich unzweideutig sowohl das schuldrechtliche Geschäft des Erbteilskaufs (§ 2371 BGB) als auch das Erfüllungsgeechäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) enthält (vgl. Abschn. II: 11... verkauft .. „ ”, ".. .nimmt diese Erbanteils-Abtretung hiermit ... an”; Abschn. III 3: Antrag auf Grundbuchberichtigung dahin, daß der Erbanteil der Klägerin auf den Beklagten ”übergegangen ist”). Da ein Anhaltspunkt für eine . einengende Auslegung des Klagantrags fehlt, muß angenommen werden, daß sich die begehrte Hichtigkeitsfeststellung sowohl auf das schuldrechtliche als auch auf das dingliche Geschäft bezieht. II. In sachlicher Hinsicht unterstellt das Berufungsurteil ein l,erhebliches” Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine “gewisse” Rotlage der Klägerin. Es verneint jedoch auf Grund der Beweisaufnahme über die Vor- gange beim Notar Unerfahrenheit und jedenfalls Ausbeutung sowie eine für den VertragsSchluß ursächliche arglistige Täuschung durch den Beklagten. Diese Ausführungen sind nicht.frei von Rechtsirrtum. 1. a) Voraussetzung der Sittenwidrigkeit des Geschäfts - und zwar sowohl des Verpflichtungs- wie des Erfüllungsgeschäfts - wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) ist ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es kommt hierfür nur auf die Vergleichung der objektiven Werte (Verkehrswert) von Leistung und Gegenleistung an (Senatsurteil LM Nr. 1 zu § 138 BGB (Ba) ). Das Urteil des Landgerichts bewertet mit ausführlicher Begründung den Erbteil der Klägerin mit netto (mindestens).10 000 DM, stellt dem die im notariellen Vertrag bedungene Gegenleistung des Beklagten von 1 250 DM und eine nachträgliche Zahlung des Beklagten von weiteren 750 DM, zusammen 2 000 DM gegenüber und bejaht das auffällige Mißverhältnis beider Leistungen. Das Berufungsurteil gibt in seinem Tatbestand diese Ausführungen sowie die beiderseitigen Parteibehauptungen darüber (insbesondere hinsichtlich des Kaufs eines Motorrads durch die Klägerin im Herbst 1955) wieder und enthält dazu in den Entscheidungsgründen lediglich die Bemerkung, es treffe zu, daß Leistung und Gegenleistung in einem erheblichen Mißverhältnis stehen, wenn man dafür das Gutachten des Sachverständigen Speer heranziehe. Hiernach ist für die Revisionsinstanz das Vorliegen des genannten Tatbestandsmerkmals von § 138 Abs. 2 BGB (auffälliges Mißverhältnis) zu unterstellen. b) Weitere Voraussetzung des Wuchers ist die Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Vertragsgegners. M ^ «*• In dieser Richtung beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht geprüft,.ob der Beklagte den Leichtsinn der Klägerin ausgebeutet habe- Leichtsinn liegt vor bei sorglosem Handeln ohne genügende Überlegung und unbekümmert um die Folgen (RU Warneyer 1916 Nr. 128; Staudinger/Coing BUB 11- Aufl. § 138 Randn. 35)- Die nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des. Berufungsurteils ergeben Jedoch, daß die Klägerin sich den Vertragsabschluß nicht nur bei den Vorverhandlungen, sondern noch am Beurkundungstage selbst reiflich Überlegt hat; gerade weil sie sich um die ihr vom Notar und seinem Gehilfen deutlich vor Augen gestellten Folgen der Unterzeichnung der nur auf die Geldgegenleistung lautenden notariellen Urkunde kümmerte und ihre Bedenken auch, jedenfalls am Vormittag des Beurkundungstags, zur Sprache brachte, wurde die Unterzeichnung, wenn auch auf Veranlassung des Notars, auf den Nachmittag verschoben; die Klägerin hat die Mittagspause auch unstreitig zu weiterem Gespräch mit dem Beklagten über die von ihm zu erbringende Gegenleistung benützt (Streit besteht nur über den Einzelinhalt des Gesprächs)- Diese tatsächlichen Feststellungen schließen die Annahme eines Leichtsinns der Klägerin aus, ohne daß dies das Berufungsgericht ausdrücklich auszusprechen brauchte. Unerfahrenheit der Klägerin, d.h- Mangel an Lebenserfahrung und an Kenntnis geschäftlicher Dinge (Urteil des Vlll. Zivilsenats LM Nr. 2 aaO), wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Insoweit erhebt die Revision ke ine Einwe ndungen. Unter Notlage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, eine dringende, die wirtschaftliche Existenz bedrohende, Geldverlegenheit zu verstehen (Senatsurteil LM Nr. 1 aaO). 1 — 6 ~ * < Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Klägerin, die geschieden war und für ihren 13-jährigen Sohn zu sorgen hatte, im Jahre 1955 nur ein Monatseinkommen zwischen 40 und 212 DM, in der zweiten Hälfte des Jahres nur von höchstens 70 DM, im Januar 1956, dem Monat des Vertragsschlusses, war sie überhaupt ohne Verdienst 5 wegen einer Anwaltskostenforderung von 150 DM, die sie nicht bezahlen konnte, war ihr in Rede stehender Erbteil im Herbst 1955 gepfändet worden (vgl. Abschn. IV der notariellen Urkunde). Das Berufungsgericht nimmt zu diesen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils nicht Stellung, sondern "unterstellt*', daß sich die Klägerin "in einer gewissen Notlage" befunden haben möge. Für die Revision ist deshalb davon auszugehen, daß eine Notlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BUB vorlag. Die von Amts wegen vorzunehmende weitere Prüfung ergibt einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts bei Verneinung der Frage, ob der Beklagte diese Notlage der Klägerin ausgebeutet hat. Hierzu ist erforderlich und genügend die Kenntnis sowohl des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als auch der Notlage, sowie ihre bewußte Benutzung zu dem eigenen Vorteil (RGZ 60, 9* 11; 86, 296, 300). Darüber, ob sich der Beklagte des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt war und ob er die Notlage der Klägerin kannte, enthält das Berufungsgericht keine Feststellungen; auch die erstere Frage ist nicht von vornherein zu verneinen im Hinblick auf die widerspruchsvollen Angaben des Beklagten über den objektiven Wert.des Nachlasses und demgemäß des Erbteils der Klägerin (GA 19/19 R., vgl. BU 3 unten? Nachlaßwert unter 10 000 DM; GA 79t Erbteilswert mindestens 4 000 bis 5 000 Dm); für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte das Bewußtsein von jenem Mißverhältnis sowie von der Notlage der Klägerin hatte. Eine auf Ausnutzung gerichtete Absicht.ist nicht erforderlich (RG aaO). Entgegen der mündlich vorgetragenen Auffassung des Revisionsbeklagten bedarf es auch keiner Aktivität auf Seiten des Ausbeutenden: auch die rein passive Entgegennahme des vom Gegner Angebotenen stellt beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Ausbeutung dar* - Nicht erforderlich ist schließlich eine über die genannten Voraussetzungen hinausgehende Verwerflichkeit, sei es in objektiver oder subjektiver Hinsicht. Sie könnte zwar dann, wenn/em auffälliges Leistungsmißverhältnis, aber keines der weiteren Tatbestandsmerkmals von § 138 Abs. 2 vorläge, möglicherweise die Nichtigkeit nach Abs« 1 aaO begründen (BGH LM Nr. 2 aaO); für Abs. 2 ist jedoch ihr Fehlen ohne Bedeutung. Bas Berufungsgericht fordert zur Ausbeutung, daß sich jemand die Notlage seines Geschäftspartners "zu Nutzen macht, um sich in verwerflicher, nur auf den eigenen Gewinn bedachter Weise Vorteile zu verschaffen'1« Biese Fassung läßt es wenigstens als möglich erscheinen, daß das Berufungsgericht die Verwerflichkeit als ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 138 Abs« 2 BGB angesehen hat; darin liegt ein möglicher Rechtsirrtum, der für die % Verneinung einer Ausbeutung im Berufungsurteil ursächlich sein kann. Bie tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt (BU 12/13), besagen im wesentlichen, daß die Klägerin trotz Belehrung durch den Notar schon am Vormittag zur Unterzeichnung der vorbereiteten notariellen Urkunde bereit gewesen sei und der vom Beklagten gebilligten Herbeiholung der weiteren Miterbin Frau widersprochen, also die Unterzeichnung der Ur- kunde frei und unbeeinflußt gewollt habe; das genügt jedoch nicht zur Ausräumung der Möglichkeit, daß der Beklagte die Notlage der Klägerin bewußt und in Kenntnis des auffälligen ♦ Leistungsmißverhältnisses zu eigenem Vorteil ausgenUtzt hat. Bereits aus diesem Grunde war Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache geboten. 2. Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) wird vom Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein sachlichrechtlicher Hechtsirrtum ist nicht ersichtlich, eine Revisionsrüge insoweit nicht erhoben. Vom Berufungsgericht nicht erörtert, aber rechtlich denkbar ist die Möglichkeit, daß der Beklagte die Klägerin (zwar nicht über die Hechtsunwirksamkeit einer nicht beurkundeten Bauplatzabrede, aber) über seinen tatsächlichen Willen täuschte, eine solche Abrede trotz ihrer rechtlichen Wichtigkeit einzuhalten; auch das wird bei der ohnehin zu erneuernden Berufungsverhandlung zu prüfen sein. 3< Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht weiter nicht geprüft, ob die Erbteilsabtretung unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts oder, wie zu ergänzen ist, des § 139 BGB unwirksam ist, weil der wirkliche rechtsgeschäftliche Wille der Parteien auf eine weitere, nicht protokollierte Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Verschaffung eines zu dem Nachlaß gehörigen Bauplatzes, gerichtet war. Die rechtliche Möglichkeit eines derartigen Parteiwillens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Eigentümer des angeblich zugesagten Bauplatzes nicht der Beklagte allein, sondern die damals außer den Parteien noch aus einer weiteren Schwester (Frau H0H bestehende Erbengemeinschaft war; das stand zwar der sofortigen Erfüllung einer solchen Verpflichtung (durch die Parteien allein ohne Mitwirkung von Frau Hfl||^) entgegen, aber nicht der Übernahme dieser Verpflichtung, so daß es Sache des Beklagten war* die Zustimmung von Frau beizubringen. In tatsächlicher Hinsicht hatte die Klägerin ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (S. 3) bereits in der ersten Instanz vorgetragen: der Beklagte habe ihr, nachdem ein früherer Vorschlag von ihm wegen des Angebots eines völlig unangemessenen Barbetrags gescheitert war, "nochmals 1 230 DM angeboten und außerdem erklärt, er werde ihr einen Bauplatz überlassen, was jedoch nicht notariell beurkundet zu werden brauche"; in ihrer Not (und Unerfahrenheit) habe sie sich zur Abtretung "unter den erwähnten Bedingungen" bereitgefunden. Hierin kann bei sinngemäßer Auslegung die Behauptung liegen, die Parteien hätten noch zur Zeit der nota-. riellen Beurkundung den rechtsgeschäftlichen Villen gehabt und formlos einander erklärt, daß sich der Beklagte als Gegenleistung für die Erbteilsübertragung nicht nur zur Zahlung des beurkundeten Barbetrags von 1 230 DM, sondern zugleich darüber hinaus zur Verschaffung des Eigentums an einem zu dem Nachlaß gehörigen/ Grundstück (Bauplatz) an die Klägerin verpflichtete; oder wenigstens, die Klägerin habe diesen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt und der Beklagte habe sich so verhalten,*daß daraus für die Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) auf die Portdauer seines früher erklärten gleichgerichteten Willens zu schließen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung der Klägerin nicht auseinandergesetzt. Sie ist insbesondere nicht schon dadurch - als unrichtig - gewürdigt, daß das Berufungsurteil (S. 13, 14) auf Grund der nachdrücklichen Belehrung des Notars über die Formbedürftigkeit einer solchen Abrede den "freien und unbeeinflußten Entschluß" der Klägerin feststellt, den Vertrag "in der vorbereiteten und beurkundeten Porm abzuschließen"; denn das Berufungsgericht beschäftigt sich hier nur mit der Frage der Ausbeutung (S. 13) und der arglistigen Täuschung (s\ 14); r -10- \ die Feststellung des freien und unbeeinflußten Entschlusses zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde ist durchaus vereinbar mit der Annahme, daß beide Parteien (wenn auch im Bewußtsein des nicht erfüllten Formerfordernisses) stillschweigend ernstlich eine weitere Gegenleistung vereinbarten* * Eine derartige Sachlage, die hiernach für die Revi- j sionsinstanz zu unterstellen ist, kann auch rechteerheblich 1 sein, wie die Revision zutreffend geltend macht. Die Verein- j barung der Bauplatzverschaffungspflicht wäre jedenfalls we- j gen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB), und zwar schon \ für sich allein betrachtet nach § 513 BGB und bei Betrach- - tung als Teil der Käuferpflicht aus dem Erbteilskauf außerdem nach § 2371 BGB; diese Nichtigkeit wäre durch Erfüllung nicht geheilt worden, da die für § 313 Satz 2 BGB notwendige Auflassung und Eintragung des Bauplatzes auf die Klägerin nicht erfolgt und bei § 2371 BGB eine Mangelheilung durch Erfüllung rechtlich nicht möglich ist (RGZ 129» 122, 123; 137, 171, 175; RGRK BGB 11. Aufl. § 2371 Anm* 3). Bas beurkundete Verpflichtungsgeschäft (Erbteilskauf für 1 250 BM) könnte nichtig sein entweder nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft, weil eine solche Vereinbarung nicht ernstlich gewollt war, oder nach § 139 BGB deshalb, weil sowohl die Erbteilsüber- ’ tragungspflicht der Verkäuferin als auch die Pflicht des Käufers zur Zahlung von 1 250 BM zwar ernstlich gewollt waren, aber nur als Teil eines einheitlichen Verpflichtungegeschäfts, zu dem auch die nichtige Bauplatzabrede gehörte. In beiden Fäl- ! len wäre das Ergebnis die Nichtigkeit des gesamten Verpflichtungsgeschäfts, der beurkundeten und der nicht beurkundeten Abrede. Bas Verftigungsgeschäft (Erbteilsübertragung) ist für * sich allein mangelfrei und von der Ungültigkeit des Kausal- t r — 11 — geschäfts nicht unmittelbar berührt; es würde nur dann mittelbar von ihr ergriffen, wenn es mit dem Kausalgeschäft nach dem Willen der Parteien ebenfalls ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB bilden würde, was jedoch nicht die Regel bildet, auch nicht bei einem Scheingeschäft (RGZ 104, 102, 104)- Ist das Verfügungsgeschäft gültig, so wäre der Beklagte bei Nichtigkeit des Kausalgeschäfts zur Rückübertragung des Erbteils aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet (§ 812 BGB)* Insoweit kommt anstelle des bisherigen Klagantrags oder als Hilfsantrag neben ihm eine (Peststellungs- oder) Leistungsklage auf Erbteilsrückübertragung in Betracht- Da ohnehin Zu-rückverweisung erfolgt und die Klägerin daher die Möglichkeit hat, den Klagantrag in der zu erneuernden Berufungsverhandlung in dieser Richtung sachdienlich (§ 264 ZPO) zu ergänzen oder zu ändern, kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht nach § 139 ZPO die Pflicht hatte, eine solche Änderung anzuregen, wie die Revision rügt. Pür die Präge der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts kann ausschlaggebend sein, ob der. Beklagte der Klägerin auch während der Mittagspause am Beurkundungstag nochmals die Verschaffung des Bauplatzes zugesagt hat, wie sie behauptet und wofüs'sie Beweisantritt angekündigt hat (GA 117, 118, 120)- Das Berufungsgericht hat diese Behauptung von seiner unvollständigen sachlich-rechtlichen Betrachtungsweise aus als unerheblich angesehen; auch das wird von der Revision mit Recht beanstandet. III* Hiernach ist die Revision begründet. Die Sache 'war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Re- Vision zu entscheiden haben wird* Es erschien zweckmäßig, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch zu machen. Dr. Tasche Schuster Rothe Br. Mattem Offterdinger