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BGH · V ZR 246/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 246/00

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Berufungsurteil jedenfalls nach den in der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2001 (V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 266 ff.) enthaltenen Grundsätzen richtig ist und es daher auf die von der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen nicht ankommt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
CzubBeschwerdeverfahrensMünchenBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 41/11
vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den	Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
 Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Berufungsurteil jedenfalls nach den in der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2001 (V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 266 ff.) enthaltenen Grundsätzen richtig ist und es daher auf die von der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen nicht ankommt. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.000 €.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.11.2007 -70 3332/06 -OLG München, Entscheidung vom 05.01.2011 - 3 U 1523/08 -