Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1954 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br.v. Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Großmann für Recht erkannt: Im Dezember 1945 wurde das damals unbewohnte Haus im Auftrag der Beklagten ausgeschlachtet’, wobei, wie die Klägerin behauptet, der größte Teil der Mauern einstürzte« Die hierbei aufgenommenen Baustoffe (im wesentlichen Holzteile) verwendete die Beklagte - in welchem Umfang ist unbekannt und wohl auch nicht mehr festzustellen - dazu, um Wohngebäude oder Wohnungen in welche leichtere Kriegs- schäden erlitten hatten, wieder bewohnbar oder winterfest zu machen« Die Klägerin meinte, daß die Beklagte ihr für die AusSchlachtung des Hauses und deren Felgen schadensersatzpflichtig sei« Sie erhob daher im Juni 1950 gegen die Beklagte zunächst eine Teilklage mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 3 000 DM zu verurtei-> >... Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erhob Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, über 3 000 DM hinausgehende Schadensersatzansprüche * wegen des vorerwähnten Vorfalls gegen sie geltend zu machen« Unter diesen Umständen könne von.einer durch die Beklagte zu vertretenden Amtspflichtverletzung keine Rede sein» In zweiter Linie berief sich die Beklagte darauf, daß ihr Oberbürgermeister schon durch Ziffer 1 der 18. «Sofortmaßnahmen” seien nach Ziffer 1 der vom GBBau am 16.9«1943 erlassenen Grundsätze (MBliV S 1650) die zur Beseitigung von Bomben- und Brandschäden an Wohngebäuden\;aile Maßnahmen zu behandeln gewesen, durch die noch erhalten *|J$*:*'*4j bliebene Wohnräume mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskräften in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht oder in ihrer Bewohnbarkeit erhalten werden konnten. Leiter der Sofortmaßnahmen seien Organe des Reichs gewesen und von ihnen etwa angecrdnete Eingriffe hätten nur gegen das Reich gerichtete Kriegssachschadenansprüche aüsgelöst. In letzter Linie machte die Beklagte geltend, daß die von ihr getroffenen Maßnahmen auch nach Polizeirecht zulässig gewesen wären, weil das Gebäude der Klägerin bedrohliche Mauerrisse infolge des Fliegerschadens aufgewiesen habe; da somit sowohl Straßenpassanten als auch auf dem Grundstück der Klägerin spielende Kachbarskinder höchster Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien, wäre ein polizeiliches Eingreifen, wenn nibht die erwähnten Anweisungen der Britischen Militärregierung Vorgelegen hätten, geboten gewesen. Diesen Ausführungen der Beklagten hielt die Klägerin Folgendes entgegen; Auf die allgemeinen Erlasse des Oberpräsidenten vom 3006.1945 und vom 17»7«1945 könne die Beklagte Die britischen Besatzungsbehörden hätten nach der Kapitulation und in der Folgezeit den rechtsstaatlichen Charakter betont« Der vorerwähnte Erlaß vom 30*6«1945 beziehe sich überdies nur auf «zerstörte” und nicht auf bloß «beschädigte” Häuser. Auch eine nur auf örtlichen Militärbehörde habe nicht Vorgelegen; Dohmann selbst sei zu der Anordnung nicht befugt gewesenp Auf alle Palle habe die Beklagte schuldhaft gehandelt, wenn sie kei- einem "wirklichen Vertreter der Besatzungsmacht" verlangt hättep Wenn der Oberbürgermeister der Beklagten als "Leiter der Sofortmaßnahmen" ein "Organ des Reichs" gewesen sei, so habe diese Organstellung mit der Kapitulation des Reichs geendete Ein Anlaß,gegen die Klägerin auf Grund des PrPol- Die Abweisung der Widerklage begründete es nur mit dem Satz: Die Widerklage sei derartig von der Klage abhängig, daß bei Klageabweisung das Peststellungsinteresse entfalle, das Haus ijQgißß traße % bezügliche Anordnung der britischen ne ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Anordnung von VerwGes vorzugehen, habe nicht bestanden. "Sofortraaßnahmen" betraut worden sei; als, "Sofortmaßnahmen" seien nach Ziffer 1 der vom GBBau am 16,9*1943 erlassenen Grundsätze (MBliV S 1650) die zur. Die Leiter der Sofortmaßnahmen seien Organe des Reichs gewesen und von ihnen etwa angecrdnete Eingriffe hätten nur gegen das Reich gerichtete Kriegssachschadenansprüche ausgelöst. In letzter Linie machte die Beklagte geltend, daß die von ihr getroffenen Maßnahmen auch nach Polizeirecht zulässig gewesen wären, weil das Gebäude der Klägerin bedrohliche Mauerrisse infolge des Fliegerschadens aufgewiesen habe; da somit sowohl Straßenpassanten als auch auf dem Grundstück der Klägerin spielende Nachbarskinder höchster Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien, wäre ein polizeiliches Eingreifen, wenn nicht die erwähnten Anweisungen der Britischen Militärregierung Vorgelegen hätten, geboten gewesen. Diesen Ausführungen der Beklagten hielt die Klägerin Folgendes entgegen: Auf die allgemeinen Erlasse des Oberpräsidenten vom 30,6,1945 und vom 17,7*1945 könne die Beklagte sich nicht berufen. die sich aber "selbstverständlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzuwickeln gehabt hätten"» Auch eine nur auf das Haus LflHHstraße B bezügliche Anordnung der'britischen örtlichen Militärbehörde habe nicht Vorgelegen; D4HMI selbst sei zu der Anordnung nicht befugt gewesene Auf alle Fälle habe die Beklagte schuldhaft gehandelt, wenn sie keine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Anordnung von einem "wirklichen Vertreter der Besatzungsmacht” verlangt hätte» Wenn der Oberbürgermeister der Beklagten als "Leiter der Sofortmaßnahmen” ein "Organ des Reichs” gewesen sei., so habe diese Organstellung mit der Kapitulation des Reichs geendet» Ein Anlaß,gegen die Klägerin auf Grund des PrPol-VerwGes vorzugehen, habe nicht bestanden. Oktober 1949 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab» Auf Grund der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme erachtete "Unter Abweisung der Klage zu dem Hauptantrag wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Abbruch des Hauses KflHHHHP Straße # einschließlich der Entnahme von Baumaterialien aus dem Abbruch eine angemessene .Entschädigung zu zahlen»" : und des Zeugen Sixtus (damaligen Stadtbaumeisters) habe der Zeuge Dohmann ihnen gegenüber (bei der Besprechung am 12*12* 1945) in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sein Vorgesetzter, der britische Major Do^JP, den bindenden Befehl gegeben habe, das Haus I^HB^straße 0 abzubrechen. c) und h) seines Briefes) nicht befugt gewesen, den Abbruch eines Hauses anzuordnen, sondern es habe ihm grundsätzlich nur obge-' legen, die Ausbesserung ocer den Wiederaufbau von Häusern zu genehmigen., b) Auf den Erlaß des Oberpräsidenten vom 30.6.1945 könne sich die Beklagte gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings nicht berufen. Dieser Erlaß vom 30.6.1945 erwähne nur eine Anordnung des Britischen Militärgouverneurs über das Sammeln von Baumaterial aus den ^weglichen Trümmern zerstörter Häuser, beziehe sich also nur auf beweglich gewordene Baustoffe (GA 232, 239)« In dem Erlaß des Oberpräsidenten vom 17»7«1945 (GA Hüile 146 A) sei zwar erwähnt, der (Britische Militärgouverneur) Oberst habe da- Im übrigen wären seine Anordnungen durch die deutschen Vorschriften nicht einmal gedeckt» Die 18» Anordnung des GBBau vom 14»9»1940 (MBliV S 1940) und der Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 16*3*1943 besagten nichts darüber, daß und unter welchen Umständen, um Luftkriegsschäden an Wohngebäuden auszubessern, auf nicht total geschädigte Gebäude zurückgegriffen werden dürfe. Schließlich könne die Beklagte sich nicht auf den vom Reichsinnenminister,und zwar zugleich namens des Leiters der Parteikanzlei,des GBBau und der sonst noch beteiligten Minister? ”Bergungserlaß” vom 18»2,1944 (MBliV S 221) berufen, um Schadensersatzansprüchen der Klägerin entgegenzutreten» Zwar beziehe sich dieser Erlaß (Ziffer I, 1) auf die amtliche Bergung der verwertbaren Gegenstände, falls ”durch Pein^einwirkung schwere Schäden an Gebäuden” eingetreten seien, und er besage ferner (Ziffer II, 2), daß geborgene Verbrauchsstoffe, Geräte und andere Gegenstände, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen, d«h. zu Maßnahmen zur Beseitigung von Bomben- und Brandschäden an Wohngebäuden, durch die noch erhalten gebliebenen Wohnräume mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskräften in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht werden könnten, geeignet wären und benötigt j| würden (z.B. Baustoffe, insbesondere Mauersteine, Träger usw»), regelmäßig zugunsten des Reiches in Anspruch zu nehmen und grundsätzlich für Reichsaufgaben zu verwenden seien. des Reichs]eistungsgesetzes> Das Reichsleistungsgesetz und somit auch der «Bergungserlaß” bezögen sich indessen nur auf bewegliche Sachen, und daher sei auch nach deutschem Recht der Oberbürgermeister der Beklagten nicht befugt gewesen, das Haus der Klägerin ausschlachten zu lassen, um die dabei gewonnenen Baustoffe usw. der Klägerin eingegriffen habe, und die Beklagte habe sich, als sie das Haus der Klägerin eingerissen habe, als Beweggrund auf einen Befehl der Britischen Militärregierung be- Für eine etwaige Absicht der Beklagten, mit den frei gewordenen Baustoffen der allgemeinen Obdachlosigkeit zu steuern, hätte sich die Beklagte ohnehin nicht auf das PrPolVerwGes berufen können, da in dem Bergungserlaß einschließlich der <*ie §§ 74, 75 der Einleitung zu dem ALB ein auf einen billigen Ausgleich gehender Anspruch zugunsten dessen gegeben, der infolge eines rechtmäßigen oder unrechtmäßigen, jedoch nicht verschuldeten staatlichen Hoheitsakts ein besonderes Opfer zu dem Besten der Allgemeinheit habe bringen müssen, und dieser Anspruch richte sich gegen denjenigen, zu dessen Bestem die Aufopferung stattgefunden habe. 1« Die Revision verweist im wesentlichen zunächst darauf, die Beklagte habe den Abbruch der Gebäudereste deshalb veranlaßt, weil sie, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsurteils ohne Verschulden, gemeint habe, auf Grund eines bindenden Befehls der britischen Besatzungsmacht zu handeln; das stehe dem Falle gleich, daß ein bindender Befehl der britischen Besatzungsmacht tatsächlich erteilt worden sei« Daraus folge, daß die Klägerin äußerstenfalls Entschädigung nach Maßgabe des Besatzungsschädenrechts verlangen könne, nach dessen Grundsätzen jedoch weder der Rechtsweg gegeben sei noch die Beklagte hafte« Der Hauptantrag der Bevision mußte Erfolg haben; dagegen war die Anschlußrevision (Haupt- und Hilfsantrag) zurückzuweisen, Die von der Revision beanstandete Unzulässigkeit der Feststellungsklage, weil die Klägerin jetzt zur Bezifferung ihres Anspruchs und damit zu dem Übergang zur Dei-stungsklage imstande sei, greift freilich nicht durch., Das Berufungsurteil nimmt offensichtlich die zweite Möglichkeit als gegeben an, und zwar sowohl hinsichtlich.der Entschließung der Beklagten als auch hinsichtlich des diese Entschließung tragenden vermeintlichen oder wirklichen Befehls der Besatzungsbehörde» Gegen diese Würdigung des Tatbestandes lassen sich im Revisionsrechtszug nachprüfbare Rügen weder erheben noch sind sie durch die Anschlußrevision erhoben worden» 2» Zu Unrecht wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß die Beklagte ihre - wie soeben dargelegt - einheitliche Entschließung'ohne Verschulden getroffen und deshalb keine Amtspflichtverietzung begangen habe» Jedenfalls ist es nicht, wie die Anschlußrevision meint, ein Widerspruch, wenn das Berufungsurteil einerseits die ob^ekWve Präge verneint hat, daß Major Do^^HP die Ausschlachtung des Hauses befohlen habe und daß der Zeuge ohne einen entsprechenden Befehl des Majors Douglas die AusSchlachtung nicht anzuordnen befugt gewesen sei, und andererseits^die subjektive Präge bejaht hat, daß die Beklagte ohne Verschulden angenommen habe, ein Befehl der Besatzungsbehörde, das Haus auszuschlachten, liege vor«. schulden ist, wenn die Beklagte unter den damaligen Umständen die Besatzungsbehörde nicht um eine mündliche oder schriftliche Bestätigung des von DflHIl^ übermittelten oder ausgesprochenen Befehls der Besatzungsbehörde, das Haus der Klägerin auszuschlachten, nachgesucht hat, zu demal ein solcher Versuch unter Umständen als eine nach Art II Nr 21 der Verordnung Nr 1 der Militärregierung für Deutschland (ABI der Britischen Militärregierung Nr 2 S2ff) strafbare Handlung (Verstoß gegen Anordnungen der Militärregierungoder ihrer Vertreter) hätte aufgefaßt werden können» Aus diesen Gründen kann die Klage auch nicht auf § 825 BGB gestützt werden» Die Klägerin hat sich auf Art 153 marer Verfassung (Enteignung), auf §§ 21, 70 des rwaltungsgesetzes, auf das RBG und auf den sog» Nach § 14 Abs 1 des PrPolVerwGes haben die Polizeibehörden zwar im Rahmen der geltenden Gesetze die nach Pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzu-wenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird» Sie kann dabei zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Öffentlichen Ordnung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, falls die Beseitigung der Gefahr auf andere Weise nicht möglich ist, Maßnahmen auch gegen sog» «Nichtstörer« treffen (§ 21 S 1 aaO) mit der Folge (§ 70 Abs 1 S 1 aaO), daß in diesen Fäl- Wenn sich eine solche Verpflichtung der Ortspolizei schon aus § 14 Abs 1 des PrpolVerwGes ergeben hätte, wäre der Bergungserlaß vom 18c Pebruar 1944, der von polizeilichen Maßnahmen überhaupt nicht spricht, im wesentlichen überflüssig gewesen (vgl im übrigen Ziffer IV des Bergungserlasses, wo bestimmt ist, daß die geborgenen Gegenstände grundsätzlich für die Durchführung von Reichs auf gaben zu verwenden sind und daß ein bei der (an-’ derweiten) Verwendung des Bergungsguts erzielter Überschuß als Reichseigentum zu verbuchen isti der "Bescheinigung*1 vom 5,9.1949 in ZJBlBriZ 1949 S 197) hatte schon im Juli 1945 eine schriftliche Anweisung (Technische Anweisung Nr 55) erlassen, die nach einem von ihr am 1* Novembel' 1950 erteilten Bescheid für die deutschen Behörden verbindlich war (Urteil des erkennenden Senats vom 14*7*1953. Aus ihr war zu entnehmen, daß die AusSchlachtung mindestens der nicht mehr aufbauwürdigen kriegsbeschädigten Wohngebäude (Kategorie A und B der genannten Anweisung) zulässig sein sollte (zustimmend das Urteil des III«, Zivilsenats vom 15.10.195? - BGHZ 10, 361 /564/, welches sich auf eine Stadt in der Nordrheinprovinz bezieht), Biese Anweisung galt auch für Schleswig-Holstein, Ihr entspricht das Schreiben des dortigen Oberpräsidenten vom 17«.7.1945 an den Oberbürgermeister der Beklagten, welches zeigt, daß der dortige britische Militärgouverneur geäußert habe: Es werde bei der Wiederherstellung von reparatur fähigen Wohnungen noch nicht richtig verfahren; man könne doch, wenn an verschiedenen Stellen eines Ortes drei mehr oder weniger beschädigte Häuser stünden, das noch brauchbare Material von zwei Häusern wegnehmen, um damit wenigstens das dritte Haus wieder brauchbar zu machen. Unter diesen Umständen kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Präge nicht an, ob die Wiederherstellung des Hauses unwirtschaftlich war oder nicht und wie schwer das Haus beschädigt war (nur zu 1/3 oder zu mehr als 1/2)* Es ist nun nicht richtig, daß, wie das Berufungsurteil annimmt, die Beklagte nur in ihrem eigenen Interesse handelte, wenn.sie das Haus iBHRft-Straße B ausschlachtete, um unbewohnbare Wohnräume in NB&-4BNBB auszubessern und wieder bewohnbar zu machen. Aus denselben Erwägungen steht der Klägerin kein Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zu (vgl das oben schon erwähnte Urteil des Senats vom 14*7«1953). Dafür,’;dass««die ,Bekla< die Ausschlachtung des Hauses der Klägerin auf Grund der vorgenannten Erlasse des Oberpräsidenten und des Bergungserlasses in Verbindung mit § 11 RLG lediglich im eigenen Interesse vorgenommen hat, hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt ergeben« Dagegen zeigt das Schreiben des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 8, November 1945 an alle Landräte und Oberbürgermeister Schleswig-Holsteins, daß die Britische Armee - in gleicher Yf’eise wie für die Nordrheinprovinz und für Westfalen - ein ganz Schleswig-Holstein umfassendes wNotwohnungsprograim”lent-1 worfen hatte«
-' • ’ r * V ZR 41/^2 VerkUndet am 22. Jarmar 1954 Hoffmeister, Jystizangestenter als Urkundebeamter der Ge~ schäftesteile i i 2355 063 Im Namen des Volkes Jn dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Hat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister* s Beklagten, Berufungsklägerin, Bevi- sionsklägerin und Ansehlußrevisions-beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Brau Bora in NI Kfldstraße Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbe-klagte und Anschlußrevisionsklägerin, - prozeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1954 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br.v. Normann, Schuster, Br. Oechßler und Br. Großmann für Recht erkannt: Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das am 27. Juni 1952 verkündete Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswi^-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil wie folgt abgeändert: 1„ Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 28i Oktober 1949 wird zurückgewiesen, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens und der Revisionsverfahren,. . % . • +X*i f 'I' 's. Von Rechts wegen 2 — 3 Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks DflB^stras se • in NdMHPv einer kreisfreien Stadt« Anfang April 1945 wurde das auf diesem Grundstück stehende Wohnhaus durch einen Fliegerangriff erheblich beschädigtj über das Ausmaß dieser Beschädigung streiten die Parteien: Die Klägerin schätzt die Beschädigung auf rund 1/3, die Beklagte auf mehr als 1/2 des Gebäudewerts« Im Dezember 1945 wurde das damals unbewohnte Haus im Auftrag der Beklagten ausgeschlachtet’, wobei, wie die Klägerin behauptet, der größte Teil der Mauern einstürzte« Die hierbei aufgenommenen Baustoffe (im wesentlichen Holzteile) verwendete die Beklagte - in welchem Umfang ist unbekannt und wohl auch nicht mehr festzustellen - dazu, um Wohngebäude oder Wohnungen in welche leichtere Kriegs- schäden erlitten hatten, wieder bewohnbar oder winterfest zu machen« Die Klägerin meinte, daß die Beklagte ihr für die AusSchlachtung des Hauses und deren Felgen schadensersatzpflichtig sei« Sie erhob daher im Juni 1950 gegen die Beklagte zunächst eine Teilklage mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 3 000 DM zu verurtei-> >... t"«' len, ' wobei sie sich auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB ih.f&r^ bindung mit Art 131 der Weimarer Verfassung) stützte« • * Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erhob Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, über 3 000 DM hinausgehende Schadensersatzansprüche * wegen des vorerwähnten Vorfalls gegen sie geltend zu machen« In erster Linie verteidigte sie sich damit, daß sie lediglich auf Befehl der Britischen Militärregierung gehandelt habe und ihr schon deswegen keine Amtspflichtverletzung zur Last falle« Sie berief sich dafür auf zwei einschlägige und a Anordnungen des Britischen Militärgouverneurs wiedergebende Erlasse des Oberpräsidenten vom 30„ Juni 1943 und vom 17* Juli 1945? deren ersterer an alle Landräte und Oberbürgermeister und deren zweiter an den Oberbürgermeister von gerichtet war. Der Erlaß vom 30. Juni 1945 besä soweit er hier von Bedeutung ists I TtBetrifft ; Sammeln von geeignetem Baumaterial aus ^ den Trümmern zerstörter Häuser« Der Herr Militär-Gouverneur für die Provinz Schleswig-Holstein hat mich durch Schreiben vom 25« Juni 1945 - 312/60 - angewiesen, folgendes in der Provinz Schleswig-Holstein durchzuführen; In allen Kreisen ist eine Dienststelle einzurichten? welche für das Reinigen, Sortieren? Sammeln und Auf-späichern und die spätere Ausgabe von Baumaterial aus Kriegstrümmern zu sorgen hat. Die Materialsorten? die gesammelt und aufgespeichert werden sollen, können wie folgt zusammengefaßt werden; a) Dachschiefer? Dachziegel und Mauersteine, b) Dachsparren? Pfetten (Dachstuhlbalken), Querbalken , und Dielen (Verschalungen) cV Türen und Verkleidungen d) Auf- und niederschiebbare Fensterrahmen und Rahmen (Einfassungen) eV Tür- und Fensterzubehörteile und Eisenwaren f) Heiß- und Kaltwasserbehälter und Zylinder, g) die Wasservergeudung verhindernde Behälter? h) Wasserrohre und Zapfhahne, i) Waschbecken, Badewannen und andere sanitäre Anlagen? kl Herde? Öfen, Kochapparate und Kessel, m) Bau- und Steinschutt* Ich bitte 8ie = unverzüglich die angeordnete Dienststelle soweit sie noch nicht'eingerichtet ist? zu schaffen und alles zu vex'suchen? um der von der Militärregierung gegebenen Anordnungen auch zu einem wirklichen Erfolge zu verhelfen. 7 Der Herr Militär-Gouverneur hat weiter angeordnet? daß ftjür die Reparaturen in irgendeinem Hause nicht mehr als 150 RM ohne Genehmigung des Landes Wohnungsamt es bzw«, der Militärregierung der Provinz Schleswig-Holstein ausgege- » ' l i ben werden dürfen* Wenn also eine Reparatur im Werte über 150 SM ausgeführt werden soll, bedarf es dazu der durch das Landeswohnungäamt einsuholenden Genehmigung der britischen Militär-Regierung für die Provinz Schleswigs-Holstein«," Der Erlaß vom 17* Juli 1945 besagt, soweit er hier von Bedeutung ist: «Ich muß nochmals auf meine Ausführungen in der Landrätekonferenz am 13*7., 1945 über die Wiederherstellung von reparaturfähigen Wohnungen zurüekkommen. Herr Oberst HiHHHB* den diese Angelegenheit in ganz besonderem Maße interessiert, kam bei seiner gestrigen Unterhaltung mit mir erneut auf dieses Thema zu sprechen* Er hat bei seinen" PaEr ten durch die Provinz festgestellt daß hier noch nicht richtig gearbeitet wird«, Er schildert mir z,B», daß er gesehen habe, daß an verschiedenen Stellen eines Ortes drei mehr oder weniger beschädigte Häuser stehen* Man könne doch das noch brauchbare Material von zwei Häusern wegnehmen, um damit wenigstens das dritte Haus wieder brauchbar zu machen« 'S * y. «r v Sie sehen hieraus, wie sehr ins einzelne gehend der Herr Provinzgouverneur sich mit diesen Sachen beschäftigt«, Wie ich in der Landrätekonferenz schon ausführte, ist diese Sache geradezu zu einem Prüfstein für die Eignung und Leistungswilligkeit der deutschen Verwaltung geworden i Überdies habe der Dolmetscher und Chief clerk (etwa: Bürovorsteher) namens seines Vorgesetzten, des britischen für Heumünster zuständigen Leiters für Wiederaufbaumaßnahmen (DCRE - Deputy Commander of Royal Engineers),bei einer Besichtigung des Hauses L^Bpstraße • am 12-12.1945 mündlich den. strikten Befehl seines Vorgesetzten überbracht, unverzüglich den Abbruch durchzuführen, um die noch erhaltenen Baustoffe zur Weiterverwendung wiederzugewinnen. Unter diesen Umständen könne von.einer durch die Beklagte zu vertretenden Amtspflichtverletzung keine Rede sein» In zweiter Linie berief sich die Beklagte darauf, daß ihr Oberbürgermeister schon durch Ziffer 1 der 18. Anordnung des Generalbevoll- ' & "s i 5 - mächtigten der Bauwirtschaft (GBBau) vom 14,9,1940 i.d.F. vom 16.1c 1941 (RAB1 1942 S I 9 ff) mit der Leitung aller für die Beseitigung der durch feindliche Fliegerangriffe eingetretenen sog. «Sofortmaßnahmen« betraut worden sei? als. «Sofortmaßnahmen” seien nach Ziffer 1 der vom GBBau am 16.9«1943 erlassenen Grundsätze (MBliV S 1650) die zur Beseitigung von Bomben- und Brandschäden an Wohngebäuden\;aile Maßnahmen zu behandeln gewesen, durch die noch erhalten *|J$*:*'*4j bliebene Wohnräume mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskräften in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht oder in ihrer Bewohnbarkeit erhalten werden konnten. Die / • 1 Leiter der Sofortmaßnahmen seien Organe des Reichs gewesen und von ihnen etwa angecrdnete Eingriffe hätten nur gegen das Reich gerichtete Kriegssachschadenansprüche aüsgelöst. In letzter Linie machte die Beklagte geltend, daß die von ihr getroffenen Maßnahmen auch nach Polizeirecht zulässig gewesen wären, weil das Gebäude der Klägerin bedrohliche Mauerrisse infolge des Fliegerschadens aufgewiesen habe; da somit sowohl Straßenpassanten als auch auf dem Grundstück der Klägerin spielende Kachbarskinder höchster Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien, wäre ein polizeiliches Eingreifen, wenn nibht die erwähnten Anweisungen der Britischen Militärregierung Vorgelegen hätten, geboten gewesen. Diesen Ausführungen der Beklagten hielt die Klägerin Folgendes entgegen; Auf die allgemeinen Erlasse des Oberpräsidenten vom 3006.1945 und vom 17»7«1945 könne die Beklagte f sich nicht berufen. Die britischen Besatzungsbehörden hätten nach der Kapitulation und in der Folgezeit den rechtsstaatlichen Charakter betont« Der vorerwähnte Erlaß vom 30*6«1945 beziehe sich überdies nur auf «zerstörte” und nicht auf bloß «beschädigte” Häuser. Daher hätte die Beklagte die «Rechtsformen« des Reichsleistungsgesetzes einhalten müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Der Erlaß vom 17.7*1945 schaffe kein •I' - 6 - "weitergehendes Recht", sondern weise nur auf die Notwendigkeit gewisser Verwaltungsmaßnahmen hin* die sich aber "selbstverständlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzuwickeln gehabt hatten". Auch eine nur auf örtlichen Militärbehörde habe nicht Vorgelegen; Dohmann selbst sei zu der Anordnung nicht befugt gewesenp Auf alle Palle habe die Beklagte schuldhaft gehandelt, wenn sie kei- einem "wirklichen Vertreter der Besatzungsmacht" verlangt hättep Wenn der Oberbürgermeister der Beklagten als "Leiter der Sofortmaßnahmen" ein "Organ des Reichs" gewesen sei, so habe diese Organstellung mit der Kapitulation des Reichs geendete Ein Anlaß,gegen die Klägerin auf Grund des PrPol- der Klage berief sich die Klägerin schließlich noch auf tragte die Abweisung der Widerklage.. t Bas Landgericht in Kiel wies durch Urteil vom 28, Oktober 1949 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.« Auf Grund der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme erachtet je tärregierung beruhten; deshalb könne die Klage auf § 839, Pflichtverletzung) nicht gestützt werden, Der Art 153 der Weimarer Verfassung treffe auf Anordnungen einer Besatzungsmacht nicht zu. Die Abweisung der Widerklage begründete es nur mit dem Satz: Die Widerklage sei derartig von der Klage abhängig, daß bei Klageabweisung das Peststellungsinteresse entfalle, das Haus ijQgißß traße % bezügliche Anordnung der britischen ne ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Anordnung von VerwGes vorzugehen, habe nicht bestanden. Zur Begründung § 823 BGB und auf Art 153 der Weimarer Verfassung, Sie bean- es für bewiesen, d genommenen strittigen Maßnahmen auf einer für die deutsche^ Gerichte nicht nachprüfbaren Anordnung der Britischen Mili- ^ BGB in Verbindung mit Art 131 der Weimarer Verfassung (Amts-* \ mächtigten der Bauwirtschaft (GBBau) vom 14.9•» 1940 i.ö.F. vom 16.1,1941 (HAB1 1942 S I 9 ff) mit der Leitung aller für die Beseitigung der durch feindliche Fliegerangriffe eingetretenen sog. "Sofortraaßnahmen" betraut worden sei; als, "Sofortmaßnahmen" seien nach Ziffer 1 der vom GBBau am 16,9*1943 erlassenen Grundsätze (MBliV S 1650) die zur. Beseitigung von Bomben- und Brandschäden an Wohngebäuden ,alüä Maßnahmen zu behandeln gewesen, durch die noch erhalten? ge-^f bliebene Wohnräume mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskräften in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht oder in ihrer Bewohnbarkeit erhalten werden konnten. Die Leiter der Sofortmaßnahmen seien Organe des Reichs gewesen und von ihnen etwa angecrdnete Eingriffe hätten nur gegen das Reich gerichtete Kriegssachschadenansprüche ausgelöst. In letzter Linie machte die Beklagte geltend, daß die von ihr getroffenen Maßnahmen auch nach Polizeirecht zulässig gewesen wären, weil das Gebäude der Klägerin bedrohliche Mauerrisse infolge des Fliegerschadens aufgewiesen habe; da somit sowohl Straßenpassanten als auch auf dem Grundstück der Klägerin spielende Nachbarskinder höchster Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien, wäre ein polizeiliches Eingreifen, wenn nicht die erwähnten Anweisungen der Britischen Militärregierung Vorgelegen hätten, geboten gewesen. Diesen Ausführungen der Beklagten hielt die Klägerin Folgendes entgegen: Auf die allgemeinen Erlasse des Oberpräsidenten vom 30,6,1945 und vom 17,7*1945 könne die Beklagte sich nicht berufen. Die britischen BesatzungsbehÖrden hätten nach der Kapitulation und in der Folgezeit den rechtsstaatlichen Charakter betont. Der vorerwähnte Erlaß vom 30,6,1945 beziehe sich überdies nur auf "zerstörte" und nicht auf bloß "beschädigte" Häuser. Daher hätte die Beklagte die "Rechtsformen" des Reichsleistungsgesetzes einhalten müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Der Erlaß vom 17-7*1945 schaffe kein A~ "weitergehendes Recht", sondern weise nur auf die Notwendigkeit gewisser Verwaltungsmaßnahmen hin. die sich aber "selbstverständlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzuwickeln gehabt hätten"» Auch eine nur auf das Haus LflHHstraße B bezügliche Anordnung der'britischen örtlichen Militärbehörde habe nicht Vorgelegen; D4HMI selbst sei zu der Anordnung nicht befugt gewesene Auf alle Fälle habe die Beklagte schuldhaft gehandelt, wenn sie keine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Anordnung von einem "wirklichen Vertreter der Besatzungsmacht” verlangt hätte» Wenn der Oberbürgermeister der Beklagten als "Leiter der Sofortmaßnahmen” ein "Organ des Reichs” gewesen sei., so habe diese Organstellung mit der Kapitulation des Reichs r * geendet» Ein Anlaß,gegen die Klägerin auf Grund des PrPol-VerwGes vorzugehen, habe nicht bestanden. Zur Begründung i der Klage berief sich die Klägerin schließlich noch auf ' i § 823 BGB und auf Art 153 der Weimarer Verfassung» Sie beantragte die Abweisung der Widerklage» Bas Landgericht in Kiel wies durch Urteil vom 28. Oktober 1949 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab» Auf Grund der von ihm veranstalteten Beweisaufnahme erachtete \ < es für bewiesen, daß die durch die Beklagte und deren Bei auftragten an dem Hause 'I^MHftstraße B in vor^/^«^^^ genommenen strittigen Maßnahmen auf einer für die deutschen^ Gerichte nicht nachprüfbaren Anordnung der Britischen Mili- : tärregierung beruhten; deshalb könne die Klage auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 der Weimarer Verfassung (Amtspflichtverletzung) nicht gestützt werden» Der Art 153 der Weimarer Verfassung treffe auf Anordnungen einer Beaatzungs-macht nicht zu» Die Abweisung der Widerklage begründete es nur mit dem Satz: Die Widerklage sei derartig von der Klage abhängig, daß bei Klageabweisung das Feststellungsinteresse entfalle * ' ( ’I' • i t i ! "} *V,' Die Beklagte beantragte, die Klageanträge abzuweisen«. Durch Urteil vom* 27» Juni 1952 erkannte das Berufungsgericht nach nochmaliger Beweisaufnahme in der Hauptsache dahins % "Unter Abweisung der Klage zu dem Hauptantrag wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Abbruch des Hauses KflHHHHP Straße # einschließlich der Entnahme von Baumaterialien aus dem Abbruch eine angemessene .Entschädigung zu zahlen»" : Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegte Sie hat beantragt, 1v in Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 28«, Oktober 1949 in vollem Umfange zurückzuweisen; 2c hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» i Die Revision rügt Verletzung der §§ 74, 75 EinlALR, des Art 153 der Weimarer Verfassung und der §§ 13? 16 des Umstellungsgesetzes, Die Klägerin hat zunächst lediglich beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen* Die Revisionsbegründungsfrist lief am 27« März 1927 ab« i An diesem Tage legte die Klägerin Anschlußrevision ein, mit welcher sie Verletzung des § 839 BGB, des § 286 ZPO und - nicht näher bezeichneter - "Denkgesetze" rügte und beantragte: 10 - If !'$ ” £ 1o gemäß den von der Klägerin im Berufungsreohts-zug zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen (d.h. dem Hauptantrag der Klägerin - Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz -stat-frzugeben); , 2c hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben undcA t die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntsfcfieU-f - \ Är'\f5'V* dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, i Die Beklagte hat beantragt, gerin zurückzuweisen. die Anschlußrevision der Klä- Entsche idungsgründe Bas erneute Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen, I. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin gegen —*»u»mibm t —mm* ***** ■um w w ^ die Beklagte nicht zu. a) Soweit ein solcher Anspruch auf § 839 BGB gestützt werde, sei er unbegründet, weil ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen sei- Nach den glaubhaften Aussagen i . des Zeugen (damaligen Leiters der Stadtbauverwaltung)' und des Zeugen Sixtus (damaligen Stadtbaumeisters) habe der Zeuge Dohmann ihnen gegenüber (bei der Besprechung am 12*12* 1945) in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß sein Vorgesetzter, der britische Major Do^JP, den bindenden Befehl gegeben habe, das Haus I^HB^straße 0 abzubrechen. Unter diesen Umständen sei es keine Fahrlässigkeit der Beklagten., wenn deren verantwortliche Beamten die Erklärungen i i - 11 I; I i * des Zeugen DflU nicht bezweifelt und den britischen Major nicht um eine mündliche oder schriftliche Be- stätigung seines (wirklichen oder vermeintlichen) Befehls gebeten hätten. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich damals der Verkehr mit den britischen Behörden untär erschwerten Umständen vollzogen habe und daß es nicht angängig war, jede vom Zeugen im Namen seiner britischen Dienststelle abgegebene Erklärung zu überprüfen; das hätte zu zahllosen Schwierigkeiten und unüberbrückbaren Reibereien führen müssen, bei denen die dringlichen Verwaltungsauf-gaben nicht mehr hätten bewältigt werden können» Bei diesem Sachverhalt komme es nicht darauf an, daß Major einem Privatbrief vom 4«2.1950 erklärt habe, er sei(abgesehen von einem hier nicht gegebenen Falle; vgl. c) und h) seines Briefes) nicht befugt gewesen, den Abbruch eines Hauses anzuordnen, sondern es habe ihm grundsätzlich nur obge-' legen, die Ausbesserung ocer den Wiederaufbau von Häusern zu genehmigen., b) Auf den Erlaß des Oberpräsidenten vom 30.6.1945 könne sich die Beklagte gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings nicht berufen. Dieser Erlaß vom 30.6.1945 erwähne nur eine Anordnung des Britischen Militärgouverneurs über das Sammeln von Baumaterial aus den ^weglichen Trümmern zerstörter Häuser, beziehe sich also nur auf beweglich gewordene Baustoffe (GA 232, 239)« In dem Erlaß des Oberpräsidenten vom 17»7«1945 (GA Hüile 146 A) sei zwar erwähnt, der (Britische Militärgouverneur) Oberst habe da- von gesprochen, daß man beispielsv/eise das noch brauchbare Material von zwei (beschädigten) Häusern wegnehmen solle, um damit wenigstens ein drittes (beschädigtes) Haus wieder brauchbar zu machen. Das sei aber kein Befehl gewesen, entgegen deutschem Recht in fremdes unbewegliches Eigentum einzugreifen und in diesem Sinne auch vom Oberpräsidenten, * - 12 4 wie dessen Erlaß ergebe, nicht aufgefaßt worden. Allgemeine besatzungsrechtliche Befehle, durch welche deutsche Behörden ermächtigt wurden, den Abbruch von erhalten gebliebenen Gebäudeteilen zu treffen, hätten sich für den Dezember 1945 nicht feststellen lassen» Auch eine auf das Einreißen des Hauses LflH^straß.e und die anderweite Verwertung der dabei angefallenen Baustoffe gehende Einzelanweisung der zuständigen örtlichen Stelle in NflHHMB sei nicht nachgewiesen. Erst durch die Anweisung der Britischen Militärregierung an den Oberpräsidenten vom 3«.4* 1946 sei angeordnet worden, den "deutschen Kreisbauämtern" "gewisse Beschlagnahmerechte zu übertragen, auf Grund deren sie aus (schwer) beschädigten (und unbewohnten) Gebäuden geborgenes Baumaterial sowie Hauseinrich-tungsanlagen und Zubehörteile zur Wiederbenutzung dieser Gegenstände bei genehmigten Bau- und Reparaturar- i beiten verwenden könnten", wobei "die Beschlagnahmeermächtigung „.,», gemäß Reichs leistungsgesetz vom 1.9«1939 oder anderen einschläjv gigen Gesetzen gegeben werde." Hieraus sei zu folgern, daß vorher eine allgemeine besäht f zungsrechtliche Ermächtigung gleichen Inhalts nicht besten* den habe» ! Auch nach den deutschen Vorschriften sei eine solche Befugnis nicht gegeben gewesen. Der Oberbürgermeister der Beklagten könne sich in.seiner Eigenschaft als "Leiter der Sofortmaßnahmen" schon deshalb nicht darauf berufen, daß r- ' * ' 8 - 13- er die streitigen Maßnahmen als Organ des deutschen Reichs, insbesondere im Rahmen der sog« ”Trümraeraktion”. ausgeführt habe, weil die Beklagte ausdrücklich behaupte, er habe nur einen Befehl der britischen Besatzungsmacht befolgt. Im übrigen wären seine Anordnungen durch die deutschen Vorschriften nicht einmal gedeckt» Die 18» Anordnung des GBBau vom 14»9»1940 (MBliV S 1940) und der Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 16*3*1943 besagten nichts darüber, daß und unter welchen Umständen, um Luftkriegsschäden an Wohngebäuden auszubessern, auf nicht total geschädigte Gebäude zurückgegriffen werden dürfe. Auch die KSSschVQ vom 30.11»1940 (RGBl I 1547) regele diese Präge nicht. Schließlich könne die Beklagte sich nicht auf den vom Reichsinnenminister,und zwar zugleich namens des Leiters der Parteikanzlei,des GBBau und der sonst noch beteiligten Minister? erlassenen sog. ”Bergungserlaß” vom 18»2,1944 (MBliV S 221) berufen, um Schadensersatzansprüchen der Klägerin entgegenzutreten» Zwar beziehe sich dieser Erlaß (Ziffer I, 1) auf die amtliche Bergung der verwertbaren Gegenstände, falls ”durch Pein^einwirkung schwere Schäden an Gebäuden” eingetreten seien, und er besage ferner (Ziffer II, 2), daß geborgene Verbrauchsstoffe, Geräte und andere Gegenstände, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen, d«h. zu Maßnahmen zur Beseitigung von Bomben- und Brandschäden an Wohngebäuden, durch die noch erhalten gebliebenen Wohnräume mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskräften in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht werden könnten, geeignet wären und benötigt j| würden (z.B. Baustoffe, insbesondere Mauersteine, Träger usw»), regelmäßig zugunsten des Reiches in Anspruch zu nehmen und grundsätzlich für Reichsaufgaben zu verwenden seien. Als Rechtsgrundlage für die ; Inanspruchnahme von Verbrauchs- 1 stoffen, Geräten usw. bezeichne der ’’Bergungserlaß” den § 11 - H - des Reichs]eistungsgesetzes> Das Reichsleistungsgesetz und somit auch der «Bergungserlaß” bezögen sich indessen nur auf bewegliche Sachen, und daher sei auch nach deutschem Recht der Oberbürgermeister der Beklagten nicht befugt gewesen, das Haus der Klägerin ausschlachten zu lassen, um die dabei gewonnenen Baustoffe usw. zur Ausbesserung anderer Gebäude im Rahmen der sog«, ”Sofortmaßnahmeün‘ zu verwenden« Die Bestimmung in Ziffer III, 2 des «Bergungser-lasses”, welche besage; ”Die in Anspruch genommenen Gegenstände gelten als durch Kriegsereignis in Verlust geraten« Ansprüche auf Grund des RLG entfallen daher gemäß § 28 Abs 1 KSSch VO," i sei nicht anwendbar, weil Maßnahmen nach den Vorschriften über die Kriegssachschäden weder zulässig gewesen noch getroffen worden seien«, Dasselbe gelte für die gemäß §§ 26 f RLG geregelten «Entschädigungsansprüche”« 2» Dagegen könne die Klägerin gegen die Beklagte einen sog. Aufopferungsanspruch erheben, d«hc zwar nicht - im Sinne ihres Hauptantrags - vollen Schadensersatz, wohl aber - im Sinne ihres Hilfsantrags - eine angemessene Entschädigung verlangen« a) Dieser Anspruch könne allerdings nicht auf die §§ 20, 70 des prPolVerwGes gestützt werden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß polizeiliche Gründe dafür bestimmend gewesen seien, daß die Beklagte in das Gebäude i der Klägerin eingegriffen habe, und die Beklagte habe sich, als sie das Haus der Klägerin eingerissen habe, als Beweggrund auf einen Befehl der Britischen Militärregierung be- I * V '' t -' rufen, ater nicht auf ihre Absicht, die beim Einreißen gewonnenen Baustoffe aus polizeilichen Gründen zur Ausbesserung odez Wiederherstellung anderer Gebäude zu verwenden. Für eine etwaige Absicht der Beklagten, mit den frei gewordenen Baustoffen der allgemeinen Obdachlosigkeit zu steuern, hätte sich die Beklagte ohnehin nicht auf das PrPolVerwGes berufen können, da in dem Bergungserlaß einschließlich der , < Vorschriften Über die Sofortmaßnabmen der Rahmen für Eingriffe zur Behebung der dauernden Obdachlosigkeit festgelegt gewesen sei. Ein hierüber hinausgehender Anlaß zu einem po-‘ lizeilichen Eingriff auf Grund des § 21 PrPolVerwGes sei nach der Sachlage nicht ersichtlich«» b) Wohl aber sei im Anschluß an. <*ie §§ 74, 75 der Einleitung zu dem ALB ein auf einen billigen Ausgleich gehender Anspruch zugunsten dessen gegeben, der infolge eines rechtmäßigen oder unrechtmäßigen, jedoch nicht verschuldeten staatlichen Hoheitsakts ein besonderes Opfer zu dem Besten der Allgemeinheit habe bringen müssen, und dieser Anspruch richte sich gegen denjenigen, zu dessen Bestem die Aufopferung stattgefunden habe. Im vorliegenden Falle habe die Be-* * klagte zu dem Besten der Allgemeinheit, nämlich der Einwohner der Stadt eingegriffen. Ob die Beklagte dabei widerrechtlich gehandelt habe, sei deswegen gleichgültig, weil sie kein Verschulden treffe. Daher sei der Hilfsantrag def Klägerin begründet. II. Gegen das Berufungsurteil richtet sich sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision, Dabei strebt die Revision in erster Linie an, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen werden möge, während die Anschlußrevision KT* in erster Linie darauf abzielt, daß dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben werden solle * 1« Die Revision verweist im wesentlichen zunächst darauf, die Beklagte habe den Abbruch der Gebäudereste deshalb veranlaßt, weil sie, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsurteils ohne Verschulden, gemeint habe, auf Grund eines bindenden Befehls der britischen Besatzungsmacht zu handeln; das stehe dem Falle gleich, daß ein bindender Befehl der britischen Besatzungsmacht tatsächlich erteilt worden sei« Daraus folge, daß die Klägerin äußerstenfalls Entschädigung nach Maßgabe des Besatzungsschädenrechts verlangen könne, nach dessen Grundsätzen jedoch weder der Rechtsweg gegeben sei noch die Beklagte hafte« Auch wenn inan die Rechtslage nach deutschem Recht - RLG nebst nBergungserlaß” - beurteilen wolle, fehle es an einer Haftung der Beklagten; denn ihr Oberbürgermeister . habe in seiner Eigenschaft als Leiter der Sofortmaßnähffleitf' mithin als Leiter einer Reichsdienststelle, gehandelt die ausgebauten Baustoffe seien für das Reich weggenommen worden; die. Beseitigung von Kriegsschäden‘sei Sache des Reichs gewesen, Da die Klägerin somit nur vom Reich bzw« , i dessen Rechtsnachfolger Schadensersatz verlangen könne, entfalle der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Aufopferungsanöpruchc i i 2« Die Anschlußrevision führt aus, daß das Berufungsurteil zu Unrecht eine Amtspflichtverletzung der Beklagten verneint habe« Sie verweist erstens darauf, das Berufungsurteil stelle fest, daß ein Befehl des britischen Majors Dod^? das Raus I^J^straße ft abzubrechen, nicht erteilt, sondern der Abbruch dem eigenen Entschluß der Beklagten über- «! r Vl -17- ge- lassen worden sei und Major Do^H^ den Entschluß der Beklagten lediglich gebilligt habe; ferner sei es wenig überzeugend > daß der Zeuge sich habe für befugt halten dürfen, einen entsprechenden Befehl im ITamen der Britischen Militärregierung auszusprechen, ohne einen solchen Befehl erhalten zu haben« Dem widerspreche es, wenn das Berufungsurteil späterhin (S 15) feststelle, die verantwortlichen Beamten und Angestellten der Beklagten hätten entschuldbar der Ansicht sein können, daß der Abbruch des Gebäudes durch einen die Beklagte bindenden Befehl des zuständigen Offiziers der britischen Besatzungsmacht angeordnet worden sei« Jedenfalls sei es schuldhaft, daß die Beamten und Angestellten der Beklagten sich nicht vergewissert hätten, ob der von ihnen angenommene Befehl der britischen Dienststelle tatsächlich erteilt worden sei« III Der Hauptantrag der Bevision mußte Erfolg haben; dagegen war die Anschlußrevision (Haupt- und Hilfsantrag) zurückzuweisen, Die von der Revision beanstandete Unzulässigkeit der Feststellungsklage, weil die Klägerin jetzt zur Bezifferung ihres Anspruchs und damit zu dem Übergang zur Dei-stungsklage imstande sei, greift freilich nicht durch., Die i Zulässigkeit der Feststellungsklage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18« Mai 1951 geprüft und bejaht; unter diiesen Umständen brauchte die Klägerin nicht zur Deistungsklage überzugehen, mochte sie auch inzwischen zu einem solchen Übergang imstande gewesen sein (BGZ 108, 201 £2og/s |bGH vom 31« Januar 1952, III ZB 131/51; DM ZPO § 256 fe 5. = HJW 1952, 546) o % 18 1, Die det Klage zugrundeliegenden Vorgänge sind einerseits das Abreisen des Hauses I^M^straße fl. andererseits die Verwendung der dabei angefallenen Baustoffe zur Ausbesserung anderer Gebäude„ Jeder dieser beiden Vorgänge könnte, auf einer besonderen Entschließung der Beklagten beruhen; es bestünde aber auch die Möglichkeit, daß eine einheitliche Entschließung der Beklagten vorlag, d.h. daß das Haus in der Absicht abgerissen wurde, die gewonnenen Baustoffe zur Ausbesserung anderer Gebäude zu benutzen (Ausschlachtung)» Das Berufungsurteil nimmt offensichtlich die zweite Möglichkeit als gegeben an, und zwar sowohl hinsichtlich.der Entschließung der Beklagten als auch hinsichtlich des diese Entschließung tragenden vermeintlichen oder wirklichen Befehls der Besatzungsbehörde» Gegen diese Würdigung des Tatbestandes lassen sich im Revisionsrechtszug nachprüfbare Rügen weder erheben noch sind sie durch die Anschlußrevision erhoben worden» t 2» Zu Unrecht wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß die Beklagte ihre - wie soeben dargelegt - einheitliche Entschließung'ohne Verschulden getroffen und deshalb keine Amtspflichtverietzung begangen habe» Jedenfalls ist es nicht, wie die Anschlußrevision meint, ein Widerspruch, wenn das Berufungsurteil einerseits die ob^ekWve Präge verneint hat, daß Major Do^^HP die Ausschlachtung des Hauses befohlen habe und daß der Zeuge ohne einen entsprechenden Befehl i des Majors Douglas die AusSchlachtung nicht anzuordnen befugt gewesen sei, und andererseits^die subjektive Präge bejaht hat, daß die Beklagte ohne Verschulden angenommen habe, ein Befehl der Besatzungsbehörde, das Haus auszuschlachten, liege vor«. Diese letztere Feststellung liegt auf dem Gebiet der nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung» Dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist auch darin zuzustimmen, daß es kein Ver- - * Hr Hyt ■ <* '•*X >*1 i *. \ i ' i* I *' ' ^ 4 * • S: - ..ffc X V «*> % l v'fl ! m Stt ; :S schulden ist, wenn die Beklagte unter den damaligen Umständen die Besatzungsbehörde nicht um eine mündliche oder schriftliche Bestätigung des von DflHIl^ übermittelten oder ausgesprochenen Befehls der Besatzungsbehörde, das Haus der Klägerin auszuschlachten, nachgesucht hat, zu demal ein solcher Versuch unter Umständen als eine nach Art II Nr 21 der Verordnung Nr 1 der Militärregierung für Deutschland (ABI der Britischen Militärregierung Nr 2 S2ff) strafbare Handlung (Verstoß gegen Anordnungen der Militärregierungoder ihrer Vertreter) hätte aufgefaßt werden können» Aus diesen Gründen kann die Klage auch nicht auf § 825 BGB gestützt werden» 3» Da eine Haftung der Beklagten aus § 839 oder aus § 823 BpB ausscheidet, bleibt nur noch zu prüfen, ob die Hauptantrag oder Hilfsantrag - aus anderen Rechtsbegründet ist. Die Klägerin hat sich auf Art 153 marer Verfassung (Enteignung), auf §§ 21, 70 des rwaltungsgesetzes, auf das RBG und auf den sog» a) Klage -gründen der Wei PrPolVe Aufopfelrungsanspruch bezogen» Indessen greift keiner dieser Ree htsgründe durch» Nach § 14 Abs 1 des PrPolVerwGes haben die Polizeibehörden zwar im Rahmen der geltenden Gesetze die nach Pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzu-wenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird» Sie kann dabei zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Öffentlichen Ordnung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, falls die Beseitigung der Gefahr auf andere Weise nicht möglich ist, Maßnahmen auch gegen sog» «Nichtstörer« treffen (§ 21 S 1 aaO) mit der Folge (§ 70 Abs 1 S 1 aaO), daß in diesen Fäl- ~ 20 - ;>s 1 . 5 r- i 4* * § * 4* v;* V>* - len der «Nichtstörer”, gegen den die'Maßnahme get*offen 4 ***** worden ist, regelmäßig Ersatz des ihm durch die Maßnahme entstandenen Schadens verlangen kann, sofern die Entschädigungspflicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschrif- •' ten (Preußens oder des Reichs) geregelt war« Trotz der allgemeinen Passung des § 14 Abs 1 PrPol-VerwGes ist die Polizei - und insbesondere die Ortspolizei - nicht berufen, von der Allgemeinheit oder den einzelnen alle Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird« insbesondere liegt es im Kriegsfall außerhalb der polizeilichen und insbesondere der ortspolizeilichen Aufgaben, durch Ausbesserung von Brand- und Bombenschäden an Wohngebäuden die betroffenen Wohnräume wieder bewohnbar oder winterfest zu machen und sich die dazu erforderlichen Baustoffe durch AusSchlachtung schwerer beschädigter Gebäude zu beschaffen. Wenn sich eine solche Verpflichtung der Ortspolizei schon aus § 14 Abs 1 des PrpolVerwGes ergeben hätte, wäre der Bergungserlaß vom 18c Pebruar 1944, der von polizeilichen Maßnahmen überhaupt nicht spricht, im wesentlichen überflüssig gewesen (vgl im übrigen Ziffer IV des Bergungserlasses, wo bestimmt ist, daß die geborgenen Gegenstände grundsätzlich für die Durchführung von Reichs auf gaben zu verwenden sind und daß ein bei der (an-’ derweiten) Verwendung des Bergungsguts erzielter Überschuß als Reichseigentum zu verbuchen isti b) Auch für einen Anspruch auf Enteignungsentschädi-gung gemäß Art 153 der Weimarer Verfassung oder einen sog-Aufopferungsanspruch (die §§ 74, 75 der Einleitung zu dem ALH galten, wie in der Rechtsprechung anerkannt war, auch in den ehemals gemeinrechtlichen Gebietsteilen Preußens; vgl sf ■ Tt i i i i i i j - 21 Schafer-Wichards-Wille, PrPolVerwGes S 252) gegen die Beklagte ist kein Raum, Babei ist zunächst das Verhältnis des Besatzungsrechts zu dem deutschen bez, preußischen Recht zu erörtern* Bas Hauptquartier der-21, britischen Armeegruppe, i zu deren Bereich die gesamte Britische Zone und damit auch Schleswig-Holstein und Hamburg gehörten (vgl Nr 1 a Schlußsatz; Nr 1 b; Nr 2 b und 2.e der "Bescheinigung*1 vom 5,9.1949 in ZJBlBriZ 1949 S 197) hatte schon im Juli 1945 eine schriftliche Anweisung (Technische Anweisung Nr 55) erlassen, die nach einem von ihr am 1* Novembel' 1950 erteilten Bescheid für die deutschen Behörden verbindlich war (Urteil des erkennenden Senats vom 14*7*1953. - V ZR 127/51 - BGHZ 10, 255 /?59/) . Aus ihr war zu entnehmen, daß die AusSchlachtung mindestens der nicht mehr aufbauwürdigen kriegsbeschädigten Wohngebäude (Kategorie A und B der genannten Anweisung) zulässig sein sollte (zustimmend das Urteil des III«, Zivilsenats vom 15.10.195? - BGHZ 10, 361 /564/, welches sich auf eine Stadt in der Nordrheinprovinz bezieht), Biese Anweisung galt auch für Schleswig-Holstein, Ihr entspricht das Schreiben des dortigen Oberpräsidenten vom 17«.7.1945 an den Oberbürgermeister der Beklagten, welches zeigt, daß der dortige britische Militärgouverneur geäußert habe: Es werde bei der Wiederherstellung von reparatur fähigen Wohnungen noch nicht richtig verfahren; man könne doch, wenn an verschiedenen Stellen eines Ortes drei mehr oder weniger beschädigte Häuser stünden, das noch brauchbare Material von zwei Häusern wegnehmen, um damit wenigstens das dritte Haus wieder brauchbar zu machen. Mithin erhob die britische Militärbehörde auch in Schleswig-Holstein keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Ausschlachtung von Wohngebäuden. Bas eben erwähnte Schreiben des Oberpräsidenten vom 17*7.1945 besagt nun freilich nichts darüber, bei 22 - S s $ welchen Wohngebäuden die britische Besatzungsbehörde Aus-Schlachtungen _ zulassen wollte; indes versteht es sich von selbst, daß für die AusSchlachtung ausschließlich oder wenigstens vorzugsweise diejenigen durch Kriegsereignisse beschädigten Wohngebäude in Präge kamen, die so schwer beschädigt waren, daß ihre Wiederherstellung unwirtschaftlich war. Nun hat das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte unverschuldet angenommen habe, daß die britische Besatzungsbehörde die AusSchlachtung des Hauses . . LflHPstraße B befohlen habe; um so weniger war dxe Annahme;,* der Beklagten schuldhaft, die Besatzungsbehörde habe die AusSchlachtung zugelassen. Unter diesen Umständen kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Präge nicht an, ob die Wiederherstellung des Hauses unwirtschaftlich war oder nicht und wie schwer das Haus beschädigt war (nur zu 1/3 oder zu mehr als 1/2)* iX Nach deutschem Hecht könnten als Rechtsgrundlage der Klage Art 153 der Weimarer Verfassung oder der Bergungserlaß vom 18,2,1944 in Verbindung mit der KSSchVO und § 11 RLU in Betracht kommen. H ' b Die Anwendung des Art 153 der Weimarer Verfassung entfällt indessen schon deswegen, weil die in ihr vorgesehene Entschädigungspflicht, soweit nichts besonderes bestimmt ist, diejenige Öffentliche Körperschaft trifft, in deren Interesse der Eingriff in fremdes Eigentum, also’ letztlich die Enteignung vorgenommen wurde. Es ist nun nicht richtig, daß, wie das Berufungsurteil annimmt, die Beklagte nur in ihrem eigenen Interesse handelte, wenn.sie das Haus iBHRft-Straße B ausschlachtete, um unbewohnbare Wohnräume in NB&-4BNBB auszubessern und wieder bewohnbar zu machen. Die Wirkung dieser Maßnahmen ging über die schwer beschädigte •< -23- " i Stadt hinaus; der verfügbare ?/ohnraum wurde in der damaligen Katastrophenzeit mittelbar für die ganze Provinz (das spätere Land) Schleswig-Holstein vermehrt, die besonders stark mit Flüchtlingen belegt war, und daher ist die Stadt nicht die rechte Beklagte« Es wäre auch durchaus unbillig, Gemeinden, welche selbst • Kriegsschäden (etwa am Rathaus, an Krankenhäusern, an Schulgebäuden usw«) erlitten haben, Entschädigungslasten auf Grund des Art 153 der Weimarer Verfassung aufzubürden* ’ Alle diese Lasten gehen auf Rechnung«eines höheren Verbandes; nur so läßt sich ein-angemessener Ausgleich erreichen« Aus denselben Erwägungen steht der Klägerin kein Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zu (vgl das oben schon erwähnte Urteil des Senats vom 14*7«1953). Dafür,’;dass««die ,Bekla< die Ausschlachtung des Hauses der Klägerin auf Grund der vorgenannten Erlasse des Oberpräsidenten und des Bergungserlasses in Verbindung mit § 11 RLG lediglich im eigenen Interesse vorgenommen hat, hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt ergeben« Dagegen zeigt das Schreiben des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 8, November 1945 an alle Landräte und Oberbürgermeister Schleswig-Holsteins, daß die Britische Armee - in gleicher Yf’eise wie für die Nordrheinprovinz und für Westfalen - ein ganz Schleswig-Holstein umfassendes wNotwohnungsprograim”lent-1 worfen hatte« Somit war, wie geschehen, zu erkennen« Dabei waren der Klägerin, als der unterlegenen Partei, die Kosten des Berufungsverfahrens und der beiden Revisionsverfahren * * * , i t,, r aufzuerlegen; unverändert bleibt nur die im Urteil des Landgerichts für den ersten Rechtszug getroffene Kostenentscheidung» Uro Tasche Ur,v« Normann Br. Oechßler Bundesrichter Schuster istw durch Krankheit verhindert!/ zu unterschreiben* ' Br. Tasche Dr. Großmann