* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Vj ZR 42/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vj ZR 42/51

Zum Ankauf und Ausbau der Stelle gewährte die Deutsche Siedlungsbank ein Darlehen von 7 600 EM, welches durch Eintragung einer Hypothek auf den zu. Der Kläger und seine Ehefrau wirkten bei der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch nicht mit, wurden jedoch von den erfolgten Eintragungen durch das Grundbuchamt benachrichtigt. Hinsichtlich der Bedingungen für die' Tilgung des Rentenkapitals wird in v, 6 der Be stätigungs urkunde auf das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank und das Preussische Landesrentenbank- In den einzelnen Zonen und Ländern wurden auf Grund dieses Gesetzes Treuhänder für das Vermögen der .Beklagten eingesetzt . Siedlung desKlägers sich in der Französischen Zone befinde; für diese sei aber bislang ein Treuhänder nicht eingesetzt worden. § 29 des preussischen Landesrentenbankgesetzes sieht u.a. vor, dass in den ersten 10 Jahren nsch Begründung einer Landesrentenbankrente die Ablösung der Rente der Genehmigung des Kulturamtes beüarf.Um dieser Bestimmung zu genügen, wandte sich der.Kläger mit .Brief vom 3. Durch die Umwandlung der Hypothek der Siedungsbank in eine Rente der Deutschen Landesrentenbank sei er aus politischen Gründen absichtlich benachteiligt worden, da er nicht der NSDAP angehört habe; ausser in dem gleichgelagerten Falle seien weitere Umwandlungen dieser Art nicht vorgenommen worden. Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank enthalte nationalsozialistische Tendenzen und könne daher jetzt nicht mehr angewandt werden. Jedenfalls habe die Umwandlung der Hypothek in eine Rente nicht ohne seine und seiner Ehefrau Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Erschwerung der Tilgung des Rentenkapitals gegenüber den Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens der Siedlungsbank sei aber eine solche Mehrbelastung, die Umschuldung habe daher seiner und seiner Ehefrau Zustimmung bedurft. Februar 1947 die planmässige und ausserplanmässige Tilgung von Rentenschulden zugelassen urd angeordnet, dass solche Tilgungen schuldbefreiende Wirkung hätten; das ergebe sich auch aus einer wäre auch die Pflicht der Berliner Verwaltungsstelle und des Treuhänders für die Britische Zone gewesen; ihn auf die vorstehenden Bedenken alsbald hinzuweisen, wenn sie"die Zahlungen des Klägers nicht als schuldbefreiend ansehen wollten. Den Angriffen des Klägers ‘auf die Entstehung der Rente ist sie entgegengetreten'; .Sie hat erklärt, sie habe dem Kläger die Umwandlung der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank in eine Landesrentenbänteente.mitgeteilt. In einer Verhandlung-vor dem Kulturamt sei dem Kläger diese Umwandlung eröffnet -worden; er habe ihr ausdrücklich zugestimmt unter der Voraussetzung', dass ;die jährliche. # desselben betrage, -Seit den Waffenstillstand sei die Zentralverwaltung der Beklagten in Berlin nur noch für Groß-Berlin zuständig; ihr gegenüber habe eine Kündigung, die sich auf eine in der Französischen Zone belegene Siedlung bezog, nicht ausgesprochen werden können. Die dort eingezahlten Beträge seien auch der Beklagten nicht zugeleitet, sondern nur für sie,-bei den Banken asserviert worden. Rheinland-Pfalz bestellte Treuhänder ha-Lchen Voraussetzungen seiner Arbeit schaffen müssen; erst vom 15* Dezember 1948 sb habe die Beklagte in der Französischen Zone rechtlich und tatsächlich tätig werden können. Es hat hierzu ausgeführts Die Umwandlung der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank in eine Rente der Deutschen Landesrentenbank beruhe nicht auf den §§ 401, 412 BGB, sondern auf den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank. Bei der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank habe es sich nicht um einen Zwischenkredit gehandelt, wie v 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank voraussetze$ das ergebe sich schon daraus, dass im Zeitpunkt der Umwandlung diese Hypothek schon fast 9 Jahre bestanden habe. Die Rente habe daher nur unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts wirksam begründet werden können, die nicht -gewahrt seien. tang, dass das Darlehen der Deutschen Siedlungsbank gar nicht im Zuge eines Siedlungsverfahrens begründet worden sei, ist, sov/eit ersichtlich, in den Vorinstan-zen nicht aufgestellt worden; .neue Behauptungen können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Feststellung, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen,,ist, trägt die Annahme, dass Darlehen und Hypothek der Deutschen Siedlungsbank im Zuge eines Sie-lungsverfahrens entstanden sind. Die Beklagte ist dieser Ansicht entgegengetreten; sie meint, durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages der Deutschen Siedlungsbank hätten sich die Siedler einer im Zuge einer Umschuldung erfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen unterworfen. Das ist unzutreffend 1 Die einschlägigen Teile der Darlehensbedingungen (Ziff 3 Buchst p und q) berechtigten die Siedlungsbank als Darlehensgeberin nur zu dem Verlangen nach sofortiger Zurückzahlung des - grundsätzlich für sie unkündbaren - Darlehens, wenn der Darlehensnehmer es ablehnt, neue allgemeine Bedirgmgen, die infolge einer Änderung der allgemeinen Richtlinien für Siedlungskredite notwendig werden, anzuerkennen, oder wenn das Darlehen durch einen Dauerkredit abgelöst werden soll; ein Recht der Siedlungsbank, ohne Zustimmung des Siedlers die Darlehensbedingungen zu ändern oder das Darlehen und die Hypothek in eine Rentenlast umzuwandeln, wird dadurch nicht begründet: Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Umschuldung auch nicht aus diesen Bedingungen hergeleitet, sondern aus dem Gesetz. Es hat ausgefütot: Die Mitwirkung der Siedler zu der Umschuldung wäre nach v 10 Abs 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank nur notwendig gewesen, wenn eine Mehrbelastung der Siedler eingetreten wäre. Das Berufungsgericht begründet nicht näher, dass § 10 Abs 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank zur Anwendung kommt. dem besonderen-Verfahren nach V 11 dieses Gesetzes wird vorausgesetzt, dass es sich um die Ablösung von Zwischenkrediten handelt. Da die Deutsche Siedlungsbank Dauerkredite nur vermittelte, und nur Zwischenkredite selbst gewähren sollte, ist zu vermuten, dass es sich auch bei dem dem Kläger gewährten Darlehen,kreditwirtschaftlich gesehenem einen Zwischenkredit gehandelt hat. Es wird daher angenommen werden müssen, dass im Regelfall Kredite der Deutschen Siedlungs-b8nk als Zwischenkredite im Sinne der §§ 10, 11 des Gesetzes Uber die Deutsche Landesrentenbahk anzusehen sind. Daß es sich im vorliegenden Fall um einen Zwischenkredit in diesem Sinne handelt,- ergibt Ziff 3 q der Darlehensbedingungen, in denen ausdrücklich der Fall behandelt wird, dass das Darlehen der Siedlungsbank- durch den "Dauerkredit einer anderen "Stelle" abgelöst werden soll. Für die Auslegung des Begriffs "Zwischenkredit" im Sinne der §§ 10, 11 des Deutschen Landesrentenbankgesetzes muss auch berücksichtigt werden, dass die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank gerade der Förderung der Dauerfinanzierung dienen sollte (Franken, Einführung zu dem genannten Gesetz bei Pfundtner-Neubert III d 24 S 1), und dass das Umschuldungsverfahren auch auf alte Verfahren angewandt werden sollte, bei denen die Belastungen bereits den Charakter eines Dauerkredits angenommen hatten (Franken aaO § 11 Anm 1). Es kann dsher dahinstehen, ob nicht der Charakter des Darlehens der Siedlungsbank als Zwischenkredit durch den bei den Grundakten befindlichen Bestätigungsbeschluss bereits mit Wirkung für die Parteien bindend festgestellt ist, denn dieser Beschluss wirkt, wie ^ 10 Abs 2 aaO ausspricht, "gegen jedermann", also auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, und in diesem Beschluss wird das Darlehen der Deutschen Siedlungsbank ausdrücklich als Zwischenkredit bezeichnet* Handelt es sich um Zwischenkredit, so könnte es sich höchstens noch fragen, ob die Hypothek .der Deutschen Siedlungsbank auf einen vor dem 31• März 1939 abgeschlossenen t’nterverteilungsplan zurückgeht, so darauf den diesen Un-terverteilungsplar. Für die Auffassung de"s Berufungsgerichts, dass darunter nicht jede, unter Umständen dem Siedler einmal nachteilige Änderung der Kreditbedingungen verstanden werden sollte, sondern nur eine Erhöhung der von ihm zu bewirkenden Zahlungen, sei es hinsichtlich des Kapitals, sei es hinsichtlich der Höhe oder der Dauer der Jahresleistungen, spricht, dass die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank der Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Dauerkreditwesens für die Siedlung für das ganze Reichsgebiet dienen sollte. Diese war aber nur zu erreichen, wenn von einer Zuziehung der Siedler nach Möglichkeit abgesehen werden konnte; es wäre nicht tragbar gewesen, wenn die Deutsche Landesrentenbank mit der grossen Zahl der Siedler je einzeln hätte verhandeln und ihre1 Zustimmung einholen müssen. $ 10 Abs 3 muss also dahin ausgelegt werden, dass nur eine Veränderung der Belastüngshöhe zu dem Nachteil des Siedlers von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden sollte (ebenso Franken aaO § 10 Anm 3, $ 11 Anm 1). Eine Mehrbelastung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne ist nicht eingetreten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt: Die Jahresleistung wurde gesenkt, die Laufzeit verkürzt; im Ergebnis wurden die Siedler durch die Umwandlung des Zwischenkredits in einen Dauerkredit nicht unerheblich entlastet, Die Revision ha\ noch vorgetragen: Die Eintragung der Rente sei nur ein Teil des gesamten Umschuldungsvorganges, durch den die Siedlung des Klägers zu einem Rentengut gemacht worden sei. Eine Mehrbelastung in diesem Sinne war ja die regelmässige Folge der Umschuldung; in § 10 Abs 2 des Gesetzes ist gerade für derartige Beschränkungen angeordnet, dass sie durch die Bestätigungsurkunde begründet werden können; die Bestätigungsurkunde ersetzt die zur Begründung dieser Rechte und Verpflichtungen erfordei’lichen Erklärungen der Beteiligten. Der von der Revision vermissten Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Daher erübrigen sich Ausführungen darüber, ob nicht eine etwa notwendige Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung und der Begründung der Rentenbankrente darin gesehen werden müsste, daß sie bis zu dem Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits selbst Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unerheblich gehalten, da die Rechtsänderung weder durch Rechtsgeschäft noch durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes herbeigeführt worden und vom Wissen und Willen des Klägers unabhängig gewesen sei. Nach dem Ausgeführten ist die Rentenverpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau wirksam begründet worden. Es nandelt sich nun weiter darum, ob der Kläger durch die verschiedenen Schreiben an die Berliner Verwaltungsstelle und den Treuhänder für die Britische Zone und "durch die von ihm geleisteten Zahlungen diese Rentenverpflichtung getilgt hat. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf die Tilgung der Rente durch Bezahlung des Kapitals die Vorschriften des § 29 des preussi-schen Landesrentenbankgesetzes vom 1* August 1931 Anwendung findenc Allerdings lässt sich die Geltung dieser Bestimmung für die strittige Rente nicht aus § 8 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7, Dezember 1939 herleiten, wie das Berufungsgericht es tut. Daraus ergibt sich aber noch nichts für die Präge, welche Gesetze und Verordnungen für eine Rente der Deutschen Landesrentenbank im Einzelfalle gelten. Nach Abs 2 daselbst hat vielmehr bis zu einer reichsrechtlichen Regelung (die nicht mehr ergangen ist) der Reiehsxainister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichsminister der ünanzen und erforderlichenfalls auch den Reichsminister der Justiz zu bestimmen, welche preußischen Vorschriften über die Rentengüter und das Verfahren, insbesondere über die Übernahme von Landesrentenbankrenten, in den ausserpreusoi-schen Gebietsteilen gelten sollen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat das preussische Staatsministerium durch eine Verordnung Uber die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß.'-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführi^gsverordnung) vom 18. Doch bedarf es einer Entscheidung dieser, nicht revisibles Recht betreffenden und infolgedessen nach § 549 Abs 1 ZPO dem Berufungsgericht grundsätzlich vorbehaltenen Präge für den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Da das Reichsgesetz Uber die Deutsche Landesrentenbank nähere Bestimmungen Uber die Renten dieser Bank und ihre Bedingungen nicht enthält, kann unter einer "Landes-rentenbankrente1* im dieser Bestimmung nur eine Rente nach dem preussischen Landesrentenbankgesetz vom 1. Ausserdem bedarf die Kündigung in den ersten 10 Jahren nach der Begründung der Rente der Genehmigung des Kulturamtsvorstehers, Die Revision i3t der Ansicht, diese Bestimmungen kämen für den vorliegenden Pall nicht in Betracht; sie seien dadurch beseitigt worden, dass Art III und X KRG Nr 45 die Rentengüter von den ihnen eigenen besonderen Beschränkungen befreit und sie in freies, nur den allge- Juni 1933 hat entgegen der im Schriftwechsel des Klägers mit dem Kulturamt von diesem vertretenen Ansicht an der genannten Bestimmung nichts geändert. Die ausdrückliche Annahme der von einem Siedler ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagten würde aber rechtlich als Annahme des Angebots einer vorzeitigen Tilgung anzusehen sein; es würde also eine Aufhebung der Rente nicht durch Kündigung, sondern durch Vertrag vorliegen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht erklärt. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass die 3erliner Verwaltungsstelle, wenn auch möglicherweise durch irrige Vorstellungen veranlasst, den Abschluss eines solchen Vertrages damit abgelehnt hat, dass sie sich für unzuständig erklärt und dies dem Kläger mitgeteilt hat. Mit dieser Mitteilung hst sie sich so verhalten, dass der Schluss auf eine stillschweigende Annahme der angebotenenKapitalkündigung nicht möglich ist. Februar 1947 berufen, durch den planmässi^e und ausserplanmässige Zahlungen der Siedler hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Beklagte ausdrücklich zugelassen worden sind mit den Beifügen, dass diese Zahlungen schuldbefreiende Wirkung haben. Bas Berufungsgericht hat diesen Hinweis zuriickgewiesen und ausgeführts Ber Erlass bedürfe ebenso wie eine angeblich .gleichlautende, nicht vorliegende Verfügung'des Oberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar vom 25. Eine weitergehende Absicht dieses Erlasses wäre unbeachtlich, da nach' dem deutschen Staatsrecht das;Gesetz durch Verwaltungsanordnungen nicht geändert v/erden könne. September 1939 stützt} sie meint, die durch diese Bestimmung dem Reichswirtschaftsminister eingeraamten Befugnisse seien infolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach dem Waffenstillstand auf das Ministerium für ?/irtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz übergegangen, und diese Bestimmung berechtige dazu, für ein Kreditinstitut einen Vertreter zu ernennen, an den Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung geleistet Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland nach dem Waffenstillstand dazu geführt hat, dass, die Befugnisse aus dieser Bestimmung auf den zuständigen Landesminister Ubergegangen sind. § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen steht in dem Abschnitt über die Aufsicht Über.die Kreditinstitute; er muss demzufolge so ausgelegt werden, dass es sich um die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen gegenüber den Kreditinstituten handelt. Dahinstehen kann, ob das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz zu einer solchen Anordnung durch eine andere Gesetzesbestimmung ermächtigt gewesen wäre, denn der Erlass ist hierauf nicht gestützt. In letzter Linie setzt sich ‘das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers auseinander, die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer ordnungsgemässen Kündigung verstosse gegen freu und Glauben. Dass die Regierungskasse in nicht widersprochen habe, sei unerheblich, da diese Stelle nur Zahlstelle und zur Vertretung der Beklagten weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei; es habe eben überhaupt keine Stelle gegeben, die die Kündigung und die Zahlungen des Klägers hätte annehmen können. Wäre allerdings die'Berliner Verwaltungsstelle zur Entgegennahme der Kündigung und Bearbeitung des Palles nicht zuständig gewesen, wie das Berufungsgericht annimmt, so könnte ihr auch kein VörWurf daraus gemacht werden, dass sie den Kläger nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass etwaige Zahlungen mangels einer ordnungsgemässen Kündigung nicht schuldbefreiend wirken könnten, und dass es zu einer vorzeitigen Ablösung der Rente der Zustimmung des Kulturamtsvorstehers nach § 29 des Preussi- Unterstellt man 8ber, dass die Berliner Verwaltungsstelle in Wahrheit zuständig war, und dass der dem Kläger erteilte Bescheid auf einem Irrtum beruhte, so ist das Verhalten der Beklagten möglicherweise anders zu beurteilen. Nicht anders wäre es, wenn die Berliner Verwaltungsstelle der Beklagten, falls ihre Zuständigkeit gegeben gewesen wäre, die Kündigung des Klägers angenommen hätte, wie er behauptet. Aus dem beiderseitigen Vertragsverhältnis konnte sich auch ihre Verpflichtung ergeben, den Kläger über die Rechtslage in zutreffender Porm zu unterrichten und ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeiten er hatte, um zu seinem Ziel zu gelangen« Einen durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dem Kläger entstehenden Schaden würde die Beklagte zu ersetzen haben, und diese Ersatzleistung könnte im vorliegenden Pall darin bestehen, dass sie die Kündigung des Klägers gegen sich gelten lässt, wenn sie bei ordnungsgemässer Sechbearbeitung Erfolg gehabt haben würde. Es kommt also darauf an, ob die Auffassung des Berufungsurteils, infolge des Eingreifens des MRG Nr 52 sei die Berliner Zentralstelle der Beklagten zur Behandlung der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht zuständig gewesen, zutrifft oder nicht. Die Anwendung des MRG Nr 52 auf die Beklagte ergab sich aus Art I 1 a des Gesetzes, da es sich bei der Deutschen Bandesrentenbank um ein Unternehmen handelte, das, wie die Satzung i.d.F. vom 1. Dagegen kommt Art I 1 f auch für das in der französischen Zone belegene Vermögen nicht, in Betracht, da die französische Militärregierung unter den Begriff der "abwesenden Eigentümer” (propri6taires absents) im Sinne dieser Bestimmung nur solche natürlichen oder juristischen Personen versteht, die. Dies gilt offenbar auch für die Beklagte, deren Berliner Verwaltungsstelle sich nach der bei den Grundakten befindlichen Bestätigungsurkunde früher in Berlin W 8, Markgrafenstrasse 41, zur Zeit des Antwortschreibens pn den Kläger vom 6. Mangels gegenteiliger Behauptungen der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass die anfängliche Schliessung aller Banken in Berlin für die Zeit des Schriftwechsels mit dem Kläger (Ende 1946 und Anfang 1947) keine Rolle mehr spielte; auch das Berufungsgericht stellt nur fest, dass die Berliner Verwaltungsstelle der Sperre des Mili-tärregierungsgesetzeo Nr 52 unterlag. Bei der Erörterung dieser Frage vor dem Senat hat die Beklagte vortragen lassen, nach der anfänglichen Schliessung habe der Berliner Magistrat auf Grund der ihm von der Alliierten Kommandantur erteilten Ermächtigung die Wiedereröffnung der Beklagten gestattet uhd eine neue Leitung zu ihrer Vertretung eingesetzt, aber mit der ausdrücklichen Beschränkung des Tätigkeitsbereichs auf Berlin. Infolgedessen sei die Berliner Verwaltungsstelle zur Entgegennahme der Kündigung eines Siedlers aus der Französischen Zone nicht befugt und insoweit in der Tat nicht zuständig gewesen, wie sie das in ihrem Antwortschreiben an den Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
GesetzBerufungsgerichtZahlungBestimmungRenteDarlehenKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

I
/f(s>
2361 087
\
Vj ZR 42/51	I
Verkündet am 20. März 1953 Hoffmeister, Just.Angestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle	i
i	I
Im N a|m en des Volkes
r
In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Karl Kreis
, Siedlung in N|
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozessbevolldiächtigter: Rechtsanwalt Br. BHHB “
i	gegen
i	i
die Deutsche Lahdes-Rentenbank, Anstalt des öffentlichen
i
Rechts, zur Zeill in L^^, Kreis TB^H^ (Niedersach-. sen), gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
;	j
-	Prozessbevollnjächtigter: Rechtsanwalt Br. dB -
i •
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die 1 mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1953 unter Mit-; Wirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bun-; desrichter Br. Heck, Schuster, Br. Oechßler und ; Br. Piepenbrock ; für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil
\
des ?.| Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. März 1951 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent schjeidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen * Diesem wird auch die Entscheidung
 über die Kosten des Revisionsverfahrens über-
!
tragen.
Von Rechts wegen
 
i
!
I
Tatbestand?
Der Kläger un|i seine Ehefrau sind Eigentümer je zur Hälfte einer Siedlerstelle in N®®®®®®, Kreis B®-®®|® (Eheinland-Pfalz). Zum Ankauf und Ausbau der Stelle gewährte die Deutsche Siedlungsbank ein Darlehen von 7 600 EM, welches durch Eintragung einer Hypothek auf den zu. der Stelle gehörigen Grundstücken in den Gemeinden Bu|®|® und	gesichert wurde. An- .
stelle der am 20. November 1934 bewilligten und am 22. November 1934 imj Grundbuch eingetragenen Hypothek trat in der Folge auf ..Grand einer Vereinbarung der Eigentümer mit der Siedlungsbank eine neue, am 26. Februar 1935 bewilligte und am H. Mürz 1935 im Grundbuch eingetragene Hypothek überl denselben Betrag; beiden Hypotheken lagen dieselben Darlehensbedingungen zugrunde, jedoch wurde bei der zweiten Hypothek die Zinsenlast ermässigt.
Nach Ziffer 1 der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen und von dem Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten Darlehensbedingungen in der Fassung vom 26. Februar 1935 war das Darlehen bis zu dem 1. Juli 1937 unverzinslich, von da an bis zu dem 1. Juli 1943 wsr ein Zinssatz von 3 #, dann ein Zinssatz von' 4 $> ‘zu entrichten, wozu noch ein Tilgungssatz' von i/2 $ jährlich trat; die Jahresleistung an Zinsen und Tilgung sollte vom 1. Juli 1943 ab 342 EM betragen. Nach Ziffer’ 2 der Darlehensbedingungen stand es den'Darlehensnehmern frei, das Darlehen vor der ordentlichen! Tilgung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise zurückzuzshlen. Nach Ziffer 3 der Darlehensbedingungen konnte der Darlehensgeber das Darlehen nicht kündigen, er konnte jedoch unter gewissen Voraussetzungen die sofortige Eückzahlung des Darlehens Verlangen, so, wenn..........
Mp) der Darlehensnehmer nicht neue allgemeine Bedingungen anerkennt, die infolge von Änderungen der für die Siedlungokredite aufgestellten allgemeinen Eicht linien notwendig werden,
!

t
¥•
If
i
r
jSjt .
' is ? i*
’♦ k
 
q) das Darlehen durch einen Dauerkredit einer anderen Stelle,ab^elöst werden kann, falls dessen Bedingungen von der Deutschen Siedlungsbank genehmigt sind und die Jahresleistung für den Dauerkredit die oben angegebene regelmässige Jahresleistung für das Darlehen der‘ Deutschen Siedlungsbank hicht übersteigt.......*»
Durch das Rei.chsgesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 91) wurde der b.is 4ahin zu dem j,an^ Oldenburg gehörende Landes-teil	Lande	Preussen	zugeschlagen	und	als
 Landkreis in die Rheinprovinz eingegliedert.
Am 7. Dezember 1939 erging das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank. (RGBl I, 2405)? durch welches die Preuss3r-sche Landesreptepbank auf das Reich übernommen und ihr Wirkungsbereich auf das gesamte Reichsgebiet ausgedehnt wurde.
Am 4. Januar-1943 ersuchte das Kulturamt Bad Kreuznach das Grundbuchamt.\unter :Bezugnahme auf die §§ 10, 11 dieses Gesetzes und eine abschriftlich beigefügt.e Bestätigungsurkunde des Oberpjjäsidenten der Rheinprovinz - Landeskulturabteilung - vom 11. Dezember .1942, die Hypothek der Deutschen Siedlungsbank zü löschen.und. in Abt II des Grundbuchs eine Rente zugunsten der Deutschen Landesrentenbank in Höhe von 304 RU jährlich mit einer l$anfzeit von 52 i/5 Jahren, beginnend am 1. Januar 1940 und in’vierteljährlichen Raten zählbar, einzutragen,.ebenso die in diesem Bestätigungsbeschluss vorgesehenen Sicherungsbestimmungen. Am 11. Januar 1943 vollzog das Grundbuchamt die Löschung und die beantragten Eintragungen. Der Kläger und seine Ehefrau wirkten bei der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch nicht mit, wurden jedoch von den erfolgten Eintragungen durch das Grundbuchamt benachrichtigt.
Rach § 2 der Bestätigungsurkunde waren die Rentenzahlungen an die staatliche Kreiskasse in B^HP als die zuständige Erhebungsstelle der Beklagten zu leisten. Hinsichtlich der Bedingungen für die' Tilgung des Rentenkapitals wird in v, 6 der Be stätigungs urkunde auf das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank und das Preussische Landesrentenbank-
i
gesetz vom 1. August 1931 und die dazu ergangenen Durch-führungsvorSchriften verwiesen. Eine Abschrift der Bestätigungsurkunde erhielten der Kläger und seine Ehefrau nicht ausgehändigt.
Vor dem Waffenstillstand von 1945 bearbeitete die Beklagte alle Rentensachen zentral von Berlin aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fiel sie nach diesem Zeitpunkt unter das Gesetz Nr 52 der Militärregierung. In den einzelnen Zonen und Ländern wurden auf Grund dieses Gesetzes Treuhänder für das Vermögen der .Beklagten eingesetzt .
Am 7. September 1946 schrieb der Kläger der Berliner Zentralstelle der Beklagten, er wolle seine Rentenverpflichtung durch Tilgung des Kapitals ablösen. Ohne eine Antwort abzuwarten, zahlte er am 20. November 1946 2 000 RM, am 26. November 1946 weitere 5 000 RM, und am 27. Januar 1947 nochmals 600 RM an die Regierungskasse in (die frühere staatliche Kreiskasse). Am 6. Februar 1947 teilte ihm die Verwaltungsstelle der Beklagten in Berlin mit, sie habe sein Schreiben vom 7. September 1946 nach Klärung der Sachlage zu* weiteren Veranlassung an den Custodian der Beklagten für die Britische Zone in L^^ abgegeben. Dieser forderte mit Schreiben vom 12. März 1947 den Kläger auf, nähere Unterlägen einzureichen, damit die Sache bearbeitet werden könne. Der Kläger gab mit Schreiben vom 3» April 1947 die erbetenen Auskünfte und bemerkte dabei, seine Siedlung liege in der Französischen Zone; vorsorglich hat er um Mitteilung der zuständigen Dienststelle in der Französischen Zone, um Weiterleitung seines Schreibens an diese und um Aufklärung, falls der Löschung der Belastungen ein Hindernis entgegenstehe. Noch im April 1947 antwortete der Custodian für die Britische Zone, dass er die Sache nicht bearbeiten könne, da die
 
Siedlung desKlägers sich in der Französischen Zone befinde; für diese sei aber bislang ein Treuhänder nicht eingesetzt worden.
Am 15. Juni ,1948 wurde für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz auf Grund des MRG Nr 52 §in Treuhänder für die Beklagte bestellt. Nach der Währungsreform wandte sich der Kläger wegen der Löschung der Rente im Grundbuch an diesen. Der Treuhänder erkannte die Tilgung der Rentenverpflichtung nicht an und verweigerte die Löschungsbewilligung, da nicht unter Beobachtung, von v 29 des preussischen Landesrentenbankgesetzes und daher nicht wirksam gekündigt worden sei,. Er erklärte sich nur bereit, die gezahlten 7600 RM unter Anwendung eines
 Umstellungssatzes von 6,5 # 2um Betrage von 494 DM auf
*
die rückständigen und laufenden Renten anzurechnen.
§ 29 des preussischen Landesrentenbankgesetzes sieht u.a. vor, dass in den ersten 10 Jahren nsch Begründung einer Landesrentenbankrente die Ablösung der Rente der Genehmigung des Kulturamtes beüarf. Um dieser Bestimmung zu genügen, wandte sich der.Kläger mit .Brief vom 3. November 1949 an das Kulturamt in-Bad Kreuznach mit der Bitte, die Kündigung nachträglich zu genehmigen. Das Kulturamt antwortete mit Schreiben vom 24. November 1949, seit der Änderung des erwähnten ä 29 durch das preussische Gesetz, betreffend die Einziehung der»Renten der Preussischen Landesrentenbank vom 23. Juni 1933 (Pr GS 222), habe die Kündigung einer Rente gegenüber der Beklagten zu erfolgen; anstelle der Genehmigung des Kulturamts sei jetzt eine Annahmeerklärung der Beklagten notwendig.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
 
1)	festzustellen, dass der Beklagten oder ihren Rechtsnachfolgern gegen den Kläger und seine Ehefrau keine Forderungen mehr zustehen,
2)	die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch zuihren Gunsten eingetragenen Rechte zu bewilligen.
Der Kläger hat bestritten, dass eine Rentenverpflichtung gegenüber der Beklagten überhaupt wirksam begründet worden sei. Durch die Umwandlung der Hypothek der Siedungsbank in eine Rente der Deutschen Landesrentenbank sei er aus politischen Gründen absichtlich benachteiligt worden, da er nicht der NSDAP angehört habe; ausser in dem gleichgelagerten Falle	seien	weitere	Umwandlungen	dieser
 Art nicht vorgenommen worden. Die Beklagte habe ihn von der Umwandlung nicht unterrichtet auch habe er von der mit der Umwandlung verbundenen Erschwerung der Kapitaltilgung nichts erfahren! Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank enthalte nationalsozialistische Tendenzen und könne daher jetzt nicht mehr angewandt werden. Jedenfalls habe die Umwandlung der Hypothek in eine Rente nicht ohne seine und seiner Ehefrau Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Diese Zustimmung wäre nach § 10 Abs 3 des genannten Gesetzes entbehrlich gewesen, -wenn keine. Mehrbelastung der Siedler damit verbunden gewesen wäre. Die Erschwerung der Tilgung des Rentenkapitals gegenüber den Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens der Siedlungsbank sei aber eine solche Mehrbelastung, die Umschuldung habe daher seiner und seiner Ehefrau Zustimmung bedurft. - Weiter macht der Kläger geltend: Sein Schreiben vom 7. September 1946 enthalte eine wirksame Kündigung. Abgesehen davon habe ein Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen des Lahdes Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 1947 die planmässige und ausserplanmässige Tilgung von Rentenschulden zugelassen urd angeordnet, dass solche Tilgungen schuldbefreiende Wirkung hätten; das ergebe sich auch aus einer
 
Verfügung des öberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar vom 25. Juli 1945» llach der Verordnung Nr 118 der Französischer. Militärregierung sei er durch Zahlung des Nennbetrages des Rentenkapitals in Reichsmark von seiner Rentenpflicht frei geworden. - In letzter Linie macht der Kläger geltend, die Beklagte verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie es ablehne, seine Zahlungen als Tilgung des Rentenkapitals gelten zu lassen; sie habe die Zahlungen angenommen und zwei Jahre hindurch ihnen nicht widersprochen. wäre auch die Pflicht der Berliner Verwaltungsstelle und des Treuhänders für die Britische Zone gewesen; ihn auf die vorstehenden Bedenken alsbald hinzuweisen, wenn sie"die Zahlungen des Klägers nicht als schuldbefreiend ansehen wollten.
Die Beklagte Tiat um Klagabweisung gebeten. Den Angriffen des Klägers ‘auf die Entstehung der Rente ist sie entgegengetreten'; .Sie hat erklärt, sie habe dem Kläger die Umwandlung der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank in eine Landesrentenbänteente.mitgeteilt. In einer Verhandlung-vor dem Kulturamt sei dem Kläger diese Umwandlung eröffnet -worden; er habe ihr ausdrücklich zugestimmt unter der Voraussetzung', dass ;die jährliche. Belastung an Zinsen und Amortisation 4 # des Darlehenskapitals nicht übersteige und der Zins s at z^nicht. mehr alsc.3,25 # desselben betrage, -Seit den Waffenstillstand sei die Zentralverwaltung der Beklagten in Berlin nur noch für Groß-Berlin zuständig; ihr gegenüber habe eine Kündigung, die sich auf eine in der Französischen Zone belegene Siedlung bezog, nicht ausgesprochen werden können. Die staatliche Kreiskasse (jetzt: Regierurgskasse) in	sei	zur Entgegennahme von
 Kündigungen und ausserplanmässigen Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nicht, befugt gewesen. Die dort eingezahlten Beträge seien auch der Beklagten nicht zugeleitet, sondern nur für sie,-bei den Banken asserviert worden. - Ein
 It
 
I
Der für das Land be erst die sachl
 Verstoss gegen Trau und Glauben falle ihr nicht zur Last.
Rheinland-Pfalz bestellte Treuhänder ha-Lchen Voraussetzungen seiner Arbeit schaffen müssen; erst vom 15* Dezember 1948 sb habe die Beklagte in der Französischen Zone rechtlich und tatsächlich tätig werden können. Nachdem der Treuhänder die Kapitalrückzahlung ies.Klägers festgcstellt habe, habe er der Rechtswirksam-ieit dieser Tilgung des Rentenkapitals alsbald widersprochen.
Das Landgerich ler Beklagten füh Abweisung der Rla£ iseine Anträge wei Rechtsmittels gebds
 hat der Klage stattgegeben. Die Berufung .'te zur Abänderung dieses Urteils und zur e. Mit der Revision verfolgt der Kläger ter. Die Beklagte hat um Zurückweisung des ten.
Ei itscheidungsgründe:
I.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs unterliegt keinen Bedenken. Die Renten der Pretissischen Rentenbank, die auf Grund der in den Art 62, 113 - 115 EGBGB enthaltenen Vorbehalte nach dem ifreussischen Landesrentenbankgesetz vom
 in der Fassung der Bekanntmachung vom GS 154) begründet werden, sind nach es Reallasten im Sinne der 1105 ff für die Renten der Deutschen Landes-auf die, wie noch auszuführen ist, ndesrentenbankgesetz Anwendung findet, in mehrfacher Hinsicht, z.B. hinsicht-ng, der Entstehung ausserhalb des Grund-a. den öffentlichen Lasten gleichge-14 Abs 1, 2 des Gesetzes über die
$9. Dezember 1927 August 1931 (Pi 25 dieses Gesetz BGB. Dasselbe muss ifentenbank gelten, as Preussische La Bass diese Renten lieh der Beitreibu luchs, des Rangs u stellt sind (vgl v I>eutsche Landesrentenbank) ändert daran nichts, bestätigt
* >
i-
'C-

>f
3:
r.:
 
vielmehr, Verpflich solche He gehört au nach i 13 gegeben i für ander deutliche keit der insbesondfe Landeskul 194? 123, geriehts hofs vom Bd 20 (19 se Besehr wirksam s Parteien : ben.
Ebenso zugleich standscha Ehefrau h macht. Dak Stellung sicht hable
 Rev
Die es unterlla pflichtun Rüge ist
 dass es sich grundsätzlich um privatrechtliche tungen der Siedler handelt. Die Präge, ob eine nte durch Tilgung des Kapitals erloschen ist, 3schliesslich dem bürgerlichen Rechte an, so dass GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 3t. Eines Eingehens darauf, in welchem Umfange Streitigkeiten aus RentengutsvertrHgen der or-Rechtsweg etwa'ausgeschlossen, oder die Zuständig-Verwaltungsgerichte-begründet ist (vgl hierzu re § 1 AbS' 5 des preussischen Gesetzes über die feurbehörden vom 3- Juni 1919» Pr GS 101, RGZ 121, 33.f Entscheidung des Preussischen Oberverwaltungs-Bd 93 S .214 ff ?'Entscheidung des Korapetenzgerichts-1. Juli 1933, Zeitschr für Agrar- und Wasserrecht 34) S 73), und auf die weitere Frage, wieweit die-inkungen des ordentlichen Rechtsweges heute noch ind,bedarf es für den vorliegenden Pall nicht. Die laben in dieser Hinsicht keine Einv/endungen erho-
bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kläger nit seinen eigenen Rechten auf Grund der Prozess-ft des § 138Ö BGB den Löschungsanspruch seiner insichtlich ihres Miteigentumsanteils geltend Interesse des Klägers an der beantragten Pestist unbedenklich zu bejahen. Auch in dieser Hin-n die Parteien keine Einwendungen erhoben.
II.
ision greift das Berufungsurteil deswegen an, weil ssen habe,#zu prüfen, ob die strittige Rentenver-» überhaupt wirksam begründet worden sei. Diese unbegründet, denn das Berufungsurteil setzt sich
 mit den in dieser Hinsicht von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen eingehend auseinander. Es hat hierzu ausgeführts
 Die Umwandlung der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank in eine Rente der Deutschen Landesrentenbank beruhe nicht auf den §§ 401, 412 BGB, sondern auf den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank. Dieses Gesetz sei ein kreditwirtschaftliches Gesetz, das nicht von nationalsozialistischen Grundsätzen getragen sei und daher heute noch angewendet werden müsse. Das Umschuldungsverfahren im Falle des Klägers entspreche den Vorschriften der §5 10, 11 dieses Gesetzes. Infolgedessen habe sich die Umwandlung der Rechtslage ausserhalb des Grundbuchs an dem von der Deutschen Landesrentenbank hierfür festgesetzten Zeitpunkt, dem 1. Januar 1940, vollzogen. Die Löschung der Hypothek und die Eintragung der Rente im Grundbuch hätten nur die Bedeutung einer Grundbuchberichtigung gehabt.
Die Revision hält diese Erwägungen unter verschiedenen Gesichtspunkten für irrig. Sie trägt vor: Ein Siedlungsverfahren habe gar nicht stattgefünden. Bei der Hypothek der Deutschen Siedlungsbank habe es sich nicht um einen Zwischenkredit gehandelt, wie v 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank voraussetze$ das ergebe sich schon daraus, dass im Zeitpunkt der Umwandlung diese Hypothek schon fast 9 Jahre bestanden habe. Das Verfahren sei also unzulässig gewesen. § 10 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank gebe der Deutschen Siedlungs-baok nicht die Möglichkeit, ihren alten Uypothekenbestand ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Betroffenen auf die Deutsche Landesrentenbank umzuschulden. Die Rente habe daher nur unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts wirksam begründet werden können, die nicht -gewahrt seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Behaup-
11
tang, dass das Darlehen der Deutschen Siedlungsbank gar nicht im Zuge eines Siedlungsverfahrens begründet worden sei, ist, sov/eit ersichtlich, in den Vorinstan-zen nicht aufgestellt worden; .neue Behauptungen können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Berufangsgericht stellt aber im Gegenteil .fest, dass der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen zu dem Erwerb und Aafb.au ihres Anwesens erhalten hätten,und dass dieses Anwesen eine Siedlerstelle sei. Diese Feststellung, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen,,ist, trägt die Annahme, dass Darlehen und Hypothek der Deutschen Siedlungsbank im Zuge eines Sie-lungsverfahrens entstanden sind.
Die Revision macht nun geltend, die Umschuldung habe der Mitwirkung der Siedler bedurft. Die Beklagte ist dieser Ansicht entgegengetreten; sie meint, durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages der Deutschen Siedlungsbank hätten sich die Siedler einer im Zuge einer Umschuldung erfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen unterworfen. Das ist unzutreffend 1 Die einschlägigen Teile der Darlehensbedingungen (Ziff 3 Buchst p und q) berechtigten die Siedlungsbank als Darlehensgeberin nur zu dem Verlangen nach sofortiger Zurückzahlung des - grundsätzlich für sie unkündbaren - Darlehens, wenn der Darlehensnehmer es ablehnt, neue allgemeine Bedirgmgen, die infolge einer Änderung der allgemeinen Richtlinien für Siedlungskredite notwendig werden, anzuerkennen, oder wenn das Darlehen durch einen Dauerkredit abgelöst werden soll; ein Recht der Siedlungsbank, ohne Zustimmung des Siedlers die Darlehensbedingungen zu ändern oder das Darlehen und die Hypothek in eine Rentenlast umzuwandeln, wird dadurch nicht begründet:
12 -
Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Umschuldung auch nicht aus diesen Bedingungen hergeleitet, sondern aus dem Gesetz. Es hat ausgefütot: Die Mitwirkung der Siedler zu der Umschuldung wäre nach v 10 Abs 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank nur notwendig gewesen, wenn eine Mehrbelastung der Siedler eingetreten wäre. Das sei nicht der Pall gewesen. Die Ansicht des Klägers, die Erschwerung der Kapitaltilgung stelle eine solche Mehrbelastung dar, sei irrig. Weder die Kapitalbelastung der Grundstücke noch die Jahresleistung der Siedler sei zu ihrem Nachteil verändert worden. Die Änderung der (Dilgungsbedingungen sei nicht von Bedeutung. Dass sie im Einzelfalle sich zu dem Nachteil des Siedlers auswirken könne, begründe noch nicht eine Mehrbelastung im Sinne des v 10 Abs 3. Übrigens stelle die Bestät igungsurkur.de ausdrücklich fest, dass eine Mehrbelastung nicht eintrete.
Das Berufungsgericht begründet nicht näher, dass § 10 Abs 3 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank zur Anwendung kommt. Sowohl in dem Verfahren nach § 10 Abs 1 und 2 wie auch ir. dem besonderen-Verfahren nach V 11 dieses Gesetzes wird vorausgesetzt, dass es sich um die Ablösung von Zwischenkrediten handelt. Im Hinblick darauf, dass die Hypothek der Deutschen Siedlungsbank bis zu dem Zeitpunkt der Umschuldung bereits 9 Jahre bestanden hat, hat die Revision in Zweifel gestellt, dass es sich um einen Zwischenkredit handle. Dieser Angriff ist nicht begründet. Die Deutsche Siedlungsbank ist auf Grund einer in § 3 des III. Abschnitts der VO des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl I, 311) ausgesprochenen Ermächtigung durch Verordnung vom 26. September 19^0 (RGBl I, 457) zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung errichtet worden. Ihre Satzung in der zur Zeit der Darlehensgewährung geltenden Fassung
-13-
vom 8c Dezember.1933 (DReichsAnz Nr 288 vom 9. Dezember 1933; neu gefasst durch Bekanntmachung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 1c Juli 1940 (DReichsAnz Nr 161 vom 12. Juli 1940) bezeichnet in § 2 als ihre Aufgabe : a) die Vergebung oder Vermittlung von Zwischenkrediten, b) die Vermittlung von Dauerkrediten, c) die Gewährung von Einrichtungskrediten aus besonders bereitgestellten Beträgen. Um letzteres handelt es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Da die Deutsche Siedlungsbank Dauerkredite nur vermittelte, und nur Zwischenkredite selbst gewähren sollte, ist zu vermuten, dass es sich auch bei dem dem Kläger gewährten Darlehen,kreditwirtschaftlich gesehenem einen Zwischenkredit gehandelt hat. Dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Deutschen Siedlungsbank in der Gewährung von Zwischenkrediten liegen sollte, ergibt auch v 2 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Preussen vom 25. August 1930/ 17. September 1930 zur Regelung eines einheitlichen Zwischen- und Dauerkreditwesens für die landwirtschaftliche Siedlung (PreußGesS 193'i S H2); nach diesem Abkommen wird die deutsche Siedlungsbank Zwischenkreditträger für alle Reichs- und preussi-schen Zwischenkredite. Es wird daher angenommen werden müssen, dass im Regelfall Kredite der Deutschen Siedlungs-b8nk als Zwischenkredite im Sinne der §§ 10, 11 des Gesetzes Uber die Deutsche Landesrentenbahk anzusehen sind. Daß es sich im vorliegenden Fall um einen Zwischenkredit in diesem Sinne handelt,- ergibt Ziff 3 q der Darlehensbedingungen, in denen ausdrücklich der Fall behandelt wird, dass das Darlehen der Siedlungsbank- durch den "Dauerkredit einer anderen "Stelle" abgelöst werden soll. Für die Auslegung des Begriffs "Zwischenkredit" im Sinne der §§ 10, 11 des Deutschen Landesrentenbankgesetzes muss auch berücksichtigt werden, dass die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank gerade der Förderung der Dauerfinanzierung dienen sollte (Franken, Einführung zu dem genannten Gesetz
74
 
bei Pfundtner-Neubert III d 24 S 1), und dass das Umschuldungsverfahren auch auf alte Verfahren angewandt werden sollte, bei denen die Belastungen bereits den Charakter eines Dauerkredits angenommen hatten (Franken aaO § 11 Anm 1).
Es kann dsher dahinstehen, ob nicht der Charakter des Darlehens der Siedlungsbank als Zwischenkredit durch den bei den Grundakten befindlichen Bestätigungsbeschluss bereits mit Wirkung für die Parteien bindend festgestellt ist, denn dieser Beschluss wirkt, wie ^ 10 Abs 2 aaO ausspricht, "gegen jedermann", also auch für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, und in diesem Beschluss wird das Darlehen der Deutschen Siedlungsbank ausdrücklich als Zwischenkredit bezeichnet*
Handelt es sich um Zwischenkredit, so könnte es sich höchstens noch fragen, ob die Hypothek .der Deutschen Siedlungsbank auf einen vor dem 31• März 1939 abgeschlossenen t’nterverteilungsplan zurückgeht, so darauf den diesen Un-terverteilungsplar. bestätigenden Beschluss § 11 des Gesetzes Anwendung findet - so die erwähnte Bestätigungsurkunide, die ausdrücklich einen Unterverteilungsplan vom 18. April 1934 nach § 11 des Gesetzes bestätigt - oder ob es sich um eine Ablösung ngtch $ 10 Abs 1 des Gesetzes über die Deutsche lan-desrentenbank handelt. In beiden Fällen würde jedoch das Ergebnis dasselbe sein, indem zu dem von der Deutschen Landes-rentenbank festgesetzten Zeitpunkt, dem 1. Januar 1940, die Umwandlung des Darlehens der Deutschen Siedlungsbank und der Hypothek in eine Rentenbankrente erfolgt. Im einen wie im anderen Falle kommt § 10 Abs 3 des Gesetzes zur Anwendung.
Für die Auslegung dieser Bestimmung schliesst sich der Senat dem Berufungsgericht an. Hierbei ist nicht von einem abstrakten Begriff der"Mehrbelastung" auszugehen, entscheidend ist vielmehr, was der Gesetzgeber in j 10 Abs 3 des
i
Gesetzes unter Mehrbelastung verstanden hat. Für die Auffassung de"s Berufungsgerichts, dass darunter nicht jede, unter Umständen dem Siedler einmal nachteilige Änderung der Kreditbedingungen verstanden werden sollte, sondern nur eine Erhöhung der von ihm zu bewirkenden Zahlungen, sei es hinsichtlich des Kapitals, sei es hinsichtlich der Höhe oder der Dauer der Jahresleistungen, spricht, dass die Schaffung der Deutschen Landesrentenbank der Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Dauerkreditwesens für die Siedlung für das ganze Reichsgebiet dienen sollte. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Einfachheit der Verwaltung der zahlreichen Renten war auch eine Vereinheitlichung der Kreditbedingungen angezeigt. Diese war aber nur zu erreichen, wenn von einer Zuziehung der Siedler nach Möglichkeit abgesehen werden konnte; es wäre nicht tragbar gewesen, wenn die Deutsche Landesrentenbank mit der grossen Zahl der Siedler je einzeln hätte verhandeln und ihre1 Zustimmung einholen müssen. $ 10 Abs 3 muss also dahin ausgelegt werden, dass nur eine Veränderung der Belastüngshöhe zu dem Nachteil des Siedlers von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden sollte (ebenso Franken aaO § 10 Anm 3, $ 11 Anm 1). Eine Mehrbelastung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne ist nicht eingetreten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt: Die Jahresleistung wurde gesenkt, die Laufzeit verkürzt; im Ergebnis wurden die Siedler durch die Umwandlung des Zwischenkredits in einen Dauerkredit nicht unerheblich entlastet,
 Die Revision ha\ noch vorgetragen:	Die	Eintragung	der
 Rente sei nur ein Teil des gesamten Umschuldungsvorganges, durch den die Siedlung des Klägers zu einem Rentengut gemacht worden sei. Im Zusammenhänge hiermit werde sie z.B. besonderen Sicherungsbestimmungen unterworfen, wie sie in Abt II Nr 3 des Grundbuchs eingetragen worden seien. Ob die Umwandlung der Siedlung in ein Rentengut vorteilhaft oder nachtei-
- 16-
7*
lig sei, werde zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen verschieden zu beantworten sein, Eine Mehrbelastung liege aber stets vor, wenn das Grundstück verstärkten Bindungen unterworfen werde, wie das bei Rentengütern der Ball sei, möchten dem auch zusätzliche Vorteile gegenüberstehen. Es seien ähnliche Gesichtspunkte anzuwenden, wie im Palle des $ 107 BGB.
Auch diese Erwägungen greifen nicht durch. Allerdings wird mit der Umwandlung des Darlehens der Siedlungsbenk in eine Rentenbankrente die Siedlung als Rentengut in verschiedener Hinsicht Beschränkungen unterworfen. Dass aber mit der Umschuldung solche Beschränkungen verbunden sein mussten, hat der Gesetzgeber zweifellos gesehen und in Rechnung gestellt. Eine Mehrbelastung in diesem Sinne war ja die regelmässige Folge der Umschuldung; in § 10 Abs 2 des Gesetzes ist gerade für derartige Beschränkungen angeordnet, dass sie durch die Bestätigungsurkunde begründet werden können; die Bestätigungsurkunde ersetzt die zur Begründung dieser Rechte und Verpflichtungen erfordei’lichen Erklärungen der Beteiligten. Hätte der Gesetzgeber derartige Beschränkungen des Siedlers als Mehrbelastung im Sinne des § 10 Abs 3 des Gesetzes angesehen wissen wollen, so hätte diese Bestimmung kaum praktische Bedeutung erlangt. Der Zweck des Gesetzes verlangt eine Auslegung des Wortes Mehrbelastung, die derartige Beschränkungen von diesem Begriffe ausnimmt.
Der von der Revision vermissten Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Daher erübrigen sich Ausführungen darüber, ob nicht eine etwa notwendige Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau zu der Umschuldung und der Begründung der Rentenbankrente darin gesehen werden müsste, daß sie bis zu dem Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits selbst
 
davon aasgegangen sind, dass diese Umschaldung durchge-fUlart worden ist*
Im Berufungsverfahren hatte der Kläger geltend gemacht, durch die Umwandlung der Hypothek in eine Rente sei er absichtlich aus politischen Gründen benachteiligt worden.
Das Berufungsgericht hat den Einwand zurückgewiesen, da für diese Behauptung kein Beweis erbracht worden sei. Die Revision ist hierauf nicht zurückgekoramen. - Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen des Klägers, die Beklag-te habe es unterlassen, ihm Mitteilung von der eingetretenen Rechtsänderung zu machen, insbesondere habe sie ihm die geänderten Bedingungen für die Tilgung des Rentenkapitals nicht mitgeteilt. Darin liege ein Verschulden beim Vertragsschluss, welches die Beklagte verpflichte, den Kläger so zu stellen, wie wenn noch die alten Bedingungen gelten würden. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unerheblich gehalten, da die Rechtsänderung weder durch Rechtsgeschäft noch durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes herbeigeführt worden und vom Wissen und Willen des Klägers unabhängig gewesen sei. Das Unterlassen einer Mitteilung könne daher als Verschulden beim Ver-trägsschluss nicht angesehen werden. Ob diesen Ausführungen beigetreteh werden könnte, mag dahinstehen. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich schon deswegen, weil nicht erkennbar ist, dass durch die Unterlassung dieser Mitteilung dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger sich gegen die Veränderung der Kreditbedingungen hätte wehren können, wenn sie ihm bekannt gemacht worden wären. Der Einwand ist daher gar nicht schlüssig.
18 -

in.
Nach dem Ausgeführten ist die Rentenverpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau wirksam begründet worden. Es nandelt sich nun weiter darum, ob der Kläger durch die verschiedenen Schreiben an die Berliner Verwaltungsstelle und den Treuhänder für die Britische Zone und "durch die von ihm geleisteten Zahlungen diese Rentenverpflichtung getilgt hat. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf die Tilgung der Rente durch Bezahlung des Kapitals die Vorschriften des § 29 des preussi-schen Landesrentenbankgesetzes vom 1* August 1931 Anwendung findenc
 Allerdings lässt sich die Geltung dieser Bestimmung für die strittige Rente nicht aus § 8 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7, Dezember 1939 herleiten, wie das Berufungsgericht es tut. Nach § 8 Abs 1 tritt überall? wo in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen des Reichs oder der Länder die Preussi-sche Landesrenteh Dank genannt wird, an ihre Stelle die Deutsche Landesrentenbank. Daraus ergibt sich aber noch nichts für die Präge, welche Gesetze und Verordnungen für eine Rente der Deutschen Landesrentenbank im Einzelfalle gelten. Nach Abs 2 daselbst hat vielmehr bis zu einer reichsrechtlichen Regelung (die nicht mehr ergangen ist) der Reiehsxainister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichsminister der ünanzen und erforderlichenfalls auch den Reichsminister der Justiz zu bestimmen, welche preußischen Vorschriften über die Rentengüter und das Verfahren, insbesondere über die Übernahme von Landesrentenbankrenten, in den ausserpreusoi-schen Gebietsteilen gelten sollen. Eine solche Bestimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ist
X
v
*
f
r..
t'*
‘1!
t.i
r
~ 19 -
nicht bekannt geworden; es ist auch zweifelhaft, ob sie für den vorliegenden Pall hätte Bedeutung gewinnen ltön-
sche Lar-desrentenbank schon in Preussen eingegliedert war, also nicht mehr als "ausaerpreussischer Gebietsteil" bezeichnet werden konnte. Ein preussisches Landesgesetz über die Einführung des1 preussischen Rentenbanlc-
§ 6 der Dritten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13»
März 1937 (RGBl I, 303) die obersten Landesbehörden ermächtigt, landesrechtliche Vorschriften in den auf Grund dieses Gesetzes neu zugeteilten Gebietsteilen einzuführen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat das preussische Staatsministerium durch eine Verordnung Uber die Einführung landesrechtlicher Vorschriften in den nach dem Groß.'-Hamburg-Gesetz auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen (Rechtseinführi^gsverordnung) vom 18. März 1938 (PrGS S 40) bestimmt, dass in den auf Preussen übergegangenen Gebietsteilen mit Wirkung vom 1April .1938 an diejenigen preussischen Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, die in den aufnehmenden Verwaltungsbezirken gelten. Da das preußische Landesrentenbankgesetz in der Rheinprovinz galt, in die Birkenfeld aufgenommen wurde,würde es unter diese Bestimmung fallen. Es könne sich nur darum handeln, ob eine der in § 2 der genannten Verordnung vorbehaltenen Ausnahmen Platz greift. Doch bedarf es einer Entscheidung dieser, nicht revisibles Recht betreffenden und infolgedessen nach § 549 Abs 1 ZPO dem Berufungsgericht grundsätzlich vorbehaltenen Präge für den gegenwärtigen Rechtsstreit nicht.
Nach v 10 Ahs 3 des Gesetzes über die Deutsche Ban-
nen, da B
bei Erlass des Gesetzes über die Deut-
reclits in
 ist nicht ergangen.,Dagegen hat
-20-
desrentenbank kann die Siedlungsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen Landesrentenbank anstelle der im Plön vorgesehenen dinglichen Rechte eine "Landesrentenbankrente" begründen. Da das Reichsgesetz Uber die Deutsche Landesrentenbank nähere Bestimmungen Uber die Renten dieser Bank und ihre Bedingungen nicht enthält, kann unter einer "Landes-rentenbankrente1* im	dieser	Bestimmung	nur	eine	Rente
 nach dem preussischen Landesrentenbankgesetz vom 1. August 1931 verstanden werden. PÜr diese Gesetzesauslegung spricht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes für den grössten Teil der in Betracht kommenden Renten bereits galten; die Übernahme dieses Rechts auf sämtliche Renten der Deutschen Landesrentenbank lag daher nahe, war doch die Deutsche Landesrentenbank nur eine neue Bezeichnung für die Preussische Landesrentenbank ($ 1 Abs 1 des genannten Gesetzes). § 29 des preußischen Landesrentenbankgesetzes vom i. August 1931 findet daher auf die im vorliegenden Pall strittige Rente Anwendung.
Diese Bestimmung beschränkt die Tilgungsbefugnis des Rentenverpflichteten in doppelter Hinsicht. Einmal bedarf die Ablösung der Rente durch Tilgung des -Kapitals einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; die. Kündigung darf nur ah bestimmten Zeitpunkten (dem Jahrestag der Begründung der Rente oder einem 6 Monate später liegenden Tage) erfolgen. Ausserdem bedarf die Kündigung in den ersten 10 Jahren nach der Begründung der Rente der Genehmigung des Kulturamtsvorstehers,
 Die Revision i3t der Ansicht, diese Bestimmungen kämen für den vorliegenden Pall nicht in Betracht; sie seien dadurch beseitigt worden, dass Art III und X KRG Nr 45 die Rentengüter von den ihnen eigenen besonderen Beschränkungen befreit und sie in freies, nur den allge-
gemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum verwandelt haben.
Die Revision ubersieht mit diesen Ausführungen, dass das KRG 45 erst^am 24. April 1947 in Kraft getreten ist.
Die Schreiben des Klägers an die Berliner:Zentralstelle
• * ■ $
der Beklagten und an den Treuhänder für die Britische Zone in Lotte und ebenso die von ihm geleisteten Zahlungen fallen aber ausnahmslos in die vorhergehende Zeit»
Rur für das letzte Antwortschreiben des Treuhänders für die Britische Zon^ steht der genaue Zeitpunkt nicht fest; da das Berufungsgericht nur feststellt, es sei Ende April	»
1947 abgesandt worden, kann davon ausgegangen werden,	*
dass es nach dem 24. April 1947 abgegangeri oder wenig-stens empfangen worden sei. Auf dieses Schreiben hin hat der Klä-| ger nichts mehr unternommen; nach dem Inkrafttreten desiERG 45bis? zur Währungsreform hat er keine Handlungen mehr vorgenom-	^
men, in denen eine Kündigung der Rentenverpflichtung erblickt werden könnte. Mit dem Schreiben der Berliner Ver-
* « waltungsstelle vom 6. Februar 1947 war die Angelegenheit
 für diese zunächst erledigt, und das musste der Kläger ihrer Antwort auch .entnehmen. Sa wäre daher seine Sache
- *	‘	A	»	'•	.	t •*	_	'	I
gewesen, die Kündigung zu wiederholen, wenn er auf Grund der durch das KRG 45 möglicherweise geänderten Rechtslage sich nunmehr zur Kündigung berechtigt glaubte. Die im Kerbst 1946 ausgesprochene Kündigung ist mangels einer	«
Zustimmung des Kultur'amtsv or Stehers unwirksam.	^
Der Kläger hat noch behauptet, schon seit längerer Zeit sei die Übung der Beklagten dahin gegangen, anstelle	^
der Zustimmung des Kulturaratsvorstehers eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Beklagten zu setzen. Es bedarf kei-	%
ner Entscheidung darüber, ob eine solche Übung etwa zu beanstanden wäre, weil sie -dem Wortlaut des $ 29 Abs 4	W
-22-
des preussischen Landesrentenbankgesetzes niqht entspricht; das preussische Gesetz betr. die Einziehung der Renten der Preussischen Landesrentenbank vom 23. Juni 1933 hat entgegen der im Schriftwechsel des Klägers mit dem Kulturamt von diesem vertretenen Ansicht an der genannten Bestimmung nichts geändert. Dass die Beklagte jederzeit in der Lage war, eine vorzeitige Tilgung der Rente vertraglich zu vereinbaren, kann keinem Zweifel unterliegen; ein solcher Vertrag bedurfte auch nicht der Zustimmung des KulturamtsVorstehers. Die ausdrückliche Annahme der von einem Siedler ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagten würde aber rechtlich als Annahme des Angebots einer vorzeitigen Tilgung anzusehen sein; es würde also eine Aufhebung der Rente nicht durch Kündigung, sondern durch Vertrag vorliegen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht erklärt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass die 3erliner Verwaltungsstelle, wenn auch möglicherweise durch irrige Vorstellungen veranlasst, den Abschluss eines solchen Vertrages damit abgelehnt hat, dass sie sich für unzuständig erklärt und dies dem Kläger mitgeteilt hat. Mit dieser Mitteilung hst sie sich so verhalten, dass der Schluss auf eine stillschweigende Annahme der angebotenenKapitalkündigung nicht möglich ist. Dsss die Regierungskasse in	nicht	Vertreterin	der	Be-
klagten gewesen ist, stellt das Berufungsgericht irrtumsfrei fest; mit Recht schließt es daraus, dass die Einzahlung des Tilgungsbetrages an diese Kasse keine Kündigung, die Entgegennahme des Betrages durch die Kasse keine Zustimmung zu einer solchen durch schlüssiges Verhalten gewesen sind.
IV.
Demgegenüber hat der Kläger sich auf den Erlass des
 
Ministeriums für Y/irtschaft und Finanzen der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 1947 berufen, durch den planmässi^e und ausserplanmässige Zahlungen der Siedler hinsichtlich ihrer Verpflichtungen an die Beklagte ausdrücklich zugelassen worden sind mit den Beifügen, dass diese Zahlungen schuldbefreiende Wirkung haben. Bas Berufungsgericht hat diesen Hinweis zuriickgewiesen und ausgeführts Ber Erlass bedürfe ebenso wie eine angeblich .gleichlautende, nicht vorliegende Verfügung'des Oberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar vom 25. Juli 1945 der Auslegung im Rahmen der Gesetze. Ausserplanmässige Zahlungen könnten nur gerneirit sein, soweit sie nach dem Gesetze zulässig seien. Eine weitergehende Absicht dieses Erlasses wäre unbeachtlich, da nach' dem deutschen Staatsrecht das;Gesetz durch Verwaltungsanordnungen nicht geändert v/erden könne. Kapitalzahlungen seien daher auch nach diesem Erlass nur im Rahmen des § 29 des preussischen Landesrentenbankgesetzes in Verbindung mit Art 4 des Gesetzes betreffend die Einziehung der Renten der Preussischen. Landesrentenbank zulässig gewesen. Ba diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, könne der Kläger sich auf die erwähnten. Anordnungen nicht berufen.
Bie Revision ist dieser Beurteilung entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, da^s der erwähnte Erlass vom 14. Februar 1947 sich auf v 30 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 stützt} sie meint, die durch diese Bestimmung dem Reichswirtschaftsminister eingeraamten Befugnisse seien infolge der staatsrechtlichen Veränderungen nach dem Waffenstillstand auf das Ministerium für ?/irtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz übergegangen, und diese Bestimmung berechtige dazu, für ein Kreditinstitut einen Vertreter zu ernennen, an den Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung geleistet
7*
-24-
werden können, J)& der Erlsss zur Leistung und Annahme ausserplanmässiger Rückzahlungen ermächtige, schliesse er die Befugnis ein, die hei.ausserplanmässigen Kapitaltilgungen stets notwendige Kündigung entgegenzunehmen.
Der Hinweis der Revision au^ $ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen geht fehl. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland nach dem Waffenstillstand dazu geführt hat, dass, die Befugnisse aus dieser Bestimmung auf den zuständigen Landesminister Ubergegangen sind.
Die genannte.Bestimmung ermächtigt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu Maßnahmen der in Rede stehenden Art. § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen steht in dem Abschnitt über die Aufsicht Über.die Kreditinstitute; er muss demzufolge so ausgelegt werden, dass es sich um die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen gegenüber den Kreditinstituten handelt. Dabei liegt das Schwergewicht der in v 30 dem Reichswirtschaftsminister erteilten Befugnisse darin, der Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bankenpolitik Geltung zu verschaffen und Mißstände, * die im Kredit- und Bankwesen hervortreten, zu beseitigen; auch bei dieser Beseitigung von Mißständen muss es sich dem Zusammenhang nach.um allgemeine Blaßnahmen handeln.
In diesen Rahmen fallen auch di*e Grundsätze über die Geschäftsführung der Kreditinstitute, zu deren Aufstellung der Reichswirtschaftsminister in Absatz 1 (letzter Satz) der genannten Bestimmung ermächtigt wird. Zu Maßnahmen im Binzelfall ist er nur in Satz 2 dieser Bestimmung ermächtigt; diese Ermächtigung ist aber darauf beschränkt, Maßnahmen einzuleiten, nicht aber ermöglicht sie, Blaßnahmen zu treffen (Reichardt, Kreditwesengesetz v 30 Anm
 
8, 10 S ^-33). Aüs diesem Rahmen fällt die Bestellung eines Vertreters für ein einzelnes Kreditinstitut ebenso heraus wie die Anordnung, dass an diesen Vertreter geleistete Zahlungen sciiuldbefreiende Wirkung haben. Namentlich die letztere Anordnung, die in die Rechtsverhältnisse des Kreditinstituts zu den einzelnen Kreditnehmern nachhaltig ein-greift, lässt sich auf die in § 30 enthaltene Ermächtigung nicht stützen. Ein solcher Eingriff wäre zudem ein Akt der Rechtss'etzurig, der nur in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung vorgenommen werden könnte. Zu einer solchen ermächtigt der genannte v 30 nicht. Eine Rechtsverordnung ist mit dem Erlass vom 14. Februar 1947 offenbar auch gar nicht beabsichtigt gewesen, dafür feint es an der bei RechtsverOrdnungen unentbehrlichen Verkündung. Ein Erlass an cie Regierungspräsidenten reicht hierzu keinesfalls aus, auch wenn dfiese, wie es scheint, den Erlass haben, öffentlich bekannt machen lassen. Dahinstehen kann, ob das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz zu einer solchen Anordnung durch eine andere Gesetzesbestimmung ermächtigt gewesen wäre, denn der Erlass ist hierauf nicht gestützt.
V.
In letzter Linie setzt sich ‘das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers auseinander, die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer ordnungsgemässen Kündigung verstosse gegen freu und Glauben. Das Berufungsgericht wejsb diesen Einwand zurück: Das Unterbleiben eines Y/iderspruchs begründe diesen Einwand nicht, da die von dem Kläger angegangenen Stellen - die Berliner Verwaltungsstelle und der Custodian für die Britische Zone - unzuständig gev/esen seien unc dieserUnzuständigkeit dem Kläger gegenüber eindeutig Ausdruck gegeben hätten. Der Kläger habe sich auf das Schweigen der Beklagten unter diesen Umständen nicht
 
verlassen können; zur Zeit der Zahlungen habe er überhaupt noch keine Antwort erhalten gehabt. Dass die Regierungskasse in	nicht widersprochen habe, sei
 unerheblich, da diese Stelle nur Zahlstelle und zur Vertretung der Beklagten weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei; es habe eben überhaupt keine Stelle gegeben, die die Kündigung und die Zahlungen des Klägers hätte annehmen können. Die Beklagte habe das eingezahlte Geld auch gar nicht erhalten; der Erlass vom 14. Februar 1947 ordne nur an, dass die dort bezeichneten Banken die eingehenden Gelder für die Beklagte zu verwalten hätten. Unter diesen Umständen handle die Beklagte nicht treuwidrig, wenn sie jetzt diese Zahlungen nicht als schuldbefreiend gegen sich gelten lassen wolle..
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind teilweise durch unrichtige Auffassungen über die Auswirkungen der Vermögenssperre nach dem MRG 52 beeinflusst. Wäre allerdings die'Berliner Verwaltungsstelle zur Entgegennahme der Kündigung und Bearbeitung des Palles nicht zuständig gewesen, wie das Berufungsgericht annimmt, so könnte ihr auch kein VörWurf daraus gemacht werden, dass sie den Kläger nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass etwaige Zahlungen mangels einer ordnungsgemässen Kündigung nicht schuldbefreiend wirken könnten, und dass es zu einer vorzeitigen Ablösung der Rente der Zustimmung des Kulturamtsvorstehers nach §	29	des	Preussi-
schen Landesrentenbankgesetzes bedürfe. Unterstellt man 8ber, dass die Berliner Verwaltungsstelle in Wahrheit zuständig war, und dass der dem Kläger erteilte Bescheid auf einem Irrtum beruhte, so ist das Verhalten der Beklagten möglicherweise anders zu beurteilen. Wäre der Kläger damals darüber unterrichtet worden, dass er der Berliner Verwaltungsstelle gegenüber kündigen konnte,
 
dass aber die Zustimmung des Kulturamtsvorstehers notwendig sei, so hätte er möglicherweise diese Zustimmung erwirken und dadurch die Anerkennung der Kapitalkündigung erreichen können. Nicht anders wäre es, wenn die Berliner Verwaltungsstelle der Beklagten, falls ihre Zuständigkeit gegeben gewesen wäre, die Kündigung des Klägers angenommen hätte, wie er behauptet. - Auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses wa* die Berliner Verwaltungsstelle der Beklagten zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Aus dem beiderseitigen Vertragsverhältnis konnte sich auch ihre Verpflichtung ergeben, den Kläger über die Rechtslage in zutreffender Porm zu unterrichten und ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeiten er hatte, um zu seinem Ziel zu gelangen« Einen durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dem Kläger entstehenden Schaden würde die Beklagte zu ersetzen haben, und diese Ersatzleistung könnte im vorliegenden Pall darin bestehen, dass sie die Kündigung des Klägers gegen sich gelten lässt, wenn sie bei ordnungsgemässer Sechbearbeitung Erfolg gehabt haben würde. Es kommt also darauf an, ob die Auffassung des Berufungsurteils, infolge des Eingreifens des MRG Nr 52 sei die Berliner Zentralstelle der Beklagten zur Behandlung der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht zuständig gewesen, zutrifft oder nicht.	*
Als von den damaligen Inhabern der obersten Regierungsgewalt in Deutschland ausgehendes, für das ganze Gebiet der westlichen BesatzungsZonen und die westlichen Sektoren von Berlin geltendes Gesetz ist das MRG 52 revisibel (OGHZ 1, 87 tÄl7? Siein-Jonas-Schönke Anm IV B 2 zu § 549)» Seine Anwendung durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nachzuprüfen.
Die Anwendung des MRG Nr 52 auf die Beklagte ergab sich aus Art I 1 a des Gesetzes, da es sich bei der Deutschen Bandesrentenbank um ein Unternehmen handelte, das, wie die Satzung i.d.F. vom 1. Juli 1940 ergibt, im Zeitpunkt des Waffenstillstandes durch das Deutsche Reich kontrolliert wurde (vgl hierzu DÖlle-Zweigert Anm 67fzu Art I, $ 85). Dagegen kommt Art I 1 f auch für das in der französischen Zone belegene Vermögen nicht, in Betracht, da die französische Militärregierung unter den Begriff der "abwesenden Eigentümer” (propri6taires absents) im Sinne dieser Bestimmung nur solche natürlichen oder juristischen Personen versteht, die. keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland haben; dabei war unter "Deutschland” das Gebiet innerhalb der Reichsgreuzen nach dem Stande vom 51. Dezember 1937 zu verstehen (vgl Manuel de Contröle de Biens - Handbuch der Vermögenskontrolle, herausgegeben von der Direction des Finances du G.M.Z.F.O. April 1948, II/8 Anm 52, 11/26 Anm 88). Vom Standpunkt der Französischen Besatzungsmacht
i
aus war das Vermögen der Beklagten «in dieser Zone nicht etwa deswegen gesperrt, weil sie ausserhalb der Französischen Zone oder weil sie in Berlin ihren Sitz hatte (anders für den Bereich der Britischen Zone die Rundverfügungen der Reichsbankleitstelle Hamburg vom 29. 5. 1946, 7. Januar 1947 und 24. Januar 1947, abgedruckt HannRpfl 1947 S 27).
Die Vermögenssperre schloss jedoch eine Kündigung gegenüber der Beklagten nicht aus. In Art IV des MRG 52 wird trotz der in Art II dieses Gesetzes ausgesprochenen allgemeinen "Aktionssperre" (Dolle S 84) die Verwendung des gesperrten Vermögens im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes den Geschäftsunternehmen gestattet. Dass die Beklagte als Bank ein Geschäftsunternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist, ist ausser Frage. Abgesehen von anderweiten Anordnungen und w^itergehenden Beschränkungen der Hilitärre-
 
gierung können nach Art IV 6 des Gesetzes geschäftliche Unternehmen M a lie Geschäfte eingehen, die normalerweise ihr gewöhnlicher Geschäftsbetrieb innerhalb des besetzten Gebietes Deutschland mit.sich bringt”. Ausgenommen sind allerdings Geschäfte, die unmittelbar oder mittelbar die Werte des Unternehmens erheblich"vermindern oder gefährden oder seine finanzielle Lage nachteilig beeinflussen. Zu derartigen Geschäften kann böi einer rentenverv/altenden Stelle die Entgegennahme einer Kündigung seitens des Rentenverpflichteten ebensowenig gerechnet werden wie die Annahme der nach der Kündigung geschuldeten Leistungen (Dölle S 2715 vgl auch die dort angeführte Erklärung der Deutschen Rentenbankkreditanstalt vom 16. Oktober 1946, JustBl Braunschweig 1946 S 159; abgedruckt auch HannRpfl 1946, 113 Hr 6). Die Vermögenssperre des HRG 52 führt daher im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigungserklärung des Klägers.
Anders wäre es gewesen, wenn für das in der französischen Zone beiegene Vermögen der Beklagten, wozu auch die ♦ , ♦ *
Rentenforderung.gegen den Kläger zu rechnen wäre, ein Treu-
händer bestellt gewesen wäre? dann hätte die Kündigung und Zahlung*diesem gegenüber erfolgen müssen. Eine solche Treuhänderbestellung ist für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz unbestritten erst am 15. Juni 1948 erfolgt, also erst lange Zeit nach der Kündigung'und nach den Zahlungen des Klägers. Vom Standpunkt seines Wohnsitzrechtes aus bestand also kein Bedenken gegen die Zuständigkeit der Berliner Zentralverwaltung.
Dagegen ist nicht aufgeklärt, wie die Verhältnisse am Sitze der Beklagten in Berlin iagen. Nach der Besetzung wurden dort zunächst alle Banken auf Anordnung der Alliierten Kommandantur geschlossen, jede weitere Tätigkeit wurde
 
untersagt (Bekahntmachung des Magistrats vom 5. Juni 1946, V0B1 S 18)* In der Folge wurde jedoch die Wiederaufnahme der Tätigkeit den in den Westsektoren ansässigen Banken grossenteils wieder gestattet. Dies gilt offenbar auch für die Beklagte, deren Berliner Verwaltungsstelle sich nach der bei den Grundakten befindlichen Bestätigungsurkunde früher in Berlin W 8, Markgrafenstrasse 41, zur Zeit des Antwortschreibens pn den Kläger vom 6. Februar 1947 nach dem Briefkopf in Berlin-Dahlem, Schwendenerstrasse 1, befand. Mangels gegenteiliger Behauptungen der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass die anfängliche Schliessung aller Banken in Berlin für die Zeit des Schriftwechsels mit dem Kläger (Ende 1946 und Anfang 1947) keine Rolle mehr spielte; auch das Berufungsgericht stellt nur fest, dass die Berliner Verwaltungsstelle der Sperre des Mili-tärregierungsgesetzeo Nr 52 unterlag. Diese Begründung reicht, wie erwähnt, nicht aus, der vom Kläger erklärten Kündigung die Wirksamkeit abzusprechen.
$	i
Bei der Erörterung dieser Frage vor dem Senat hat die Beklagte vortragen lassen, nach der anfänglichen Schliessung habe der Berliner Magistrat auf Grund der ihm von der Alliierten Kommandantur erteilten Ermächtigung die Wiedereröffnung der Beklagten gestattet uhd eine neue Leitung zu ihrer Vertretung eingesetzt, aber mit der ausdrücklichen Beschränkung des Tätigkeitsbereichs auf Berlin. Infolgedessen sei die Berliner Verwaltungsstelle zur Entgegennahme der Kündigung eines Siedlers aus der Französischen Zone nicht befugt und insoweit in der Tat nicht zuständig gewesen, wie sie das in ihrem Antwortschreiben an den Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe. Sollte die Berliner Verwaltungsstelle der Beklagten in ihrer Zuständigkeit auf diese Weise beschränkt worden sein, so wäre die ihr gegenüber erklärte Kündigung in der Tat unwirksam und die von ihr erteilte Antwort zutreffend gewesen. Diese Frage, die auf tatsächlichem Gebiete liegt, kann aber im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
- 31
&
-H
sie ist vielmehr dem Tatrichter vorzubeh^lten.
Da es, wie oben ausgeführt, auf diese Präge ankommen kann, bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Berufungsgericht
 Ubertraigeh.
Dr. Tasche	Dr.	Heck	Schuster	|
Dr. Oechßler	Bundesrichter Dr. Piepenbrock
 ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche