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BGH · V ZR 42/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 42/03

Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Wenzel Gaier Tropf Schmidt-Räntsch Lemke

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BundesgerichtshofesSchmidt-RäntschWenzelZPOKlägerintropfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 42/03
vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hätte das als übergangen gerügte Vorbringen in der Sache selbst zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 516.647,92 €.
Wenzel
 Gaier
Tropf
 Schmidt-Räntsch
 Lemke