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BGH

Gericht: BGH

hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 130* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. iTasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Muttern und Offterdinger Die Beklagten übernahmen Lastienausgleichsbeträge in Höhe von 27 615 DM zur Zahlung und verpflichteten sich, auf ihre Kosten für den Kläger und seine Ifrau in ten Sch^| Zur Sicherung dieser Verpflichtung hatten die beklagten Eheleute auf Verlangen des Klägers eine Bankbürgschaft iin Höhe von 000 DM zu stellen. Die Beklagten verpf.lichteten sich schließlich, dem Kläger und seiner damals 68 Jahre alten Ehefrau lebenslänglich, mindestens aber auf die Dauer von .3 Jahren monatlich im voraus 1 000 DM zu zahlen. Die Beklagten haben das Grundstück alsbald in Besitz genommen und schon im Laufe des September 1956 mit den Umbauarbeiten beginnen lassen. Er warf den Beklagten vor, sie echtigung seine Möbel im Freien lagern, Türen sen, die Heizanlage außer Betrieb gesetzt und die Wasserlei ti}ng abgeschraubt, wodurch der Kläger im Besitz seiner Wohnung rief sich ferne schließlich, de Anfechtung des positive Vertri hätten ohne Ber einschlagen las erheblich gestört worden sei. Der Kläger be-r auf Kündigung des Vertrages und behauptete r Vertrag sei von vornherein unwirksam gewesen, weil der Beklagte zu 1 bei seiner persönlichen Unzuverlässigkeit nicht in der Lage sei* den Vertrag zu erfüllen. Es warf sich bei dieser Sachlage die Frage auf, ob der Kläger nach den gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Mitteilung dieser Strafverfehlungen erwarten durfte (RG JW 193?, 1233)-Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil jedes dem Vertrag anhaftende finanzielle Risiko für den Kläger ausgeschlossen, eine bescndere Vertrauenswürdigkeit der Vertragspartner daher nicht Vertragsvoraussetzung gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht nur auf die finanzielle Sicherung des Klägers, s Beklagten etwa tondern auch auf die bei der Persönlichkeit des bestehende Gefahr einer für den Kläger besonders schwierigen und mühevollen Durchsetzung der Vertragsabwicklung absteLlen müssen. Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die Behauptung stützt, der beklagte Ehemann habe eine in Wirklichkeit nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig]reit vorgespiegelt, hat das Berufungsgericht einen Beweis dafür nicht als erbracht angesehen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, wonach der beklagte Ehemann geäußert habe, er werde zu bauen beginnen und seine Rechnungen vor].egen, wenn eine Bausumme von 000 DM erreicht sei, um alsdann mit dem Bau aufzuhören. ung wegen Irrtums geht das Berufungsgericht £i maßgebend, ob die Eigenschaften des be-s, über die der Kläger sich geirrt habe, Mangelnde persönliche Vertrauens-Würdigkeit, dijs sich auch aus den Vorstrafen eines Vertragsteiles ergebehi kann, wird daher nur dort von Bedeutung sein, wo die Vertragserfüllung aus besonderen Gründen die Zuverlässigkeit des Ve:rtragsteils zur Voraussetzung hat. Die Beklagten Übernahmen es, dem Kläger ein Haus zijim Bauwert von kJ 000 DM zu erstellen; nähere Einzelheiten über die Erfüllung dieser Verpflichtung sind vertraglich nicht festgelegt worden: So darüber, wer den Bauplatz auszuwählen habe, wie das Haus im einzelnen zu bauen sei, ln welcher Weise der Kläger und seine Ehefrau ihre Wünsche staltung des Baue und vieler andere Fragen der Vertra die zur Zweckerre schaft und den gu lung des Vertrage wissenhafte Vertr dung BGZ 90, Verpflichtung,das züglich fertigste längere Zeitdauer auf die Bereitwil pflichtung freiwi Weiterungen zu er könnten, inwieweit diese zu berücksich- In seiner Entscheid hat das Reichsgericht ausgeführt, bei der auf einem Grundstück errichtete Haus unver-llen zu lassen, handle es sich um ein auf berechnetes Rechtsgeschäft, das Vertrauen ligkeit des Partners, die übernommene Ver-llig, gewissenhaft und vollständig und ohne füllen, voraussetze. Bel derartigen sich nicht sofort abwickelnden Geschäften werde ein verständiger Mensch größere Anforderungen an die Eigenschaften, insbesondere an die Vertrauenswüidigkeit seines Vertragsgegners stellen und dazu auch nach der Verkehrsauffassung berechtigt sein. Beklagten haben zudem dem Kläger und seiner Ehefrau eine lebenslängliche Rente zugesichert. Das Berufungsgericht hätte nicht aus dem Auge lassen dürfen, daß es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau um alte Leute handelt, die mit dem Hausgrundstück ihren wertvollsten Vermögensbestandteil hergegeben haben und deshalb auf die Hentenzahlungen dringend angewiesen waren. Auch insoweit waren daher Bereitwilligkeit zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages und Zuverlässigkeit der Beklagten unbedingte Voraussetzung. Insoweit unterscheidet zieh dieser Vertrag von einem gewöhnlichen Kaufvertrag, boi dem im allgemeinen die Partner über das Vorleben ihres Vertragsgegners und dessen Eigenschaften keinen Aufschluß orwarten. Der Kläger hat behauptet, die Straftaten des beklagten * Ehemannes und cle von dem Kläger geschilderten und unter Beweis gestellten Vorgänge anläßlich der Umbauarbeiten seien Ausfluß einer charakterlichen Veranlagung des Beklagten, die eine Vertragstreue Erfüllung nicht erwarten ließen. Soweit es sich damit bisher befaßt hat, sind seine Oberlegungen lediglich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des beklagten Ehemannes ausgerichtet. Der Irrtum des Klägers kann sich allerdings nur auf die Person des beklagten Ehemannes bezogen haben. Gegen die beklagte Ehefrau hat der Kläger in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Indessen ist der Irrtum über die Eigenschaft und Vertrauenswürdigkeit des beklagten Ehemannes zur Anfechtung auch gegenüber der beklagten Ehefrau geeignet. Auch der Irrtum über Eigenschaften einer anderen Person, die für den Inhalt und den Zweck des betreffenden Rechtsgeschäfts von Bedeutung sind, kann in dieser Weise erheblich sein (RG Nachschlagewerk Nr. 58, 5 ff)* Biese Voraussetzungen liegen der beklagte Ehemann ersichtlich derjenige Teil gesamten Pflichten der Beklagten ausführen sollte, es also für die Vertragserfüllung gerade auf seine Eigenschaften entscheidend ankommt, kann der Irrtum über seine Persönlichkeit den Vertrag auch in Richtung gegen die beklagte Ehefrau zu Fall bringen. festzuhalten.'Es hält aber diese Voraussetzung nicht für gegeben, veil die vom Kläger behaupteten Handlungen des beklagten Ehemannes allenfalls den Kläger und seine Ehefrau im Besitz ihrer Wohnung gestört, den eigentlichen Vertragszwecki nämlich die Errichtung eines neuen Hauses und die Zahlung einer Bente nicht berührt hätten* Mit der Nichtzahlung far Bente seit Kai 1957 hat sich allerdings, wie die Revision ausführt, das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dicht befaßt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Sache zur lemeuten Verhandlung und Entscheidung an das

Zitierte Normen: § 675 BGB § 565 ZPO
EigenschaftvertragenIrrtumBerufungsgerichtAnfechtungVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

V ZK ko/*)
Verkündet am 30 Hirth, Justizan Urkundsbeamter ste
 September 1959 estellter als ier Geschäfts-le
I m Nia men des Vo tn dem Rechtsstreit
 lkes
2365 0*6
des Kaufmanns J(!>sef
R^Pstraße 0,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Eheleute Kaufmann Wilhe geb.	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 130* September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. iTasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Muttern und Offterdinger
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für Recht erkannt:
j	•
1
Auf die Revision des Klägers wird das
1
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richt^ Koblenz vom 26. November 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung änd Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufijogsgerichbs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision
1
übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
an einem den EheleU-—	*	¥’**m*jt
 genehmen Platz ein Wohnhaus mit einem B'aiiwert
 Tatbestand:
Der damals» 77 Jahre alte Kläger verpflichtete sich durch notariellen Veibtrag vom 11» August 1956 sein in B^jJ^ gelegenes Hausgrunc[stück, in dem sich ein Ladengeschäft befand, an die beklagtem Eheleute zu Eigentum zu Übertragen. Besitz und Nutzungen sollten an diese am 1. Dezember 1956 übergehen, die Erwerber Sollten aber berechtigt sein, schon ab
1.	September 1956 an dem Haus nach ihrem Belieben Xnderungs-und Erneuerungsarbeiten vornehmen zu lassen. Die Beklagten übernahmen Lastienausgleichsbeträge in Höhe von 27 615 DM zur Zahlung und verpflichteten sich, auf ihre Kosten für den Kläger und seine Ifrau in ten Sch^|
von *+5 000 DM su errichten; der Bau sollte im Laufe des Jahres 1957 bezugsfertig sein. Zur Sicherung dieser Verpflichtung hatten die beklagten Eheleute auf Verlangen des Klägers eine Bankbürgschaft iin Höhe von 000 DM zu stellen. Die Beklagten verpf.lichteten sich schließlich, dem Kläger und seiner damals 68 Jahre alten Ehefrau lebenslänglich, mindestens aber auf die Dauer von .3 Jahren monatlich im voraus 1 000 DM zu zahlen. Bis zur Errichtung des Neubaus durfte der Kläger mit seiner Frau unentgeltlich in seinem Anwesen wohnen bleiben.
Eine Umschreibung im Grundbuch auf die Erwerber hat bisher nicht stattgefunden. Die Beklagten haben das Grundstück alsbald in Besitz genommen und schon im Laufe des September 1956 mit den Umbauarbeiten beginnen lassen. Zu einem Neubau in	ist es nicht gekommen, weil
 die Parteien nicht einig wurden, wo der Bau errichtet werden solle. Es kam lim Verlaufe der Umbauarbeiten auch zu Streitigkeiten, die zu imehreren Prozessen führten. Die Beklagten suchten durch din gerichtliches Verfahren Klarheit darüber zu schaffen, wejr den Bauplatz zu beschaffen habe. Dieser
 
Rechtsstreit iuht zur Zeit. Die Streitigkeiten veranlagten den Kläger, den Vertrag durch Schreiben vom 5'. April 1957
ger Täuschung und Irrtums anzufechten. Daraufhin stellten d|ie Beklagten die Zahlung der monatlichen Renten ein.
Der Klägep hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück| an ihn wieder herauszugeben. Er nahm auf die Vertrags Bezug und stützte die Klage auch auf gsverletzung. Er warf den Beklagten vor, sie echtigung seine Möbel im Freien lagern, Türen sen, die Heizanlage außer Betrieb gesetzt und die Wasserlei ti}ng abgeschraubt, wodurch der Kläger im Besitz seiner Wohnung rief sich ferne schließlich, de
 Anfechtung des positive Vertri hätten ohne Ber einschlagen las
 erheblich gestört worden sei. Der Kläger be-r auf Kündigung des Vertrages und behauptete r Vertrag sei von vornherein unwirksam gewesen, weil der Beklagte zu 1 bei seiner persönlichen Unzuverlässigkeit nicht in der Lage sei* den Vertrag zu erfüllen.
Die Beklag dem tatsächlich!» Punkten entgege
 des Klägers hat
 ben haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind n und rechtlichen Vortrag des Klägers in allen hgetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung
;e keinen Erfolg
 Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
 weiter; die Bekl

agten bitten um Zurückweisung der Revision.
Das Berufun gen arglistiger
 Entschelduneserllnde:
I.
gsgericht hat die Anfechtung des Vertrages we-Täuschung nicht durchdringen lassen. Der Kläger
 sieht die Täusch mag zunächst darin, daß der Beklagte bei den
- b -
19k8 und 1953
Vertragsverhandlungen seine Vorstrafen aus dem Jahre 19^,
(6 Monate, 9 Monate und 10 Monate Gefängnis)
nicht mitgetet.lt hat. Es warf sich bei dieser Sachlage die Frage auf, ob der Kläger nach den gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Mitteilung dieser Strafverfehlungen erwarten durfte (RG JW 193?, 1233)-Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil jedes dem Vertrag anhaftende finanzielle Risiko für den Kläger ausgeschlossen, eine bescndere Vertrauenswürdigkeit der Vertragspartner daher nicht Vertragsvoraussetzung gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht nur auf die finanzielle Sicherung
 des Klägers, s Beklagten etwa
 tondern auch auf die bei der Persönlichkeit des bestehende Gefahr einer für den Kläger besonders schwierigen und mühevollen Durchsetzung der Vertragsabwicklung absteLlen müssen. Die Anfechtung wegen Täuschung setzte indessen zu ihrer Wirksamkeit weiter das Bewußtsein des Beklagten voraus, daß die Offenbarung für den Entschluß des Klägers, d*n Vertrag abzuschließen, bestimmend sein werde oder doch sein könnt und daß er deshalb seine Vorstrafen mitteilen müss». Der Kläger hat hierzu zwar vorgetragen, der Beklagte hübe genau gewußt, daß der Kläger auf unbedingte persönliche Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauens-r Würdigkeit seines Vertragspartners entscheidenden Wert lege. Einen Beweis flir diese bestrittene Behauptung hat er aber nicht ange trete in. Keineswegs verstand es sich von selbst, daß sich der Beklagte bewußt geworden war, seinem Vertragsgegner komme et wesentlich auf die Mitteilung jener Vorstrafen an. Es hätte de her schon der Darlegung näherer Umstände bedurft, aus denen sich auf dieses Bewußtsein schließen ließ. Solche Umstände sind nicht vorgetragen worden. Schon aus diesem Grunde kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchdringen.
 
Soweit de:? Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die Behauptung stützt, der beklagte Ehemann habe eine in Wirklichkeit nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig]reit vorgespiegelt, hat das Berufungsgericht einen Beweis dafür nicht als erbracht angesehen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, wonach der beklagte Ehemann geäußert habe, er werde zu bauen beginnen und seine Rechnungen vor].egen, wenn eine Bausumme von 000 DM erreicht sei, um alsdann mit dem Bau aufzuhören. Es kann dahin-stehen, ob fehl.ende Erfüllungsabsicht überhaupt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt (Staudinger,
BGB 11. Aufl. § 123 Anm. 2*0. Aus der angeführten Beweisbe-
sicti nämlich nicht zwingend, daß der Beklagte zur Erfüllung nicht bereit war. Nach dem Wort-
hauptung ergab von vornherein
 laut seiner Äußerung wollte er 000 DM aufwenden, bedenk-
lich könnte nui trag erfüllt aber im Wege de
 seine Auffassung sein, damit habe er den Ver-2|u einer vertragsgemäßen Erfüllung hätte er r Klage angebalten werden können.
Wenn das Berufungsgericht abschließend bemerkt, im übri-
gen spreche die für, daß die se
 klagten gehabt unbeachtlich, w Verhandlung sta Gesamtgeschehen gemacht werden.
Hinterlegung eines Betrages von 5 600 DM da-it dem 1. April 1957 unterlassene Rentenzah-
lung ihre Ursacie nicht in der Zahlungsunfähigkeit des Be-
labe, so ist diese Hilfsbegründung allerdings sil die Hinterlegung erst nach der Berufungs-fctfand und dem Gericht mitgeteilt wurde. Das durfte daher nicht zur Grundlage des Urteils
 Zur Anfech davon aus, es s klagten Ehemann^ im Verkehr allg
II.
ung wegen Irrtums geht das Berufungsgericht £i maßgebend, ob die Eigenschaften des be-s, über die der Kläger sich geirrt habe,
4meln für das in Frage stehende Rechtsgeschäft
 
als wesentlich angesehen werden. Charakterliche Eigenschaften des Käufers eines Grundstücks spielen nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Geschäften, die kein finanzielles Risiko für den Veikäufer bringen, keine wesentliche Rolle. Auch die Verpflichtung zu dem Hausbau setze keine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus, weil jeder Architekt in der Lage sei, alles Erforderliche für die Erstellung des Hauses zu tun. Es sei mithin nicht erwiesen, dafi den Beklagten diejenige persönliche Vertrauenswürdigkeit gefehlt habe, die vernünftigerweise zu erfordern sei.
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Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht stand.
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Zu den Eigenschaften eines Vertragsgegners, die nach § 119 Abs. 2 B|SB die Anfechtung begründen, gehören nur solche, die zu dejn Inhalt des abgeschlossenen Vertrages unmittelbaren Bezug haben, die also geeignet sind, die Erfüllung dieses Vertrages jsu gefährden. Mangelnde persönliche Vertrauens-Würdigkeit, dijs sich auch aus den Vorstrafen eines Vertragsteiles ergebehi kann, wird daher nur dort von Bedeutung sein, wo die Vertragserfüllung aus besonderen Gründen die Zuverlässigkeit des Ve:rtragsteils zur Voraussetzung hat. Das kann insbesondere b£i Verträgen der Fall sein, die eine längere Geltungsdauer haben. Es kommt mithin entscheidend auf die jeweilige Eigehart des Vertrages und seine Ausgestaltung an.
Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat aber.zu Unrecht angenommen, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Vertrag aus dem Kreis gewöhnlicher Grundstückskaufverträge herau^heben. Die Beklagten Übernahmen es, dem Kläger ein Haus zijim Bauwert von kJ 000 DM zu erstellen; nähere Einzelheiten über die Erfüllung dieser Verpflichtung sind vertraglich nicht festgelegt worden: So darüber, wer den Bauplatz auszuwählen habe, wie das Haus im einzelnen zu bauen sei, ln welcher Weise der Kläger und seine Ehefrau ihre Wünsche
 
dabei Vorbringen
 tigen seien und cb sie mit ihrem eigenen Gelde die Ausge-
staltung des Baue und vieler andere Fragen der Vertra die zur Zweckerre schaft und den gu lung des Vertrage wissenhafte Vertr dung BGZ 90, Verpflichtung,das züglich fertigste längere Zeitdauer auf die Bereitwil pflichtung freiwi Weiterungen zu er
 könnten, inwieweit diese zu berücksich-
s beeinflussen könnten. Die Lösung dieser r von vornherein gar nicht übersehbarer gsabwicklung setzte aber Partner voraus, ichung die erforderliche innere Bereitsten Willen zu einer harmonischen Abwick-s mitbrachten, die also eine loyale und ge-agserfüllung garantieren. In seiner Entscheid hat das Reichsgericht ausgeführt, bei der auf einem Grundstück errichtete Haus unver-llen zu lassen, handle es sich um ein auf berechnetes Rechtsgeschäft, das Vertrauen ligkeit des Partners, die übernommene Ver-llig, gewissenhaft und vollständig und ohne füllen, voraussetze. Bel derartigen sich nicht sofort abwickelnden Geschäften werde ein verständiger Mensch größere Anforderungen an die Eigenschaften, insbesondere an die Vertrauenswüidigkeit seines Vertragsgegners stellen und dazu auch nach der Verkehrsauffassung berechtigt sein. Wenn
 erten Falle sich ein Irrtum eines Vertragsteiles über die Vertrauenswürdigkeit des Vertragsgegners herausstelle, könne eine Anfechtung wegen Irrtums berechtigt sein.
müssen im vorliegenden Falle umso mehr Anwen-es sich um den Heubau eines Hauses handelte, nicht festgelegt war. Der Kläger vertraute gnern seine eigene Angelegenheit zur Besor-
Diese Grundsätze dung finden, als der im einzelnen seinen Vertragsg€
gung an. Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB) werden aber
 in der Regel auf geschlossen; aus sondere Treueverp
S. 211, 218). Die
 Grund persönlichen gegenseitigen Vertrauens ihnen erwächst für den Ausführenden eine be-flichtung gegenüber seinem Vertragsgegner
(vgl. Larenz, Letrbuch des Schuldrechts, 3» Aufl. Band II
Beklagten haben zudem dem Kläger und seiner
 Ehefrau eine lebenslängliche Rente zugesichert. Der Vertrag
 
/
hat dadurch noch eine versorgungsmäßige Ausgestaltung erfahren, Gewiß wai* zur Einhaltung dieser Verpflichtung eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten Voraussetzung. Indes ist dieser Gesichtspunkt nicht allein maßgebend. Das Berufungsgericht hätte nicht aus dem Auge lassen dürfen, daß es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau um alte Leute handelt, die mit dem Hausgrundstück ihren wertvollsten Vermögensbestandteil hergegeben haben und deshalb auf die Hentenzahlungen dringend angewiesen waren. Ihnen konnte es nicht darauf ankommen, gegebenenfalls einen Rechts-titel gegen den Beklagten und seine Ehefrau zu erhalten, sondern ohne Weiterungen jeweils rechtzeitig in den Besitz ihrer monatlichen Rente zu kommen. Auch insoweit waren daher Bereitwilligkeit zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages und Zuverlässigkeit der Beklagten unbedingte Voraussetzung. Mit der Feststellung, daß der Beklagte und seine Ehefrau zahlungsfähig sind, war daher die rechtliche Beurteilung dez Sachverhalts nicht abgeschlossen. Insoweit unterscheidet zieh dieser Vertrag von einem gewöhnlichen Kaufvertrag, boi dem im allgemeinen die Partner über das Vorleben ihres Vertragsgegners und dessen Eigenschaften keinen Aufschluß orwarten.
Der Kläger hat behauptet, die Straftaten des beklagten * Ehemannes und cle von dem Kläger geschilderten und unter Beweis gestellten Vorgänge anläßlich der Umbauarbeiten seien Ausfluß einer charakterlichen Veranlagung des Beklagten, die eine Vertragstreue Erfüllung nicht erwarten ließen. Der Beklagte sei ein Mensch, der keine Hemmungen kenne und sich rigoros über die Interessen seiner Vertragspartner hinwegsetze. Ihm fehlten gerade jene Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, die jeder vernünftige Mensch beim Abschluß eines so gearteten Vertrages von seinem Partner erwarte und auch erwarten dürfe. Ob sich ein solcher Schluß aus den Vor-
strafen (vgl im Urteil de
 im besonderen die Strafzu demessungserwägungen r Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom
13* Januar 1953 AK 275/52 S. 37 b) und den vom Kläger ge-
schilderten läßt, wird c
Vorgängen anläßlich der Umbauarbeiten ziehen as Berufungsgericht noch zu entscheiden haben. Soweit es sich damit bisher befaßt hat, sind seine Oberlegungen lediglich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des beklagten Ehemannes ausgerichtet. Diese Betrachtungsweise erweist sich, wie dargelegt, als zu eng.
Der Irrtum des Klägers kann sich allerdings nur auf die Person des beklagten Ehemannes bezogen haben. Gegen die beklagte Ehefrau hat der Kläger in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Indessen ist der Irrtum über die Eigenschaft und Vertrauenswürdigkeit des beklagten Ehemannes zur Anfechtung auch gegenüber der beklagten Ehefrau geeignet. Die Person, über deren Eigenschaften geirrt wird, braucht nicht gerade der Vertragsgegner zu sein. Auch der Irrtum über Eigenschaften einer anderen Person, die für den Inhalt und den Zweck des betreffenden Rechtsgeschäfts von Bedeutung sind, kann in dieser Weise erheblich sein (RG Nachschlagewerk Nr. 58,
106 zu § 119 ber 1958 - V hier vor. Da ist, der die
BGB$ vgl. auch Urteil des Senats vom 29* Okto-ZR 71/57 8. 5 ff)* Biese Voraussetzungen liegen der beklagte Ehemann ersichtlich derjenige Teil gesamten Pflichten der Beklagten ausführen sollte, es also für die Vertragserfüllung gerade auf seine Eigenschaften entscheidend ankommt, kann der Irrtum über seine Persönlichkeit den Vertrag auch in Richtung gegen die beklagte Ehefrau zu Fall bringen. Im übrigen führt die Anwendung des § 139 &GD zru demselben Ergebnis.
Das Bern eines Rücktr daß dem Kläg«
III.
fungsgericht hat schließlich die Möglichkeit tts vom Vertrag unter der Voraussetzung bejaht, r nicht mehr zugemutet werden könne, am Vertrag
10 -

festzuhalten.'Es hält aber diese Voraussetzung nicht für gegeben, veil die vom Kläger behaupteten Handlungen des beklagten Ehemannes allenfalls den Kläger und seine Ehefrau im Besitz ihrer Wohnung gestört, den eigentlichen Vertragszwecki nämlich die Errichtung eines neuen Hauses und die Zahlung einer Bente nicht berührt hätten* Mit der Nichtzahlung far Bente seit Kai 1957 hat sich allerdings, wie die Revision ausführt, das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dicht befaßt. Doch kann es darauf nicht mehr ankommen, tteil das angefochtene Urteil aus den zu II dargelegten Gründjen nicht bestätigt werden kann.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Sache zur lemeuten Verhandlung und Entscheidung an das
i
Berufungsgericht zurückzuverweisen; dabei hat der Senat von der BefugnjLs des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht und die (Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts verwiesen*
Dr* Tasche
 Dr*
Dr. Augustin Mattem
 Schuster
Offterdinger