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BGH

Gericht: BGH

..statt eines Kaufvertrages ein arideres, besonders aus--■ gestaltetes und darum d en Vorkaufsfall nicht auslösendes .Rechtsverhältnis begründet wird, ist als Umgehungsgeschafi nichtig; dies gilt vielmehr nur von solchen Abmachungen,- ; die durch ihren Gesamt Charakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es daß sie auf verwerflichen BäVäggründen -oder der Anwendung unlauterer Kittel beruhen1 oder ausschließlich: zu idem Zwecke getroffen werden,- dem 1 Vorkauf a- ' ■berechtigten Schaden zuzufügensH Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche >Ver~J hand lung vom 111 Dezember 1963 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Schuster, Irr Hot'he, Tr. Freitag,' Br» Mattem und Offtordinger für Recht erkannt; stück BflWStraße«# in D0HHHNHBfc zugunsten des Klägers mit einem dinglichen Vorkaufsrecht für alle Verkauf sf alle, und räumte ihm an einem Laden im Erdgeschoß des Hauses ein Dauernutzungsrecht ein* Nachdem eä in den folgenden Jahren zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war., erwirkte der Kläger 'v/ögeiu einer Darlehensforderung von über 8 000 DM'gegen die Erst-beklagte einen’ Vollstreekungstitol und betrieb daraus die Zwangs Verwaltung und Zwangsversteigerung des GrundStücks» Kurz vor Anberaumung des Versteigerungstermins schloß die Erstbeklagte ■am'16* Oktober 1959 mit dem Rechtsvorgänger der jetzigen Be~ klagten zu 2 und 3, Josef VlWKQtk einen notariellen Tauschven-trag* Darin verpflichtete sie sich zur Übereignung,des Deisen* hofener Grundstücks an während dieser ihr als Tauschcnt- Stellung begehrt, daß der Tauschvertrag nichtig sei* Nach seiner Auffassung verstößt der Vertrag gegen die guten Sitten, weil man ihn zwecks Umgehung des Vorkaufsrechts geschlossen habe: ohne ihn ware die Brstbeklagtey um die Zwangsversteigerung zu '-'venaeidern, genötigt gewesen, ihr Grundstück zu verkaufen, no daß; er5 der Kläger9 .dann von seinem Vorkaufsrecht hätte Ge» brauch machen können; den Eintritt des Verkaufsfalles hättei. Zum Abschluß, des 'Tauschvertrages sei es gekommen, weil die Erstbeklagte den nach Vegfertiguhg ihrer Schulden Verbleibenden Übersohuw aus der Haieveräußerung sofort wieder 'wertbeständig in Grund' besitz habe anlegon wollen; Josef 'der an dem Erwerb ' zusammenhängend ert' Gebäude bebaut seien, habe nicht .genügend „Bargeld gehabt und sei Jäher auf den Gedanken verfallerij dor-Br st beklagten aus dem zuvor erworbenen Baugelände eine Teil-flache zur Verfügung gu ; stellen«. Die Erst beklagte hat nach Tode zunächst der Rechtsstreit nicht weit erführen 'wollen, da der Klageansprucii zu Recht bestehe; sie hat Entscheidung nach Sachlage beantragl und behauptet, mit dem Abschluß des Tauschvertrages habe daa: Vorkaufsrecht vereitelt werden sollen«' Eie Beklagten zu 2 undÄ haben dies bestritten« Bas Ob er land es gerieht hat die Berufunfi ■ zurückgev;iesen <> i tumsfrei bejaht v/oräen0: Ibehaowenig zu beanstanden - sind die' Ausführungen (flera angefochtenen 'Urteils' 'darüber«, daß' ein lausch«' Vertrags wenn auch auf ihn die Vorschriften über den -Kauf ent— sprechende Anwendung' finden {§ 515 BGB), nicht zur'Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt; denn der Vorkaufsberechtigte, den im Aueübungsfalle laut §§ 1o98 Abs» 1, 5o5 Abs» 2 BGB ? - 5 if Zur • Ent Scheidung .rst eht daher' allein, oh der' Grund st ücks-'' tausch,'den die Erstbeklagte und Josef Wiflll am 16n Öktobor-1959 vereinbart haben, mit dem Makel der Sittemyidrigkeit. 200 übe je einen Anwendungsfall nicht des § 138, sondern des Bll : BGB/ 'Eircgkeif besteht indessen - trotz ^Abweichungen Im"einsiHB die aber füR die -hier zu treffende Entscheidung nicht ih« Ge»* wicht fallen "darüber, daß die Absicht oder gar nur das Bewußt ae in e in er Vorkauf sr e cht "s~V ereitelung alle in nicht aus«» reicht, um die Annahme eines Verstoßesgegen die guten Sitten-zu rechtfertigen,'-'sondern daß noch weitere', '..erschwerende Unk stände hinzukommen -müsseno Rieht jede Vereinbarung, durch di® .zwischen dem Vorkaufsverpflichtbfennünd einem Dritten ansteHi e ine s< re gelrecht en Kauf vert rages ein andere s, besonders aus« gestaltetes und darum denVorkaufsfall nicht auslösendes Baßü Verhältnis begründet 'wird, stellt bereits1 pin sittenwidrigesfilfc gehungsgeschäft dar. Standpunkt des Verkauf sberechtigten vertretbar erscheinen und diesem die 'Ausübung seines Rechts möglich machen ;:(RCtZ '123 s 265, 269; 125s!B3s 126; ;RG SeuffArch 80, .225; Stau-diriger/Ostler aaO § 504 Amu 5) 0 Nichtig gemäß § 138 BGB sind'; nur solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge?, die durch ihren Gesamt Charakter oder die'Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten? Erben Schwierigkeiten wegen fill f’üllung des (Paus chvert rage's : zu bekommen» An Hand1 des BerJ :: weisergebnisshs wi^d fest gestellt, daß bei' Abschluß desJl /fauschvertrag.es der Gedanke",', den Kläger mit; seinem Voiali -kaufsrecht auszuschalten, ''weder' für "die Erat bekl agtr'hflM .7 für’ Jo'sef V/flppl entscheidend gewesen sei:;., die Vertragp teile hätten keine VersohletVf Uhg-V' idea schuldrechtliohp Geschäfts beabsichtigt und insbesondere W0MP habe oas fÜ "schüft so abschließen wollen,,Haß er 'him best en dabei v^|§ käme"„ Wenn man zuvor Hechtsrat über Wirkung und Bestand igke it eines fauschvertrage s gegenüber dem Vorkaufü recht des Klägers eingehölt habe, so bedeutet das-nacbüüi sicht des Berufungsgerichts für sich allein noch" keinj Umgehung» Pür WflB Hei der Umstand maßgebend gewesen, daß er damals - wie das angefochtehe Urteil unter Zahleäü angaben näher darlegt - nicht die"zu einem Kauf!des Delsenhof euer ö-rund Stücks, eri ord erlichen -'Barmittel gehabt .habe; vor allem, aber sei für ihn der'■ Tauschvertrags ■ Del .'■■■■■dem die kürz zuvor zu einem Quadratmeterpreis von 9 bis IQ I)M gekauften Baulandgrundstücke ihm mit 25 DM^gie Quadratmeter angerechnet worden seien, ein wirtschaftlich besonders günstiges Geschäft gewesen. Auch auf Selten dei Erstbeklägten könne trotz ihres Geständnisses ein Verstoß gegen die guten V Sitten nicht als erwiesen abgesehen werden; denn sie sei angesichts der drohenden Zwangsversteigerung genötigt’ gewesen, ihr Amvesen freihändig zu veräußern,.und dazu : habe sieh ihr keine ändere Möglichkeit geboten als der Ab-/.Schluß des ihr von Josef WdHB angetragenen fauschvo-rträges, ,möge:ihr dabei auch die Ausschaltung des Klägers als Vorkäüfsherechtigter nicht unwillkommen gewesen seine vermißt eine Begründung dafür, wieso dieser das wertvolle Baugelände nicht auch anderweit ebenso günstig oder .sogar noch günstiger hätte veräußern können;.Allein' selb st wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte , würde dasr nicht aus-.:schließen, daß angesichts-der ZahidnüGegenüberstellung im : .Urteil der Tausch immer noch vorteilhaft für "war,': ursprünglich nicht habe eintauschen, ^sondern habe kaufen wollen» Sie teilt zur Begründung diese^r Rüge die Vertratst Verhandlungen in vier verschiedene ‘'Stafdien" ein und inolüM bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse sei keine aniM' Schlußfolgerung möglich als die, "daß W(ÄBP auf dem Abscblinr eines Tauschvertrages nur deshalb bestanden habe, weil«!»* mit Bas Vorkaufsrecht des Klägers habe ausgeschaltet' 'v/exÜMt können, und daß die Ersfbeklagte und ihr damaliger Ehern®!! denen es insoweit Glauben schenkt5;rzu eigen ; (BTJ So 23 Mittete Das Kaufangebot xles : joac^f ‘v/urde jedoch, wie die irstbeklagte bekundet' hat, ..bereit s wb ge geh eh), i "’noch bevor die Zwangsversteigerung des Grundstücks ah.geordnet war”, und lag damit zeitlich - da der Verstoigerungs*-; antrag'nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klagers (Schriftsatz vom 26» Oktober I960, So 4) am 13* August 1959 gestellt würde - vor den Grund st ückskäuffen rW<fl|p' s von : Ende August und Mitte ''September 1959, durch die er danri deren1 zweit em Stadium,; nach Beginn des Zwangsversteigei'ungsverfahrens, die Irstbeklagte : und ihr-';; damaliger Ehemann das Grundstück ihrerseits zu dem Kauf": Rechtslage1 unterricht et'"habe-) erstmals mit dem Vorschlag eines Tauschwertrages hervorgetreten sei/.und in deren viertem Stadium die Erstbeklagte und ihr Ehemann ihr anfängliches Widerstreben gegen :.WMt§i * s Vorschlag auf Grund eine'r von - ihnen selbst eingeholten Rechtsauskunft schließlich aufgegeben hätteno Alle diese Vorgänge sind dem-Berufungen richten nicht verborgen geblieben; er hat sie, wie die Ür-:t ei 1 sbegründurig erkennen läßt,ine Beurteilung des Gel saRitgeschehens einbezogen» n ■ ■: in- ,cingetauschten Grundstücke weder benötigt habe noch habe behalten wollen und da'ß beide Partner darauf ausgegangen seien, den Abschluß des Tauschvertrages vor dem Kläger zu verheimlichen«' las ist nicht .stichhaltig« laß der ErstbekXäiHi an den ' Baulandgruhdstüclcen lag, zeigt ihre vom Berufungs-geric ht 1 ür: n i ch t w i d e r 1 e gt : er a c h t et e Behaupt uh g : im ersten .Rechtszug, sie habe den näch :Wegfer’tlgung ... 2) ; an dieser ihrer Wil3.ensrichtung bei Vertragsabschluß, auf die es allein ändert auch die spätere Tatsache nichts; daß sie zu einer als der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war, versucht haben mag, eines der eing et auschten Grundstücke weit zuveräußern (RU So 22)« lie angebliche. wand der Revision, nicht der Tauschvertrag 'als solcher habe verheimlicht werden sollen, sondern die Beweggründe für seinen Abschluß, liegt neben der -Sache, da selbst eine -Ab'-sicht der Vertragspartner, den Kläger mit seinem Vorkaufsrecht nicht zu dem Zuge kommen zu lassen, für sich allein— doho ohne zusätzliche erschwerende Umstände, an denen es hier gerade fehlt -nicht ausreichenwürde, die Sittenwidrigkeit zu begründeno Die Bekundungen der Zeugin Betty sind im Berufungsurteil 'berücksichtigt worden (So 25), ebenso wie die Parteiaussage der Erstboklagten, ' so daß auch insoweit die: Rcvisionsfüge ans § 286 ZPO nicht durchghoift 0 üü : ; Die BärstelXung, welche die jEJrstbeklägtc in einem '.Brief vom ?</Februar 196*1, eine Woche nach dem Tode «Josef, -mm-', über das Zustandekommen des Tau.schverträges gegeben hat, .erachtet das.Berufungsgericht mit eingehender Begründung (BU So 2T f) für nicht glaubhaft 0 Wenn die Revision den gegenteiligen-Standpunkt vertritt,' begibt sie . sich auf das' Ihr verschlossene Gebiet der Tat eachen 0; lias gleiche gilt von ihrer Behauptung, ,die’: Vefeit1 e 1 ungs-■ absicht .ergebe sich auch ohne Berücksichtigung des Briefes aus dem übrigen Sachverhalt <> Ferner trifft: nicht 'zu, daß das Berufungsgericht der Erstbeklagten in allen übrigen Punkten vollen1 Glauben geschenkt habe; es hat vielmehr . ihrem 'Gostänänis keinerlei Vorteiles sondern nur Naclü teile, zu erwarten hate,, ist wiederum tatsächliche^ Batur-und außerdem nicht 'zwingend''; denn der Grund für die Sinnes?! Minderung der, Erstbokiagten könnte /auch darin liegen,/daß eie sich mit dem Kläger inzwischen wieder ausgesöhnt hat und von eineni für ihn günstigen ^Ausgang des' Rechtsstreit!; wenn die Revisiül /•diel Beweggründe, die dem Berufungsurteil zufolge iS» 22 Mitte) die Brstbeklagte zu ihrem /Brief vom lo Pebruar 196k veranlaßt haben befürcht et e Schwherigke it en wegen Erfüll' des 1auschvertrages"nach/wSHjlMs lode ml als";"hintergrün^ b ez ei ehr et und st at t de s s en behaupt e t, 'die Er st beklagt e und ■ ihr damaliger,;Ehemäm;/hät/ten' deinen)MeineId' sphv/ören,; wollen» Die ’Behauptungvl-der/'-lauschve'rtrag sei "nur im HÜ| blick auf • das;::^o-rkauf.sre'chtv,!:?^eschih^'^®J:i worden., ist un** bist keine 'willkürliche iJnterstellung, wie 'die Revision 1 -geltend macht, sondern es ergab sich für den Tatriehter : aüs dem fest gestellt eh Sachverhalt o Was das Kaufangebot zu dem "Preis von 100 ÖÖÖ bDM anbetrifft, das ihr nach ihrer Parteiaussäge einige Zeit -vorher von dritter Seite im ' Auftrag einer Amerikanerin-gemacht worden -seinsoll, so b: i hat der Kläger sich diese Angabe in der Berufungsinstanz 1 1 weder zu eigen gemacht noch Näheres darüber vorgetragen« Ersieh!,lieh war auch das Angebot entweder nicht ernst zu ;.nehmen oder lag hei Einleitung des Zwangsverste igerungsver-l fahrens schon nicht mehr vor; denn anderenfalls hätte die ■ Erstbeklagte sich damals nicht was' unstreitig ist ~ an, gewandt und ihm dan Grundstück zu dem Preise von ' Sinne her oben (NrV'2) angeführt en höchstrlchter-liehen Re cht sprechung, : hätt e der Beruf ungsrieht er noch mit, In Rechnung stellen können, daß durch <fen Tauschvertia’g:<3asj Vorkaufsrecht des :Klägers, da es für alle Verkaufe'fälle ' gilt, nicht endgültig vereitelt Worden 1st (vgl» RG Seuff Arch 80, 223) und daß Josef Will ’auch aus dem :Grunde ein berechtigtes Interesse andern Erwerb des Hausgrundstücke :: hatte, weil ihm bereits das Hächb&ranwe s en Bahnhof Straße .:9 a gehörte 5: -has mit-dem hier streitigen Grund stück: wirt-: achaftlich und baulich eine Einheit bildet"t(.vgl. Lajfür die Beurteil||j§ von Verträgen9 die ein an sich bestehendes Vorkaufsrecht, nicht zu dem :Züge S?ommen lassen, auch das Verhalten dos Vor® . kaulaberechtigten erheblich ist {.Urteil des Senats vom <5| Juni 1957 5 Y- ZR 198/55, WM 1957, 1162, 1165), hätte äuglet berücksichtigt werden können, daß dar Kläger zugegebener* maßen die Erstbeklagte: durch das von ihm betriebene Zwangs»* versteigerungsverfähren zu dem freihändigen Verkauf fhros Grundstücks zwingen und durch dieses .Lruckmittel)den Vorkaufsfall auslosen -wollte; er hält, das für den'-“nor«

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 515 BGB § 139 ZPO
BGBGrundstückGrundJosefBerufungsgericht®KlägerErstbeklagteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amt 1iche S ammlung; ne in
BGB §§138 Aa5 ‘ Cp 504 ff ? 1094- ff :
Zur Umgehung von Vorkaufsr echt (in: Nicht jede Vereinbarung des Verkauf sverpflichteten mit einem' Dritten,.."durch die
..statt eines Kaufvertrages ein arideres, besonders aus--■ gestaltetes und darum d en Vorkaufsfall nicht auslösendes .Rechtsverhältnis begründet wird, ist als Umgehungsgeschafi nichtig; dies gilt vielmehr nur von solchen Abmachungen,- ; die durch ihren Gesamt Charakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es daß sie auf verwerflichen BäVäggründen -oder der Anwendung unlauterer Kittel beruhen1 oder ausschließlich: zu idem Zwecke getroffen werden,- dem 1 Vorkauf a- ' ■berechtigten Schaden zuzufügensH
BGH," Ürtvi 1 Ti; Dezember "1963 V 2E 41/62
OLG München :	LG	München	1	'•
Verkündet am 11„ Deaember 1963 iSymalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im	Hamen : A des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kauf in ann s Peter M (
Haus Nr. 0H,
- Pro z e ß b ev o 11 mä cht i gt er:
in Ti
 Klägers und Revisionsklägerss Rechllsanwalt Dr»	~
gegen
 die Mietv/agenunternehmerin Luise Margarete
 ft, Tal WB-,
2o die Witwe Anna fstraße
 geh a
in 01
' 3 o -"’die mihd er jährige Annemarie :: V/MBBpW|i ebendaP r
: gesetzlich vertreten durch ihre Muttert die Beklagte zu 2,
ABeklagte und Revisionsbeklagte9
- Pro2eßbevollinachtigter der Beklagten zu 1:
: Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 3 : Rechtsanwälte Prof. Tr. ■■■■ und Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche >Ver~J hand lung vom 111 Dezember 1963 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Schuster, Irr Hot'he, Tr. Freitag,' Br» Mattem und Offtordinger für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 1962 wird auf Kosten V öes Klägers zurückgewieseno:
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Im Jahre 195$ i belastete die Erstbeklagte ihr HausgrunÖ- . stück BflWStraße«# in D0HHHNHBfc zugunsten des Klägers mit einem dinglichen Vorkaufsrecht für alle Verkauf sf alle, und räumte ihm an einem Laden im Erdgeschoß des Hauses ein Dauernutzungsrecht ein* Nachdem eä in den folgenden Jahren zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war., erwirkte der Kläger 'v/ögeiu einer Darlehensforderung von über 8 000 DM'gegen die Erst-beklagte einen’ Vollstreekungstitol und betrieb daraus die Zwangs Verwaltung und Zwangsversteigerung des GrundStücks» Kurz vor Anberaumung des Versteigerungstermins schloß die Erstbeklagte ■am'16* Oktober 1959 mit dem Rechtsvorgänger der jetzigen Be~ klagten zu 2 und 3, Josef VlWKQtk einen notariellen Tauschven-trag* Darin verpflichtete sie sich zur Übereignung,des Deisen* hofener Grundstücks an	während	dieser ihr als Tauschcnt-
gelt eine näher.bezeichnete, noch zu vermessende Teilfläche von mindestens 1600 aus Baugelände in der Gemarkung1 OjfllBBVfo das or im August und September 959 gekauft hatte, übereignen und zusätzlich eine "Tausehaufgäbe" von 22 194,85 DM zahlen sollte; '.diese • Summe v;ar flaut Vertrag1 zur Tilgung der im Zwangs^ versteigerungS“ und Zwangsvorwaltüngsverfähren geltend gemachten Fordprungen bestimmt, ein alsdann noch verbleibender Restbetrag, sollte an die Erstbeklagte ausgezahlt werden* Auflassung sowie ■ grundbuchliehe Umschreibung der ausgetauschten Grundstücke ist noch nicht erfolrb; für Josef ¥001 würde eine Auflassungsvormerkung eingetragend
 Der Kläger hat im pril;i960 gegen die Erstbeklagte und Josef	die	vorliegende	Klage erhoben, mit der'er die Rest- ;
Stellung begehrt, daß der Tauschvertrag nichtig sei* Nach seiner Auffassung verstößt der Vertrag gegen die guten Sitten, weil man ihn zwecks Umgehung des Vorkaufsrechts geschlossen habe:
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1
ohne ihn ware die Brstbeklagtey um die Zwangsversteigerung zu '-'venaeidern, genötigt gewesen, ihr Grundstück zu verkaufen, no daß; er5 der Kläger9 .dann von seinem Vorkaufsrecht hätte Ge» brauch machen können; den Eintritt des Verkaufsfalles hättei.
1	  I
Erst beklagten und Josef	in	bewußtem und gewolltem Zu« 1
- sammenwirken durch, den lau schwer trag verhindert« Eie Beklagtet .haben "eine Um ge hun g s ab s i c ht in Abrede gestellt? Zum Abschluß, des 'Tauschvertrages sei es gekommen, weil die Erstbeklagte den nach Vegfertiguhg ihrer Schulden Verbleibenden Übersohuw aus der Haieveräußerung sofort wieder 'wertbeständig in Grund' besitz habe anlegon wollen; Josef	'der	an	dem	Erwerb
: interessiert gewesen sei, weil ihm bereits das HacHbaranweseffi, straßogehört habe und beide Grundstücke mit eine®
' zusammenhängend ert' Gebäude bebaut seien, habe nicht .genügend „Bargeld gehabt und sei Jäher auf den Gedanken verfallerij dor-Br st beklagten aus dem zuvor erworbenen Baugelände eine Teil-flache zur Verfügung gu ; stellen«. -
1 Nachdem das Landgericht die Klage abgew^esen und der : Kläger’ .Berufung eingelegt hatte, ist Josef WW am 31f Ja-, nuar 1961 verstorben; seine Erben sind die jetzigen Beklagten zu 2 und 3, die den "Rechtsstreit anstelle des Erblassers forft .•setzen«! Die Erst beklagte hat nach	Tode	zunächst	der
 Rechtsstreit nicht weit erführen 'wollen, da der Klageansprucii zu Recht bestehe; sie hat Entscheidung nach Sachlage beantragl und behauptet, mit dem Abschluß des Tauschvertrages habe daa: Vorkaufsrecht vereitelt werden sollen«' Eie Beklagten zu 2 undÄ haben dies bestritten« Bas Ob er land es gerieht hat die Berufunfi ■ zurückgev;iesen <>	i
Mit der Revision verfolgt der Kläger ^ein Eest'stellungg# begehren weiter« Eie Beklagten bitten um Zurückweisung des? Rechtsmittels«	:
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j! o Das rechtliche Ihtöresse";äes Klagers an1 der 'begehrten' Dt. Feststellung {§ 256 ZPO) "1st vom Berufungsgericht 'rechtsirr.“ tumsfrei bejaht v/oräen0: Ibehaowenig zu beanstanden - sind die' Ausführungen (flera angefochtenen 'Urteils' 'darüber«, daß' ein lausch«' Vertrags wenn auch auf ihn die Vorschriften über den -Kauf ent— sprechende Anwendung' finden {§ 515 BGB), nicht zur'Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt; denn der Vorkaufsberechtigte, den im Aueübungsfalle laut §§ 1o98 Abs» 1, 5o5 Abs» 2 BGB ? gegenüber dem Gründstückseigentümer dieselben Verpflichtungen oblagen wie dem1 Tauschverträgspaf'tner, wäre außerstande, an dessen Stolle die vereinbarte individuelle Sachleistung,:-:’« hierin Übereignung der Baulandfläche - zu erbringen (RGZ 88, 361, 364';
 101, 99? 101 )c, Daß der eine Vertragspartner wegen Wertunf.sf' gleichheit der ausgetauschten Grundstücke eine Barzulage an den Veräußerer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks i;f leisten mußte, beseitigte weder den Tauschcharakter des -Vertrages’ (RG DNot.Z 1943, 152), noch wurde dadurch, wie das ' Urteil zu« : f f .treffend ausführt,:die Sachleistung des Dritten zu einer bloßen'Hebenleisturig im Sinne V6n § 5Ö? BGB, die der Vorkaufs« , ■berechtigte täusch Geld oder s on st i gen :fWert au s gleich: hät t e ersetzen könnent> Ohne Rechtsverstoß hät schließlich der1 Bern-* fungsrichter die Anwendbarkeit sowohl des § 11? Ab st 1 als , auch des § 134 BGB auf den vorliegenden Pall verneint und es
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abgelehnt, den Abschluß des Tauschvertrages, der im Rahmen, der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB)'den Beteiligten freigestanden i habe, als Verletzung eines relativen Veräußerungsverbots nach
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§ 135 BGB zu werteno Von der Revision werden insoweit keine
 Einwendungen erhöhen«	.......--d	,	■	1	-i	"	ff;;;:
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 Zur • Ent Scheidung .rst eht daher' allein, oh der' Grund st ücks-'' tausch,'den die Erstbeklagte und Josef Wiflll am 16n Öktobor-1959 vereinbart haben, mit dem Makel der Sittemyidrigkeit. be«$ haftet lind nach §'138 BGB nichtig ist,
' 2o faß ein "Vertrag , der an sich keinen Beanstandungen-ünfg^ liegt f. ,sittenv/idrig :sein kann«, wenn: .er zu dem Zweck abgeschlosü wirdp die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu. vereiteln«, ist ln .Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (z0B» RGZ 88, ^61; 1211 265t 269; 125, 123,-126;., 171, 185/RG SeuffArch 80a 2'25; B6HZ;
23s 293s 301 f; 25, 174 j Staudihger/Ostler,- BGB 11» Auf If § 5M Aruiio, 5 ; Siebert/Hafermehl, BGB 9<> Auf!, § 138 Anm» ?1; BGB RGBl . .11«, Auflo § 5o4 Anmn 18; Palandt/Gramm, BGB 22» Auflo ,§ 506 .Anml'R j.; dem hat sich auch der erkennende i Senat ange schlosse® (Urteile vomU5„ : Juni 1957, V ZR 198/55sMt:9S/ ,1162 ** IM BGB § 1098 Nr<, 3 ; .91 Januar i960, V ZR 103/58, WM I960, 551;'-20.-^p 1962, V ZR 157/60, WM 1962, 1091, 1094; vgl. ferner BGHZ 34,
200 übe je einen Anwendungsfall nicht des § 138, sondern des Bll : BGB/ 'Eircgkeif besteht indessen - trotz ^Abweichungen Im"einsiHB die aber füR die -hier zu treffende Entscheidung nicht ih« Ge»* wicht fallen "darüber, daß die Absicht oder gar nur das Bewußt ae in e in er Vorkauf sr e cht "s~V ereitelung alle in nicht aus«» reicht, um die Annahme eines Verstoßesgegen die guten Sitten-zu rechtfertigen,'-'sondern daß noch weitere', '..erschwerende Unk stände hinzukommen -müsseno Rieht jede Vereinbarung, durch di® .zwischen dem Vorkaufsverpflichtbfennünd einem Dritten ansteHi e ine s< re gelrecht en Kauf vert rages ein andere s, besonders aus« gestaltetes und darum denVorkaufsfall nicht auslösendes Baßü Verhältnis begründet 'wird, stellt bereits1 pin sittenwidrigesfilfc gehungsgeschäft dar. Den Teilnehmern am’ Rechtsverkehr ist an grundsätzlich nicht verwehrt, von den Möglichkeiten, die ihiffll die Rechtsordnung bietet,, /Gebrauch zu machen; dem Vorkaiifvei**
■ pflichteten insbesondere ^steht die Abrede'her Bedingungen, des Vertrags mit dem Dritten-frei, er .kann diesen Vertrag nach Maßgabe' seiner eigenen Interessen gestalten und brauch'- J|
Rücksicht darauf zu nehmen, ob die ■ bedungenen! Leistufigen .voia. Standpunkt des Verkauf sberechtigten vertretbar erscheinen und diesem die 'Ausübung seines Rechts möglich machen ;:(RCtZ '123 s 265, 269; 125s!B3s 126; ;RG SeuffArch 80, .225; Stau-diriger/Ostler aaO § 504 Amu 5) 0 Nichtig gemäß § 138 BGB sind'; nur solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge?, die durch ihren Gesamt Charakter oder die'Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten? sei es daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu 1 : d em Zwo ckAabge s Chios sen Wer d en, -d em Vorkauf sb er e c htigt eh11;;:. Schaden zuzufugen (vglo auch RGZ 114? 338? 341K
Hiervon 1st auch das Berufungsgericht ausgegärigen? und es hat außerdem erwogen? daß im vorliegenden Balle der angebliche Sittenverstoß nicht von dem einen Vertragspart'“’
i
ner gegen -den" anderen begangen worden sein soll, .sondern einem außerhalb des Vertra'gsverhältnisses stehenden Britten gegenüber.; Nichtigkeit des Tauschvertrages. könne aber nur"(1 • angenommen werden, wenn belde Vertragspartner ~ also die Erstbeklagte sowohl, als auch Josef WfP - bei seinen! Abschluß sich eines sittenwidrigert Verhaltens schuldig gemacht hätten (vgl» dazu RG aaO; ferner RGZ I’60? 52, 58;
RGRK aaO § 138 Anm<- 9; Islandt/Danekelmann ,j BGB 1 22 0 1 Auf .
§ 138 Anmo 3)o Bei seiner IriUfung, ob Beweggrund und Zweck des hier streitigen Vertrages die Merkmale ;eines Verstoßes -“ gegen die guten Sitten trügen? ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dies lasse s.ich ?nicht festate 11 en V
Es verkennt nicht die .Bedenken, .die sich daraus ergeben -:, könnten, daß nach dem lode Josef V/Ä®|Es die Erstbeklagte ürid-
:ihr ■■ damaliger Ehemann, :der Zeuge"’Erwin GJHHHh, plöizllili
 von ihrer bisherigen Sachdarstellung abgerückt sind und! behauptet haben, ber: Tauschvertrag sei zu dem. Zweckel der. Vorkaufsfe ehts-Umgehung .geschlossen wordeno DasHierifih .liegende Geständnis der Erstbeklagten - von denn das Be~. rufungsgerieht annimmt, .daß es die Beklagtenzu' 2 und i'g nicht binde, sondern lediglich als Indiz frei zu würdi3
b
m
sei (Stein/Jonas/Schönke, ZPO■18,' Aüflo § 62 Beim V 3; Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 27» Aüflo § 62 Anm« 4 A c) - e; wecke jedoch hinsichtlich seiner Richtigkeit {ebenso v/i Zeugenaussage Erwin Greitner zu diesem Punkt) nicht unh erhebliche Zweifel; den wirklichen Grund für die SchwenwHi im prozessualen Verhalten der Erstbeklagten erblickt das! Berufungsgericht darin, daß die ihr von WiflHi au üb er ei der! Baulanogrundstüclce damals noch nicht in dessen Eigej| gestanden hätten und sie deshalb nach	s	l’ode	be-
fürcht et habe, mit seinen. Erben Schwierigkeiten wegen fill f’üllung des (Paus chvert rage's : zu bekommen» An Hand1 des BerJ :: weisergebnisshs wi^d fest gestellt, daß bei' Abschluß desJl /fauschvertrag.es der Gedanke",', den Kläger mit; seinem Voiali -kaufsrecht auszuschalten, ''weder' für "die Erat bekl agtr'hflM .7 für’ Jo'sef V/flppl entscheidend gewesen sei:;., die Vertragp teile hätten keine VersohletVf Uhg-V' idea schuldrechtliohp Geschäfts beabsichtigt und insbesondere W0MP habe oas fÜ "schüft so abschließen wollen,,Haß er 'him best en dabei v^|§ käme"„ Wenn man zuvor Hechtsrat über Wirkung und Bestand igke it eines fauschvertrage s gegenüber dem Vorkaufü recht des Klägers eingehölt habe, so bedeutet das-nacbüüi sicht des Berufungsgerichts für sich allein noch" keinj Umgehung» Pür WflB Hei der Umstand maßgebend gewesen, daß er damals - wie das angefochtehe Urteil unter Zahleäü angaben näher darlegt - nicht die"zu einem Kauf!des
 Delsenhof euer ö-rund Stücks, eri ord erlichen -'Barmittel gehabt .habe; vor allem, aber sei für ihn der'■ Tauschvertrags ■ Del .'■■■■■dem die kürz zuvor zu einem Quadratmeterpreis von 9 bis IQ I)M gekauften Baulandgrundstücke ihm mit 25 DM^gie Quadratmeter angerechnet worden seien, ein wirtschaftlich besonders günstiges Geschäft gewesen. Auch auf Selten dei Erstbeklägten könne trotz ihres Geständnisses ein Verstoß gegen die guten V Sitten nicht als erwiesen abgesehen werden; denn sie sei angesichts der drohenden Zwangsversteigerung genötigt’ gewesen, ihr Amvesen freihändig zu veräußern,.und dazu : habe sieh ihr keine ändere Möglichkeit geboten als der Ab-/.Schluß des ihr von Josef WdHB angetragenen fauschvo-rträges,
,möge:ihr dabei auch die Ausschaltung des Klägers als Vorkäüfsherechtigter nicht unwillkommen gewesen seine
3'o Die Revision, die diese Urteilsausführungen als rechtsirrig bekämpft, bezeichnet es als willkürliche Unterstellung.;
daß der Tausehvertrag im Vergleich zü einem Kaufvertrag für
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Josef '"eigl ein besonders gutes Geschäft gewesen sei, und "
vermißt eine Begründung dafür, wieso dieser das wertvolle Baugelände nicht auch anderweit ebenso günstig oder .sogar noch günstiger hätte veräußern können;.Allein' selb st wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte , würde dasr nicht aus-.:schließen, daß angesichts-der ZahidnüGegenüberstellung im : .Urteil der Tausch immer noch vorteilhaft für	"war,':
Daran, ändert auch die Part ei aus sage .der Erstbeklagten nicht s <■> wonach, ihr einige Zeit zuvor jemand Im Auftrag einer Amerikanerin 100 QOQ DM für ihr eigenes Grundstück geboten .haben , ...soll; die hohe Bewertung des Hau sgru'nd Stücks .seitens jener ;• Kaufliebhaberin besagt nichts über den V/ert des VjWc sehen Baugeländes, vielmehr spräche gerade der Umstand, daß das eingetauschte Hausgründstück angeblich besondersWertvoll war
 für die Vorteiliiaftigfcelt des von	«abgeschlossenen
 Tadschvertrages» :Das Berufungsgericht hat1, daher weder gegsal § 286: ZPO verstoßen noch war es, .entgegen der Meinung der^ Revision, .nach § 139 ZPO verpflichtet, die Parteien auf Gesichtspunkt noch ausdrücklich hinhuweiseh; die letztere Rüge scheitert im übrigen schon deshalbr>weil die - Revision nicht angegeben'hat Reichen -Beweis -der Kläger im Falle eines solchen gerichtlichen Hinweises dafür angetretenyhaÄ würde, daß	die Baulandgrundstücke auch anderweitig
 mindestens ebenso günstig hätte veräußern, können (Urteii? des Senats vom 15» Mai 1963? V ZR 180/62, S° 9)i/V
. . Einen weiteren Verstoß;.:gegen.-' § 286 ZPO erblickt' die. Revision in der angeblichen Nxchtbei’ücksichtigung der Tat! Sache, 'daß "Josef	das: Haus grund stück der - ErstbeklagtlB
ursprünglich nicht habe eintauschen, ^sondern habe kaufen wollen» Sie teilt zur Begründung diese^r Rüge die Vertratst Verhandlungen in vier verschiedene ‘'Stafdien" ein und inolüM bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse sei keine aniM' Schlußfolgerung möglich als die, "daß W(ÄBP auf dem Abscblinr eines Tauschvertrages nur deshalb bestanden habe, weil«!»* mit Bas Vorkaufsrecht des Klägers habe ausgeschaltet' 'v/exÜMt können, und daß die Ersfbeklagte und ihr damaliger Ehern®!! allein zu diesem Zweck ihr Einverständnis gegeben hätte«! ■Die, Rüge ist nicht stichhaltig» Es handelt sich um.denBMi fahrensrcchtlich unzulässigen Versuch, einen im wesenflitill ..unstreitigen Hergang "anders zu würdigen als der "Tatriebt®1 Daß WiMBifll si:ch: :wegen j des Hauses in	zunächst-
5 mit Kaufabsichten '"getragen hat und auch mit einem eritsps®' gehenden Angebot, an die Erstbeklägte herangetreten ist: C3® ■eh indessen" ."ablehnte), hat ersichtlich das Beruf ungsgeriMB
nicht übersehen; denn es macht sich hinsichtlich des Inhili
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.der Verhandlungen, die schließlich zu dem 5 au s chve rtrag"
vom 16» Oktober 1959 führten, die Tarteiaussage der Erstbeklag'
ten und die Zeugenaussage ihres 'früheren Ehemannes Erwin .
denen es insoweit Glauben schenkt5;rzu eigen ; (BTJ So 23 Mittete Das Kaufangebot xles : joac^f	‘v/urde
 jedoch, wie die irstbeklagte bekundet' hat, ..bereit s wb ge geh eh), i "’noch bevor die Zwangsversteigerung des Grundstücks ah.geordnet war”, und lag damit zeitlich - da der Verstoigerungs*-; antrag'nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klagers (Schriftsatz vom 26» Oktober I960, So 4) am 13* August 1959 gestellt würde - vor den Grund st ückskäuffen rW<fl|p' s von : Ende August und Mitte ''September 1959, durch die er danri
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erat, wie das‘angefochtene MJrteil feststellt (So 24), in : i Geldknappheit geriete WJBBi*s Bereitschaft, zu einer Zeit, als er noch über genügend flüssige Mittel verfügte, das J 1 Grundstück zu kaufen, schloß also keineswegs 'aus, daß ihm • ) spät er,inachdem er:sich durch ahderweit ige Erwerbs ge schüft e ve r au s gabt hat t e, .hur d i e Mö gl i chte.it. e ine s Grün <3 s/tü cks -täuschös blieb oder zu dem mindesten wirtschaftlich 'verrtenf tigertet erschien :als ’ein" Kaufe •
Damit .entfallen sämtliche Folgerungen,:welche, 'die Revi-> sion aus fern iBP1 sehen Kaufangebot , (von ihr als "erstes 1 » Stsdiutn" bezeichnet) ziehen mochte» Zugleich erledigen1 sich ihre in diesem Zusammenhang noch erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Zeugin Betty die Aussage der Erstbeklagten und das übereinstimmende Darf teivorbringen über den weiteren Verlauf der V e r t ra g s v e r h an d-
1 ungen übersehen, : in. deren1 zweit em Stadium,; nach Beginn des Zwangsversteigei'ungsverfahrens, die Irstbeklagte : und ihr-';; damaliger Ehemann das Grundstück ihrerseits	zu dem	Kauf":
angeboten hätten, worauf dieser sibh. eine" Überlegungsfriet ausbedungen habe,-um festzüsteilen, ob er bei seiner .Bank das erforderliche Geld auftreiben könne, in,deren drittem
 Stad ium W
nachdem er sich bei einem Notar über die
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Rechtslage1 unterricht et'"habe-) erstmals mit dem Vorschlag eines Tauschwertrages hervorgetreten sei/.und in deren viertem Stadium die Erstbeklagte und ihr Ehemann ihr anfängliches Widerstreben gegen :.WMt§i * s Vorschlag auf Grund eine'r von - ihnen selbst eingeholten Rechtsauskunft schließlich aufgegeben hätteno Alle diese Vorgänge sind dem-Berufungen richten nicht verborgen geblieben; er hat sie, wie die Ür-:t ei 1 sbegründurig erkennen läßt,ine Beurteilung des Gel saRitgeschehens einbezogen»	n	■	■:	in-
soweit"- die Revision die Verneinung eines' Umgehungat at- ; bestandes beanstandet, räumt sie .selbst ein, daß besondere Umstände vorliegen müßten, die das Handeln der Vertrags-1 partner als sittenwidrig erscheinen ließen, aber sie glaubt solche Umstände darin zu finden, daß die Irstbeklag^e die;
,cingetauschten Grundstücke weder benötigt habe noch habe behalten wollen und da'ß beide Partner darauf ausgegangen seien, den Abschluß des Tauschvertrages vor dem Kläger zu verheimlichen«' las ist nicht .stichhaltig« laß der ErstbekXäiHi an den ' Baulandgruhdstüclcen lag, zeigt ihre vom Berufungs-geric ht 1 ür: n i ch t w i d e r 1 e gt : er a c h t et e Behaupt uh g : im ersten .Rechtszug, sie habe den näch :Wegfer’tlgung ... ihrer .Schulden wM bleibenden Überschuß :aüs ;der Veräußerung 'des :Hau:sgrundstüek| sofort wneder wertbeständig in Grundstücken ahlegeh '■"■wollen '(Schriftsatz vom 26. April I960, S. 2) ; an dieser ihrer
 Wil3.ensrichtung bei Vertragsabschluß, auf die es allein ändert auch die spätere Tatsache nichts; daß sie zu einer als der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war, versucht haben mag, eines der eing et auschten Grundstücke weit zuveräußern (RU So 22)« lie angebliche. Verheiralichuhgsabsid hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als bedeutungör
 ankofl
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los angesehen im Hinblick darauf,, daß dein Kläger wegen1 des
 ihn auf dem Hau sgfünd stück ruhender! "Muernutzungsrechts
 ein Eigent umsv/echsel auf Grund Tauschwert rage _	,	hätte	.	_	...	i	v	_	_
niemals/verborgen blexben können und sollen:
s ohnehin der-Ein“ !
wand der Revision, nicht der Tauschvertrag 'als solcher habe verheimlicht werden sollen, sondern die Beweggründe für seinen Abschluß, liegt neben der -Sache, da selbst eine -Ab'-sicht der Vertragspartner, den Kläger mit seinem Vorkaufsrecht nicht zu dem Zuge kommen zu lassen, für sich allein— doho ohne zusätzliche erschwerende Umstände, an denen es
 hier gerade fehlt -nicht ausreichenwürde, die Sittenwidrigkeit zu begründeno Die Bekundungen der Zeugin Betty sind im Berufungsurteil 'berücksichtigt worden (So 25), ebenso wie die Parteiaussage der Erstboklagten, ' so daß auch insoweit die: Rcvisionsfüge ans § 286 ZPO nicht durchghoift 0	üü :	;
Die BärstelXung, welche die jEJrstbeklägtc in einem '.Brief vom ?</Februar 196*1, eine Woche nach dem Tode «Josef, -mm-', über das Zustandekommen des Tau.schverträges gegeben hat, .erachtet das.Berufungsgericht mit eingehender Begründung (BU So 2T f) für nicht glaubhaft 0 Wenn die Revision den gegenteiligen-Standpunkt vertritt,' begibt sie . sich auf das' Ihr verschlossene Gebiet der Tat eachen 0; lias gleiche gilt von ihrer Behauptung, ,die’: Vefeit1 e 1 ungs-■ absicht .ergebe sich auch ohne Berücksichtigung des Briefes aus dem übrigen Sachverhalt <> Ferner trifft: nicht 'zu, daß das Berufungsgericht der Erstbeklagten in allen übrigen Punkten vollen1 Glauben geschenkt habe; es hat vielmehr . zugleich die Richtigkeit ihres Geständnisses im Prözeß sowie von Teilen ihrer Parteiaussage angezweifclt (BU So 21 f)o Die Erwägung der Revision,fdaß die Drstbeklagte
:vö'n! ihrem 'Gostänänis keinerlei Vorteiles sondern nur Naclü teile, zu erwarten hate,, ist wiederum tatsächliche^ Batur-und außerdem nicht 'zwingend''; denn der Grund für die Sinnes?! Minderung der, Erstbokiagten könnte /auch darin liegen,/daß eie sich mit dem Kläger inzwischen wieder ausgesöhnt hat und von eineni für ihn günstigen ^Ausgang des' Rechtsstreit!; sich Vorteile erhofft<, Die Behauptung, sie habe bereits,
/im Mai ’I960 "nicht mehr zur Stange halten wollen",, steht, im Widerspruch, zu der/von; ihr aa:Mai:l96ö:untereeicml tern Rrozoßvollmacht o tEineii unzulässigen'-Angriff gegen am! tat rieht erliche Würdigung st ellf es dar? wenn die Revisiül /•diel Beweggründe, die dem Berufungsurteil zufolge iS» 22 Mitte) die Brstbeklagte zu ihrem /Brief vom lo Pebruar 196k veranlaßt haben befürcht et e Schwherigke it en wegen Erfüll' des 1auschvertrages"nach/wSHjlMs lode ml als";"hintergrün^ b ez ei ehr et und st at t de s s en behaupt e t, 'die Er st beklagt e und ■ ihr damaliger,;Ehemäm;/hät/ten' deinen)MeineId' sphv/ören,; wollen» Die ’Behauptungvl-der/'-lauschve'rtrag sei "nur im HÜ| blick auf • das;::^o-rkauf.sre'chtv,!:?^eschih^'^®J:i worden., ist un**
:vereinbar mit 'her/UrteilstestStellung-;/(/■ So 23)? der GeäüH an.:;.diescs: Recht sei..,"weder für'/'-die/Beklagte zu % hoch fiitf Josef /WflHi entscheidend gewesen" ’-(gemeint ersichtlich iV .Sinne eines alleinigen oder auch nur Überwiegenden ilotlll Bä. es darauf., d:aß W4M| und die Erst beklagte ursprünglfil einen .Kaufvertrag abschließen wollten, für die Präge.däi1 ...Sittenwidrigkeit nicht ankommt, ist es unerheblich» oh m /versucht1 /haben, /diese- f at Sache vor dem Kläger zu verhol««* lieheno '
/ Baß der Erstbeklagten angesichts der drohenden ZwangflP /Versteigerung keine andere Möglichkeit blieb, als auflj'pl
 ihr von: Josef	hängetragehen Tauschvertrag ve in zugeh eng h
bist keine 'willkürliche iJnterstellung, wie 'die Revision 1 -geltend macht, sondern es ergab sich für den Tatriehter : aüs dem fest gestellt eh Sachverhalt o Was das Kaufangebot zu dem "Preis von 100 ÖÖÖ bDM anbetrifft, das ihr nach ihrer Parteiaussäge einige Zeit -vorher von dritter Seite im ' Auftrag einer Amerikanerin-gemacht worden -seinsoll, so b: i hat der Kläger sich diese Angabe in der Berufungsinstanz 1 1 weder zu eigen gemacht noch Näheres darüber vorgetragen« Ersieh!,lieh war auch das Angebot entweder nicht ernst zu ;. nehmen oder lag hei Einleitung des Zwangsverste igerungsver-l fahrens schon nicht mehr vor; denn anderenfalls hätte die ■ Erstbeklagte sich damals nicht was' unstreitig ist ~ an,	gewandt und ihm dan Grundstück zu dem Preise von '
nur 70' '000 I)M angeboten3 Wenn die Revision-Anhaltspunkte ' dafür vermißt,:daß WJMfc. falls die Erstbeklagte auf sein ::
-Tauschahgebot nicht eingegangen wärenicht doch versucht ;b hätte» das Grundstück käuflich zu'erwerben, in der Hoffnung^ der Kläger Werde" nicht mithältenihöttheny so übersieht sie,
. .daß es Weigl damals fest gestellt ermäBen an dem -für einen Grund st ückskäuf erf ord erlichen Bargeld'- :gebrache;
:: 4b Pie RevisionsrÜgehn erweisen., eich: somit :;alsb ünbegrün“ detv Pas angefochtene ,Urteil läßt äber'. auch keinen son-h. st igen'• von Amt s wegen zu berü cksi ebtigenden Fehler zu dem Vhacht eil ö e.e bKlägers: erkennen * Frei'1 von: -RechtsIrrtum : ; bist ihsbecondere der Standpunktp. daß den Partnern -des -, Täuschvertrages kein, gegen die guten Sitten verstoßendes . Verhalten zur Last fällt* .Ihre nach ßeh 'UrteilslestStellungen
 bei 'Vertragsabs chlüßv wohl mit spiel ende 'Absicht, ba en 'Klägei| mit "seinem Vorkaufarecht v$uaau:sehaiten, machte für sich allein den Vertrag noch nicht sittenwidrig»:. .Bei seiner'zutreffenden Erwägung es fehle .hier an erschwerenden Umstän^ 'den'im. Sinne her oben (NrV'2) angeführt en höchstrlchter-liehen Re cht sprechung, : hätt e der Beruf ungsrieht er noch mit, In Rechnung stellen können, daß durch <fen Tauschvertia’g:<3asj Vorkaufsrecht des :Klägers, da es für alle Verkaufe'fälle ' gilt, nicht endgültig vereitelt Worden 1st (vgl» RG Seuff Arch 80, 223) und daß Josef Will ’auch aus dem :Grunde ein berechtigtes Interesse andern Erwerb des Hausgrundstücke :: hatte, weil ihm bereits das Hächb&ranwe s en Bahnhof Straße .:9 a gehörte 5: -has mit-dem hier streitigen Grund stück: wirt-: achaftlich und baulich eine Einheit bildet"t(.vgl. .die1' bei.) den Akten 'bef indlichen Lichtbiloer.)» Lajfür die Beurteil||j§ von Verträgen9 die ein an sich bestehendes Vorkaufsrecht, nicht zu dem :Züge S?ommen lassen, auch das Verhalten dos Vor®
. kaulaberechtigten erheblich ist {.Urteil des Senats vom <5| Juni 1957 5 Y- ZR 198/55, WM 1957, 1162, 1165), hätte äuglet berücksichtigt werden können, daß dar Kläger zugegebener* maßen die Erstbeklagte: durch das von ihm betriebene Zwangs»* versteigerungsverfähren zu dem freihändigen Verkauf fhros Grundstücks zwingen und durch dieses .Lruckmittel)den
 Vorkaufsfall auslosen -wollte; er hält, das für den'-“nor«
..malenfGesöhehensablanf ffSchriftsatz ,vöm :9». :Mäi I960', ■;S,||) and beklagt sieh, darüber, daß weigl ihn in bewußtem und:• gewolltem Zusammenwirken mit derjGruntistickseigentüinercfel
.. "um (öie Früchte '"''seines Vorkaufsrechts jzü bringen." deabsbii : tigt habe if( Schriftsatz -vom: 26 »-Oktober I960, :;S'» 4), vdihw» •'.doch ""Vor kauf srecht e, :.;wie d as an ge focht ene .Urteil in andoa*»
Zusammenhang rieht ig hervorhebt,
 überhaupt kein unbedingt!®
Recht auf eigenen Käuflichen Erwerb gewährleisten,/ sondern lediglich eine ’Vorsorge ährst eilen gegen die GefahrvV:. eines .Erwerbs durch:l¥emäe ::(RG SeuffArch -'89',
Die Revision war daher mit der Kostenfolge' aus § 97 .AhSo 1 ■ 2PÖ als uhbcgrUridet zur U ciczüwöisen«■
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