Die Kläger haben in der Berufungsinstanz den Schenkungswiderruf auch auf das Verhalten der Beklagten anläßlich jenes Ermittlungsverfahrens gestützt» Sie behaupten, die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung aus Gehässigkeit unwahre Angaben gemacht, um ihren Vater zu belasten und einer Bestrafung zuzuführen; zugleich habe sie damit auch ihre Mutter treffen wollen» Die Beklagte bestreitet dies: von der Strafanzeige ihres Ehemannes habe 3ie erst nachträglich erfahren; daß sie vor der Polizei ausgesagt habe, könne ihr nicht als grober Undank angelaotet werden. an ihre drei Nichten au gegebener Zeit Abfindungen von je 500 DM zu zahlen, und daß sie den Übergebern am Haus-grundetUclc ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumte, sei nicht als Gegenleistung für die Grundstücke anzusehen, sondern stelle eine Auflage der Schenker an die Beschenkte dar (vgl* § 525 BGB); denn die Beklagte habe dies nicht getan, um den Grundbesitz zu erlangen, vielmehr sei damit nur dem Umstand Rechnung getragen worden, daß sie vor den übrigen gesetzlichen Erben bevorzugt wurde und die Kläger die wesentliche Grundlage ihrer Existenz an sic Übcrtrugeno Diese Vertragsauslegung, die mit der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 5? 206, 211 im Einklang steht, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Das gleiche gilt von der Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, daß koine gemischt^ Schenkung gegeben sei und sich infolgedessen die Frage, inwieweit bei einer solchen die Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes gemäß § 531 Abs* 2 BGB verlangt worden könne (vgl* dazu BGHZ 30, 120), hier von vornherein nicht stelle* Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil der Urteilsbegründung keine Einwendungen* 2* Weitere Voraussetzung des Klageanspruchs ist ein durch groben Undank ausgelöstes Widerrufsrecht nach § 530 Abs* 1 BGB; der Beschenkte muß sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige schuldig gemacht haben* Das Berufungsgericht erachtet auch dies im vorliegenden Fall für erwiesen* Es läßt dahingestellt, ob die von den Klägern im ersten Rechtszug vorgebrachton Gründe den Schenkungawiderruf gerechtfertigt Bas angefochtene Urteil führt dazu im einzelnen aus: Die Aussage des Beschenkten in einem Ermittlungsverfahren, das auf Strafanzeige eines Britten gegen den Schenker eingoleitet wurde, könne eine objektiv schwerwiegende und subjektiv auf mangelnde Bankbarkeit und tadelnswerte Gesinnung hindeutende Verfehlung sein, wenn der Beschenkte über ein bestehendes Ausoagever-woigerungsrecht belehrt worden sei« Aus der Zeugenaussage des vernehmenden Gendarmeriebeamten ergebe sich, daß eine solche Belehrung hier stattgefunden habe; die Beklagte sei von dem Zeugen darauf hingewiesen worden, als Tochter brauche sie nicht gegen ihren Vater auszu-aagon» Auch wenn dieser Hinweis - was das Urteil unterstellt - erst erfolgt sein sollte, nachdem die Beklagte auf Vorhalt der Strafanzeige ihres Ehemannes schon deren Richtigkeit bestätigt und spontan alles Wesentliche während des Vorlesens der Anzeige gesagt hatte, könne sie dies nicht entlasten, da sie auf jeden Fall vor der “eigentlichen Vernehmung“ - damit meint das Berufungsgericht ersichtlich die genaue Formulierung und schriftliche Hioderlegung des von ihr “spontan11 Mitgeteilten -gewußt habe, daß sie zu keinen Angaben verpflichtet sei; denn spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Zeuge jenen Hinweis gegeben, und der Beklagten sei es tx'otz ihrer bereits gemachten Äußerungen dann noch möglich gewesen, die Aussage zur Niederschrift des Zeugen zu verweigern* a) Wenn das polizeiliche Yernehmungsprotokoll vom 19* Februar 1966 nicht die ausdrückliche Angabe enthält, die Beklagte sei über ihr Aussageverweigerungsreeht belehrt worden, so durfte das angefochtene Urteil gleichwohl feotatellen, daß eine solche Belehrung stattge-funden habe» Die Beweisregel des § 415 ZPO, deren Verletzung die Revision rügt, stand dieser Feststellung nicht entgegen* Dabei mag offen bleiben, ob überhaupt ein Anwcndungsfall des ersten Absatzes dieser Vorschrift ("eine vor »»» der Urkundsperson abgegebene Erklärung") vorliegt und ob das Fehlen jener Angabe eine unrichtige Beurkundung im Sinne von Abs* 2 aaO darstellt (vglo OLG München HRR 1942 Nr„ 652)o Denn nach der letztgenannten Bestimmung ist jedenfalls der Gegenbeweis zulässig, und diesen hat das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Gendarmerieobermeisters Wagner rechtsirrtumsfrei als geführt angesehene Auch bei Anwendung des - hier wohl einschlägigen - § 418 ZPO wäre das Ergebnis kein anderes« regt" gezeigt hat, wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S« 9 unten) ausdrücklich hervorge-hobon« Allein deshalb ist das Verhalten der Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht milder zu beurteilen« Soweit die Revision die damalige Aussagebereit-cchaft der Beklagten angesichts ihrer Erregung als keine schwere Verfehlung, geschweige denn als Zeichen einer auf Mangel an Dankbarkeit hindeutenden tadelnswerten Gesinnung bewertet wissen möchte, kann ihr nicht beigetreten werden« deutung beigemessen* 13s erachtet vor allem don Einwand der Beklagten, daß sic, wenn eie als Tochter des Beschuldigten die Aussage verweigert hätte, zugleich ihren Ehemann als Lügner hingestellt haben würde, mit Recht für nicht stichhaltig, weil ein derartiger Schluß unter den hier gegebenen Umständen schwerlich gezogen worden wäre; ebensowenig ist aus Rechtsgründen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu beanstanden, daß jemand, der sich auch nur subjektiv einem solchen Konflikt aus-gesetzt glaube, nicht ohne weiteres - wie es die Beklagte festgeste?Lltermaßen getan hat - dem vernehmenden Beamten erkläre: man könne dos, was man gesehen und gehört habe, mit gutem Gewissen angeben« Der Hinweis der Revision auf die "Vcrnohmungsmethodo des Polizeibeamten" verfängt dera-gegenübor schon deshalb nicht, weil über ein unkorrektes Vorhalten dos Zeugen insbesondere daß er irgend- Ob die dort entwickelten Grundsätze auf den hier zur Erörterung stehenden Streit zwischen Eltern und Tochter angewendet werden können, mag dahin-stehen, da sie auch im Falle ihrer Anwendbarkeit der Revision nicht zu dem Siege verhelfen würden* Denn in jener früheren Entscheidung richtete sich die Straftat, um die es bei der Anzeige ging, gegen den anzeigenden Ehegatten selbst (vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht noch § 170 b StGB), während im vorliegenden Fall die Beklagte von der behaupteten Kuppelei nicht betroffen war* Infolgedessen war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, die Handlungsweise der Beklagten ’’wesentlich milder” zu beurteilen und das Vorliegen einer schworen Verfehlung im Sinne von § 530 BGB zu verneinen* Baß sie - wie im angefochtenen Urteil zu ihren Gunsten unterstellt wird - die Angaben ihres Ehemannes und ihre eigene Aussage für richtig gehalten hat und daß alle Vorstellungen bei ihrer Tochter gegen die Beoiiche des amerikanischen Soldaten erfolglos waren, nötigt unter diesen Umständen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung» von dem Beweisthema (So 5 aaO), Maria Wiles habe dem vernehmenden Gendarmeriebeamten gesagt, jetzt bringe sie erst rocht einen "Ami” mit ins Haus, und sie habe die Beklagte in Gegenwart der Kläger, ohne daß diese widersprachen, schlecht gemacht und beleidigt; denn es ist nicht ersichtlich, wieso das behauptete Verhalten der volljährigen Enkeltochter eine Strafverfolgung des Großvaters rechtfertigen sollte (vgl* § 180 Abs, 3 StGB)« Nicht anders verhält es sich mit den in das Wissen des Robert gestellten Behauptungen über das Treiben seiner Stieftochter Maria im einzelnen und Uber die Gründe, aus denen der Zeuge die Strafanzeige erstattet habe (So 6 des Schriftsatzes); wenn das Berufungsgericht von Vernehmung hierüber, die es zu- Ausführungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß„ Bor Gesichtspunkt berechtigter Interessen** Wahrnehmung scheidet bereits aus dem Grunde aus, weil die Beklagte, wie das angefochtene Urteil rechtsirrturns-frei feststellt, auch deshalb gegen ihren Vater ausgesagt hat, um sich wegen des Schenkungsv/iderrufs zu rächen und den vorliegenden Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu beeinflussen» 4» Bio Revision hält die Verurteilung der Beklagten zur Rückauflassung bestimmter Grundstücke an die Zweit-klägerin, der sie früher gehört hatten, für rechtsfehlerhaft, da dieser Klägerin gegenüber keine Widerrufsgründe festgestellt worden seien (§§ 286, 313 ZPO)» Dabei Übersicht sie indessen, daß das angefochtene Urteil diesen Punkt ausdrücklich erörtert hat» Es verweist nämlich (S„ 11) rechtsirrtumsfrei auf § 530 Abs» 1 BGB, wonach zu dem Widerruf die schwere Verfehlung gegen einen "nahen Angehörigen des Schenkers" genügt»
Nachschlagewerk: BGHZ * ,
ja
nein
BOB § 530
llacht dor Beschenkte in einem poliseilicher Ermittlungsverfahren gegen den Schenker, obgleich er zur Aussageverwoigerung berechtigt ist und über dieses Hecht belehrt vmräe» belastende Angaben, so kann hierin grober Undank liegen«,
BOH, Urto Vo 30«, Januar 1970 ~ 7 21 41/67 - 010 Zweibrucken
W Zweibrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
41/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
30 Januar 1970 Hirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Packerin Hilde
über
U
P
gebo IdH||
straße^L
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. den Rentner Josef B
2« die Ehefrau Magdalena
beide in BL ftraße
geh,
Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Augustin und der Bundesrichter Dr« Botho, Dr« Freitag, Dr. Mattem und Dr« Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23 * Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es unter Nr» I 3 der Urtoilsformel statt "an die Klägerin" heißen muß:
"an die Kläger"«
Die Kläger übertrugen ihrer Tochter, der Beklagten,
Grundbesitz; es handelte sich um das Hausanwesen W otraße#, das den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörte, sowie um mehrere Acker- und Wiesengrundstucke, die im Alleineigentum teils des Erstklägers und teils der Zweitklägerin standen« In dem notariellen Übergabevertrag von 15. März 1955 wurde der Anschlagswert des Grundbesitzes mit 3 000 DM angegeben; als weitere "Bedingungen" führte der Vertrag u«a« auf, daß die Beklagte nach dem lode des überlebenden Teils der Übergeber je 500 DM an
Von Rechts wegen
Tatbestand;
in Jahre 1955 ihren gesamten in L
gelegenen
die drei Kinder ihres verstorbenen Bruders auszuzahlen habe, während 1 500 DM als ihr eigener Erbteil ange-rechnet werden sollten; ferner räumte sie den Klägern am Hausgrundstück auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht ein.
Seither bewohnen die Kläger das Obergeschoß des Hauses. Die Beklagte wohnt im Erdgeschoß; ebenso ihr jetziger Ehomann Robert mit dem sie dort
bereits vor der am 5» März 1965 erfolgten Eheschließung, und zwar seit I960 zusammengolebt hat. Wegen dieses Zusammenlebens sowie aus anderen Gründen entstanden zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten und andererseits ab 1963 Streitigkeiten, in deren Verlauf es auch zu wechselseitigen Beschimpfungen kam» Die Klüger widerriefen daraufhin die Übergabe des Grundbesitzes, die nach ihrer Ansicht eine Schenkung an die Beklagte darstellte, wegen groben Undanks» Mit der vorliegenden, im August 1964 erhobenen Klage haben sie von der Beklagten die Rückauflassung der Grundstücke gefordert; hinsichtlich eines Ackergrundstücks, das die Beklagte inzwischen an einen Dritten weiterverkauft hat, ist der Krstklägor, dem dieses Grundstück früher gehört hatte, von seinem ursprünglichen Verlangen nach Rück-üboreignung im Laufe des Rechtsstreits zu dem Anspruch auf Heraus Zahlung des Kaufpreises von 6 000 DM übergegangen» Die Beklagte beantragt Klageabweisung» Sie hat das Vor-liegen einer Schenkung in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Übergabevertrag von 1953 um ein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt
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habe; außerdem rechtfertigten die von den Klägern vor-gebrachten Tatsachen nicht den Vorwurf des groben Undanks *
Das ^Landgericht hat die Klage abgewiesen* Nachdem die Klüger am 5» Februar 1966 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, erstattete der Ehemann der Beklagten am 16* Februar 1966 bei dem zuständigen Gen-darmerieposten gegen den Erstkläger eine Strafanzeige wegen Kuppelei* In dem Haushalt der Kläger lebte damals die 1938 geborene voreheliche Tochter der Beklagten, Moria deren Ehemann, ein amerikanischer Soldat,
zu jener Zeit in Korea eingesetzt war* In seiner Strafanzeige behauptete Robert 11^^, Maria habe
nähere Beziehungen zu einem anderen, in der Nähe von LfUHIHB stationierten amerikanischen Soldaten angeknüpft und treibe mit ihm in der V/ohnung der Kläger Ehebruch; der Erstkläger habe Kenntnis von diesem Verhalten seiner Enkelin und dulde es* In dem daraufhin oingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde die Beklagte an 19* Februar 1966 von einem Gendarmeriebeamten als Zeugin vernommen. Bei dieser Vernehmung bestätigte sie die Beschuldigungen ihres Ehemannes gegen ihren Vater und vervollständigte sie durch weitere Einzelangaben*
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren einige Wochen später ein, weil weder ein Kuppelei-Tatbestand vorliege noch die Behauptungen des Anzeigeerstatters sich als x*ichtig erwiesen hätten (Akten 11 Js 23/66 StA Zwoibi'ücken) -
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz den Schenkungswiderruf auch auf das Verhalten der Beklagten anläßlich jenes Ermittlungsverfahrens gestützt» Sie behaupten, die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung aus Gehässigkeit unwahre Angaben gemacht, um ihren Vater zu belasten und einer Bestrafung zuzuführen; zugleich habe sie damit auch ihre Mutter treffen wollen» Die Beklagte bestreitet dies: von der Strafanzeige ihres Ehemannes habe 3ie erst nachträglich erfahren; daß sie vor der Polizei ausgesagt habe, könne ihr nicht als grober Undank angelaotet werden. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte dom Antrag der Kläger entsprechend zur Rückauflassung sowie zur Zahlung von 6 000 DM verurteilt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die 'Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweiaen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Anspruch auf Rüekübereignung des der Beklagten im Jahre 1955 übergebenen Grundbesitzes (§ 531 Abs. 2 BGB) und, soweit sie ihn inzwischen weiterveräußert hat, Erstattung des Verkaufserlöses (§ 318 Abs» 2 BGB) setzt zunächst eine Schenkung voraus» Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts hier vor» Es erblickt in dem Übergabevertrag zwischen JSltern und Tochter eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 516 BGB. Daß die Beklagte sich damals verpflichtete,
- D -
an ihre drei Nichten au gegebener Zeit Abfindungen von je 500 DM zu zahlen, und daß sie den Übergebern am Haus-grundetUclc ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumte, sei nicht als Gegenleistung für die Grundstücke anzusehen, sondern stelle eine Auflage der Schenker an die Beschenkte dar (vgl* § 525 BGB); denn die Beklagte habe dies nicht getan, um den Grundbesitz zu erlangen, vielmehr sei damit nur dem Umstand Rechnung getragen worden, daß sie vor den übrigen gesetzlichen Erben bevorzugt wurde und die Kläger die wesentliche Grundlage ihrer Existenz an sic Übcrtrugeno
Diese Vertragsauslegung, die mit der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 5? 206, 211 im Einklang steht, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Das gleiche gilt von der Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, daß koine gemischt^ Schenkung gegeben sei und sich infolgedessen die Frage, inwieweit bei einer solchen die Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes gemäß § 531 Abs* 2 BGB verlangt worden könne (vgl* dazu BGHZ 30, 120), hier von vornherein nicht stelle* Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil der Urteilsbegründung keine Einwendungen*
2* Weitere Voraussetzung des Klageanspruchs ist ein durch groben Undank ausgelöstes Widerrufsrecht nach § 530 Abs* 1 BGB; der Beschenkte muß sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige schuldig gemacht haben* Das Berufungsgericht erachtet auch dies im vorliegenden Fall für erwiesen* Es läßt dahingestellt, ob die von den Klägern im ersten Rechtszug vorgebrachton Gründe den Schenkungawiderruf gerechtfertigt
haben würden, da jedenfalls das Verhalten der Beklagten während des Berufungsverfahrens, nämlich ihre Beteiligung an der Strafanzeige ihres Ehemannes gegen den Erstkläger, den Vorwurf des groben Undanks begründe*
Bas angefochtene Urteil führt dazu im einzelnen aus: Die Aussage des Beschenkten in einem Ermittlungsverfahren, das auf Strafanzeige eines Britten gegen den Schenker eingoleitet wurde, könne eine objektiv schwerwiegende und subjektiv auf mangelnde Bankbarkeit und tadelnswerte Gesinnung hindeutende Verfehlung sein, wenn der Beschenkte über ein bestehendes Ausoagever-woigerungsrecht belehrt worden sei« Aus der Zeugenaussage des vernehmenden Gendarmeriebeamten ergebe sich, daß eine solche Belehrung hier stattgefunden habe; die Beklagte sei von dem Zeugen darauf hingewiesen worden, als Tochter brauche sie nicht gegen ihren Vater auszu-aagon» Auch wenn dieser Hinweis - was das Urteil unterstellt - erst erfolgt sein sollte, nachdem die Beklagte auf Vorhalt der Strafanzeige ihres Ehemannes schon deren Richtigkeit bestätigt und spontan alles Wesentliche während des Vorlesens der Anzeige gesagt hatte, könne sie dies nicht entlasten, da sie auf jeden Fall vor der “eigentlichen Vernehmung“ - damit meint das Berufungsgericht ersichtlich die genaue Formulierung und schriftliche Hioderlegung des von ihr “spontan11 Mitgeteilten -gewußt habe, daß sie zu keinen Angaben verpflichtet sei; denn spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Zeuge jenen Hinweis gegeben, und der Beklagten sei es tx'otz ihrer bereits gemachten Äußerungen dann noch möglich gewesen, die Aussage zur Niederschrift des Zeugen zu verweigern*
Auf Y/ahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichtö nicht berufen* Die Angaben ihres Ehemannes und ihre eigenen., die sie für richtig gehalten haben möge, ergäben keinen genügenden Anhaltspunkt für eine Kuppeleihandlung ihres Vatei’So Alles spreche dafür, daß sie ihre Aussage sorgfältig vorbereitet und auch deshalb ausgesagt habe, um eine Bestrafung des Srotklägers zu bewirken» Der Zeitpunkt der Strafanzeige (kurz nach der Berufungseinlegung seitens der Kläger) deute zudem auf die Absicht der Beklagten hin, sich mit ihrer Aussage wegen des Schenkungswiderrufs zu rächen und den Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Baß sie sich in einer Konfliktsituation befunden habe, könne nicht anerkannt werden»
3» Hiergegen wendet sich die Revision» Ihre Rügen vermögen jedoch die tatrichterlichon Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht zu erschüttern^ =
a) Wenn das polizeiliche Yernehmungsprotokoll vom 19* Februar 1966 nicht die ausdrückliche Angabe enthält, die Beklagte sei über ihr Aussageverweigerungsreeht belehrt worden, so durfte das angefochtene Urteil gleichwohl feotatellen, daß eine solche Belehrung stattge-funden habe» Die Beweisregel des § 415 ZPO, deren Verletzung die Revision rügt, stand dieser Feststellung nicht entgegen* Dabei mag offen bleiben, ob überhaupt ein Anwcndungsfall des ersten Absatzes dieser Vorschrift ("eine vor »»» der Urkundsperson abgegebene Erklärung") vorliegt und ob das Fehlen jener Angabe eine unrichtige
Beurkundung im Sinne von Abs* 2 aaO darstellt (vglo OLG München HRR 1942 Nr„ 652)o Denn nach der letztgenannten Bestimmung ist jedenfalls der Gegenbeweis zulässig, und diesen hat das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Gendarmerieobermeisters Wagner rechtsirrtumsfrei als geführt angesehene Auch bei Anwendung des - hier wohl einschlägigen - § 418 ZPO wäre das Ergebnis kein anderes«
b) Die Begleitumstände der polizeilichen Vernehmung sind nicht, wie die Revision geltend macht, bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben« Baß insbesondere die Beklagte, als der vernehmende Beamte ihr die Aussagen der beiden Kläger und der Maria vorias? sich 11 er-
regt" gezeigt hat, wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S« 9 unten) ausdrücklich hervorge-hobon« Allein deshalb ist das Verhalten der Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht milder zu beurteilen« Soweit die Revision die damalige Aussagebereit-cchaft der Beklagten angesichts ihrer Erregung als keine schwere Verfehlung, geschweige denn als Zeichen einer auf Mangel an Dankbarkeit hindeutenden tadelnswerten Gesinnung bewertet wissen möchte, kann ihr nicht beigetreten werden«
Das gleiche gilt von der Revisionsrüge, das Oberlandesgericht habe den Konflikt verkannt, in dem sich die Beklagte damals befunden habe und der für einen einfachen Menschen nicht ganz leicht zu bewältigen gewesen sei» Mit diesem Umstand hat sich das Berufungsurteil aus-einandergesetst (So 11) und ihm aus Gründen, die keinen Reehtsirrtum erkennen lassen, keine ausschlaggebende Be-
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deutung beigemessen* 13s erachtet vor allem don Einwand der Beklagten, daß sic, wenn eie als Tochter des Beschuldigten die Aussage verweigert hätte, zugleich ihren Ehemann als Lügner hingestellt haben würde, mit Recht für nicht stichhaltig, weil ein derartiger Schluß unter den hier gegebenen Umständen schwerlich gezogen worden wäre; ebensowenig ist aus Rechtsgründen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu beanstanden, daß jemand, der sich auch nur subjektiv einem solchen Konflikt aus-gesetzt glaube, nicht ohne weiteres - wie es die Beklagte festgeste?Lltermaßen getan hat - dem vernehmenden Beamten erkläre: man könne dos, was man gesehen und gehört habe, mit gutem Gewissen angeben« Der Hinweis der Revision auf die "Vcrnohmungsmethodo des Polizeibeamten" verfängt dera-gegenübor schon deshalb nicht, weil über ein unkorrektes Vorhalten dos Zeugen insbesondere daß er irgend-
welchen Druck auf die Beklagte ausgeübt habe, weder etv/as vorgetrogen noch gerichtlich festgostellt worden i3t (§ 561 Abo« 1 ZPO)* Die Beklagte war schließlich auch durch den Streit mit ihren Eltern, die angeblich Be-Ziehungen ihrer Tochter Maria zu dem amerikanischen
Soldaten im Hause duldeten, während ihr Bltomann Robert
dies unterbinden wollte, nicht gezwungen, gegen ihren Vater auszusagen und ihn öffentlich einer strafbaren Handlung zu bezichtigen; daß sie, wie die Revision behauptet, durch Schweigen ihren Ehemann im Stich gelassen oder gar Lugen gestraft hätte, trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu*
il
Bas von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19o Juni 1964, IV ZR 287/63 (IM EheG § 48 Abs» 2 Kr» 6 = MBR 1964, 911) behandelt die Strafanzeige eines Ehegatten gegen den anderen und stellt auf die Besonderheiten der Schuldabwägung nach § 48 Abo* 2 Satz 1 EheG ab. Ob die dort entwickelten Grundsätze auf den hier zur Erörterung stehenden Streit zwischen Eltern und Tochter angewendet werden können, mag dahin-stehen, da sie auch im Falle ihrer Anwendbarkeit der Revision nicht zu dem Siege verhelfen würden* Denn in jener früheren Entscheidung richtete sich die Straftat, um die es bei der Anzeige ging, gegen den anzeigenden Ehegatten selbst (vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht noch § 170 b StGB), während im vorliegenden Fall die Beklagte von der behaupteten Kuppelei nicht betroffen war* Infolgedessen war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, die Handlungsweise der Beklagten ’’wesentlich milder” zu beurteilen und das Vorliegen einer schworen Verfehlung im Sinne von § 530 BGB zu verneinen* Baß sie - wie im angefochtenen Urteil zu ihren Gunsten unterstellt wird - die Angaben ihres Ehemannes und ihre eigene Aussage für richtig gehalten hat und daß alle Vorstellungen bei ihrer Tochter gegen die Beoiiche des amerikanischen Soldaten erfolglos waren, nötigt unter diesen Umständen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung»
Bic Bev/eisanträge im Schriftsatz vom 12* Oktober 1966, in deren Übergehung die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO erblickt, waren unerheblich* Bas gilt einmal
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von dem Beweisthema (So 5 aaO), Maria Wiles habe dem vernehmenden Gendarmeriebeamten gesagt, jetzt bringe sie erst rocht einen "Ami” mit ins Haus, und sie habe die Beklagte in Gegenwart der Kläger, ohne daß diese widersprachen, schlecht gemacht und beleidigt; denn es ist nicht ersichtlich, wieso das behauptete Verhalten der volljährigen Enkeltochter eine Strafverfolgung des Großvaters rechtfertigen sollte (vgl* § 180 Abs, 3 StGB)« Nicht anders verhält es sich mit den in das Wissen des Robert gestellten Behauptungen über das Treiben
seiner Stieftochter Maria im einzelnen und Uber
die Gründe, aus denen der Zeuge die Strafanzeige erstattet habe (So 6 des Schriftsatzes); wenn das Berufungsgericht von Vernehmung hierüber, die es zu-
nächst beschlossen hatte (Beweisbeschluß vom 14« November 1966), dann wieder Abstand nahm, weil es sie nach erfolgter Anhörung des Gendarmerieobermeisters für nicht mehr erforderlich hielt, so ist das aus Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, als es ohnehin das, worüber der Zeuge aussagen sollte, im wesentlichen als richtig unterstellt hat (BIT S« 10 unten)*
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Oberlandes-gericht der Beklagten den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt habe* Soweit sie demgegenüber auf den äußeren Hergang der polizeilichen Vernehmung, auf die angebliche Konfliktsituation der Beklagten sowie darauf verweist, daß diese die Angaben ihres Ehemannes für richtig gehalten, ihre Tochter ermahnt und keine weitere Möglichkeit gehabt habe, die Besuche des amerikanischen Soldaten zu unterbinden, geben ihre
13 -
Ausführungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß„ Bor Gesichtspunkt berechtigter Interessen** Wahrnehmung scheidet bereits aus dem Grunde aus, weil die Beklagte, wie das angefochtene Urteil rechtsirrturns-frei feststellt, auch deshalb gegen ihren Vater ausgesagt hat, um sich wegen des Schenkungsv/iderrufs zu rächen und den vorliegenden Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu beeinflussen»
4» Bio Revision hält die Verurteilung der Beklagten zur Rückauflassung bestimmter Grundstücke an die Zweit-klägerin, der sie früher gehört hatten, für rechtsfehlerhaft, da dieser Klägerin gegenüber keine Widerrufsgründe festgestellt worden seien (§§ 286, 313 ZPO)» Dabei Übersicht sie indessen, daß das angefochtene Urteil diesen Punkt ausdrücklich erörtert hat» Es verweist nämlich (S„ 11) rechtsirrtumsfrei auf § 530 Abs» 1 BGB, wonach zu dem Widerruf die schwere Verfehlung gegen einen "nahen Angehörigen des Schenkers" genügt»
5« Die Revisionsrügen erweisen sich mithin als unbegründet» Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihr Rechtsmittel zurück-
u ~
zuweisen» Der Klarstellung und Berichtigung bedai’f lediglich ein dem öberlandesgericht unterlaufenes Versehen in der Urteilsforraelo Dort muß es unter Nr» I 3 statt "Klägerin“ offensichtlich “Kläger“ heißen; denn das Kausgrundstiick sollte nach den in den Vorinstanzen gestellten Anträgen an beide Kläger aufgelassen werden, in deren hälftigem Miteigentum es zuvor unstreitig gestand on hatte»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs» 1 ZFO*
Ir, Augustin
Hothe Dr0 Freitag
Mattern Dr» Grell