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BGH · V ZR 42/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 42/51

Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prczessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prcf«Br gegen die Deutsche Landesrentenbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, B4^, Allee vertreten durch den Vorstand, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, wird auf die Erinnerung der Beklagten der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom I60 Pebruar 1954 aufgehoben, soweit eine Prczess-und eine Urteilsgebühr von je 57,60 DM in Rechnung gestellt sind* . Die Erinnerung ist begründet* Die Beklagte ist auf Grund des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom Ir Dezember 1939 (RGBl I, 2405) als Anstalt des Reichs an die Stelle der früheren Preussischen Landesrentenbank getreten* Das Gesetz vom 7o Dezember 1939 enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Gebührenfreiheit der Deutschen Landesrentenbank, bestimmt jedoch im § 8, dass, v/o in Gesetzen oder Verwaltungsanordnungen des Reiches oder der Länder die Preussische Landesrentenbank genannt wird, an ihre Stelle die Deutsche L^jjdesrentenbank tritt* März 1931 (RGBl I, 122) noch die ausdrückliche Bestimmung, dass die Preussische Landesrentenbank vcn Gerichtsgebühren oefreit war; damit wurde die bis dahin auf das Land Preus-sen beschränkte Befreiung der Preussischen Landesrentenbank von Gerichtsgebühren durch einen Akt der Reichsgesetzgebung auf das Gebiet des ganzen Reiches ausgedehnt.

GebührenfreiheitdeutschenGesetzRechnungSiedlungGerichtsgebührenLandesrentenbank

Volltext der Entscheidung

fticht für die Amtliche Sammlung f
2355 039
Besetzi GKG § 90 KostO § 10
Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939 (BGBl I 2405) § 8
Rechtssatz: Die Deutsohe Landesrentenbänk geniesst in gerichtlichen Verfahren Gebührenfreiheit.•
Aktenzeichen: V ZR 42/51 Beschluss des BGH vom 6. April 1954
V ZR 42/51

Beschluss
 In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Karl Z(
in Ni
1« Kreis Bi(
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prczessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prcf«Br
 gegen
die Deutsche Landesrentenbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, B4^,	Allee	vertreten durch den
 Vorstand,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr*
wird auf die Erinnerung der Beklagten der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom I60 Pebruar 1954 aufgehoben, soweit eine Prczess-und eine Urteilsgebühr von je 57,60 DM in Rechnung gestellt sind*	.	<;
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat in dem Kostenansatz vom 16. Pebruar 1954 der Beklagten für das Revisionsverfahren ausser Schreibgebühren, Auslagen und Armenanwaltskosten eine Prozess-und eine Urteilsgebühr in Höhe von je 57,60 DM in Rechnung, gestellt. Gegen die Berechnung der Gerichtsgebühren hat die Beklagte Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass ihr Gebührenfreiheit zustehe.
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Die Erinnerung ist begründet* Die Beklagte ist auf Grund des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom Ir Dezember 1939 (RGBl I, 2405) als Anstalt des Reichs an die Stelle der früheren Preussischen Landesrentenbank getreten* Das Gesetz vom 7o Dezember 1939 enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Gebührenfreiheit der Deutschen Landesrentenbank, bestimmt jedoch im § 8, dass, v/o in Gesetzen oder Verwaltungsanordnungen des Reiches oder der Länder die Preussische Landesrentenbank genannt wird, an ihre Stelle die Deutsche L^jjdesrentenbank tritt*
Die Preussische Landesrentenbank war nach § 39 des Landesrentenbankgesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (PrGS 154) von allen Steuern und Gebühren des Staates oder der Gemeinden innerhalb des Landes Preus-sen befreit* Ausserdem enthielt § 4 A.bs 1 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31«
März 1931 (RGBl I, 122) noch die ausdrückliche Bestimmung, dass die Preussische Landesrentenbank vcn Gerichtsgebühren oefreit war; damit wurde die bis dahin auf das Land Preus-sen beschränkte Befreiung der Preussischen Landesrentenbank von Gerichtsgebühren durch einen Akt der Reichsgesetzgebung auf das Gebiet des ganzen Reiches ausgedehnt. Infolgedessen steht auch der Beklagten die der früheren Preussifechen Landesrentenbank gewährte Gebührenfreiheit uneingeschränkt zu, wie das auch bei der mit der Deutschen Landesrentenbank eng verbundenen Deutschen Siedlungsbank (§§ 10, 15 des Gesetzes vom 7- Dezember 1939) auf Grund von § 4 des Gesetzes vom 31o März 1931 der Pall ist* Dieses schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften folgende Ergebnis entspricht im übrigen auch den auf die Pörderung der Siedlung gerichteten Bestrebungen der Siedlungsgesetzgebung, da die Gebührenbefreiung ein wesentliches Mittel zur Pörderung der Siedlung ist* Die gegenteilige, nicht
 
näher begründete Auffassung von Rittmann-Wenz (GKG 19« Aufl § 90 Amn 2; ebenso Korintenberg-\7enz, KostO 3- Aufl § 10 Anm 2), dass die Deutsche Landesrentenbank keine Gebührenfreiheit geniesse, findet im Gesetz keine Stütze.
Der Kostenansatz musste deshalb, soweit der Beklagten Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt sind, aufgehoben werden»
Karlsruhe, den 6» April.1954. Bundesgerichtshof> V.- Zivilsenat
 Dr»Tasche Schuster DrcOechßler
 Dr»Piepenbrock Dr.Großmann