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BGH · V ZB 41/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 41/65

Ein Kaufvertrag, durch den sich ein Minderjähriger zu einer Rentenzahlung auf Lebenszeit des Verkäufers verpflichtet, kann hei besonders niedrigem Lebensalter des Minderjährigen und hohem Alter des Verkäufers dahin aus-sulegcn sein, daß die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Ber Kläger ist ein eheliches Kind des Beklagten zu 1) aus der für nichtig erklärten Ehe mit Erau Anneliese der 1953 die elterliche Gewalt über den Kläger übertragen worden ist. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks ist nicht erfolgt, während er als Eigentümer der übrigen im Vertrag vom 22. Der Kläger erkannte den Rücktritt an, und beide Vertragsparteien erklärten die Aufhebung dos Vertrags vom 22. Der Kläger übertrug das Eigentum an die Mutter des Beklagten zurück, und beide Vertragsparteien gaben die erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen ab. Die vom Notar beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde durch Beschluß von 10« März 1959 mangels gesetzlicher Vertretung des Klägers versagt, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses der Großvater mütterlicherseits gesetzlicher Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Auflassung des Grundstücks in eingetragen im Grundbuch von Band Blatt und zur Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer zu verurteilen. Dezember 1952 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte und die Beibringung dieser Genehmigung angesichts der Erklärungen des Pflegers im vorliegenden Prozeß nicht mehr zu erwarten sei. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu bewilligen, und die Widerklage abgewiesen. Dezember 1952 keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für bedürftig, daher die Verpflichtungen der Verkäuferin und früheren Eigentümerin sowie die Übertragung des Eigentums auf den Kläger in diesem Vortrag für wirksam, daher ihre nach der Vormerkungseintragung zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Verfügung sowie dessen weitere Verfügung zugunsten der Beklagten zu 2) im Verhältnis zu dem Kläger für unwirksam, da diese Verfügungen dessen Übereignungsanspruch vereiteln würden (§ 883 Abs. 2 BGB), so daß der Kläger gemäß § 888' Abs. 1 BGB von beiden Beklagten die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer verlangen könne. Entsprechend diesem erkennbaren Ziel des Klägers legt das Berufungsgericht den umfassenden Klagantrag (Verurteilung zur Auflassung und Eintragungs-bowilligung) aus, da der Kläger nicht ausdrücklich auf einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung bestanden habe. Dezember 1952 übernommenen Verpfi.ic?vtungen zu dinglichen Belastungen verschiedener der zwischenzeitlich von ihm erworbenen Grundstücke, führt das Berufungsgericht weiter aus, seien allein im Rahmen des entgeltlichen Erwerbs dieses Grundvermögens eingegangen worden und der Kläger habe sich nicht zur Belastung eines ihm schon zuvor gehörigen Grundstücks verpflichtet. 3. Nach § 1643 ABs. 1 in VerBindung mit § 1822 Nr. 5 BGB Bedarf der InhaBer der elterlichen Gewalt der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu einem Vertrag, durch den der Minderjährige zu wiederkehrenden leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als 1 Jahr nach der Vollendung des 21. Die auf lebens-zeit der Verkäuferin und ihres Ehemannes eingegangenen Rentenverpflichtungen Beurteilt das Berufungsgericht aus der Sicht der Vertragschließenden bei Abschluß des Vertrags. Allerdings ist in der Regel daran festzuhalten, daß ein auf Lebenszeit bemessenes und damit der Dauer nach ungewisses Vertragsverhältnis ein solches ist, das nach dem Willen der Vertragsparteien im Sinn des § 1822 Nr. 5 BGB länger als 1 Jahr nach der Vollendung des 21. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Vertragschließenden unter besonderen Umständen mit einer Verpflichtung des Minderjährigen ein Jahr nach Vollendung des 21. § 1829 Abs. 1 BGB) noch nicht der endgültigen Unwirksamkeit verfallen ist, sondern noch schwebend unwirksam ist, die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod der Berechtigten vor dem Eintritt der Volljährigkeit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erübrigt, wie das Berufungsgericht hilfsweise ausführt. 5. Der Nichterfüllung des Kaufvertrags seitens des Klägers und der Beendigung der Verwaltungsbefugnis des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mißt das Berufungsgericht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; abgesehen davon stünden Rechte hieraus nur den Rechtsnachfolgern der Verkäuferin, nicht aber den Beklagten zu. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Verkäuferin selbst noch den Rücktritt wegen Nichterfüllung erklärt habe, und zwar auch gegenüber der vertretungsberechtigten Mutter des Klägers, so daß es auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht ankomme . Voraussetzung eines Rücktritts wegen Nichterfüllung ist eine Frist-heStimmung mit der Erklärung, daß die Annahme der Leistung nach ergebnislosem Ablauf der Frist abgelehnt werde (§ 326 Abs. 1 BGB), oder das Vorliegen von Umständen, aus denen sich ergibt, daß die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für die Verkäuferin kein Interesse mehr hatte (§ 326 Abo. 2 BGB). Die Beibehaltung der Verwaltung der verkauften Grundstücke durch den Beklagten zu 1) stellt nach der Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht keine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags dar.

Zitierte Normen: § 883 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBVertragsparteienvertragenBerufungsgerichtGenehmigungKlägerVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

2055 082
Nachschlagewerk: ja BGKZ	:	nein
BGB § 1822 Nr. 5
Ein Kaufvertrag, durch den sich ein Minderjähriger zu einer Rentenzahlung auf Lebenszeit des Verkäufers verpflichtet, kann hei besonders niedrigem Lebensalter des Minderjährigen und hohem Alter des Verkäufers dahin aus-sulegcn sein, daß die Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Le bensjahrcs fortdauern soll.
BGH, Ux’t. v. 24. Januar 1969 - V ZB 41/65 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
V_ZR_41_^65	URTEIL	Verkündet	am
24« Januar 1969 V/ ü s t ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1- des Kaufmanns Joseph A
2.	seiner Ehefrau Maria A hei de wohnhaft in
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozcfibevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den ml
 eh. am
 rlährigen Manfred A ___________
1952', wohnhaft in	HJ^straße
 gesetz^ch vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt KUBI in Kflp, bestellt für die Sorge und Vertretung des Grundvermögens,
- Prozeßbevollmächtigte
 Kläger und Revisionsheklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Her V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat cuxf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattern, Hill und Ofl'terdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. November 1964 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger ist ein eheliches Kind des Beklagten zu 1) aus der für nichtig erklärten Ehe mit Erau Anneliese der 1953 die elterliche Gewalt über den Kläger übertragen worden ist. Bie Beklagte zu 2) ist die jetzige Ehefrau des Beklagten zu 1).
Ber Kläger - damals ein Monat alt - kaufte am 22. Dezember 1952, vertreten durch den Beklagten zu 1), von dessen damals 75 Jahre alter, zwischenzeitlich verstorbener Hutter, der Brau Apollonia	ver-
schiedene Grundstücke, darunter auch das streitbefangene Grundstück in	EHHW-0flHHI^~3traße,	eingetragen im Grundbuch von	Band
 Blatt	Als Gegenleistung wurde neben einem unent-
geltlichen YJohnrecht auf Lebenszeit für die Verkäuferin und nach ihrem Tode für ihren etwa überlebenden, damals 75 Jahre alten Ehemann die Zahlung einer monatlichen Geld-
rento von 110 DM vereinbart, die nach ihrem Tod für den etwa überlebenden Ehemann monatlich 50 DM betragen sollte. Gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und die Verkäuferin bewilligte die Eintragung des Eigen-tumswechsels in das Grundbuch. Weiter bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Diese Vormerkung wurde am 26. Januar 1953 zugunsten des Klägers in das Grundbuch von Band^p, Blatt ^0 eingetragen. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks ist nicht erfolgt, während er als Eigentümer der übrigen im Vertrag vom 22. Dezember 1952 verkauften Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden ist. Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat keine Zahlungen an die Verkäuferin geleistet.
Am 8. Juli 1958 schloß der Kläger, wiederum vertreten durch den Beklagten zu 1), einen weiteren notariellen Vortrag mit der Mutter des Beklagten zu 1).
Die Vertragsparteien erklärten darin, die Verkäuferin sei zwischonzeitig vom Vertrag vom Jahre 1952 zurückgetreten, da seitens des Käufers keine Rentenzahlung geleistet worden sei. Der Kläger erkannte den Rücktritt an, und beide Vertragsparteien erklärten die Aufhebung dos Vertrags vom 22. Dezember 1952 und ihr Einigsein darüber, daß er so angesehen werden solle, als wenn er nie abgeschlossen worden wäre. Der Kläger übertrug das Eigentum an die Mutter des Beklagten zurück, und beide Vertragsparteien gaben die erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen ab. Die vom Notar beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde durch Beschluß von 10« März 1959 mangels gesetzlicher Vertretung des Klägers versagt, weil zur Zeit des Vertragsabschlusses der Großvater mütterlicherseits gesetzlicher
 
Vertreter des Klägers gewesen sei. Die Beschwerde des Beklagten zu 1) wurde als unzulässig verworfen. Die Mutter des Beklagten zu 1) ist am 15. Dezember 1959? sein Vater am 13» März 1962 verstorben. Der Beklagte zu 1) wurde auf Grund eines ebenfalls am 8. Juli 1958 abgeschlossenen Kaufvertrages am 11. März I960 als Eigentümer und die Beklagte zu 2) am 31. März 1961 als Miteigentümerin des Grundstücks in BflHB) im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Auflassung des Grundstücks in	eingetragen	im
 Grundbuch von	Band	Blatt
 und zur Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage auf Einwilligung in die Löschung der zugunsten dos Klägers eingetragenen Vormerkung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, da der Vertrag vom 22. Dezember 1952 der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte und die Beibringung dieser Genehmigung angesichts der Erklärungen des Pflegers im vorliegenden Prozeß nicht mehr zu erwarten sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu bewilligen, und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Kevision verfolgen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
1 . Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 22. Dezember 1952 keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für bedürftig, daher die Verpflichtungen der Verkäuferin und früheren Eigentümerin sowie die Übertragung des Eigentums auf den Kläger in diesem Vortrag für wirksam, daher ihre nach der Vormerkungseintragung zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Verfügung sowie dessen weitere Verfügung zugunsten der Beklagten zu 2) im Verhältnis zu dem Kläger für unwirksam, da diese Verfügungen dessen Übereignungsanspruch vereiteln würden (§ 883 Abs. 2 BGB), so daß der Kläger gemäß § 888' Abs. 1 BGB von beiden Beklagten die Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer verlangen könne. Entsprechend diesem erkennbaren Ziel des Klägers legt das Berufungsgericht den umfassenden Klagantrag (Verurteilung zur Auflassung und Eintragungs-bowilligung) aus, da der Kläger nicht ausdrücklich auf einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung bestanden habe. Bei dieser Sachlage begegnet diese Auslegung keinen Bedenken.
2. Die vom Kläger in dem Vertrag vom 22. Dezember 1952 übernommenen Verpfi.ic?vtungen zu dinglichen Belastungen verschiedener der zwischenzeitlich von ihm erworbenen Grundstücke, führt das Berufungsgericht weiter aus, seien allein im Rahmen des entgeltlichen Erwerbs dieses Grundvermögens eingegangen worden und der Kläger habe sich nicht zur Belastung eines ihm schon zuvor gehörigen Grundstücks verpflichtet. Nach der vom
 
Bundesgerichtshof Bestätigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 356; 110, 173; BGHZ 24, 372 = NJW 1957, 1187) Bedarf eine solche Verpflichtung keiner vormundschaftogerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 ABs. 1 in VerBindung mit § 1821 ABs. 1 Nr- 1 und 4 BGB. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; sie gilt auch für den vorliegenden Pall, in dem der Kaufpreis in der Folgezeit in Form einer Rente Bezahlt werden sollte.
3.	Nach § 1643 ABs. 1 in VerBindung mit § 1822 Nr. 5 BGB Bedarf der InhaBer der elterlichen Gewalt der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu einem Vertrag, durch den der Minderjährige zu wiederkehrenden leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als 1 Jahr nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Mündels fortdauern soll. Die vereinbarte Geldrente und die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung durch eine Reallast zu lasten der übrigen Grundstücke sind wiederkehrende leistungen (vgl. zur Reallast § 1108 ABs. 1 BGB). Die auf lebens-zeit der Verkäuferin und ihres Ehemannes eingegangenen Rentenverpflichtungen Beurteilt das Berufungsgericht aus der Sicht der Vertragschließenden bei Abschluß des Vertrags. Daß die Verkäuferin länger als 93 Jahre oder ihr Ehemann länger als 95 Jahre zu leben gehabt hätte, hält das Berufungsgericht jedoch für so unwahrscheinlich, daß man vernünftigerweise hiermit nicht hätte rechnen können, so daß die Voraussetzungen des § 1822 Hr. 5 BGB nicht gegeben gewesen seien.
Die Revision hält dem entgegen, daß es auf derartige Erwägungen im Rahmen des § 1822 Nr. 5 BGB überhaupt nicht ankommen könne, lägen die Voraussetzungen
 
dieser Vorschrift vor, so führe dies schlechthin zur Genehmigungsbedürftigkeit. Bei einem Alter der Verkäuferin von nur 73 Jahren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses würde dies sonst - ähnlich wie bei einem leidenden oder kranken Vertragspartner - zu der Folgerung führen, daß die Beteiligten von einem vorzeitigen Ableben der Berechtigten ausgegangen wären oder hätten ausgehen müssen, Bas würde jedoch zu unhaltbaren Folgerungen führen. Bei einem unter derartigen Umständen abgeschlossenen Vertrag würde sich sogar der Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit im Sinn des § 13S BGB aufdrängen.
Jedoch auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings ist in der Regel daran festzuhalten, daß ein auf Lebenszeit bemessenes und damit der Dauer nach ungewisses Vertragsverhältnis ein solches ist, das nach dem Willen der Vertragsparteien im Sinn des § 1822 Nr. 5 BGB länger als 1 Jahr nach der Vollendung des 21. Lebensjahres fortdauern soll, ohne daß auf die Lebenserwartung des Berechtigten im Einzelfall abgestellt werden darf (RAG 11, 335 = JW 1933, 239)»
Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Vertragschließenden unter besonderen Umständen mit einer Verpflichtung des Minderjährigen ein Jahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr rechnen und deshalb den Minderjährigen nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verpflichten wollen. Ein Vertrag solchen Inhalts bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. In diesem Sinn hat im vorliegenden Fall der Tatrichter, ausgehend von der Sicht der Vertragschließenden bei Abschluß des Vertrags, den Vertrag vom 22. Dezember 1952 ersichtlich ausgclegt (S. 9 unten / 10 oben Bü). Hiergegen lassen
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sich rechtliche Bedenken nicht erheben.
4.	Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob nicht wenigstens solange, als ein Kaufvertrag mangels Mitteilung einer Genehmigungsverweigerung (vgl. § 1829 Abs. 1 BGB) noch nicht der endgültigen Unwirksamkeit verfallen ist, sondern noch schwebend unwirksam ist, die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod der Berechtigten vor dem Eintritt der Volljährigkeit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erübrigt, wie das Berufungsgericht hilfsweise ausführt. Unerheblich ist, ob die Vormundschaft sgerichtliche Genehmigung des Vertrags vom 22. De zember 1952 versagt worden ist, wie die Revision unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses geltend macht. Es braucht insbesondere nicht auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen eingegangen zu vrerden.
5.	Der Nichterfüllung des Kaufvertrags seitens des Klägers und der Beendigung der Verwaltungsbefugnis des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mißt das Berufungsgericht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; abgesehen davon stünden Rechte hieraus nur den Rechtsnachfolgern der Verkäuferin, nicht aber den Beklagten zu.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Verkäuferin selbst noch den Rücktritt wegen Nichterfüllung erklärt habe, und zwar auch gegenüber der vertretungsberechtigten Mutter des Klägers, so daß es auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht ankomme .
 
Auch diese Rüge greift nicht durch. Voraussetzung eines Rücktritts wegen Nichterfüllung ist eine Frist-heStimmung mit der Erklärung, daß die Annahme der Leistung nach ergebnislosem Ablauf der Frist abgelehnt werde (§ 326 Abs. 1 BGB), oder das Vorliegen von Umständen, aus denen sich ergibt, daß die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für die Verkäuferin kein Interesse mehr hatte (§ 326 Abo. 2 BGB). Ein entsprechender Sach-vortrag liegt nicht vor. Die Beibehaltung der Verwaltung der verkauften Grundstücke durch den Beklagten zu 1) stellt nach der Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht keine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags dar. Eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht gerügt und nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist der Vertrag nicht aufgehoben. Denn die Nichterfüllung von Pflichten, die Vertragsinhalt geworden sind, unterliegt nicht den Regeln des Wegfalls der Gcschäftsgrundlage.
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6.	Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. '
Dr. Augustin	Rothe
 Mattem
Hill
 Offterdinger