Partei, die imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie not- Das zwingt zu dem Rückschluß, daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" auf Grund erweiternder Auslegung des § 115 Abs 2 ZPO nicht zulässig ist. Ücher Weise behandelt werden; daher geht es nicht an, die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" beim Kläger grundsätzlich abzulehnen, beim Beklagten aber grundsätzlich zuzulassen r Somit ist einer Partei, welche die Kosten des Pre-zesses ohne Beeinträchtigung des für sie (und ihre Familie) notwendigen Unterhalts nur in Raten zu bestreiten vermag, das Armenrecht uneingeschränkt zu bewilligen. Indem der vorerwähnte Beschluß einen Kläger, welcher von seiner Pflicht, die Prozeßgebühr vorauszuzahlen, auf Grund von § 74 Abs 4 Satz 1 GKG befreit werden kann!, nicht als arm im Sinne der §§ 114 ff ZPO ansieht, verkennt er, in welchem Verhältnis die §§ 114 ff ZPO und § 74 Abs 4 S 1 GKG Bei dieser Entscheidung hat die Vorschrift des § 74 Abs 4 Satz 1 GKG deshalb außer Betracht zu bleiben, v/eil sie ihrem Wortlaut und Sinne nach voraussetzt, daß zuvor Uber die Bewilligung des Armenrechts befun-den ist und nur für den Pall, daß dem Kläger das Armenrecht ganz oder teilweise versagt worden ist, hi^weise die Möglichkeit eröffnet, auch den nichtarmen Kläger von der Pflicht die Prozeßgeblihr vorweg zu entrichten, zu befreien. Nachdem §519 Abs 4 und § 554 Abs 7 ZPO aufgehoben worden sind, würde übrigens der vorerwähnte Beschluß zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß der Kläger, welcher die Prozeßgebühr nur’ in Raten aufbringen kann, anders, und zwar ungünstiger, zu behandeln wäre als der Berufungs- und Revisionskläger in gleicher wirtschaftlicher Lage, und überdies würde nach dem vorerwähnten:)Beschluß der Kläger schlechter gestellt sein als der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte, der Gerichtsgebühren im voraus überhaupt nicht zu entrichten hat und bei: dem deshalb die Präge, ob er die Gerichtsgebühren ratenweise bezahlen kann, gar nicht aufzuwerfen ist. Unzutreffend ist es ferner, wenn der vorerwähnte Beschluß annimmt, unter einem angemessenen Vorschuß im Sinne des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung sei nur ein solcher Vorschuß zu verstehen, den die Partei nach ihren Vermögens- oder Einkoramensverhältnissen zahlen könne, also gegebenenfalls ein in Raten zu zahlender Vorschuß. Daß einer Partei, welche eine Klage erheben will, das Armenrecht nicht mit der Begründung versagt werden kann, sie sei in der Lage, die Prozeßgebühr und, beim Anwaltsprozeß, den Vorschuß für den Rechtsanwalt nach und nach, etwa durch Ersparnisse aus ihrem Einkommen, aufzubringen und möge mit der Klage zuwarten, bis sie über die notwendigen Geldmittel verfüge, versteht sich von selbst. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, für eine Klage das Armenrecht zu bewilligen, verfolgt den Zweck, daß die arme Partei bei der klageweisen Verfolgung ihrer Ansprüche, soweit sie hinreichende Aufsicht auf jjprfolg bietet, nicht schlechter gestellt werden solle, als die nichtarme Partei. Wenn man nun einem Kläger, welcher ohne Beinträchtigung des für ihn (und seine Familie) notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur ratenweise zu bestreiten vermag, das Armenrecht verweigern und ihn darauf verweisen wollte, die Klageerhebung aufzusehieben, so liefe das darauf hinaus, daß ein solcher Kläger in unzulässiger Weise benachteiligt wür- , de. Wenn jemand für eine von ihm zu eashebende Klage das Armenrecht beantragt und nachweist, daß’ er arm im Sinne des § 114 Abs 1 oder des § 115 Abs 2 ZPO ist, darf ^as^aul Grund der Erwartung, daß der Antragsteller zu einem in der* Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr arm sein werde, weder das Armenrecht versagen noch die Entscheidung über das Ar- menrechtsgesuch zuriicksteilen; das Gericht hat über das Armenrechtsgesuch alsbald und auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Antragstellers zu befinden- Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Fälle zu, daß das Armenrecht für die Einlegung der Berufung öde» Revision oder von dem Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten erbeten wird. Weder der Rechtsmittelkläger noch der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte brauchen sich, wenn sie nach ihren gegenwärtigen Verhältnissen arm sind und deswegen das Armenrecht erbitten, auf eine zu’erwartende künftige Besserung ihrer Verhältnisse verweisen zu lassen. Da es also einerseits nicht zulässig ist, einer Partei, welche die ProzeÖkosten nur in Raten auf^ringen kann, das Armenrecht von vornherein zu versagen oder, indem die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch aufgeschoben wird, mindestens einstweilen vorzuenthalten, und da andererseits die Gewährung des Ratenarmenrechts in erweiterterer Auslegung des § 115 Abs 2 ZPO gleichfalls unzulässig ist, so . muß ujid kann einer solchen Partei das Armenrecht je nach Lage des Palles entweder gejnäß § 114 Abs 1 ZPO unbeschränkt oder mit den in § 115 Abs 2 ZPO vorgesehnen Beschränkungen gewährt werden. Prozeßkosten (gegebenenfalls einschließlich des Vorschusses i welchen ihr Anwalt auf Grund des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung verlangen kann) voraussichtlich in Raten zu zahlen vermag, das Armenrecht bewilligt wird, kann aber ein Nachzahlungsbeschluß (§ 125 ZPO) verbunden werden, der die zu dem Armenrecht zugelassene Partei zur ratenweisen Nachzahlung derjenigen Beträge varpflichtet, von deren Be- Nachzahlungsanordnung nach Beendigung der Instanz und sogar des Rechtsstreits ergehen kann, wogegen das Armenrecht für den Rechtsstreit nicht mehr entzogen werden kann, werm; die Instanz (RG EHR 1927 Nr-412) oder der Rechtsstreit beendet j ist. Bei der Nachzahlungsanordnung hat das Gericht freieren Spielraum; es kann insbesondere Ratenzahlungen gestatten und damit eine wirtschaftliche Lage der Partei berücksichtigen, der sich, wie unter I ausgeführt worden ist, bei der Gewährung des Armenrechts und folgeweise auch bei seiner Entziehung nicht Rechnung tragen läßt. nach dem Wortlaut des § 125 ZPO kann sie jederzeit erlassen • werden, sobald die arme Partei zur Zahlung der Beträge imstande ist, von deren Berichtigung sie nach Maßgabe des ihr bewilligten Armenrechts einstweilen befreit war. sten ändert, beanspruchen kann, daß die Nachzahlungsanordnung tei Ratenzahlung gestattet, muß auch die mit der Bewilligung an die Gerichtskasse und an den Armenanwalt zu entrichten durch sie die nach §§ 74 ff GKG jeweils fällige Gerichtsge- Da die Revisionsbeklagte ausweislich des Armenzeugnisses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur durch Ratenzahlungen von 30 DM bestreiten kann, war ihr gemäß den Ausführung«» unter I das uneingeschränkte Armenrecht zu bewilligen; da sie im Berufungsrechtszug obgesiegt hat, war nicht zu prüfen, ob ihre Rechtsverteidigung im Revisionsrechtszug hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet« Gemäß den Ausführungen unter II war aber mit der Bewilligung des uneingeschränkten Armenrechts eine Nachzahlungsanordnung (§ 125 Z?0) zu verbinden, und zwar, da die Antragstellern Revisionsbeklagte ist, lediglich zugunsten des ihr beige-ordneten Anwalts«
Gesetz: £PQ §§ 1t4,1t5 Abs 2, 125| Reöhtssatz: Einer. Partei, die imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie not- wendigen Unterhalts die Prozeßkosten durch Ra tenzahlungen zu bestreiten, ist das uneingeschränkte Armenrecht in Verbindung mit einer Nachzahlungsanordnung zu bewilliget. * t * - ' • . O • n. Aktenzeichen: V ZR 42/53 Besohl, des BGH v. 30. Juni 1953 OBG Celle u Bundesgerichtshof Karlsruhe, den 30. Juni 1953 V* Zivilsenat Y_ZE 42/53 B e s c h 1 ul ß In Sachen des konzessionierten Buchmachers Heinrich R( FB^straße 0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau. Erna geh» verwitwete He0B in , jjflHHBstraße B, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte IX* Instanz: Rechtsanwälte Justizrat Br. BHIHB; Br. und Br. 0HB0 in wird der Revisionsbeklagten Erna RiflBB für die Revi-* sionsinstanz das Armenrecht bewilligt. 5# Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte der vom Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Schneider und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet. Gleichzeitig wird gemäß § 125 ZPO angeordnet, daß die Revisionsbeklagte an den ihr beigeordneten Rechtsanwalt monatlich 30 BM -dreißig-, erstmalig am 1. August 1953^ während der Bauer der Revisionsinstanz zu zahlen hatc ,*'*• ~ s.' * » *' * Begründung: Die Revisionsbeklagte ist nach dem von ihr vorgeleg-ten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 31. Mürz 1953 imstande,.5,i)hne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie (einen .minderjährigen. Sohn) notwendigen Unterhaltes zu den Kosten der Revisionsinstanz monatlich 30 J)M beizutragen. Wie in einem solchen Falle bei der Bewilligung des Ar- , menrechts zU verfahren sei und insbesondere ob die Bewilligung eines sogenannten "Ratenarmenrechts" zulässig sei, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. I. Die Entscheidung dieser Streitfrage hängt zunächst davon ab, ob man schon auf Grund einer erweiternden Ausle-gung des durch Gesetz vom 18. Dezember 1919 (RGBl 2114) ge-< . jschaffenen Abs 2 des § 115 ZPO, dessen Wortlaut nur die Bewilligung eines beschränkten (unvollständigen) Armenrechts, sei es in der Form des Quotenarmenrechts, sei es in der Form der Begrenzung auf bestimmte Gebühren (etwa nur auf die Gerichtsgebühren) oder auf bestimmte Auslagen (etwa die Kosten einer Beweisaufnahme), sei es schließlich nur für den einen bestimmten Gerichts- oder Anwaltsgebührenbetrag übersteigenden Betrag, vorsieht, die Gewährung des "Raten-armenrechts" für zulässig erachtet. Eine solche erweiternde Auslegung des § 1'5 Afcs 2 ZPO wird von der einen Seite bejaht (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl,Anm VI, 5 zu § 115 ZPO; OLG Köln NJW 19*9, 513; OLG Bamberg BayerJMBl 1951, 96)» von der anderen Seite verneint (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 5. Aufl, § 82 III 1 e; Gaedeke in JW 1936, 701^ ff und in DR 1940, 1615 ff; KG in früher ständiger Rechtspre--chung, so JW 1935, 1704; 1936, 614 und 738; neuerdings KG in JR 1950, 759). Der verneinenden Meinung ist beizutreten. Dabei geben folgende Erwägungen den Ausschlag: In den Entscheidungen, welche die Gewährung des "Ratenarmenrechts" für zulässig halten, ist ausgesprochen, daß, wenn das "Ra-tenarmenrecht" dem Kläger,Berufungskläger oder Revisionskläger bewilligt wird, die in § 120 2P0 vorgesehene Rückwirkung auf den nichtarmen Gegner nicht eintritt (OLG Köln NJW 1949, 513; OLG Bamberg aaO) d.in daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" bei Anwendung des § 120 ZPO nicht als eine Art der beschränkten Bewilligung des Armenrechts (§ 115 Abs 2 ZPO), sondern als unbeschränkte Bewilligung des Armenrechts zu behandeln ist. Aber § 120 ZPO gilt grundsätzlich für sämtliche Arter. der Bewilligung des Arraenrehhts und müßte daher an sich auch bei Bewilligung des J'RatenA» ifc/i armenrechts" gelten: Wenn nun aber § 120 ZPO bei Bewilligung des "Ratenarmenrechts", v;ie die eben erwähnten Entscheidungen es annehmen, nicht anwendbar sein soll, so ist dies Ergebnis mit Wortlaut und Zweck des § 120 ZPO nicht » vereinbar. Das zwingt zu dem Rückschluß, daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" auf Grund erweiternder Auslegung des § 115 Abs 2 ZPO nicht zulässig ist. Zwar führt dieser Rückschluß zunächst r_ur dazu, daß dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger nicht das "Ratenarmen-recht" bewilligt werden kann; § 120 ZPO stünde nicht ent- .. gegen, wenigstens dem Beklagten, Berufungsbeklagten oder Revisionsbeklagten das "Ratenarmenrecht" zu gewähren. Aber für die Art der Gewährung des Armenrechts kann es nicht" darauf ankommen, in welcher prozessualen Stellung sich > . A *' * *Jdie arme. Partei befindet. Beide Parteien müssen in glei- ** Ücher Weise behandelt werden; daher geht es nicht an, die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" beim Kläger grundsätzlich abzulehnen, beim Beklagten aber grundsätzlich zuzulassen r Somit ist einer Partei, welche die Kosten des Pre-zesses ohne Beeinträchtigung des für sie (und ihre Familie) notwendigen Unterhalts nur in Raten zu bestreiten vermag, das Armenrecht uneingeschränkt zu bewilligen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hessen (Zivilse-' *9 nat Kassel) vom 2. Februar 1949 (HessJMBl 1949« 51 ff)> die Bewilligung des Armenrechts sei zu verweigern, wenn die Partei die Prozeßkosten zwar nicht auf einmal, wohl aber in Katen zahlen könne, ist nicht zu billigen. Dieser Beschluß betraf einen Fall, in welchem das Armenrecht für die Erhebung einer Klage erbeten war. Er ist damit begründet, daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts” nicht zulässig sei und zur Bewilligung des uneingeschränkten Armenrechts kein Anlaß bestehe. Dazu wird folgendes ausgeführt: Die Vorschrift, * daß Termin zur mündlichen Verhandlung erst hach Zahlung der « erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden solle (§74 Abs 2 Satz 1 GKG), sei nicht afczuwenden, wenn der Kläger glaubhaft mache, daß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde (§ 74 Ibs 4SI GKGr); daher bedürfe ein Kläger, der die Gerichtskosten nur in Raten aufbringen und deshalb von der Vorwegleistungspflicht befreit werden könne, nicht der einstweiligen Befreiung von der Berichtigung der Gerichtskosten und Auslagen (§ 115 Abs 1 Hr 1 ZPO) und sei mithin $ nicht arm im Sinne des § 114 ZPO. Ebeifeowenig bedürfe ein solcher Kläger der Beiordnung eines Armenanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte (§ 115 Abs 1 Nr 3 ZPO); nach § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnuhg könne der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber zwar einen an^ gemessenen ^ Vorschuß fordern und seine Tätigkeit von der Leistung dieses Vorschusses abhängig machen; unter einem angemessenen Vorschuß könne bei einer nur "beschränkt zah-lungsfähigen Partei" aber nur ein entsprechend der Zahlungs- , fähigkeit der Partei bemessener Vorschuß verstanden werden. * * Indem der vorerwähnte Beschluß einen Kläger, welcher von seiner Pflicht, die Prozeßgebühr vorauszuzahlen, auf Grund von § 74 Abs 4 Satz 1 GKG befreit werden kann!, nicht als arm im Sinne der §§ 114 ff ZPO ansieht, verkennt er, in welchem Verhältnis die §§ 114 ff ZPO und § 74 Abs 4 S 1 GKG nufffcrrw.» ...■ "( zu einander 3tehen. Darüber, ob und inwieweit ein Kläger ’‘arm” ist, ist ausschließlich nach § 114 Abs 1 und § 115 Abs 2 ZPO zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die Vorschrift des § 74 Abs 4 Satz 1 GKG deshalb außer Betracht zu bleiben, v/eil sie ihrem Wortlaut und Sinne nach voraussetzt, daß zuvor Uber die Bewilligung des Armenrechts befun-den ist und nur für den Pall, daß dem Kläger das Armenrecht ganz oder teilweise versagt worden ist, hi^weise die Möglichkeit eröffnet, auch den nichtarmen Kläger von der Pflicht die Prozeßgeblihr vorweg zu entrichten, zu befreien. Nachdem §519 Abs 4 und § 554 Abs 7 ZPO aufgehoben worden sind, würde übrigens der vorerwähnte Beschluß zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß der Kläger, welcher die Prozeßgebühr nur’ in Raten aufbringen kann, anders, und zwar ungünstiger, zu behandeln wäre als der Berufungs- und Revisionskläger in gleicher wirtschaftlicher Lage, und überdies würde nach dem vorerwähnten:)Beschluß der Kläger schlechter gestellt sein als der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte, der Gerichtsgebühren im voraus überhaupt nicht zu entrichten hat und bei: dem deshalb die Präge, ob er die Gerichtsgebühren ratenweise bezahlen kann, gar nicht aufzuwerfen ist. Unzutreffend ist es ferner, wenn der vorerwähnte Beschluß annimmt, unter einem angemessenen Vorschuß im Sinne des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung sei nur ein solcher Vorschuß zu verstehen, den die Partei nach ihren Vermögens- oder Einkoramensverhältnissen zahlen könne, also gegebenenfalls ein in Raten zu zahlender Vorschuß. In welcher ' Höhe ein an den Rechtsanwalt zu zahlender Vorschuß angemessen ist, ergibt sich aus dem Zweck des § 84 der Rechtsanwaltsge-bührenordnungj durch den Vorschuß soll der Rechtsanwalt we- \ gen seiner Ansprüche an Gebühren und Auslagen gesichert werden. Mit diesem Zweck ist die Annahme unvereinbarJ daß der Rechtsanwalt sich unter Umständen mit einem ratenweise gezahlten Vorschuß begnügen müsse. Der Rechtsanwalt kann im übrigen schon die Übernahme der Vertretung einer Partei und nicht nur, wenn er die Vertretung bereits übernommen hat, einzelne Tätigkeiten davon abhängig machen, daß ihm ein Vorschuß geleistet wird, der ihn wegen seiner vorgenannten Ansprüche sicherstellt, und kann die Partei, wel- a che sich zu einer solchen Sicherstellung außerstande erklärt,; darauf verweisen, daß sie die Beiordnung eines Armenanwalts i oder -im Parteiprozesse- die Beiordnung eines anderen Vertreters (§ 116 ZPO) beantragen möge. Daß einer Partei, welche eine Klage erheben will, das Armenrecht nicht mit der Begründung versagt werden kann, sie sei in der Lage, die Prozeßgebühr und, beim Anwaltsprozeß, den Vorschuß für den Rechtsanwalt nach und nach, etwa durch Ersparnisse aus ihrem Einkommen, aufzubringen und möge mit der Klage zuwarten, bis sie über die notwendigen Geldmittel verfüge, versteht sich von selbst. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, für eine Klage das Armenrecht zu bewilligen, verfolgt den Zweck, daß die arme Partei bei der klageweisen Verfolgung ihrer Ansprüche, soweit sie hinreichende Aufsicht auf jjprfolg bietet, nicht schlechter gestellt werden solle, als die nichtarme Partei. Wenn man nun einem Kläger, welcher ohne Beinträchtigung des für ihn (und seine Familie) notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur ratenweise zu bestreiten vermag, das Armenrecht verweigern und ihn darauf verweisen wollte, die Klageerhebung aufzusehieben, so liefe das darauf hinaus, daß ein solcher Kläger in unzulässiger Weise benachteiligt wür- , de. Wenn jemand für eine von ihm zu eashebende Klage das Armenrecht beantragt und nachweist, daß’ er arm im Sinne des § 114 Abs 1 oder des § 115 Abs 2 ZPO ist, darf ^as^aul Grund der Erwartung, daß der Antragsteller zu einem in der* Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr arm sein werde, weder das Armenrecht versagen noch die Entscheidung über das Ar- 1 r | j menrechtsgesuch zuriicksteilen; das Gericht hat über das Armenrechtsgesuch alsbald und auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Antragstellers zu befinden- Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Fälle zu, daß das Armenrecht für die Einlegung der Berufung öde» Revision oder von dem Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten erbeten wird. Weder der Rechtsmittelkläger noch der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte brauchen sich, wenn sie nach ihren gegenwärtigen Verhältnissen arm sind und deswegen das Armenrecht erbitten, auf eine zu’erwartende künftige Besserung ihrer Verhältnisse verweisen zu lassen. Da es also einerseits nicht zulässig ist, einer Partei, welche die ProzeÖkosten nur in Raten auf^ringen kann, das Armenrecht von vornherein zu versagen oder, indem die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch aufgeschoben wird, mindestens einstweilen vorzuenthalten, und da andererseits die Gewährung des Ratenarmenrechts in erweiterterer Auslegung des § 115 Abs 2 ZPO gleichfalls unzulässig ist, so . muß ujid kann einer solchen Partei das Armenrecht je nach Lage des Palles entweder gejnäß § 114 Abs 1 ZPO unbeschränkt oder mit den in § 115 Abs 2 ZPO vorgesehnen Beschränkungen gewährt werden. II. Mit dem Beschluß, durch denes|L'neriPeÜrtei, welche die < ' Prozeßkosten (gegebenenfalls einschließlich des Vorschusses i welchen ihr Anwalt auf Grund des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung verlangen kann) voraussichtlich in Raten zu zahlen vermag, das Armenrecht bewilligt wird, kann aber ein Nachzahlungsbeschluß (§ 125 ZPO) verbunden werden, der die zu dem Armenrecht zugelassene Partei zur ratenweisen Nachzahlung derjenigen Beträge varpflichtet, von deren Be- * , -Ir*.*<'•; £' • richtigung sie durch Bewilligung des Armenrechts einiWei- „ -' ’ <- len befreit war (so KG- in JR 1950, 759; OLG Celle in lijj 1951, 80; OLG Stuttgart (Nebensitz Karlsruhe) in JR 1950, 282), Lie hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig.. Es ist geltend gemacht worden (so insbesondere KG in * BR 1939, 793), die Verbindung der Bewilligung des Armenrechts mit einer vorausge£angenen Nachzahlungsanordnung sei ’ A widerspruchsvoll, weil man das Armenrecht nicht gleichzei- -j tig gewähren und entziehen könne. Bern ist entgegenzuhalten, daß die Nachzahlungsanordnung nicht eine besondere Art der Entziehung des Armerrechts ist, sondern daß Entziehung des Armenrechts und Nachzahlungsanordnung von einander verschiedene Maßnahmen sind, Bäs zeigt sich schon darin, daß die % t Nachzahlungsanordnung nach Beendigung der Instanz und sogar des Rechtsstreits ergehen kann, wogegen das Armenrecht für den Rechtsstreit nicht mehr entzogen werden kann, werm; die Instanz (RG EHR 1927 Nr-412) oder der Rechtsstreit beendet j ist. Innerhalb der Instanz hat das Gericht zwar die Möglichkeit der V*ahl zwischen der Entziehung des Armenrechts und einer bloßen Nachzahlungsanordnung. Auch hier zeigt sicn iu- * dessen in zweifacher Beziehung, daß beide Maßnahmen wesent- ( lieh von einander verschieden sind. Bei der Nachzahlungsanordnung hat das Gericht freieren Spielraum; es kann insbesondere Ratenzahlungen gestatten und damit eine wirtschaftliche Lage der Partei berücksichtigen, der sich, wie unter I ausgeführt worden ist, bei der Gewährung des Armenrechts und folgeweise auch bei seiner Entziehung nicht Rechnung tragen läßt. Ferner ist die bloße Nachzahlungsanordnung für die Anwendbarkeit des § 120 ZPO bedeutungslos, die Gewährung oder Entziehung des Armenrechts dagegen gegebenenfalls bedeutsam, + Baß die Nachzahlungsanordnung nicht erst nach Beendigung des Rechtsstreits, sondern schon während des Rechtsstreits ergehen kann, läßt sich nicht ernstlich bezweifeln: ~ 9 ~ nach dem Wortlaut des § 125 ZPO kann sie jederzeit erlassen • werden, sobald die arme Partei zur Zahlung der Beträge imstande ist, von deren Berichtigung sie nach Maßgabe des ihr bewilligten Armenrechts einstweilen befreit war. Angesichts des Zwecks des § 125 ZPO, die arme Partei in dem frühest- möglichen Zeitpunkt zur Zahlung heranzuziehen, braucht das vermag, nicht den umständlichen Weg einzuschlagen, jeweils eine neue Nachzahlungsanordnung zu beschließen, so oft die arme Partei -etwa von Monat zu Monat- eine Rate aufbringen kann; das Gericht kann vielmehr unter den erwähnten Umständen im voraus eine einheitliche Nachzahlungsanordnung, und lassen; dadurch wird die betroffene Partei nicht beschwert, Wie jede andere Nachzahlungsanordnung, welche der Par- r des Armenrechts verbundene Nachzahlungsanordnung gegeben-falls aussorechen, zu welchem Teile die zu zahlenden Raten ‘ -m * & sind. Wie lange und bis zu welchem Gesamtbeträge die Raten zu entrichten sind, braucht dagegen nicht ausgesprochen zu werden, weil es sich aus den Umständen ergibt. Die Ratenzahlungen an die Gerichtskasse hören auf, sobald und sooft bühr oder ein gemäß § 84 Abs 1 GKG zu zahlender Auslagenvor- /I schusS gedeckt ist. Die Ratenzahlungen an den Armenanwalt enden, sobald sie den Betrag des angemessenen Vorschusses ' erreichen, den der Anwalt auf Grund des § 84 der Rechtsanwalt sgebUhrenordnung fordern kann. Da die Hghe sowohl der Gericht, wenn von vornherein angenommen werden kann, daß die " ; i arme Partei fortlaufend bestimmte Ratenzahlungen zu leisten v*. <&§ zwar auch gleichzeitig mit der Gewährung des Armenrechts, er- x * weil sie, sobald sich ihre Leistungsfähigkeit zu ihren Ungun- - "> sten ändert, beanspruchen kann, daß die Nachzahlungsanordnung tei Ratenzahlung gestattet, muß auch die mit der Bewilligung an die Gerichtskasse und an den Armenanwalt zu entrichten durch sie die nach §§ 74 ff GKG jeweils fällige Gerichtsge- • * Gerichtsgebühren als auch des dem Anwalt zu zahlenden ange messenen Vorschusses von der Höhe des Streitwerts abhängt9 ist es bei der Verbindung der Armenrechtsbewilligung mit einer Nachzahlungsanordnung notwendig, den Streitwert erforderlichenfalls alsbald festzusetzen, weil sonst nicht feststellbar ist, wann die Verpflichtung zu Hatenzahlungen endet. ^ • * h Wenn die arme Partei die ihr aufgegebenen Ratenzahlungen nicht oder nicht vollständig bewirkt, dann setzt sie sich folgenden Nachteilen aus: Wenn Ratenzahlungen zugunsten der Gerichtskasse angeordnet sind und infolge unterbliebener . oder unzureichender Ratenzahlungen eine fällige Gerichtsge- ; r bühr nicht beglichen worden ist, kann die Gerichtskasse die ; nicht beglichene Gerichtsgebühr bis zu dem Betrag der rückstän- ; digen Raten-beitreiben. Wenn Ratenzahlungen zugunsten des X ■v Armenanwalt auf dessen Anspruch auf angemessenen Vorschuß an-^ geordnet worden sind und die örme Partei mit diesen Ratenzah- ; lungen im Rückstand ist, dann ist der Armenanwalt berechtigt, seine Tätigkeit für die arme Partei auszusetzen, bis die rückständigen Räten bezahlt sind. Da die Revisionsbeklagte ausweislich des Armenzeugnisses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur durch Ratenzahlungen von 30 DM bestreiten kann, war ihr gemäß den Ausführung«» unter I das uneingeschränkte Armenrecht zu bewilligen; da sie im Berufungsrechtszug obgesiegt hat, war nicht zu prüfen, ob ihre Rechtsverteidigung im Revisionsrechtszug hin- * iinuiL -J-* l - 11 reichende Aussicht auf Erfolg bietet« Gemäß den Ausführungen unter II war aber mit der Bewilligung des uneingeschränkten Armenrechts eine Nachzahlungsanordnung (§ 125 Z?0) zu verbinden, und zwar, da die Antragstellern Revisionsbeklagte ist, lediglich zugunsten des ihr beige-ordneten Anwalts« Dr. Fasche Dr.v* Normann