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BGH · 1 BvL 19/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 BvL 19/76

§ 1 Abs. 1 Satz 2 KSchVO, wonach befristete Pachtverhältnisse über Kleingärten als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist im Rahmen des derzeitigen Regelungssystems des Kleingartenrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG Beschl. Da das Bundesverfassungsgericht jedoch nur den Verfassungsverstoß festgestellt und nicht auch die Nichtigkeitsfolge ausgesprochen hat, haben die Gerichte einschlägige anhängige Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung durch eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende ersetzt. Der Beklagte verweigert die Herausgabe und macht geltend, daß gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften (Kündigungsschutz Verordnung) i.d.F. vom 15. Juni 1979» 1 BvL 19/76, DVB1 80, 158 ausgesprochen, daß die KündigungsschutzVerordnung sowie das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. 1013 - KÄndG -) insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, als ein Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vorschriften des Kleingartenrechts der Preisbindung unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 KSchVO gekündigt werden kann. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts geht das Regelungssystem des Kleingartenrechts in seiner derzeitigen Ausgestaltung, die einerseits keine Befristung der Vertragsdauer zuläßt, andererseits die Kündigungsmöglichkeiten sehr eng begrenzt und gleichzeitig zu einem ungewöhnlich niedrigen Pachtzins führt, über den Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zulässigen Inhaltsbestimmung hinaus. Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betrifft auch § 1 Abs. 1 Satz 2 KSchVO, weil nach dieser Vorschrift befristet abgeschlossene Pachtverhältnisse als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten und daher nach den Vorschriften des Kleingartenrechts unbefristet sind. Juni 1979 weiter ausgeführt hat, können die verfassungsrechtlichen Erwägungen - abgesehen von den (hier nicht einschlägigen) § 1 Abs.3 KSchVO und § 2 Abs. 2 KÄndG - nicht dazu führen, die einschlägigen Vorschriften über den Kündigungsschutz für verfassungswidrig zu erklären; vielmehr rechtfertigen sie nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur den Ausspruch, daß die kleingärtnerischen Vorschriften insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, als ein Pachtverhältnis - auch wenn es für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde - allein aus den gesetzlich normierten Kündigungs-gründen aufgelöst werden kann; wie der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken abhelfe, obliege seiner Entscheidung. Vielmehr sind sie - auch ohne Grundlage in einer Verfahrensvorschrift des einfachen Gesetzesrechts (§ 148 ZPO) - gehalten, das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 148 ZPO
VorschriftKleingartenrechtsKSchVOZeitverfassungswidrigBundesverfassungsgerichtKlägerGrundgesetz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a

BGHZ:	nein
BVerfGG § 31; VO über Kündigungsschütz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften i.d.F. v. 15. Dezember 1944 TRGBl I 347) § 1 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KSchVO, wonach befristete Pachtverhältnisse über Kleingärten als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ist im Rahmen des derzeitigen Regelungssystems des Kleingartenrechts mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG Beschl. v. 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76) und darf daher nicht mehr angewendet werden. Da das Bundesverfassungsgericht jedoch nur den Verfassungsverstoß festgestellt und nicht auch die Nichtigkeitsfolge ausgesprochen hat, haben die Gerichte einschlägige anhängige Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung durch eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende ersetzt.
BGH, Beschl. v. 21. März 1980 - V ZR 41/78 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 41/78	BESCHLUSS	Verkündet am
--------- 21. März 1980
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gerhard MflHHBH» PMHÜ Straße §9 bHHHHI M,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. MH -
gegen
 Kleingärtner-Verein HHHH e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden Werner RMHH, HiMHHHH Straße 0, Bielefeld 17,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr. MHIM -
 
'Sf'
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Herausgabe des 12 483 qm großen kleingärtnerisch genutzten Grundstücks Gemarkung HflIB Flur 4 Flurstück ffl|, das er durch einen bis zu dem 31. Dezember 1973 befristeten Vertrag an den beklagten Kleingärtner-Verein verpachtet hat. Der Beklagte verweigert die Herausgabe und macht geltend, daß gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften (Kündigungsschutz Verordnung) i.d.F. vom 15. Dezember 1944 (RGBl I S. 347 - KSchVO) durch Zeitablauf endende Pachtverhältnisse als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
II.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1979» 1 BvL 19/76, DVB1 80, 158 ausgesprochen, daß die KündigungsschutzVerordnung sowie das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl IS. 1013 - KÄndG -) insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, als ein Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vorschriften des Kleingartenrechts der Preisbindung unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 KSchVO gekündigt werden kann. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts geht das Regelungssystem des Kleingartenrechts in seiner derzeitigen Ausgestaltung, die einerseits keine Befristung der Vertragsdauer zuläßt, andererseits die Kündigungsmöglichkeiten sehr eng begrenzt und gleichzeitig zu einem ungewöhnlich niedrigen Pachtzins führt, über den Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zulässigen Inhaltsbestimmung hinaus. Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betrifft auch § 1 Abs. 1 Satz 2 KSchVO, weil nach dieser Vorschrift befristet abgeschlossene Pachtverhältnisse als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten und daher nach den Vorschriften des Kleingartenrechts unbefristet sind.
Wie das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluß vom 12. Juni 1979 weiter ausgeführt hat, können die verfassungsrechtlichen Erwägungen - abgesehen von den (hier nicht einschlägigen) § 1 Abs. 3 KSchVO und § 2 Abs. 2 KÄndG - nicht dazu führen, die einschlägigen Vorschriften über den Kündigungsschutz für verfassungswidrig
 zu erklären; vielmehr rechtfertigen sie nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur den Ausspruch, daß die kleingärtnerischen Vorschriften insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, als ein Pachtverhältnis - auch wenn es für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde - allein aus den gesetzlich normierten Kündigungs-gründen aufgelöst werden kann; wie der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken abhelfe, obliege seiner Entscheidung.
Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Verfassungsverstoß fest, spricht es aber - wie hier - die Nichtigkeitsfolge nicht aus, weil mehrere gesetzgeberische Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen, so dürfen die Gerichte die verfassungswidrige Norm nicht mehr anwenden. Andererseits dürfen sie aber auch nicht aufgrund der Rechtslage entscheiden, wie sie sich bei ersatzloser Streichung einer solchen Vorschrift ergibt. Vielmehr sind sie - auch ohne Grundlage in einer Verfahrensvorschrift des einfachen Gesetzesrechts (§ 148 ZPO) - gehalten, das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung
 
ersetzt hat (BVerfGE 37» 217, 26l; ebenso schon BVerfGE 15, 46, 76; 22, 349, 363; 23, 1, 11; 28, 324, 363; 29, 57, 71; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG Nachtrag § 31 Rdn. 3).
Demgemäß ist der Senat verfahren.
Hill
 Linden
Dr. Eckstein
 Vogt
Hagen