* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 40/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 40/64

Nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft im Jahre 1945 zog im Einverständnis des Klägers auch seine Familie auf den Hof.Er ist seitdem im Betriebe des Klägers gegen freie Unterkunft und Verpflegung tätig. Februar 1958 gegen den Kläger ein Verbot, über die Grundstücke seiner Besitzung ohne seine, des Beklagten, .'Jinwilligung zu verfügen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, daß zwischen den Parteien eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten zustandegekommen sei, die sich rechtlich als ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag darstelle, und daß ein wichtiger Grund, der den Beklagten berechtigen könnte, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliege. Der Beklagte habe ihm nicht nur grundlos seine Zustimmung hierzu verweigert, sondern sich in der Folgezeit in keiner Weise mehr um die Belange des Hofes gekümmert. Obwohl er, der Kläger, wegen seines Alters und seiner durch die Prozesse, aufs schwerste mitgenommenen Gesundheit kaum noch in der Lage sei, für Ordnung auf dem Hofe zu sorgen, der kurz vor dem Ruin stehe, habe der Beklagte die Äcker nur teilweise bestellt, die vom Sturm beschädigte Scheune nicht repariert, so daß jetzt Einsturzgefahr bestehe, habe es abgelehnt, im Winter die Tiere zu versorgen, habe die landwirtschaftlichen Geräte im Herbst im Freien stehen lassen, so daß sie verrostet seien, und halte sich stundenlang, oft auch einen halben Tag bei Nachbarn auf, bei denen er arbeite. 12) hat der Senat sich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage befaßt, ob eine Bindung des jetzigen Klägers an den Vorvertrag zu einem Übergabevertrag etwa aus Der Senat hat die Würdigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei bezeichnet und dem Oberlandesgericht darin zugestimrat, daß ein wichtiger Grund, der den Kläger hätte brechtigen können, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliegt. Der Senat ist deshalb der Ansicht des Berufungsgerichts beigetreten, der Beklagte sei gehalten, seine landwirtschaftliche Besitzung nicht zu veräußern oder sonst zu dem Nachteil des jetzigen Beklagten darüber zu verfügen, und hat das dem jetzigen Kläger auferlegte Verfügungsverbot für gerechtfertigt erklärt. In dem Vorbringen des Klägers liegt somit eine zulässige Einwendung, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft (vgl. 2. Das Landgericht würdigt zunächst die unstreitige Tatsache, daß sich der Beklagte eines Vergehens schuldig gemacht hat und bestraft worden ist. Die Straftat habe zwar in der Gemeinde Aufsehen erregt und den Hof auch insoweit in Mitleidenschaft gezogen, als dem Kläger die Deckstation entzogen worden sei. Jedoch könne das Vergehen unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht als ein so schwer wiegender Verstoß gegen die dem Beklagten aus dem Hofübergabevorvertrag erwachsenen Pflichten angesehen werden, daß dem Kläger ein Pesthalten am Vertrag jetzt nicht mehr zugemutet werden könne. Wenn schon unter Fremden die Verfehlung des Sohnes kein wichtiger Grund zur Lösung vom Vertrag gewesen w?re, körne orst recht dem Vater zugemutet werden, seinem, ältesten Sohn nach wie vor den Hof zu übertragen, zu demal da der Kläger den Hof nicht etwa einem anderen Familienmitglied überlassen, sondern den Grundbesitz belasten oder gar veräußern wolle. Lie Frage, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stehe, könne nicht ohne Untersuchung der Grundlage und des Inhalts der vertraglichen Bindung beantwortet werden. Man würde der Besonderheit des Verhältnisses zwischen dem Bauern und seinem als Hoferbe vorgesehenen Kind nicht gerecht werden, wollte man die im Gesetz geregelten Fälle einer Vertragslösung aus wichtigem Grund ohne weiteres heranziehehsri Für die Prüfung, ob es mit Rücksicht auf den gesamten Sachverhalt unzulässig sei, den Kläger am Vertrag festzuhalten, dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Verfehlungen des Beklagten nach allgemeinen Gesichtspunkten von bestimmtem * Gewicht seien. Der Beklagte habe durch die Veruntreuung nicht nur das Verhältnis zu dem Vater zerbrochen, sondern auch seinem Ilof geschadet. Das Landgericht habe im übrigen nicht festgestellt, daß genügend Geldmittel für eine bessere Bezahlung des Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist, während die Präge, ob ein Verhalten, das an sich einen solchen Grund enthalten kann, nach den Umständen des einzelnen Palles als solcher anzusehen ist oder nicht, auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegt (RG Y/arnJb 1918 Nr. 205; BGH Urteil vom 30. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine Straftat, wie sie der Beklagte begangen hat, einen wichtigen Grund Es hat aber das Vergehen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Beklagten angesehen, daß dem Kläger eine weitere Bindung an den Hof Übergabevorvertrag danach nicht mehr zugemutet werden könnte. a) Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Landgericht nicht sämtliche von der Revision angeführten Gesichtspunkte zu dem Inhalt und Umfang der Bindung des Klägers an die vcroinbarte Hofnachfolge in seine Überlegungen einbezogen hat, wenn es auch nicht alle in der Revisionsbegründung niedergelegten Besonderheiten des Palles im einzelnen ausführlich erörtert, sondern sich dabei auf die ihm im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte beschränkt hat. Das Landgericht hat sich auf den Boden des Senatsurteils vom 18. Oktober 1961 gestellt, demzufolge der Grundsatz von Treu und Glauben das rechtliche Verhältnis der Parteien beherrscht, bäuerliche Lebensordnung und Ehrauffassung die beiderseitigen Pflichten mit prägen und eine vom Beklagten begangene schwerwiegende Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme auf den Kläger des- hierzu BGH Beschluß vom 9* Juni 1953 - V BLw 68/52, RdL 1953, 222, 223 und OLG Oldenburg, RdL 1964, 301) den Vorfall nicht als ausreichend anerkannt hat, um den als Erben vorgesehenen Sohn vom Hof zu entfernen, liegt diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung getroffene Wertung auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Den Mangel an Geld hat es aber nicht als Rechtfertigung der geringen Entlohnung des Beklagten gelten lassen und infolgedessen den Kläger der Mitverantwortung für die Taten seines Sohnes nicht enthoben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus dem Portbestand der Bindung an den HofÜbergabevorvertrag für den Kläger ergeben, offensichtlich bedacht hat. Da es dem Beklagten die uneingeschränkte Befähigung zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes auf Grund eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Langels weiterhin zuerkennt, sieht es die Lage des Klägers nicht als ausweglos an und hält sie insbesondere nicht für gefährdet, wenn er den Betrieb, "sein Lebensv/erk”, alsbald dem Beklagten gegen angemessenes Entgelt überläßt. Daß der Sohn nicht bereit wäre, für den Pall der Übergabe des Hofes einer beiden Parteien gerecht werdenden Lösung des streitigen Verhältnisses und dabei einer Sicherung des Vaters, wie sie der Revision vorschwebt, zuzustimmen, hat der Kläger in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen. 5. Soweit die Revision beanstandet, daß die weiteren zur Darlegung eines wichtigen Grundes vom Kläger angeführten Vorfälle, nämlich die mangelhafte Verwaltung des Hofes durch den Beklagten (Revisionsbegründung S. 7) im angefochtenen Urteil nicht zutreffend gewürdigt worden seien, übersieht sie, daß das Landgericht den Kläger hinsichtlich dieser Behauptung für beweisfällig erklärt hat, weil er für die im einzelnen bestrittenen Behauptungen keinen Beweis angeboten hat. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen darüber, daß allein die Straftat des Beklagten die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigt, Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger für die auf § 826 BGB gegründete Klage den richtigen Antrag gestellt hat (vgl. Da das Urteil auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum zu Lasten des Revisions-klägors enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 767 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
HofVaterBindungGrundLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 40/64
Verkündet am 16. Dezember 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2186 025
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in W1
des Landwirts Hermann D
hOHIP •>
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Kurt
 in
*
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der über 75 Jahre alte Kläger ist Eigentümer einer 53 Morgen großen landwirtschaftlichen Besitzung in
 Der Beklagte ist sein ältester Sohn. Er ist 46 Jahre alt, verheiratet und hat vier Kinder. Von den Zeiten seines Arbeitsund Y/ehrdienstes abgesehen, hat er von Kind an auf dem Hof gelebt und gewohnt. Nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft im Jahre 1945 zog im Einverständnis des Klägers auch seine Familie auf den Hof. Er ist seitdem im Betriebe des Klägers gegen freie Unterkunft und Verpflegung tätig. Der Kläger gab ihm bis 1959	35	DM	monatlich	Taschengeld, 1959	20	DM	monatlich	und	gibt	ihm	seitdem	etwa	5	DM
monatlich.
1957 wollte der Kläger seinen Hof verkaufen. Der Beklagte erwirkte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung am 14. Februar 1958 gegen den Kläger ein Verbot, über die Grundstücke seiner Besitzung ohne seine, des Beklagten, .'Jinwilligung zu verfügen. Das Verbot wurde am 25. Februar 1958 im Grundbuch eingetragen. Sodann wurden dem Kläger im Prozeß zur Hauptsache durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14- August 1959 (BO 142/58) verboten, über jene Grundstücke ohne Einwilligung des Beklagten zu verfügen. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60) die Revision des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers zurückgewiesen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, daß zwischen den Parteien eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten zustandegekommen sei, die sich rechtlich als ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag darstelle, und daß ein wichtiger Grund, der den Beklagten berechtigen könnte, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliege. Daraufhin wurde am 7. September 1962 das Verfügungsverbot erneut in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger ist der Ansicht, ein wichtiger Grund liege nunmehr vor.
Sr hat behauptet, 9 Tage nach Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs habe er zur Regelung der mit dem Hof zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen eine Hypothek aufnehmen wollen. Der Beklagte habe ihm nicht nur grundlos seine Zustimmung hierzu verweigert, sondern sich in der Folgezeit in keiner Weise mehr um die Belange des Hofes gekümmert. Obwohl er, der Kläger, wegen seines Alters und seiner durch die Prozesse, aufs schwerste mitgenommenen Gesundheit kaum noch in der Lage sei, für Ordnung auf dem Hofe zu sorgen, der kurz vor dem Ruin stehe, habe der Beklagte die Äcker nur teilweise bestellt, die vom Sturm beschädigte Scheune nicht repariert, so daß jetzt Einsturzgefahr bestehe, habe es abgelehnt, im Winter die Tiere zu versorgen, habe die landwirtschaftlichen Geräte im Herbst im Freien stehen lassen, so daß sie verrostet seien, und halte sich stundenlang, oft auch einen halben Tag bei Nachbarn auf, bei denen er arbeite.
Während des Prozesses sei der Beklagte einmal in drohender Haltung mit erhobenen Fäusten auf ihn losgegangen und habe ihm gesagt, er werde ihn jetzt auf ein Zimmer setzen.
Vor allem aber sei ihm ein Festhalten am Hofübergabevorvertrag schon deshalb nicht zuzu demuten, weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und Kassierer des Bullenhaltungsvereins jahrelang insgesamt rund 9 000 DM Veroinsgelder unterschlagen habe und deswegen mit Gefängnis bestraft worden sei. Auf diesen Fall habe die Presse mit Schlagzeilen hingewiesen. Der Bullenhaltungsverein habe ihm,
t
i
 
dem Kläger, wegen der Verfehlung des Beklagten den Bullen v/eggenommen, wodurch ihm ein erheblicher Verdienstausfall entstanden sei.
Unstreitig ist der Beklagte am 9* Januar 1963 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu 6 Monaten Gefängnis und 150 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Aus all diesen Gründen hat sich der Kläger von seiner Verpflichtung aus dem Vorvertrag zu einem Übergabevertrag losgesagt. Er führt aus, einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Vorprozesses stehe auch § 826 BGB entgegen, da der Beklagte sich das Urteil erschlichen habe, indem er die Veruntreuung damals verschwiegen habe.
Der Kläger hat beantragt
1.	die ZwangsvollStreckung aus dem in Sachen der Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteil
 des Landgerichts vom 14. August 1959 (8 0 142/58) sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November I960 (5 U 334/59) und des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60) für unzulässig zu erklären,
2.	den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilli-
gen, daß die zu seinen Gunsten auf dem Grundbesitz Grundbuch von	Band	Qß Blatt 1186
auf Grund des Urteils vom 14- August 1959 sowie auf Grund des Urteils vom 14. Febraur des Landgerichts (8 Q 38/58) eingetragenen Veräußerungsverbote im Grundbuch gelöscht werden.
 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er hat behauptet: Die ruinösen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Hof seien auf die Vielzahl der Prozesse zurückzufUhren. Der Kläger habe weder die erforderlichen Düngemittel noch das nötige Saatgut beschafft, darum hätten die Äcker nicht ordnungsmäßig bestellt werden können. Die Scheune habe er, der Beklagte, so gut er es gekonnt habe, repariert. Er habe auch nach besten Kräften die Tiere versorgt, insbesondere den Bullen. Niemals habe er den Kläger bedroht. Den Nachbarn habe er lediglich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeholfen. Die Veruntreuung habe im wesentlichen ihre Ursache darin, daß der Kläger ihn finanziell so kurz gehalten und auch nichts für die Fütterung des Bullen getan habe, so daß er aus den veruntreuten Geldern die Fütterung habe bestreiten müssen.
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen.
Mit Einwilligung des Beklagten hat der Kläger unter Überhöhung der Berufungsinstanz Revision gegen dieses Urteil eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision ist nach § 566 a ZPO zulässig.
I.
1. In seinem Urteil vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60,
 S. 12) hat der Senat sich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage befaßt, ob eine Bindung des jetzigen Klägers an den Vorvertrag zu einem Übergabevertrag etwa aus
 
einem wichtigen Grund entfallen sein könnte. Den wichtigen Grund hatte der damalige Beklagte mit der Behauptung darzutun tun versucht, sein Sohn, der damalige Kläger, besitze nicht die Eignung zur Bewirtschaftung des Hofes; auch hätten die Ehrenämter ihn an der Erledigung seiner beruflichen Obliegenheiten gehindert. Der Senat hat die Würdigung dieses Vorbringens durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei bezeichnet und dem Oberlandesgericht darin zugestimrat, daß ein wichtiger Grund, der den Kläger hätte brechtigen können, sich von seiner Verpflichtung loszusagen, nicht vorliegt.
Der Senat ist deshalb der Ansicht des Berufungsgerichts beigetreten, der Beklagte sei gehalten, seine landwirtschaftliche Besitzung nicht zu veräußern oder sonst zu dem Nachteil des jetzigen Beklagten darüber zu verfügen, und hat das dem jetzigen Kläger auferlegte Verfügungsverbot für gerechtfertigt erklärt.
Unter Hinweis auf Ereignisse, die sich nach dem Schluß uer mündlichen Verhandlung in der damaligen Berufungsinstanz am 27. September I960 (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 767 Anm. II 2 a) zugetragen haben, unternimmt es der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit abermals, sich von jener vorvertraglichen Bindung aus wichtigem Grunde zu lösen. In erster Linie führt er hierfür die Straftat des Beklagten an, welche dieser nach den Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts Opladen vom 9* Januar 1963 (2 Ms 32/62 /2367 Bl. 57 ff), fortgesetzt handelnd, in den Jahren 1959j I960 und 1961 begangen hat. In dem Vorbringen des Klägers liegt somit eine zulässige Einwendung, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft (vgl. Stein/ Jonas/Schönke aaO Anm. II 1). Mit dem Landgericht ist hiernach davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der Vollstreckungs-abv/chrklago nach § 767 Abs. 1 und 2 ZPO insov/eit gegeben sind.
 
■ ?
__ rv.
2. Das Landgericht würdigt zunächst die unstreitige Tatsache, daß sich der Beklagte eines Vergehens schuldig gemacht hat und bestraft worden ist. Es führt hierzu aus:
Die Straftat habe zwar in der Gemeinde Aufsehen erregt und den Hof auch insoweit in Mitleidenschaft gezogen, als dem Kläger die Deckstation entzogen worden sei. Jedoch könne das Vergehen unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht als ein so schwer wiegender Verstoß gegen die dem Beklagten aus dem Hofübergabevorvertrag erwachsenen Pflichten angesehen werden, daß dem Kläger ein Pesthalten am Vertrag jetzt nicht mehr zugemutet werden könne. Es müsse nämlich bedacht werden, daß der Kläger sich gegen die im Hauptprozeß festgestellte Verpflichtung gegenüber dem Beklagten bis zu dem Äußersten gewehrt habe und auch nach rechtskräftiger Peststellung seiner Verpflichtung noch immer wehre, daß er den Beklagten für seine Arbeit auf dem Hof nicht entsprechend belohne, es auch ablehne, ihm die selbständige Bewirtschaftung des Hofes gegen ein angemessenes Entgelt zu überlassen, obwohl der Kläger ausdrücklich vortrage, selbst zur Bewirtschaftung nicht mehr in der Lage zu sein. Hierauf habe schon das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31* Juli 1963 (3 U 5/63) hingewiesen, durch das es die Berufung des jetzigen Klägers gegen das die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 4. Februar 1958 ablehnende Erkenntnis dos Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen hat. Der Kläger behaupte nicht, der Beklagte habe sich mit dem veruntreuten Geld ein gutes Leben gemacht. Er bestreite nicht, ihm seit I960 lediglich etwa 5 DM monatlich Taschengeld gegeben zu haben. Der Beklagte führe« auch bei freier Unterkunft und Verpflegung sowie einem monatlichen Kindergeld von 80 DM für seine vier Kinder ein sehr ärmliches Leben. Der Hinv/eis des Klägers, der Hof stehe vor dem finanziellen Ruin und werfe nicht mehr ab, gehe schon deshalb fehl, weil der Kläger andererseits in der Lage gewesen sei, erhebliche Kosten für Prozesse auf-
zubringen, die ein Einsichtiger zu demindest nicht durch alle Instanzen geführt hätte. Auch das Schöffengericht habe diesen Umständen bei der Strafzu demessung Rechnung getragen.
Vor allem sei aber zu berücksichtigen, daß der Kläger der Vater des Beklagten sei. Wenn schon unter Fremden die Verfehlung des Sohnes kein wichtiger Grund zur Lösung vom Vertrag gewesen w?re, körne orst recht dem Vater zugemutet werden, seinem, ältesten Sohn nach wie vor den Hof zu übertragen, zu demal da der Kläger den Hof nicht etwa einem anderen Familienmitglied überlassen, sondern den Grundbesitz belasten oder gar veräußern wolle. Las Vorbringen des Klägers in allen Verfahren erwecke den Anschein, daß es ihm nur hierum gehe, nicht aber darum, ob der Hof nach seinem Tode in Unrechte oder unwürdige Hände gelange.
3- Hiergegen v/endet die Revision eins Ler Wertung des Landgerichts lägen fehlerhafte Erwägungen zu Grunde. Lie Frage, ob dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stehe, könne nicht ohne Untersuchung der Grundlage und des Inhalts der vertraglichen Bindung beantwortet werden. Man würde der Besonderheit des Verhältnisses zwischen dem Bauern und seinem als Hoferbe vorgesehenen Kind nicht gerecht werden, wollte man die im Gesetz geregelten Fälle einer Vertragslösung aus wichtigem Grund ohne weiteres heranziehehsri Für die Prüfung, ob es mit Rücksicht auf den gesamten Sachverhalt unzulässig sei, den Kläger am Vertrag festzuhalten, dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Verfehlungen des Beklagten nach allgemeinen Gesichtspunkten von bestimmtem * Gewicht seien.
Lie Annahme, daß die Parteien einen Hofübergabevorvertrag geschlossen hätten, beruhe auf Erwägungen, in denen der Grundsatz von Treu und Glauben einen breiten Raum einnehme. Noch mehr als bei der Vereinbarung als solcher habe jener Grundsatz bei der Entscheidung der Frage Anwendung gefunden, ob der Vorvertrag trotz Nichtwahrung der gesetzlichen Form als
 
wirksam anzusehen sei. Da somit die erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme für das rechtliche Verhältnis wesentlich sei, ergäben sich für den Beklagten, dem der Kläger sein Lebenswerk überlassen solle, die besonderen Pflichten, alles zu tun, was das Verhältnis zu dem Vater fördere, und alles zu unterlassen, was einer Zusammenarbeit in Eintracht im Wege stehe (§ 242 BGB). Y/ie das Recht der freien Auswahl des Hofnachfolgers seine Grenze in der bäuerlichen Lebensordnung und Ehrauffassung finde, so würden darin auch zugleich die Grenzen für die Bindung eines Übergabevertrages aufgezeigt. Der Beklagte habe durch die Veruntreuung nicht nur das Verhältnis zu dem Vater zerbrochen, sondern auch seinem Ilof geschadet. Die Straftat allein genüge, den als Erben vorgesehenen Sohn vom Hof zu entfernen. Es entlaste ihn nicht, daß er nur ein sehr geringes Taschengeld bekommen habe. Das Landgericht habe im übrigen nicht festgestellt, daß genügend Geldmittel für eine bessere Bezahlung des Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. Deshalb könne dem Kläger auch nicht die Hitverantv/ortung angela3tet werden.
4. Hierzu ist zu bemerken: Die Begründung, mit der das Landgericht die Prägen verneint, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur in beschränktem Maß zugänglich. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist, während die Präge, ob ein Verhalten, das an sich einen solchen Grund enthalten kann, nach den Umständen des einzelnen Palles als solcher anzusehen ist oder nicht, auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegt (RG Y/arnJb 1918 Nr. 205; BGH Urteil vom 30. Oktober 1951 - II ZR 76/51).
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß eine Straftat, wie sie der Beklagte begangen hat, einen wichtigen Grund
10 -
zu bilden vermag. Es hat aber das Vergehen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Beklagten angesehen, daß dem Kläger eine weitere Bindung an den Hof Übergabevorvertrag danach nicht mehr zugemutet werden könnte.
Das Landgericht ist damit dem insbesondere in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG 2, 207, 212; ferner BAG 12, 254, 269) ständig vertretenen Grundsatz gerecht geworden, daß der Tatsachenrichter zur Vermeidung einer Verletzung materiellen Rechts Erwägungen zur Präge anzustel-lon hat, ob dem Kläger ein Pesthalten am Vertrag zugemutet werden kann, und die Erwägungen auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände erstrecken muß.
a) Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Landgericht nicht sämtliche von der Revision angeführten Gesichtspunkte zu dem Inhalt und Umfang der Bindung des Klägers an die vcroinbarte Hofnachfolge in seine Überlegungen einbezogen hat, wenn es auch nicht alle in der Revisionsbegründung niedergelegten Besonderheiten des Palles im einzelnen ausführlich erörtert, sondern sich dabei auf die ihm im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte beschränkt hat. Im angefochtenen Urteil sind die dem Beklagten aus dem Übergabevorvertrag erwachsenen Pflichten gegen seinen Vater zu dem Ausgangspunkt der Abwägung gewählt. Das Landgericht hat sich auf den Boden des Senatsurteils vom 18. Oktober 1961 gestellt, demzufolge der Grundsatz von Treu und Glauben das rechtliche Verhältnis der Parteien beherrscht, bäuerliche Lebensordnung und Ehrauffassung die beiderseitigen Pflichten mit prägen und eine vom Beklagten begangene schwerwiegende Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme auf den Kläger des-
11
sen Bindung wieder entfallen lassen kann (Senatsurteil S. 12). Das angefochtene Urteil berücksichtigt ausdrücklich die Folgen der Straftat für den Ruf des Klägers und den Hof; es weist auf das Aufsehen hin, das die Veruntreuung in der Gemeinde erregte, und den dem Kläger nachteiligen Entzug der Deckstation. Wenn das Landgericht unter Beachtung bäuerlicher Ehrauffassung (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 9* Juni 1953 - V BLw 68/52, RdL 1953, 222, 223 und OLG Oldenburg, RdL 1964, 301) den Vorfall nicht als ausreichend anerkannt hat, um den als Erben vorgesehenen Sohn vom Hof zu entfernen, liegt diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung getroffene Wertung auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Das angefochtene Urteil hat ferner die schlechte finanzielle Lage des Klägers bedacht. Den Mangel an Geld hat es aber nicht als Rechtfertigung der geringen Entlohnung des Beklagten gelten lassen und infolgedessen den Kläger der Mitverantwortung für die Taten seines Sohnes nicht enthoben. Schließlich hat das Landgericht auch das Vergehen als Belastung des Verhältnisses zwischen Vater und Sohn gewürdigt. Daraus, daß die Revision eine andere Wertung für angemessen hält, kann ein Rechtsverstoß nicht hergeleitet werden.
b) Die Revision meint ferner, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei Lebzeiten den Hof nicht an den Beklagten übergeben könne, weil sonst die Gläubiger der veruntreuten Gelder, deren Höhe der Kläger mit 9 000 DM beziffert, die Zwangsvollstreckung in den Hof betreiben würden. Dann wäre die Grundlage für die Versorgungsansprüche des betagten Klägers erschüttert. Da er infolge der Bindung an den Vorvertrag den Grundbesitz auch nicht verkaufen dürfe, sei er in eine untragbare
 Zwangslage geraten. Er könne im übrigen den Hof dem Beklagten bei dessen in der Straftat hervorgetretenen Charakter-Zügen nicht anvertrauen. Zumindest hätte der Beklagte angesichts seiner hohen Schuld dem Vater für den Pall der Hof-Übergabe eine Sicherung, z.B. durch Bestellung eines Altenteils an erster Rangstelle im Grundbuch, anbieten müssen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus dem Portbestand der Bindung an den HofÜbergabevorvertrag für den Kläger ergeben, offensichtlich bedacht hat. Da es dem Beklagten die uneingeschränkte Befähigung zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes auf Grund eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Langels weiterhin zuerkennt, sieht es die Lage des Klägers nicht als ausweglos an und hält sie insbesondere nicht für gefährdet, wenn er den Betrieb, "sein Lebensv/erk”, alsbald dem Beklagten gegen angemessenes Entgelt überläßt. Das Landgericht sieht darin gerade den einzigen '..'eg, den Hof vor dem weiteren Niedergang zu bewahren.
Daß der Sohn nicht bereit wäre, für den Pall der Übergabe des Hofes einer beiden Parteien gerecht werdenden Lösung des streitigen Verhältnisses und dabei einer Sicherung des Vaters, wie sie der Revision vorschwebt, zuzustimmen, hat der Kläger in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen. Für eine dahingehende Annahme ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch sonst kein Anhalt vorhanden.
Damit weisen die Zumutbarkeitserwägungen des Landgerichts, soweit sie die Folgen der vom Beklagten verübten Straftat betroffen, keine wesentlichen Lücken auf (vgl. BAG 2, 207, 212). Die Urteilsgründe enthalten keinen Verstoß gegen materielles Recht.
13 -
5. Soweit die Revision beanstandet, daß die weiteren zur Darlegung eines wichtigen Grundes vom Kläger angeführten Vorfälle, nämlich die mangelhafte Verwaltung des Hofes durch den Beklagten (Revisionsbegründung S. 8) und die Bedrohung des Vaters mit Fäusten (Revisionsbegründung S. 7) im angefochtenen Urteil nicht zutreffend gewürdigt worden seien, übersieht sie, daß das Landgericht den Kläger hinsichtlich dieser Behauptung für beweisfällig erklärt hat, weil er für die im einzelnen bestrittenen Behauptungen keinen Beweis angeboten hat. Diese Feststellung greift die Revision im Hinblick auf § 566 a Abs. 2 ZPO nicht an. Erörterungen rechtlicher Art erübrigen sich daher insoweit.
II.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen darüber, daß allein die Straftat des Beklagten die Annahme eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigt,
826 ^GB als v/eitere Anspruchsgrundlage mit dem Hinweis abgelehnt, daß dessen Voraussetzungen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - nicht gegeben seien. Das angefochtene Urteil ist auch insov/eit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat sich ^ v Grundsatz der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, nach welcher derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil gegen einen anderen erwirkt, diesem gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu leisten hat (vgl. die Zusammenstellung der Entscheidungen im Senatsurteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 37/63, NJW 1964, 1672 = MDR 1964, 836). Hier indessen steht die nicht nachprüfbare Feststellung des Landgerichts, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 826 BGB insbesondere
 zu dem inneren Tatbestand nicht gegeben sind, der Anwendung jener Bestimmung entgegen. Der Revisionskläger hat das Urteil insoweit, als es deshalb die Vorschrift als Anspruchsgrundlage ausschließt, auch nicht im einzelnen angegriffen. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger für die auf § 826 BGB gegründete Klage den richtigen Antrag gestellt hat (vgl. hierzu BGHZ 26, 391, 394).
III.
Da das Urteil auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum zu Lasten des Revisions-klägors enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Mattem	Dr.	Grell