- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V« Zivilsenat des Bundesgrichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br, Preitag und Offterdinger für Recht erkannt: Nachdem die Grundschuld im Jahre 1943 nur noch in Höhe von 39 000 HM valutiert und insoweit in Abt, III unter Nr, 13 a des Grundbuches eingetragen worden war, löste der Kläger das Darlehen bis zu dem Jahre 1945 voll ab (Zahlung von 10 000 HM im Jahre 1943 und von 29 000 HM am 13» März 1945), ließ sich am 24. Die Grundschuld wurde im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und besteht folglich für den Kläger nur noch in Höhe von 3 900 DM; die Hypothekengewinnabgabe (HGA) belief sich per 21. Juni 1948 auf 21 801 DM (35 100 DM abzüglich eines Minderungsbetrages für Kriegsschäden - 34,1 i* - in Höhe von 13 299 DM), Die Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld betrug mithin bis zu einem noch zu erörternden weiteren Verzichte des Finanzamtes insgesamt 25 701 DM* Oktober 1955 ”mit dinglicher Wirkung” seinen Erbanteil an die frühere Grundschuldgläubigerin, die DflHB UflBW-B^HHP» Die Vertragsschließenden bewilligten und beantragten die Umschreibung auf den Namen der Käuferin (§ 1), vereinbarten einen Barkaufpreis von insgesamt 75 000 DM (§ 2 Ziff.I), erklärten, daß die Käuferin bei den beiden Nachlaßgrund stücken 1/3 Anteil an der - im einzelnen auf geschlüsselten - Belastung durch Hypotheken, Grundschulden und HGA übernehme (§2 Ziff.IX und III), kamen, soweit Eigentümergrund schulden entstanden waren, überein, daß der Verkäufer seine Rechte ohne Anspruch auf Vergütung an die Käuferin abtrete (§ 1 Abs.3), und gingen, soweit es sich um das Grundstück MHHp Nr. 4P und dessen Belastungen in Abt. III Nr. 13 a handelte, von folgenden Berechnungen aus: Die Grund schuld sei am 20. Mai 1956 den vom Kläger erworbenen Erbanteil auf Otto der sich seinerseits mit der Beklagten dahin auseinander setzte, daß diese das Grundstück NPHI Nr . Er meint ferner, mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Otto v#HiB sei dieser und sodann die Beklagte in den Vertrag eingetreten, so daß sich der Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages August 1956 erlassene Betrag von 7 267 DM aus der Hypothekengewinnabgabe zu der im Gründbuch von DfHHB Bänd^H Blatt in Abt. III Nr. 13 a für ihn eingetragenen Grundschuld von 39 000 Goldmark ihm persönlich zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, die Amortisations- und Zinsbeträge an ihn ebenso zu zahlen, wie sie ohne den Erlaß an die Bundesrepublik hätten gezahlt werden müssen. Übung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen mit etwa 20 # bemessen, Doch handelt es sich dabei um keine ausnahmslos einzuhaltende Hegel, da der Abschlag nach dem Gesetz (§3 ZPO) dem richterlichen Ermessen unterliegt* Per Senat schätzt unter Berücksichtigung der besondei'en Umstände des Falles, insbesondere auch der Stellung der Beklagten, das Interesse an der Erlangung der Feststellung auf 6 500 DM. Nach dem Sachvortrag des Klägers habe er in den Jahren 1943 und 1945 die Barlehensforderung der Brauerei abgelöst und damit eine Aufwendung für den Nachlaß und die damals noch lebende Vorerbin vorgenommenj es handelte sich insoweit um eine VermögensverSchiebung im Sinne der Entscheidung BGHZ 11, 74* Pflicht des Oberlandesgerichts wäre es gewesen, meint die Revision, den gegenwärtigen Rechtsstreit, gegebenenfalls nach Ausübung des Fragerechts bis zu einer Entscheidung des hierfür ausschließlich zuständigen Amtsgerichts über die Höhe der Umstellung auszusetzen (§ 6 Abs« 5 der 40. Oktober 1955 § 2 A Nr. 5 b ist zwar vermerkt, der Kläger habe den Antrag gestellt, die Grundschuld höher als im Verhältnis 10:1 umzustellen, und es sind dort für den Pall eines Erfolges dieses Antrags Bestimmungen getroffen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Frage der Umstellung zwischen den Parteien nicht streitig sei, und war keinesfalls verpflichtet, den Kläger zu einer seiner bisherigen entgegengesetzten Klagebegründung zu veranlassen (BGH III ZPO § 139 Nr. 3; BGHZ 7, 208). 1. Dem Kläger möge, führt es aus, gegen die UiflBP-als seine unmittelbare Vertragsgegnerin wegen des nachträglichen Verzichts des Finanzamts in sinngemäßer Auslegung des Vertrages vom 10. gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der und Otto RflP begründet, kraft dessen die BUHHP verpflichtet war, den von ihr erworbenen Erbanteil an Otto vttBS zu übertragen, während dieser der bereits an den Kläger erbrachte Leistungen zu erstatten und sie von noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 10. Dieser Befreiungsanspruch war nur ein Anspruch der U^HP-Brauerei gegen Otto V0B9* Die Revision verkennt das, wenn sie meint, der Kläger habe infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Otto v9-r9 unmittelbar gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs für den Wegfall eines Teils der Hypothekengewinnabgabe er-' langt • Hierzu hätte Otto vtf RflB diese etwa bestehende Schuld durch Vertrag mit dem Kläger übernehmen müssen (§ 414 BGB) oder die hätte dem Kläger ihren Befreiungsantrag abtreten müssen. Die Behauptung einer Schuld-Übernahme (§§ 4-14, 415 BGB) durch die Beklagte liegt insbesondere nicht in dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, praktisch sei die Beklagte in den Vertrag vom 10. c) Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie den vom Berufungsgericht als möglicherweise bestehend erachteten Ausgleichsanspruch unter Berufung auf die §§ 133, 157, 242, 281 BGB näher begründen will, kommt es nach dem oben Erörterten nicht mehr an. Die Beklagte habe durch den Verzicht des Finanzamts auch den Teilbetrag von 7 267 DM «zwar einen Vermögensvorteil erlangt, aber nicht auf Kosten des Klägers. Bereicherung auf Kosten des Klägers folge weder daraus, daß der aus dem Verzicht des Finanzamts fließende Gewinn dem Kläger allein oder mindestens gemeinsam mit den anderen Miterben zugute gekommen wäre, wenn er im Zeitpunkt des Ver- • ziehts seinen Anteil noch nicht übertragen gehabt hätte, noch daraus, daß das Finanzamt nicht die Beklagte, sondern den Kläger habe begünstigen wollen. dem Kläger und der Beklagten, weil das Finanzamt mit dem Er lad del* Hypothekengewinnabgabe eine Zuwendung an die Beklagte gemacht habe, die jedoch für Rechnung des Klägers geschehen sei. Für die übrigen Miterben, die nicht Grundpfandgläubiger waren, war es dagegen gleichgültig, ob sie an ihren Miterben oder an einen Dritten, jetzt den die Hypothekengewinnabgabe einziehenden Fiskus zahlten» Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. Für die Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses zwischen den an ihm Berechtigten ist daraus zu folgern, daß die Werterhöhung, die das Grundstück durch den Verzicht des Finanzamts erfährt, dem Miterben voraus gutzuschreiben ist, in dem Erbanteil und Grundpfandrecht zusammentrafen, was den Erlaß,ermöglichte. Juni 1948 (Währung sStichtag) eingetreten war und daß die Verbindlichkeit gegenüber dem späteren Gläubiger/föLtnacherben sich auf den Nachlaß bezog, ist in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen in III Nr. 1 a ausdrücklich vorgesehen. Bei einer Übertragung des Miterbanteils auf einen anderen, insbesondere beim Verkauf, geht das mit dem Erbanteil verbundene eben dargelegte Vorrecht für die Auseinandersetzung Bie z.Zt. des Erlasses am Nachlaß als Miterben dinglich Berechtigten als solche wegen des Teilwegfalls der Hypothekengewinnabgabe auf Ersatz angeblicher ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch zu nehmen, geht nicht an, da sie, wie oben dargelegt, den durch den Erlaß erworbenen Vorteil bei der Auseinandersetzung wieder verlieren. Ebensowenig kann ein späterer Erwerber des mit dem Vorzugsrecht versehenen Erbanteils von dem ursprünglichen Inhaber wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden; denn der spätere Erwerber hat den Vorteil für die Auseinandersetzung nicht ohne Rechtsgrund arworben« Er hat ihn mit dem Erbanteil erworben, und der Rechtsgrund des Erwerbs des Erbanteils - hier Kauf - erstreckt sich auch auf den Erwerb des Vorzugsrechts. Bie Beklagte vereinigt in sich die Stellung des weiteren Erwerbers eines Erbanteils mit der Stellung der übrigen nicht begünstigten Miterben.
2388 oro
V ZR 40/58
VerkUndet am 23* Mai 1959 SymoLlä, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Ingenieurs Julius
regt®,
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Aktiengesellschaft, vertre-
ten durch ihren Vorstand Br, Hermann HeJ^, Br, Emst (MB und Br«* Gunther IflBl in MHi, St^H^straße ■,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der V« Zivilsenat des Bundesgrichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Schuster, Br, Preitag und Offterdinger
für Recht erkannt:
• Bie Revision gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3» Pebruar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurück gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Vater des Klägers, der Gastwirt Julius war Eigentümer der Grundstücke Dfl|B &00HHfc Nr* und H00straße Nr* V, beide eingetragen im Grundbuche von D000 Band Blatt 0)5, die den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellten. Er wurde von seiner Ehefrau Emma vgi B0P als Vorerbin sowie dem Kläger, dessen Geschwistern Otto vMP B0) und Emmi Lotte Ho00Pgeb. vfl» R0H zu gleichen Erbanteilen (1/3) als Nacherben beerbt (Erbschein vom 19- Juli 1938)•
An dem Gastwirtschäftsgrundstück K000K Hr. 0Pbestand seit dem Jahre 1933 zu Gunsten der 10000P T00-B00 AG« in D000Meine Grundschuld von 40 000 HM zur Sicherung eines von dieser gewährten Darlehens in gleicher Höhe. Nachdem die Grundschuld im Jahre 1943 nur noch in Höhe von 39 000 HM valutiert und insoweit in Abt, III unter Nr, 13 a des Grundbuches eingetragen worden war, löste der Kläger das Darlehen bis zu dem Jahre 1945 voll ab (Zahlung von 10 000 HM im Jahre 1943 und von 29 000 HM am 13» März 1945), ließ sich am 24. September 1945 die Grundschuld von der 00^*000) ab treten und wurde am 10« August 1948 im Grundbuche als nunmehriger Gläubiger eingetragen. Die Grundschuld wurde im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und besteht folglich für den Kläger nur noch in Höhe von 3 900 DM; die Hypothekengewinnabgabe (HGA) belief sich per 21. Juni 1948 auf 21 801 DM (35 100 DM abzüglich eines Minderungsbetrages für Kriegsschäden - 34,1 i* - in Höhe von 13 299 DM), Die Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld betrug mithin bis zu einem noch zu erörternden weiteren Verzichte des Finanzamtes insgesamt 25 701 DM*
Nachdem die Witwe des Erblassers ebenfalls verstorben, damit der Nacherbfall eingetreten war und die Miterbin Emmi
Lotte Hofli^Pgeb, ihren Erbanteil an die Beklag-
te veräußert hatte (als Eigentümer der beiden Grundstücke waren infolgedessen nunmehr der Kläger, dessen Bruder Otto vABl^und die Beklagte in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen), verkaufte und übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1955 ”mit dinglicher Wirkung” seinen Erbanteil an die frühere Grundschuldgläubigerin, die DflHB UflBW-B^HHP» Die Vertragsschließenden bewilligten und beantragten die Umschreibung auf den Namen der Käuferin (§ 1), vereinbarten einen Barkaufpreis von insgesamt 75 000 DM (§ 2 Ziff. I), erklärten, daß die Käuferin bei den beiden Nachlaßgrund stücken 1/3 Anteil an der - im einzelnen auf geschlüsselten - Belastung durch Hypotheken, Grundschulden und HGA übernehme (§2 Ziff. IX und III), kamen, soweit Eigentümergrund schulden entstanden waren, überein, daß der Verkäufer seine Rechte ohne Anspruch auf Vergütung an die Käuferin abtrete (§ 1 Abs. 3), und gingen, soweit es sich um das Grundstück MHHp Nr. 4P und dessen Belastungen in Abt. III Nr. 13 a handelte, von folgenden Berechnungen aus: Die Grund schuld sei am 20. Juni 1948 mit 39 000 RH valutiert gewesen; hiervon betrage die l/10-Gläubigerhypo-thek für den Verkäufer 3 900 HM (Ziff. II jf 3)« Der Schuld-nergewinn betrage 35 100 DH und die Verminderung der Abgabeschuld wegen Kriegsschadens 13 299 DH, so daß die Abgabeschuld per 21. Juni 1948 21 801 DM betrage (Ziff* II A 5 b). Sodann heißt es:
”Der Verkäufer hat den Antrag gestellt, die......
Grundschuld von 3 900 RH höher als im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Sollte seinem Anträge stattgegeben und dadurch die Belastungen höher werden als .... 25 701 DM, so verzichtet der Verkäufer gegenüber der Käuferin ohne Gegenleistung auf die Ansprüche aus der höher umgestellten Grund schuld von 39 000 RH, soweit sie den Betrag von 25 701 DH einschließlich der HGA übersteigen.”
m ^ a*
Nachdem der ^iterbe Otto vtp Rfli nach Erhalt der Übertragungsanzeige am 30* Oktober 1955 durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1955 gegenüber der Beklagten eine entsprechende Verpflichtung eingegangen war, übte er am selben Tage gegenüber der Erwerberin das Vorkaufsrecht aus. Daraufhin übertrug die Uppp-Ipppp^ durch notariellen Vertrag vom 2. Mai 1956 den vom Kläger erworbenen Erbanteil auf Otto der sich seinerseits mit der Beklagten
dahin auseinander setzte, daß diese das Grundstück NPHI Nr . PI mit den darauf ruhenden Belastungen erwarb und als Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wurde, während Otto v^R9 das Grundstück Hpppstras-se Nr. p| erhielt.
In der Zwischenzeit hatte das Finanzamt Dortmund-Nord auf den in der Urkunde vom 10. Oktober 1955 erwähnten, am 26. November 1954 gestellten Antrag des Klägers ("betreffend Hypothekenabgabe, hier: Teilerlaß der Abgabeschuld aus der Belastung Abt. III ITr. 13 von 39 000 RM") diesem durch Bescheid vom 7e August 1956 "einen Teilerlaß der Abgabeschuld in Höhe von 7 267 DM aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 AO" gewährt. Als endgültig geschuldete Hypothekengewinnabgabe verblieb sonach der Betrag von 14 534 DM (21 801 DM abzüglich 7 267 DM)s
Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung in § 2 Nr. II 5 b des Vertrages vom 10. Oktober 1955 sei im Vege des Umkehrschlusses dahin auszulegen, daß bei einer Verringerung der in Abt. III Nr. 13 a verzeichneten Belastung des Grundstücks unter 25 701 DM der Unterschiedsbetrag nur ihm habe zugute .kommen sollen. Er meint ferner, mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Otto v#HiB sei dieser und sodann die Beklagte in den Vertrag eingetreten, so daß sich der Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages
unmittelbar gegen die Beklagte richte. Im übrigen stützt er den Klageanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
daß der durch Bescheid des Finanzamts Dortmund-Nord vom 7. August 1956 erlassene Betrag von 7 267 DM aus der Hypothekengewinnabgabe zu der im Gründbuch von DfHHB Bänd^H Blatt
in Abt. III Nr. 13 a für ihn eingetragenen Grundschuld von 39 000 Goldmark ihm persönlich zustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, die Amortisations- und Zinsbeträge an ihn ebenso zu zahlen, wie sie ohne den Erlaß an die Bundesrepublik hätten gezahlt werden müssen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie leugnet eine Zahlungspflicht auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage.
Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
*
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionssumme nicht erreicht sei, hilfsweise bittet sie um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bat scheidimgsgrifode 2
I.
Die Revisionssumme (§ 546 ZPO) ist erreicht. Gegenstand der Feststellungsklage ist ein Betrag von 7 267 DM.
Gegenüber einer Leistungsklage in gleicher Höhe ist für den Streitwert ein. Abschlag zu machen. Dieser wird nach der
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Übung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen mit etwa 20 # bemessen, Doch handelt es sich dabei um keine ausnahmslos einzuhaltende Hegel, da der Abschlag nach dem Gesetz (§3 ZPO) dem richterlichen Ermessen unterliegt* Per Senat schätzt unter Berücksichtigung der besondei'en Umstände des Falles, insbesondere auch der Stellung der Beklagten, das Interesse an der Erlangung der Feststellung auf 6 500 DM.
II«
Pie Revision vertritt die Auffassung, die Klageforderung sei deswegen begründet, weil die dem Kläger als Zessionär der tW-BflmH zustehende Barlehensfor-
derung zu restlich 39 000 RM nebst der zu ihrer Sicherung dienenden Grundschuld nach § 18 Abs« 1, Nr« 3 UmstG im Verhältnis 1:1 auf Beut sehe Mark umgestellt gewesen sei und die Klageforderung hiervon einen Teilbetrag ausmache. Nach dem Sachvortrag des Klägers habe er in den Jahren 1943 und 1945 die Barlehensforderung der Brauerei abgelöst und damit eine Aufwendung für den Nachlaß und die damals noch lebende Vorerbin vorgenommenj es handelte sich insoweit um eine VermögensverSchiebung im Sinne der Entscheidung BGHZ 11, 74* Pflicht des Oberlandesgerichts wäre es gewesen, meint die Revision, den gegenwärtigen Rechtsstreit, gegebenenfalls nach Ausübung des Fragerechts bis zu einer Entscheidung des hierfür ausschließlich zuständigen Amtsgerichts über die Höhe der Umstellung auszusetzen (§ 6 Abs« 5 der 40. BVO UmstG).
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Pie Klage war nach Antrag und Begründung eindeutig darauf gestutzt, daß das Grundstück NflHBP 0 mit einer Hypothekengewinnabgabe belastet gewesen sei und daß das Finanzamt von dieser einen Teilbetrag zu 7 267 DM
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erlassen habe. Hach § 91 LAG ist Vorausset sung für die Entstehung der Hypothekengewinnabgabe, daß die durch Grundpfandrecht gesicherte Verbindlichkeit im Verhältnis 10:1 und nicht 1:1 umgestellt worden ist. Im Kaufvertrag vom IO. Oktober 1955 § 2 A Nr. 5 b ist zwar vermerkt, der Kläger habe den Antrag gestellt, die Grundschuld höher als im Verhältnis 10:1 umzustellen, und es sind dort für den Pall eines Erfolges dieses Antrags Bestimmungen getroffen. Der Antrag auf höhere Umstellung war auch Seite 2 der Klageschrift erwähnt;, aber gleichzeitig ausgeführt, eine höhere Umstellung sei aus formellen Gründen nach den bestehenden Bestimmungen nicht möglich (Seite 5 unten). In der Berufungsbegründung (Seite 4) hat der Kläger zudem vorgetragen, jene Angaben für den Antrag auf höhere Umstellung seien irrig, der Kläger, überhaupt die Vertragsschließenden, seien irrigerweise davon ausgegangen, es könne eine günstigere Umstellung der Grundschuld des Klägers erwartet werden. Auch die Beklagte hatte in beiden Rechtszügen wiederholt die Ansicht vertreten, die Grundschuld unterliege der Umstellung 10:1, insbesondere mit der Begründung, es habe sich bei der Ablösung um einen Erwerb des Klägers aus spekulativen Gründen gehandelt, sodaß die Forderung rein geschäftlichen Charakter hätte (BGHZ 11% 74, 79). Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Frage der Umstellung zwischen den Parteien nicht streitig sei, und war keinesfalls verpflichtet, den Kläger zu einer seiner bisherigen entgegengesetzten Klagebegründung zu veranlassen (BGH III ZPO § 139 Nr. 3; BGHZ 7, 208). Bas gilt umso mehr, als auch das Finanzamt als weiter an der Höhe der Umstellung interessierte Stelle - vgl. § 5 Abs. 1 der 40. BVO UmstG - nach dem Inhalt seines Bescheides vom 7. August 1956 (Teilerlaß*aus Billigkeitsgründen) in Verbindung mit dem Wortlaut des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 21. Oktober 1954
Kl
(BStBl, 1 524/526) ebenfalls die Umstellung 10.1 als gegeben erachtete*
III.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei weder auf vertraglicher Grundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet.
1. Dem Kläger möge, führt es aus, gegen die UiflBP-als seine unmittelbare Vertragsgegnerin wegen des nachträglichen Verzichts des Finanzamts in sinngemäßer Auslegung des Vertrages vom 10. Oktober 1955 ein entsprechender Ausgleichsanspruch auf ergänzende Gegenleistung der
zustehen. Biesen etwaigen Ausgleichsanspruch könne der Kläger aber nicht einmal gegen Otto vtfDBflU, geschweige denn gegen die Beklagte verfolgen, da er mit diesen beiden in keinerlei vertraglichen Beziehungen stehe.
Entgegen der Meinung der Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung * stand,
a) Otto von RflB konnte das Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. I, § 513 S. 2 BGB wirksam allein ausüben, da die dritte Miterbin offensichtlich nicht gewillt war, das Vorkaufsrecht auszuüben, wie schon das Landgericht festgestellt hat. Zur Zeit der Ausübung, am 16, Bezember 1955 hatte der Kläger seinen Erbanteil bereits durch den Vertrag vom 10. Oktober 1955 auf die übertragen.
Bern Kläger gegenüber war das Vorkaufsrecht des Otto vflft also nach § 2035 Abs* 1 S. 2 BGB damit erloschen.
Burch die Ausübung, die richtig der UflB^B^HMi gegenüber erfolgte, entstanden demnach keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und Otto vflpR^D, es wurde vielmehr ein
gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der und Otto RflP begründet, kraft dessen die BUHHP verpflichtet war, den von ihr erworbenen Erbanteil an Otto vttBS zu übertragen, während dieser der bereits an den Kläger erbrachte Leistungen zu erstatten und sie von noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 1955 zu befreien hatte (BGHZ 6, 85, 88; EG Warn Rspr 1925 Hr. 131).
Dieser Befreiungsanspruch war nur ein Anspruch der U^HP-Brauerei gegen Otto V0B9* Die Revision verkennt das, wenn sie meint, der Kläger habe infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Otto v9-r9 unmittelbar gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs für den Wegfall eines Teils der Hypothekengewinnabgabe er-' langt • Hierzu hätte Otto vtf RflB diese etwa bestehende Schuld durch Vertrag mit dem Kläger übernehmen müssen (§ 414 BGB) oder die hätte dem Kläger ihren
Befreiungsantrag abtreten müssen. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, daß das eine oder andere geschehen wäre«
b) Ein Grund, weswegen die Beklagte aus Vertrag dem Kläger zu dem Ausgleich verpflichtet sein sollte, ist nicht ersichtlich« Sollte dem Vertrag der Beklagten mit Otto vom Rfl^vom 16, Dezember 1955, in dem sie ihm den Barkaufpreis von 75 000 DM vorzustrecken versprach, zu entnehmen sein, daß Otto vg» R4H) das Vorkaufsrecht im Auftrag der Beklagten ausgeübt hatte, so würde auch hieraus nur folgen, daß die Beklagte Otto v# von der übernommenen Pflicht,
die freizustellen, ihrerseits befreien müß-
te (§§ 670, 675 BGB) «Auch insoweit hätte es einer Schuld-Übernahme unter Mitwirkung des Klägers oder einer Abtretung diesmal durch Otto vfli RMBP bedurft, um dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des etwaigen Ausgleichsbetrages gegen
M
die Beklagte zu verschaffen. Auch hier fehlt es schon an entsprechenden Behauptungen. Die Behauptung einer Schuld-Übernahme (§§ 4-14, 415 BGB) durch die Beklagte liegt insbesondere nicht in dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, praktisch sei die Beklagte in den Vertrag vom 10. Oktober 1955 mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten eingetreten, zu demal da die Beklagte ihrerseits bestritten hat, dem Kläger gegenüber irgendwelche Verpflichtungen übernommen zu haben.
c) Auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie den vom Berufungsgericht als möglicherweise bestehend erachteten Ausgleichsanspruch unter Berufung auf die §§ 133, 157, 242, 281 BGB näher begründen will, kommt es nach dem oben Erörterten nicht mehr an.
2, Zur Präge der ungerechtfertigten Bereicherung erwägt das Berufungsgericht?
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Die Beklagte habe durch den Verzicht des Finanzamts auch den Teilbetrag von 7 267 DM «zwar einen Vermögensvorteil erlangt, aber nicht auf Kosten des Klägers. Bereicherung auf Kosten des Klägers folge weder daraus, daß der aus dem Verzicht des Finanzamts fließende Gewinn dem Kläger allein oder mindestens gemeinsam mit den anderen Miterben zugute gekommen wäre, wenn er im Zeitpunkt des Ver- • ziehts seinen Anteil noch nicht übertragen gehabt hätte, noch daraus, daß das Finanzamt nicht die Beklagte, sondern den Kläger habe begünstigen wollen. Ob das Finanzamt wegen Hichterreichgung dieses Zwecks, der Begünstigung des Klägers, den Verzicht widerrufen könne, sei im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Die Revision vertritt die Auffassung, es handle sich hier um eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen
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dem Kläger und der Beklagten, weil das Finanzamt mit dem Er lad del* Hypothekengewinnabgabe eine Zuwendung an die Beklagte gemacht habe, die jedoch für Rechnung des Klägers geschehen sei. Eine derartige Zuwendung sei fUr das Bereicherungsrecht ebenso als unmittelbar zu betrachten, wie etwa Ansprüche aus Vermögensverschiebungen von Beauftragten zugunsten der Auftraggeber entstünden, obwohl die Beauftragten möglicherweise im eigenen Hamen, aber für Rechnung ihrer Auftraggeber handelten (vgl. hierzu RGZ 119, 332;
130, 312; 163,. 34; Palandt BGB 18. Aufl. § 812 Am. 4).
Die öffentlich rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Finanzamt mußten für die Frage der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung einem Auftrag gleichgesetzt werden.
Auch diese Darlegungen der Revision bringen das Berufungsurteil nicht zu Fall. Wenn das Finanzamt., wie hier unterstellt sein mag, den Teilbetrag erlassen hat, weil es glaubte, er würde dem Kläger zugutekommen, so ist doch nicht einzusehen, inwiefern er vermögensrechtlich dadurch schlechter gestellt sein soll, daß das Grundstück, das durch die Hypothekengewinnabgabe belasteV war, (111 Abs. 1, LAG) nicht mehr in seinem Miteigentum steht, der Kläger also nur mehr von der während seines Miteigentums bestehenden persönlichen Haftung für die laufenden Zahlungen auf die Abgabe (§ 111, Abs. 3 LAG) frei geworden ist. Der Umstand, daß der Erlaß ihm nicht zugute kam, beruhte nicht auf dem Verwaltungsakt des Finanzamts, sondern darauf, daß der Kläger seinen Erbanteil inzwischen veräußert hatte. Der Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen in Fällen der hier infrage stehenden Art die Hypothekengewinnabgahe zu erlassen, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß der künftige Miterbe, der ein Grundpfandrecht an einem zu dem späteren Nachlaß gehörenden Grundstück erwarb, nicht damit rechnen
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konnte, daß er durch dieses Grundpfandrecht später belastet würde» weil ja die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeit ihm als dem Inhaber des (rrundpfandrechts zugute kommen mußte» Die Möglichkeit, daß der Gläubiger/Miterbe an einen Dritten wegen des Grundpfandrechts zahlen müßte, erschien ausgeschlossen. Für die übrigen Miterben, die nicht Grundpfandgläubiger waren, war es dagegen gleichgültig, ob sie an ihren Miterben oder an einen Dritten, jetzt den die Hypothekengewinnabgabe einziehenden Fiskus zahlten» Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. Oktober 1954 (BStBl. I 524) sagt daher in III Nr. 4s
”War Schuldner oder Gläubiger der Verbindlichkeit nur einer unter mehreren präsumtiven Miterben, so konnten die an dem Schuldverhältnis Beteiligten von einer künftigen Vereinigung von Forderung und Schuld durch Erbfall nur nach Maßgabe des voraussichtlichen Erbanteils des Gläubigers oder Schuldners ausgehen. Der Erlaß der Abgabe schuld aus Billigkeitsgründen nach Eintritt des Erbfalles beschränkt sich daher'in diesen Fällen auf denjenigen Teil der Abgabeschuld, der dem Anteil des Miterben am Gesamtnachlaß entspricht.**
Für die Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses zwischen den an ihm Berechtigten ist daraus zu folgern, daß die Werterhöhung, die das Grundstück durch den Verzicht des Finanzamts erfährt, dem Miterben voraus gutzuschreiben ist, in dem Erbanteil und Grundpfandrecht zusammentrafen, was den Erlaß,ermöglichte. Der hier einschlägige Fall, daß der Vorerbfall vor dem 20. Juni 1948 (Währung sStichtag) eingetreten war und daß die Verbindlichkeit gegenüber dem späteren Gläubiger/föLtnacherben sich auf den Nachlaß bezog, ist in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen in III Nr. 1 a ausdrücklich vorgesehen. Bei einer Übertragung des Miterbanteils auf einen anderen, insbesondere beim Verkauf, geht das mit dem Erbanteil verbundene eben dargelegte Vorrecht für die Auseinandersetzung
auf den Erwerber über, da.die Auseinandersetzung nun zwischen dem Erwerber und den übrigen Uiterben staiitfindet (Palandt BGB 18, Aufl* § 2033 Anm. I b). Biese Aussicht auf eine erhöhte Auseinandersetzungsqtuote steigert für den Pall des Verkaufs des Erbanteils auch dessen Wert. Bieser Verkauf ist daher der Rechtsvorgang, bei welchem der Pfandgläubige r/Uiterbe den Vorteil, den er durch Teilerlaß der Hypothekengewinnabgabe für die Auseinandersetzung bekäme, wenn er den Erbanteil behielte, durch entsprechende, allenfalls bedingte, höhere Bemessung des Kaufpreises realisieren kann. Bie z.Zt. des Erlasses am Nachlaß als Miterben dinglich Berechtigten als solche wegen des Teilwegfalls der Hypothekengewinnabgabe auf Ersatz angeblicher ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch zu nehmen, geht nicht an, da sie, wie oben dargelegt, den durch den Erlaß erworbenen Vorteil bei der Auseinandersetzung wieder verlieren. Ebensowenig kann ein späterer Erwerber des mit dem Vorzugsrecht versehenen Erbanteils von dem ursprünglichen Inhaber wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen werden; denn der spätere Erwerber hat den Vorteil für die Auseinandersetzung nicht ohne Rechtsgrund arworben« Er hat ihn mit dem Erbanteil erworben, und der Rechtsgrund des Erwerbs des Erbanteils - hier Kauf - erstreckt sich auch auf den Erwerb des Vorzugsrechts. Es fehlt insoweit auch an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen dem ursprünglichen Inhaber des Erbanteils und dem späteren Erwerber. .
Bie Beklagte vereinigt in sich die Stellung des weiteren Erwerbers eines Erbanteils mit der Stellung der übrigen nicht begünstigten Miterben. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen sie ist aus beiden. Gesichtspunkten nicht begründet.
(I
Kl
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IV«
Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückauweisen.
Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster
Dr. Freitag
Offterdinger