ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1966 unter Mitwirkung iea Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Or. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr, Mattem und Dre Grell für Recht erkannt: Durch notariellen Kaufvertrag vom 13« Oktober 1955 Verkauften die Kläger zu 2 und 3 die im Grundbuch von AflHB Bd. 11 Heft 10 als Eigentum des Klägers zu 2 eingetragenen Grundstücke Lgb.Nr. 1201, 1226, 1224, 1235, Heft l^in der II» Abteilung zu ihren Gunsten eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüber-tragung löschen zu lassen, falls die Kaufsumme von 30 000 BM nicht bis 1» September 1959 beim Notariat II in Waldshut hinterlegt werde» Ba die Beklagten den Kaufpreis bis zu dem 1» September 1959 nicht hinterlegten, verkaufte der Kläger zu 2 durch notariellen Kaufvertrag vom 30» September 1959 seine Grundstücke Lgb»Nr» 1201, 1226, 1235 und 1224 der Gemarkung Aichen an den Kläger zu 1.Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Im Herbst I960 erhielten die Beklagten die Hechtsauskunft, der Kaufvertrag vom 13<> Oktober 1955 sei entgegen der Ansicht des Notariats noch wirksam» Sie hinterlegten daraufhin den in Abänderungsverti'ag vom 5o/30» November 1955 vereinbarten Kaufpreis von 22 300 DÜ bei dem Notar Br» HiflHBHi in Koblenz und forderten den Klägei’ zu 2 und die Klägerin zu 3 auf, die streitbefangenen Grundstücke an sie, die Beklagten, aufzulassen» Die Kläger hingegen sind der Ansicht, der Kaufvertrag vom 13» Oktober 1955 sei durch die Versagung des Aufbaudarlehens unwirksam gev^orden; denn damit sei die in den Vertrag aufgenommene auflcsende Bedingung eingetragen» Sie verlangen Löschung der Auflassungsvormerkung und haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Vormerkun hinsichtlich der eingangs bezeichneten Grundstücke zu bewilligen» Oktober 1955 sei nicht eingetreten, weil über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens in Anerkennung des Ankaufs der Grundstücke als Bingliederungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei., Durch die Hinterlegung von 22 300 DM sei jene Bedingung im Kaufvertrag vom 13* Oktober 1955 zudem unbeachtlich gewordene Sie haben mit dem Antrag Widerklage erhoben, den Kläger, zu 1 zu verurteilen, die Zustimmung zu seiner Löschung als Eigentümer der Grundstücke, Grundbuch zu Bd., II, Heft 10 Landesausgleichsamt3 aber das von den Beklagten beantragte Aufbaudarlehen und der auf dieser Entscheidung fußenden Entschließung der Oberen Siedlungsbehörde über die Anerkennung des Grundstückserwerbs als Eingliederungsverfahren hatten abhängig machen wollen, nicht aber von der Entscheidung über Rechtsmittel, die die Beklagten im lall der Versagung des Darlehens möglicherweise ergreifen würden« Beide Vertragspartner seien im Hinblick auf den Geldbedarf der Kläger zu 2 und 3 für ihr Bauvorhaben an einer raschen Vertragsabwicklung interessiert gewesene Die Hinnahme eines Schwebezustands von ungewisser Dauer habe außerhalb ihrer Vorstellung und ihrer Willensrichtung gelegene Die auflösende Bedingung unter Buchstabe f des "Schlusses’* ini Vertrag vom 13o Oktober 1955 habe durch den Abänderungsvertrag vom 5*/30o November 1955 nicht berührt werden sollen. Januar 1959 und 30o Mai 1959 ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufvertrag vom 13» Oktober 1955 nicht rechtswirksam geworden sei» Sie hätten sich demgemäß bemüht, einen neuen Kaufvertrag unter Vereinbarung eines Kaufpreises von 30 000 DM, den sie aus eigenen Mitteln aufzubringen gedachten, abzuschließen, und im Zuge dieser Bemühungen am 31o Juli 1959 die Verpflichtung zur Löschung der Auflas sungs Vormerkung hinsichtlich des Grundstücks LgboNr. 1250 (Eigentümer Alfons MflB für den Pall übernommen, daß sie nicht bis 1» September 1959 30 000 DM beim Notar hinter- Die Beklagten seien nicht gehindert gewesen, den Kaufvertrag dadurch zu erfüllen, daß sie eigene Mittel hierfür aufbrachten* Die Verkäufer hätten sich nur durch Rücktritt nach § 326 3GB vom Vertrag lösen können* Das hätten sie aber unterlassen* Ihr Festhalten an Vertrag verstoße nicht gegen Treu und Glauben* 1* Ohne Rechtsirrtum ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Vertragspartner eine - auflösende -Bedingung in den Vertragstext aufnehmen wollten* Der Vortrag der Revision, bei den Vertragschließenden habe nur eine Erwartung bestanden, daß der Kaufpreis von dritter Seite beschafft werden könne, ist neu und daher nach § 561 Abs* 1 ZPO unbeachtlich* Schon im Armenrechtsverfahren haben die Beklagten behauptet, der Kaufvertrag sei von der Genehmigung der Siedlungsbehörde "abhängig'* gewesen* eine auflösende Bedingung vereinbart haben (vgl» insbesondere Bio 4 und 5 uooooo Bedingung, die ja lediglich zu dem Schutz der Beklagten in diesen Vertrag aufgenommen wurde »»»»“)» Danach bestand unter den Parteien von jeher Einigkeit darüber, daß im Vertrag vom 13» Oktober 1955 eine - auflösende - Bedingung vereinbart worden iöto Bei dieser Sachlage konnte dem Tatrichter ein Zweifel, “ob oooo eine rechtsgeschäftliche Bedingung vereinbart werden sollte“, nicht kommen» Baruberhinaus ergibt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die dienstliche Äußerung des Notars vom 19» Juni 1961, die auch das Berufungsgericht ersichtlich in diesem Sinne gewürdigt hat, daß es dem Willen und den Erklärungen der Partner bei Beurkundung des Kaufvertrags vom 13° Oktober 1955 entsprochen hat, den Kaufvertrag unwirksam werden zu lassen, wenn die Siedlungsbehörde “die Genehmigung“ nicht erteilte Damit entfallen die Folgerungen, die die Revision aus jener dienstlichen Äußerung zieht und in denen die Beklagten einen Vorstoß des Oberlandesgerichts gegen § 286 ZPO erblicken wollen» Soweit übrigens der Notar von einem “Schwebezustand“ gesprochen hat, hat er dieses Wort nur in dem Sinne gebraucht, daß die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrags im Hinblick auf die Entschließung der Siedlungsbehörde ungewiß war» So hat auch das Qberlandesgericht die Vertragssituation gesehen und umschrieben» Der Standpunkt unterliegt keinen rechtlichen Bedenken»
BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES ZR_41/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7° Dezember 1966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo 2 „ Friedrich UflBweg ( Landwirt, dessen Ehefrau Frieda ebenda, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dre gegen 1» Fritz E Spezialgeschäft für Optik und Foto in BaflH|straße, 2. Alfons M Landwirt in 5o dessen Ehefrau liaria geb. ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1966 unter Mitwirkung iea Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Or. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr, Mattem und Dre Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg i.Br. - vom 30. Dezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Durch notariellen Kaufvertrag vom 13« Oktober 1955 Verkauften die Kläger zu 2 und 3 die im Grundbuch von AflHB Bd. 11 Heft 10 als Eigentum des Klägers zu 2 eingetragenen Grundstücke Lgb.Nr. 1201, 1226, 1224, 1235, 4230, 1344, 1238, 1250, 1328 und 1250/1 sowie die in Heft 17 zu Gunsten der Klägerin zu 3 eingetragenen Grundstücke Lgb.Nr. 1232, 1241, 1326, 1334« ; 1341, 1240, 1341/1 —von diesem nur ein Teilstück - und 1242 an die Beklagten ^ür 25 300 DK. Nach Ziff» 3 des Kaufvertrages sollten die geklagten, die Ueimatvertriebene sind, Über die Badische Randsiedlung GmbH, einen Kaufpreisteil von 22 000 DM nach Umschreibung des Kigentums entrichten. Ferner war im "Schluß1* des Vertrages unter Buchstabe f vereinbart; **Der vorstehende Kaufvertrag wird unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, daß die Genehmigung der Siedlungs- behördo und Anerkennung als Eingliederungsverfahren im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt”0 Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 bewilligten den Beklagten eine Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch eingetragen wurde» Mit notariell beurkundetem Abänderungsvertrag vom 5»/3Q° November 1955 wurde der Kaufpreis für die Grundstücke auf 22 300 DM herabgesetzt» Die Obere hiedlungsbehörde teilte dem Notariat unter dem 29»August 1956 mit, das Landesausgleichsamt habe das vom Beklagten zu 1 beantragte Darlehen durch Bescheid vom 11» Juli 1956 abgelehnt, der Ankauf der Grundstücke könne daher nicht als Eingliederungsverfahren anerkannt werden» Das Notariat ließ daraufhin den Vertragsparteien am 13« September 1956 Abschriften dieses Schreibens zugehen und bemerkte dazu; ”Der Vertrag ist daher als nicht zustandegekommen zu betrachten”» Der Beklagte zu 1 hat gegen die Entscheidung des Landessusgleichsamts am 3« August 1956 Einspruch erhoben, diesen aber in den nächsten Jahren nicht intensiv weiterverfolgt, sondern erst am 20. Juni 1959 wieder aufgegriffen» Eine Entscheidung war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch nicht ergangen» Am 27« Dezember 1956 hatten die Beklagten den Klägern zu 2 und 3 geschrieben, daß sie, die Beklagten, dem Verkauf der Grundstücke an einen anderen Interessenten nichts in den weg legen würden, sie seien aber weiterhin an dem Erwerb interessiert und gedächten, den Kaufpreis auf andere Weise aufzubringen« Der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 zeigten sich hierzu zwar bereit, verlangten jedoch nunmehr einen Kaufpreis von 30 000 DM» Da sich die Verhandlungen hinzogen, forderten sie die Beklagten wiederholt auf, die Löschung der Auflassung3Vormerkung zu bewilligen» Schließlich ubersandten die Beklagten dem Zweitkläger und der Drittklägerin eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung vom 31» Juli 1959, wonach sie bereit seien, die auf dem Grundstück LgboNr» 1250, Eigentümer Alfons AflHB? Bd« II Heft l^in der II» Abteilung zu ihren Gunsten eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüber-tragung löschen zu lassen, falls die Kaufsumme von 30 000 BM nicht bis 1» September 1959 beim Notariat II in Waldshut hinterlegt werde» Ba die Beklagten den Kaufpreis bis zu dem 1» September 1959 nicht hinterlegten, verkaufte der Kläger zu 2 durch notariellen Kaufvertrag vom 30» September 1959 seine Grundstücke Lgb»Nr» 1201, 1226, 1235 und 1224 der Gemarkung Aichen an den Kläger zu 1. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Im Herbst I960 erhielten die Beklagten die Hechtsauskunft, der Kaufvertrag vom 13<> Oktober 1955 sei entgegen der Ansicht des Notariats noch wirksam» Sie hinterlegten daraufhin den in Abänderungsverti'ag vom 5o/30» November 1955 vereinbarten Kaufpreis von 22 300 DÜ bei dem Notar Br» HiflHBHi in Koblenz und forderten den Klägei’ zu 2 und die Klägerin zu 3 auf, die streitbefangenen Grundstücke an sie, die Beklagten, aufzulassen» Die Kläger hingegen sind der Ansicht, der Kaufvertrag vom 13» Oktober 1955 sei durch die Versagung des Aufbaudarlehens unwirksam gev^orden; denn damit sei die in den Vertrag aufgenommene auflcsende Bedingung eingetragen» Sie verlangen Löschung der Auflassungsvormerkung und haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Vormerkun hinsichtlich der eingangs bezeichneten Grundstücke zu bewilligen» 5 Die Beklagten haben Klagabweisung erbeten und vorgetragen, die auflösende Bedingung des Kaufvertrages von 13. Oktober 1955 sei nicht eingetreten, weil über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens in Anerkennung des Ankaufs der Grundstücke als Bingliederungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei., Durch die Hinterlegung von 22 300 DM sei jene Bedingung im Kaufvertrag vom 13* Oktober 1955 zudem unbeachtlich gewordene Sie haben mit dem Antrag Widerklage erhoben, den Kläger, zu 1 zu verurteilen, die Zustimmung zu seiner Löschung als Eigentümer der Grundstücke, Grundbuch zu Bd., II, Heft 10 Lgb.Nr. 1201, 1224, 1226 und 1235 zu geben» Sie haben weiterhin beantragt, den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 zu verurteilen, die übrigen ihnen verkauften Grundstücke an sie, die Beklagten, je zu 1/2 aufzulasseno Die Kläger haben gebeten, die Wiederklage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen» Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurück-gewiesene Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Revision,, Bie verfolgen ihr bisheriges Anliegen weiter» Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Io Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die Partner des Vertrags vom 13» Oktober 1955 dessen Eechtsbeotändigkeit nur von der Entscheidung des 6 Landesausgleichsamt3 aber das von den Beklagten beantragte Aufbaudarlehen und der auf dieser Entscheidung fußenden Entschließung der Oberen Siedlungsbehörde über die Anerkennung des Grundstückserwerbs als Eingliederungsverfahren hatten abhängig machen wollen, nicht aber von der Entscheidung über Rechtsmittel, die die Beklagten im lall der Versagung des Darlehens möglicherweise ergreifen würden« Beide Vertragspartner seien im Hinblick auf den Geldbedarf der Kläger zu 2 und 3 für ihr Bauvorhaben an einer raschen Vertragsabwicklung interessiert gewesene Die Hinnahme eines Schwebezustands von ungewisser Dauer habe außerhalb ihrer Vorstellung und ihrer Willensrichtung gelegene Die auflösende Bedingung unter Buchstabe f des "Schlusses’* ini Vertrag vom 13o Oktober 1955 habe durch den Abänderungsvertrag vom 5*/30o November 1955 nicht berührt werden sollen. Die Beklagten hätten sich insbesondere mit den Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 6. Januar 1959 und 30o Mai 1959 ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufvertrag vom 13» Oktober 1955 nicht rechtswirksam geworden sei» Sie hätten sich demgemäß bemüht, einen neuen Kaufvertrag unter Vereinbarung eines Kaufpreises von 30 000 DM, den sie aus eigenen Mitteln aufzubringen gedachten, abzuschließen, und im Zuge dieser Bemühungen am 31o Juli 1959 die Verpflichtung zur Löschung der Auflas sungs Vormerkung hinsichtlich des Grundstücks LgboNr. 1250 (Eigentümer Alfons MflB für den Pall übernommen, daß sie nicht bis 1» September 1959 30 000 DM beim Notar hinter- legt habeno - 7 ' Ho A) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgerich habe nicht geprüft, ob der Yt’ille der Vertragspax-tner dahingegangen sei, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu vereinbaren* Das sei nicht der Fall gewesen* Es habe sich bei ihnen nur um eine bloße Annahme oder Erwartung gehandelt, daß der Kaufpreis von dritter Seite beschafft werden könne* Nur der Hotar, nicht aber die Vertragspartner seien davon ausgegangen, die Wirksamkeit des Vertrages solle von der Zustimmung eines Dritten etwa nach § 184 BGB abhängig gemacht werden. Die Beklagten seien nicht gehindert gewesen, den Kaufvertrag dadurch zu erfüllen, daß sie eigene Mittel hierfür aufbrachten* Die Verkäufer hätten sich nur durch Rücktritt nach § 326 3GB vom Vertrag lösen können* Das hätten sie aber unterlassen* Ihr Festhalten an Vertrag verstoße nicht gegen Treu und Glauben* B) Die Angriffe haben keinen Erfolg* 1* Ohne Rechtsirrtum ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Vertragspartner eine - auflösende -Bedingung in den Vertragstext aufnehmen wollten* Der Vortrag der Revision, bei den Vertragschließenden habe nur eine Erwartung bestanden, daß der Kaufpreis von dritter Seite beschafft werden könne, ist neu und daher nach § 561 Abs* 1 ZPO unbeachtlich* Schon im Armenrechtsverfahren haben die Beklagten behauptet, der Kaufvertrag sei von der Genehmigung der Siedlungsbehörde "abhängig'* gewesen* In der Klagebeantwortung vom 22* Mai 1962 S* 7 und 9 sind die Beklagten selbst vorbehaltlos davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag eine auflösende Bedingung enthält* In der Berufungsbegründung vom 21* Mai 1963 haben die Beklagten ebenfalls wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Partner 8 eine auflösende Bedingung vereinbart haben (vgl» insbesondere Bio 4 und 5 uooooo Bedingung, die ja lediglich zu dem Schutz der Beklagten in diesen Vertrag aufgenommen wurde »»»»“)» Danach bestand unter den Parteien von jeher Einigkeit darüber, daß im Vertrag vom 13» Oktober 1955 eine - auflösende - Bedingung vereinbart worden iöto Bei dieser Sachlage konnte dem Tatrichter ein Zweifel, “ob oooo eine rechtsgeschäftliche Bedingung vereinbart werden sollte“, nicht kommen» Baruberhinaus ergibt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die dienstliche Äußerung des Notars vom 19» Juni 1961, die auch das Berufungsgericht ersichtlich in diesem Sinne gewürdigt hat, daß es dem Willen und den Erklärungen der Partner bei Beurkundung des Kaufvertrags vom 13° Oktober 1955 entsprochen hat, den Kaufvertrag unwirksam werden zu lassen, wenn die Siedlungsbehörde “die Genehmigung“ nicht erteilte Damit entfallen die Folgerungen, die die Revision aus jener dienstlichen Äußerung zieht und in denen die Beklagten einen Vorstoß des Oberlandesgerichts gegen § 286 ZPO erblicken wollen» Soweit übrigens der Notar von einem “Schwebezustand“ gesprochen hat, hat er dieses Wort nur in dem Sinne gebraucht, daß die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrags im Hinblick auf die Entschließung der Siedlungsbehörde ungewiß war» So hat auch das Qberlandesgericht die Vertragssituation gesehen und umschrieben» Der Standpunkt unterliegt keinen rechtlichen Bedenken» 2» Bas Oberlandesgericht hat ferner in rechtlich unangreifbarer Y/eise f ostgestellt, daß die auf lösende Bedingung im “Schluß“ des Vortrags vom 13° Oktober 1955 durch den Abänderungsvertrag vom 5°/3ö» November 1955 nicht berührt werden sollte» Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsurteil in diesem Punkt angegriffen ?/erden solle 3. Den Beklagten mag zuzugeben sein, daß sie nicht gehindert waren, den Kaufvertrag dadurch zu erfüllen, daß sie zur Belegung des Kaufpreises eigene Llittel auf-brachten» Diese Möglichkeit bestand aber nur solange, wie der Vertrag wirksam war. Auf Grund der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts verlor er die Wirksamkeit bereits mit der ablehnenden Entschließung der Oberen Siedlungsbehörde und nicht erst mit der rechtskräf tigen Entscheidung dieser Behörde. Die Kläger zu 2 und 3 brauchten und konnten daher £8r nicht mehr vom Vertrag gemäß § 326 BGB zurücktreten, um den Verkauf in Wegfall zu bringen. Die Beklagten vermochten ihnen daher auch nicht mehr durch ihr Angebot, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu erfüllen, zuvorzukommen und die Hechte aus § 326 BGB zu nehmen» 4» Das weitere Vorbringen der Revision, das Festhalten der Beklagten am Vertrag verstoße nicht gegen Treu und Glauben, geht hiernach ins Leere. Entgegen der Ansicht, die auflösende Bedingung sei durch das Angebot der Beklagten "unbeachtlich1* geworden, ist darauf hinzuweisen, daß der Kaufvertrag nach der unangreifbaren Hechtsauffassung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt jenes Angebots seine Wirksamkeit längst verloren hatte» 10 - Co Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr» Piepenbrock Rotho Br» Augustin Mattern Br» Grell