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BGH · V ZR 41/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 41/59

Nach § 4 des Vertrages vermietete der Erblasser den Laden mit zwei Nebenräumen samt drei Kellern (Lagerräumen) gegen einen monatlichen Mietzins von 105 HM unkündbar auf 10 Jahre an die Ehefrau des Beklagten. Dazu stellte das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen fest, Erblasser, Vorerbin und Beklagter hätten sich im Laufe längerer Verhandlungen, an denen auch der Entscheidungsgründe s Zeuge und dessen 1952 verstorbener Vater beteiligt gewesen seien, auf den Betrag von 30 000 DM für die zu bestellende Grundschuld geeinigt, während der Beklagte anfänglich 40 000 DM gefordert habe« Das Berufungsgericht erblickt unter diesen Umständen in der Einigung der Vorerbin mit dem Beklagten über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 30 000 DM einen Vergleich. Finde ein Vorerfce einen Nachlaßgläubiger aus Mitteln der Erbschaft vergleichsweise ab, so verfüge jener nicht unentgeltlich, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Ansprüche des Gläubigers später zu dem größten Teil als unbegründet herausstellten, sofern der Vorerbe unter Berücksichtigung seiner Herausgabepflicht verständigerweise mit dem Bestehen der Ansprüche habe rechnen dürfen. Es fehle jeder Anhalt für einen "Schenkungswillen" der Vorerbin und dafür, daß ihr auch nur die teilweise objektive Unentgeltlichkeit der Verfügung zugunsten des Beklagten bewußt geworden sei. Sie habe - ebenso wie schon der Erblasser selbst- den sachverständigen Rat der Architekten (Vater und Sohn) eingeholt, welche beide die Forderung des Beklagten in Höhe von 30 000 DM als angemessen erachtet hätten. Das Berufungsgericht mißt nicht den Vereinbarungen, die der Erblasser vor und nach der Währungsreform mit dem Beklagten getroffen hat, eine Bedeutung bei; es verneint vielmehr die Unentgeltlichkeit der Verfügung, weil die Vorerbin einen Vergleich über eine der Umstellung und der Höhe nach umstrittene Nachlaßverbindlichkeit, nämlich die RM-Forderung. des Beklagten wegen Aufwendun^sersatz, geschlossen und dabei nur ausgeführt habe, was bereits der Erblasser in Aussicht genommen habe; bei diesem Vergleich habe sie die ihr gegenüber den Nacherben obliegenden Verwaltungspflichten weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß dem Beklagten eine Geldforderung zustand, streitig ist nur ihre Höhe in Deutscher Mark, Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorerbin fahrlässig gehandelt hat, bemerkt daher das Berufungsgericht, die Vorerbin habe nur das ausgeführt, was bereits der Erblasser in Aussicht genommen habe. Weiter macht die Revision geltend, die Vorerbin hätte bei Beobachtung der ihr obliegenden Sorgfalt erkannt, daß dem Beklagten höchstens eine Forderung in Höhe von 3 000 DM zugestanden habe und zustefce. Ihr sei nämlich im Zweifel bekannt gewesen, daß mit wenigen Ausnahmen sämtliche privaten RM-Forderungen im Verhältnis 10 ; 1 umgestellt worden seien und ein Verbot zur Sicherung der neuen Währung bestanden habe, freiwillig eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf Grund einer Abrede vorzunehmen. Sie hätte daher die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nur dann erfüllt, wenn sie sich darüber vergewissert hätte, ob dem Beklagten angesichts reiner Reichsmark-Leistungen auch eine Forderung in Höhe von 30 000 DM gegen den Nachlaß zugestanden hätte. 30 000 DM sämtlich vor der Währungsreform als Reichsmark aufgewendet worden seien und nur auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen, gegen das Währungsgesetz verstoßenden Umstellungsabrede fiktiv von einer Forderung in Höhe von 30 000 DM ausgegangen worden sei. Eine grobe Fahrlässigkeit sei weiter darin zu erblicken, daß der Zeuge entgegen dem Vertrag die Feststellung der für den Aufbau aufgewendeten Kosten nicht unter Vorlegung sämtlicher Aufbaubelege vorgenommen habe. als die Aufbaukosten übersehbar gewesen seien, hätten sein (des Zeugen) Vater, der Beklagte, der Erblasser und er selbst über die Eintragung einer Grundschuld verhandelt. Ursprünglich sei von 40 000 RM und mehr die Rede gewesen, später habe man sich auf 30 000 RM geeinigt, nachdem darüber wiederholte Verhandlungen zwischen den Eheleuten dem Beklagten, seinem Vater und ihm selbst stattgefunden hätten. Aus dieser Aussage entnimmt das Berufungsgericht, daß sich der Erblasser und der Beklagte auf den Betrag von 30 000 RM für die zu bestellende Grund schuld geeinigt hätten. Der Erblasser war allerdings dabei an die Vereinbarung in § 3 des Vertrags vom 17- Juni 1948 nicht gebunden gewesen, da die Forderung des Beklagten auf Ersatz der bis zu dem 17» Juni 1948 erbrachten Aufbaüleistungen eine Reichsmarkverbindlichkeit war und deren Umstellung sich zwingend nach dem zweiten Abschnitt des Umstellungsgesetzes vollzogen hat (BGH NJW 1951? Die Revision übersieht aber, daß der Schuldner umstellungsrechtlich nicht gehindert war, nach der Währungsreform eine Umstellung dieser Reichsmarkforderung im Verhältnis 1 : 1 mit dem Gläubiger zu vereinbaren (Urteil des Es erblickt vielmehr in der Bestellung der Grundschuld einen Vergleich zwischen der Vorerbin und dem Beklagten als Gläubiger, durch welchen diese beiden die zweifelhafte Sachund Rechtslage unter beiderseitigem Naohgeben geklärt hätten. lungen des Berufungsgerichts über die Einigung des Erblassers mit dem Gläubiger bestand nämlich gar keine zweifelhafte Sach-und Rechtslage mehr, da danach die Geldforderung des Beklagten auf 30 000 DM festgesetzt worden war und seit dem Erbfall eine Nachlaßverbindlichkeit in dieser Höhe bestand. Das Berufungsgericht, das in der Einigung Uber die Höhe der Grundschuld einen Vergleich zwischen der Vorerbin und dem Beklagten erblickt, führt an dieser Stelle weiter aus, ein Vorerbe, der einen NaGhlaßgläubiger aus Mitteln der Erbschaft abfinde, verfüge nicht unentgeltlich« Es ist nicht klargestellt, worin im vorliegenden Fall die Abfindung bestehen soll« Dai schon nach dem Vertrag vom 17» Juni 1948 die Geldforderung des Beklagten dinglich gesichert werden sollte, auch die Kläger den Anspruch des Beklagten auf dingliche Sicherung anerkennen (wenn auch nur für die vor dem 20« Juni 1948 entstandene Reichsmarkforderung) und der Beklagte auf die Verpflichtung und Bereitschaft des Erblassers, ihm eine dingliche Sicherung zu bestellen, hingewiesen hat (Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und Berufungsbegründung S« 7), kann sich die »vergleichsweise Abfindung” im Sinne des angefochtenen Urteils nicht etwa auf eine Tilgung der Schuld beziehen, sondern auf die Fixierung der Höhe der Schuld unter gleichzeitiger Sicherung durch eine Grundschuld« In den Aussagen des Zeugen ist zwar die Bestimmung Uber die Höhe der Geldforderung und ihre dingliche Sicherung nicht auseinandergehalten, danach ist aber statt der ursprünglich vorgesehenen Sicherungshypothek im Jahre 1949 über die Eintragung einer Grundschuld verhandelt worden« Die dingliche Sicherung der Geldforderung des Beklagten, und zwar auch durch eine Sicherungsgrund schuld, entsprach sonach den Verpflichtungen, die schon der Erblasser eingegangen ist« Zu prüfen bleibt nur, ob die Verzinsung der Grundschuld ab Io Januar 1954 in Höhe von 10 %, ihre halbjährige Kündbarkeit und die dem Beklagten hinsichtlich der Vollstreckung gewährten Vergünstigungen nicht über den vom Erblasser vereinbarten Sicherungszweck hinausgehen. Juni 1948 war eine Verzinsung von 4 $> vorgesehen,* und die in Aussicht genommene Hypothek sollte danach beiderseits unkündbar sein, solange das Mietverhältnis für den Laden besteht, und erst mit dessen Beendigung fällig werden. Bas von der Vorerbin zur Sicherung bestellte dingliche Recht ging daher hinsichtlich der Verzinsung über die persönliche Forderung hinaus und stellte den Beklagten auch hinsichtlich der Fälligkeit besser.

Zitierte Normen: § 2113 BGB

Volltext der Entscheidung

V ZR 41/59
Verkündet am 23o März I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2164 063
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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17.
18.
19.
Kläger und Revisionskläger,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 den Kaufmann Walter K straße 0,
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1 a
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. HUckinghaus, Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17« Dezember 1958 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Nacherben des im Jahre 1953 verstorbenen August Wilhelm	dessen	inzwischen ebenfalls
 verstorbene Witwe als befreite Vorerbin auf einem Nachlaßgrundstück (Grundbuch von Dortmund Bö. 133 Bio 1634 Nr. 9 und 10) am 14. April 1954 zugunsten des Beklagten die Eintragung einer Grund schuld im Betrag von 30 000 DM bewilligt hat. Die Grundschuld ist nach Eintragung der Vorerbin mit Nacherbenvermerk im Jahre 1955 im Grundbuch eingetragen worden. Die Vorerbin ist Ende 1956 verstorben* Die Kläger sind der Ansicht, die Gewährung der Grundschuld sei wenigstens in Höhe von 27 000 DM eine unentgeltliche Verfügung der Vorerbin, i.S. des § 2113 Abs. 2 BGB gewesen und haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung eines letztrangigen Teilbetrags von 27 000 DM aus der Grundschuld von 30 000 DM einzuwilligen und den Grundschuldbrief beim Grundbuchamt einzureichen o Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Bestellung der Grundschuld liegt folgender Sachverhalt zu Grundes Die Eheleute B^^p wollten im Jahre 1947 den Laden auf ihrem zerstörten Hausgrundstück G^p^str. ^ wieder aufbauen und suchten einen Interessenten, der den Laden mit eigenen Mitteln aufzubauen vermochte. Sie wurden durch den Zeugen Heinz	dessen	Vater	die Eheleute B^|^ als
 Architekt betreute, mit dem Beklagten zusammengeführt. Man kam überein, daß der Beklagte den zu erstellenden Laden mieten sollte; der Architekt W^m^P sen. sollte nach Erstellung die Y/ideraufbaukosten genau feststellen und die Ersatzforderung des Beklagten sollte schließlich dinglich gesichert werden. Nach Fertigstellung des Ladens schlossen der Erblasser und der Beklagte am 17. Juni 1948 einen schriftlichen Vertrag. Darin anerkannte der Erblasser einen “angemessenen Wiederer—
 
erstattungsanspruch"? der hinter der ersten Hypothek grundbuch-lich zu sichern seic In §§. 2 und 3 ist dazu bestimmts
"Zu diesem Zweck wird Herr	binnen	14 Tagen
 nach dem Datum dieses Vertrags zunächst eine Sicherungshypothek bis zun^Betrage von 40 000 HM zugunsten von Herrn Kan bester Stelle in die Wege leiten«
§ 3________
Der Treuhänder, Architekt Y/^pH^p, wird sofort nach Durchführung der Währungsreform, für beide Vertragsschließende verbindlich, fachmännisch unter Vorlage sämtlicher Wiederaufbaubelege feststel-len, welche Unkosten, in neuer Y/ährung ausge-drückt, die vorbezeichnete Wiederherstellung des Ladenlokals .... verursacht hat. In Höhe dieses Betrags ist alsbald die endgültige Hypothek zu bestellen. Sie ist mit 4 jährlich zu verzinsen; Zinszahlung nachträglich in Vierteljahresraten bis zu dem zehnten Tage des neuen Vierteljahres. Die Hypothek ist beiderseits unkündbar solange das echte Mietverhältnis für das Ladenlokal besteht.
ETe ist mit dessen Ende fällig, ohne daß es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf."
Nach § 4 des Vertrages vermietete der Erblasser den Laden mit zwei Nebenräumen samt drei Kellern (Lagerräumen) gegen einen monatlichen Mietzins von 105 HM unkündbar auf 10 Jahre an die Ehefrau des Beklagten. Nach § 9 sollte bol Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Vertrags Architekt Heinrich	unter	Ausschluß
 des Rechtswegs entscheiden.
Bis zu dem Ende des Jahres 1948 wurde das Erdgeschoß durch Aufbau einer Zweizimmerwohnung, eines Büros und eines Lagerraums vervollständigt. Anschließend bauten die Eheleute B^^P mit öffentlichen Mitteln das Haus nebst zwei Nachbarhäusern vollends auf. Die vom Beklagten vor und nach der Wäh-rungsreform aufgewendeten Kosten sind streitig. Der Beklagte
 
beziffert die ersteren auf 39 482,87 RM, die letzteren auf 20 467,15 DM. Er vertritt die Ansicht, der Geldanspruch auf Ersatz für die vor der Währungsreform geleisteten Aufwendungen sei im Verhältnis 1 : 1 umgestellt, da von jeher vereinbart gewesen sei, daß er die von ihm bewirkte V/erterhöhung ersetzt bekommen solle, auch habe ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den Eheleuten B^|^ bestanden; ferner habe er zusätzlich höhere Sachwerte aufgewendet« Schließlich hätten sich beide Vertragsparteien mit 30 000 DM einverstanden erklärt und diesen Betrag als verbindlich angesehen«
Die Kläger halten die Aufwendungen des Beklagten für den Laden in der Vorwährungszeit nicht für höher als 18 000 RM, sonst habe der Beklagte nur die von ihm bezogenen zwei Wohn-räume instandgesetzt. Sie wollen 30 000 RM dem Beklagten als Aufwendungen anrechnen; nach ihrer Meinung ist diese Forderung auf 3 000 DM umgestellt.
Eine dingliche Sicherheit wurde zunächst nicht bestellt, da eine Belastung des Grundstücks die weitere Finanzierung erschwert hätte. Die Vorerbin bewilligte im Jahre 1954 die umstrittene Grundschuld im Betrag von 30 000 DM nebst 10 $> Zinsen ab 1. Januar 1954 mit halbjährlicher Kündigungsfrist. Sie übernahm gleichzeitig die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und unterwarf sich hinsichtlich der dinglichen und persönlichen Ansprüche auch der sofortigen Zwangsvollstreckung, wobei die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde auch gegen die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein und die Zwangsvollstreckungsklausel ohne den Nachweis der Fälligkeit erteilt werden sollte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Ober-Iondesgericht dagegen nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen
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 und dem Beklagten sowie Uber die Grundschuld
 über die Vereinbarungen zwischen den Ehe-
bestellung die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Vorerbin habe durch die Bestellung der Grund schuld nicht unentgeltlich über das belastete Grundstück verfügt» Die Präge, ob der Beklagte dadurch objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung etwas aus der Erbschaft erlangt habe, bedürfe keiner Prüfung; eine unentgeltliche Verfügung der Vorerbin im Sinne des § 2113 Abs» 2 BGB liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil mit Sicherheit die subjektiven Voraussetzungen einer solchen Verfügung fehlten. Danach müsse der Vorerbe entweder wissen, daß dem aus der Erbmasse erbrachten Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenüberstehe, oder er hätte doch - bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an die Nacherben herauszugeben - das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung erkennen müssen (BGHZ 7, 274; 5, 174)o
Dazu stellte das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen	fest, Erblasser, Vorerbin und Beklagter
 hätten sich im Laufe längerer Verhandlungen, an denen auch der
 Entscheidungsgründe s
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Zeuge und dessen 1952 verstorbener Vater beteiligt gewesen seien, auf den Betrag von 30 000 DM für die zu bestellende Grundschuld geeinigt, während der Beklagte anfänglich 40 000 DM gefordert habe« Das Berufungsgericht erblickt unter diesen Umständen in der Einigung der Vorerbin mit dem Beklagten über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 30 000 DM einen Vergleich. Finde ein Vorerfce einen Nachlaßgläubiger aus Mitteln der Erbschaft vergleichsweise ab, so verfüge jener nicht unentgeltlich, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Ansprüche des Gläubigers später zu dem größten Teil als unbegründet herausstellten, sofern der Vorerbe unter Berücksichtigung seiner Herausgabepflicht verständigerweise mit dem Bestehen der Ansprüche habe rechnen dürfen. Dieser Fall liege hier vor. Es fehle jeder Anhalt für einen "Schenkungswillen" der Vorerbin und dafür, daß ihr auch nur die teilweise objektive Unentgeltlichkeit der Verfügung zugunsten des Beklagten bewußt geworden sei.
Ihr könne aber auch nicht der Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung ihrer als Vorerbin den Nacherben gegenüber obliegenden Verwaltungspflichten	gemacht . werden, weil sie
 nämlich nur das ausgeführt habe, was bereits der Erblasser selbst in Aussicht genommen habe. Sie habe - ebenso wie schon der Erblasser selbst- den sachverständigen Rat der Architekten	(Vater	und	Sohn)	eingeholt, welche beide die
 Forderung des Beklagten in Höhe von 30 000 DM als angemessen erachtet hätten. Ferner habe der Notar	gegen	die	Um-
stellung der RM-Forderung des Beklagten im Verhältnis 1 : 1 keine Bedenken erhoben. Letztlich sei die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung keineswegs so abwegig gewesen, daß die Vorerbin diese als falsch hätte erkennen müssen oder wenigstens zur Einholung weiteren rechtskundigen Rate veranlaßt gewesen wäre. Immerhin habe sich der Beklagte auf die
 
Umstellungsabrede vom 17o Juni 1948, auf ein Gesellschafts-Verhältnis und auf eine Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 30 000 DM berufen.
II.
Die Revision macht dagegen geltend, die früheren Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten - und zwar der Vertrag vom 17«. Juni 1948 (Vereinbarung über die Bestellung der Hypothek) und die darauf beruhende Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld - seien wegen ihres engen Zusammenhangs mit der nichtigen Wertsicherungs-klausel nichtig gewesen; daher fehle es schon an einer wirksamen Verpflichtung hinsichtlich der Bestellung der Grundschuld o
Diese Rüge verkennt die Begründung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht mißt nicht den Vereinbarungen, die der Erblasser vor und nach der Währungsreform mit dem Beklagten getroffen hat, eine Bedeutung bei; es verneint vielmehr die Unentgeltlichkeit der Verfügung, weil die Vorerbin einen Vergleich über eine der Umstellung und der Höhe nach umstrittene Nachlaßverbindlichkeit, nämlich die RM-Forderung. des Beklagten wegen Aufwendun^sersatz, geschlossen und dabei nur ausgeführt habe, was bereits der Erblasser in Aussicht genommen habe; bei diesem Vergleich habe sie die ihr gegenüber den Nacherben obliegenden Verwaltungspflichten weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt. Die Gewährung der Grund schuld hat nach dieser Auffassung nicht auf den vorher getroffenen Vereinbarungen beruht, wie die Revision meint, sondern einen Streit über die rechtlichen Folgen der vor der Währungsreform getroffenen Vereinbarung vergleichsweise ausräumen wollen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß dem Beklagten eine Geldforderung zustand, streitig ist nur ihre Höhe in Deutscher Mark, Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorerbin fahrlässig gehandelt hat, bemerkt daher das Berufungsgericht, die Vorerbin habe nur das ausgeführt, was bereits der Erblasser in Aussicht genommen habe.
Weiter macht die Revision geltend, die Vorerbin hätte bei Beobachtung der ihr obliegenden Sorgfalt erkannt, daß dem Beklagten höchstens eine Forderung in Höhe von 3 000 DM zugestanden habe und zustefce. Ihr sei nämlich im Zweifel bekannt gewesen, daß mit wenigen Ausnahmen sämtliche privaten RM-Forderungen im Verhältnis 10 ; 1 umgestellt worden seien und ein Verbot zur Sicherung der neuen Währung bestanden habe, freiwillig eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf Grund einer Abrede vorzunehmen. Sie sei sich andererseits aber auch der Tatsache bewußt gewesen, daß dem Beklagten eine RM-Forderung zugestanden habe. Sie hätte daher die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nur dann erfüllt, wenn sie sich darüber vergewissert hätte, ob dem Beklagten angesichts reiner Reichsmark-Leistungen auch eine Forderung in Höhe von 30 000 DM gegen den Nachlaß zugestanden hätte. Dazu hätte der beurkundende Notar darüber aufgeklärt werden müssen, daß die von dem Zeugen	angegebenen
30 000 DM sämtlich vor der Währungsreform als Reichsmark aufgewendet worden seien und nur auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen, gegen das Währungsgesetz verstoßenden Umstellungsabrede fiktiv von einer Forderung in Höhe von 30 000 DM ausgegangen worden sei. Das habe die Vorerbin fahr-läesigerv/eise unterlassen. Eine grobe Fahrlässigkeit sei weiter darin zu erblicken, daß der Zeuge	entgegen
 dem Vertrag die Feststellung der für den Aufbau aufgewendeten
 Kosten nicht unter Vorlegung sämtlicher Aufbaubelege vorgenommen habe.
Auch diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Rer Zeuge	hat nämlich ausgesagt, 1949,
als die Aufbaukosten übersehbar gewesen seien, hätten sein (des Zeugen) Vater, der Beklagte, der Erblasser und er selbst über die Eintragung einer Grundschuld verhandelt. Man sei sich einig gewesen, daß der Beklagte die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten vergütet erhalten sollte; man sei von einer 1 : 1-Umstellung der RM-Beträge ausgegangen. Darüber habe keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bestanden. Rem Beklagten habe die durch seine Wiederaufbauleistung bewirkte Werterhöhung vergütet werden sollen. Ursprünglich sei von 40 000 RM und mehr die Rede gewesen, später habe man sich auf 30 000 RM geeinigt, nachdem darüber wiederholte Verhandlungen zwischen den Eheleuten	dem
 Beklagten, seinem Vater und ihm selbst stattgefunden hätten. Aus dieser Aussage entnimmt das Berufungsgericht, daß sich der Erblasser und der Beklagte auf den Betrag von 30 000 RM für die zu bestellende Grund schuld geeinigt hätten. Schon damit war aber - was weder das Berufungsgericht noch die Revision berücksichtigt haben - die Ersatzleistung des Erblassers für beide Teile verbindlich auf 30 000 DM festgesetzt. Der Erblasser war allerdings dabei an die Vereinbarung in § 3 des Vertrags vom 17- Juni 1948 nicht gebunden gewesen, da die Forderung des Beklagten auf Ersatz der bis zu dem 17» Juni 1948 erbrachten Aufbaüleistungen eine Reichsmarkverbindlichkeit war und deren Umstellung sich zwingend nach dem zweiten Abschnitt des Umstellungsgesetzes vollzogen hat (BGH NJW 1951? 708; BGHZ 5? 173? 181). Die Revision übersieht aber, daß der Schuldner umstellungsrechtlich nicht gehindert war, nach der Währungsreform eine Umstellung dieser Reichsmarkforderung im Verhältnis 1 : 1 mit dem Gläubiger zu vereinbaren (Urteil des
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 Senats vom 10. Februar I960 - V ZR 195/58 - S. 10, vgl. auch Harmening/Duden, Die Währungsgesetze, Umstellungsge-sets § 16 Anm. 4). Solch eine Vereinbarung kann einen Vergleich darstellen oder eine weitere entgeltliche (oder unentgeltliche) Zuwendung zu dem Inhalt haben. Vor der Währungsreform konnte für Reichsmarkforderungen im Hinblick auf den zv/ingenden Charakter der Umstellungsvorschriften und der Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln eine andere Umstellung als die im Umstellungsgesetz getroffene nicht wirksam vereinbart werden. Andererseits dürfen nach § 3 Währungsgesetz DM-Forderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle mit einer Wertsicherungsklausel eingegangen werden. Diese Bestimmungen berühren jedoch nicht die Yfirksamkeit einer zwischen Gläubiger und Schuldner nach dem 20. Juni 1948 getroffenen Vereinbarung über die Umstellung von Reichsmark-Forderungen.
Die bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten als seinem Gläubiger hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt. Es erblickt vielmehr in der Bestellung der Grundschuld einen Vergleich zwischen der Vorerbin und dem Beklagten als Gläubiger, durch welchen diese beiden die zweifelhafte Sachund Rechtslage unter beiderseitigem Naohgeben geklärt hätten. An einem solchen Vergleich wäre allerdings die Vorerbin jedenfalls umstellungsrechtlich entgegen der Ansicht der Revision so wenig gehindert gewesen wie der Erblasser selbst. Ob bei der gegebenen Sachund Rechtslage darin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB zu erblicken wäre, bedarf keiner Prüfung. Nach den zuvor auf Grund der Aussagen des Zeugen	wiedergegebenen	Feststel-
lungen des Berufungsgerichts über die Einigung des Erblassers mit dem Gläubiger bestand nämlich gar keine zweifelhafte Sach-und Rechtslage mehr, da danach die Geldforderung des Beklagten auf 30 000 DM festgesetzt worden war und seit dem Erbfall eine Nachlaßverbindlichkeit in dieser Höhe bestand. Die Vorerbin
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mußte die Höhe dieser Forderung hinnehmen« Alle Rügen, die die Revision gegen die Bestimmung der Hohe der Forderung des Beklagten vorbringt, sind daher unbegründet«
III.
Das Berufungsgericht, das in der Einigung Uber die Höhe der Grundschuld einen Vergleich zwischen der Vorerbin und dem Beklagten erblickt, führt an dieser Stelle weiter aus, ein Vorerbe, der einen NaGhlaßgläubiger aus Mitteln der Erbschaft abfinde, verfüge nicht unentgeltlich« Es ist nicht klargestellt, worin im vorliegenden Fall die Abfindung bestehen soll« Dai schon nach dem Vertrag vom 17» Juni 1948 die Geldforderung des Beklagten dinglich gesichert werden sollte, auch die Kläger den Anspruch des Beklagten auf dingliche Sicherung anerkennen (wenn auch nur für die vor dem 20« Juni 1948 entstandene Reichsmarkforderung) und der Beklagte auf die Verpflichtung und Bereitschaft des Erblassers, ihm eine dingliche Sicherung zu bestellen, hingewiesen hat (Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und Berufungsbegründung S« 7), kann sich die »vergleichsweise Abfindung” im Sinne des angefochtenen Urteils nicht etwa auf eine Tilgung der Schuld beziehen, sondern auf die Fixierung der Höhe der Schuld unter gleichzeitiger Sicherung durch eine Grundschuld« In den Aussagen des Zeugen ist zwar die Bestimmung Uber die Höhe der Geldforderung und ihre dingliche Sicherung nicht auseinandergehalten, danach ist aber statt der ursprünglich vorgesehenen Sicherungshypothek im Jahre 1949 über die Eintragung einer Grundschuld verhandelt worden« Die dingliche Sicherung der Geldforderung des Beklagten, und zwar auch durch eine Sicherungsgrund schuld, entsprach sonach den Verpflichtungen, die schon der Erblasser eingegangen ist«
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Zu prüfen bleibt nur, ob die Verzinsung der Grundschuld ab Io Januar 1954 in Höhe von 10 %, ihre halbjährige Kündbarkeit und die dem Beklagten hinsichtlich der Vollstreckung gewährten Vergünstigungen nicht über den vom Erblasser vereinbarten Sicherungszweck hinausgehen. Uber die Verzinsung der Geldforderung steht nur fest, daß zu Lebzeiten der Eheleute
 keine Zinsen bezahlt worden sind; Heinz Wermeckes, der die Sicherungsgrundschuld offensichtlich mit der zu sichernden Forderung zusammenfaßte, bezeugte auch, daß nach der getroffenen Vereinbarung zu Lebzeiten der Eheleute	keine Zinsen
 von der Grundschuld gezahlt werden sollten. In § 3 des Vertrags vom 17. Juni 1948 war eine Verzinsung von 4 $> vorgesehen,* und die in Aussicht genommene Hypothek sollte danach beiderseits unkündbar sein, solange das Mietverhältnis für den Laden besteht, und erst mit dessen Beendigung fällig werden. Über eine Erhöhung des Zinssatzes und eine Änderung der Fälligkeit der Geldforderung des Beklagten ist nichts vorgetragen. Bas von der Vorerbin zur Sicherung bestellte dingliche Recht ging daher hinsichtlich der Verzinsung über die persönliche Forderung hinaus und stellte den Beklagten auch hinsichtlich der Fälligkeit besser. Wenn diese Besserstellung des Nachlaßgläubigers diesen auch formal instand setzte, ohne Rücksicht auf die treuhänderische Bindung im Innenverhältnis, die der Grundschuldbestellung zugrunde liegt, jederzeit die Grundschuld zu vollstrecken, so führt diese Besserstellung allein gleichwohl noch nicht dazu, die Sicherstellung selbst zu einer unentgeltlichen Verfügung im Sinn des § 2113 Abs. 2 BGB zu machen. Letztlich bleiben für die Beziehungen der Parteien nach wie vor nur die Zins- und Fälligkeitsbedingungen maßgebend, die für die obligatorische Schuld getroffen worden sind. Mindestens fehlte es hinsichtlich der genannten Besserstellung bei der Leistung der Sicherheit an den subjektiven Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verfügung in der Person der Vorerbin.
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Da die Revision sich als unbegründet erwies und das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum sum Nachteil der Kläger enthält, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr» Hückinghaus	Rothe Dr» Freitag ist beurlaubt und daher verhin-
dert zu unterschreiben» Dr. Hückinghaus
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