Der Überlebende setzt zu seinem Alleinerben unsere Tochter Frieda ein - die Mutter der Klägerin Doris Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge, Unseren Sohn Wilhelm - den Mann der Beklagten, RooaS^BH und Vater der Beklagten Böaemarie - und seine Abkömmlinge schließen wir von der Erbfolge aus. Ben Inhalt legen wir so aus, daß der Sohn Wilhelm das Gebäude MpDstraße ^ als Vorausvermächtnis und die Tochter Frieda die unauo-gemittelten Erbteile des Erblassers Wilhelm am Nachlaß seiner Eltern (MtfHNtraße ^) ebenfalls als Vorausvermächtnis erhalten soll. Zur Begründung brachte sie vor: Die Erblasserin habe das Nr. 26 der Mutter der Klägerin zuwenden wollen. den, daß Wilhelm $40^ früher schon gegen seine Eltern und seine Schwester, wie auch kurz vor dem Tode der Erblasserin dieser gegenüber sich sehr schlecht benommen habe und sogar gesagt habe. Entgegen der Regel der §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB sei das Vermächtnis des Hauses an die Klägerin unter diesen Umständen bestehen geblieben, sofern es sich bei der früheren Zuwendung des Hauses an Wilhelm SflIB nicht überhaupt nur um eine Teilungsanordnung gehandelt habe, auf die die genannten Bestimmungen nicht anzuwenden wären. Etwaige Spannungen seien nur auf den Einfluß der Mutter der Klägerin zurückzuführen gewesen, die auf neuerliche Enterbung des Wilhelm gedrängt habe. serin habe mit einer Heirat ihres Sohnes bei der Abfassung des Testamentes nicht gerechnet. Es sei ausgeschlossen, daß sie, wenn sie die Heirat des Wilhelm und die Geburt der Beklagten zu 2 vorausgesehen hätte, seiner Witwe und dem Kinde die Heimat hätte entziehen wollen. Sie habe sich einmal gegenüber einer Nachbarin dahin geäußert sie vermache das Haus Wilhelm; falls bei seinem Tode keine Kinder vorhanden seien, erhalte es die Enkelin Doris (Klägerin). Bio Zuwendung des Hauses an Wilhelm sei ein echtes Vermächtnis gewesen, schon deswegen, weil der wahre Wert höher liege als der nach dem Testament der Erblasserin anzusetzende frühere Kaufpreis. Zumindest sei das Testament anfechtbar wegen Irrtums der Erblasserin, gegen den Klage-an3prüch werde demgemäß die Einrede aus § 2083 BGB erhoben. Mai 1949 als für das geltend gemachte Porderungsrecht der Klägerin unerheblich erachtet, Ihr Recht bestimmt sich lediglich nach dem Testament vom Die Revision vertritt zwar die Auffassung, die Mutter der Klägerin habe in der Auseinandersetzungsvereinbarung auch als gesetzliche Vertreterin der Klägerin für diese gehandelt, sq daß die Klägerin der Deutung der Zuwendung des Hauses an Wilhelm als eines Vorausvermächtnisses und nicht einer bloßen Erbteilungsanordnung nicht entgegentreten könne. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin durch ihr Testament vom 4. Die Klägerin könne vielmehr von den Beklagten als Erben des Wilhelm die Auf- Das sei jedoch zu verneinen, einmal wegen der mit einem Voraüsvermächtni3 nicht zu vereinbarenden Anrechnung der Grund st iickswerte auf die Anteile von Wilhelm sp|p und der Mutter der Klägerin, aber auch deswegen, weil diese mit dem halben Haus M^pstraße p bedacht und mit ihrem Bruder gleichgestellt worden sei. Die Revision bekämpft diese Darlegungen des Berufungsgerichts als rechtairrig und vertritt den Standpunkt, es handle sich bei der Zuweisung des Hauses. Dasselbe gilt für die - nicht ohne weiteres abzulehnende - Auffassung der Revision, in den §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB komme ein allgemeiner Grundsatz zu dem Ausdruck, kraft dessen der durch den Jod des kinderlosen Yorerben eintretenden Nacherbschaft und dem gleichen Nachvermächtnis auch der Fall gleichgestellt werden müsse, daß einem als Erben eingesetzten Abkömmling ein Vermächtnis auf erlegt werde, das erst mit seinem ■Jode, fällig, werden solle {§ 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sodaß als auch dann das Bestehen von Nachkommenschaft wie in §§ 2107, 2192 BGB den Wegfall der Zuwendung an den Vermächtnisnehmer zur Folge haben müßte. 4. a) Das Berufungsgericht führt hilfsweise noch au3j Seihst wenn in der Grundstückszuwendung an Wilhelm ein Vorausvermächtnio liegen sollte und er mit einem Nach-vermächtnio zugunsten der Klägerin beschwert gewesen wäre, hätte diese ihr Forderungsrecht durch die Geburt der Rosemarie nach der Testamentserrichtung und dem Tod der Erblasserin nicht verloren. Hach der glaubwürdigen und einleuchtenden Aussage ihrer Mutter rühre dies daher, daß die Klägerin mit der Erblasserin von Anfang 1945 bis zu deren Tode am 5. die Mutter der Klägerin ihr abgeraten habe, das Haus ihr zu geben, erklärt: "Dann mache ich es so, er (Wilhelm soll es bekommen, solange er lebt und nach dem Tod: bekommt es Doris . Die Absicht der Erblasserin sei also gewesen, daß das Grundstück M^^straße nachdem die Zeugin Frieda R^0) freiwillig die Zuwendung abgelehnt habe, nach dem Tode von Wilhelm in die Familie der Zeugin falle und der Klägerin gehören solle. schluß der Erblasserin, das Grundstück nicht nur bedingt der Klägerin zu vermachen, sei auch, führt das Berufungsgericht weiter aus, das unwürdige Verhalten Wilhelm gegenüber seinen Eltern gewesen, insbesondere die schweren Beschimpfungen gegen die Erblasserin kurz vor der Errichtung des Testamentes und kurz vor dem Tode der Erblasserin. Dem stehe nicht entgegen, daß die Zeugin K^|^ nach ihrer Aussage von einer inzwischen verstorbenen Frau erfahren haben wolle» die Erblasserin habe zu dieser einmal gesagt, wenn Wilhelm heirate, bekämen seine Kinder das Haus Nr. fp. § 157 An. 80 f), ohne Bedeutung, da schon nach der rechtlich nicht angroifbaren unmittelbaren Auslegung des Berufungsrichters die Erblasserin der Klägerin das Haus auf 3‘eden Fall, somit auch für den Fall, daß ihr-Sohn Wilhelm doch heiraten und Kinder haben sollte, zuv/enden wollte. Ein solch ausreichender Anhalt liegt, wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision mit Recht ausgeführt hat, darin, daß in dem Testament i nur die Klägerin, nicht aber deren Bruder genannt ist, dessen Mitbedenkung zu erwarten gewesen wäre,, wenn es sich nur darum gehandelt hätte, das strittige Haus der Linie Frieda deshalb zuzuwenden, weil nur in ihr Kinder bei der Abfassung des Testaments vorhanden waren. v/ürdigung des Berufungsrichters ist es dabei, wie nur nebenbei bemerkt sein mag, wenn die Revision zu dem Umstand, daß der Sohn Wilhelm als Erbe zu gleichem Teil neben seiner Schwester eingesetzt worden ist, den Schluß des Berufungsgerichts vermißt, die Aussage der Mutter der Klägerin über die Furcht der Erblasserin vor einer Brandstiftung durch den Sohn Wilhelm sei unglaubvnirdig. Die Erblasserin konnte durchaus die Absicht gehabt haben, neben der genannten Erbeinsetzung über das Haus gesondert zu verfügen, und in ihrer Entschließu durch die Furcht vor dem Sohn Y/ilhelm beeinflußt worden sein«, Besonderes Gewicht legt die Revision auch Ouf das Schlußwort des Testaments mit der Aufforderung der Erblasserin an ihre Kinder, Frieden zu halten* Bie Revision folgert daraus, daß mit diesem Ziel die Bevorzugung der Klägerin gegenüber einem Kinde des Sohnes Wilhelm unvereinbar sei. Sie kann durchaus als Mahnung der Mutter auf gef aßt werden, die von ihr für richtig gehaltenen Bestimmungen zu achte] und in Frieden zu leben, Bie Revisionsbeantwortung weist außerdem zutreff end darauf hin, daß nach der Feststellung des Tatrichters der Sohn Wilhelm der Friedensstörer war, als- Erweist sieh somit die den Beklagten günstige Auslegung als rechtlich unangreifbar, so hat der Berufungsrichter die Anfechtung des Testaments durch die Beklagten wegen Irrtums der Erblasserin über Verheiratung und Nachkommen- *
2207 018
V ZR 41/61
Verkündet am 9« Januar 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
geb. Bj
1. der Witwe Rosa S M^^pstraße 9»
2. der minderjährigen Rosemarie S > geboren am
^■■■■P1952, eoenaa, gesetzlich ver-
treten durch dio Beklagte zu 1,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
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die Kontoristin Boris
WflUPr/eg#,
in ?<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsany/alt Br«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung, vom . 23* November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Br« Rothe,
Br« Mattem und Offterdinger für Recht erkannts
Bie Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24« Ja-nuar 1961 v/ird zurückgewiesen. Bie Beklagten haben als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Schreinermeister Wilhelm und seine Frau
Marie errichteten am 16. Mai 1933 ein gemeinschaftliches Testament. In ihm bestimmten sie u.a.s
Der Überlebende setzt zu seinem Alleinerben unsere Tochter Frieda ein - die Mutter der Klägerin Doris Ersatzerben sind ihre
Abkömmlinge,
Unseren Sohn Wilhelm - den Mann der Beklagten, RooaS^BH und Vater der Beklagten Böaemarie - und seine Abkömmlinge schließen wir von der Erbfolge aus. Br hat seine Mutter mit den'Fausten geschlagen, den Vater mehrmals, so daß ec die ganze Nachbarschaft hörte, einen Hund, lumpen, Fetzen, Hupenbuben, Kaffer, Bankert, Bettoeicher, Scherenschleifer geheißen und geschrieen, der Alte hat es mit der Jungen, die Alte ist zu dumm, die merkt es nicht, die Schindmähre usw. Aus diesem Grund entziehen v/ir unserem Sohn Wilhelm den Ff lichtteil.
Dieses Testament widerriefen sie durch das gemeinschaftliche Testament vom 14* April 1948, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod von Wilhelm
senior bestimmte Marie am 4« April 1949 letzt-
willig:
Das Haus M^l^straße ^ soll mein Sohn Wilhelm bekommen, solang er lebt, nach seinem Ableben gehört das Haus meiner Enkelin Doris Die Schulden,
die wir bezahlt haben für ihn, dürfen nicht angerechnet werden. Das halbe Haus M^Bstraße ^ gehört meiner Tochter Frieda mit Garten, Wao sie als Heiratsgut erhalten hat, darf nicht angerechnet werden. Alles, was im Haus ist, sollen sie ehrlich in Frieden teilen, lebet in Frieden wie eure Eltern. Häuser und Güter dürfen nicht höher anger eclinot v/erden, wie v/ir sie gekauft und besessen haben.
Marie ist tags darauf, am 5- April 1949 gestor-
ben. Vom Jahre 1945 bio dahin lebte die Klägerin in ihrem Haushalt.
Am 28. Mai 1949 erteilte das Nachläßgericht dem Wilhelm ledigen Reichsbahnbeamten’ und der Frieda
gob. geschiedene Ehefrau, als gesetzlichen
Erben jo zur Hälfte des Nachlasses der am 5* April 1949 ge-“ storbenen Marie S^H^den beantragten Erbschein (Bl. 13 GA). Das Bezirksnotariat vermittelte außerdem am 28. Mai 1949 die Auseinandersetzung zwischen den Mit erben. Außer «Fahrnis, Geld, Y/iesen, Äckern und Y/oinbergen übernahm Wilhelm das
Grundstück M^^potraße^^ in ■.■Frieda' R^|^ die
Hälfte am Gebäude Mj^fpstraße mit Gärten. Die Grundbucheintragungen sind erfolgt. Zur GrundstUcksübernahme heißt es in dem Erbteilungsvertrag vom 28. Mai 1949 s
Die Rechtsgültigkeit des Testaments der Erblasserin Marie anerkennen wir. Ben Inhalt legen wir
so aus, daß der Sohn Wilhelm das Gebäude MpDstraße ^ als Vorausvermächtnis und die Tochter Frieda die unauo-gemittelten Erbteile des Erblassers Wilhelm am
Nachlaß seiner Eltern (MtfHNtraße ^) ebenfalls als Vorausvermächtnis erhalten soll. Bas Vorausvermächt-nio des Sohnes Wilhelm ist mit einem Nachvermächtnio zugunsten der Enkelin Boris belastet. Im übri-
gen ist der Nachlaß der Erblasserin Marie zwi-
schen den beiden Erben gleichmäßig zu verteilen.
Wilhelm hat am 19 August 1950 geheiratet und ist am
15- August 1 $58 gestorben. Seine Erben sind die Beklagten, nämlich die Witwe Rosa und die am 22. Februar 1952
geborene Tochter Rosemarie
Bie Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen dareinzuwilligen, daß die Klägerin im Wege der Berichtigung als Eigentü-
merin des Grundstücks Straße 4P im Grundbuch eingetra-
gen werde, hilfsweise das Grundstück ihr aufzulassen und die vorgenannte Eintragung zu bewilligen.
Zur Begründung brachte sie vor: Die Erblasserin habe das Nr. 26 der Mutter der Klägerin zuwenden wollen. Aus Angst, daß Wilhelm seine frühere Drohung, er werde
das Haus in diesem Pall anzünden, wenn er es nicht bekomme, wahrmache, habe Frieda die beabsichtigte Zuwendung
abgelohnt, worauf die Erblasserin erY/idert habe: “Dann mache ich es soi daß Wilhelm das Haus bekommt solang er lebt, wenn er stirbt, bekommt es Doris, dann habt Ihr es; nicht die sollen es erben, die er bestimmt". Der Grund, weswegen die Erblasserin das Haus der Klägerin und damit der Familie zuwenden wolle, sei einmal darin zu fin-
den, daß Wilhelm $40^ früher schon gegen seine Eltern und seine Schwester, wie auch kurz vor dem Tode der Erblasserin dieser gegenüber sich sehr schlecht benommen habe und sogar gesagt habe. Du wirst auch noch verrecken. Die Klägerin und ihre Mutter seien der Erblasserin näher gestanden, letztere habe auch ihre Eltern Jahre lang gepflegt und ihnen in der DandwirtSchaft Dienste.geleistet. Entgegen der Regel der §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB sei das Vermächtnis des Hauses an die Klägerin unter diesen Umständen bestehen geblieben, sofern es sich bei der früheren Zuwendung des Hauses an Wilhelm SflIB nicht überhaupt nur um eine Teilungsanordnung gehandelt habe, auf die die genannten Bestimmungen nicht anzuwenden wären.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Sie machen geltend, das Verhältnis von Wilhelm Schmid zu seinen Eltern sei seit 1933 gut gewesen, mit Rücksicht hierauf hätten die Eltern das frühere enterbende Testament aufgehoben.
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Etwaige Spannungen seien nur auf den Einfluß der Mutter der Klägerin zurückzuführen gewesen, die auf neuerliche Enterbung des Wilhelm gedrängt habe. Die Erblas-
serin habe mit einer Heirat ihres Sohnes bei der Abfassung des Testamentes nicht gerechnet. Es sei ausgeschlossen, daß sie, wenn sie die Heirat des Wilhelm und
die Geburt der Beklagten zu 2 vorausgesehen hätte, seiner Witwe und dem Kinde die Heimat hätte entziehen wollen.
Sie habe sich einmal gegenüber einer Nachbarin dahin geäußert sie vermache das Haus Wilhelm; falls bei seinem Tode keine Kinder vorhanden seien, erhalte es die Enkelin Doris (Klägerin). Bio Zuwendung des Hauses an Wilhelm sei ein
echtes Vermächtnis gewesen, schon deswegen, weil der wahre Wert höher liege als der nach dem Testament der Erblasserin anzusetzende frühere Kaufpreis. Zumindest sei das Testament anfechtbar wegen Irrtums der Erblasserin, gegen den Klage-an3prüch werde demgemäß die Einrede aus § 2083 BGB erhoben.
Bas Landgericht hat die Mutter der Klägerin, Prieda R^^, als Zeugin vernommen und dem Hilfsantrag der Klage stattgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat nach weiterer Zeugenvernehmung und Beeidigung der Mutter der Klägerin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entschei dungs gründe:
1. Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen den Brbaus-einandersetzungsvertrag vom 28. Mai 1949 als für das geltend gemachte Porderungsrecht der Klägerin unerheblich erachtet, Ihr Recht bestimmt sich lediglich nach dem Testament vom
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4- April 1949 und den gesetzlichen Vorschriften. Die Revision vertritt zwar die Auffassung, die Mutter der Klägerin habe in der Auseinandersetzungsvereinbarung auch als gesetzliche Vertreterin der Klägerin für diese gehandelt, sq daß die Klägerin der Deutung der Zuwendung des Hauses an Wilhelm als eines Vorausvermächtnisses und nicht
einer bloßen Erbteilungsanordnung nicht entgegentreten könne. Alloin zutreffend hält dem die Klägerin entgegen, daß gegen sie die Vereinbarung schon mangels vormundschaftlicher Genehmigung, deren Erteilung die Beklagten nicht behauptet hätten, keine Wirkung habe {§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1, Er. 2 und 4 BGB). Die Klägerin ist am 24. Juni 1938 geboren.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin
durch ihr Testament vom 4. April 1949 an der gesetzlichen Erbfolge, derzufolge Wilhelm und seine Schwester Erben zu
1/2 wurden,'nichts geändert. Diese Auffassung wird von den Parteien nicht angegriffen, es bestehen gegen sie auch keine rechtlichen Bedenken.
3. Das Berufungsgericht verneint den Wegfall des Vermächtnisses der. Klägerin schon deshalb, weil die Klägerin nicht Nachvermächtnisnisnehmerin, sondern gewöhnliche Vermächtnisnehmer in sei, auf welche die den Wegfall des Vermächtnisses bestimmende Vorschrift des § 2191 Abs. 2 i.V.m.
§ 2107 BGB gar nicht «uwendhär sei. Die Klägerin könne vielmehr von den Beklagten als Erben des Wilhelm die Auf-
lassung des Grundstücks verlangen (§§1967, 2174* 2177;BGB). Wilhelm seif meiht das Berufungsgericht, durch die Zu-
weisung des Häuses gär kein Vorausvermächtnis aufgesetzt wor- / den, es handle sieh vielmehr nur um eine Teilungsanordnung.
Eine über eine bloße Teilungsanordnung hinausgreifende ver-mächtnismäßige Begünstigung durch die Erblasserin müßte bejaht werden, folgert das Berufungsgericht weiter, v/enn V/il-
helm das Grundstück neben seiner Erbeinsetzung und
unabhängig von seiner Beteiligung als Erbe zugewendet worden wäre. Das sei jedoch zu verneinen, einmal wegen der mit einem Voraüsvermächtni3 nicht zu vereinbarenden Anrechnung der Grund st iickswerte auf die Anteile von Wilhelm sp|p und der Mutter der Klägerin, aber auch deswegen, weil diese mit dem halben Haus M^pstraße p bedacht und mit ihrem Bruder gleichgestellt worden sei. Zudem 3ei das Übernahmerecht kein eigentliches Vermächtnis, da im Gegensatz zu diesem erst durch die Übernahmeorklärung ein Forderungs-recht begründet werde.
Die Revision bekämpft diese Darlegungen des Berufungsgerichts als rechtairrig und vertritt den Standpunkt, es handle sich bei der Zuweisung des Hauses. Hr. P an Wilhelm S^P um ein richtiges Vorausvermächtnis. Ob die in dieser Hinsicht erhobenen Angriffe begründet sind, und ob die Darlegungen des Berufungsgerichts mit den Urteilen des erkennenden Senats BGHZ 36, 11.5 und vom 21. Februar 1962,
V ZR 114/60, in Einklang stehen, braucht nicht entschieden zu werden, da, wie noch zu zeigen, jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts seine Entscheidung trägt. Dasselbe gilt für die - nicht ohne weiteres abzulehnende - Auffassung der Revision, in den §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB komme ein allgemeiner Grundsatz zu dem Ausdruck, kraft dessen der durch den Jod des kinderlosen Yorerben eintretenden Nacherbschaft und dem gleichen Nachvermächtnis auch der Fall gleichgestellt werden müsse, daß einem als Erben eingesetzten Abkömmling ein Vermächtnis auf erlegt werde, das erst mit seinem ■Jode, fällig, werden solle {§ 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sodaß als auch dann das Bestehen von Nachkommenschaft wie in §§ 2107, 2192 BGB den Wegfall der Zuwendung an den Vermächtnisnehmer zur Folge haben müßte.
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4. a) Das Berufungsgericht führt hilfsweise noch au3j Seihst wenn in der Grundstückszuwendung an Wilhelm ein Vorausvermächtnio liegen sollte und er mit einem Nach-vermächtnio zugunsten der Klägerin beschwert gewesen wäre, hätte diese ihr Forderungsrecht durch die Geburt der Rosemarie nach der Testamentserrichtung und dem Tod der
Erblasserin nicht verloren. Die Erblasserin möge irrigerweise angenommen haben, ihr damals noch lediger Sohn Wilhelm werde nicht mehr heiraten und ohne Wachkommen sterben. Die Bestimmung des § 2107 BGB i.V.ra. § 2191 Abs. 2 BGB, die unterstelle, der Erblasser wolle die Abkömmlinge des Vermächt nisnehmero nicht zurücksetzen, enthalte jedoch diepositives Recht. Ob ein den § 210? BGB ausschlioßender Wille der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung in Betracht komme, müsse durch Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung aller Umstände festgestellt werden. Der Klägerin sei im Testament vom 4. April 1949 insofern eine Vorzugsstellung eingeräumt v/ordeh, als nur sie, nicht dagegen ihr Bruder, genannt sei. Hach der glaubwürdigen und einleuchtenden Aussage ihrer Mutter rühre dies daher, daß die Klägerin mit der Erblasserin von Anfang 1945 bis zu deren Tode am 5. April 1949 zusammengelebt habe. Wicht nur die Erblasserin, sondern auch der verstorbene Mann hätten gewünscht, daß das Haus Nr. ( der Mutter der Klägerin zugewendet werde. Diese sei wegen ihrer Mitarbeit und Pflege den Eltern näher gestanden. Die Erblasserin habe, als. die Mutter der Klägerin ihr abgeraten habe, das Haus ihr zu geben, erklärt: "Dann mache ich es so, er (Wilhelm soll es bekommen, solange er lebt und
nach dem Tod: bekommt es Doris . Dann habt Ihr es und er kann nichts mehr anderes schreiben, wenn ich es so schreibe. Wenn ich das nicht so schreibe, dann bekommen Du und Doris das Haus nicht mehr11. Die Absicht der Erblasserin sei also gewesen, daß das Grundstück M^^straße nachdem die Zeugin Frieda R^0) freiwillig die Zuwendung abgelehnt habe, nach
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dem Tode von Wilhelm in die Familie der Zeugin falle
und der Klägerin gehören solle. Dann könne diese nicht hinter der Beklagten Rosemarie als Abkömmling von Wilhelm zurückgesetzt sein. Bestimmend für den Ent-
schluß der Erblasserin, das Grundstück nicht nur bedingt der Klägerin zu vermachen, sei auch, führt das Berufungsgericht weiter aus, das unwürdige Verhalten Wilhelm gegenüber seinen Eltern gewesen, insbesondere die schweren Beschimpfungen gegen die Erblasserin kurz vor der Errichtung des Testamentes und kurz vor dem Tode der Erblasserin. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei daher die Vermutung des § 21Ö7 ausgeschlossen, möge auch im Übrigen das Testament vom 4. April 1949 gegen Wilhelm unauffällig gehal-
ten sein. Dem stehe nicht entgegen, daß die Zeugin K^|^ nach ihrer Aussage von einer inzwischen verstorbenen Frau erfahren haben wolle» die Erblasserin habe zu dieser einmal gesagt, wenn Wilhelm heirate, bekämen seine
Kinder das Haus Nr. fp. Sicher sei, meint das Oberlandes-gericht, die Zurücksetzung der Klägerin hinter das Kind Rosemarie bei der Testamentserrichtung am 4. April
1949 nicht der Wille der Erblasserin gewesen.
b) Die Vorschrift in § 2107 BGB, es sei unter den dort bestimmten Voraussetzungen anzunehmen, daß der Nacherbe (Nach Vermächtnisnehmer) nur für den Fall eingesetzt sei, daß der zunächst bedachte Abkömmling ohne Nachkommenschaft sterbe, enthält trotz der gebietenden Fassung, wie allgemein anerkannt und auch vom Berufungsgericht nicht verkannt worden ist, nachgiebiges Hecht (Stöudinger/Seyboldt, BGB 11. Aufl.
§ 2107 Rdn. 1). Eine entgegenstehende» allenfalls auch durch Auslegung zu ermittelnde Bestimmung des Erblassers ist, da insoweit zwingendes Recht nicht vorliegt, zu beachten. Es mag sein, daß e3 sich bei § 2107 BGB um keine Auslegungsregel (vgl. BGHZ 339 60), sondern um einen ergänzenden Recht:
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satz handelt. Auch für den letzteren Fall ist der Streit darüber, ob ein eine Willenserklärung ergänzender Rechtssatz eine ergänzende Auslegung durch den Richter ausschließt (hierzu Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 157 Anm. 80 f), ohne Bedeutung, da schon nach der rechtlich nicht angroifbaren unmittelbaren Auslegung des Berufungsrichters die Erblasserin der Klägerin das Haus auf 3‘eden Fall, somit auch für den Fall, daß ihr-Sohn Wilhelm doch heiraten und Kinder haben sollte, zuv/enden wollte. Bei der Auslegung eines Testaments sind außer dem Wortlaut, in dem allerdings der Wille der Erblasserin im Sinn der Auslegung einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muß, die gesamten Umstände heranzuzichen. Ein solch ausreichender Anhalt liegt, wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision mit Recht ausgeführt hat, darin, daß in dem Testament i nur die Klägerin, nicht aber deren Bruder genannt ist, dessen Mitbedenkung zu erwarten gewesen wäre,, wenn es sich nur darum gehandelt hätte, das strittige Haus der Linie Frieda deshalb zuzuwenden, weil nur in ihr Kinder
bei der Abfassung des Testaments vorhanden waren. Bevorzugte die Erblasserin die Klägerin sogar gegenüber ihrem eigenen Bruder, den zu benachteiligen die Erblasserin an sich keinen Anlaß hatte, so zeigt dies, daß die Erblasserin der Klägerin erst recht gegenüber anderen ety/a noch in Betracht kommenden Personen den.Vorzug geben wollte. Richtig ist, daß das Berufungsgericht auch das umvürdige Verhalten des Sohnes • Wilhelm als einen Gyund für die unterlassene Anwendung des § 2107 BGB anführt, allein nur in dem Sinn einer Hilfserwägung, daß für die Erblasserin die Bedenkung der Klägerin die erwünschte Hebenfolge einer Einschränkung der Rechtsstellung des Miterben Wilhelm hatte. Der Einv/and
der Revision, die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Benachteiligung des Wilhelm beträfen immer nur diesen selbst,
nicht aber seine etwaigen Kinder, greift deshalb nicht durch. Ein in diesem Rechtszug unzulässiger Angriff gegen die Beweis-
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v/ürdigung des Berufungsrichters ist es dabei, wie nur nebenbei bemerkt sein mag, wenn die Revision zu dem Umstand, daß der Sohn Wilhelm als Erbe zu gleichem Teil neben seiner Schwester eingesetzt worden ist, den Schluß des Berufungsgerichts vermißt, die Aussage der Mutter der Klägerin über die Furcht der Erblasserin vor einer Brandstiftung durch den Sohn Wilhelm sei unglaubvnirdig. Die Erblasserin konnte durchaus die Absicht gehabt haben, neben der genannten Erbeinsetzung über das Haus gesondert zu verfügen, und in ihrer Entschließu durch die Furcht vor dem Sohn Y/ilhelm beeinflußt worden sein«, Besonderes Gewicht legt die Revision auch Ouf das Schlußwort des Testaments mit der Aufforderung der Erblasserin an ihre Kinder, Frieden zu halten* Bie Revision folgert daraus, daß mit diesem Ziel die Bevorzugung der Klägerin gegenüber einem Kinde des Sohnes Wilhelm unvereinbar sei. Bas Berufungsgericb erwähnt die nunauf fällige11 Fassung des Testaments der Mutter aber ausdrücklich und es kann nicht angenommen werden, daß der Tatrichter jene Aufforderung in dem kurzen Testament übei sehen hätte. Wenn er für die Auslegung nicht den von der Revj sion für richtig gehaltenen Schluß gezogen hat, so ist dies kein Rechtsverstoß. Insbesondere macht die Aufforderung die vom Berufungsrichter vorgenoznmene Auslegung nicht etwa unmöglich. Sie kann durchaus als Mahnung der Mutter auf gef aßt werden, die von ihr für richtig gehaltenen Bestimmungen zu achte] und in Frieden zu leben, Bie Revisionsbeantwortung weist außerdem zutreff end darauf hin, daß nach der Feststellung des Tatrichters der Sohn Wilhelm der Friedensstörer war, als-
die Bitte um Verträglichkeit sich auch auf seine Bebenszeit beschränken konnte.
5*. Erweist sieh somit die den Beklagten günstige Auslegung als rechtlich unangreifbar, so hat der Berufungsrichter die Anfechtung des Testaments durch die Beklagten wegen Irrtums der Erblasserin über Verheiratung und Nachkommen- *
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schaft des Wilhelm erst recht mit Grund nicht durch-
greifen lassen, da die Auslegung der Anfechtung vorgeht (OGHZ 1, 156, 157) und hier außerdem die Beweislast den Beklagten obliegen würde, die aus der Anfechtung ein Lei-stungsverv/oigerungarecht ableiten wollen.
6. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 und des § 100 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.
Br. Augustin Schuster Rothe
Br. Slattern Offterdinger
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