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BGH · V ZR 40/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 40/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: jährigkeit seine erste Ehe eingegangen war und noch vor der Geburt der Klägerin seine erste Ehefrau verließ« Die Ehe wurde auf Klage der Ehefrau durch Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21« August 1959 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden« Am selben Tag wurde der Unterhaltsprozeß der Ehefrau und der Klägerin gegen Paul der damals auf Grund Beerbung seines Vaters Kommanditist der Pirma T^^JPH^Wint erhalt er & Uoo, Kristallglasfabrik, ferner Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Maria Söhne und zur Hälfte Miteigentümer eines Villengrundstücks in Neustadt war, durch einen Prozeßvergleich vor dem Landgericht Weiden beendet« Danach ließ sich die Ehefrau für ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche mit einer Zahlung in Höhe von 40 000 DM abfinden« Zwischen Paul W^[m^und der erstehelichen Tochter wurde mit vor-mundschäftsgerichtlicher Genehmigung weiter vereinbart s Der Beklagte verpflichtet sich zu Händen der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) ab 1« September 1959 bis 31« August 1962 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von 180 DM und ab 1« September 1962 bis 31« August 1965 einen monatlich vorauszahlbarcn Unterhaltsbetrag von 200 DM zu zahlen« Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt die Neufestsetzung des Unterhalts gesonderter Vereinbarung oder gerichtlicher Pestsetzung Vorbehalten« ; Die oben erwähnten Unterhaltsbeträge dürfen jedoch nicht untersehrittenwerden, insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer eventuellen Wiederver-heiratung des Beklagten oder der Geburt von Kindern« len Eigentumshälfte zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren Vater Paul Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu dieser Zustimmung zu verurteilen. • trag 2 000 DM beim Amtsgericht Weiden zur Befriedigung der Klägerin gemäß § 1142 BGB zwecks KlaglosStellung hinterlegt« Hach erfolgloser Vollstreckungsgegenklage (Urteil 2 S 2/61 in den Akten Ü.124/61) hat Paul Mai 1961 eine Abänderungsklage gegen die Klägerin erhoben; dieser Hechtsstreit endete mit einem Vergleich (Akten des Amtsgerichts Rogen 0 124/61, Bl« 49 R)« Danach verpflichtete sich die Klägerin, aus dem Prozeßvergleich vom 21« August 1959 bis zu dem 31« August 1963 nicht zu vollstrecken, wenn Paul ab Eo sei in mehrfacher Hinsicht ungewiß, in welcher Höhe jeweils und wie lange überhaupt ünterhaltsforderungen der Klägerin gegen ihren Vater Faul entstehen könnten, so daß die Gesamthöhe des nach dem 1. Die Beklagte könne glichauch nicht durch Erfüllung der bisher fällig gewordenen Uhtorhäl sforderungen, etwa im Weg« der Hinterlegung (§§ 372, 378 BGB), der Verpflichtung auf Zustimmung der Eintragung entziehen, da trotz laufender Erfüllung der bisher fällig gewordenen Unterhaltsforderungen die Entstehung weiterer Forderungen nicht ausgeschlossen se: und zwar bis zur Höhe des Höchstbetrages* Diese rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts-/ insbesondere auch die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater Paul begeg- Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung unter Nr. 2 Abs. 2 dahin aus, daß die in zwar Abs. 1 festgelegton Beträge/nicht allein wegen irgendwelcher neu entstehenden Verpflichtungen des Paul ins-r Entgegen der Ansicht der Revision ist nichts dafür dar-getari, daß die Unterhaltsvereinbarung den Zweck habe, den Gläubigern des Paul einen weiteren Zugriff zu ver- 3. Schließlich meint die Revision, aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebe sich in Verbindung mit dem (vom Tat rieht ex unterstellten) Annahmeverzug und der Vereinbarung vom 27« Juli 1961, daß die Klägerin nicht den laufenden Unterhalt sichern, sondern die Unterhaltsbeträge bis zur Vollendung tihres 2i. Demgegenüber ist vorweg festzupt eilten, daß diese Auffassung der Beklagten über die Vorstäilunk des gesetzlichen Vertreters derKlägerin an den von der Revision angegebenen Aktenstelien (Schriftsatz vom 10. Wie im Berufungsurteil zutreffend dargestellt und in der Revisionserwiderung hervorgehoben wird, Würde die Beklagte den Klaganspruch nicht durch eine Erfüllung der seither fällig gewordenen Unterhaltsforderungen abwenden können« Es kann daher auch keine Rede davon sein, der Beklagten hätte durch die Vereinbarung vom 27« Juli 1961 die Möglichkeit genommen werden sollen,.ihr Recht aus § 1142 BGB zu verwirklichen und damit, wie die Revision offenbar meint, den Klagahspruch ab-zuwehreho Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Vereinbarung vom 27 p Juli 1961 nicht nur: eine Verpflichtung der Klägerin enthält, unter bestimmten Umständen von einer Vollstreckung abzusehen, dem Schuldner jedoch durchaus das Recht läßt, entsprechend dem Unterhaltsvergleich die fälligen Unterhaltsforderungen zu bezahlen9 4. Im Streit ist im vorliegenden Fall nicht, ob ohne eine Unterhaltsvereinbarung unter den gegebenen Umständen der Klägerin ihre Mutter oder ihr Vater zu dem Unterhalts verpflichtet wäre; unerheblich ist auch weiter die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein von der Mutter unterhaltenes Kind daneben vom anderenBlternteil, W verlangen kann«

Zitierte Normen: § 1142 BGB § 325 ZPO
BGBHypothekVereinbarungKlägerinPaulRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 40/62
Verkündet am 15« April 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2171 016
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Babrikbesitzerswitwe Marla W geh.	in
 Beklagten, Berufungeklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die minderjährige Petra	,	geb.	am
____gesetzlich ^rtreten durch ihre Mutter
 rer da Y/^^^^^Bgeb.	in 2flBHB»	Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Bezember 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist die ersteheliche Tochter des im Jahre 1936 geborenen Paul	der	kurz	nach	seiner	Voll-
jährigkeit seine erste Ehe eingegangen war und noch vor der Geburt der Klägerin seine erste Ehefrau verließ« Die Ehe wurde auf Klage der Ehefrau durch Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 21« August 1959 aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden« Am selben Tag wurde der Unterhaltsprozeß der Ehefrau und der Klägerin gegen Paul
 der damals auf Grund Beerbung seines Vaters Kommanditist der Pirma T^^JPH^Wint erhalt er & Uoo, Kristallglasfabrik, ferner Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Maria	Söhne und zur Hälfte Miteigentümer
 eines Villengrundstücks in Neustadt war, durch einen Prozeßvergleich vor dem Landgericht Weiden beendet« Danach ließ sich die Ehefrau für ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche mit einer Zahlung in Höhe von 40 000 DM abfinden« Zwischen Paul W^[m^und der erstehelichen Tochter wurde mit vor-mundschäftsgerichtlicher Genehmigung weiter vereinbart s
,f2« Der geltend gemachte Unterhaltsänspruch der Klägerin zu 2; ist- bis 31, August 1959 bezahlt. Der Beklagte verpflichtet sich zu Händen der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) ab 1« September 1959 bis 31« August 1962 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von 180 DM und ab 1« September 1962 bis 31« August 1965 einen monatlich vorauszahlbarcn Unterhaltsbetrag von 200 DM zu zahlen« Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt die Neufestsetzung des Unterhalts gesonderter Vereinbarung oder gerichtlicher Pestsetzung Vorbehalten«	;
Die oben erwähnten Unterhaltsbeträge dürfen jedoch nicht untersehrittenwerden, insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer eventuellen Wiederver-heiratung des Beklagten oder der Geburt von Kindern«
Der Beklagte verpflichtet sich, die künftigen Unterhalt sansprüche der Klägerin zu 2) durch Bestellung
 
einer Sicherungshöchstbetragshypothek in Höhe von 40 000 DM auf dem ihm gehörigen Hälfteanteil dos Grundstückes Neustadt/Waldnaab, P^Bf^straße sichern* wobei der Beklagte sicnweiter-hin verpflichtet, dieser Hypothek den ersten Hang zu verschaffen» ...."
Am 26. September 1959 überließ Paul	seine
 Eigentumshälfte am Grundstück F^U^straße 0/^ in Neustadt gegen Zahlung von 40 000 DM seiner Mutter, der Beklagten im .vorliegenden Prozeß» Ein Tag vor dein Eingang des Antrags auf Eintragungder Eigentumsänderung ging beim Gruhdbuchamt der Antrag ein, zur Sicherung der Eintragung der. Höchstbetrags Hypothek eine Vormerkung einzutragen5 die Vormerkung wurde unverzüglich eingetragen (13. November 1959)* die Beklagte wurde im Januar i960 als Miteigentümerin des Hausgrundstücks eingetragen. Sie verweigerti nunmehr der Klägerin die Zustimmung zur Eintragung der Höchstbetragshypothek in Höhe von 40 000 DM zu Lasten der von Paul	erworbenen	ideel-
len Eigentumshälfte zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren Vater Paul
 Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu dieser Zustimmung zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Paul	ist	im	Oktober	1959 eine zweite Ehe ein~
gegangen; aus ihr sind biöker zwei Kinder hervorgegangen. Eure Aus einander s et zungsver t rag vom 28. November 1959 wurde er für seine Gesellschaftsanteile mit 130 000 EM abgefunden. Die Beklagte behauptet, dieses Geld habe ihr Sohn Paul ebenso Wie die von ihr bezahlten 40 000 DM zwischenzeitlich ausgegeben; er verdiene als Gehilfe des Hüttenmeisters bei der Pirma	&	Oo.	500	DM im Monat brutto»
Die Beklagte meint, unter diesen Umständen habe die Klägerin keinen Anspruch gegen ihn, mangels einer Forderung bestünde
 
auch keine Hypothek« Das vertragliche Verbot, den Unter-haltsanopruch wegen Verheiratung des Unterhaltspflichtigen zu mindern, verstoße gegen die guten Sitten; soweit der Vergleich wirksam sei, sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage weggefallen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
In der zweiten Instanz hat die Beklagte nach ihrem Vor
• trag 2 000 DM beim Amtsgericht Weiden zur Befriedigung der Klägerin gemäß § 1142 BGB zwecks KlaglosStellung hinterlegt« Hach erfolgloser Vollstreckungsgegenklage (Urteil 2 S 2/61 in den Akten Ü. 124/61) hat Paul	Mai	1961	eine
 Abänderungsklage gegen die Klägerin erhoben; dieser Hechtsstreit endete mit einem Vergleich (Akten des Amtsgerichts Rogen 0 124/61, Bl« 49 R)« Danach verpflichtete sich die Klägerin, aus dem Prozeßvergleich vom 21« August 1959 bis zu dem 31« August 1963 nicht zu vollstrecken, wenn Paul	ab
1. August 1961 monatlich 50 DM Unterhalt laufend zahlt und die Vermögensverhältnisse beider Parteien sich nicht wesentlich ändern« .
Das Oberlandesgerieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi e sen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin beantragt, die Revi sion zurückzuweisen«
Bntsöheidungsgründes
V: :
Das Berufungsgericht führt aus:
- 5
Eo sei in mehrfacher Hinsicht ungewiß, in welcher Höhe jeweils und wie lange überhaupt ünterhaltsforderungen der Klägerin gegen ihren Vater Faul	entstehen könnten,
 so daß die Gesamthöhe des nach dem 1. September 1959 entstehenden Untorhaltsanspruchs ungewiß sei«, Damit sei diese, dej Grunde nach bestimmte, der Höhe nach unbestimmte Forderung geeignet, durch eine Höchstbetragshypothek'gesichert zu werden*
Die Unterhaltsvereinbarung selbst verstoße ebensowenig wie die hypothekarische Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek in der vereinbarten /Höhe gegen die guten Sitten* Sine'etwaige Nichtigkeit der BeStimmung in Nr* 2 Abs* 2 der Vereinbarung berühre entgegen der Vermutung des § 159 BGB nicht die übrigen Vertragebestandteile (BU S« 19, 23, 24) $ diese Bestimmung sei aber auch gar nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
Der Anspruch gegen Faul	auf	Einräumung	der
 Hypothek sei gemäß § 833 BGB durch Vormerkung mit der Folge gesichert gewesen, daß die spätere Verfügung Uber den Eigen-tumsanteil zugunsten der Beklagten insoweit unwirksam gewes« sei, als diese Verfügung den Anspruch der Klägerin gegen dei früheren Eigentümer vereiteln würde, und daß weiter die Klägerin gemäß § 888 BGB von der Beklagten als Erwerberin die beanspruchte Zustiiwtoi^ ^u der Eintrag der Hypothek 1 langen, könne*
Die Beklagte könne glichauch nicht durch Erfüllung der bisher fällig gewordenen Uhtorhäl sforderungen, etwa im Weg« der Hinterlegung (§§ 372, 378 BGB), der Verpflichtung auf Zustimmung der Eintragung entziehen, da trotz laufender Erfüllung der bisher fällig gewordenen Unterhaltsforderungen die Entstehung weiterer Forderungen nicht ausgeschlossen se: und zwar bis zur Höhe des Höchstbetrages*
II.
Diese rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts-/ insbesondere auch die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater Paul	begeg-
nen keinen Bedenken« Die Angriffe der Revision sind nicht begründet«
1« Entgegen der Ansicht der Revision sind in den Vorin-stanzen keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen und auch nicht dafür ersichtlich, daß der Unterhaltsvergleioh vom 21. August 1959 insgesamt wegen Erleichterung der Ehescheidung gegen die guten Sitten verstoßen hätte und daher nichtig wäre«
Ebensowenig kann der Revision darin beigepflichtet werden, die Auslegung der Vereinbarung unter Sfr« 2 Abs«, 2 des Vertrages durch den Tatriehter (Pestlegung der Unterhaltsfor-derung nach Nr. 1 als Mindestforderung, auch ungeachtet einer Wiederverheiratung und Geburt weiterer Kinder) sei mit dem Wortlaut des Vertrags nicht vereinbar und die Nichtigkeit dieser Klausel ziehe notwendig die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung nach sich (§139 BUB). Das Berufungsgericht legt
 die Vereinbarung unter Nr. 2 Abs. 2 dahin aus, daß die in
 zwar
Abs. 1 festgelegton Beträge/nicht allein wegen irgendwelcher neu entstehenden Verpflichtungen des Paul	ins-r
besondere wegen Unterhaltspflichten gegenüber einer zweiten Ehefrau und Kindern aus einer zweiten Ehe, unterschritten werden dürften? dieses Unterschreitungsverbot stünde aber unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß er zur Erfüllung auch solcher weiterer Verpflichtungen neben der Verpflichtung gegenüber der Klägerin überhaupt in der Lage sein werde. Nicht wirksam wäre allerdings der Verzicht schlechthin auf die Berufung auf eine veränderte Geschäftsgrundlage und auf das prozessuale Recht aus § 325 ZPO. Dazu legt der
 
Tatrichter hilfsweise im einzelnen dar (BU So 23» 24), daß eine Nichtigkeit der Abrede in diesem Umfang den Vertrag im übrigen nicht berührteo Irgendwelche in der Revisions-instanz nachzuprüfenden Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze hat die Revision in dieser Hinsicht auch nicht dartun können«
2 o Ob nach der endgültigen Feststellung der gesicherten Forderung der nicht ausgefüllte Teil der Höchstbetragshypothek unbedingte Grundschuld des Bestellers wird, wie die Rovision unter Hinweis auf Palandt, BGB 22 o Aufl« §: 1190 Anm. 4 b yorträgt, oder eine Eigentümergrundschuld entsteht, wie im Berufungsurteil (S. 20) beiläufig bemerkt ist, bedarf im vorliegenden Fäll keiner Untersuchung, da diese Frage für die Entscheidung über den Klaganspruch nicht erheblich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist nichts dafür dar-getari, daß die Unterhaltsvereinbarung den Zweck habe, den Gläubigern des Paul	einen weiteren Zugriff zu ver-
schaffen und die Beklagte zu schädigen.
3. Schließlich meint die Revision, aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebe sich in Verbindung mit dem (vom Tat rieht ex unterstellten) Annahmeverzug und der Vereinbarung vom 27« Juli 1961, daß die Klägerin nicht den laufenden Unterhalt sichern, sondern die Unterhaltsbeträge bis zur Vollendung tihres 2i. Lebensjahres auf sparen wolle, um sie alsdann aus dem Grundstück zu decken. Biesen Sachvortrag habe das Berufungs-gericht nicht berücksichtigt.
Demgegenüber ist vorweg festzupt eilten, daß diese Auffassung der Beklagten über die Vorstäilunk des gesetzlichen Vertreters derKlägerin an den von der Revision angegebenen Aktenstelien (Schriftsatz vom 10. Oktober 1961, S. 2,
Bl. 49 GA und Schriftsatz vom 5* November 1961, S* 7, Bl. 74 GA) auf Grund irriger rechtlicher Vorstellungen der Beklagten
 
über die Vollstreckung in das Grundstück wegen einer Höchstbet rag.shypothek entstanden ist, im übrigen aber im Geschehensablauf keine Stütze findet «> Abgesehen davon wäre ein Wille des dargestellten Inhalts auf Seite des gesetzlichen Vertreters der Klägerin unerheblich«. Wie im Berufungsurteil zutreffend dargestellt und in der Revisionserwiderung hervorgehoben wird, Würde die Beklagte den Klaganspruch nicht durch eine Erfüllung der seither fällig gewordenen Unterhaltsforderungen abwenden können« Es kann daher auch keine Rede davon sein, der Beklagten hätte durch die Vereinbarung vom 27« Juli 1961 die Möglichkeit genommen werden sollen,.ihr Recht aus § 1142 BGB zu verwirklichen und damit, wie die Revision offenbar meint, den Klagahspruch ab-zuwehreho Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Vereinbarung vom 27 p Juli 1961 nicht nur: eine Verpflichtung der Klägerin enthält, unter bestimmten Umständen von einer Vollstreckung abzusehen, dem Schuldner jedoch durchaus das Recht läßt, entsprechend dem Unterhaltsvergleich die fälligen Unterhaltsforderungen zu bezahlen9
4. Im Streit ist im vorliegenden Fall nicht, ob ohne eine Unterhaltsvereinbarung unter den gegebenen Umständen der Klägerin ihre Mutter oder ihr Vater zu dem Unterhalts verpflichtet wäre; unerheblich ist auch weiter die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein von der Mutter unterhaltenes Kind daneben vom anderenBlternteil, W	verlangen kann«
Die Wirkung des Unterhaitsvergleiohe, besteht eben dauern, daß über den gesetzlichen Unterhältsanspruöh eine bindende Regelung zwischen Vater und Tochter getroffen und gegebenenfalls über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinaus ein fitel über einen selbständigen Unterhaltsanspruch geschaffen worden ist« Die Höchstiotragshypöthek soll diese, wie der T at rieht er zutreffend festgestcllt hat, nur der Höhe nach unbestimmte und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zukünftige Geld-
 
forderung sicherno Selbstverständlich dient die Hypothek erst recht der Sicherung der zwischenzeitlich entstände-nen einzelnen Unterhaltsforderungen* gleichgültig ob diese fällig oder gestundet worden sind«.
III«.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPQo
 Dr«. Augustin	Dr„	Piepenbrook	Rothe
 Dr« Mattem	TOffterdinger

V