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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9o Bezember 1952 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen haben. Von Rechts wegen Tatbestands Der erste Ehemann der im Jahre 1896 geborenen Klägerin unterhielt in imp ein konzessioniertes Wettbüroo Nach seinem Tode erhielt die Klägerin im Jahre 1925 die Konzession, auf Grund der sie das Geschäft fortführteo In diesem war der Vater des Beklagten schon lange Zeit tätig» Durch seine Vermittlung wurde der im Jahre 1905 geborene Beklagte, der gerade als kaufmännischer Gehilfe ausgelernt hatte, als Angestellter in das Geschäft der Klägerin aufgenommen» Zwischen den Parteien entstanden sehr bald enge persönliche Beziehungen» Seit dem Jahre 1927 lebten sie in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen, seit dem Jahre 1930 bezeichneten sie sich als verlobt» Im Jahre 1936 heirateten sie» Vor diesem Grundstückserwerb und später im Zusammenhang mit ihm hatten dieParteien folgende Vermögensdispositionen vorgenommens Im Jahre 1930 hatte der Beklagte mit Geschäftsmitteln ein Grundstück in Fe^lIHBIIB bei als Alleineigentümer erworben, das er später wieder verkauft hatte» Im Jahre 1931 wurde für den Beklagten im Grundbuch von Band 13 lich nahmen die Parteien bei der Sparkasse der Hauptstadt ein Darlehen von 20 000 HM auf, das sie durch Hypothek an dem von ihnen erworbenen Grundstück sicherten. Die Klägerin hat in erster Linie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Miteigentum am Grundstück BfBBstraße ■ auf sie zu übertragen und in die Grundbuchänderung zu willigen und hat mehrere Hilfsanträge gestellt, darunter für den Pall, daß eine Schenkung des Grundstücksanteils zu verneinen sei, einen Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 500 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage, hilfsweise um seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 7 900 DM gebeten» Er ist dem Vortrag 4er Klägerin entgegengetreten» Seiner Behauptung naoh ist ihr Geschäft bei seinem Eintritt völlig verschuldet gewesen und erst durch seine Arbeit wieder hochg,e-bracht worden, so daß es etwa seit 1928 Gewinn abgeworfen habe» Er hat weiter vorgetragen: Die Klägerin habe nichts 'vom Geschäft verstanden und ihm die Leitung überlassen, so daß er allgemein als Chef gegolten habe. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, für die Ausgestaltung des Hauses weiterhin noch 8 904,81 HM ausgegeben zu haben« Palls der Klaganspruch der Klägerin begründet sei, müsse sie ihn nicht nur von der persönlichen Haftung für das Sparkassendarlehen befreien, sondern ihm auch den angeführten Betrag in. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin dem Beklagten den halben Grundstücksanteil oder die zu seinem Erwerb verwandten Mittel geschenkt habe« Ebenso ■ist seiner Auffassung nach der Beweis dafür nicht erbracht, daß die zur Finanzierung des Hausbaus mit verwendete Hypothek am Grundstück der Zeugin Br^lt-von 14 000 HM zu Unrecht auf den Namen des Beklagten eingetragen sei und mithin noch zu dem Vermögen der Klägerin gehöre. Dazu hat sie vorgetragens Der Beklagte habe nichts besessen, als er bei ihr angestellt worden sei» Als die Parteien ein gemeinsames Leben geführt hätten, sei ihm zwar die aus -dem Geschäftsertrag bestrittene Haushaltsführung zugute gekommen, aber an Einkünften hätte ihm nie mehr als sein Angestelltengehalt zugestanden, so daß ihm - zu demal er recht flott gelebt habe - die Möglichkeit gefehlt habe, sich Vermögenswerte zu ersparen. Für den Fall der Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses oder einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor der Heirat hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Hilfsanträge darauf bezogen, daß ihr eine Auseinandersetzungsforderung gegen den Beklagten zustehe» Bas Berufungsgericht erachtet den Beklagten auf Grund eines Treuhandverhältnisses als verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil am Grundstück B^HBIstraße 9 in der ihm im' Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft übertragen worden sei, an die Klägerin zu übereignen. Während die Klägerin damals schon Inhaberin des Wettbüros mit sechs Filialen gewesen sei und die Zulassungsbehörde durch Verleihen der Konzession nach dem Tode ihres ersten Mannes ihre persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines solchen Gewerbes anerkannt hätte, sei der Beklagte im Buchmachergeschäft zunächst ein Keuling gewesen, der selbst vorgetragen habe, daß ein Gesuch um Erteilung einer Konzession erst im Jahre 1936 Erfolgsaussicht gehabt habe, weil er erst längere Zeit in der Branche hätte arbeiten und sich bewähren müssen. Auf Grund dieser Beurteilung kommt es weiterhin zu dem Ergebnis, dem Beklagten habe der Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vergütung gemäß §§ 611, 612 BGB zugestanden* Für die Erfüllung dieses Anspruches sieht es als entscheidend an, daß der verhältnismäßig hohe Lebensaufwand des Beklagten durch den gemeinsamen Haushalt aus dem Geschäftsertrag bestritten worden sei und daß die Klägerin die Entnehmendes Beklagten für seinen Verbrauch aus der Geschäftskasse geduldet habe, wodurch ihm weit mehr zugeflossen sei, als seinem Gehalt entsprochen habe, auch wenn es 300 HM überstiegen habe« Das Vorbringen des Beklagten, er habe jahrelang kein Gehalt bekommen und dieses im Geschäft stehenlassen, hält es demgemäß für eine reine Zweck-behauptungo Es lehnt auch die Auffassung ab, der Beklagte habe deshalb einen höheren Gehaltsanspruch als Aus vorstehenden Feststellungen zieht das Berufungsgericht den Schluß, der Beklagte habe die Mittel weder-zur Hingabe des Darlehens an die Zeugin noch zu dem Erwerb des Grundstücks sträße 0 in gehabt. hin, die Parteien seien sich einig gewesen, daß der Beklagte in Ansehung sowohl der Hypothek wie seines Miteigentums am Grundstück B^H^straße • nur nach außen Vollrechtsinhaber geworden sei und beide Vermögenswerte wirtschaftlich der Klägerin zugestanden hätten, der gegenüber der Beklagte hätte verpflichtet sein sollen, die Werte zurückzuübertragen, falls es nicht zur Eheschließung kommen oder die Ehe aufgelöst werden sollte. Mit dieser Auffassung handele es sich nicht um die Widerlegung einer dem Beklagten- etwa nach § 891 Abs 1 BGB zur Seite stehenden Vermutung«, Denn die Klägerin greife nicht seine dingliche: Berechtigung an, sondern verfolge einen schuldrechtlichen Anspruch, Das Berufungsgericht läßt.es dahingestellt, ob die Eintragung im Grundbuch auch die Vermutung begründe, der Inhaber habe auch die zur Begründung der eingetragenen Hechte nötigen Mittel gehabt■ Vielmehr sieht es als erwiesen an, daß der Beklagte eigene Mittel nicht gehabt habe, über die er ohne schuldrechtliche Zweckbeschränkung hätte verfügen können« Dabei befaßt es^ sich im einzel nen-mit den Angaben des Beklagten über'die Aufwendung eigener Mittel für die angeführten Zwecke und sieht diese''--teils, als'in sich widerspruchsvoll, teils als durch die Beweisaufnahme und den unstreitigen Sachverhalt widerlegt an« Das Berufungsgericht ist sodann der Ansicht, es entspreche zwar nicht dem Sinn und Zweck der güterrechtlichen Vorschriften, daß vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Nichteheleuten in gleicher Weise behandelt werden dürften, wie es der Gesetzgeber für eine eheliche Gemeinschaft getan habe*« Demgemäß sei der Beklagte damals nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, wie ein Ehemann die Rechte der Klägerin im eigenen Namen auszuüben« Es meint aber, wenn ihm diese im Rahmen des eheähnlichen Gemeinschaftsverhältnisses Vermögenswerte nach außen hin voll übertragen habe, so habe er diese Rechte zwar im eigenen Namen, nicht aber zu eigenem Gewinn und Nutzen erworben, sondern als treuer Haushalter für die Zwecke dieser eheähnlichen Gemeinschaft, die ihre Fortsetzung in der Ehe'gefunden habe« Diese von der Klägerin gewollte und vom Beklagten erkannte und ohne Widerspruch hingenommene Regelung sieht es rechtlich als Treuhand Verhältnis an, dessen Inhalt nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen sei« Als wesentlich erachtet es dabei die Verpflichtung des Beklagten, das Treugut nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zurückzuerstatteno Im Fehlen der Unmittelbarkeit des Vermögensübergangs, insofern die Hypothek von vornherein für den Beklagten bestellt sei und er das Miteigentum am Grundstück von dritter Seite erworben habe, sieht-es keinen Hinderungsgrund gegen die Annahme eine» TreuhandverhältnisseSo Auf Grund dieses-Ergebnisses lehnt das Berufungsgericht auch für beide Tatbestände eine Schenkung ab, weil angesichts der schuldrechtlichen ÖbertragungsVerpflichtung des Beklagten bei Beendigung der Gemeinschaft eine endgültige unentgeltliche Vermögensverschiebung nicht gewollt gewesen seio Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die gesamten Aufwendungen zur Errichtung des Wohnhauses seien mit Ausnahme des den Parteien von der Sparkasse der Hauptstadt gewährten Darlehens von der Klä- gerin erbracht worden und dem Beklagten im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses zugute gekommene Dabei verweist es gegenüber der Ansicht des Beklagten, neben der Sicherheitsabtretung der Hypothek BrdU^ noch durch weitere Gelder zu dem Bau aus eigenem Vermögen mitgewirkt•zu-haben, auf die bereits getroffene Feststellung,* daß diese Behauptung widerlegt sei. In sachenrechtlicher Hinsicht berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Beklagte als Miteigentümer des Grundstücks gemäß §§ 946, 94 BGB auch Miteigentümer des Gebäudes geworden seio Es unterstellt aber auch diesen Erwerb dem Treuhandverhältnis und lehnt eine getrennte Beurteilung des wirtschaftlich einheit- Es meint, der Wille der Parteien könne im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht anders ausgelegt werden, als daß sie einig gewesen seien, der Beklagte solle bei etwaiger Beendigung des Treuhandverhältnisses auch seinen Anteil am bebauten Grundstück herausgeben und nicht zur Entschädigung nach § 951 BGB verpflichtet seine Seine Herausgabepflicht nimmt es auch insoweit an* als die dem Beklagten treuhänderisch überlassene Hypothek mit zur Finanzierung des Baues herangezogen worden sei, Es lehnt die Auffassung ab, insoweit könne der Beklagte zur Bückgewähr eines treuhänderisch in einer Hypothek angelegten Geldbetrages verpflichtet sein. Denn mit Beendigung des Trauhandverhältnisses sei der Grund weggefallen, der den Beklagten als Treuhandeigentümer veranlaßt habe, diese Haftung zu übernehmen, und würde die Klägerin bereichert sein, wenn der Beklagte als Gesamtschuldner weiterhin neben ihr verhaftet bliebe. -den Beklagten aufzufordern, sein Vorbringen zu ergänzen, da er keinen Beweis angetreten habe, daß diese Aufwendungen mit eigenen Mitteln und nicht, wie die Klägerin behauptet, mit denen des eingebrachten Gutes, durchgeführt worden seien. Die Revision will sie überdies nicht nur während der Ehe selbst, sondern auch während der Verlobungszeit gelten lassen,um so mehr, wenn wie hier das Berufungsgericht für dieSe-Zeit eine ”eheähnliche Gemeinschaft” fest-steile. Auf der einen Seite billige es dem Beklagten nur die abhängige Stellung eines Angestellten mit verhältnismäßig niedrigem Gehalt zu, der zwar seinen weitergehenden Lebensbedarf durch freiwillige Gaben der Klägerin gedeckt habe, aber nicht einen Pfennig für sich habe zurücklegen können«, Andererseits stelle es fest, daß der Beklagte mit der Klägerin geschäftlich habe machen können, was er gewollt habe, da sie in ihn verliebt gewesen sei» Das Berufungsgericht konnte sich mit der angeführten Entscheidung (BGHZ 8, 249) nioht auseinandersetzen, weil es sein Urteil vor dem des Bundesgerichtshofs erlassen hat* Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien in ihrer Gesamtheit betrachtet das Bestehen einer Innengesellschaft nahelegen, während eine Außengesellschaft schon mit Rücksicht auf die der Klägerin bis zur Eheschließung allein erteilte Buchmacherkonzession ausschied. Während dort ferner der Frau ausdrücklich vollständige Freiheit in der Verwendung ihrer Arbeitskraft eingeräumt war und demgegenüber jede Vereinbarung über.die Vergütung ihrer Dienste im Betriebe des Mannes fehlte, ergaben sich im Streitfälle die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beklagten aus dem Dienstvertrag und der Festlegung seiner Bezüge durch die Parteien, Während dort also die Beurteilung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bei einem äußerlich ungeregelten Zustande in Betracht kam, würde es sich hier um die Abänderung eines geregelten Dienstverhält- März 1954 - IV ZE 140/53 - (MIR 1954, 537) in umgekehrter Beziehung ausgesprochen, daß der Einsatz der vollen Arbeitskraft des Mannes im Erwerbsgeschäft seiner Ehefrau bei vereinbarter Gütertrennung zur Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten führen kann, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt, Auch diese Entscheidung vertritt die Ansicht, daß es dabei stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt» Insofern liegt der Tatbestand auch dieses Urteils wesentlich anders als der vorliegende. Zwar legt dabei das Berufungsgericht besonderen Wert auf das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, ein gesellsphaftsähnliches Verhältnis zu begründen* Indessen läßt die weitere ausführliche Untersuchung des Sachverhalts erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Möglichkeit eines stillschweigenden Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung in Betracht zieht und ihr Vorliegen nach Prüfung.einer Reihe von Anzeichen verneint, Der Revision ist auch nicht zuzugeben, die Annahme des weiteren Bestandes des Angestelltenverhältnisses des Beklagten sei unvereinbar mit der vorbehaltlosen Hingabe der Klägerin an den Beklagten, Biese Gegenüberstellung zwingt nicht zur Annahme des Gegenteils* Denn die Parteien können so sehr vom Bestand ihrer guten Beziehungen ausgegangen sein, daß sie gar kein Bedürfnis empfunden haben, ihr geschäftliches Verhältnis neu zu ordnen. 2o Bie Revision wendet sich dagegen, auf ein Treuhandverhältnis deshalb zu schließen, weil der Beklagte die Heirat der Parteien von der Buldung bzw, Einräumung seiner dinglichen Rechtsstellung erst in Ansehung der Hypothek dann hinsichtlich des Grundstücks B^HHPs‘traße • abhängig gemacht habe. gefochtenen Urteils, nach dem beide Parteien das Sparkassendarlehen von 20 000 RM auf genommen haben, und hält die Umdeutung mit § 314- ZPO nicht vereinbar, daß die Klägerin dieses Darlehen allein erhalten habe. Wenn danach der Beklagte bis zur Hypothekenbestellung 14 400 RM verdient habe, habe er die 14 000 RM für die Hypothek sehr wohl aufbringen können, da er Ja nach der Feststellung des Berufungsgerichts von der Klägerin völlig freigehalten worden sei und sich aus der Geschäftskasse' hätte nehmen können, was er brauche. 4o Die /Revision verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundstück sei von beiden Parteien.gemeinsam gekauft worden, um darauf ein Wohnhaus als* zukünftige Ehewohnung errichten zu lassen, und der Bauauftrag sei gemeinsam erteilt worden«, Sie meint, damit stehe zugleich der Wille der Parteien zu gemeinsamen Erwerb für gemeinsame Zwecke festo Parin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden« Die Feststellung betrifft ersichtlich - soweit es sich um GrundstUckserwerb und Bauauftrag handelt - das Außenverhältnis» Pie innere Absicht, ein Wohnhaus als Ehewohnung zu errichten, steht allein einem Treuhandverhältnis nicht entgegen» 5o Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es verkenne nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern nehme das erst zu beweisende Ergebnis als Beweismittel vorweg, wenn es trotzdem zur Annahme eines Treuhandverhältnisses mit der Begründung gelange, der Beklagte habe kein eigenes Vermögen gehabt» Auch diese Rüge ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht trifft die Feststellung, daß dem Beklagten nennenswerte Mittel zu dem eigenen Kiterwerb des Grundstücks gefehlt hätten, zunächst selbständig auf Grund eingehender Untersuchung. Im übrigen läßt die Auffassung, daß es der Klägerin dabei in erster Linie auf die Fortdauer des gemeinsamen Lebensverhältnis-ses angekommen * und daß sie deshalb dem Beklagten mit dieser letztwilligen Anordnung entgegengekommen sei, weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen ein Denkgesetz erkennen. 60 Die Revision wendet sich noch gegen die Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten, er habe auch nach der Eheschließung Aufwendungen für das Grundstück B^mBstraße ® gemacht. Mit der Bestätigung dieser Beweisfragen durch die Zeugen wäre die Annahme des Berufungsgerichts nicht unvereinbar ?daß der Beklagte trotz seiner leitenden .'Stellung Angestellter der Klägerin und nicht ihr Teilhaber geworden ist. Aus diesem sei zu ersehen, daß die Klägerin eine Zahlungs-aufforderung wegen Zinsen und Tilgungsraten der Sparkass enhypothek dahin beantwortet habe, sie gehe die Angelegenheit nichts an und die Sparkasse möge sich mit dem Beklagten in Verbindung setzen. Wie das Einräumen nur treuhänderischen Eigentums ein ’'Hingeben” von Vermögenswerten darstellt, kann auch in dem entsprechenden Verlangen der anderen Seite ein ’’Habenwollen” gefunden, werden» Außerdem braucht sich die Äußerung der Klägerin überhaupt nicht auf eine rechtliche Beurteilung des Wunsches des Beklagten bezogen zu haben, sondern kann sie allgemein nur die Tatsache seines Verlangens.betont haben» •In der mündlichen Verhandlung hat die Revision .noch gerügt, das Berufungsgericht beachte den Umstand nicht, daß <lie Klägerin im ersten Rechtszuge ihren Anspruch auf eine Schenkung gestützt und damit selbst . richts hat die Klägerin auch schon im ersten Rechtszuge die Ansicht vertreten, mindestens im Innenverhältnis sei die Hypothek (BrflUH^ von den Parteien als ein Teil des Vermögens der Klägerin angesehen worden»"Das Berufungsgericht übersieht den von der Revision hier angeführten Gesichtspunkt auch nicht» 1, Gemäß ihrem bereits unter I, 6 in anderem Zusammenhänge behandelten Vorbringen rügt die Revision die Behandlung der Behauptung des Beklagten, er habe nach der Eheschließung noch 8 904,81 RM für das Grundstück aufgewandt» Daß der Beklagte den im ersten Rechtszuge gestellten Hilfsantrag im. wiederholt hat, ist unerheblich, weil seinem Sachvor-trag auch im zweiten Hechtszuge zu entnehmen ist, daß er wegen dieser Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht ausübeh will* Wenn das Berufungsgericht nun gegen diesen Gegenanspruch schon deshalb Bedenken erhebt, weil der Beklagte nach ehelichem Güterrecht zur Tragung wiederkehrender Leistungen verpflichtet gewesen sei und sein Vorbringen nicht erkennen lasse, ob seine Aufwendungen diesen Rahmen überschritten hätten, so handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, welche die Entscheidung nicht trägt* Die Revision wendet sich auch im wesentlichen hier nur gegen die Auffassung, der Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß er diese Aufwendungen aus eigenen Mitteln getätigt habe, und erhebt dazu noch eine Rüge aus § 139 ZPO» Zu Unrecht stützt sich die Revision hier auf die von Palandt (§ 1381 BGB Anm 4) vertretene Ansicht, daß die Prau die Beweislast trage und die Vermutung des § 1362 Abs 1 BGB widerlegen müsse (vgl auch BGB RGRK, 10» Aufl, § 1381 Anm 7). gegen die klagende Frau einen Gegenanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechtes geltend (vgl § 1390 BGB)» Wenn in' diesem Falle die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe Mittel ihres Vermögens zu den betreffenden Aufwendungen für das Grundstück benutzt, dann handelt es sich nicht um eine von.ihr zu beweisende Einwendung gegen die Anspruchsbegründung des Beklagten*, sondern um ein motiviertes leugnen seines Anspruclisgrundes» Mit Recht erachtet das Berufungsgericht daher den Beklagten für darlegungsund be-weispflichtig, daß er eigene Mittel zu dem von ihm angeführten Zwecke verwendet hat. Der Umstand allein, daß der Beklagte nach der Eheschließung alleiniger Inhaber der Konzession für das bisherige Geschäft der Klägerin wurde, kann ihm diese Beweisführung nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins erleichtern» Für eine Rüge aus § 139 ZPO ist deshalb kein Raum, weil es Sache des rechtskundig beratenen Beklagten war, zu dieser Frage schlüssige Darlegungen zu bringen und Beweis dafür anzubieten» Überdies wäre ein Antrag auf Vernehmung des beweispflichtigen Beklagten zu diesem Punkte ohne Einverständnis der Klägerin nicht zulässig gewesen (§"§ 445? 2o Ohne Erfolg greift die Revision auch die Ablehnung der Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch von etwa 18 000 RM an, welchen der Beklagte daraus her-leitet, daß die Klägerin diese Beträge während des Krieges als seine Vertreterin zu ihren Gunsten aus dem von ihm damals betriebenen Geschäft entnommen habe-. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Beklagte diese Aufrechnung ausdrücklich hilfsweise gegenüber einem Zahlungsanspruch der Klägerin erklärte Den Schriftsätzen des Beklagten, die durch Verweisung im Tatbestand dessen Bestandteil geworden sind, ist nichts anderes zu entnehmen«, Im übrigen hat der Beklagte es unterlassen, seine Gegenforderung im einzelnen schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen» Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu erwägen, ob die Aufrechnung des Beklagten in die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Übereignung seines Miteigentumsanteils am Grundstück umgedeutet werden kann„ Da die Klägerin nicht mit ihrem Hauptanstrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten obgesiegt, sondern gemäß ihrem ersten Hilfsantrag seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erbringen einer Gegenleistung erreicht hat, stellt das Ergebnis des Rechts-

Zitierte Normen: § 73 EheG § 891 BGB § 139 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtParteiHypothekRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VZE 42/51
Verkündet am 5* November 1954 Hoffmeister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des konzessionierten Buchmachers Heinrich R HflBP-lMP, Ffl^straBe #,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmüchtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 seine frühere Ehefrau, Frau Erna R EeJBBft verwitwet gewesene HeflB? BflHBBstraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5c November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br„ Großmann und Br. Spieler
 für Recht erkannt%
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9o Bezember 1952 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen haben.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der erste Ehemann der im Jahre 1896 geborenen Klägerin unterhielt in imp ein konzessioniertes Wettbüroo Nach seinem Tode erhielt die Klägerin im Jahre 1925 die Konzession, auf Grund der sie das Geschäft fortführteo In diesem war der Vater des Beklagten schon lange Zeit tätig» Durch seine Vermittlung wurde der im Jahre 1905 geborene Beklagte, der gerade als kaufmännischer Gehilfe ausgelernt hatte, als Angestellter in das Geschäft der Klägerin aufgenommen» Zwischen den Parteien entstanden sehr bald enge persönliche Beziehungen» Seit dem Jahre 1927 lebten sie in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen, seit dem Jahre 1930 bezeichneten sie sich als verlobt» Im Jahre 1936 heirateten sie»
Im Jahre 1948 wurde die Ehe der Parteien, aus der ein im Jahre 1937 geborener Sohn hervorgegangen ist, aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden»
Im Geschäft der Klägerin hatte der Beklagte sehr bald eine leitende Stellung inne» Dabei wurde buchmäs-sig für ihn ein Gehalt von 300 RM ausgeworfen» Der Beklagte entnahm aber mit Einverständnis der Klägerin der Geschäftskasse selbständig Geldbeträge für sich, wie es jede Partei für den gemeinsamen Haushalt und Lebensbedarf tat»
Im Jahre 1930 setzten die Parteien sich gegenseitig zu Erben ein»
Seit dem 27- August 1935 sind die Parteien je zur Hälfte als Eigentümer des Grundstücks BflHBVstraße ■
 
in H^MHP (Band 28 Blatt 900 des Grundbuchs von
i® Grundbuch eingetragen, das .sie unbebaut gemäß notariellem Vertrag vom 21« März 1935 für 7 200 RM bar gekauft hatten und durch Baumeister	mit	einem Wohnhaus bebauen ließen,
 Die Gesamtkosten sollen nach einer Aufstellung des Baumeisters PflHP vom Jahre 1935 50 000 RM betragen habeno Die Parteien bezogen das Haus noch vor der Heirat»
Vor diesem Grundstückserwerb und später im Zusammenhang mit ihm hatten dieParteien folgende Vermögensdispositionen vorgenommens
 Im Jahre 1930 hatte der Beklagte mit Geschäftsmitteln ein Grundstück in Fe^lIHBIIB bei
 als Alleineigentümer erworben, das er später wieder verkauft hatte» Im Jahre 1931 wurde für den Beklagten im Grundbuch von	Band	13
Blatt 4-10 (früher Band 1 Blatt 9) eine Barlehenshypothek von 14 000 Goldmark eingetragen (Grundstückseigentümerin Pr au	die spätere Zeugin
 Br^iB^)» Am selben Tage wurden drei auf diesem Grundbuchblatt vorausgehende Hypotheken gelöscht» Im Jahre 1935 wurde das Grundstück B^Hpsstraße^ in
 bar bezahlt. Zum Bau verwandte die Klägerin zunächst den Erlös von 10 000 RM für schwedische Wertpapiere, die im Jahre .1931 für sie angeschafft worden waren. Ferner wurden dem Baumeister 10 000 RM überwiesen, welche die Hiedersächsische Spar- und Kreditbank AG in H^HIK gegen Sicherungsabtretung der angeführten Hypothek von 14 .000 Goldmark dem Beklagten als Zwischenkredit gewährt hatte« Der Zwischenkredit
 
wurde dadurch abgedeckt, daß der spätere Grundstückseigentümer und Hypothekenschuldner	den	Hypothe-
kenbetrag in den Jahren 1936 und 1938 an die Parteien in zwei Teilbeträgen zurückzahlte, worauf die Hypothek zufolge Bewilligung der Ni^IHBHHiiHl Spar- und Kreditbank AG in	gelöscht	wurde.	Schließ-
lich nahmen die Parteien bei der Sparkasse der Hauptstadt	ein	Darlehen von 20 000 HM auf, das sie
 durch Hypothek an dem von ihnen erworbenen Grundstück sicherten. Auch hier gewährte die Spar- und Kreditbank AG in HdP einen Zwischenkredit, der aus dem Darlehensbetrag der Sparkasse abgedeckt wurde'.
Durch die Eheschließung verlor die Klägerin die Konzession für das Wettbüro, die alsdann dem Beklagten erteilt wurde. Während des Krieges führte die Klägerin das Wettbüro mit einer vom Beklagten beantragten Notkonzession weiter. Im Jahre 1939 hatte der Beklagte noch ein Grundstück in BadBi (Band 1 Blatt 33 des Grundbuchs) für 43 000 RM bei einer Barzahlung von 26 500 EM und Übernahme des Restes in Hypotheken gekauft, als dessen Eigentümer er im Jahre 1942 eingetragen wurde.
Nach Rückkehr aus dem Kriege wurde dem Beklagten die Konzession als Buchmacher wegen Zugehörigkeit zur SS verweigert.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Vermögenswerte, die ihm aus ihrem Vermögen bis zur Ehesohlies-sung zugeflossen seien, in Anspruch. Im ersten Rechtszuge hat sie darin eine Schenkung erblickt, die sie gemäß
 
§ 73 EheG widerrufen habe. Dazu hat sie vorgetragen:
Sie habe das Grundstück B^HPstraße ■ in allein gekauft und bezahlt sowie aus ihren Mitteln bebauen lassen« Bei der zur Finanzierung mitverwendeten Hypothek von 14 000 EM auf dem Grundstück der Zeugin BrpHI habe es sich um ein Darlehen gehandelt , das sie dieser zur Abdeckung anderer Hypotheken gewährt habe. Mit Rücksicht auf die beabsichtigte Heirat habe sie sich durch den Beklagten bestimmen lassen, die Hypothek auf seinen Namen eintragen zu lassen. Ebenso habe sie sich notgedrungen dazu bereitgefunden, daß der Beklagte als Miteigentümer des Grundstücks B^PHpstraße ■ eingetragen werde, weil er die Eheschließung davon abhängig gemacht habe. Der Baukredit von 20 000 RM sei nur aus dem Grunde beiden Parteien gewährt worden, weil der Beklagte als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen sei.
Die Klägerin hat in erster Linie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 sein Miteigentum am Grundstück BfBBstraße ■ auf sie zu übertragen und in die Grundbuchänderung zu willigen und hat mehrere Hilfsanträge gestellt, darunter für den Pall, daß eine Schenkung des Grundstücksanteils zu verneinen sei, einen Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 500 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit ihrem letzten Hilfsantrag hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 sein Miteigentum am Grundstück B^pPPPstraße 0 auf sie zu übertragen und in die Grundbuchände- . rung zu willigen Zug um Zug gegen Befreiung
 des Beklagten von der persönlichen Haftung für das den Parteien von der Sparkasse der Hauptstadt HflHB) gewährte Darlehen von 20 000 RM.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage, hilfsweise um seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 7 900 DM gebeten» Er ist dem Vortrag 4er Klägerin entgegengetreten» Seiner Behauptung naoh ist ihr Geschäft bei seinem Eintritt völlig verschuldet gewesen und erst durch seine Arbeit wieder hochg,e-bracht worden, so daß es etwa seit 1928 Gewinn abgeworfen habe» Er hat weiter vorgetragen: Die Klägerin habe nichts 'vom Geschäft verstanden und ihm die Leitung überlassen, so daß er allgemein als Chef gegolten habe. Seine Tätigkeit habe einen weit höheren Wert als das Monatsgehalt von 500.HM gehabt, dem nur nominelle Bedeutung eines Buchungspostens zugekommen sei. Ihm hätte an sich ein Gehalt von 600 RM monatlich und ein Provisionsanspruch von 300 HM für die zusätzliche Leitung einer Filiale zugestanden. Seine Stellung sei aber nicht die eines Angestellten gewesen. Vielmehr habe zwischen den Parteien ein gesellschaftsähnliches Verhältnis oder eine Gesellschaft bestanden. Die Klägerin sei gar nicht in der Lage gewesen, der Zeugin Br^HHB schon im Jahre 1930 ein Darlehen von 14 000 RM zu gewähren. Dieses Geld stamme vielmehr von seinem Gelde, von seinem teilweise im Geschäft stehengelassenen Gehalt und von seiner Provision. Das Grundstück Bfl|pstraBe ■ sei von beiden Parteien gemeinsam gekauft und bezahlt worden.
Der Ba& sei abgesehen vom Wertpapiererlös der Klägerin und von den beiden Parteien gemeinsam gewährten Sparkassendarlehen mit seinen Mitteln finanziert worden.
Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, für die Ausgestaltung des Hauses weiterhin noch 8 904,81 HM ausgegeben zu haben« Palls der Klaganspruch der Klägerin begründet sei, müsse sie ihn nicht nur von der persönlichen Haftung für das Sparkassendarlehen befreien, sondern ihm auch den angeführten Betrag in. gleicher Höhe in Deutscher Mark erstatten. Für den Pall, daß eine schenkweise Zuwendung von Geldbeträgen an ihn angenommen werde, hat der Beklagte mit einer Gegenforderung von 18 000 HM aufgerech.net.
X
Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten
 bestritten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin dem Beklagten den halben Grundstücksanteil oder die zu seinem Erwerb verwandten Mittel geschenkt habe« Ebenso ■ist seiner Auffassung nach der Beweis dafür nicht erbracht, daß die zur Finanzierung des Hausbaus mit verwendete Hypothek am Grundstück der Zeugin Br^lt-von 14 000 HM zu Unrecht auf den Namen des Beklagten eingetragen sei und mithin noch zu dem Vermögen der Klägerin gehöre. Selbst wenn seinerzeit das Hypothekenkapital tatsächlich von der Klägerin hingegeben worden sei, sei damit immer noch nicht ausgeräumt, daß dann eben bereits damals eine Schenkung der Klägerin in Anbetracht des Verhältnisses der Parteien Vorgelegen habe. Eine solche hätte mit dem damals noch in keiner Weise in Rechnung gezogenen Grundstückserwerb nicht das geringste zu tun gehabt«
 
Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klaganträge weiter verfolgt, wobei sie ihren bisherigen*letzten Hilfsantrag als ersten Hilfsantrag gestellt hat.
Sie hat nunmehr bei den im ersten Rechtszuge erwähnten Vermögensdispositione.n einen Schenkungswillen gegenüber dem Beklagten in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, das vermögensrechtliche Verhältnis der Parteien müsse als Treuhandverhältnis angesehen werden. Dazu hat sie vorgetragens Der Beklagte habe nichts besessen, als er bei ihr angestellt worden sei» Als die Parteien ein gemeinsames Leben geführt hätten, sei ihm zwar die aus -dem Geschäftsertrag bestrittene Haushaltsführung zugute gekommen, aber an Einkünften hätte ihm nie mehr als sein Angestelltengehalt zugestanden, so daß ihm - zu demal er recht flott gelebt habe - die Möglichkeit gefehlt habe, sich Vermögenswerte zu ersparen. Er habe es aber verstanden, sich solche zu verschaffen, indem er das ihm von der Klägerin geschenkte Vertrauen dazu mißbraucht habe, sich in den Besitz ihr gehöriger Vermögenswerte zu setzen-. Das gelte insbesondere von der schon im ersten Rechtszug erwähnten Hypothek auf dem Grundstück der Zeugin Br^HHP und treffe auch für das Grundstück B^m^ Straße 0 in HflHHD zu. Dabei wären sich die Parteien klar darüber gewesen, daß alles, was an Werten vorhanden sei, von ihr (Klägerin) stamme und ihr gehöre. Nur mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung der Parteien sei es damals dazu gekommen, daß der Beklagte seinem nachdrücklichen Wunsche gemäß im Grundbuch als Miteigentümer formell neben der Klägerin eingetragen worden sei. Ihm fehle aber jedes Recht, sich auf diese für ihn nur formell geschaffene Rechtsstellung der Klägerin gegenüber zu
 
berufen und insbesondere noch geltend zu machen, er hätte zur Finanzierung des Hausbaus seine Hypothek Br^HH^ zur Verfügung gestellt«
Für den Fall der Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses oder einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor der Heirat hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Hilfsanträge darauf bezogen, daß ihr eine Auseinandersetzungsforderung gegen den Beklagten zustehe»
Bei* Beklagte hat gebeten, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen» Er hat auch ihr neues Vorbringen bestritten und nähere Angaben über seinen Vermögenserwerb gemacht.
Bas Oberlandesgericht hat dem nunmehr in erster (früher in letzter) Linie gestellten Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entspheidungsgründe;
A.
Bas Berufungsgericht erachtet den Beklagten auf Grund eines Treuhandverhältnisses als verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil am Grundstück B^HBIstraße 9 in	der ihm im' Rahmen der zwischen den Parteien
 bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft übertragen worden sei, an die Klägerin zu übereignen.
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Es verneint zunächst einen Willen der Parteien, während ihres gemeinsamen Lebens vor der Ehe ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu begründen oder das Geschäft als Finanzierungsgrundlage ihrer Gemeinschaft gemeinsam als Gesellschafter fortzuführen. Es stellt im Gegenteil fest, daß der Beklagte weiterhin Angestellter der Klägerin bleiben sollte und daß dieses Angestelltenverhältnis durch die Stellung des Beklagten als des Geliebten und später des Verlobten der Klägerin eine besondere Ausgestaltung erfahren habe.
Bas Berufungsgericht verweist dazu auf die unter-
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schiedlichen fachlichen Voraussetzungen der Parteien im Anfang ihrer Beziehungen. Während die Klägerin damals schon Inhaberin des Wettbüros mit sechs Filialen gewesen sei und die Zulassungsbehörde durch Verleihen der Konzession nach dem Tode ihres ersten Mannes ihre persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines solchen Gewerbes anerkannt hätte, sei der Beklagte im Buchmachergeschäft zunächst ein Keuling gewesen, der selbst vorgetragen habe, daß ein Gesuch um Erteilung einer Konzession erst im Jahre 1936 Erfolgsaussicht gehabt habe, weil er erst längere Zeit in der Branche hätte arbeiten und sich bewähren müssen. Bas Berufungsgericht verkennt zwar nieht, daß der Beklagte zufolge der Beziehungen der Parteien eine freiere Stellung eingenommen habe, welche der eines Geschäftsführers gleichgekommen sei. Es stellt aber fest, daß die Klägerin ihre Alleininhaberschaft durch wiederholte Bekundungen betont und an dem Abhängigkeitsverhältnis des Beklagten als ihres Angestellten festgehalten habe. Es läßt dahingestellt, ob nach der Verheiratung der
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Parteien und nach Erteilung der Konzession an den Beklagten ein Gesellschaftsverhältnis an dem der Klägerin gehörenden Geschäft begründet worden sei» Für die hier in Betracht kommende Zeit stellt es jedenfalls fest, daß weder auf eine gemeinsame Willensrichtung noch eine Vereinbarung der Parteien zu schliessen sei, die auf eine Beteiligung des Beklagten am Geschäftsgewinn bzw, eine‘gemeinsame Fortführung des Geschäfts gezielt habe» Es meint, eine solche Abrede wä- < re begriffsnotwendig für das Zustandekommen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses oder eines Gesellschaftsvertrags * Demgemäß geht es nach der Gesamtheit der Umstände von der Stellung des Beklagten als eines Angestellten der Klägerin jedenfalls bis zur Erteilung der Konzession an ihn aus*
Auf Grund dieser Beurteilung kommt es weiterhin zu dem Ergebnis, dem Beklagten habe der Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vergütung gemäß §§ 611, 612 BGB zugestanden* Für die Erfüllung dieses Anspruches sieht es als entscheidend an, daß der verhältnismäßig hohe Lebensaufwand des Beklagten durch den gemeinsamen Haushalt aus dem Geschäftsertrag bestritten worden sei und daß die Klägerin die Entnehmendes Beklagten für seinen Verbrauch aus der Geschäftskasse geduldet habe, wodurch ihm weit mehr zugeflossen sei, als seinem Gehalt entsprochen habe, auch wenn es 300 HM überstiegen habe« Das Vorbringen des Beklagten, er habe jahrelang kein Gehalt bekommen und dieses im Geschäft stehenlassen, hält es demgemäß für eine reine Zweck-behauptungo Es lehnt auch die Auffassung ab, der Beklagte habe deshalb einen höheren Gehaltsanspruch als
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seine vorstehenden unmittelbaren und mittelbaren Entnahmen gehabt, weil er etwa das Geschäft der Klägerin hochgebracht habe«, Es führt die Besserung der im Anfang gewiß ungünstigen Lage nicht auf die Tätigkeit des zunächst jungen und unerfahrenen Beklagten, sondern auf-den allgemeinen Aufschwung der Konjunktur zurück. Ebenso versagt es dem Beklagten noch einen besonderen Provisionsanspruch.
Aus vorstehenden Feststellungen zieht das Berufungsgericht den Schluß, der Beklagte habe die Mittel weder-zur Hingabe des Darlehens an die Zeugin noch zu dem Erwerb des Grundstücks sträße 0 in	gehabt.	Daraus• folgert es weiter-
hin, die Parteien seien sich einig gewesen, daß der Beklagte in Ansehung sowohl der Hypothek wie seines Miteigentums am Grundstück B^H^straße • nur nach außen Vollrechtsinhaber geworden sei und beide Vermögenswerte wirtschaftlich der Klägerin zugestanden hätten, der gegenüber der Beklagte hätte verpflichtet sein sollen, die Werte zurückzuübertragen, falls es nicht zur Eheschließung kommen oder die Ehe aufgelöst werden sollte. Mit dieser Auffassung handele es sich nicht um die Widerlegung einer dem Beklagten- etwa nach § 891 Abs 1 BGB zur Seite stehenden Vermutung«, Denn die Klägerin greife nicht seine dingliche: Berechtigung an, sondern verfolge einen schuldrechtlichen Anspruch, Das Berufungsgericht läßt.es dahingestellt, ob die Eintragung im Grundbuch auch die Vermutung begründe, der Inhaber habe auch die zur Begründung der eingetragenen Hechte nötigen Mittel gehabt■ Vielmehr sieht es als erwiesen
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an, daß der Beklagte eigene Mittel nicht gehabt habe, über die er ohne schuldrechtliche Zweckbeschränkung hätte verfügen können« Dabei befaßt es^ sich im einzel nen-mit den Angaben des Beklagten über'die Aufwendung eigener Mittel für die angeführten Zwecke und sieht diese''--teils, als'in sich widerspruchsvoll, teils als durch die Beweisaufnahme und den unstreitigen Sachverhalt widerlegt an«
Das Berufungsgericht ist sodann der Ansicht, es entspreche zwar nicht dem Sinn und Zweck der güterrechtlichen Vorschriften, daß vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Nichteheleuten in gleicher Weise behandelt werden dürften, wie es der Gesetzgeber für eine eheliche Gemeinschaft getan habe*« Demgemäß sei der Beklagte damals nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, wie ein Ehemann die Rechte der Klägerin im eigenen Namen auszuüben« Es meint aber, wenn ihm diese im Rahmen des eheähnlichen Gemeinschaftsverhältnisses Vermögenswerte nach außen hin voll übertragen habe, so habe er diese Rechte zwar im eigenen Namen, nicht aber zu eigenem Gewinn und Nutzen erworben, sondern als treuer Haushalter für die Zwecke dieser eheähnlichen Gemeinschaft, die ihre Fortsetzung in der Ehe'gefunden habe« Diese von der Klägerin gewollte und vom Beklagten erkannte und ohne Widerspruch hingenommene Regelung sieht es rechtlich als Treuhand Verhältnis an, dessen Inhalt nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen sei« Als wesentlich erachtet es dabei die Verpflichtung des Beklagten, das Treugut nach Beendigung des Treuhandverhältnisses
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zurückzuerstatteno Im Fehlen der Unmittelbarkeit des Vermögensübergangs, insofern die Hypothek von vornherein für den Beklagten bestellt sei und er das Miteigentum am Grundstück von dritter Seite erworben habe, sieht-es keinen Hinderungsgrund gegen die Annahme eine» TreuhandverhältnisseSo
 Auf Grund dieses-Ergebnisses lehnt das Berufungsgericht auch für beide Tatbestände eine Schenkung ab, weil angesichts der schuldrechtlichen ÖbertragungsVerpflichtung des Beklagten bei Beendigung der Gemeinschaft eine endgültige unentgeltliche Vermögensverschiebung nicht gewollt gewesen seio
 Das Berufungsgericht stellt weiter fest, die gesamten Aufwendungen zur Errichtung des Wohnhauses seien mit Ausnahme des den Parteien von der Sparkasse der Hauptstadt	gewährten	Darlehens	von der Klä-
gerin erbracht worden und dem Beklagten im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses zugute gekommene Dabei verweist es gegenüber der Ansicht des Beklagten, neben der Sicherheitsabtretung der Hypothek BrdU^ noch durch weitere Gelder zu dem Bau aus eigenem Vermögen mitgewirkt•zu-haben, auf die bereits getroffene Feststellung,* daß diese Behauptung widerlegt sei.
In sachenrechtlicher Hinsicht berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Beklagte als Miteigentümer des Grundstücks gemäß §§ 946, 94 BGB auch Miteigentümer des Gebäudes geworden seio Es unterstellt aber auch diesen Erwerb dem Treuhandverhältnis und lehnt eine getrennte Beurteilung des wirtschaftlich einheit-
liehen Vorgangs des Erwerbs und der Bebaung des Grundstücks ab. Es meint, der Wille der Parteien könne im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht anders ausgelegt werden, als daß sie einig gewesen seien, der Beklagte solle bei etwaiger Beendigung des Treuhandverhältnisses auch seinen Anteil am bebauten Grundstück herausgeben und nicht zur Entschädigung nach § 951 BGB verpflichtet seine Seine Herausgabepflicht nimmt es auch insoweit an* als die dem Beklagten treuhänderisch überlassene Hypothek mit zur Finanzierung des Baues herangezogen worden sei, Es lehnt die Auffassung ab, insoweit könne der Beklagte zur Bückgewähr eines treuhänderisch in einer Hypothek angelegten Geldbetrages verpflichtet sein.
Während das Berufungsgericht somit einerseits den Beklagten für verpflichtet hält, seinen Grundstücksanteil auf die Klägerin zurückzuübertragen, sieht es ebenfalls auch diese für gehalten an, den Beklagten von seiner persönlichen Haftung für das Sparkassendarlehen von 20.000 BM zu befreien. Denn mit Beendigung des Trauhandverhältnisses sei der Grund weggefallen, der den Beklagten als Treuhandeigentümer veranlaßt habe, diese Haftung zu übernehmen, und würde die Klägerin bereichert sein, wenn der Beklagte als Gesamtschuldner weiterhin neben ihr verhaftet bliebe. Daher könne die Klägerin die Übertragung des Grundstücksanteils nur Zug um Zug gegen seine Befreiung von dieser Haftung verlangen.
Zu den nach seiner Angabe nach der Eheschließung gemachten Aufwendungen für das Grundstück hält das Be-
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fr*
rufungsgericht den Beklagten gemäß §§ 1384 - 1389 BGB für verpflichteto Es erachtet sich mangels näherer Darlegung .auch nicht in der Lage festzustellen, ob einzelne Aufwendungen außerhalb des Rahmens dieser Verpflichtung gelegen hätten. Es sieht auch keine Veranlassung? -den Beklagten aufzufordern, sein Vorbringen zu ergänzen, da er keinen Beweis angetreten habe, daß diese Aufwendungen mit eigenen Mitteln und nicht, wie die Klägerin behauptet, mit denen des eingebrachten Gutes, durchgeführt worden seien.
Die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung von . 18 000 RM lehnt das Berufungsgericht mangels Gleichartigkeit der Ansprüche ab. Es erblickt in ihr auch nicht die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf tJbertragung des Grundstuckseigenturnso
B.
I.
(Zum Klaganspruch)
1o Die Revision hält die Annahme eines Treuhandverhältnisses der Parteien in Ansehung sowohl der Hypothek auf dem Grundstück der Zeugin	in	Hö-
he von 14 000 GM wie des Anteils am Grundstück B®-
straße B in	in	vieler Hinsicht für recht-
lich bedenklich.
a) 5ie vermißt zunächst eine Beachtung der Grundsätze des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Dezember 1952, (BGHZ 8, 249), indem das Berufungsgericht den Beklagten nur als «trauen Haushalter”
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 ansehe und-' sich dabei von der unstreitigen Tatsache löse, daß er vom Jahre 1927 seine gesamte Arbeitskraft dem‘Geschäft gewidmet habe. Die1Revision meint, wenn dieses Urteil für die über den gesetzlichen Rahmen (*§ 1356 Abs 2 BGB) hinausgehende .Mitarbeit der Frau im Geschäft des Mannes die vermögensrechtliche Gleichberechtigung geschaffen habe, so müßten diese Gedankengänge für.beide Ehegatten gelten, also auch für den Mann bei Mitarbeit im Geschäft-der Frau. Die Revision will sie überdies nicht nur während der Ehe selbst, sondern auch während der Verlobungszeit gelten lassen,um so mehr, wenn wie hier das Berufungsgericht für dieSe-Zeit eine ”eheähnliche Gemeinschaft” fest-steile. Sie verweist darauf, das Berufungsgericht gehe selbst davon aus, daß der Beklagte eine tatsächliche Stellung im Geschäft eingenommen habe, die der eines Geschäftsführers gleichgekommen sei, und sieht die Grundsätze der angeführten Entscheidung dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht Wert darauf lege, es habe insoweit zwischen den Parteien keine vertragliche Übereinkunft bestanden. Die Revision meint ferner, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß der Beklagte sich bei seiner führenden Stellung im Geschäft mit einem Gehalt von'etwa 3G0 HM hätte begnügen und sich im übrigen von der Klägerin hätte ”freihalten” -lassen sollen. Möge das für eine gewisse Anfangszeit der Beziehungen der Parteien gelten, so könne es nicht mehr zugetroffen haben, nachdem die Parteien zusammengezogen seien, sich verlobt hätten und in ”eheähnlicher Gemeinschaft” gelebt hätten, die auch tatsächlich zur Eheschließung geführt habe. Unter diesen Umständen sei der Arbeit der Parteien für einen gemeinsamen Zweck mindestens die stillschweigende Bildung einer Gesellschaft
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zu entnehmen.. Im Zusammenhang damit findet dife Revision einen Widerspruch der Annahme des Berufungsgerichts? Auf der einen Seite billige es dem Beklagten nur die abhängige Stellung eines Angestellten mit verhältnismäßig niedrigem Gehalt zu, der zwar seinen weitergehenden Lebensbedarf durch freiwillige Gaben der Klägerin gedeckt habe, aber nicht einen Pfennig für sich habe zurücklegen können«, Andererseits stelle es fest, daß der Beklagte mit der Klägerin geschäftlich habe machen können, was er gewollt habe, da sie in ihn verliebt gewesen sei»
Das Berufungsgericht konnte sich mit der angeführten Entscheidung (BGHZ 8, 249) nioht auseinandersetzen, weil es sein Urteil vor dem des Bundesgerichtshofs erlassen hat* Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Parteien in ihrer Gesamtheit betrachtet das Bestehen einer Innengesellschaft nahelegen, während eine Außengesellschaft schon mit Rücksicht auf die der Klägerin bis zur Eheschließung allein erteilte Buchmacherkonzession ausschied. Wenn das Berufungsgericht aber --tin eingehender Abwägung aller Umstände zu einem.anderen Ergebnis gelangt, so liegt diese Beurteilung im wesentlichen auf dem Aufgabengebiet des Tatrichters und ist daher im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Sie läßt weder einen Rechtsirrtum erkennen, noch enthält sie einen Verstoß gegen ein Denkgesetz oder gegen die Lebenserfahrung. Ebensowenig läßt sie für die Beurteilung wesentliche Tatumstände außer Betracht oder verstößt sie gegen Auslegungsgrundsätze.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze von BGHZ 8, 249 auch für ein voreheliches Verhältnis Verlobter oder auch für ein nur Meheähnliches Lebens-verhältnis,, anzuwenden sind (die hier zu beurteilenden Vorgänge liegen vor der Eheschließung der Parteien.),;. Denn die angeführte Entscheidung stellt keine allgemeine Regel auf, sondern geht zunächst von dem dortigen besonderen Tatbestand,aus, daß die Parteien in.Gütertrennung lebten und durch Ehevertrag vereinbart hatten, die Frau solle in der Verwertung ihrer Arbeitskraft vollständige Freiheit haben.
Dem dortigen Tatbestand ist weiter zu entnehmen, daß die gemeinsame Tätigkeit der Ehegatten überhaupt erst nach der Eheschließung begann-und daß die Parteien, nachdem zunächst der Mann die Gastwirtschaft seines Vaters erpachtet hatte, einige Jahre danach gemeinsam einen Pachtvertrag über einen Wirtschaftsbetrieb abgeschlossen hatten. Im vorliegenden Pall bestand dagegen unstreitig bei Aufnahme der Beziehungen der-Parteien ein Erwerbsgeschäft der Klägerin allein, in das der Beklagte in der Stellung eines abhängigen Angestellten ein.trat. Während dort ferner der Frau ausdrücklich vollständige Freiheit in der Verwendung ihrer Arbeitskraft eingeräumt war und demgegenüber jede Vereinbarung über.die Vergütung ihrer Dienste im Betriebe des Mannes fehlte, ergaben sich im Streitfälle die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beklagten aus dem Dienstvertrag und der Festlegung seiner Bezüge durch die Parteien, Während dort also die Beurteilung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bei einem äußerlich ungeregelten Zustande in Betracht kam, würde es sich hier um die Abänderung eines geregelten Dienstverhält-
 
nisses in ein gesellschaftsähnliches Beteiligungsverhältnis handeln. Soweit der Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Stellung der Ehegatten die hier behandelte Präge berührt, erklärt die angeführte Entscheidung die frühere Hechtsanschauung nicht mehr für gerechtfertigt, welche der Frau im Anschluß an § 1356 Abs 2 BGB insofern eine ungünstige Stellung einräumte, als ihre darüber hinausgehenden Dienste für den Mann im allgemeinen als unentgeltlich geleistet beurteilt wurden,, Dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht es aber nicht, daß die Ehegatten ihre Beziehungen hinsichtlich eines Erwerbsgeschäfts, das ein Ehegatte betreibt, völlig frei gestalten. Ebenso wie die Ehegatten dabei innenrechtlich ein Gesellschaftsverhäit-nis begründen können, können sie nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch ein AbhängigkeitsVerhältnis untereinander vereinbaren. Soweit aber in BGHZ 8, 249 allgemeine Grundsätze ausgesprochen sind, ist dies mit dem Vorbehalt geschehen, daß nur unter Berücksichtigung des jeweils in Betracht kommenden Sachverhalts zu sagen ist, welche Eechtsfolgen sich aus der (geläuterten) Auffassung über die Dienste der Prau ergeben (aaO S 252 unten). Auch der weitere Ausgangspunktdaß die Prau Dienste der in Präge stehenden Art annehmbar nicht gegen .eine feste Vergütung, sondern gegen eine irgendwie geartete Beteiligung leiste, ist vom Pehlen einer gegenteiligen Vereinbarung abhängig gemacht (aaO S 253 oben). Im übrigen weist die Entscheidung selbst darauf hin, daß ihre rechtlichen Gesichtspunkte bei der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten nur einen allgemeinen Anhalt geben und je nach den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen einer vielfältigen Abwandlung unterliegen können (aaO S 253, 2. Absatz).
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Von der vorstehenden Auffassung des IIZivilsenats ausgehend hat der IVo. Zivilsenat im Urteil vom 25. März 1954 - IV ZE 140/53 - (MIR 1954, 537) in umgekehrter Beziehung ausgesprochen, daß der Einsatz der vollen Arbeitskraft des Mannes im Erwerbsgeschäft seiner Ehefrau bei vereinbarter Gütertrennung zur Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten führen kann, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt, Auch diese Entscheidung vertritt die Ansicht, daß es dabei stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt» Insofern liegt der Tatbestand auch dieses Urteils wesentlich anders als der vorliegende. Auch in dem vom IV, Zivilsenat entschiedenen Palle war das Erwerbsgeschäft im Gegensatz zu dem Streitfälle erst nach der Eheschliessung der Ehegatten, und zWar zunächst auf den Namen des Mannes eröffnet, dann jahrelang auf den der Frau und zuletzt wieder auf den des Mannes betrieben worden» Weitere wesentliche Unterschiede für die Beurteilung ergeben sich ferner aus den einzelnen umfangreichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit über die Stellung des Beklagten im Geschäft der Klägerin» Es darf auch nicht übersehen werden, daß hier die nur verlobten Parteien eben doch nicht in der engen Schicksalsgemeinschaft ehelich verbundener Personen standen, der auch der IV. Zivilsenat besonderes Gewicht beilegt.
Das Berufungsgericht verletzt hier also die Grundsätze der beiden angeführten Entscheidungen nicht, wenn es im Beklagten auf Grund der besonderen Gestaltung des Falles auch nach der Aufnahme engerer Be-
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Ziehungen zur Klägerin nur ihren Angestellten jedenfalls his zu dem Zeitpunkt erblickt, in dem er selbst die Konzession als Buchmacher erwarb. Zwar legt dabei das Berufungsgericht besonderen Wert auf das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, ein gesellsphaftsähnliches Verhältnis zu begründen* Indessen läßt die weitere ausführliche Untersuchung des Sachverhalts erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Möglichkeit eines stillschweigenden Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung in Betracht zieht und ihr Vorliegen nach Prüfung.einer
 Reihe von Anzeichen verneint,
*
Der Revision ist auch nicht zuzugeben, die Annahme des weiteren Bestandes des Angestelltenverhältnisses des Beklagten sei unvereinbar mit der vorbehaltlosen Hingabe der Klägerin an den Beklagten, Biese Gegenüberstellung zwingt nicht zur Annahme des Gegenteils* Denn die Parteien können so sehr vom Bestand ihrer guten Beziehungen ausgegangen sein, daß sie gar kein Bedürfnis empfunden haben, ihr geschäftliches Verhältnis neu zu ordnen. Aus demselben Grunde braucht auch der Beklagte seine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht als unwürdig empfunden zu haben,
2o Bie Revision wendet sich dagegen, auf ein Treuhandverhältnis deshalb zu schließen, weil der Beklagte die Heirat der Parteien von der Buldung bzw, Einräumung seiner dinglichen Rechtsstellung erst in Ansehung der Hypothek	dann	hinsichtlich	des
 Grundstücks B^HHPs‘traße • abhängig gemacht habe.
Sie meint, die Eheschließung hätte dem Beklagten sowieso die Verwaltung und Nutznießung am Vermögen der
 
Klägerin gebracht, sein Verlangen könne daher nur auf endgültige Rechtsübertragung gerichtet gewesen sein. Indessen ist in dem Gedankengang des Berufungsgerichts kein unlösbarer Widerspruch zu erkennen, denn die Ansicht der Revision ist nicht zwingend. Es kann dem Beklagten seinerzeit sehr wohl darauf angekommen seip, nach außen die stärkere Rechtsstellung eines dinglich voll Berechtigten bzw. Mitberechtigten zu erlangen, als sie ihm Kraft seines ehemännlichen Verwältungs- und Nutzungsrechtes nach damaliger Rechtslage zugestanden hätte.
Die Revision vermißt auch jeden Zweck eines Treuhandverhältnisses, zu demal eine Gläubigerbenachteiligung bei den damals außerordentlich guten Vermögensverhältnissen der Parteien nicht in Betracht gekommen wäre. Der Umstand, daß das Berufungsgericht einen solchen Zweck nicht feststellt, kann seine Beurteilung nicht zu Pall bringen. Im übrigen können die Parteien auch die verschiedensten Gründe für die Begründung eines Treuhanäverhältnisses gehabt haben.
3. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe zu dem betreffenden Erwerb keine eigenen Mittel beigetragen.
Sie verweist zunächst auf den Tatbestand des an-
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gefochtenen Urteils, nach dem beide Parteien das Sparkassendarlehen von 20 000 RM auf genommen haben, und hält die Umdeutung mit § 314- ZPO nicht vereinbar, daß die Klägerin dieses Darlehen allein erhalten habe.
Sie vermißt auch jede Begründung des Urteils hierfür. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht be-
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handelt diese Präge wiederholt (vgl S 39/40, 41 unten, 43 der Entscheidungsgründe) und führt aus, daß der Beklagte durch die Dariehensaufnähme bei der Sparkasse 10 000 RM zu dem Bau des Hauses beigetragen habe und daß die Klägerin ihn von seiner Gesamtver-pflichtung gegenüber der Sparkasse befreien müsse„
Das Berufungsgericht verkennt also die finanzielle Beteiligung des Beklagten am Bau in dieser Weise nichto Seine Feststellung, daß trotzdem der Beklagte nicht zu eigenem Recht am Grundstück beteiligt sein sollte, ist nicht unmöglich. Diese Art der finanziellen Mitwirkung des Beklagten ergab sich aus seiner Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch* Da der Beklagte nach außen als solcher und als Mitbauherr auftrat, mußte er der Sparkasse gegenüber auch mit als Darlehensnehmer mitwirken und seinen Grundstücksanteil mit der Hypothek belasten.
Das Berufungsgericht übersieht auch nicht, daß mit Ausnahme des Wertpapiererlöses das Haus mit Hilfe von Krediten gebaut worden ist. Die Rüge der Revision hierzu ist nicht berechtigt. Es ist dabei auch zu beachten, daß Kreditunterlage teilweise die Hypothek BrJHHK war, von der das Berufungsgericht feststellt, daß sie wirtschaftlich der Klägerin zustand. Aus dem Umstand, daß der Beklagte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück ebenfalls mit der Hypothek belastete, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sein Anteil kein Treuhandeigentum gewesen sei. Wenn er auch noch die persönliche Haftung für das Sparkassendarlehen zugunsten der Klägerin übernahm, so zwingt auch dieser Umstand nicht, ein Treuhandverhältnis zu verneinen. Die dingliche Haftungsgrundlage
 
konnte' den Beklagten ausreichend gegen eine persönliche Inanspruchnahme sichern«
Die Revision greift die Berechnung des Berufungsurteils über die vom Beklagten erzielten Verdienste an. Wenn danach der Beklagte bis zur Hypothekenbestellung 14 400 RM verdient habe, habe er die 14 000 RM für die Hypothek sehr wohl aufbringen können, da er Ja nach der Feststellung des Berufungsgerichts von der Klägerin völlig freigehalten worden sei und sich aus der Geschäftskasse' hätte nehmen können, was er brauche. Daher käme es auch nicht darauf an, ob seine Darstellung, insgesamt 21 800 RM verdient zu haben, widerlegt sei« Auch’ diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht gibt mit diesen Zahlen zunächst nur' einen allgemeinen Überblick und weist auf. die Widersprüche des Beklagten hin«, Es befaßt sich dann anschließend eingehend mit den Verdienstmöglichkeiten und der Vermögenslage des Beklagten in der damaligen Zeit, Seine Entscheidung beruht also nicht allein auf der vorstehenden, aus dem Zusammenhang gelösten Berechnung,
 Die Revision macht ferner geltend, Entnahmen des Beklagten aus der Geschäftskasse hätten sein Eigentum (an den entsprechenden Beträgen) begründet. Hätte der Beklagte zuviel entnommen, so wäre daraus auch nur ein Rückzahlüngsanspruch der Klägerin, aber kein Eigentumsanspruch an den Erwerben des Beklagten entstanden. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht begründet die Treuhandberechtigung der Klägerin nicht damit, daß der Beklagte Mittel zu Unrecht dem Geschäft
 
entnommen und-mit diesen Vermögenswerte auf seinen Namen erworben habe» Vielmehr stützt es seine rechtliche Würdigung auf die Feststellung, daß der Beklagte den. Erwerb mit Mitteln der Klägerin tätigte und die Parteien sich dabei einig waren, daß der Erwerb zugunsten der Klägerin erfolgen sollte*
4o Die /Revision verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundstück sei von beiden Parteien.gemeinsam gekauft worden, um darauf ein Wohnhaus als* zukünftige Ehewohnung errichten zu lassen, und der Bauauftrag sei gemeinsam erteilt worden«, Sie meint, damit stehe zugleich der Wille der Parteien zu gemeinsamen Erwerb für gemeinsame Zwecke festo Parin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden« Die Feststellung betrifft ersichtlich - soweit es sich um GrundstUckserwerb und Bauauftrag handelt - das Außenverhältnis» Pie innere Absicht, ein Wohnhaus als Ehewohnung zu errichten, steht allein einem Treuhandverhältnis nicht entgegen»
Pie Revision bekämpft die Auffassung als rechtsirrtümlich, allein aus den Aufwendungen der einen Partei auf den Eigentumserwerb durch diese zu schlies-sen. Unterschiedliche Aufwendungen könnten bestenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung, niemals aber einen solchen auf Eigentumsübertragung begründen«, Pie Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1951, 352 (aaO S 353 Nr 5), auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang stützt, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie geht ausdrücklich davon aus, daß die beteiligten Ehegatten über ihr Beteiligungsverhältnis an einem gemeinsam zu Bruchteilseigentum erworbenen Grund-
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stücke von vornherein einig gewesen waren.. In diesem Falle lehnt sie ah, nachträglich deshalb eine Änderung des dinglichen Beteiligungsverhältnisses eintre-ten zu lassen, weil der eine Ehegatte entgegen der ursprünglichen Erwartung wesentlich* höhere Beiträge . zur Abdeckung der Kaufpreisschuld aufgebracht hat.
Im vorliegenden Fall zieht dagegen,das Berufungsgericht aus 'der Herkunft der Mittel zu dem 'Erwerb des Grundstücks und zu dem Bau des Hauses mit einen Schluß darauf, weichen Willen die Parteien über die wahre Eigentumsberechtigung vor dem Erwerb des Grundstücks gehabt haben»
5o Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es verkenne nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern nehme das erst zu beweisende Ergebnis als Beweismittel vorweg, wenn es trotzdem zur Annahme eines Treuhandverhältnisses mit der Begründung gelange, der Beklagte habe kein eigenes Vermögen gehabt» Auch diese Rüge ist unbegründet» Denn das Berufungsgericht trifft die Feststellung, daß dem Beklagten nennenswerte Mittel zu dem eigenen Kiterwerb des Grundstücks gefehlt hätten, zunächst selbständig auf Grund eingehender Untersuchung. Von einer-Vorwegnahme des erst zu beweisenden Ergebnisses kann daher keine Rede sein. EbensoWenig verkennt es nach den vorstehenden Ausführungen die von der Revision im einzelnen angeführten Tatsachen.
Auch liegt kein denkgesetzlicher Verstoß darin, daß das Berufungsgericht die'Äußerung der Klägerin anläßlich Bestellung der Hypothek B]

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sie bekäme ihr Geld schon wieder, mit zur Begründung seiner Auffassung heranzieht. Der Treugeber räumt ja dem Treuhänder nach außen volle dingliche Berechtigung ein,und ihm steht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgabe des Treugutes zu. Die Klägerin konnte daher durchaus von einem "Wiederbekommen11 sprechen«» Ebenso konnte das Berufungsgericht ohne Zwang davon ausgehen,"daß die Klägerin den Beklagten durch Einräumen der Treuhänderstellung zur Eheschließung bestimmen konnte, ohne ihm eine volle Berechtigung einräumen zu müssen«, Die Ansicht der Revision geht daher fehl, die Klägerin habe den Beklagten nur durch echte Vermögensübertragung zur Eheschließung bewegen könnenc
 Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß sich die Parteien wechselseitig zu Erben eingesetzt hätten, ist nur eine Hilfserwägung. Im übrigen läßt die Auffassung, daß es der Klägerin dabei in erster Linie auf die Fortdauer des gemeinsamen Lebensverhältnis-ses angekommen * und daß sie deshalb dem Beklagten mit dieser letztwilligen Anordnung entgegengekommen sei, weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen ein Denkgesetz erkennen.
60 Die Revision wendet sich noch gegen die Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten, er habe auch nach der Eheschließung Aufwendungen für das Grundstück B^mBstraße ® gemacht. Das Berufungsgericht behandelt diefe Frage lediglich unter dem Gesichtspunkt des Zurückbehaltungsrechts des Beklagtene Wenn die Revision auch aus diesen weiteren Aufwendungen den Schluß ziehen will, die Feststellung des Berufungsgerichts sei damit unvereinbar, weil es ja sonst ent-
 
scheidend auf die Herkunft der Mittel für den Erwerb und Bau des Hauses abstelle? so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Parteien haben das neuerrichtete Haus noch vor der Eheschließung bezogen. Damit war der Tatbestand abgeschlossen, den das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt. Etwaige spätere Aufwendungen des Beklagten können allein zu keiner anderen Auffassung der Beziehungen der Parteien führen? soweit es sich um ihre Berechtigung am Grundstück im, Innenverhältnis handelt,
7» Die Revision erhebt noch eine Reihe weiterer Verfahrensrügen.
Sie beanstandet? daß den Beweisangeboten des Beklagten auf Vernehmung der Zeugen Ropm^p und sowie seines Vaters nicht entsprochen worden sei, mit denen er hätte dartun wollen? daß er mit Energie das Geschäft hochgebracht habe und daß alle Lasten des Geschäftes auf seinen Schultern geruht hätten. Diese Rüge ist unbegründet. Mit der Bestätigung dieser Beweisfragen durch die Zeugen wäre die Annahme des Berufungsgerichts nicht unvereinbar ?daß der Beklagte trotz seiner leitenden .'Stellung Angestellter der Klägerin und nicht ihr Teilhaber geworden ist. Erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit und persönlicher Einsatz einer leitenden Persönlichkeit können im Wirtschaftsleben auch dann gegeben sein, wenn die betreffende Person in keinem Beteiligungsverhältnis zu dem Betriebsinhaber steht. Davon abgesehen sind die hier gestellten Beweisfragen durchaus allgemein gehalten, - Das Berufungsgericht hätte ferner nach Auffassung der Revision die Freundschaft der Zeugin Brpmpp zur Klägerin würdigen müssen, wenn

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es ihrer Aussage eine so große Bedeutung beimesse.
Auch diesär Angriff ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht befaßt sich näher mit der Frage der Beweiskraft der Aussage der Zeugin	und	führt
 die Gesichtspunkte im einzelnen an, die für diese sprechen/ Bei dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit freundschaftlichen Beziehungen der Zeugin zur Klägerin auseinander-zuSetzen;'Die Revision vermißt eine*Berücksichtigung deg'.Schreibens der Sparkasse der Hauptstadt
 vom 24. August 1948 an den Beklagten. Aus diesem sei zu ersehen, daß die Klägerin eine Zahlungs-aufforderung wegen Zinsen und Tilgungsraten der Sparkass enhypothek dahin beantwortet habe, sie gehe die Angelegenheit nichts an und die Sparkasse möge sich mit dem Beklagten in Verbindung setzen. Der Revision ist an sich zuzugeben, daß eine solche Antwort gegen die Klägerin sprechen könnte. Erkennbar wollte hier aber die Klägerin eine ihr unangenehme Angelegenheit von sich ab walzen,. Dabei war ihre Angabe ohne Rücksicht auf die HauptStreitfrage dieses Rechtsstreits objektiv falsch. Denn in jedem Falle war sie ja Miteigentümerin des belasteten Grundstücks zur Hälfte und Mitschuldnerin des hypothekarisch gesicherten Darlehens. Es darf auch der Zeitpunkt ihrer Erklärung nicht übersehen werden. Wenige Wochen nach der Währungsreform wurde hier eine Geldfrage an sie herangetragen, die sie umso empfindlicher traf, als sie durch die Trennung der Parteien wirtschaftlich in eine schwierige läge geraten war. Dazu kommt, daß der Eherechtsstreit der • Parteien gerade im Gange war und vor dem Abschluß stand. Es ist auch zu beachten, daß die Mahnung der Sparkasse, welche diesen Bescheid der Klägerin auslöste, nicht an sie, sondern an den Beklagten gerichtet war, so daß der
 Klägerin als nächster Ausweg nahegelegt wurde, die Angelegenheit auf den Beklagten abzuwälzen, der ihren zweiten.Miteigentumsanteil am Grundstück ja noch als. Treuhänder in der Hand hielte Aus dieser Antwort der Klägerin ist daher nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herzuleiten,, -Die Revision findet ferner die Äußerung der Klägerin, ’’ich begreife es nicht9was Du alles.haben willst”, die sie n.ach ihrer Aussage vor dem Berufungsgericht seinerzeit beim Erwerb des Grundstücks vor dem Grundbuchamt, getan haben will, unvereinbar mit der Annahme eines TreuhandVerhältnisses» Dieser Angriff liegt in der gleichen Linie wie der schon oben behandelte hinsichtlich der Äußerung der Klägerin zur Zeugin Brockmann, ’’sie bekäme ihr Geld schön wieder”. Wie das Einräumen nur treuhänderischen Eigentums ein ’'Hingeben” von Vermögenswerten darstellt, kann auch in dem entsprechenden Verlangen der anderen Seite ein ’’Habenwollen” gefunden, werden» Außerdem braucht sich die Äußerung der Klägerin überhaupt nicht auf eine rechtliche Beurteilung des Wunsches des Beklagten bezogen zu haben, sondern kann sie allgemein nur die Tatsache seines Verlangens.betont haben»
•In der mündlichen Verhandlung hat die Revision .noch gerügt, das Berufungsgericht beachte den Umstand nicht, daß <lie Klägerin im ersten Rechtszuge ihren Anspruch auf eine Schenkung gestützt und damit selbst . zu dem Ausdruck gebracht habe, die betreffenden Vermögenswerte aus ihrem Vermögen weggegeben zu haben. Zunächst enthält die Revisionsbegründung keine entsprechende Verfahrensrügeo Im übrigen fehlt aber auch ihre Grundlage. Denn nach dem Tatbestand des Urteils' des Landge-
richts hat die Klägerin auch schon im ersten Rechtszuge die Ansicht vertreten, mindestens im Innenverhältnis sei die Hypothek (BrflUH^ von den Parteien als ein Teil des Vermögens der Klägerin angesehen worden»"Das Berufungsgericht übersieht den von der Revision hier angeführten Gesichtspunkt auch nicht»
Denn es befaßt sich ausdrücklich mit der Frage der Schenkung-und verneint diese, weil eine endgültige unentgeltliche VermögensVerschiebung von den Parteien nicht gewollt gewesen wäre. Damit ist sich auch das Berufungsgericht des anfänglichen Sachvortrags der
 Klägerin-'bewußt gewesen»
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8, Dringt somit keiner der Revisionsangriffe gegen die Beurteilung des Klaganspruchs durch das Revisionsgericht durch, so läßt das Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen»
Insbesondere sind auch aus § 313 BGB keine Bedenken gegen die Berechtigung des Klaganspruchs herzuleiten, da die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung des Grundstücksanteils angesichts des die Merkmale eines Auftrages enthaltenden TreuhandVerhältnisses der Parteien unmittelbar aus dem Gesetz folgt (§ 667 BGB), ‘	*...	*
II o
(Zum Zurückbehaltungsrecht)
1, Gemäß ihrem bereits unter I, 6 in anderem Zusammenhänge behandelten Vorbringen rügt die Revision die Behandlung der Behauptung des Beklagten, er habe nach der Eheschließung noch 8 904,81 RM für das Grundstück aufgewandt» Daß der Beklagte den im ersten Rechtszuge gestellten Hilfsantrag im. Berufungsverfahren nicht
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wiederholt hat, ist unerheblich, weil seinem Sachvor-trag auch im zweiten Hechtszuge zu entnehmen ist, daß er wegen dieser Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht ausübeh will* Wenn das Berufungsgericht nun gegen diesen Gegenanspruch schon deshalb Bedenken erhebt, weil der Beklagte nach ehelichem Güterrecht zur Tragung wiederkehrender Leistungen verpflichtet gewesen sei und sein Vorbringen nicht erkennen lasse, ob seine Aufwendungen diesen Rahmen überschritten hätten, so handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, welche die Entscheidung nicht trägt* Die Revision wendet sich auch im wesentlichen hier nur gegen die Auffassung, der Beklagte sei dafür beweispflichtig, daß er diese Aufwendungen aus eigenen Mitteln getätigt habe, und erhebt dazu noch eine Rüge aus § 139 ZPO» Zu Unrecht stützt sich die Revision hier auf die von Palandt (§ 1381 BGB Anm 4) vertretene Ansicht, daß die Prau die Beweislast trage und die Vermutung des § 1362 Abs 1 BGB widerlegen müsse (vgl auch BGB RGRK, 10» Aufl,
 § 1381 Anm 7). Diese Auffassung trifft für den Pall zu, daß die Prau aus § 1381 BGB einen Rechtserwerb herleitet, wie schon die Fundstellen des Schrifttums und die dortigen Verweisungen auf die im Verhältnis der Ehegatten zueinander gerade nicht geltenden* Vermutung des § 1362 Abs 1 BGB zeigen* (Für den vorliegenden Pall ist es dabei unerheblich, daß der Vermutung des § 1362 Abs 1 BGB vom 1» April 1953 an im Verhältnis zu den Gläubigern ein anderer Inhalt innewohnt, vgl Urteil des IV* Zivilsenats vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54). Erhebt die Prau einen Anspruch aus § 1381 BGB, dann gehört allerdings ein Erwerb des Mannes mit Mitteln des eingebrachten Gutes zu den anspruchbegründenden Tatsachen* Im Streitfälle macht dagegen der beklagte Mann
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gegen die klagende Frau einen Gegenanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechtes geltend (vgl § 1390 BGB)» Wenn in' diesem Falle die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe Mittel ihres Vermögens zu den betreffenden Aufwendungen für das Grundstück benutzt, dann handelt es sich nicht um eine von.ihr zu beweisende Einwendung gegen die Anspruchsbegründung des Beklagten*, sondern um ein motiviertes leugnen seines Anspruclisgrundes» Mit Recht erachtet das Berufungsgericht daher den Beklagten für darlegungsund be-weispflichtig, daß er eigene Mittel zu dem von ihm angeführten Zwecke verwendet hat. Der Umstand allein, daß der Beklagte nach der Eheschließung alleiniger Inhaber der Konzession für das bisherige Geschäft der Klägerin wurde, kann ihm diese Beweisführung nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins erleichtern» Für eine Rüge aus § 139 ZPO ist deshalb kein Raum, weil es Sache des rechtskundig beratenen Beklagten war, zu dieser Frage schlüssige Darlegungen zu bringen und Beweis dafür anzubieten» Überdies wäre ein Antrag auf Vernehmung des beweispflichtigen Beklagten zu diesem Punkte ohne Einverständnis der Klägerin nicht zulässig gewesen (§"§ 445? 447 ZPO). Eine Vernehmung des Beklagten aber gemäß § 448 ZPO stand im Ermessen des Tatrich'ters. Soweit hier überhaupt eine Nachprüfung in diesem Verfahren in Betracht kommen kann, ist ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. Wenn das Berufungsgericht noch ausführt, er sei offensichtlich nicht in-der Lage, Beweis anzutreten, so handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung.
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2o Ohne Erfolg greift die Revision auch die Ablehnung der Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch von etwa 18 000 RM an, welchen der Beklagte daraus her-leitet, daß die Klägerin diese Beträge während des Krieges als seine Vertreterin zu ihren Gunsten aus dem von ihm damals betriebenen Geschäft entnommen habe-. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Beklagte diese Aufrechnung ausdrücklich hilfsweise gegenüber einem Zahlungsanspruch der Klägerin erklärte Den Schriftsätzen des Beklagten, die durch Verweisung im Tatbestand dessen Bestandteil geworden sind, ist nichts anderes zu entnehmen«,
Im übrigen hat der Beklagte es unterlassen, seine Gegenforderung im einzelnen schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen» Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu erwägen, ob die Aufrechnung des Beklagten in die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Übereignung seines Miteigentumsanteils am Grundstück umgedeutet werden kann„
C,
Ist der Revision somit in Ansehung der Hauptsache der Erfolg zu versagen, so muß sie indessen wegen der Kostenentscheidung zu einem Teil durchdrin— gen»
Da die Klägerin nicht mit ihrem Hauptanstrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten obgesiegt, sondern gemäß ihrem ersten Hilfsantrag seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erbringen einer Gegenleistung erreicht hat, stellt das Ergebnis des Rechts-
 
Streits ein teilweises Obsiegen des Beklagten dar»
Daran ändert auch der Umstand nichts» daß die Klägerin den Gegenanspruch des Beklagten schon ihrerseits in der Fassung des Hilfsantrages berücksichtigt hat» da sie trotzdem den Antrag auf uneingeschränkte Verurteilving des Beklagten in erster Linie aufrechterhalten hat» Es ist deshalb geboten» die Klägerin mit 1/4 der Kosten der ersten beiden Rechtszüge zu belasten (§92 ZP0)„
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem
 Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last»
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Dr0 Tasche	Schuster	Dr0	Oechßler
 Dr» Spieler
 Dr, Großmann