ZPO § 719 Abs. 2 Bei Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks steht die Unterlassung eines Antrags aus § 713 Abs. 2 ZPO dem Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Dies ist teils durch Vorlage einer InventaraufStellung glaubhaft gemacht, teils schon nach der Lebenserfahrung glaubhaft und begründet die Annahme, daß die Vollstreckung des Berufungsurteils dein Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Allerdings hat der Beklagte ausweislich des Berufungsurteils im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 713 Abs. 2 ZPO gestellt, und dies stünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Regelfall entgegen (BGHZ 16, 376; 17, 123$ 18, 399$ vgl. auch BGHZ 21, 377)- Aber dieser Grundsatz ist für die Vollstreckung von Geldforderungen entwickelt und stützt sich auf § 720 ZPC, wonach der Geldschuldner bereits durch die Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 713 Abs. 2 ZPO, auch bei Nichtleistung der ihm anheimgegebenen Sicherheit, vor Schaden dadurch bewahrt werden kann, daß gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände nicht an den Gläubiger herauszugeben, sondern zu hinterlegen ist. ten Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren dem Erfolg des Antrags aus § 719 Abs.I ZPO im Revisionsverfahren nicht entgegen.
Na chs chlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung: nein 2164 043 ZPO § 719 Abs. 2 Bei Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks steht die Unterlassung eines Antrags aus § 713 Abs. 2 ZPO dem Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. BGH, Besohl, v. 19. März I960 - V ZB **1/60 - OLG Frankfurt (Main) LG Kassel Beschluß j / In Sachen des Landwirts Hans Heinrich Wilhelm Ludwig K Oi m Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen rt und Schreinermeister Georg ___ f, als Testaroentsyo verstorbenen Landwirts reck er über, in 0< in Nachlaß Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: in GppHfcstraße 4P ~ Rechtsanwalt wird auf Antrag des Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Hain) vom löc Februar i960 gemäß § 719 Abso 2 ZPO einstweilen eingestellt. G r ü n de: Der Beklagte hat vom Kläger ein Landgut gepachtet. Das Berufungsgericht hat ihn vorläufig vollstreckbar zur Herausgabe des Guts ohne Inventar verurteilt. Der Beklagte macht u.a. geltend: Durch die vorläufige Vollstreckung würde er seine Existenz verlieren und bei späterem Obsiegen im Prozeß nicht zurückerlangen können; er liefe auch Gefahr, sein (zu einem erheblichen Teil lebendes) Inventar eilig und daher zu Schleuderpreisen veräußern zu müssen. Dies ist teils durch Vorlage einer InventaraufStellung glaubhaft gemacht, teils schon nach der Lebenserfahrung glaubhaft und begründet die Annahme, daß die Vollstreckung des Berufungsurteils dein Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Allerdings hat der Beklagte ausweislich des Berufungsurteils im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 713 Abs. 2 ZPO gestellt, und dies stünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Regelfall entgegen (BGHZ 16, 376; 17, 123$ 18, 399$ vgl. auch BGHZ 21, 377)- Aber dieser Grundsatz ist für die Vollstreckung von Geldforderungen entwickelt und stützt sich auf § 720 ZPC, wonach der Geldschuldner bereits durch die Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 713 Abs. 2 ZPO, auch bei Nichtleistung der ihm anheimgegebenen Sicherheit, vor Schaden dadurch bewahrt werden kann, daß gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände nicht an den Gläubiger herauszugeben, sondern zu hinterlegen ist. Für eine Verurteilung zur Herausgabe trifft dies jedoch nicht zu, jedenfalls wenn es sich um ein Grundstück handelt. Hier gilt § 720 ZPO nicht; die Vollstreckung durch den Gläubiger führt trotz Anordnung des Vollstreckungsschutzes nach § 713 Abs. 2 ZPO, wenn der Schuldner die Sicherheit nicht leistet, nicht nur (wie bei § 720) zu einer beschränkten Vollstreckung im Sinne der bloßen Sicherstellung des Vollstreckungsgegenstans, sondern zur unbeschränkten Vollstreckung, nämlich zur Herausgabe des Gutes an den Gläubiger und damit zu dessen Befriedigung. Aus diesem Grunde steht im vorliegenden Fall die Unterlassung des genann- ten Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren dem Erfolg des Antrags aus § 719 Abs. I ZPO im Revisionsverfahren nicht entgegen. Karlsruhe, den 19- März i960 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Dr. Hückinghaus Dr. Mattern